Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - A 5 K 3322/16

Tenor

Nrn. 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.05.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger stellte unter dem Namen ..., algerischer Staatsangehöriger, am 10.04.2013 zur Niederschrift des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte mit Schriftsatz vom 11.04.2016 dem Bundesamt Identitätsdokumente, unter anderem einen tunesischen Pass, wonach der Name des Klägers ..., geboren am ..., laute und er tunesischer Staatsangehöriger sei. Der Prozessbevollmächtigte führte weiter aus, zum anberaumten Anhörungstermin des Klägers durch das Bundesamt am 14.04.2016 werde als Begleiter des Klägers Herr ... erscheinen.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 14.04.2016 trug der Kläger vor, sein Reisepass sei ihm in Mazedonien gestohlen worden. Er habe die zehnte Klasse des Gymnasiums abgeschlossen und anschließend den Beruf des Elektrikers erlernt. Diesen Beruf habe er danach selbständig ausgeführt. Bis zu seiner Ausreise aus Tunesien am 23.09.2011 habe er in Tunis mit seinen Eltern sowie seinem Bruder und seiner Schwester in einer Eigentumswohnung zusammengewohnt. Tunesien habe er wegen seiner Homosexualität verlassen. Er habe in Tunesien eine längere und feste Beziehung zu einem Kollegen seines Vaters gehabt. Als sein Vater diese Beziehung entdeckt habe, habe der Kollege Angst um seinen Ruf und seine Arbeit gehabt. Der Kollege habe gegen ihn, den Kläger, Anzeige bei der Polizei erstattet. Er sei hierauf Anfang September 2011 von der Polizei festgenommen und zwei Tage festgehalten worden. Die Polizei habe ihn während der zweitägigen Festnahme schlecht behandelt und geschlagen. Die Polizei habe ihn unter der Bedingung freigelassen, Tunesien nicht zu verlassen und auf einen Gerichtstermin zu warten. Zu Hause sei er dann von seinem Vater und seinem Bruder bedroht worden; er sei aus dem Haus rausgeworfen worden. Sein Bruder habe ihn auch mit einem Messer verletzt. Er habe dann Tunesien am 23.09.2011 auf dem Luftweg verlassen und sei in die Türkei geflogen. Er sei im Besitz eines dreimonatigen Touristenvisums für die Türkei gewesen. Anschließend habe er sich dort illegal aufgehalten. Kurz vor seiner Einreise nach Deutschland am 27.05.2013 habe er die Türkei verlassen; der Reiseweg von der Türkei nach Deutschland sei mit dem Auto über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich erfolgt. Die Reise sei von einem Schlepper organisiert worden. Ende 2011 habe er dann von seiner Schwester telefonisch erfahren, dass das Amtsgericht Tunis ihn im November 2011 in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt habe. Seine Schwester habe hiervon durch einen an seine Heimatadresse adressierten Brief erfahren. Der Kollege seines Vaters habe ihn, den Kläger, als Homosexuellen angezeigt; seine eigene sexuelle Orientierung habe der Kollege jedoch geleugnet. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien befürchte er, ins Gefängnis zu müssen. Außerdem fürchte er um sein Leben, zumal sein Bruder ihn bereits einmal mit einem Messer bedroht habe. Seine Familie lehne ihn wegen seiner Homosexualität ab.
Herr ... führte bei der Anhörung durch das Bundesamt am 14.04.2016 aus, er wolle den Kläger heiraten. Der Kläger habe ihm erzählt, der Kollege des Vaters, mit dem der Kläger ein homosexuelles Verhältnis gehabt habe, sei wohlhabend und habe den Kläger finanziell unterstützt. Nach außen habe der Partner des Klägers dies so dargestellt, als ob der Kläger Prostituierter sei.
Der Prozessbevollmächtigte des Kläger teilte dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 21.04.2016 mit, die Beziehung des Klägers zu seinem Partner ... bestehe bereits seit mehreren Jahren und sei sehr intensiv. Das Paar wolle sobald wie möglich heiraten. Homosexualität werde in Tunesien verfolgt.
Mit Bescheid vom 26.05.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab und versagte die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ferner verneinte das Bundesamt Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, forderte den Kläger auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids Deutschland zu verlassen, drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Tunesien an und befristete schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei unverfolgt aus Tunesien ausgereist; bei einer Rückkehr nach Tunesien drohe ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens. Zwar stünden homosexuelle Handlungen in Tunesien gemäß Artikel 230 des Strafgesetzbuches unter Strafe. Werde die Homosexualität allerdings nicht öffentlich bemerkbar oder gar heimlich gelebt, sei nicht ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Verfolgung auszugehen. Es bedürfe immer einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, des gesellschaftlichen Lebens und einer anschließenden Gefahrenprognose. Die betreffende Verhaltensweise müsse für die Identität des Betroffenen bedeutend und besonders wichtig sein. Bei der Gefahrenprognose könnten bestimmte Verhaltensweisen nicht von vornherein als verzichtbar angesehen werden. Maßgebend sei allein das identitätsprägende Merkmal. Eine Verfolgung bleibe auch dann eine Verfolgung, wenn der Betroffene nach Rückkehr in das Heimatland die Möglichkeit habe, sich bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten diskret zu verhalten, indem er seine Sexualität verheimliche oder davon Abstand nehme, nach seiner sexuellen Ausrichtung zu leben. Nach diesen Maßstäben sei davon auszugehen, dass der Kläger trotz seiner sexuellen Orientierung weiterhin ohne Verfolgung in Tunesien leben könne. Er habe seine sexuelle Orientierung bisher im Heimatland diskret ausgelebt. Für ihn sei es demnach nicht wichtig und identitätsprägend, mit seiner sexuellen Orientierung in die Öffentlichkeit zu treten. Der Bescheid wurde zum Zwecke der Zustellung an den Kläger als Einschreiben am 27.05.2016 zur Post gegeben.
Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.06.2016 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts vom 26.05.2016 Klage erhoben. Im Schriftsatz vom 08.06.2016 teilt der Prozessbevollmächtigte mit, der Bescheid des Bundesamts vom 26.05.2016 sei am 01.06.2016 zugestellt worden.
Gleichfalls am 08.06.2016 hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (A 5 K 3323/16). Zur Begründung des Aussetzungsantrags trägt der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11.08.2016 vor, er habe in Tunesien zwei Jahre lang eine gute Beziehung mit Herrn ... geführt. In dessen Wohnung habe sich der Kläger heimlich treffen können; so habe die Anonymität gewahrt werden können. Nach zwei Jahren habe Herr ... seine Töchter mit Kindern in der Wohnung aufnehmen müssen. Von da an habe sich der Kläger mit Herrn ... in Tunis im Café P... und im Parc du Belvedere getroffen. Das Café P... sei ein diskreter Treffpunkt, an dem auch viele Touristen verkehrten; so würden Kontakte geschlossen. Der Parc du Belvedere sei ein geheimer Park in der Nähe des Zoos; dort träfen sich jüngere Männer. Dort komme es oft zu Diebstählen und anderen Straftaten, weshalb es mehrfach zu Razzien gekommen sei. Solch eine Razzia sei dem Kläger am 09.09.2011 zum Verhängnis geworden. Herr ... habe den Kläger als Dieb und Prostituierten bezeichnet, um sich selbst zu schützen. Der Kläger sei festgenommen und zwei Tage in Haft gewesen. Danach sei er in einem fensterlosen Transporter ins Stadtzentrum gefahren worden. Als er nach Hause gekommen sei habe sein Bruder ihn wütend mit einem Messer bedroht. Nur seine Schwester habe zu ihm gehalten und ihm bei der Ausreise geholfen. Mit seinem Partner ... habe er eine intensive Beziehung. Es sei ihm deshalb in Tunesien weder möglich noch zumutbar, seine sexuelle Neigung zu verstecken. Er sei weder bi- noch heterosexuell. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.08.2016 verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weiter ausgeführt, seine homosexuelle Orientierung sei ihm mit 19 Jahren bewusst geworden. Frauen hätten ihn sexuell nie angezogen. Die Beziehung zu Herrn ... - er sei heute 63 Jahre alt - sei seine erste sexuelle Beziehung zu einem Mann gewesen. Am 09.09.2011 sei er zusammen mit Herrn ... im Parc du Belvedere beim dortigen Zoo von der Polizei beim Austausch von Zärtlichkeiten und sexuellen Handlungen erwischt worden. Hierauf sei er von der Polizei verhaftet worden. Er sei in einer Polizeistation in Tunis gewesen. Am ersten Tag der Festnahme sei er von zwei Polizisten verhört und mit einem Stock geschlagen worden. Er habe oberhalb des Auges geblutet. Die Platzwunde sei hierauf von einem Arzt lokal betäubt und genäht worden. Im Übrigen habe er aufgrund der Schläge blaue Flecken am Körper erlitten. Wegen dieser Verletzungen habe der Arzt den Polizisten nahegelegt, dass man ihn nicht mehr schlage. Er sei jedoch erneut verhört worden. Das Verhör habe nicht darauf abgezielt, dass er ein Geständnis ablege. Dieses habe sich erübrigt, denn er sei ja bei der Ausübung gleichgeschlechtlicher Handlungen am 09.09.2011 in flagranti erwischt worden. Am dritten Tag der Inhaftierung sei er nochmals verhört und beleidigt worden. Sein Partner habe der Polizei Geld gegeben, damit man ihn freilasse. Die Polizei habe ihn im Zuge der Freilassung dahingehend belehrt, dass es zu einer Gerichtsverhandlung komme. Er habe seine Freilassung durch seine Unterschrift bestätigen müssen. Danach sei er zu seiner Schwester gegangen und habe ihr von der Verhaftung berichtet sowie bei ihr übernachtet. Auch die weiteren Nächte bis zur Ausreise aus Tunesien habe er bei seiner Schwester verbracht. Sein Bruder sei circa eine Woche vor der Ausreise in die Wohnung der Schwester gekommen und habe ihn dort mit 15 bis 20 Messerschnitten am rechten Unterarm im Bereich der Beuge verletzt. Seine Schwester habe ihm dann geraten, Tunesien zu verlassen. Er sei aus Tunesien über den Flughafen Tunis ausgereist und nach Istanbul geflogen. Bei der Ausreisekontrolle habe es für ihn keine Schwierigkeiten gegeben.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.05.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
12 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen;
13 
weiter hilfsweise zu verpflichten, dass bezüglich Tunesien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung verweist sie auf die Begründung im angefochtenen Bescheid.
17 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
18 
Die Akten des Bundesamtes liegen vor. Die Akten zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers (A 5 K 3323/16) sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

 
19 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) erhoben worden. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 26.05.2016 wurde zum Zwecke der Zustellung an den Kläger am 27.05.2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Ein Rückschein ist jedoch nicht zu den Akten des Bundesamts gelangt. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post ist hier der 30.05.2016. Der Bescheid ist jedoch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dessen Angaben in der Klageschrift vom 08.06.2016 erst am 01.06.2016 zugegangen. Dies hat die Beklagte nicht widerlegt. Die Klage ist folglich fristgemäß erhoben worden.
21 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig. Der Kläger hat hierauf einen Rechtsanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Der Kläger ist Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 AsylG. Wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Homosexuelle) befürchtet er zurecht im Falle der Rückkehr nach Tunesien die Gefahr politischer Verfolgung. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist. Hiervon geht auch die Beklagte im angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 26.05.2016 aus. Entgegen der Annahme der Beklagten im Bescheid ist es dem Kläger nicht zuzumuten, seine sexuelle Orientierung nur im Verborgenen zu leben und damit nicht an die Öffentlichkeit zu treten (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als solcher noch keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt eine Verfolgungshandlung dar (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a. a. O.). Dies trifft auf Tunesien zu. Nach § 230 des tunesischen Strafgesetzbuches von 1913 werden homosexuelle Handlungen mit Haftstrafe von bis zu drei Jahren belegt. Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder Denunziationen verhaftet werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik - Stand: Januar 2016 - v. 03.02.2016, S. 15). Zu Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen ist es in Tunesien auch in jüngster Zeit - im September und Dezember 2015 - gekommen (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O.; Amnesty International, Report 2015/16, S. 483; Amnesty International, Stellungnahme v. 05.10.2015 (UA-216/2015); NZZ v. 25.07.2016 "Schlimmer, als die Pest zu haben"). Folglich muss der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit Verfolgungshandlungen rechnen.
23 
Hat die Klage somit im Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über die beiden Hilfsanträge.
24 
Die angefochtenen Regelungen in Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 26.05.2016 können daher keinen Bestand haben und sind folglich aufzuheben.
25 
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83 b AsylG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
19 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) erhoben worden. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 26.05.2016 wurde zum Zwecke der Zustellung an den Kläger am 27.05.2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Ein Rückschein ist jedoch nicht zu den Akten des Bundesamts gelangt. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post ist hier der 30.05.2016. Der Bescheid ist jedoch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dessen Angaben in der Klageschrift vom 08.06.2016 erst am 01.06.2016 zugegangen. Dies hat die Beklagte nicht widerlegt. Die Klage ist folglich fristgemäß erhoben worden.
21 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig. Der Kläger hat hierauf einen Rechtsanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Der Kläger ist Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 AsylG. Wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Homosexuelle) befürchtet er zurecht im Falle der Rückkehr nach Tunesien die Gefahr politischer Verfolgung. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist. Hiervon geht auch die Beklagte im angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 26.05.2016 aus. Entgegen der Annahme der Beklagten im Bescheid ist es dem Kläger nicht zuzumuten, seine sexuelle Orientierung nur im Verborgenen zu leben und damit nicht an die Öffentlichkeit zu treten (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als solcher noch keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt eine Verfolgungshandlung dar (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a. a. O.). Dies trifft auf Tunesien zu. Nach § 230 des tunesischen Strafgesetzbuches von 1913 werden homosexuelle Handlungen mit Haftstrafe von bis zu drei Jahren belegt. Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder Denunziationen verhaftet werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik - Stand: Januar 2016 - v. 03.02.2016, S. 15). Zu Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen ist es in Tunesien auch in jüngster Zeit - im September und Dezember 2015 - gekommen (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O.; Amnesty International, Report 2015/16, S. 483; Amnesty International, Stellungnahme v. 05.10.2015 (UA-216/2015); NZZ v. 25.07.2016 "Schlimmer, als die Pest zu haben"). Folglich muss der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit Verfolgungshandlungen rechnen.
23 
Hat die Klage somit im Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über die beiden Hilfsanträge.
24 
Die angefochtenen Regelungen in Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 26.05.2016 können daher keinen Bestand haben und sind folglich aufzuheben.
25 
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83 b AsylG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO).

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