Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 4564/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt einen Reisepass, in welchem sein Namen mit Groß- und Kleinbuchstaben ausgewiesen wird.
Der Kläger beantragte am 12.04.2013 bei der Beklagten einen Reisepass. Die Aushändigung des Passes am 28.05.2013 wurde vom Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass sein Vor- und Nachnamen im Pass ausschließlich mit Großbuchstaben geschrieben sei. Dies entspreche nicht der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde.
Der Kläger beantragte daraufhin die Ausstellung eines neuen Reisepasses. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Pässe seien nach § 4 Abs. 1 S. 1 PassG nach einheitlichen Mustern auszustellen. § 1 der PassVO bestimme, dass der Reisepass nach dem in Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen sei. In dem Muster seien alle Angaben in Großbuchstaben eingetragen. Die Ausnahmen nach der PassVwV wären vorliegend nicht einschlägig.
Hiergegen erhob der Kläger am 16.06.2013 Widerspruch und begründete diesen unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.04.2012, - 12 K 11261/11 - und auf die Regelungen nach der PassVwV.
Einen am 17.06.2113 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingebrachten Antrag auf Erlass einer einstweil. Anordnung lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10.07.2013 - 11 K 2025/13 - mangels Dringlichkeit ab. Der Beschluss wurde rechtskräftig.
Am 19.11.2013 erhob der Kläger Untätigkeitsklage und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im Hinblick auf das noch anhängige Widerspruchsverfahren wurde das Klageverfahren mit Beschluss vom 12.12.2013 zum Ruhen gebracht. - Das Verfahren wurde mit Schreiben des inzwischen legitimierten Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.04.2014 wieder angerufen.
Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor: Niemand habe das Recht, an dem Namen von Menschen herumzubasteln. Zumal die Schreibweise von Groß- und Kleinbuchstaben nicht nur in seiner Geburtsurkunde verwendet worden sei, sondern auch in seinem neuerdings ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis. Von § 4 Abs. 1 PassG und Ziff. 4.1.1.1 der PassVwV werde verlangt, was im Grundzug vom Verwaltungsgericht Arnsberg bestätigt worden sei. Er solle offenbar in gemeinschaftlicher krimineller Absprache der sch.er Verwaltungsangestellten Frau B. und Herrn B. mit Fleiß dazu genötigt werden, einen von denen vorsätzlich falsch ausgestellten Reisepass zu übernehmen, weil er nach Aussage des Herrn B. entweder diesen oder keinen Pass bekäme. Hieraus ergäbe sich für ihn eine nicht zu akzeptierende Schikane. Ihm sei es deshalb nicht möglich, ein Kfz anzumelden, ein Konto zu eröffnen oder an einer der üblichen Billig-Busfahrten ins benachbarte Ausland teilzunehmen. Nicht nur er, sondern die ganze sch.er Gemeinde scheine von der Willkür der Meldestelle betroffen, indem mit Heimtücke und in Hinterlist alle Namen aller Gemeindemitglieder falsch ausgeführt würden, was nach seiner Laienmeinung nach § 6 StGB als weitgefasster Völkermord gewertet werden könne. Im Übrigen leide er es nicht, dass er laut Passeintrag nunmehr ein Deutsch sei, anstatt wie in früheren Pässen als Inhaber des Passes Deutscher sei. Deutsch sei kein Staat, dem man angehören könne. Er ersuche das Gericht darum, die sch.er Verwaltung anzuweisen, die Pässe und Ausweise aller ihrer Bürger in Zukunft unverfälscht auszustellen.
Mit Bescheid vom 09.05.2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde - über die Begründung des Ausgangsbescheids - im Wesentlichen noch ausgeführt: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg sei nicht einschlägig. Es habe sich mit Blick auf die Familiengeschichte um einen Sonderfall gehandelt, vergleichbare Gründe, die eine Groß- und Kleinschreibung des Namens als zwingendes Unterscheidungsmerkmal verschiedener Familienstämme rechtfertigen würden, habe der Kläger nicht vorgebracht.
Der Kläger lässt nunmehr noch vorbringen: Die Auskunft des BMI rechtfertige nicht die Großschreibung des Namens im Pass, wie bereits das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden habe. Auch eine Berufung auf die VO (EG) Nr. 2252/2004 in Verbindung mit dem ICAO-Dukument Nr. 9302 begründe keine bindende Abweichung von der Schreibweise in der Personenstandsurkunde des Klägers. Dort werde nur ausgeführt, dass das Reisedokument eine maschinenlesbare Spezifikation enthalten müsse, ohne dass auf die Schreibweise in Großbuchstaben abgestellt werde. Das Bundesinnenministerium weise selbst darauf hin, dass es sich insoweit nur um Empfehlungen handele. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie sich die Fälschungssicherheit durch Großschreiben im Vergleich zur Groß- und Kleinschreibung erhöhen solle. Der maschinelle Druck und die Maschinenlesbarkeit eines Dokuments sei auch bei Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben gewährleistet.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.05.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Reisepass mit der Schreibweise seines Vor- und Familiennamens in Groß- und Kleinbuchstaben auszustellen.
12 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14 
Er bezieht sich zur Begründung auf die Auskunft des Bundesinnenministeriums sowie auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids.
15 
Mit Beschluss vom 29.07.2014 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet.
16 
Das Gericht hat die amtliche Auskunft des Bundesministeriums des Inneren vom 31.07.2014 eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Auskunftsschreiben Bezug genommen.
17 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit zur Entscheidung gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.
19 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, er kann die Ausstellung eines Passes in der begehrten Schreibweise in Groß- und Kleinbuchstaben nicht verlangen.
20 
Dies haben die angefochtenen Bescheide zutreffend entschieden und hinreichend ausführlich begründet und das Gericht nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
21 
Ergänzend dazu ist noch zu bemerken:
22 
Das Gericht kann schon nicht erkennen, dass die passrechtliche Schreibweise des Vor- und Nachnamens das aus dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Namensrecht tangiert, geschweige denn in dieses Grundrecht eingreift. Nach der Rechtsprechung des BVerfG dient das grundrechtlich geschützte Namensrecht der Unterscheidung und ist Ausdruck der Identität und Individualität und nimmt insoweit am Schutz des Persönlichkeitsrechts teil und die Rechtsordnung hat den Namen einer Person deshalb zu respektieren und zu schützen. Dies schließt zwangsweise Namensänderungen und staatliche Beschränkungen hinsichtlich eines bisher gutgläubig geführten Namens aus. Das Persönlichkeitsrecht kann im Einzelfall auch einen Vorrang des Interesses des Namensträgers auch gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden begründen. Die normative Ausgestaltung des Namensrechts hat unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen, Eingriffe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung hinreichend gewichtiger Gründe (vgl. zum Ganzen Di Fabio in Maunz-Dürig, GG, Kommentar, LBlS Stand 3/14, Rz 203 zu Art. 2 mit Nachweisen). Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die dem zugrunde liegende Rechtsprechung des BVerfG in dem genannten Urteil so zusammengefasst: Der Name eines Menschen sei Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers und lasse sich nicht beliebig austauschen. Er begleite vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Einzelne könne daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt.
23 
Entgegen der Erwartung des Gerichts in dem vorausgegangenen Beschluss vom 10.07.2013 (- 11 K 2025/13 -) hat der Kläger bislang jedoch nichts vorgebracht, was unter den genannten Gesichtspunkten die Annahme einer Verletzung seines Namensrechts durch die reine Großschreibung rechtfertigen könnte. Er stützt sich auf die Schreibweise seines Namens in der Geburtsurkunde, die er insoweit als identitätsstiftend betrachtet.
24 
Dies lässt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass in das Namensrecht durch Verwendung von reinen Großbuchstaben eingegriffen wird. Dem Kläger wird sein Name nicht streitig gemacht, ihm wird kein anderer Name aufgezwungen, die orthografische Schreibweise seines Namens entspricht der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde. Dafür, dass die bloße Verwendung von Großbuchstaben den Kläger in seiner Individualität trifft oder die Identität seiner Lebensgeschichte verfälscht, hat er nichts vorgebracht. Insbesondere ist den angefochtenen Bescheiden beizupflichten, wenn diese im vorliegend keine Ausnahmegründe wie in dem besonders gelagerten, vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen, Fall erkennen können. Damit ist die Verwendung von reinen Großbuchstaben gleichzusetzen mit der Verwendung einer statt einer anderen Schriftart.
25 
Auch auf das Personenstandsrecht und die Beurkundungsvorschriften kann sich der Kläger zur Begründung einer (Grund-)Rechtsverletzung nicht stützten. Das Personenstandsrecht (vgl. dazu aktuell: §§ 1591 bis 1595 Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 56, 59 Personenstandsgesetz, § 79 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) unterscheidet bei der Erstellung der Personenstandsurkunden, die in früheren Zeiten noch handschriftlich verfasst wurden und heutzutage edv-gestützt erstellt werden, nicht zwischen Groß- und Kleinschreibung. Ein die Identität und Persönlichkeit des Betreffenden stiftendes und prägendes Merkmal kann die Verwendung von Groß- und/oder Kleinbuchstaben in Personenstandsurkunden nicht darstellen, weil diese nicht dem Wahlrecht desjenigen unterliegen, der die Beurkundung veranlasst (vgl.§ 59 Abs. 2 der VO zum PStG zum heute bestehenden Wahlrecht hinsichtlich bestimmter sachlicher Eintragungen in die Geburtsurkunde). Insoweit scheidet die Annahme, die Groß- oder Kleinschreibung in der Geburtsurkunde stifte die Persönlichkeit der beurkundeten Person, von vornherein aus.
26 
Auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rückgriff auf das römische Recht hilft nicht weiter. Die dort vorgenommenen Unterscheidungen nach der Schreibweise in Groß- und/oder Kleinbuchstaben für Personen mit und ohne Bürgerrechte bzw. im Sklavenstatus sind weder geltendes Recht noch stünden sie im Einklang mit dem Grundgesetz, was keiner weiteren Ausführungen bedarf.
27 
Abgesehen davon wird die Verwendung von Großbuchstaben für Vor- und Nachnamen im Pass durch das Gesetz und insbesondere durch das gegenüber dem nationalen Recht vorrangige Unionsrecht (vgl. zum Anwendungsvorrang BVerfG, Urteil vom 09. Juni 1971 – 2 BvR 225/69 –, BVerfGE 31, 145 und BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 –, BVerfGE 123, 267-437, Rdz. 241 und 343) verbindlich vorgegeben. Wie vom Bundesministerium des Inneren in der im Verfahren eingeholten Auskunft ausgeführt und vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, folgt aus Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2252/2004 die ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedsstaaten ("müssen"), die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Mindestsicherheitsnormen zu erfüllen. Im Anhang 2 wird damit verbindlich vorgegeben, dass das Dokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite entsprechend dem Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO enthält. Die dort in Bezug genommene Maßgabe (vgl. Abschnitt IV-18 Ziff. 11.1 im Absatz 3) enthält zwar nur die Empfehlung ("it is recommended that upper-case characters be used" mit einigen vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen), durch die Inkorporation dieser Empfehlungen durch die o.g. Verordnung mit bindendem Charakter wird aus der Empfehlung jedoch eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten. Dieser Verpflichtung kommt die Bundesrepublik Deutschland durch die Regelungen in § 1 und 4 Abs. 5 PassG und, § 1 PassVO in Verbindung mit der Anlage 11 hierzu normativ nach, indem sie dort die Verwendung von (maschinenlesbaren) Großbuchstaben durch die Vorgabe entsprechender Muster vorschreibt. Inwieweit die Ausnahmevorschriften in Ziff. 4.1.1.3 der VwV zur Durchführung des Passgesetzes hiermit in Einklang stehen, kann dahinstehen; jedenfalls schafft sie für den vorliegenden Fall aus den bereits dargelegten tatsächlichen Gründen jedenfalls kein Präjudiz, auf welches der Kläger sich berufen könnte.
28 
Daher kommt es auf die Frage, ob die Maschinenlesbarkeit auch unter Verwendung von Groß- und Kleinschreibung ebenfalls zu gewährleisten wäre, auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht mehr an. Es leuchtet aber ein, dass es das Bestreben, im Unionsraum einheitlich gestaltete Pässe mit einheitlichen Sicherheitsstandards vorzusehen (vgl. dazu schon die Erwägungsgründe 2 und 3 der o.g. EU-Verordnung) eindeutig erleichtert, dem Missbrauch von Pässen und Reisedokumenten entgegen zu wirken. Dies ist ein sehr bedeutsames und gewichtiges öffentliches Interesse, dem sich das vorliegend verfassungsrechtlich nicht zu stützende persönliche Interesse des Klägers, den Pass entsprechend der Schreibweise in der Geburtsurkunde ausgestellt zu bekommen, unterordnen muss.
29 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
18 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit zur Entscheidung gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.
19 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, er kann die Ausstellung eines Passes in der begehrten Schreibweise in Groß- und Kleinbuchstaben nicht verlangen.
20 
Dies haben die angefochtenen Bescheide zutreffend entschieden und hinreichend ausführlich begründet und das Gericht nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
21 
Ergänzend dazu ist noch zu bemerken:
22 
Das Gericht kann schon nicht erkennen, dass die passrechtliche Schreibweise des Vor- und Nachnamens das aus dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Namensrecht tangiert, geschweige denn in dieses Grundrecht eingreift. Nach der Rechtsprechung des BVerfG dient das grundrechtlich geschützte Namensrecht der Unterscheidung und ist Ausdruck der Identität und Individualität und nimmt insoweit am Schutz des Persönlichkeitsrechts teil und die Rechtsordnung hat den Namen einer Person deshalb zu respektieren und zu schützen. Dies schließt zwangsweise Namensänderungen und staatliche Beschränkungen hinsichtlich eines bisher gutgläubig geführten Namens aus. Das Persönlichkeitsrecht kann im Einzelfall auch einen Vorrang des Interesses des Namensträgers auch gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden begründen. Die normative Ausgestaltung des Namensrechts hat unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen, Eingriffe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung hinreichend gewichtiger Gründe (vgl. zum Ganzen Di Fabio in Maunz-Dürig, GG, Kommentar, LBlS Stand 3/14, Rz 203 zu Art. 2 mit Nachweisen). Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die dem zugrunde liegende Rechtsprechung des BVerfG in dem genannten Urteil so zusammengefasst: Der Name eines Menschen sei Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers und lasse sich nicht beliebig austauschen. Er begleite vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Einzelne könne daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt.
23 
Entgegen der Erwartung des Gerichts in dem vorausgegangenen Beschluss vom 10.07.2013 (- 11 K 2025/13 -) hat der Kläger bislang jedoch nichts vorgebracht, was unter den genannten Gesichtspunkten die Annahme einer Verletzung seines Namensrechts durch die reine Großschreibung rechtfertigen könnte. Er stützt sich auf die Schreibweise seines Namens in der Geburtsurkunde, die er insoweit als identitätsstiftend betrachtet.
24 
Dies lässt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass in das Namensrecht durch Verwendung von reinen Großbuchstaben eingegriffen wird. Dem Kläger wird sein Name nicht streitig gemacht, ihm wird kein anderer Name aufgezwungen, die orthografische Schreibweise seines Namens entspricht der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde. Dafür, dass die bloße Verwendung von Großbuchstaben den Kläger in seiner Individualität trifft oder die Identität seiner Lebensgeschichte verfälscht, hat er nichts vorgebracht. Insbesondere ist den angefochtenen Bescheiden beizupflichten, wenn diese im vorliegend keine Ausnahmegründe wie in dem besonders gelagerten, vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen, Fall erkennen können. Damit ist die Verwendung von reinen Großbuchstaben gleichzusetzen mit der Verwendung einer statt einer anderen Schriftart.
25 
Auch auf das Personenstandsrecht und die Beurkundungsvorschriften kann sich der Kläger zur Begründung einer (Grund-)Rechtsverletzung nicht stützten. Das Personenstandsrecht (vgl. dazu aktuell: §§ 1591 bis 1595 Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 56, 59 Personenstandsgesetz, § 79 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) unterscheidet bei der Erstellung der Personenstandsurkunden, die in früheren Zeiten noch handschriftlich verfasst wurden und heutzutage edv-gestützt erstellt werden, nicht zwischen Groß- und Kleinschreibung. Ein die Identität und Persönlichkeit des Betreffenden stiftendes und prägendes Merkmal kann die Verwendung von Groß- und/oder Kleinbuchstaben in Personenstandsurkunden nicht darstellen, weil diese nicht dem Wahlrecht desjenigen unterliegen, der die Beurkundung veranlasst (vgl.§ 59 Abs. 2 der VO zum PStG zum heute bestehenden Wahlrecht hinsichtlich bestimmter sachlicher Eintragungen in die Geburtsurkunde). Insoweit scheidet die Annahme, die Groß- oder Kleinschreibung in der Geburtsurkunde stifte die Persönlichkeit der beurkundeten Person, von vornherein aus.
26 
Auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rückgriff auf das römische Recht hilft nicht weiter. Die dort vorgenommenen Unterscheidungen nach der Schreibweise in Groß- und/oder Kleinbuchstaben für Personen mit und ohne Bürgerrechte bzw. im Sklavenstatus sind weder geltendes Recht noch stünden sie im Einklang mit dem Grundgesetz, was keiner weiteren Ausführungen bedarf.
27 
Abgesehen davon wird die Verwendung von Großbuchstaben für Vor- und Nachnamen im Pass durch das Gesetz und insbesondere durch das gegenüber dem nationalen Recht vorrangige Unionsrecht (vgl. zum Anwendungsvorrang BVerfG, Urteil vom 09. Juni 1971 – 2 BvR 225/69 –, BVerfGE 31, 145 und BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 –, BVerfGE 123, 267-437, Rdz. 241 und 343) verbindlich vorgegeben. Wie vom Bundesministerium des Inneren in der im Verfahren eingeholten Auskunft ausgeführt und vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, folgt aus Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2252/2004 die ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedsstaaten ("müssen"), die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Mindestsicherheitsnormen zu erfüllen. Im Anhang 2 wird damit verbindlich vorgegeben, dass das Dokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite entsprechend dem Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO enthält. Die dort in Bezug genommene Maßgabe (vgl. Abschnitt IV-18 Ziff. 11.1 im Absatz 3) enthält zwar nur die Empfehlung ("it is recommended that upper-case characters be used" mit einigen vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen), durch die Inkorporation dieser Empfehlungen durch die o.g. Verordnung mit bindendem Charakter wird aus der Empfehlung jedoch eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten. Dieser Verpflichtung kommt die Bundesrepublik Deutschland durch die Regelungen in § 1 und 4 Abs. 5 PassG und, § 1 PassVO in Verbindung mit der Anlage 11 hierzu normativ nach, indem sie dort die Verwendung von (maschinenlesbaren) Großbuchstaben durch die Vorgabe entsprechender Muster vorschreibt. Inwieweit die Ausnahmevorschriften in Ziff. 4.1.1.3 der VwV zur Durchführung des Passgesetzes hiermit in Einklang stehen, kann dahinstehen; jedenfalls schafft sie für den vorliegenden Fall aus den bereits dargelegten tatsächlichen Gründen jedenfalls kein Präjudiz, auf welches der Kläger sich berufen könnte.
28 
Daher kommt es auf die Frage, ob die Maschinenlesbarkeit auch unter Verwendung von Groß- und Kleinschreibung ebenfalls zu gewährleisten wäre, auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht mehr an. Es leuchtet aber ein, dass es das Bestreben, im Unionsraum einheitlich gestaltete Pässe mit einheitlichen Sicherheitsstandards vorzusehen (vgl. dazu schon die Erwägungsgründe 2 und 3 der o.g. EU-Verordnung) eindeutig erleichtert, dem Missbrauch von Pässen und Reisedokumenten entgegen zu wirken. Dies ist ein sehr bedeutsames und gewichtiges öffentliches Interesse, dem sich das vorliegend verfassungsrechtlich nicht zu stützende persönliche Interesse des Klägers, den Pass entsprechend der Schreibweise in der Geburtsurkunde ausgestellt zu bekommen, unterordnen muss.
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Die Klage war deshalb abzuweisen.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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