Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 3700/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem BAföG nach Überschreiten der Altersgrenze für ihr Studium der Mathematik an der Hochschule für Technik in Stuttgart im Bewilligungszeitraum 10/2015 - 08/2016.
Die Klägerin wurde am … 1984 geboren. Sie erwarb im Jahr 2000 die Mittlere Reife. Ihr schulischer und beruflicher Werdegang gestaltete sich im Anschluss wie folgt:
09/2000-07/2001
...-Schule ..., kaufm. Berufskolleg
08/2001-10/2001
..., Mosbach, Ausbildung zur Friseurin, abgebrochen
10/2001-07/2002
USS Sinsheim
08/2002
... Orthopädie GmbH, Heidelberg, Ferienjob
09/2002 - 08/2003
K... VerwaltungsGmbH, Ausbildung zur Kauffrau für
Bürokommunikation, abgebrochen
09/2003-07/2005
..., Ausbildung zur Automobilkauffrau
08/2005-10/2005
arbeitslos
11/2005-05/2006
Volkswagen ..., erwerbstätig
06/2006-11/2006
Auto-Zentrale ..., ..., erwerbstätig
12/2006
arbeitslos
01/2007-11/2007
Auto-..., ..., erwerbstätig
12/2007
arbeitslos
01/2008-02/2008
R... Deutschland, Aushilfstätigkeit
03/2008 - 05/2008 
arbeitslos
06/2008 - 08/2008
Auto-..., ..., erwerbstätig
09/2008
arbeitslos
10/2008-04/2009
Praktikum bei ... Gestüt ...
05/2009
arbeitslos
06/2009-08/2009
Praktikum bei ...-Horses, Fürth
09/2009 -10/2009
arbeitslos
11/2009 - 08/2010
... GmbH, Schwarzach, erwerbstätig
09/2010 - 07/2011
...-Schule ..., kaufm. Berufskolleg,
Fachhochschulreife
07/2011-09/2011
C...-Ranch, ..., Ausbildung zur Pferdewirtin,
abgebrochen
10/2011 - 08/2014
... GmbH, ..., erwerbstätig mit häufigem Bezug von Krankengeld
09/2014 – 07/2015
Ausbildung zur Maßschneiderin, abgebrochen
08/2015 – 09/2015
arbeitslos
10/2015
Aufnahme Studium
Die Klägerin begehrte bereits für die Ausbildung zur Maßschneiderin Ausbildungsförderung. Ihren Antrag lehnte das Landratsamt Neckar-Odenwald Kreis ab. Es wurde darin mit rechtskräftigem Urteil vom 24.06.2016 - AZ: 5 K 2360/15 -, vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt.
Den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für ihr Studium vom 16.09.2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2015 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 zurück, weil die Klägerin die Altersgrenze überschritten habe und kein Ausnahmetatbestand greife.
Dagegen hat die Klägerin am 24.06.2016 Klage erhoben.
Die Klägerin trägt vor, sie sei älter als 30 Jahre, habe also die Altersgrenze überschritten. In ihrer Person seien jedoch die Tatbestände des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 3 und 4 BAföG erfüllt. Sie habe die Fachhochschulreife im Jahr 2011 erreicht und damit die Zugangsvoraussetzung für ihr Studium erworben. Dieses habe sie im Anschluss unverzüglich aufgenommen. Ein früherer Beginn sei krankheitsbedingt nicht möglich gewesen. Außerdem sei ihre gesundheitliche Situation vor Herbst 2014 nicht stabil genug gewesen, um ein Studium aufzunehmen. Der Abbruch der dann aufgenommenen Ausbildung zur Maßschneiderin hätte ihre persönliche Situation einschneidend verändert. Er sei darauf zurück zu führen gewesen, dass die Ausbildung entgegen ihrer Erwartungen doch nicht ihrer Neigung entsprochen hätte, sowie auf finanzielle Probleme. Eine förderfähige Ausbildung nach dem BAföG habe sie zuvor nicht absolviert. Zudem habe eine einschneidende Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse auch in der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der D... GmbH gelegen. Diese sei aus psychischen und physischen Gründen erfolgt und hätte die Bedürftigkeit der Klägerin begründet. Ihr letzter Chef könne sie alternativ nur im Lager einsetzen, was mit ihrer physischen Konstitution nicht möglich sei. Die Aufnahme eines Studiums sei ihr erst im Herbst 2015 möglich gewesen. Eine hinreichende gesundheitliche Besserung sei erst ab Herbst 2015 eingetreten, außerdem habe sie sich ein Studium vorher nicht zugetraut, weil sie angesichts zu erwartender häufiger Fehlzeiten befürchten musste, den Anschluss im Studium zu verlieren und dieses somit nicht erfolgreich abzuschließen. Diese Gefahr sei bei einer Ausbildung geringer, weil das Niveau niedriger sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22.10.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe die Altersgrenze für die Förderung überschritten. Keine der Ausnahmen des § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG greife. Gegen eine Förderung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BAföG spreche, dass die Klägerin das Studium nicht unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen begonnen habe. Nach der Fachhochschulreife 2011 habe die Klägerin noch eine Ausbildung aufgenommen und sei berufstätig gewesen. Sofern die Klägerin sich auf ihre Krankheit berufe, habe diese sie nicht daran gehindert, die Fachhochschulreife zu erwerben. Eine spätere erhebliche Verschlechterung sei nicht vorgetragen und durch entsprechende Atteste belegt. Auch sofern sich die Klägerin auf die Fördermöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BAföG berufe, ergebe sich daraus kein Anspruch. Das vorgelegte Attest sei nicht ausreichend, um eine einschneidende Veränderung aufgrund der Krankheit nachzuweisen. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, wann die einschneidende Veränderung eingetreten sei. Zudem seien im Anschluss an die Ausbildung zur Automobilkauffrau diverse Erwerbstätigkeiten, Praktika und Ausbildungen aufgenommen worden.
13 
Dem Gericht liegen die Behördenakten vor. Auf diese Akten, die gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakten, insbesondere das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87b Abs. 2, 3 VwGO.
15 
Gemäß § 113 Abs. 1 S.1 VwGO hebt das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt. Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Verwaltungsgericht die Verpflichtung aus, den Kläger antragsgemäß zu bescheiden, soweit die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig erfolgte und der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat. Daran fehlt es hier. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 22.10.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 ergingen rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
16 
Ausbildungsförderung nach dem BAföG dient dazu, die Bildungsreserven der Bevölkerung unabhängig von der konkreten wirtschaftlichen Situation zu heben. Weil auch staatliche Mittel notwendig begrenzt sind, kommt sie jedoch grundsätzlich nur jenen Auszubildenden zu Gute, die dem Arbeitsmarkt mit den erworbenen Fertigkeiten nach Abschluss ihrer Ausbildung noch eine hinreichend lange Zeit zur Verfügung stehen. Als Altersgrenze für den Ausbildungsbeginn normiert § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG darum in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Vollendung des 30. Lebensjahres. Zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin diese Regelaltersgrenze überschritten. Sie wurde am … 1984 geboren, hatte bei der Aufnahme ihres Studiums also bereits ihr 30. Lebensjahr vollendet. In einem solchen Fall wird grundsätzlich keine Ausbildungsförderung mehr gewehrt, es sei denn einer der Befreiungstatbestände des § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG ist erfüllt. Daran fehlt es hier.
I.
17 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG. Danach gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG u.a. dann nicht, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einem Berufskolleg erworben hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin durch ihren Abschluss an der ...-Schule ..., kaufm. Berufskolleg im Jahr 2011.
18 
Allerdings ist Ausbildungsförderung auch bei einem solchen Bildungsweg nur zu gewähren, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufnimmt, § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG.
19 
Unverzüglichkeit ist nach der auch im BAföG-Recht geltenden Legaldefinition des § 121 BGB (BT-Drs. 8/2868, S. 28) gegeben, wenn der Auszubildende die Ausbildung „ohne schuldhaftes Zögern“ aufnahm. Der entsprechende Verschuldensvorwurf ist in der Pflicht des Auszubildenden begründet, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 45/87, BVerwGE 85, 194, 196).
20 
Die Klägerin beruft sich insofern auf eine psychische Erkrankung.
21 
Für die Unmöglichkeit die Ausbildung aufzunehmen ist grundsätzlich auf den gesamten Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze abzustellen (BVerwG, FamRZ 1998, 1398). Dem Klägervertreter ist insofern zuzugeben, dass eine lückenlose Kette zwingender Hinderungsgründe bis zur Beendigung der allgemeinen Ausbildung nicht verlangt werden kann. Allerdings steigen die Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe mit zunehmendem Lebensalter an (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 10 Rn. 27).
22 
Wie bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 24.06.2016 (AZ: 5 K 2360/15) festgestellt hat, erfüllte die Klägerin dieses Erfordernis nicht. Dem schließt sich das Gericht ausdrücklich an.
23 
Aus den rechtskräftigen Feststellungen dieses Urteils ergibt sich insbesondere, dass nicht die hier erneut geltend gemachte Erkrankung der Klägerin sie an einer rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung hinderte, sondern ein schlechter Stellenmarkt, andere Interessen und eine zwischenzeitlich ausreichende anderweitige Versorgung die Klägerin davon abhielten, die Ausbildung aufzunehmen (S. 12).
24 
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten psychischen Erkrankung der Klägerin. Ihr Vortrag vermag insofern nicht, ein Gewicht der Erkrankung dergestalt darzulegen, dass ihr wegen der Erkrankung eine vorherige Aufnahme des nun begonnenen Studiums unmöglich gewesen wäre. Zum einen war die Klägerin durchaus fähig, nach dem Abschluss der weiterführenden Schulbildung nicht nur eine, sondern sogar zwei Ausbildungen (als Pferdewirtin und als Maßschneiderin) aufzunehmen. Darüber hinaus war sie auch fähig, von Oktober 2011 bis August 2014 also für knapp drei Jahre bei der ... GmbH in ... erwerbstätig zu sein. Sofern die Klägerin angibt, dieser Tätigkeit heute aus physischen Gründen nicht mehr nachgehen zu können, ist das für die Förderentscheidung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG ohne Belang.
25 
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie bewältige psychisch nur ein absolutes Mindestmaß an Kundenkontakt und Fremdbestimmung. Diese Einschränkungen hinderten sie nämlich nicht daran, die Fachhochschulreife zu erlangen. Dann ist aber nicht ersichtlich, warum sie trotz dieser Einschränkungen eine Ausbildung zur Pferdewirtin und später noch eine Ausbildung zur Maßschneiderin aufnehmen konnte, die Aufnahme eines mit ähnlicher wenn nicht geringerer organisatorischer Einbindung verbundenen Studiums ihr dagegen unmöglich gewesen sein soll.
26 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe sich die Aufnahme eines Studiums nach Erwerb der Fachhochschulreife aus gesundheitlichen Gründen nicht zugetraut, weil ein Studium ein ganz anderes Niveau habe als Schulbildung, eine Berufsausbildung oder Erwerbsarbeit. Darum sei es nicht möglich, häufiger zu fehlen und trotzdem das Studium zu schaffen.
27 
§ 10 Abs. 3 S. 3 BAföG stellt seinem Wortlaut nach auf die Möglichkeit ab, das Studium rechtzeitig zu beginnen. Der Klägerin ist insofern zugute zu halten, dass es dabei nicht allein auf die Immatrikulation und den Beginn des Studiums nicht ankommen kann, weil das Gesetz auch ansonsten dem Auszubildenden auferlegt, sein Studium umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 45/87 –, BVerwGE 85, 194-200). Andererseits akzeptiert das Gesetz selbst mögliche Verzögerungen, Neigungswechsel und Ausfallzeiten während des Studiums, etwa in § 7 Abs. 3 BAföG oder § 48 Abs. 1, 2 BAföG.
28 
Aus diesen systematischen Leitplanken folgt, dass der es der unverzüglichen Aufnahme der Ausbildung i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG nicht entgegensteht, wenn der Auszubildende bereits zuvor die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu immatrikulieren, zu diesem Zeitpunkt aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, das angestrebte Ausbildungsziel auch zu erreichen. Andererseits ist der Auszubildende gehalten, mit Blick auf den zur Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG ansteigenden Verschuldensmaßstab, eine Ausbildung nicht erst dann aufzunehmen, wenn objektiv keine Einwände und Bedenken mehr gegen ihren erfolgreichen Abschluss vorliegen.
29 
Die rechtzeitige Aufnahme der Ausbildung i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG ist demnach dann nicht schuldhaft verzögert, wenn es dem Auszubildenden nicht zuvor objektiv möglich und zumutbar war, die Ausbildung aufzunehmen. Das setzt voraus, dass ihm die Aufnahme der Ausbildung entweder unmöglich war, etwa weil entsprechende Ausbildungskapazitäten nicht bereitstanden oder für den Auszubildenden erreichbar waren oder ihm die Aufnahme unzumutbar war. Die Aufnahme der Ausbildung ist dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt nach einer Prognoseentscheidung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss ausgegangen werden kann und die verspätete Aufnahme der Ausbildung darauf beruht. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab sinkt dabei ab, je weiter der Auszubildende die Altersschwelle überschritten hat. Er ist also gehalten, mit steigendem Alter auch größere Risiken einzugehen.
30 
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ihre hier zur Förderung beantragte Ausbildung nicht ohne schuldhaftes Zögern aufgenommen. Die Klägerin erreichte im Sommer 2011 die Fachhochschulreife. Ihr Studium nahm sie im Oktober 2015 auf, also gut vier Jahre/acht Semester später. Nach Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist ein Studienbeginn im Bachelorstudiengang Mathematik an der Technischen Hochschule Stuttgart jeweils zum Sommer- oder zum Wintersemester möglich. Eine tatsächliche nachhaltigere Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes sei nach Aussage der Klägerin mit Aufnahme des Studiums im Herbst 2015 eingetreten.
31 
In der Zwischenzeit war die Klägerin in der Lage, zwei Berufsausbildungen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch die Befürchtung der Klägerin, dem Studium wegen eventueller Fehlzeiten nicht gewachsen zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen sah sich die Klägerin auch in der Lage, die vorbezeichneten Ausbildungen und ihre Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Überdies war es ihr nach den obigen Maßstäben mit zunehmender Nähe und gar dem Überschreiten der Altersgrenze zumutbar, ein Studium aufzunehmen, obwohl die Wahrscheinlichkeit erhöht war, dass sie dieses nicht bestehen würde. Schließlich hielt die Wahrscheinlichkeit den Anforderungen nicht zu genügen die Klägerin auch nicht von ihren übrigen Ausbildungs- und Erwerbsarbeitsversuchen ab. Schließlich ließ sich nach den Angaben der Klägerin selbst im Frühjahr/Sommer 2015, als sie ihre Entscheidung für das Studium der Mathematik traf, noch keine Prognose für das Bestehen des Studiums stellen. Demnach waren also sämtliche Versuche ihrerseits, in den Vorjahren zu arbeiten oder eine Ausbildung zu absolvieren mit erheblicher Unsicherheit behaftet und es ist nicht ersichtlich, warum unter dieser generellen Unsicherheit die Aufnahme von Erwerbsarbeit und Ausbildungen der Klägerin zumutbar gewesen sein soll, jene eines Studiums dagegen nicht.
II.
32 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG aus § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG. Danach gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen.
33 
Das Gesetz geht davon aus, dass im Allgemeinen jeder bis zum Erreichen der Altersgrenze für Ausbildungsförderung die Chance gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung zu beginnen. Nur wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, ist auch bei verspätetem Ausbildungs-beginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 – 5 C 64/78 –, BVerwGE 61, 87-92).
34 
Ein Förderungsbewerber ist dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Beschluss vom 08.03.1989 - 5 B 17/89 -. juris m.w.N). Bei der Frage, ob der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig aufzunehmen, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Persönliche Hinderungsgründe müssen für den Auszubildenden derart schwerwiegend sein, dass sie die Aufnahme der Ausbildung unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen.
35 
Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG greift damit nicht schon bei jedem aus individueller Sicht vernünftigen und nachvollziehbarem Verzögerungsgrund ein, aus dem der Auszubildende sich selbst als gehindert angesehen hat, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufzunehmen. Vielmehr ist die Abgrenzung, ob ein persönlicher oder familiärer Grund einen echten Hinderungsgrund im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG darstellt, auf Grund objektivierter Betrachtungsweise vorzunehmen; es kommt demnach darauf an, ob den Gründen ein solches Maß an Verbindlichkeit zugemessen werden muss, demzufolge es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echte Hinderungsgrunde anzuerkennen (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 10 Rn. 18 m.w.N.). Außerdem muss bei Vorliegen eines echten Hinderungsgrundes der verspätete Beginn der Ausbildung kausal auf den Hinderungsgrund zurückzuführen sein (VG München, Urteil vom 10.02.2011 - M 15 K 09.5979-, Rn. 29, juris).
36 
Der verspätete Beginn der Ausbildung, der Folge eines echten Hinderungsgrundes sein muss, setzt das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verhinderung aus persönlichen oder familiären Gründen und der verzögerten Ausbildungsaufnahme voraus. Eines Nachweises des Kausalzusammenhangs bedarf es nur im Fall der Kinderbetreuung nicht. Grundsätzlich ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Altersgrenze abzustellen. Es reicht mithin nicht aus, dass der Auszubildende Hinderungsgründe für gerade denjenigen Zeitraum darlegt, um den die Altersgrenze im Ergebnis überschritten worden ist.
37 
Allerdings kann eine lückenlose Kette zwingender Hinderungsgründe zurück bis zur Beendigung der allgemeinen Ausbildung regelmäßig nicht verlangt werden. Vielmehr steigen die Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe mit dem Lebensalter an, weil das Gesetz vom Auszubildende nicht verlangt, so früh wie möglich mit der Ausbildung zu beginnen, sondern im Einzelnen im Grundsatz bis zum 30. Lebensjahr Zeit lässt, die beabsichtigte Ausbildung aufzunehmen. Dabei kann auch eine gewisse Phase, die der Orientierung des Auszubildenden, welche Ausbildung seiner Neigung und Eignung entspricht, dient, berücksichtigt werden.
38 
Nach diesen Grundsätzen liegt der Ausnahmetalbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG bei der Klägerin nicht vor; sie wurde insbesondere nicht aus psychischen Gründen an der rechtzeitigen Aufnahme ihrer Ausbildung gehindert.
39 
Unklar ist bereits, seit wann genau die Klägerin an der Depression leidet. Die aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen enthalten dazu widersprüchliche Angaben („seit 10 Jahren" - „bzw. seit dem 11. Lebensjahr" (Anlage K1, Schreiben J... O... vom 22.06.2016). Aufgrund der wohl im Tod der Mutter begründeten Ursache und der Vielzahl der in der Vergangenheit behandelnden Ärzte erscheint die Möglichkeit der durchgehenden depressiven Erkrankung jedoch möglich.
40 
Die Klägerin war jedoch nicht aufgrund ihrer Erkrankung darin gehindert, ihr Studium vor Erreichen der Altersgrenze aufzunehmen. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe vorgetragen, sie bis zu etwa ihrem 29. Lebensjahr immer gearbeitet und keine Notwendigkeit einer erneuten Ausbildung gesehen.
41 
Die ärztlichen Atteste belegen ebenfalls nicht, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit und der fehlenden Ausbildungsaufnahme bestand. Die behandelnde Ärztin hat auf Nachfrage gegenüber dem VG Karlsruhe erklärt, die Klägerin sei erst nach Fortschreiten der Therapie inzwischen in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung anzutreten und zu bewältigen. Zuvor sei die Erkrankung zu einschränkend gewesen.
42 
Ein echter kausaler Hinderungsgrund liegt jedoch erst dann vor, wenn eine psychische Erkrankung eine freie Entscheidung nicht mehr ermöglicht. Trotz der Depression war die Klägerin objektiv in der Lage, freie Willensentscheidungen zu treffen (vgl. § 105 BGB), auch wenn sie diese heute als für sie falsch ansehen mag (vgl. zur psychischen Erkrankung als Hinderungsgrund VG München, Urteil vom 10.02.2011 - M 15 K 09.5979-, juris, wonach selbst bei einem insofern positiven ärztlichen Attest ein echter Hinderungsgrund nicht vorliege). Der berufliche Werdegang der Klägerin bestätigt diese Fähigkeit. Sie war in der Lage, diverse Ausbildungen aufzunehmen und auch abzuschließen. Sie besuchte zwischenzeitlich ein kaufmännisches Berufskolleg, an dem sie die Fachhochschulreife erlangte. Sie war damit durchaus fähig, ihr Leben zu meistern und Entscheidungen zu ihrer Zukunft zu treffen.
43 
Schließlich scheidet auch ein Anspruch nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG aus, wenn die Auszubildende die zu fördernde Ausbildung nicht unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufgenommen hat, § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG. Dies hat Klägerin versäumt (vgl. oben).
III.
44 
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG berufen. Zum einen fehlt es auch insofern an der unverzüglichen Aufnahme des Studiums, § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG. Zum anderen ist die Kausalität zwischen der Erkrankung der Klägerin und ihrer Bedürftigkeit zweifelhaft.
45 
Nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung die nach dem BAföG gefördert werden kann berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
46 
Die Klägerin hat bisher soweit ersichtlich keine förderfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen.
47 
Einschneidend sind solche durch ein Ereignis von besonderem Gewicht herbeigeführte Veränderungen der persönlichen Verhältnisse, durch die der Auszubildende gezwungen ist, seine bisherige Lebensführung unversehens völlig zu ändern. Das die weitere Lebensführung einschneidend verändernde Ereignis muss indes nicht plötzlich und unerwartet eingetreten. Darum kann in der Depression der Klägerin auch dann, wenn sie bereits zuvor bestanden haben sollte, eine einschneidende Veränderung liegen.
48 
Allerdings verlangt § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG eine Kausalität („infolge“) zwischen der einschneidenden Lebensveränderung und der Bedürftigkeit. Es steht jedoch nicht fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in ihrem Beruf als Automobilkauffrau arbeiten kann. So trug die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor, ihre psychischen Probleme resultierten vor allem aus dem Kontakt mit Menschen, bezogen auf ihren Ausbildungsberuf also auf den Kundenkontakt. Sie habe mit ihrem letzten Chef gesprochen. Er könne sie ansonsten nur im Lager einsetzen, was ihr körperlich unmöglich sei.
49 
Allerdings ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum es der Klägerin unmöglich sein soll, ggf. nach einer kurzen Eingewöhnung oder Weiterbildung im Bereich des Backoffice eines Autohauses zu arbeiten, etwa in der Buchhaltung, Personalabteilung oder ohne Kundenkontakt in der Vertragsprüfung und -abwicklung. Die Klägerin hat insofern lediglich vorgetragen, ihre Erkrankung verunmögliche ihr häufigen Kundenkontakt und auch Lagerarbeiten könne sie aufgrund ihrer physischen Konstitution nicht durchführen. Eine Kausalität ihrer Krankheit für die Bedürftigkeit dergestalt, dass es der Klägerin unmöglich wäre im erlernten Beruf als Sachbearbeiterin ohne Kundenkontakt tätig zu werden ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ganz im Gegenteil ist es gerade eine solche Bürotätigkeit ohne Kontakt zu Kunden, den die Klägerin nach ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung nun mit dem Studium der Mathematik anstrebt.
50 
Schließlich wird auch in den Fällen des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende die zur Förderung beantragte Ausbildung unverzüglich nach Wegfall der persönlichen Hinderungsgründe aufgenommen hat. Das ist gemäß den obigen Ausführungen nicht erfolgt. Als einschneidendes Ereignis beruft sich die Klägerin auf ihre Krankheit, durch die sie ihren angestammten Beruf verloren hätte. Selbst wenn man das so anerkennt, hat datiert der Abschied der Klägerin aus dem Autohaus ... auf August 2014. Sie hätte also bereits ab Oktober 2014, unter Berücksichtigung entsprechender Bewerbungsfristen jedenfalls aber ab Frühjahr 2015 ihr Studium aufnehmen können. Indem die Klägerin stattdessen eine Ausbildung zur Maßschneiderin begann, hat sie das nunmehr zur Förderung beantragte Studium nicht unverzüglich aufgenommen.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87b Abs. 2, 3 VwGO.
15 
Gemäß § 113 Abs. 1 S.1 VwGO hebt das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt. Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Verwaltungsgericht die Verpflichtung aus, den Kläger antragsgemäß zu bescheiden, soweit die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig erfolgte und der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat. Daran fehlt es hier. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 22.10.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 ergingen rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
16 
Ausbildungsförderung nach dem BAföG dient dazu, die Bildungsreserven der Bevölkerung unabhängig von der konkreten wirtschaftlichen Situation zu heben. Weil auch staatliche Mittel notwendig begrenzt sind, kommt sie jedoch grundsätzlich nur jenen Auszubildenden zu Gute, die dem Arbeitsmarkt mit den erworbenen Fertigkeiten nach Abschluss ihrer Ausbildung noch eine hinreichend lange Zeit zur Verfügung stehen. Als Altersgrenze für den Ausbildungsbeginn normiert § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG darum in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Vollendung des 30. Lebensjahres. Zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin diese Regelaltersgrenze überschritten. Sie wurde am … 1984 geboren, hatte bei der Aufnahme ihres Studiums also bereits ihr 30. Lebensjahr vollendet. In einem solchen Fall wird grundsätzlich keine Ausbildungsförderung mehr gewehrt, es sei denn einer der Befreiungstatbestände des § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG ist erfüllt. Daran fehlt es hier.
I.
17 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG. Danach gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG u.a. dann nicht, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einem Berufskolleg erworben hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin durch ihren Abschluss an der ...-Schule ..., kaufm. Berufskolleg im Jahr 2011.
18 
Allerdings ist Ausbildungsförderung auch bei einem solchen Bildungsweg nur zu gewähren, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufnimmt, § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG.
19 
Unverzüglichkeit ist nach der auch im BAföG-Recht geltenden Legaldefinition des § 121 BGB (BT-Drs. 8/2868, S. 28) gegeben, wenn der Auszubildende die Ausbildung „ohne schuldhaftes Zögern“ aufnahm. Der entsprechende Verschuldensvorwurf ist in der Pflicht des Auszubildenden begründet, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 45/87, BVerwGE 85, 194, 196).
20 
Die Klägerin beruft sich insofern auf eine psychische Erkrankung.
21 
Für die Unmöglichkeit die Ausbildung aufzunehmen ist grundsätzlich auf den gesamten Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze abzustellen (BVerwG, FamRZ 1998, 1398). Dem Klägervertreter ist insofern zuzugeben, dass eine lückenlose Kette zwingender Hinderungsgründe bis zur Beendigung der allgemeinen Ausbildung nicht verlangt werden kann. Allerdings steigen die Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe mit zunehmendem Lebensalter an (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 10 Rn. 27).
22 
Wie bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 24.06.2016 (AZ: 5 K 2360/15) festgestellt hat, erfüllte die Klägerin dieses Erfordernis nicht. Dem schließt sich das Gericht ausdrücklich an.
23 
Aus den rechtskräftigen Feststellungen dieses Urteils ergibt sich insbesondere, dass nicht die hier erneut geltend gemachte Erkrankung der Klägerin sie an einer rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung hinderte, sondern ein schlechter Stellenmarkt, andere Interessen und eine zwischenzeitlich ausreichende anderweitige Versorgung die Klägerin davon abhielten, die Ausbildung aufzunehmen (S. 12).
24 
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten psychischen Erkrankung der Klägerin. Ihr Vortrag vermag insofern nicht, ein Gewicht der Erkrankung dergestalt darzulegen, dass ihr wegen der Erkrankung eine vorherige Aufnahme des nun begonnenen Studiums unmöglich gewesen wäre. Zum einen war die Klägerin durchaus fähig, nach dem Abschluss der weiterführenden Schulbildung nicht nur eine, sondern sogar zwei Ausbildungen (als Pferdewirtin und als Maßschneiderin) aufzunehmen. Darüber hinaus war sie auch fähig, von Oktober 2011 bis August 2014 also für knapp drei Jahre bei der ... GmbH in ... erwerbstätig zu sein. Sofern die Klägerin angibt, dieser Tätigkeit heute aus physischen Gründen nicht mehr nachgehen zu können, ist das für die Förderentscheidung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG ohne Belang.
25 
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie bewältige psychisch nur ein absolutes Mindestmaß an Kundenkontakt und Fremdbestimmung. Diese Einschränkungen hinderten sie nämlich nicht daran, die Fachhochschulreife zu erlangen. Dann ist aber nicht ersichtlich, warum sie trotz dieser Einschränkungen eine Ausbildung zur Pferdewirtin und später noch eine Ausbildung zur Maßschneiderin aufnehmen konnte, die Aufnahme eines mit ähnlicher wenn nicht geringerer organisatorischer Einbindung verbundenen Studiums ihr dagegen unmöglich gewesen sein soll.
26 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe sich die Aufnahme eines Studiums nach Erwerb der Fachhochschulreife aus gesundheitlichen Gründen nicht zugetraut, weil ein Studium ein ganz anderes Niveau habe als Schulbildung, eine Berufsausbildung oder Erwerbsarbeit. Darum sei es nicht möglich, häufiger zu fehlen und trotzdem das Studium zu schaffen.
27 
§ 10 Abs. 3 S. 3 BAföG stellt seinem Wortlaut nach auf die Möglichkeit ab, das Studium rechtzeitig zu beginnen. Der Klägerin ist insofern zugute zu halten, dass es dabei nicht allein auf die Immatrikulation und den Beginn des Studiums nicht ankommen kann, weil das Gesetz auch ansonsten dem Auszubildenden auferlegt, sein Studium umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 45/87 –, BVerwGE 85, 194-200). Andererseits akzeptiert das Gesetz selbst mögliche Verzögerungen, Neigungswechsel und Ausfallzeiten während des Studiums, etwa in § 7 Abs. 3 BAföG oder § 48 Abs. 1, 2 BAföG.
28 
Aus diesen systematischen Leitplanken folgt, dass der es der unverzüglichen Aufnahme der Ausbildung i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG nicht entgegensteht, wenn der Auszubildende bereits zuvor die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu immatrikulieren, zu diesem Zeitpunkt aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, das angestrebte Ausbildungsziel auch zu erreichen. Andererseits ist der Auszubildende gehalten, mit Blick auf den zur Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG ansteigenden Verschuldensmaßstab, eine Ausbildung nicht erst dann aufzunehmen, wenn objektiv keine Einwände und Bedenken mehr gegen ihren erfolgreichen Abschluss vorliegen.
29 
Die rechtzeitige Aufnahme der Ausbildung i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG ist demnach dann nicht schuldhaft verzögert, wenn es dem Auszubildenden nicht zuvor objektiv möglich und zumutbar war, die Ausbildung aufzunehmen. Das setzt voraus, dass ihm die Aufnahme der Ausbildung entweder unmöglich war, etwa weil entsprechende Ausbildungskapazitäten nicht bereitstanden oder für den Auszubildenden erreichbar waren oder ihm die Aufnahme unzumutbar war. Die Aufnahme der Ausbildung ist dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt nach einer Prognoseentscheidung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss ausgegangen werden kann und die verspätete Aufnahme der Ausbildung darauf beruht. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab sinkt dabei ab, je weiter der Auszubildende die Altersschwelle überschritten hat. Er ist also gehalten, mit steigendem Alter auch größere Risiken einzugehen.
30 
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ihre hier zur Förderung beantragte Ausbildung nicht ohne schuldhaftes Zögern aufgenommen. Die Klägerin erreichte im Sommer 2011 die Fachhochschulreife. Ihr Studium nahm sie im Oktober 2015 auf, also gut vier Jahre/acht Semester später. Nach Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist ein Studienbeginn im Bachelorstudiengang Mathematik an der Technischen Hochschule Stuttgart jeweils zum Sommer- oder zum Wintersemester möglich. Eine tatsächliche nachhaltigere Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes sei nach Aussage der Klägerin mit Aufnahme des Studiums im Herbst 2015 eingetreten.
31 
In der Zwischenzeit war die Klägerin in der Lage, zwei Berufsausbildungen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch die Befürchtung der Klägerin, dem Studium wegen eventueller Fehlzeiten nicht gewachsen zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen sah sich die Klägerin auch in der Lage, die vorbezeichneten Ausbildungen und ihre Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Überdies war es ihr nach den obigen Maßstäben mit zunehmender Nähe und gar dem Überschreiten der Altersgrenze zumutbar, ein Studium aufzunehmen, obwohl die Wahrscheinlichkeit erhöht war, dass sie dieses nicht bestehen würde. Schließlich hielt die Wahrscheinlichkeit den Anforderungen nicht zu genügen die Klägerin auch nicht von ihren übrigen Ausbildungs- und Erwerbsarbeitsversuchen ab. Schließlich ließ sich nach den Angaben der Klägerin selbst im Frühjahr/Sommer 2015, als sie ihre Entscheidung für das Studium der Mathematik traf, noch keine Prognose für das Bestehen des Studiums stellen. Demnach waren also sämtliche Versuche ihrerseits, in den Vorjahren zu arbeiten oder eine Ausbildung zu absolvieren mit erheblicher Unsicherheit behaftet und es ist nicht ersichtlich, warum unter dieser generellen Unsicherheit die Aufnahme von Erwerbsarbeit und Ausbildungen der Klägerin zumutbar gewesen sein soll, jene eines Studiums dagegen nicht.
II.
32 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG aus § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG. Danach gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen.
33 
Das Gesetz geht davon aus, dass im Allgemeinen jeder bis zum Erreichen der Altersgrenze für Ausbildungsförderung die Chance gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung zu beginnen. Nur wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, ist auch bei verspätetem Ausbildungs-beginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 – 5 C 64/78 –, BVerwGE 61, 87-92).
34 
Ein Förderungsbewerber ist dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Beschluss vom 08.03.1989 - 5 B 17/89 -. juris m.w.N). Bei der Frage, ob der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig aufzunehmen, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Persönliche Hinderungsgründe müssen für den Auszubildenden derart schwerwiegend sein, dass sie die Aufnahme der Ausbildung unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen.
35 
Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG greift damit nicht schon bei jedem aus individueller Sicht vernünftigen und nachvollziehbarem Verzögerungsgrund ein, aus dem der Auszubildende sich selbst als gehindert angesehen hat, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufzunehmen. Vielmehr ist die Abgrenzung, ob ein persönlicher oder familiärer Grund einen echten Hinderungsgrund im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG darstellt, auf Grund objektivierter Betrachtungsweise vorzunehmen; es kommt demnach darauf an, ob den Gründen ein solches Maß an Verbindlichkeit zugemessen werden muss, demzufolge es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echte Hinderungsgrunde anzuerkennen (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 10 Rn. 18 m.w.N.). Außerdem muss bei Vorliegen eines echten Hinderungsgrundes der verspätete Beginn der Ausbildung kausal auf den Hinderungsgrund zurückzuführen sein (VG München, Urteil vom 10.02.2011 - M 15 K 09.5979-, Rn. 29, juris).
36 
Der verspätete Beginn der Ausbildung, der Folge eines echten Hinderungsgrundes sein muss, setzt das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verhinderung aus persönlichen oder familiären Gründen und der verzögerten Ausbildungsaufnahme voraus. Eines Nachweises des Kausalzusammenhangs bedarf es nur im Fall der Kinderbetreuung nicht. Grundsätzlich ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Altersgrenze abzustellen. Es reicht mithin nicht aus, dass der Auszubildende Hinderungsgründe für gerade denjenigen Zeitraum darlegt, um den die Altersgrenze im Ergebnis überschritten worden ist.
37 
Allerdings kann eine lückenlose Kette zwingender Hinderungsgründe zurück bis zur Beendigung der allgemeinen Ausbildung regelmäßig nicht verlangt werden. Vielmehr steigen die Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe mit dem Lebensalter an, weil das Gesetz vom Auszubildende nicht verlangt, so früh wie möglich mit der Ausbildung zu beginnen, sondern im Einzelnen im Grundsatz bis zum 30. Lebensjahr Zeit lässt, die beabsichtigte Ausbildung aufzunehmen. Dabei kann auch eine gewisse Phase, die der Orientierung des Auszubildenden, welche Ausbildung seiner Neigung und Eignung entspricht, dient, berücksichtigt werden.
38 
Nach diesen Grundsätzen liegt der Ausnahmetalbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG bei der Klägerin nicht vor; sie wurde insbesondere nicht aus psychischen Gründen an der rechtzeitigen Aufnahme ihrer Ausbildung gehindert.
39 
Unklar ist bereits, seit wann genau die Klägerin an der Depression leidet. Die aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen enthalten dazu widersprüchliche Angaben („seit 10 Jahren" - „bzw. seit dem 11. Lebensjahr" (Anlage K1, Schreiben J... O... vom 22.06.2016). Aufgrund der wohl im Tod der Mutter begründeten Ursache und der Vielzahl der in der Vergangenheit behandelnden Ärzte erscheint die Möglichkeit der durchgehenden depressiven Erkrankung jedoch möglich.
40 
Die Klägerin war jedoch nicht aufgrund ihrer Erkrankung darin gehindert, ihr Studium vor Erreichen der Altersgrenze aufzunehmen. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe vorgetragen, sie bis zu etwa ihrem 29. Lebensjahr immer gearbeitet und keine Notwendigkeit einer erneuten Ausbildung gesehen.
41 
Die ärztlichen Atteste belegen ebenfalls nicht, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit und der fehlenden Ausbildungsaufnahme bestand. Die behandelnde Ärztin hat auf Nachfrage gegenüber dem VG Karlsruhe erklärt, die Klägerin sei erst nach Fortschreiten der Therapie inzwischen in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung anzutreten und zu bewältigen. Zuvor sei die Erkrankung zu einschränkend gewesen.
42 
Ein echter kausaler Hinderungsgrund liegt jedoch erst dann vor, wenn eine psychische Erkrankung eine freie Entscheidung nicht mehr ermöglicht. Trotz der Depression war die Klägerin objektiv in der Lage, freie Willensentscheidungen zu treffen (vgl. § 105 BGB), auch wenn sie diese heute als für sie falsch ansehen mag (vgl. zur psychischen Erkrankung als Hinderungsgrund VG München, Urteil vom 10.02.2011 - M 15 K 09.5979-, juris, wonach selbst bei einem insofern positiven ärztlichen Attest ein echter Hinderungsgrund nicht vorliege). Der berufliche Werdegang der Klägerin bestätigt diese Fähigkeit. Sie war in der Lage, diverse Ausbildungen aufzunehmen und auch abzuschließen. Sie besuchte zwischenzeitlich ein kaufmännisches Berufskolleg, an dem sie die Fachhochschulreife erlangte. Sie war damit durchaus fähig, ihr Leben zu meistern und Entscheidungen zu ihrer Zukunft zu treffen.
43 
Schließlich scheidet auch ein Anspruch nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG aus, wenn die Auszubildende die zu fördernde Ausbildung nicht unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufgenommen hat, § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG. Dies hat Klägerin versäumt (vgl. oben).
III.
44 
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG berufen. Zum einen fehlt es auch insofern an der unverzüglichen Aufnahme des Studiums, § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG. Zum anderen ist die Kausalität zwischen der Erkrankung der Klägerin und ihrer Bedürftigkeit zweifelhaft.
45 
Nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung die nach dem BAföG gefördert werden kann berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
46 
Die Klägerin hat bisher soweit ersichtlich keine förderfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen.
47 
Einschneidend sind solche durch ein Ereignis von besonderem Gewicht herbeigeführte Veränderungen der persönlichen Verhältnisse, durch die der Auszubildende gezwungen ist, seine bisherige Lebensführung unversehens völlig zu ändern. Das die weitere Lebensführung einschneidend verändernde Ereignis muss indes nicht plötzlich und unerwartet eingetreten. Darum kann in der Depression der Klägerin auch dann, wenn sie bereits zuvor bestanden haben sollte, eine einschneidende Veränderung liegen.
48 
Allerdings verlangt § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG eine Kausalität („infolge“) zwischen der einschneidenden Lebensveränderung und der Bedürftigkeit. Es steht jedoch nicht fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in ihrem Beruf als Automobilkauffrau arbeiten kann. So trug die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor, ihre psychischen Probleme resultierten vor allem aus dem Kontakt mit Menschen, bezogen auf ihren Ausbildungsberuf also auf den Kundenkontakt. Sie habe mit ihrem letzten Chef gesprochen. Er könne sie ansonsten nur im Lager einsetzen, was ihr körperlich unmöglich sei.
49 
Allerdings ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum es der Klägerin unmöglich sein soll, ggf. nach einer kurzen Eingewöhnung oder Weiterbildung im Bereich des Backoffice eines Autohauses zu arbeiten, etwa in der Buchhaltung, Personalabteilung oder ohne Kundenkontakt in der Vertragsprüfung und -abwicklung. Die Klägerin hat insofern lediglich vorgetragen, ihre Erkrankung verunmögliche ihr häufigen Kundenkontakt und auch Lagerarbeiten könne sie aufgrund ihrer physischen Konstitution nicht durchführen. Eine Kausalität ihrer Krankheit für die Bedürftigkeit dergestalt, dass es der Klägerin unmöglich wäre im erlernten Beruf als Sachbearbeiterin ohne Kundenkontakt tätig zu werden ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ganz im Gegenteil ist es gerade eine solche Bürotätigkeit ohne Kontakt zu Kunden, den die Klägerin nach ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung nun mit dem Studium der Mathematik anstrebt.
50 
Schließlich wird auch in den Fällen des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende die zur Förderung beantragte Ausbildung unverzüglich nach Wegfall der persönlichen Hinderungsgründe aufgenommen hat. Das ist gemäß den obigen Ausführungen nicht erfolgt. Als einschneidendes Ereignis beruft sich die Klägerin auf ihre Krankheit, durch die sie ihren angestammten Beruf verloren hätte. Selbst wenn man das so anerkennt, hat datiert der Abschied der Klägerin aus dem Autohaus ... auf August 2014. Sie hätte also bereits ab Oktober 2014, unter Berücksichtigung entsprechender Bewerbungsfristen jedenfalls aber ab Frühjahr 2015 ihr Studium aufnehmen können. Indem die Klägerin stattdessen eine Ausbildung zur Maßschneiderin begann, hat sie das nunmehr zur Förderung beantragte Studium nicht unverzüglich aufgenommen.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

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