Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 12 K 1267/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000.- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der auf vorläufige Einrichtung einer Gemeinschaftsschule an der ...-Schule I. zum nächsten Schuljahr 2013/14 gerichtete Eilantrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg.
2
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist zum einen, dass sowohl ein materiell-rechtlicher Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, d. h. die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zum anderen darf der Antrag grundsätzlich nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sein. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO nur dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <261 ff.>).
3
Im vorliegenden Fall wird von der Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache gefordert. Denn eine neue Gemeinschaftsschule kann schlechterdings nicht „vorläufig“ eingerichtet werden. Würde die Gemeinschaftsschule eingerichtet, könnte sie mit allen Rechten und Pflichten Schüler aufnehmen. Mit der Aufnahme aber wären die Schüler dann Schüler dieser Schule und hätten Anspruch auf Besuch gerade dieser Schule. Zudem würde von ihnen der Status „Gemeinschaftsschüler“ erworben, der auch bei einer späteren Schulschließung nicht verloren ginge. Sie hätten in diesem Fall einen Rechtsanspruch darauf, in einer zumutbar erreichbaren anderen Gemeinschaftsschule untergebracht zu werden. Vergleichbares gilt für die zusätzlichen Lehrkräfte, die an der Schule („vorläufig“) tätig werden müssten, damit das pädagogische Konzept der Gemeinschaftsschule gemäß § 8 a Abs. 1 SchG realisiert werden kann. Schließlich könnte eine einmal (auch nur „vorläufig“) eingerichtete Gemeinschaftsschule nicht einfach wieder geschlossen werden. Hierzu würde es vielmehr einer Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 3 SchG erfordern, die den dort geregelten besonderen Voraussetzungen unterliegt.
4
Die geforderte Vorwegnahme der Hauptsache ist im konkreten Einzelfall nach Überzeugung der Kammer offenkundig nicht geboten. Denn durch das Abwarten der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache entstehen der Antragstellerin keine wesentlichen Nachteile. Wird die ...-Schule zum nächsten Schuljahr keine Gemeinschaftsschule, wird sie - wie bisher - als Grund- und Hauptschule weiterbetrieben. Da ausreichende Anmeldungen für die Einrichtung einer 5. Klasse vorliegen, drohen auch keine irgendwie gearteten faktischen Nachteile etwa wegen Schülermangels. Schwere oder gar unzumutbare Nachteile sind ohnehin nicht ersichtlich.
5
Schließlich spricht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Wie die Kammer im abweisenden Urteil vom heutigen Tag im Hauptsacheverfahren 12 K 780/13 ausgeführt hat, ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Auf die Urteilsgründe wird verwiesen.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des vollen Hauptsachestreitwertes wegen begehrter Vorwegnahme der Hauptsache beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.