Die Ziffern 2 und 3 sowie Ziffer 1 Satz 2 und 3 (mit Ausnahme der gesetzten Frist) der Auflagenverfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 09.07.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war notwendig.
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| | Die Kläger wenden sich gegen Auflagen, die ihrer Einbürgerung beigefügt waren. |
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| | Der am ...1999 im Bundesgebiet geborene Kläger zu 1 und die am ...2001 auch im Bundesgebiet geborene Klägerin zu 2 sind dschibutische Staatsangehörige. Sie beantragten am 14.08.2014 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Kläger beziehen Leistungen nach dem SGB II. |
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| | Am 10.07.2015 wurden die Kläger auf der Grundlage des § 10 StAG durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 09.07.2015 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Die Einbürgerung wurde mit der Auflage verbunden, den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit herbeizuführen (Auflagenbescheid vom 09.07.2015). Im Einzelnen wurden die Kläger verpflichtet, |
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| | 1. unverzüglich nach dem Erreichen der Volljährigkeit bei der zuständigen Auslandsvertretung oder direkt im Heimatstaat unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach dem Recht des Heimatstaates erforderlich sind, um das Ausscheiden aus der dschibutischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen. Hierzu gehört auch, die etwa noch erforderlichen pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, soweit davon die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abhängt, und noch etwa bestehende andere Entlassungshindernisse zu beseitigen. Die geleisteten Entlassungsbemühungen müssen unverzüglich, spätestens sechs Monate nach Erreichen der Volljährigkeit schriftlich nachgewiesen werden; |
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| | 2. das nach dem Recht des Heimatstaates erforderliche Verfahren ernsthaft und nachhaltig zu betreiben. Dies ist durch regelmäßige Sachstandsanfragen zu belegen. Soweit erforderlich, sind die Kläger auch verpflichtet, die Auslandsvertretung persönlich aufzusuchen. Sollten hierbei Schwierigkeiten auftreten, sind die Kläger verpflichtet, das Landratsamt L. hiervon unverzüglich zu unterrichten und die näheren Umstände mitzuteilen; |
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| | 3. auf Aufforderung das Landratsamt L. zu ermächtigen, die mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit zusammenhängenden Fragen unmittelbar mit der zuständigen Auslandsvertretung zu erörtern; |
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| | 4. den Ausgang des Verfahrens durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachzuweisen. |
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| | Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 legten die Kläger gegen die ihnen auferlegten Auflagen Widerspruch ein und brachten zur Begründung vor, die Widersprüche richteten sich gegen die Aufforderung, etwa noch erforderliche pass- und personenstandsrechtliche Angelegenheiten zu ordnen, und gegen den Nachweis geleisteter Entlassungsbemühungen und die Aufforderung, das Verfahren ernsthaft und nachhaltig zu betreiben. Denn nach der dschibutischen Gesetzeslage reiche es völlig aus, unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde eine Verzichtserklärung abzugeben. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2015 wies das Regierungspräsidium S. die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus, § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG setze für die Einbürgerung die Aufgabe/den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus. Aus der Präambel der Verfassung der Republik Dschibuti ergebe sich, dass der Islam Staatsreligion sei. Das Rechtswesen orientiere sich also am islamischen Recht. Nach dem dschibutischen Familiengesetzbuch seien Kinder bis zum 18. Lebensjahr minderjährig und würden vom Vater als Vormund vertreten. Die Regelung in Art. 11 des dschibutischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 24.10.2004 könne vor diesem Hintergrund nur so interpretiert werden, dass der Verzicht wirksam nur von volljährigen Personen erklärt werden könne. Dafür spreche auch der Umstand, dass nach Art. 17 des dschibutischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nur Volljährige eingebürgert werden könnten. Nach Nr. 10.1.1.4 VwV-StAG in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Integration vom 13.09.2013 könne die Einbürgerung in den Fällen, in denen der ausländische Staat die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters zulasse und dem minderjährigen Einbürgerungsbewerber das Zuwarten bis zur Erfüllung dieses bestimmten Lebensalters nicht zuzumuten sei, mit einer schriftlichen Auflage versehen werden, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufgegeben würden und in der er verpflichtet werde, diese Handlungen unverzüglich vorzunehmen. Die den Klägern auferlegten Auflagen entsprächen diesen Vorgaben. Die bloße Abgabe einer Verzichtserklärung hätte ohne die Regelung der erforderlichen pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten keine Aussicht auf Erfolg. Auch auf das Erfordernis, das Entlassungsverfahren zu dokumentieren, könne nicht verzichtet werden, da bei nicht erfolgter Behördenentscheidung über einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag innerhalb einer angemessenen Zeit die endgültige Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG i.V.m. Nr. 12.1.2.3.3 VwV-StAG geprüft werden könne. |
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| | Am 15.12.2015 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, für den Verlust der dschibutischen Staatsangehörigkeit genüge es vollkommen, wenn der Betroffene aus freien Stücken auf diese Staatsangehörigkeit verzichte. Weitere Voraussetzungen müssten nicht erfüllt werden. Es bedürfe auch entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde keines Verzichtsantrags, ausreichend sei vielmehr eine einfache Verzichtserklärung. |
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| | die Ziffern 2 und 3 sowie Ziffer 1 Satz 2 und 3 (mit Ausnahme der gesetzten Frist) der Auflagenverfügung des Landratsamts L. vom 09.07.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 20.11.2015 aufzuheben. |
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| | Er trägt vor, die Kläger hätten zu keinem Zeitpunkt dschibutische Nationalpässe besessen. Die Kläger seien auf der Grundlage des § 10 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG setze für die Einbürgerung die Aufgabe/den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus. Die Vorgabe des Auflagenbescheids, die pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen und etwaige andere Entlassungshindernisse zu beseitigen, sei zwingend erforderlich, um den Antrag zum Verzicht auf die dschibutische Staatsangehörigkeit überhaupt wirksam stellen und eine positive Entscheidung hierüber erhalten zu können. Die bloße Abgabe einer Verzichtserklärung sei ohne die Vorlage eines Nationalpasses nicht ausreichend. Die Forderung zur Regelung der pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten und zur Beseitigung eventuell bestehender Entlassungshindernisse sei angemessen und den Klägern zumutbar. Aufgrund der jahrelangen Weigerung der Eltern der Kläger, Pässe für ihre Kinder zu besorgen, sei vorliegend davon auszugehen, dass die Einsicht der Eltern und der Wille zur Erfüllung dieser Auflage zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Auch auf das Erfordernis, das Entlassungsverfahren zu dokumentieren, könne nicht verzichtet werden, da bei nicht erfolgter Behördenentscheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags innerhalb einer angemessenen Zeit auch die endgültige Hinnahme von Mehrstaatigkeit geprüft werden könne. |
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| | Am 19.01.2016 teilte die Botschaft Dschibuti in Berlin dem Landratsamt L. mit, notwendig sei eine Erklärung, dass man freiwillig ohne Zwang auf die dschibutische Staatsangehörigkeit verzichten möchte, eine persönliche Vorsprache auf der Botschaft sei nicht erforderlich, eine anwaltliche Erklärung sei ausreichend. Mit dieser Erklärung seien sämtliche dschibutische Unterlagen wie Reisepass, ID-Karte, Führerschein usw. abzugeben. Die Botschaft nehme die Erklärung in Empfang und leite diese nach Dschibuti weiter. Dort werde der Verzichtsantrag geprüft. Die Botschaft gehe davon aus, dass es dann eine Entscheidung aus Dschibuti gebe. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. |
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| | Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist statthaft. Alle belastenden Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes können mit der Anfechtungsklage angefochten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221). |
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| | Die zulässigen Klagen sind begründet. Der Auflagenbescheid des Landratsamts L. vom 09.07.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 20.11.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Einbürgerung der Kläger in den deutschen Staatsverband ist rechtswidrig (1). Das Landratsamt L. war gegenüber den Klägern auch nicht befugt, ihrer Einbürgerung die angefochtenen Nebenbestimmungen beizufügen (2). Die angefochtenen Nebenbestimmungen könne zudem isoliert aufgehoben werden (3). |
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| | (1) Die Kläger wurden auf der Grundlage des § 10 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert; die Rechtsvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 StAG lagen aufgrund fehlender Unterhaltssicherung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG) von vornherein nicht vor. |
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| | Die Einbürgerung der Kläger auf der Grundlage des § 10 StAG ist rechtswidrig, da nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setzt voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Auch diese Tatbestandsvoraussetzung muss – wie auch sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen – zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 12.05.2016, Rn. 9; Berlit in: GK-StAR, Stand: Oktober 2014, IV-2 § 10 Rn. 278). Zum Zeitpunkt der Einbürgerung der Kläger hatten sie ihre dschibutische Staatsangehörigkeit jedoch weder verloren noch aufgegeben. |
|
| | Verlust ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung des Herkunftsstaates für den Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn also eine Verwaltungsentscheidung des Heimatstaates nicht erforderlich ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates; entscheidend ist, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von den Behörden und Gerichten des Herkunftsstaates ausgelegt und angewandt werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). |
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| | Die Botschaft Dschibuti in Berlin teilte dem Landratsamt L. am 19.01.2016 mit, notwendig sei eine Erklärung, dass man freiwillig ohne Zwang auf die dschibutische Staatsangehörigkeit verzichten möchte. Die Botschaft nehme die Erklärung in Empfang und leite diese nach Dschibuti weiter. Dort werde der Verzichtsantrag geprüft. Die Botschaft gehe davon aus, dass es dann eine Entscheidung aus Dschibuti gebe. Diese Mitteilung der Botschaft Dschibuti vom 19.01.2016 ist für die Auslegung von Art. 11 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Dschibuti vom 24.10.2004 maßgebend. Art. 11 des dschibutischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht demnach keinen automatischen Verlust der dschibutischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit vor. |
|
| | Die Kläger hatten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Einbürgerung ihre dschibutische Staatsangehörigkeit auch unstreitig nicht aufgegeben. Dabei ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der in Art. 11 des dschibutischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgesehene „Verzicht“ (Aufgabe) erst mit Erreichen des 18. Lebensjahres ausgesprochen werden kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). |
|
| | Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG konnte auch nicht nach § 12 StAG abgesehen werden. Die Voraussetzungen für eine (dauernde) Hinnahme von Mehrstaatigkeit liegen und lagen nicht vor. Insoweit kommt allenfalls die Fallkonstellation des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG in Betracht. Das Verlangen des ausländischen Staates, dass eine Person, die die Entlassung begehrt, volljährig ist, ist eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 24.03.2016, Rn. 80 m.w.N.). Die Entlassungsvoraussetzung des Erreichens der Volljährigkeit stellt zudem auch keine konkret-individuell unzumutbare Entlassungsvoraussetzung dar. Die Umstände, dass minderjährige Einbürgerungsbewerber lange auf die Einbürgerung warten müssen, dass Familienangehörige bereits in den deutschen Staatsverband eingebürgert sind oder dass die minderjährigen Einbürgerungsbewerber in Deutschland aufgewachsen und weitgehend in das deutsche Gesellschaftsleben integriert sind, reichen für die Annahme einer besonderen Belastungssituation nicht aus; denn das mit der Altersbeschränkung verbundene Entlassungshindernis wirkt sich im Regelfall nur vorübergehend und nicht dauerhaft und gravierend aus, wenn den Betroffenen nach Erreichen der Volljährigkeitsschwelle die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungsfreiheit gewährt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 5 C 9/12 - BVerwGE 146, 89). |
|
| | Demnach lagen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Kläger in den deutschen Staatsverband nicht vor. Ihre Einbürgerung ist somit rechtswidrig erfolgt. |
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| | (2) Die den Klägern zusammen mit der Einbürgerung erteilten Auflagen, u.a. den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit herbeizuführen (Auflagenbescheid des Beklagten vom 09.07.2015), konnten entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf § 36 Abs. 1 LVwVfG gestützt werden. |
|
| | Zwar sieht § 36 Abs. 1 LVwVfG vor, dass auch bei einem Rechtsanspruch auf den Verwaltungsakt dieser mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Eine Rechtsvorschrift, dass eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen kann, gibt es aber nicht. Auch die zweite Alternative des § 36 Abs. 1 LVwVfG ist nicht erfüllt. Bei den im Auflagenbescheid des Beklagten vom 09.07.2015 enthaltenen Auflagen handelt es sich nicht um Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes im Sinne des § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG. |
|
| | Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist eine wesentliche, zwingende Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG geht zurück auf die am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen §§ 85 ff AuslG vom 9. Juli 1990 (BGBl. I. S. 1354). Mit diesen neuen Vorschriften zur Erleichterung der Einbürgerung hat der Gesetzgeber gleichzeitig seinen Willen bekräftigt, bei der Einbürgerung Mehrstaatigkeit grundsätzlich zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1991 - 1 B 17/91 - NJW 1991, 2226 und Beschl. v. 15.04.1991 - 1 B 175/90 - NJW 1991, 2227). Nach Auffassung des Gesetzgebers ist das deutsche Einbürgerungsrecht vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit geprägt (vgl. BT-Drucks. 11/6321 S. 47). Dieser das deutsche Einbürgerungsrecht prägende Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit beruht auf der Erkenntnis, dass Mehrstaatigkeit grundsätzlich nicht im Interesse des Staates und der Bürger liegt; der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist auch aus integrationspolitischen Gründen der Mehrstaatigkeit vorzuziehen (vgl. BT-Drucks. 12/2035 S. 2). Dies belegt hinreichend, dass es sich bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG um eine wesentliche Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) handelt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 26.01.2005 - AN 15 K 04.03098 - juris -; VG Berlin, Urt. v. 10.06.2009 - 2 A 61.08 - juris -; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 20.04.2016, Rn. 12 m.w.N.). |
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| | Eine wesentliche Voraussetzung des infrage stehenden Verwaltungsakts darf eine Behörde aber nicht auf eine Nebenbestimmung abschieben und damit letztlich offenlassen; vielmehr müssen die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ihre Erfüllung darf nicht der Zukunft überlassen bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.08.1998 - 1 L 4038/96 - juris - und Beschl. v. 09.06.1983 - 7 B 3/82 - DVBl 1984, 229; VGH München, Urt. v. 08.09.1999 - 7 B 98.2621 - juris -). § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG enthält keine allgemeine Ermächtigung der Behörden, nach Ermessen von der Erfüllung zwingender Erteilungsvoraussetzungen abzusehen und sich stattdessen mit Nebenbestimmungen zufrieden zu geben, die eine Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Zukunft sicherstellen sollen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 36 Rn. 45 m.w.N.). Es obliegt vielmehr dem Begünstigten, die Voraussetzungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes nachzuweisen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 128). Mit der Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter der Auflage, den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit herbeizuführen, ist der Beklagte gleichsam in Vorleistung getreten und müsste durch eine Vollstreckung der Auflage dafür sorgen, dass die fehlende wesentliche Erteilungsvoraussetzung geschaffen wird. Eine solche Konstruktion käme letztlich einem Verzicht auf die Anspruchsvoraussetzung gleich, der von § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG nicht gedeckt ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 126). |
|
| | Nach dem Gesagten kann somit das fehlende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht durch eine Auflage, das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung zu betreiben, ersetzt werden (vgl. VG Berlin, Urt. v. 10.06.2009 - 2 A 61.08 - juris -; VG Stuttgart, Beschl. v. 05.11.2014 - 11 K 4208/14 - InfAuslR 2015, 105; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 20.04.2016, Rn. 12 m.w.N.). Dies führt zur Rechtswidrigkeit des Auflagenbescheids des Beklagten vom 09.07.2015. Soweit Nr. 10.1.1.4 VwV StAG (vom 8.Juli 2013 - Az.: 2-1010.1/1, Stand: 16.02.2015), Nr. 10.1.1.4 VAH-StAG (Stand: 01.06.2015) und der Erlass des Ministeriums für Integration Bad-Württ. vom 13.09.2013 (Az.: 2-1012.0/0/10) gleichwohl eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen, verbunden mit der Auflage, dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufzugeben, handelt es sich nach dem zuvor Ausgeführten um gesetzwidrige Verwaltungsvorschriften. |
|
| | (3) Im vorliegenden Fall scheidet eine isolierte Aufhebung der von den Klägern angefochtenen Nebenbestimmungen nicht aus. Eine Nebenbestimmung darf zwar nicht isoliert aufgehoben werden, wenn anderenfalls die dann verbleibende Genehmigung nicht mehr dem geltenden Recht entspricht und wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise nicht bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 70/80 - NVwZ 1984, 366; Beschl. v. 17.07.1995 - 1 B 23/95 - NVwZ-RR 1996, 20 und Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221; a.A. Eyermann-Happ, VwGO, 12. Aufl. § 42 Rn. 48). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Einbürgerung der Kläger ist vom streitgegenständlichen Auflagenbescheid selbständig abtrennbar. Eine Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmungen führt auch nicht dazu, dass die Einbürgerung dann nicht mehr dem geltenden Recht entspricht. Denn die Einbürgerung der Kläger war – wie oben ausgeführt – von Anfang an rechtswidrig. |
|
| | Auch wenn nach dem oben Dargelegten der gesamte Auflagenbescheid des Beklagten vom 09.07.2015 rechtswidrig ist, sind nur die von den Klägern angefochtenen Nebenbestimmungen aufzuheben. Denn das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 88 VwGO). |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
|
| | Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. |
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|
| | Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist statthaft. Alle belastenden Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes können mit der Anfechtungsklage angefochten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221). |
|
| | Die zulässigen Klagen sind begründet. Der Auflagenbescheid des Landratsamts L. vom 09.07.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 20.11.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Einbürgerung der Kläger in den deutschen Staatsverband ist rechtswidrig (1). Das Landratsamt L. war gegenüber den Klägern auch nicht befugt, ihrer Einbürgerung die angefochtenen Nebenbestimmungen beizufügen (2). Die angefochtenen Nebenbestimmungen könne zudem isoliert aufgehoben werden (3). |
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| | (1) Die Kläger wurden auf der Grundlage des § 10 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert; die Rechtsvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 StAG lagen aufgrund fehlender Unterhaltssicherung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG) von vornherein nicht vor. |
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| | Die Einbürgerung der Kläger auf der Grundlage des § 10 StAG ist rechtswidrig, da nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setzt voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Auch diese Tatbestandsvoraussetzung muss – wie auch sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen – zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 12.05.2016, Rn. 9; Berlit in: GK-StAR, Stand: Oktober 2014, IV-2 § 10 Rn. 278). Zum Zeitpunkt der Einbürgerung der Kläger hatten sie ihre dschibutische Staatsangehörigkeit jedoch weder verloren noch aufgegeben. |
|
| | Verlust ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung des Herkunftsstaates für den Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn also eine Verwaltungsentscheidung des Heimatstaates nicht erforderlich ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates; entscheidend ist, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von den Behörden und Gerichten des Herkunftsstaates ausgelegt und angewandt werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). |
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| | Die Botschaft Dschibuti in Berlin teilte dem Landratsamt L. am 19.01.2016 mit, notwendig sei eine Erklärung, dass man freiwillig ohne Zwang auf die dschibutische Staatsangehörigkeit verzichten möchte. Die Botschaft nehme die Erklärung in Empfang und leite diese nach Dschibuti weiter. Dort werde der Verzichtsantrag geprüft. Die Botschaft gehe davon aus, dass es dann eine Entscheidung aus Dschibuti gebe. Diese Mitteilung der Botschaft Dschibuti vom 19.01.2016 ist für die Auslegung von Art. 11 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Dschibuti vom 24.10.2004 maßgebend. Art. 11 des dschibutischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht demnach keinen automatischen Verlust der dschibutischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit vor. |
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| | Die Kläger hatten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Einbürgerung ihre dschibutische Staatsangehörigkeit auch unstreitig nicht aufgegeben. Dabei ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der in Art. 11 des dschibutischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgesehene „Verzicht“ (Aufgabe) erst mit Erreichen des 18. Lebensjahres ausgesprochen werden kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). |
|
| | Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG konnte auch nicht nach § 12 StAG abgesehen werden. Die Voraussetzungen für eine (dauernde) Hinnahme von Mehrstaatigkeit liegen und lagen nicht vor. Insoweit kommt allenfalls die Fallkonstellation des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG in Betracht. Das Verlangen des ausländischen Staates, dass eine Person, die die Entlassung begehrt, volljährig ist, ist eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 24.03.2016, Rn. 80 m.w.N.). Die Entlassungsvoraussetzung des Erreichens der Volljährigkeit stellt zudem auch keine konkret-individuell unzumutbare Entlassungsvoraussetzung dar. Die Umstände, dass minderjährige Einbürgerungsbewerber lange auf die Einbürgerung warten müssen, dass Familienangehörige bereits in den deutschen Staatsverband eingebürgert sind oder dass die minderjährigen Einbürgerungsbewerber in Deutschland aufgewachsen und weitgehend in das deutsche Gesellschaftsleben integriert sind, reichen für die Annahme einer besonderen Belastungssituation nicht aus; denn das mit der Altersbeschränkung verbundene Entlassungshindernis wirkt sich im Regelfall nur vorübergehend und nicht dauerhaft und gravierend aus, wenn den Betroffenen nach Erreichen der Volljährigkeitsschwelle die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungsfreiheit gewährt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 5 C 9/12 - BVerwGE 146, 89). |
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| | Demnach lagen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Kläger in den deutschen Staatsverband nicht vor. Ihre Einbürgerung ist somit rechtswidrig erfolgt. |
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| | (2) Die den Klägern zusammen mit der Einbürgerung erteilten Auflagen, u.a. den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit herbeizuführen (Auflagenbescheid des Beklagten vom 09.07.2015), konnten entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf § 36 Abs. 1 LVwVfG gestützt werden. |
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| | Zwar sieht § 36 Abs. 1 LVwVfG vor, dass auch bei einem Rechtsanspruch auf den Verwaltungsakt dieser mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Eine Rechtsvorschrift, dass eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen kann, gibt es aber nicht. Auch die zweite Alternative des § 36 Abs. 1 LVwVfG ist nicht erfüllt. Bei den im Auflagenbescheid des Beklagten vom 09.07.2015 enthaltenen Auflagen handelt es sich nicht um Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes im Sinne des § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG. |
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| | Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist eine wesentliche, zwingende Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG geht zurück auf die am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen §§ 85 ff AuslG vom 9. Juli 1990 (BGBl. I. S. 1354). Mit diesen neuen Vorschriften zur Erleichterung der Einbürgerung hat der Gesetzgeber gleichzeitig seinen Willen bekräftigt, bei der Einbürgerung Mehrstaatigkeit grundsätzlich zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1991 - 1 B 17/91 - NJW 1991, 2226 und Beschl. v. 15.04.1991 - 1 B 175/90 - NJW 1991, 2227). Nach Auffassung des Gesetzgebers ist das deutsche Einbürgerungsrecht vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit geprägt (vgl. BT-Drucks. 11/6321 S. 47). Dieser das deutsche Einbürgerungsrecht prägende Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit beruht auf der Erkenntnis, dass Mehrstaatigkeit grundsätzlich nicht im Interesse des Staates und der Bürger liegt; der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist auch aus integrationspolitischen Gründen der Mehrstaatigkeit vorzuziehen (vgl. BT-Drucks. 12/2035 S. 2). Dies belegt hinreichend, dass es sich bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG um eine wesentliche Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) handelt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 26.01.2005 - AN 15 K 04.03098 - juris -; VG Berlin, Urt. v. 10.06.2009 - 2 A 61.08 - juris -; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 20.04.2016, Rn. 12 m.w.N.). |
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| | Eine wesentliche Voraussetzung des infrage stehenden Verwaltungsakts darf eine Behörde aber nicht auf eine Nebenbestimmung abschieben und damit letztlich offenlassen; vielmehr müssen die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ihre Erfüllung darf nicht der Zukunft überlassen bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.08.1998 - 1 L 4038/96 - juris - und Beschl. v. 09.06.1983 - 7 B 3/82 - DVBl 1984, 229; VGH München, Urt. v. 08.09.1999 - 7 B 98.2621 - juris -). § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG enthält keine allgemeine Ermächtigung der Behörden, nach Ermessen von der Erfüllung zwingender Erteilungsvoraussetzungen abzusehen und sich stattdessen mit Nebenbestimmungen zufrieden zu geben, die eine Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Zukunft sicherstellen sollen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 36 Rn. 45 m.w.N.). Es obliegt vielmehr dem Begünstigten, die Voraussetzungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes nachzuweisen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 128). Mit der Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter der Auflage, den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit herbeizuführen, ist der Beklagte gleichsam in Vorleistung getreten und müsste durch eine Vollstreckung der Auflage dafür sorgen, dass die fehlende wesentliche Erteilungsvoraussetzung geschaffen wird. Eine solche Konstruktion käme letztlich einem Verzicht auf die Anspruchsvoraussetzung gleich, der von § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG nicht gedeckt ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 126). |
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| | Nach dem Gesagten kann somit das fehlende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht durch eine Auflage, das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung zu betreiben, ersetzt werden (vgl. VG Berlin, Urt. v. 10.06.2009 - 2 A 61.08 - juris -; VG Stuttgart, Beschl. v. 05.11.2014 - 11 K 4208/14 - InfAuslR 2015, 105; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 20.04.2016, Rn. 12 m.w.N.). Dies führt zur Rechtswidrigkeit des Auflagenbescheids des Beklagten vom 09.07.2015. Soweit Nr. 10.1.1.4 VwV StAG (vom 8.Juli 2013 - Az.: 2-1010.1/1, Stand: 16.02.2015), Nr. 10.1.1.4 VAH-StAG (Stand: 01.06.2015) und der Erlass des Ministeriums für Integration Bad-Württ. vom 13.09.2013 (Az.: 2-1012.0/0/10) gleichwohl eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen, verbunden mit der Auflage, dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufzugeben, handelt es sich nach dem zuvor Ausgeführten um gesetzwidrige Verwaltungsvorschriften. |
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| | (3) Im vorliegenden Fall scheidet eine isolierte Aufhebung der von den Klägern angefochtenen Nebenbestimmungen nicht aus. Eine Nebenbestimmung darf zwar nicht isoliert aufgehoben werden, wenn anderenfalls die dann verbleibende Genehmigung nicht mehr dem geltenden Recht entspricht und wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise nicht bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 70/80 - NVwZ 1984, 366; Beschl. v. 17.07.1995 - 1 B 23/95 - NVwZ-RR 1996, 20 und Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221; a.A. Eyermann-Happ, VwGO, 12. Aufl. § 42 Rn. 48). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Einbürgerung der Kläger ist vom streitgegenständlichen Auflagenbescheid selbständig abtrennbar. Eine Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmungen führt auch nicht dazu, dass die Einbürgerung dann nicht mehr dem geltenden Recht entspricht. Denn die Einbürgerung der Kläger war – wie oben ausgeführt – von Anfang an rechtswidrig. |
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| | Auch wenn nach dem oben Dargelegten der gesamte Auflagenbescheid des Beklagten vom 09.07.2015 rechtswidrig ist, sind nur die von den Klägern angefochtenen Nebenbestimmungen aufzuheben. Denn das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 88 VwGO). |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. |
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