Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 24.11.2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
| Der am 19.10.1936 geborene Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Anschaffung eines Waffenschranks. |
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| Am 04.05.2009 schloss der Kläger mit der Volksbank xxx einen Schrankfach-Mietvertrag; dem Vertrag liegen die „Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankfächern“ zugrunde. Am 06.05.2009 bestätigte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er im Besitz der Waffenbesitzkarten Nummern 1299/73, 1300/73, 1/86 und 5/91 sei und dass sämtliche Waffen ordnungsgemäß in entsprechend zugelassenen Schränken/Tresoren bei der „xxx Bank“ untergebracht seien. Mit Schreiben vom 28.01.2010 bat die Beklagte den Kläger um eine Bestätigung der Volksbank xxx, dass die Aufbewahrung von Waffen nach den Geschäftsbedingungen der Bank zulässig ist. Die Volksbank xxx teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.02.2010 mit, dass die Verantwortlichkeit für den Inhalt eines Schrankfaches grundsätzlich beim Mieter des Schrankfaches liege. Die Volksbank xxx nehme vom Schrankfachinhalt keine Kenntnis. Das Schrankfach dürfe vom Mieter jedoch nicht zur Aufbewahrung von gefährlichen, insbesondere feuergefährlichen Sachen benutzt werden. Mit E-Mail vom 07.04.2010 teilte die Volksbank xxx der Beklagten mit, ungeladene Waffen seien keine gefährlichen Sachen im Sinne von Nummer 4 der Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankfächern der Volksbank xxx. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.04.2010 mit, die Volksbank xxx habe letzte Woche der Beklagten bestätigt, dass es zulässig sei, ungeladene Waffen in den Schrankfächern der Bank aufzubewahren. Somit sei die nach § 36 WaffG geforderte ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen gegeben. |
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| Mit Schreiben vom 21.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach § 36 WaffG seien Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht. Nach bisheriger großzügiger Auslegung sei es möglich gewesen, die Waffen bei Dritten aufzubewahren. Das Innenministerium Baden-Württemberg habe nunmehr mit Erlass vom 30.03.2011 Folgendes verfügt: Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG dürften Waffen zum Zweck der sicheren Verwahrung nur vorübergehend einem anderen Berechtigten überlassen werden. Diese Vorschrift ermögliche einem Waffenbesitzer insbesondere im Falle einer längeren, aber befristeten Abwesenheit von seinem Wohnsitz, etwa wegen einer Krankheit oder eines Auslandsaufenthalts, seine Waffen vorübergehend einer vertrauenswürdigen Person, die selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte sei, zur Aufbewahrung zu überlassen. Auch die vorübergehende Aufbewahrung bei einem Waffenhandelsunternehmen, das über die entsprechenden Sicherungseinrichtungen verfüge, sei zulässig. Dagegen sehe § 12 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG eine dauerhafte Fremdaufbewahrung privater Waffen nicht vor. Auch § 36 WaffG gehe von der Verpflichtung des Waffenbesitzers aus, die Waffen in den von ihm bewohnten und kontrollierbaren Räumen aufzubewahren. Die Aufbewahrung von Waffen im Schrankfach der Volksbank xxx sei daher nicht mehr zulässig. Die Beklagte forderte deshalb den Kläger auf, umgehend, spätestens bis zum 04.05.2011 den Kauf eines der Norm EN entsprechenden Waffenschranks nachzuweisen. |
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| Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.04.2011 nahm der Kläger zum Schreiben der Beklagten vom 21.04.2011 wie folgt Stellung: Der von der Beklagten genannte Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 30.03.2011 beziehe sich auf die dauerhafte gewerbliche Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Waffenhandelsunternehmen. In dem Erlass sei ausgeführt, dass das Waffengesetz nicht ausdrücklich regele, dass die Aufbewahrung von Schusswaffen in den Räumen des Waffenbesitzers zu erfolgen habe. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um die Fremdunterbringung von Waffen bei einem anderen Waffenbesitzer und damit um den Begriff der dauerhaften Fremdverwahrung. Der Waffenbesitzer, der ein Schrankfach in einer Bank miete, sei der alleinige Berechtigte. Niemand sonst habe Zugang zu diesem Schrankfach, auch nicht die Bank. Insofern sei dieser Fall von der Regelung des Innenministeriums weder erwähnt noch inhaltlich gedeckt. Auch die zur Abstimmung im Bundestag anstehende Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz sehe kein Verbot der Aufbewahrung in einem durch den Waffenbesitzer angemieteten Bankschließfach vor. Es seien lediglich Regelungen enthalten, die die vorübergehende Aufbewahrung von Schusswaffen bei gewerblichen Waffenhändlern beträfen. Ansonsten werde nur geregelt, welche Waffen in welchen Behältnissen unterzubringen seien. Der hier in Rede stehende Banktresor übersteige diese Anforderungen bei weitem. Die Ausnahmevorschrift des § 12 WaffG, die eine Fremdverwahrung regele, habe mit der Unterbringung in einem Banktresor nichts zu tun. Eine Fremdverwahrung setze die Unterbringung bei einer dritten, ebenfalls mit einer Waffenbesitzkarte ausgestatteten Person voraus. Im Falle des Bankschließfaches liege keine Überlassung an einen Dritten vor, da das Bankschließfach durch den Waffenbesitzer selbst angemietet sei und nur ihm der Zugang gewährt sei. |
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| Mit Bescheid vom 22.06.2011 forderte die Beklagte den Kläger - gestützt auf die §§ 9 und 36 WaffG - auf, einen Waffenschrank, der zur Aufbewahrung der Waffen geeignet ist, zu beschaffen, und den Nachweis über die Beschaffung bis zum 10.07.2011 der Beklagten vorzulegen. Zur Begründung wiederholte die Beklagte weitgehend den Inhalt ihres Schreibens vom 21.04.2011 an den Kläger und führte weiter aus, zwar dürfte ein Bankschließfach die Voraussetzungen des § 36 WaffG, wonach Sicherheitsbehältnisse mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechen müssten, erfüllen. Sinn und Zweck des § 36 WaffG sei jedoch, dass Waffen in den vom Inhaber einer Erlaubnis bewohnten und kontrollierten Räumen aufbewahrt würden. Dies sei bei einem Bankschließfach nicht der Fall. Die Anordnung gegenüber dem Kläger, einen Waffenschrank zu beschaffen, sei erforderlich; ansonsten sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung weiter gefährdet. Eine andere geeignete Maßnahme sei nicht ersichtlich. Für die Entscheidung setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR fest. |
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| Gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.06.2011 am 29.06.2011 Widerspruch. Zur Begründung wiederholte der Bevollmächtigte das Vorbringen im Schreiben vom 29.04.2011 und führte ergänzend aus, es erschließe sich nicht, dass bei der Aufbewahrung der Waffen in einem Bankschließfach die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sein könne. Von einer solchen Gefährdung gingen etwa die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nicht aus. Nach Nummer 8.1 dieser Vollzugshinweise sei die Aufbewahrung von Waffen in einem Bankfach in der Regel möglich, wenn sichergestellt sei, dass Bankangestellte alleine keinen Zugang zu den Waffen haben können. |
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| Mit Bescheid vom 24.11.2011 wies das Regierungspräsidium xxx den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 mit der ergänzenden Maßgabe zurück, dass die Waffen in den Räumlichkeiten des Klägers zu verwahren sind; für die Entscheidung setzte das Regierungspräsidium xxx eine Gebühr in Höhe von 120,00 EUR fest. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, zwar sei im Waffengesetz nicht ausdrücklich geregelt, dass die Aufbewahrung von Schusswaffen in den Räumen des Waffenbesitzers zu erfolgen habe. Gleichwohl sei bei einer Gesamtbetrachtung des Waffenrechts (§§ 12 Abs. 1 Nr. 1 b, 36 WaffG, § 13 Abs. 6, 10 und 11 AWaffV) von dem Erfordernis auszugehen, dass die Aufbewahrung von Schusswaffen in den Räumen des Waffenbesitzers erfolgen müsse. Dies ergebe sich zwar sinngemäß bereits aus dem Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011; diese Verpflichtung sei jedoch nicht ausdrücklich angeordnet worden, weswegen insoweit der angefochtene Bescheid zu ergänzen sei. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um eine Fremdaufbewahrung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG, da die Waffen in einem angemieteten Schrankfach in einer Bank verwahrt würden. Zwar habe die Volksbank xxx bestätigt, dass sie ungeladene Waffen nicht als gefährlich im Sinne der Nummer 4 der Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankfächern ansehe; dem könne sich das Regierungspräsidium jedoch nicht anschließen. Auch wenn der Kläger nicht im Besitz von Munition sei, könne durch die im Bankschließfach aufbewahrten Waffen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. Zum einen könnten unbeteiligte Dritte nicht abschätzen, inwieweit eine Waffe tatsächlich geladen bzw. ungeladen sei und zum anderen sei es grundsätzlich möglich, dass für diese Waffen illegal Munition beschafft werde. Überdies sei eine Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung erst dann gegeben, wenn sie von der Behörde hinreichend überwacht werden könne. Eine hinreichende Überwachung in Form von unangemeldeten Kontrollen sei im vorliegenden Fall nicht realisierbar, da die Waffen in einem Schrankfach in einer Bank verwahrt würden und eine unangemeldete Kontrolle nicht ohne weiteres möglich sei. Ein Waffenbesitzer könnte sich somit einer Kontrolle entziehen, indem er die Kontrolleure darauf hinweise, dass nicht ausreichend Zeit zur Verfügung stehe, um zur Bank zu fahren und dort die Aufbewahrung zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle wäre nur zu den Öffnungszeiten der Bank möglich und eine hinreichende Überwachung der Aufbewahrungsvorschriften damit nicht gegeben. „Backinstitute“ (Seite 6 2. Zeile des Widerspruchsbescheids; gemeint: Bankinstitute) seien nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis und unterlägen nicht den Vorschriften des Waffengesetzes. Unangemeldete Kontrollen seien daher fast unmöglich. Darüber hinaus bestehe nach den Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankfächern ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Mieters. In einem solchen Falle wäre die gesetzeskonforme und sichere Aufbewahrung der Waffen nicht mehr gewährleistet. Außerdem unterlägen Bankinstitute bei Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften nicht den Straf- oder Bußgeldvorschriften des Waffengesetzes. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.11.2011 zugestellt. |
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| Am 13.12.2011 hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 24.11.2011 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 27.01.2012 sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, die Beklagte habe auch das ihr zustehende Ermessen nach § 36 Abs. 2 WaffG nicht ausgeübt. In dieser Vorschrift sei ebenso wie in § 13 AWaffV die Möglichkeit geregelt, Waffen in einem vergleichbar sicheren Behältnis unterzubringen. Ein Bankschließfach sei ein solches gleichwertiges Behältnis. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung im Schriftsatz vom 27.01.2012 verwiesen. |
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| den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 24.11.2011 aufzuheben. |
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| Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. |
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| Der Berichterstatter hat am 16.10.2013 im Gebäude der Volksbank xxx, Zweigstelle xxx, xxx, xxx, in zwei Räumen der Bank (Tresorraum im Kellergeschoss, Besprechungsraum im ersten Obergeschoss) die Sach- und Rechtslage erörtert. Auf die hierüber angefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. |
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| Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. |
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| Die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen vor. |
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| Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter anstelle der Kammer befugt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 24.11.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Die Voraussetzungen für die auf §§ 9 und 36 WaffG gestützte Verpflichtung zur Anschaffung eines zur Aufbewahrung von Waffen geeigneten Waffenschranks mit der Maßgabe, die Waffen in den Räumlichkeiten des Klägers zu verwahren, lagen weder im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens mit Erlass des Widerspruchs-bescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 24.11.2011 vor, noch liegen sie im Zeitpunkt der Fällung der gerichtlichen Entscheidung vor. Der Kläger erfüllt durch die Verwahrung seiner Waffen in seinem Bankschließfach (Schrankfach) der Volksbank xxx, Zweigstelle xxx, die Verpflichtung von Waffen- und Munitionsbesitzern nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Da der Kläger erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzt, ist er nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG ferner verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Dem ist der Kläger mit der Bestätigung vom 06.05.2009 in dem wohl von der Beklagten entworfenen Formular nachgekommen. Hiervon ist auch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23.04.2010 an den Kläger ausgegangen. Sie hat nach der verneinenden Beantwortung der von ihr gegenüber der Volksbank xxx aufgeworfenen Frage, ob es sich bei ungeladenen Waffen um gefährliche Sachen im Sinne von Nummer 4 der Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankfächern handelt, dem Kläger mit dem Schreiben vom 23.04.2010 mitgeteilt, dass „die nach § 36 Waffengesetz geforderte ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen gegeben“ ist. Von dieser zutreffenden Rechtsauffassung ist die Beklagte dann später unter Berufung auf einen Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 30.03.2011 abgerückt. Bei dem Erlass handelt es sich um ein Antwortschreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg (Az.: 4-1115.0/235) auf ein Schreiben an das Innenministerium vom 24.01.2011 zur Frage der gewerblichen Aufbewahrung privater Schusswaffen in einem Waffenhandelsunternehmen. Das Antwortschreiben endet mit dem Hinweis, dass das Innenministerium die baden-württembergischen Waffenbehörden über die Rechtsauffassung des Ministeriums unterrichten werde. |
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| Die Normstruktur des § 36 WaffG zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition kennzeichnet sich zunächst in Gestalt einer allgemeinen Handlungspflicht des Waffen- und Munitionsbesitzers nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, „erforderliche Vorkehrungen zu treffen“, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Auf welche Art und Weise solche Vorkehrungen zu treffen sind, konkretisiert das Gesetz mit den Begriffen „Sicherheitsbehältnis“ (§ 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG), „Behältnis“ (§ 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG) - jeweils unter Vorgabe von Normen nach DIN/EN oder „VDMA“ (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.) - sowie „vergleichbar gesicherte Räume“ (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG). Des weiteren ermächtigt § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG zum Erlass einer Rechtsverordnung, um unter anderem unter Berücksichtigung der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Schließlich räumt § 36 Abs. 6 WaffG der zuständigen Behörde die Befugnis ein, im Einzelfall unter anderem im Hinblick auf den Ort der Aufbewahrung von Waffen oder Munition zur Erreichung eines höheren Sicherheitsstandards notwendige Ergänzungen anzuordnen. Die genannten Begriffe des § 36 WaffG zur Konkretisierung der Vorkehrungsverpflichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG erweitert § 13 AWaffV um die Begriffe „Stahlblechbehältnis“ (Abs. 3) und „Waffenraum“ (Abs. 5). |
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| § 36 WaffG in Verbindung mit § 13 AWaffV eröffnet folglich der Waffenbehörde die Möglichkeit, zur Erfüllung der allgemeinen Handlungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG im Einzelfall gegenüber dem Waffenbesitzer verbindlich festzulegen, welche Maßnahme zur sicheren Aufbewahrung zu treffen ist (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 73; Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 36 WaffG RdNr. 2). Im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der Länder ist anerkannt, dass für den Fall, dass für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, die Polizei die Maßnahme zu treffen hat, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (§ 15 Abs. 1 BPolG; § 5 Abs. 1 PolG für Bad.-Württ., im Folgenden: PolG). Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundsatz des geringsten Eingriffs gebietet es, dass der Betroffene ein anderes, zur Gefahrenabwehr ebenso wirksames und die Allgemeinheit nicht stärker belastendes Mittel (sog. Austauschmittel) der Polizei anbieten darf und dieses Mittel zugelassen werden muss (so ausdrücklich § 16 Abs. 2 Satz 2 BPolG und eine Vielzahl von Polizeigesetzen der Länder - nicht ausdrücklich hingegen in Baden-Württemberg, gleichwohl aber auch in diesem Bundesland allgemein anerkannt -; vgl. Belz/Mußmann, PolG für Bad.-Württ., 7. Aufl. 2009, § 5 RdNr. 7; Wolf/Stephan/Deger, PolG für Bad.-Württ., 6. Aufl. 2009, § 5 RdNr. 10; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E RdNrn. 18 und 172; Grupp, Das Angebot des anderen Mittels, VerwArch. 1978, 125; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.02.1978 - 4 C 1/77 -, Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 29; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.06.1994 - 14 S 1065/93 -, GewArch. 1994, 489). Ist das angebotene Austauschmittel ebenso geeignet, die Gefahr abzuwehren, so muss die Polizei dieses annehmen. Lehnt sie dennoch ab, führt das zur Rechtswidrigkeit der Verfügung insgesamt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.10.1956 - I OVG A 53/54 -, Entscheidungen der OVGe Lüneburg und Münster, Bd. 11, 360, 367f., m. w. Nachw. zur Rspr. des PrOVG; Mußmann, Allg. Polizeirecht in Bad.-Württ., 4. Aufl. 1994, RdNr. 320). |
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| Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit den Angaben in der formularmäßigen Bestätigung vom 06.05.2009 gegenüber der Beklagten, wonach seine Waffen im „Tresor/Waffenschrank“ der „xxx Bank“ untergebracht sind, bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 22.06.2011 ihr gegenüber ein - gemessen an der mit diesem Bescheid konkretisierten Verpflichtung, einen Waffenschrank zu beschaffen - antizipiertes Austauschmittel angeboten, das die Beklagte zunächst auch ausdrücklich mit Schreiben vom 23.04.2010 angenommen hat. Mit dem Abschluss des Schrankfach-Mietvertrages vom 04.05.2009 zum Zwecke der Verwahrung der ungeladenen Waffen des Klägers hat er ein Mittel gewählt, um die sichere Aufbewahrung seiner Waffen sicherzustellen und um hierdurch die aus einer nicht sicheren Aufbewahrung von Waffen erwachsende Gefahrenlage zu beseitigen. Ein Einschreiten der Beklagten in Gestalt des angefochtenen Bescheids ist daher mangels einer Gefahrenlage nicht mehr möglich (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehrrecht, 9. Aufl. 1986, S. 429). |
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| Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, aus waffenrechtlichen Vorschriften ergebe sich zwingend die Anwendung eines bestimmten Mittels, nämlich nur die Anschaffung eines Waffenschranks zur Verwahrung der Waffen des Klägers in seinen Räumlichkeiten. Eine dahingehende Konkretisierung ergibt sich nicht aus § 36 WaffG in Verbindung mit § 13 AWaffV. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 9 WaffG, den die Beklagte als Rechtsgrundlage heranzieht (allerdings finden sich dann weder in der Begründung des Bescheids noch im Widerspruchsbescheid Ausführungen hierzu). § 9 Abs. 1 WaffG ermöglicht eine inhaltliche Beschränkung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen. Zu diesen Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Es ist weder ersichtlich noch - mangels Begründung in den angefochtenen Bescheiden - dargelegt, inwieweit die Anordnung zur Beschaffung eines Waffenschranks eine - nachträgliche - Beschränkung der dem Kläger erteilten vier Waffenbesitzkarten sein soll. Im Übrigen räumt § 9 Abs. 1 WaffG der zuständigen Behörde Ermessen ein, das die Beklagte nicht ausgeübt und entgegen § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG auch nicht begründet hat. |
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| Die angefochtenen Bescheide setzen sich nicht mit § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG auseinander, wonach vergleichbar gesicherte Räume als gleichwertig mit den in § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG genannten Behältnissen anzusehen sind. Auch § 13 Abs. 5 AWaffV findet in den Bescheiden keinen Anklang. Hiernach kann die zuständige Behörde eine gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen (Satz 1). Insbesondere kann von den Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 WaffG oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 des § 13 AWaffV abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht. Die vom Kläger vorgenommene Verwahrung seiner Waffen in dem von ihm gemieteten Schrankfach der Volksbank xxx erfolgt innerhalb eines vergleichbar gesicherten Raumes im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Tresorraum der Zweigstelle xxx der Volksbank xxx, in dem sich das betreffende Schrankfach des Klägers, in dem er seine Waffen verwahrt, befindet, ein überdurchschnittlich gesicherter Raum ist. Das Gericht hat sich hiervon im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage, die am 16.10.2013 teilweise auch im Tresorraum der Bank stattgefunden hat, überzeugt. Die Schrankfächer der Bankkunden in diesem Tresorraum können - mit zwei verschiedenen Schlüsseln - nur gemeinsam von einem Bankbediensteten und dem Mieter des jeweiligen Schrankfaches geöffnet werden. Gleichwohl hat der Kläger allein Besitz an den Waffen. Eine Waffe oder Munition besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (Nr. 2 Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.10.1974 - 1 StR 5/74 -, NJW 1975, 226). Die Bank hat zwar das Schließfach unter ihrem Mitverschluss, wodurch in der Regel qualifizierter Mitbesitz in dem Sinne begründet wird, dass jeder Mitbesitzer zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nur im Zusammenwirken mit dem anderen Mitbesitzer in der Lage ist (§ 1206 Alt. 1 BGB, z.B eine Tür mit zwei verschiedenen Schlössern, vgl. Joost, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 866 RdNr. 9). Nicht jeder Mitverschluss führt indes zum Mitbesitz. So verhält es sich hier. Die Bank hat nach dem Willen der Parteien eines Schrankfach-Mietvertrages keinen Besitzwillen am Inhalt des Faches; sie enthält sich jeder inhaltsbezogenen Einwirkung auf das Schließfach (vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 866 RdNr. 2; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 7. Aufl. 1973, § 55 B II 3 b) dd); Damrau, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 1206 RdNr. 6; vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 24.05.1977 - 4 U 279/76 -, NJW 1977, 1780 mit Anm. Schmidt, JuS 1978, 54 und Werner, JuS 1980, 175). Das nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken vereinbarte Pfandrecht der Bank erstreckt sich daher nicht auf den Inhalt des Schließfaches (vgl. Bassenge, a.a.O., § 1206 RdNr. 2). |
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| Das Schrankfach innerhalb des Tresorraums bietet eine höhere Gewähr zur Verhinderung, dass die Waffen abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG), als die Verwahrung von Waffen und Munition in einem Waffenschrank in den Räumlichkeiten (meist Wohnräumen) von Waffenbesitzern. Banken sind durchweg mit Alarmanlagen und Überwachungskameras gegen Einbrüche gesichert, was bei Räumlichkeiten von Waffenbesitzern die Ausnahme sein dürfte. Bei dem - begehbaren - Tresorraum, in dem sich das Schrankfach des Klägers mit seinen Waffen befindet, mag es sich zwar nicht um einen Waffenraum im engeren Sinne, wie er § 13 Abs. 5 Satz 2 AWaffV zugrunde liegen dürfte, handeln (ein Raum, in dem ausschließlich oder überwiegend Waffen verwahrt werden). Waffenräume sind begehbare Sicherheitsbehältnisse (vgl. Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: März 2013, § 36 WaffG RdNr. 35). Im Hinblick auf die Sicherheit des Tresorraums stellt sich dieser aber zweifelsohne einem Waffenraum gleich, wobei der Verordnungsgeber es nicht für erforderlich erachtet hat, die Ausstattung eines Waffenraums etwa anhand von Normen (DIN/EN) zu konkretisieren, sondern sich mit dem Erfordernis des Standes der Technik begnügt (vgl. Papsthart, a.a.O, § 13 AWaffV RdNr. 6; Scholzen, DWJ 2005, Heft 1 S. 94). |
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| Die Verpflichtung des Klägers zur Anschaffung eines Waffenschranks lässt sich schließlich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht damit rechtfertigen, sie könne die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen im Falle der Verwahrung der Waffen in einem Bankschließfach nicht hinreichend überwachen. Das im Widerspruchsbescheid dargelegte Argument, der Kläger könnte sich einer Kontrolle dadurch entziehen, indem er die kontrollierende Person der Beklagten darauf hinweist, es stehe nicht ausreichend Zeit zur Verfügung, um zur Bank zu fahren und dort die Aufbewahrung zu kontrollieren, verfängt nicht. Der Kläger wohnt im Stadtgebiet der Beklagten; dort befindet sich auch seine Bank. Während der Öffnungszeiten der Bank, die sich weitgehend mit den üblichen Arbeitszeiten der Verwaltung der Beklagten deckt, lässt sich ohne weiteres eine kurzfristige unangemeldete Kontrolle durchführen. Die Beklagte kann den Kläger telefonisch mit einer durchaus knappen Vorlaufzeit von weniger als einer Stunde auffordern, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei seiner Bank zu erscheinen, und dann die Kontrolle durchführen. Die Beteiligten haben nicht geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass Kunden der Volksbank xxx nur nach einer reichlich, in Tagen bemessenen Vorlaufzeit Zugang zu ihren Schrankfächern gewährt wird. Es erschließt sich nicht, warum eine hinreichende Überwachung der Aufbewahrungsvorschriften nicht während der Öffnungszeiten der Bank möglich sein soll. Die Beklagte ist keine Polizeivollzugsdienststelle mit Dienststunden rund um die Uhr. Sie nimmt als Große Kreisstadt die Aufgaben nach dem Waffengesetz aufgrund von § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg zur Durchführung des Waffengesetzes (DVOWaffG) vom 08.04.2003 (GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Art. 42 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), als Kreispolizeibehörde (§ 62 Abs. 2 PolG, § 15 Abs. 1 Nr. LVG) und damit als allgemeine Polizeibehörde (§§ 59 Satz 1, 61 Abs. 1 Nr. 3 PolG) wahr. Die üblichen Arbeitszeiten allgemeiner Polizeibehörden liegen montags bis freitags in den Vormittags-, Mittags- und Nachmittagsstunden bis in die Stunden des frühen Abends. Soweit in den Hinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Vollzug des Waffenrechts vom 20.03.2013 - Az.: 4-1115.0/279-1 - (die Hinweise sind allgemein zugänglich und im Internet auf der Seite des Innenministeriums <www.im-baden-wuerttemberg.de> unter dem Stichwort „Waffenrecht“ veröffentlicht, vgl. Bekanntmachung des Innenministeriums über das Inkrafttreten der Hinweise, GABl. 2013, 195) zu 36.2 (Aufbewahrung von Waffen und Munition) im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 36 Abs. 5 WaffG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV davon die Rede ist, die Waffenbehörde müsse „jederzeit“ die Möglichkeit haben, die Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 WaffG zu kontrollieren, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, eine Kontrolle sei rund um die Uhr zulässig. Eine verdachtsunabhängige Kontrolle zur Unzeit, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit (§ 758 a Abs. 4 ZPO), entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen (vgl. Papsthart, a.a.O., § 36 WaffG RdNr. 10; BT-Drs. 16/13423, S. 71). Wenn im Widerspruchsbescheid überdies darauf abgestellt wird, die Bank des Klägers könne jederzeit den Schrankfach-Mietvertrag kündigen, weswegen in einem solchen Fall die gesetzeskonforme und sichere Aufbewahrung der Waffen nicht mehr gewährleistet sei, steht dies nicht von vornherein der Annahme entgegen, dass es sich beim Bankschließfach um ein geeignetes Mittel handelt, der Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG Rechnung zu tragen. Für den Fall einer Kündigung des Vertrages ist der Kläger dann verpflichtet, anderweitig für die sichere Aufbewahrung zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, begeht er nach § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eine Ordnungswidrigkeit. |
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| Erfüllt der Kläger nach alledem mit der Verwahrung seiner ungeladenen Waffen im Bankschließfach seiner Bank seine Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, kann als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob als Aufbewahrungsort für einen Waffenschrank zwingend nur die Räumlichkeiten des Waffenbesitzers in Betracht kommen (verneinend VG Köln, Urt. v. 09.12.2010 - 20 K 577/09 -, juris; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, RdNr. 1101). |
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| Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 22.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.11.2011 erfasst auch die jeweilige Gebührenentscheidung in den beiden Bescheiden (Bescheid der Beklagten: 50,00 EUR; Widerspruchsbescheid: 120,00 EUR). Die Klage gegen die Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebühren- und Auslagenentscheidung (§ 24 Satz 2 LGebG). |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.1983 - 8 C 73.80 -, BayVBl. 1983, 605; VGH Bad.-Württ., Beschle. v. 10.03.1986 - 3 S 3207/84 -, VBlBW 1986, 459 u. v. 27.06.2005 - 2 S 2844/04 -; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 162 Rdnr. 18). Das Verfahren war nicht so einfach gelagert, dass der Kläger hätte annehmen müssen, er sei in der Lage, seine Rechte gegenüber der Verwaltung selbst ausreichend zu wahren. |
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| Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO). |
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| Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter anstelle der Kammer befugt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 24.11.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Die Voraussetzungen für die auf §§ 9 und 36 WaffG gestützte Verpflichtung zur Anschaffung eines zur Aufbewahrung von Waffen geeigneten Waffenschranks mit der Maßgabe, die Waffen in den Räumlichkeiten des Klägers zu verwahren, lagen weder im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens mit Erlass des Widerspruchs-bescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 24.11.2011 vor, noch liegen sie im Zeitpunkt der Fällung der gerichtlichen Entscheidung vor. Der Kläger erfüllt durch die Verwahrung seiner Waffen in seinem Bankschließfach (Schrankfach) der Volksbank xxx, Zweigstelle xxx, die Verpflichtung von Waffen- und Munitionsbesitzern nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Da der Kläger erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzt, ist er nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG ferner verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Dem ist der Kläger mit der Bestätigung vom 06.05.2009 in dem wohl von der Beklagten entworfenen Formular nachgekommen. Hiervon ist auch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23.04.2010 an den Kläger ausgegangen. Sie hat nach der verneinenden Beantwortung der von ihr gegenüber der Volksbank xxx aufgeworfenen Frage, ob es sich bei ungeladenen Waffen um gefährliche Sachen im Sinne von Nummer 4 der Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankfächern handelt, dem Kläger mit dem Schreiben vom 23.04.2010 mitgeteilt, dass „die nach § 36 Waffengesetz geforderte ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen gegeben“ ist. Von dieser zutreffenden Rechtsauffassung ist die Beklagte dann später unter Berufung auf einen Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 30.03.2011 abgerückt. Bei dem Erlass handelt es sich um ein Antwortschreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg (Az.: 4-1115.0/235) auf ein Schreiben an das Innenministerium vom 24.01.2011 zur Frage der gewerblichen Aufbewahrung privater Schusswaffen in einem Waffenhandelsunternehmen. Das Antwortschreiben endet mit dem Hinweis, dass das Innenministerium die baden-württembergischen Waffenbehörden über die Rechtsauffassung des Ministeriums unterrichten werde. |
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| Die Normstruktur des § 36 WaffG zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition kennzeichnet sich zunächst in Gestalt einer allgemeinen Handlungspflicht des Waffen- und Munitionsbesitzers nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, „erforderliche Vorkehrungen zu treffen“, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Auf welche Art und Weise solche Vorkehrungen zu treffen sind, konkretisiert das Gesetz mit den Begriffen „Sicherheitsbehältnis“ (§ 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG), „Behältnis“ (§ 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG) - jeweils unter Vorgabe von Normen nach DIN/EN oder „VDMA“ (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.) - sowie „vergleichbar gesicherte Räume“ (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG). Des weiteren ermächtigt § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG zum Erlass einer Rechtsverordnung, um unter anderem unter Berücksichtigung der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Schließlich räumt § 36 Abs. 6 WaffG der zuständigen Behörde die Befugnis ein, im Einzelfall unter anderem im Hinblick auf den Ort der Aufbewahrung von Waffen oder Munition zur Erreichung eines höheren Sicherheitsstandards notwendige Ergänzungen anzuordnen. Die genannten Begriffe des § 36 WaffG zur Konkretisierung der Vorkehrungsverpflichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG erweitert § 13 AWaffV um die Begriffe „Stahlblechbehältnis“ (Abs. 3) und „Waffenraum“ (Abs. 5). |
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| § 36 WaffG in Verbindung mit § 13 AWaffV eröffnet folglich der Waffenbehörde die Möglichkeit, zur Erfüllung der allgemeinen Handlungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG im Einzelfall gegenüber dem Waffenbesitzer verbindlich festzulegen, welche Maßnahme zur sicheren Aufbewahrung zu treffen ist (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 73; Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 36 WaffG RdNr. 2). Im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der Länder ist anerkannt, dass für den Fall, dass für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, die Polizei die Maßnahme zu treffen hat, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (§ 15 Abs. 1 BPolG; § 5 Abs. 1 PolG für Bad.-Württ., im Folgenden: PolG). Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundsatz des geringsten Eingriffs gebietet es, dass der Betroffene ein anderes, zur Gefahrenabwehr ebenso wirksames und die Allgemeinheit nicht stärker belastendes Mittel (sog. Austauschmittel) der Polizei anbieten darf und dieses Mittel zugelassen werden muss (so ausdrücklich § 16 Abs. 2 Satz 2 BPolG und eine Vielzahl von Polizeigesetzen der Länder - nicht ausdrücklich hingegen in Baden-Württemberg, gleichwohl aber auch in diesem Bundesland allgemein anerkannt -; vgl. Belz/Mußmann, PolG für Bad.-Württ., 7. Aufl. 2009, § 5 RdNr. 7; Wolf/Stephan/Deger, PolG für Bad.-Württ., 6. Aufl. 2009, § 5 RdNr. 10; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E RdNrn. 18 und 172; Grupp, Das Angebot des anderen Mittels, VerwArch. 1978, 125; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.02.1978 - 4 C 1/77 -, Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 29; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.06.1994 - 14 S 1065/93 -, GewArch. 1994, 489). Ist das angebotene Austauschmittel ebenso geeignet, die Gefahr abzuwehren, so muss die Polizei dieses annehmen. Lehnt sie dennoch ab, führt das zur Rechtswidrigkeit der Verfügung insgesamt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.10.1956 - I OVG A 53/54 -, Entscheidungen der OVGe Lüneburg und Münster, Bd. 11, 360, 367f., m. w. Nachw. zur Rspr. des PrOVG; Mußmann, Allg. Polizeirecht in Bad.-Württ., 4. Aufl. 1994, RdNr. 320). |
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| Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit den Angaben in der formularmäßigen Bestätigung vom 06.05.2009 gegenüber der Beklagten, wonach seine Waffen im „Tresor/Waffenschrank“ der „xxx Bank“ untergebracht sind, bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 22.06.2011 ihr gegenüber ein - gemessen an der mit diesem Bescheid konkretisierten Verpflichtung, einen Waffenschrank zu beschaffen - antizipiertes Austauschmittel angeboten, das die Beklagte zunächst auch ausdrücklich mit Schreiben vom 23.04.2010 angenommen hat. Mit dem Abschluss des Schrankfach-Mietvertrages vom 04.05.2009 zum Zwecke der Verwahrung der ungeladenen Waffen des Klägers hat er ein Mittel gewählt, um die sichere Aufbewahrung seiner Waffen sicherzustellen und um hierdurch die aus einer nicht sicheren Aufbewahrung von Waffen erwachsende Gefahrenlage zu beseitigen. Ein Einschreiten der Beklagten in Gestalt des angefochtenen Bescheids ist daher mangels einer Gefahrenlage nicht mehr möglich (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehrrecht, 9. Aufl. 1986, S. 429). |
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| Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, aus waffenrechtlichen Vorschriften ergebe sich zwingend die Anwendung eines bestimmten Mittels, nämlich nur die Anschaffung eines Waffenschranks zur Verwahrung der Waffen des Klägers in seinen Räumlichkeiten. Eine dahingehende Konkretisierung ergibt sich nicht aus § 36 WaffG in Verbindung mit § 13 AWaffV. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 9 WaffG, den die Beklagte als Rechtsgrundlage heranzieht (allerdings finden sich dann weder in der Begründung des Bescheids noch im Widerspruchsbescheid Ausführungen hierzu). § 9 Abs. 1 WaffG ermöglicht eine inhaltliche Beschränkung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen. Zu diesen Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Es ist weder ersichtlich noch - mangels Begründung in den angefochtenen Bescheiden - dargelegt, inwieweit die Anordnung zur Beschaffung eines Waffenschranks eine - nachträgliche - Beschränkung der dem Kläger erteilten vier Waffenbesitzkarten sein soll. Im Übrigen räumt § 9 Abs. 1 WaffG der zuständigen Behörde Ermessen ein, das die Beklagte nicht ausgeübt und entgegen § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG auch nicht begründet hat. |
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| Die angefochtenen Bescheide setzen sich nicht mit § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG auseinander, wonach vergleichbar gesicherte Räume als gleichwertig mit den in § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG genannten Behältnissen anzusehen sind. Auch § 13 Abs. 5 AWaffV findet in den Bescheiden keinen Anklang. Hiernach kann die zuständige Behörde eine gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen (Satz 1). Insbesondere kann von den Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 WaffG oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 des § 13 AWaffV abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht. Die vom Kläger vorgenommene Verwahrung seiner Waffen in dem von ihm gemieteten Schrankfach der Volksbank xxx erfolgt innerhalb eines vergleichbar gesicherten Raumes im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Tresorraum der Zweigstelle xxx der Volksbank xxx, in dem sich das betreffende Schrankfach des Klägers, in dem er seine Waffen verwahrt, befindet, ein überdurchschnittlich gesicherter Raum ist. Das Gericht hat sich hiervon im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage, die am 16.10.2013 teilweise auch im Tresorraum der Bank stattgefunden hat, überzeugt. Die Schrankfächer der Bankkunden in diesem Tresorraum können - mit zwei verschiedenen Schlüsseln - nur gemeinsam von einem Bankbediensteten und dem Mieter des jeweiligen Schrankfaches geöffnet werden. Gleichwohl hat der Kläger allein Besitz an den Waffen. Eine Waffe oder Munition besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (Nr. 2 Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.10.1974 - 1 StR 5/74 -, NJW 1975, 226). Die Bank hat zwar das Schließfach unter ihrem Mitverschluss, wodurch in der Regel qualifizierter Mitbesitz in dem Sinne begründet wird, dass jeder Mitbesitzer zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nur im Zusammenwirken mit dem anderen Mitbesitzer in der Lage ist (§ 1206 Alt. 1 BGB, z.B eine Tür mit zwei verschiedenen Schlössern, vgl. Joost, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 866 RdNr. 9). Nicht jeder Mitverschluss führt indes zum Mitbesitz. So verhält es sich hier. Die Bank hat nach dem Willen der Parteien eines Schrankfach-Mietvertrages keinen Besitzwillen am Inhalt des Faches; sie enthält sich jeder inhaltsbezogenen Einwirkung auf das Schließfach (vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 866 RdNr. 2; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 7. Aufl. 1973, § 55 B II 3 b) dd); Damrau, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 1206 RdNr. 6; vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 24.05.1977 - 4 U 279/76 -, NJW 1977, 1780 mit Anm. Schmidt, JuS 1978, 54 und Werner, JuS 1980, 175). Das nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken vereinbarte Pfandrecht der Bank erstreckt sich daher nicht auf den Inhalt des Schließfaches (vgl. Bassenge, a.a.O., § 1206 RdNr. 2). |
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| Das Schrankfach innerhalb des Tresorraums bietet eine höhere Gewähr zur Verhinderung, dass die Waffen abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG), als die Verwahrung von Waffen und Munition in einem Waffenschrank in den Räumlichkeiten (meist Wohnräumen) von Waffenbesitzern. Banken sind durchweg mit Alarmanlagen und Überwachungskameras gegen Einbrüche gesichert, was bei Räumlichkeiten von Waffenbesitzern die Ausnahme sein dürfte. Bei dem - begehbaren - Tresorraum, in dem sich das Schrankfach des Klägers mit seinen Waffen befindet, mag es sich zwar nicht um einen Waffenraum im engeren Sinne, wie er § 13 Abs. 5 Satz 2 AWaffV zugrunde liegen dürfte, handeln (ein Raum, in dem ausschließlich oder überwiegend Waffen verwahrt werden). Waffenräume sind begehbare Sicherheitsbehältnisse (vgl. Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: März 2013, § 36 WaffG RdNr. 35). Im Hinblick auf die Sicherheit des Tresorraums stellt sich dieser aber zweifelsohne einem Waffenraum gleich, wobei der Verordnungsgeber es nicht für erforderlich erachtet hat, die Ausstattung eines Waffenraums etwa anhand von Normen (DIN/EN) zu konkretisieren, sondern sich mit dem Erfordernis des Standes der Technik begnügt (vgl. Papsthart, a.a.O, § 13 AWaffV RdNr. 6; Scholzen, DWJ 2005, Heft 1 S. 94). |
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| Die Verpflichtung des Klägers zur Anschaffung eines Waffenschranks lässt sich schließlich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht damit rechtfertigen, sie könne die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen im Falle der Verwahrung der Waffen in einem Bankschließfach nicht hinreichend überwachen. Das im Widerspruchsbescheid dargelegte Argument, der Kläger könnte sich einer Kontrolle dadurch entziehen, indem er die kontrollierende Person der Beklagten darauf hinweist, es stehe nicht ausreichend Zeit zur Verfügung, um zur Bank zu fahren und dort die Aufbewahrung zu kontrollieren, verfängt nicht. Der Kläger wohnt im Stadtgebiet der Beklagten; dort befindet sich auch seine Bank. Während der Öffnungszeiten der Bank, die sich weitgehend mit den üblichen Arbeitszeiten der Verwaltung der Beklagten deckt, lässt sich ohne weiteres eine kurzfristige unangemeldete Kontrolle durchführen. Die Beklagte kann den Kläger telefonisch mit einer durchaus knappen Vorlaufzeit von weniger als einer Stunde auffordern, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei seiner Bank zu erscheinen, und dann die Kontrolle durchführen. Die Beteiligten haben nicht geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass Kunden der Volksbank xxx nur nach einer reichlich, in Tagen bemessenen Vorlaufzeit Zugang zu ihren Schrankfächern gewährt wird. Es erschließt sich nicht, warum eine hinreichende Überwachung der Aufbewahrungsvorschriften nicht während der Öffnungszeiten der Bank möglich sein soll. Die Beklagte ist keine Polizeivollzugsdienststelle mit Dienststunden rund um die Uhr. Sie nimmt als Große Kreisstadt die Aufgaben nach dem Waffengesetz aufgrund von § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg zur Durchführung des Waffengesetzes (DVOWaffG) vom 08.04.2003 (GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Art. 42 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), als Kreispolizeibehörde (§ 62 Abs. 2 PolG, § 15 Abs. 1 Nr. LVG) und damit als allgemeine Polizeibehörde (§§ 59 Satz 1, 61 Abs. 1 Nr. 3 PolG) wahr. Die üblichen Arbeitszeiten allgemeiner Polizeibehörden liegen montags bis freitags in den Vormittags-, Mittags- und Nachmittagsstunden bis in die Stunden des frühen Abends. Soweit in den Hinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Vollzug des Waffenrechts vom 20.03.2013 - Az.: 4-1115.0/279-1 - (die Hinweise sind allgemein zugänglich und im Internet auf der Seite des Innenministeriums <www.im-baden-wuerttemberg.de> unter dem Stichwort „Waffenrecht“ veröffentlicht, vgl. Bekanntmachung des Innenministeriums über das Inkrafttreten der Hinweise, GABl. 2013, 195) zu 36.2 (Aufbewahrung von Waffen und Munition) im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 36 Abs. 5 WaffG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV davon die Rede ist, die Waffenbehörde müsse „jederzeit“ die Möglichkeit haben, die Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 WaffG zu kontrollieren, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, eine Kontrolle sei rund um die Uhr zulässig. Eine verdachtsunabhängige Kontrolle zur Unzeit, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit (§ 758 a Abs. 4 ZPO), entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen (vgl. Papsthart, a.a.O., § 36 WaffG RdNr. 10; BT-Drs. 16/13423, S. 71). Wenn im Widerspruchsbescheid überdies darauf abgestellt wird, die Bank des Klägers könne jederzeit den Schrankfach-Mietvertrag kündigen, weswegen in einem solchen Fall die gesetzeskonforme und sichere Aufbewahrung der Waffen nicht mehr gewährleistet sei, steht dies nicht von vornherein der Annahme entgegen, dass es sich beim Bankschließfach um ein geeignetes Mittel handelt, der Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG Rechnung zu tragen. Für den Fall einer Kündigung des Vertrages ist der Kläger dann verpflichtet, anderweitig für die sichere Aufbewahrung zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, begeht er nach § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eine Ordnungswidrigkeit. |
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| Erfüllt der Kläger nach alledem mit der Verwahrung seiner ungeladenen Waffen im Bankschließfach seiner Bank seine Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, kann als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob als Aufbewahrungsort für einen Waffenschrank zwingend nur die Räumlichkeiten des Waffenbesitzers in Betracht kommen (verneinend VG Köln, Urt. v. 09.12.2010 - 20 K 577/09 -, juris; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, RdNr. 1101). |
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| Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 22.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.11.2011 erfasst auch die jeweilige Gebührenentscheidung in den beiden Bescheiden (Bescheid der Beklagten: 50,00 EUR; Widerspruchsbescheid: 120,00 EUR). Die Klage gegen die Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebühren- und Auslagenentscheidung (§ 24 Satz 2 LGebG). |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.1983 - 8 C 73.80 -, BayVBl. 1983, 605; VGH Bad.-Württ., Beschle. v. 10.03.1986 - 3 S 3207/84 -, VBlBW 1986, 459 u. v. 27.06.2005 - 2 S 2844/04 -; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 162 Rdnr. 18). Das Verfahren war nicht so einfach gelagert, dass der Kläger hätte annehmen müssen, er sei in der Lage, seine Rechte gegenüber der Verwaltung selbst ausreichend zu wahren. |
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| Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO). |
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