Die Beklagte wird zu der Feststellung verpflichtet, dass bei der Klägerin das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Nummer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.08.2011 wird aufgehoben, soweit sie dem entgegensteht. Nummer 4 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit der Klägerin darin die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird.
Im Übrigen wird das Verfahren nach der teilweisen Zurücknahme der Klage eingestellt.
Die Klägerin trägt zwei Drittel und die Beklagte trägt ein Drittel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
| | |
| | Die Klägerin wurde am ...1995 in Herat geboren. Sie ist Staatsangehörige von Afghanistan. Sie stellte am 08.04.2011 einen Asylantrag. Auch ihre Eltern und Geschwister haben Asylanträge gestellt und Klagen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. |
|
| | Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sah von einer Anhörung der Klägerin ab. Durch Bescheid vom 22.08.2011 lehnte es den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen und dass auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Außerdem erließ das Bundesamt eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen sei. Sie habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie habe keinen Grund für die Ausreise ihrer Eltern aus Afghanistan nennen können. Dies sei angesichts dessen erstaunlich gewesen, dass die Eltern ihre Asylgründe auf einen Bewerber der Klägerin gestützt hätten. Die Klägerin sei laut Angaben ihres Vaters sehr traurig gewesen und habe sogar versucht, sich umbringen. Den Eltern und der Schwester der Klägerin sei es nicht gelungen, eine Gefährdungssituation glaubhaft zu machen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. |
|
| | Der Bescheid wurde am 23.08.2011 als Einschreiben an die Klägerin zur Post gegeben. |
|
| | Am 29.08.2011 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (damaliges Az.: A 6 K 3134/11). Das Verfahren ruhte vom 14.09.2011 bis zum 20.02.2013, als es von dem Klägerin-Vertreter wiederangerufen wurde. In der mündlichen Verhandlung nahm er vor der Antragstellung die Klage zurück, soweit sie sich auf die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und auf die Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft bezieht. |
|
| | Die Klägerin macht schriftlich weiter geltend, sie sei erkrankt und leide an Unterleibsschmerzen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könne sie keine adäquate ärztliche und medizinische Versorgung bekommen. Sie habe Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach §§ 60 Abs. 2, 60 Abs. 7 Satz 1 oder 2 AufenthG. Im Übrigen beziehe sie sich auf die Ausführungen ihrer Eltern. |
|
|
|
| | die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.08.2011 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. |
|
|
|
| |
| | Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. |
|
| | Die Erkenntnismittel, die sich aus der Anlage zur Ladung ergeben, wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, außerdem der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013 sowie ein Artikel aus dem Spiegel Nr. 30/2013 mit dem Titel „Vergiftete Freiheit“. |
|
| | Die Akten des Bundesamtes über die Klägerin liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakten - auch der Verfahren der Eltern der Klägerin - wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. |
|
| | Die Klägerin wurde - neben ihren Eltern und Schwestern- in der mündlichen Verhandlung angehört. Sie sagte, sie habe in Afghanistan erfahren, dass der Sohn von ... um ihre Hand angehalten habe. Sie habe gewusst, dass er 30 Jahre alt sei. Sie selbst sei damals 13 gewesen. Sie habe gesehen, dass seine Familie zu ihnen gekommen sei und um ihre Hand angehalten habe. Es seien, wie in Afghanistan üblich, mehrere Frauen gekommen. Sie habe ihre Stimmen im Haus gehört. Natürlich sei sie nicht mit der Heirat einverstanden gewesen, sie habe ein schlechtes Gefühl dabei gehabt. Ihre Eltern hätten ihr dann nur gesagt, dass sie alle das Land verlassen würden. |
|
| | Sie habe Nierensteine und sonst keine anderen Schmerzen. |
|
| |
|
| | Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). |
|
| | Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (europarechtlichen) Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Daher war über andere, insbesondere nationale Abschiebungsverbote nicht zu entscheiden. |
|
| | Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine landesweite unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch den Sohn von ... und dessen kriminelle Bande, ohne dass sie durch staatliche Sicherheitskräfte ausreichend geschützt werden könnte. Ihre Eltern haben dazu vorgetragen, ... sei ein guter Bekannter der Familie, der ihnen schon öfter bei Behördengängen geholfen habe und der auch ein guter Kunde des Vaters der Klägerin sei. Er habe sich in den Kopf gesetzt, die Klägerin mit seinem wesentlich älteren Sohn ... zu verheiraten. Nachdem ihre Eltern dies mehrfach abgelehnt hätten, habe ... ihnen gedroht. Ferner sei ... in Begleitung mehrerer weiterer Mitglieder der kriminellen Bande ... im Laden des Vaters der Klägerin aufgetaucht und habe mit Entführung und Vergewaltigung der Klägerin gedroht. Danach werde ihr Vater dankbar sein, wenn ... sie noch heirate. Die Klägerin selbst kenne ... gar nicht persönlich und wolle ihn auch keinesfalls heiraten. Aus Furcht vor der Rache von ... und dessen Sohn sei die Familie dann aus Afghanistan geflüchtet. Da ... in ganz Afghanistan sehr einflussreich sei und sich durch die Flucht und Zurückweisung erheblich in seiner Ehre verletzt sehe, befürchte die Familie bei ihrer Rückkehr das Schlimmste. |
|
| | Das Gericht ist von der Wahrheit dieses Vorbringens überzeugt. Zwar wusste die Klägerin selbst, die damals noch sehr jung war, nur fragmentarisch über die Geschehnisse in Herat Bescheid. Sie und ihre Schwestern sagten in der mündlichen Verhandlung aber übereinstimmend, ihre Eltern hätten sie in ihre Ausreisepläne nicht eingeweiht. Dies ist ohne weiteres plausibel, wenn man die gegenüber Deutschland andere Kultur im Umgang mit den eigenen Kindern berücksichtigt. Ihre Eltern haben überzeugend und im wesentlichen übereinstimmend geschildert, wie es zu ihrer Flucht kam. Insbesondere die Mutter der Klägerin ließ dabei große Emotionen erkennen. Der Vortrag war auch sehr detailliert, und er fügt sich in das Bild ein, welches das Gericht nach Auswertung der Erkenntnisquellen von der Lage in Afghanistan gewonnen hat (vgl. zu der Macht lokaler Machthaber jüngst den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013, Seite 13 unten und zur Zwangsverheiratung von Frauen den Bericht im „Spiegel“ Nr. 30/2013 mit dem Titel „Vergiftete Freiheit“). Die Widersprüche, die das Bundesamt den Eltern der Klägerin vorwirft, konnten in der mündlichen Verhandlung überzeugend geklärt werden. Dass der Vater der Klägerin sehr rücksichtsvoll gegenüber seiner Frau ist, erwies sich in der mündlichen Verhandlung, als er freiwillig den Saal verließ, damit seine Frau ohne Druck von ihren Erlebnissen erzählen konnte. Sie hat denn auch völlig plausibel dargestellt weshalb ... sich in sie verliebte und wie er sich ihr gegenüber benahm (vgl. ihre Angaben im Verfahren A 6 K 613/13). Solange das Bundesamt auf (kleinere) zeitliche Widersprüche abhebt, lässt es außer Acht, dass in Afghanistan viel weniger Wert auf exakte Zeiten gelegt wird als in Deutschland. Dieser kulturelle Unterschied hätte bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit berücksichtigt werden müssen, zumal die angeblichen zeitlichen Widersprüche nicht groß sind. Schließlich ist das Bundesamt bei den Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein der Mutter der Klägerin einem Missverständnis aufgesessen, das in der mündlichen Verhandlung ohne Schwierigkeiten aufgeklärt werden konnte. Der Vorfall hatte nichts mit ... zu tun, sondern der Drohanruf kam von einem anderen Mann. Das Ganze war Jahre vor den Geschehnissen um ... Die Mutter der Klägerin wollte damit illustrieren, dass sie als Frau in Herat kaum Rechte besaß. |
|
| | Die Eltern der Klägerin haben auch glaubhaft vorgetragen, dass ... als einer der ehemaligen Stellvertreter von ... ... auch heute noch große Macht und erheblichen Einfluss in ganz Afghanistan hat und dass es daher äußerst gefährlich ist, wenn man ihn zum Feind hat, weil er sich in seiner Familienehre verletzt fühlt. |
|
| | Damit müsste die Klägerin, der bereits in Afghanistan Entführung und Vergewaltigung mit anschließender Zwangsheirat angedroht worden waren, bei einer Rückkehr wieder mit den selben oder ähnlichen Repressalien rechnen. Ihr Vater sagte dazu überzeugend, dass weder der Zeitablauf noch eine eventuelle zwischenzeitliche Heirat des Sohnes von ... etwas an der Gefahr ändern würden: Die Familie der Klägerin hatte es „gewagt“, sich der vorgeschlagenen Heirat zu widersetzen und beging damit aus Sicht von ... und dessen Sohn eine große Ehrverletzung, die nach ihrem Ehrenkodex geahndet werden muss. Diese Verfolgung erfüllt gegenüber der Klägerin den Tatbestand des § 60 Abs. 2 AufenthG. Unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung im Sinne dieser Vorschrift sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders krass und schwer gegen Menschenrechte verstoßen wird . Hierbei ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11-, juris). Diese Gefahr kann auch von nichtstaatlichen Verfolgungsakteuren kommen (vgl. z.B. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG, Rdnr. 107). Dass Entführung und Vergewaltigung mit dem Ziel, doch noch eine zuvor verweigerte Heirat zu erzwingen, eine unmenschliche und zugleich erniedrigende Behandlung darstellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Da das Gericht davon überzeugt ist, dass ... auch in Kabul Einfluss hat, kann die Klägerin mit ihrer Familie nicht darauf verwiesen werden, in Kabul Schutz zu suchen. |
|
| | Weil das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt, muss nicht über das Vorliegen weiterer europarechtlicher Abschiebungsverbote, erst recht nicht über das Vorliegen der in der Rangfolge nachstehenden nationalen Abschiebungsverbote entschieden werden. |
|
| | Infolge des Abschiebungsverbotes war die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides vom 22.08.2011) aufzuheben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Afghanistan angedroht worden ist (§§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen bleibt davon unberührt (§ 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG). |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. |
|
| | Soweit das Verfahren eingestellt wurde und der Klägerin Kosten auferlegt wurden, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 S. 2, 158 Abs. 2 VwGO). |
|
| |
|
| | Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). |
|
| | Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (europarechtlichen) Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Daher war über andere, insbesondere nationale Abschiebungsverbote nicht zu entscheiden. |
|
| | Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine landesweite unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch den Sohn von ... und dessen kriminelle Bande, ohne dass sie durch staatliche Sicherheitskräfte ausreichend geschützt werden könnte. Ihre Eltern haben dazu vorgetragen, ... sei ein guter Bekannter der Familie, der ihnen schon öfter bei Behördengängen geholfen habe und der auch ein guter Kunde des Vaters der Klägerin sei. Er habe sich in den Kopf gesetzt, die Klägerin mit seinem wesentlich älteren Sohn ... zu verheiraten. Nachdem ihre Eltern dies mehrfach abgelehnt hätten, habe ... ihnen gedroht. Ferner sei ... in Begleitung mehrerer weiterer Mitglieder der kriminellen Bande ... im Laden des Vaters der Klägerin aufgetaucht und habe mit Entführung und Vergewaltigung der Klägerin gedroht. Danach werde ihr Vater dankbar sein, wenn ... sie noch heirate. Die Klägerin selbst kenne ... gar nicht persönlich und wolle ihn auch keinesfalls heiraten. Aus Furcht vor der Rache von ... und dessen Sohn sei die Familie dann aus Afghanistan geflüchtet. Da ... in ganz Afghanistan sehr einflussreich sei und sich durch die Flucht und Zurückweisung erheblich in seiner Ehre verletzt sehe, befürchte die Familie bei ihrer Rückkehr das Schlimmste. |
|
| | Das Gericht ist von der Wahrheit dieses Vorbringens überzeugt. Zwar wusste die Klägerin selbst, die damals noch sehr jung war, nur fragmentarisch über die Geschehnisse in Herat Bescheid. Sie und ihre Schwestern sagten in der mündlichen Verhandlung aber übereinstimmend, ihre Eltern hätten sie in ihre Ausreisepläne nicht eingeweiht. Dies ist ohne weiteres plausibel, wenn man die gegenüber Deutschland andere Kultur im Umgang mit den eigenen Kindern berücksichtigt. Ihre Eltern haben überzeugend und im wesentlichen übereinstimmend geschildert, wie es zu ihrer Flucht kam. Insbesondere die Mutter der Klägerin ließ dabei große Emotionen erkennen. Der Vortrag war auch sehr detailliert, und er fügt sich in das Bild ein, welches das Gericht nach Auswertung der Erkenntnisquellen von der Lage in Afghanistan gewonnen hat (vgl. zu der Macht lokaler Machthaber jüngst den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013, Seite 13 unten und zur Zwangsverheiratung von Frauen den Bericht im „Spiegel“ Nr. 30/2013 mit dem Titel „Vergiftete Freiheit“). Die Widersprüche, die das Bundesamt den Eltern der Klägerin vorwirft, konnten in der mündlichen Verhandlung überzeugend geklärt werden. Dass der Vater der Klägerin sehr rücksichtsvoll gegenüber seiner Frau ist, erwies sich in der mündlichen Verhandlung, als er freiwillig den Saal verließ, damit seine Frau ohne Druck von ihren Erlebnissen erzählen konnte. Sie hat denn auch völlig plausibel dargestellt weshalb ... sich in sie verliebte und wie er sich ihr gegenüber benahm (vgl. ihre Angaben im Verfahren A 6 K 613/13). Solange das Bundesamt auf (kleinere) zeitliche Widersprüche abhebt, lässt es außer Acht, dass in Afghanistan viel weniger Wert auf exakte Zeiten gelegt wird als in Deutschland. Dieser kulturelle Unterschied hätte bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit berücksichtigt werden müssen, zumal die angeblichen zeitlichen Widersprüche nicht groß sind. Schließlich ist das Bundesamt bei den Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein der Mutter der Klägerin einem Missverständnis aufgesessen, das in der mündlichen Verhandlung ohne Schwierigkeiten aufgeklärt werden konnte. Der Vorfall hatte nichts mit ... zu tun, sondern der Drohanruf kam von einem anderen Mann. Das Ganze war Jahre vor den Geschehnissen um ... Die Mutter der Klägerin wollte damit illustrieren, dass sie als Frau in Herat kaum Rechte besaß. |
|
| | Die Eltern der Klägerin haben auch glaubhaft vorgetragen, dass ... als einer der ehemaligen Stellvertreter von ... ... auch heute noch große Macht und erheblichen Einfluss in ganz Afghanistan hat und dass es daher äußerst gefährlich ist, wenn man ihn zum Feind hat, weil er sich in seiner Familienehre verletzt fühlt. |
|
| | Damit müsste die Klägerin, der bereits in Afghanistan Entführung und Vergewaltigung mit anschließender Zwangsheirat angedroht worden waren, bei einer Rückkehr wieder mit den selben oder ähnlichen Repressalien rechnen. Ihr Vater sagte dazu überzeugend, dass weder der Zeitablauf noch eine eventuelle zwischenzeitliche Heirat des Sohnes von ... etwas an der Gefahr ändern würden: Die Familie der Klägerin hatte es „gewagt“, sich der vorgeschlagenen Heirat zu widersetzen und beging damit aus Sicht von ... und dessen Sohn eine große Ehrverletzung, die nach ihrem Ehrenkodex geahndet werden muss. Diese Verfolgung erfüllt gegenüber der Klägerin den Tatbestand des § 60 Abs. 2 AufenthG. Unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung im Sinne dieser Vorschrift sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders krass und schwer gegen Menschenrechte verstoßen wird . Hierbei ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11-, juris). Diese Gefahr kann auch von nichtstaatlichen Verfolgungsakteuren kommen (vgl. z.B. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG, Rdnr. 107). Dass Entführung und Vergewaltigung mit dem Ziel, doch noch eine zuvor verweigerte Heirat zu erzwingen, eine unmenschliche und zugleich erniedrigende Behandlung darstellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Da das Gericht davon überzeugt ist, dass ... auch in Kabul Einfluss hat, kann die Klägerin mit ihrer Familie nicht darauf verwiesen werden, in Kabul Schutz zu suchen. |
|
| | Weil das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt, muss nicht über das Vorliegen weiterer europarechtlicher Abschiebungsverbote, erst recht nicht über das Vorliegen der in der Rangfolge nachstehenden nationalen Abschiebungsverbote entschieden werden. |
|
| | Infolge des Abschiebungsverbotes war die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides vom 22.08.2011) aufzuheben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Afghanistan angedroht worden ist (§§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen bleibt davon unberührt (§ 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG). |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. |
|
| | Soweit das Verfahren eingestellt wurde und der Klägerin Kosten auferlegt wurden, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 S. 2, 158 Abs. 2 VwGO). |
|