1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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| | Dem Antrag des Antragstellers, |
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| | die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 11.01.2017 anzuordnen, |
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| | bleibt der Erfolg versagt. |
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| | 1. Der die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis betreffende Antrag ist nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zulässig, denn die Ablehnung des Antrags führt nicht zum Verlust einer durch § 81 Abs. 4 AufenthG vorläufig eingeräumten Rechtsposition (vgl. zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Fiktionswirkung: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn.57; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Lfg. 81, § 81 Rn. 125). |
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| | Der am 03.01.2012 gestellte Verlängerungsantrag des Antragstellers hat nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nur dann als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragt. Der Antragsteller hatte jedoch nur einen bis zum 31.12.2011 befristeten Aufenthaltstitel nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Verlängerungsantrag wurde damit nicht vor Ablauf seines Aufenthaltstitels im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, mithin verspätet gestellt. Anders als § 81 Abs. 3 sieht § 81 Abs. 4 AufenthG in allen Fällen einer verspäteten Antragstellung oder zumindest dann, wenn noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag besteht, keine Fiktionswirkung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 - 1 C 5.10 -, juris Rn. 15 m.w.N. zur Systematik und Entstehungsgeschichte). Die Fiktionsbescheinigung stellt keinen feststellenden oder rechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar. Ihr kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu, sie stellt nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 7.96 -, juris Rn. 27; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Lfg. 81, § 81 Rn. 115). |
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| | Der Antragsgegner hat auch keine Entscheidung über die Anordnung der Fortgeltung des Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen. Danach kann die Ausländerbehörde, wenn der Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Angesichts der weitreichenden Auswirkungen einer Fortgeltungsanordnung auch auf den einstweiligen Rechtschutz bedarf es einer eindeutigen Willensäußerung der Ausländerbehörde, dass der bisherige Aufenthaltstitel vorläufig, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde, fortbestehen soll. Allein aufgrund der Tatsache, dass dem Ausländer – wie hier – mit Blick auf seinen Verlängerungsantrag zunächst bis zu einer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine sog. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt wird, kann – ohne Hinzutreten weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte – nicht auf den Willen der Ausländerbehörde geschlossen werden, eine Fortgeltungswirkung anzuordnen. Vielmehr erfolgt die Ausstellung eines solchen Papiers häufig ohne nähere Prüfung allein, um dem Ausländer für die Zeitdauer des Verfahrens ein Ausweispapier an die Hand zu geben und ihm die Aufrechterhaltung der bisherigen Arbeitsstelle zu ermöglichen. Selbst wenn der Ausländerbehörde bei Ausstellung der Fiktionsbescheinigung die verspätete Antragstellung bewusst war, muss ein eindeutiger Wille der Ausländerbehörde zur Anordnung der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vorliegen, der sich beispielsweise aus einer aktenmäßigen Dokumentation oder aus den sonstigen Umständen ergeben kann (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 14.02.2017 - 4 K 4407/16 -, nicht veröffentlicht; VG Aachen, Beschl. v. 24.05.2016 - 8 L 1025/15 -, juris Rn. 6; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 81 Rn. 24; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Lfg. 81, § 81 Rn. 112). An derartigen Anhaltspunkten fehlt es hier. Im Gegenteil ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge der Fiktionsbescheinigungen, dass der Antragsteller wohl immer, wenn er bei der Ausländerbehörde vorgesprochen hat, eine Fiktionsbescheinigung erhalten hat. |
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| | Der Hauptantrag wird auch nicht dadurch statthaft, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG hätte. Voraussetzung für die Anordnung der Fortgeltungswirkung ist nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG, dass diese zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist, womit die Vorschrift eine einfach-gesetzliche Ausgestaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt (vgl. Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Lfg. 81, § 81 Rn. 105). Eine unbillige Härte liegt vor, wenn der infolge der Versäumnis entstehende Nachteil von der Rechtsordnung so nicht gewollt ist oder sich als unverhältnismäßig darstellt. Das ist der Fall, wenn der Betroffene unverschuldet oder lediglich aufgrund von Fahrlässigkeit an der rechtzeitigen Beantragung der Erteilung oder Verlängerung gehindert war, die Fristüberschreitung nur geringfügig ist und bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass – eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – bei ordnungsgemäßer Prüfung der Aufenthaltstitel verlängert oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 14.02.2017 - 4 K 4407/16 -, nicht veröffentlicht; VG Aachen, Beschl. v. 24.05.2016 - 8 L 1025/15 -, juris Rn. 6). Im vorliegenden Fall ist die Fristversäumnis zwar nur geringfügig. Der Antragsteller hat indes weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet oder lediglich fahrlässig an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war. Vor allem aber erscheint nach summarischer Prüfung offen, ob dem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels hätte entsprochen werden müssen. |
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| | Somit liegt keine Fiktionswirkung vor, welche durch die Ablehnung des Verlängerungsantrages verloren gehen könnte. Da der anwaltlich vertretene Antragsteller keinen Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt hat, ist der Antrag unzulässig. |
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| | 2. Aber selbst wenn man den Antrag dahin auslegen oder umdeuten würde, dem Antragsgegner zu untersagen, bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abschiebende Maßnahmen durchzuführen, hätte er in der Sache keinen Erfolg. |
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| | a. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch der Grund für die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO), wobei für den Anordnungsanspruch einer Sicherungsanordnung die Glaubhaftmachung von Tatsachen genügt, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, juris Rn. 6). |
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| | Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der effektiven Geltendmachung und Verfolgung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht, da ein Anspruch nicht gegeben ist. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids erweist sich bereits deshalb als rechtmäßig, da die in Ziffer 1 verfügte Ausweisung des Antragstellers die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 AufenthG auslöst. Die Ausweisung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. |
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| | Die Ausweisung ist formell rechtmäßig. Das Regierungspräsidium ... ist gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 1 AAZuVO zuständig und hat den Antragsteller auch nach § 28 Abs. 1 LVwVfG vor Erlass des belastenden Verwaltungsakts angehört. |
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| | Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 oder § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dieser Grundtatbestand des neuen Ausweisungsrechts umreißt die Ausweisungszwecke auf tatbestandlicher Ebene, die in § 54 AufenthG in vertypter und zugleich gewichteter Form als Ausweisungsinteressen ausdifferenziert werden. Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde aufgrund des gesetzlichen Systemwechsels, hin zu einer gebundenen Entscheidung, nicht mehr eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 49; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 53 Rn. 5; Neidhardt, in: HTK-AuslR, AufenthG § 53 Abs. 1, Stand 10.02.2016, Rn. 54 ff.). |
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| | Hier erfüllt das Verhalten des Antragstellers das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und das schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG (1). Dem Ausweisungsinteresse gegenüberzustellen ist das Bleibeinteresse des Antragstellers nach § 55 AufenthG, das der Gesetzgeber ebenfalls vertypt und zugleich gewichtet hat (2). Der Aufenthalt des Antragstellers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung (3). § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt davon ausgehend ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, im konkreten Fall in Form des Interesses an der Beendigung der Rechtsmäßigkeit des weiteren Aufenthalts, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende umfassende und abschließende Abwägung des Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände einzubeziehen sind (4). |
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| | (1) Beim Antragsteller liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, da er mit seit dem 12.11.2010 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen, wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Inverkehrbringens von Falschgeld in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Damit erfüllt der Antragsteller zwar nicht das Kriterium der vorigen Gesetzesfassung, in der es auf eine Freiheitsstrafe von „mehr als zwei Jahren“ ankam. Er verwirklicht indes den Tatbestand des in der hier maßgeblichen, seit dem 17.03.2016 gültigen Fassung des Gesetzes typisierten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses, welches eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von „mindestens zwei Jahren“ voraussetzt. Diese Modifikation durch Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei strafffälligen Asylbewerbern vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 394) stellt eine gewollte weitere Verschärfung des Ausweisungsrechts nach den Ereignissen der Silvesternacht 2015/16 („Köln“) dar (vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 5; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Aufl. 2016, AufenthG § 54 Rn. N 2). Dabei ist es gleichgültig, ob die Strafe wegen einer einzelnen Tat verhängt worden ist oder ob es sich – wie hier – um eine Gesamtstrafe für mehrere vorsätzliche Taten (§§ 53 ff. StGB) handelt (vgl. BeckOK AuslR/Graßhof AufenthG § 54 Rn. 11). Ebenso unerheblich ist nach dem expliziten Willen des Änderungsgesetzgebers die Frage, ob die zweijährige Freiheitsstrafe – wie hier – zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 5; vgl. auch die Systematik des § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG). Damit erfüllt der Antragsteller zugleich den Tatbestand des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. |
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| | Mit § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erfüllt der Antragsteller einen weiteren Tatbestand, der ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vertypt. Denn er hat – zumindest – mit der seit dem 12.11.2010 rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in und wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen der seit dem 02.09.2014 rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs illegaler Betäubungsmittel als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verwirklicht. |
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| | (2) Dem Antragsteller kommt kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 AufenthG zu. |
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| | Insbesondere ist der Antragsteller zwar im Alter von drei Jahren – und damit als Minderjähriger im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – ins Bundesgebiet eingereist, hat sich hierin jedoch weder seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig aufgehalten noch ist er derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die dem Antragsteller seit dem 03.01.2012 fortlaufend verlängerte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG genügt hierfür nicht (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 55 Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 27.08.2014 - 2 D 282/14 -, juris Rn. 5 zur alten Rechtslage; zum Rechtscharakter der Fiktionsbescheinigung siehe schon oben, I.1.). Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 AufenthG liegen schon deshalb nicht vor, da dem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vorliegend nicht entsprochen worden ist. |
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| | Auch unterfällt die Verlobte des Antragstellers, die deutsche Staatsangehörige ..., nicht dem Begriff der deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartnerin im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, selbst wenn man zu Gunsten des zurzeit der Ausweisungsverfügung und derzeit in Haft befindlichen Antragstellers tatsächlich annehmen würde, dass eine Lebensgemeinschaft unmittelbar vor Beginn der Haft (im Februar 2015) bestanden hat und mit ihrer Fortsetzung nach der Haftentlassung konkret zu rechnen ist (vgl. Neidhardt, in: HTK-AuslR, AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 4, Stand: 24.02.2016, Rn. 18). Denn eine Verlobte ist weder Familienangehörige noch unterfällt sie dem Begriff der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.03.2006 - 18 B 130/06 -, juris Rn. 2 ff). |
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| | Dem Antragsteller kommt auch kein nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vertyptes schwerwiegendes Bleibeinteresse zu, weil es ihm – wiederum – am Besitz einer Aufenthaltserlaubnis fehlt. Der systematische Unterschied zum – ansonsten gleichlautenden – Tatbestand des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht lediglich darin, dass bei § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG auf die Rechtmäßigkeit des mindestens fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebet verzichtet wird (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 55 Rn. 20); der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wird jedoch tatbestandlich gleichermaßen vorausgesetzt. |
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| | Ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, wonach die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind bzw. ist, wird vom Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dass der Antragsteller zusammen mit der oben genannten Verlobten ein Kind erwarte, wird soweit ersichtlich lediglich im Rahmen einer Anhörung zu einer geplanten Ausweisung im Mai 2012 erwähnt (Ausweisungsakte, Quadrangel 30). Trotz Aufforderung vonseiten des Regierungspräsidiums wurden aber daraufhin weder ein Mutterpass mit Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins noch eine Absichtserklärung zur Vaterschaftsanerkennung zur Akte gereicht. Weitere Hinweise auf die tatsächliche Geburt eines Kindes des Antragstellers sind in der Akte nicht ersichtlich. Im Gegenteil wird im Tatbestand des seit 02.09.2014 rechtkräftigen Strafurteils festgestellt, dass der Angeklagte noch keine Kinder habe (Ausweisungsakte, Quadrangel 46, S. 3). Damit dürfte die vorgebliche Schwangerschaft der Verlobten des Antragstellers von Mai 2012 jedenfalls nicht zur Geburt eines Kindes geführt haben. Auch aus der auszugsweise vorliegenden Gefangenenpersonalakte und den darin dokumentierten Besuchen und Telefonaten in der Haft geht zwar ein regelmäßiger Kontakt des Antragstellers zur Verlobten und zu Familienangehörigen hervor, jedoch wird auch hier kein Kind erwähnt (z.B. Ausweisungsakte, Quadrangel 51 und 59). Da der anwaltlich vertretene Antragsteller noch nicht einmal im Rahmen seiner Anhörung im Dezember 2016 zur beabsichtigten Ausweisung von einem Kind berichtet, muss das Gericht davon ausgehen, dass ein solches nicht existiert. Erst recht ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass eine tatsächliche Beziehung des Antragstellers zu einem Kind besteht. |
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| | (3) Der Aufenthalt des Antragstellers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG. |
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| | Die hohe vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr folgt daraus, dass er wiederholt – zuletzt gerade mit Betäubungsmitteldelikten – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei hat er sich seine Verurteilungen aus den Jahren 2006, 2007, 2009 und 2010 und die bereits erwähnte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren im Jahr 2010 – deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wurde und in deren Vorfeld der Antragsteller mehrere Monate in Untersuchungshaft verbrachte – nicht zur Warnung dienen lassen. Vielmehr wurde er zuletzt im Jahr 2014 zur bereits erwähnten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der seit seinem 13. Lebensjahr Drogen konsumierende Antragsteller hat zudem – wie aus den zuletzt erwähnten Strafurteilen ersichtlich – zwar mehrfach verbal Einsicht in seine Drogenproblematik gezeigt, was zur zweifachen Strafaussetzung zur Bewährung führte, gleichwohl aber in den Jahren 2011, 2014 und 2015 mehrere Therapieangebote – stationärer und nichtstationärer Art – abgebrochen (vgl. Vollzugs- und Führungsbericht, Ausweisungsakte, Quadrangel 51, S. 2 ff.; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 29.12.2015, Ausweisungsakte, Quadrangel 51). Zuletzt ist dem Antragsteller im Juni 2016 – nach im März 2016 (im Anschluss an eine abgebrochene Therapierung) erneut angetretener Haft – eine positive Urinprobe nachgewiesen worden, die einen zumindest zeitweisen Drogenkonsum auch im Vollzug belegen dürfte (vgl. Schreiben der JVA ... vom 17.10.2016, Ausweisungsakte, Quadrangel 59). Daher schließt das Gericht darauf, dass beim Antragsteller erhebliche Persönlichkeitsmängel bestehen, die auch für die Zukunft Anlass zur Befürchtung der Begehung weiterer Straftaten, gerade im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts, geben. Nach der – auf der Grundlage des etwa 900-seitigen Aktenmaterials – im vorläufigen Rechtsschutz summarisch zu beurteilenden Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers gefährdet dieser in erheblicher Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG. |
|
| | (4) § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt davon ausgehend ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie – in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung – die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen, diese unterschreiten oder ihnen entgegenstehen. Insbesondere ist hier der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles signifikant von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe von erheblichem Gewicht – etwa auch solche rechtlicher Art – ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 30). |
|
| | (a) Bei der erforderlichen Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen am weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet ist zu seinen Gunsten insbesondere in den Blick zu nehmen, dass er seit seinem dritten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland lebt, hier seinen Hauptschulabschluss erlangt hat, in der Bundesrepublik über mehrere Jahre insbesondere als Gerüstbauhelfer beschäftigt war und dass seine beiden Eltern und seine vier jüngeren Schwestern im Bundesgebiet leben. Weiter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass sein Vortrag, er habe im Kosovo keine Verwandten, zutreffend ist und die Ausweisung auch deshalb einen erheblichen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 GRCh) darstellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er nach der Entlassung aus der Strafhaft zu seiner langjährigen Freundin und Verlobten nach ... ziehen und diese heiraten möchte. Sowohl die Beziehungen zu seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen als auch die zu seiner Verlobten erweisen sich ausweislich der dokumentierten Besuche in der Justizvollzugsanstalt als vital. |
|
| | Die Kammer glaubt dem Antragsteller allerdings nicht, dass er seine Muttersprache kaum beherrsche. In seiner Beschuldigtenvernehmung im Jahr 2010 hat er angegeben, einen Drogendealer dadurch kennengelernt zu haben, weil er mit ihm habe Albanisch sprechen können (Ausweisungsakte, Quadrangel 25, S. 3). Auch im Strafvollzug halte er laut Ausführungen der JVA ... vorwiegend Kontakt zu seinen Landsleuten (Ausweisungsakte, Quadrangel 25, S. 3). Außerdem dürfte der Antragsteller in seinen ersten, noch im Kosovo verbrachten Lebensjahren seine Muttersprache erlernt haben und diese nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls in den ersten Jahren nach Einreise mit seiner Familie in die Bundesrepublik innerhalb der Familie gehört und gesprochen haben. |
|
| | (b) Zu Lasten des Antragstellers ist bereits die abstrakte Schwere des begangenen Verbrechens (vgl. § 12 Abs. 1 StGB, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), das zum Entstehen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geführt hat, zu berücksichtigen. Beim schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG kommt vorliegend – über den gesetzlich vertypten Tatbestand hinausgehend – hinzu, dass der Antragsteller nicht nur den Tatbestand von Betäubungsmitteldelikten verwirklicht hat, sondern deswegen bereits mehrfach – mit Schuldfeststellung – verurteilt worden ist (vgl. BeckOK AuslR/Graßhof AufenthG § 54 Rn. 87, wonach ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bereits bei Vorliegen des Tatbestands gegeben ist). |
|
| | Neben der oben bereits festgestellten besonders hohen Wiederholungsgefahr, die sich durch Drogenkonsum auch während des Strafvollzugs bestätigt hat und die zwischenzeitlich auch nicht durch die erfolglose Teilnahme an einer Therapie gesenkt worden ist, muss zu Lasten des Antragstellers auch die fehlende Bereitschaft und/oder Fähigkeit zur Rechtstreue berücksichtigt werden. Eine neue, eigenständige Bedeutung kommt diesem zum 17.03.2016 ausdrücklich eingeführten Abwägungskriterium aber nicht zu. Diese Umstände waren auch zuvor bei der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu bewerten und zu berücksichtigen und sind insbesondere auch im Rahmen der Gefahrenprognose auch vor der Gesetzesänderung von erheblicher Bedeutung gewesen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 33 f.; zur Problematik dieses Tatbestandsmerkmals: Bauer/Beichel-Benedetti, NVwZ 2016, 416 <420>). Der Antragsteller hat bereits als Jugendlicher im Alter von 13 Jahren gelegentlich, später dann, wohl vor allem infolge einer Scheidung im Jahr 2009, regelmäßig illegale Drogen konsumiert. Er wurde mindestens sechs Mal strafrechtlich verurteilt, davon mindestens zwei Mal zu Geld- und zwei Mal zu Freiheitsstrafen. Bewährungsauflagen, etwa zur Zahlung von Geldbußen in monatlichen Raten an eine gemeinnützige Einrichtung, kam er – trotz regelmäßigen Einkommens und Aufforderung durch Mahnschreiben – nicht nach (vgl. Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluss des Landgerichts ... vom 25.06.2015, Ausweisungsakte, Quadrangel 52). Seiner Passpflicht nach § 3 AufenthG kommt der Antragsteller seit Jahren nicht nach, obwohl er auf das Fehlen eines gültigen Nationalpasses (seit dem 26.01.2014) ausweislich der Behördenakte spätestens am 04.12.2015 von Seiten der Ausländerbehörde hingewiesen worden ist. |
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| | (d) Das Ergebnis der gesetzlich geforderten Gesamtabwägung ist hier ein deutliches Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausreise gegenüber den bestehenden Bleibeinteressen des Antragstellers. Die hohe Gefahr der Begehung von Straftaten durch den Antragsteller ist auch mit Blick auf seine Bindungen an das Bundesgebiet nicht hinzunehmen, die Ausweisung erweist sich trotz der erheblichen Eingriffe in den Rechtskreis des Antragstellers als verhältnismäßig. |
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| | Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den Kriterien vgl. insbesondere EGMR, Urteile v. 18.10.2006 - 46410/99 <Üner> -, NVwZ 2007, 1279 und v. 02.08.2001 - 54273/00 <Boultif> -, InfAuslR 2001, 476; ausführlich Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG Vorb §§ 53-56 Rn. 95 ff.) mit Blick auf die erheblichen vom Aufenthalt des Antragstellers ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Der Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten kommt nach dem EGMR für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung besondere Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des EGMR wird hinsichtlich des Gewichts der für eine Ausweisung sprechenden Gründe bei Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln insbesondere danach unterschieden, ob es um den bloßen Besitz/Gebrauch von Drogen geht oder um den Handel mit Betäubungsmitteln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, juris Rn. 43). Auch in Anbetracht der wegen des Fehlens eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem bereits fast 30 Jahre alten Antragsteller und seiner Familie geringeren Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Antragstellers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt dem Umstand, dass er auch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, maßgebliche Bedeutung zu. |
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| | Auch der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist mit Blick auf die erheblichen vom Aufenthalt des Antragstellers ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich bei langjährigem rechtmäßigen Inlandsaufenthalt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, dass die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, die Integration in die deutsche Gesellschaft, auch soweit sie keinen familiären Bezug hat, und das Fehlen tatsächlicher Bindungen an den Staat seiner Staatsangehörigkeit bei einer Ausweisung angemessen zu gewichten sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 -, juris Rn. 29). Diesen Beziehungen kommt bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 37). Daraus folgt auch für Ausweisungen von Ausländern, die über keine schützenswerten familiären Bindungen im Sinne von Art. 6 GG verfügen, eine Verpflichtung zur einzelfallbezogenen Abwägung unter angemessener Berücksichtigung dieser das Recht auf Privatleben konstituierenden Bindungen. Fehlen Bindungen an den Herkunftsstaat, kann sich daraus eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung – selbst bei langjährigen Freiheitsstrafen und zahlreichen Verurteilungen – ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Andererseits folgt aus fehlenden Bindungen an den Herkunftsstaat aber nicht, dass eine Ausweisung sich deshalb stets als unverhältnismäßig erweisen würde. Dem Antragsteller kann es zugemutet werden, neue Bindungen und Beziehungen im Kosovo aufzubauen und sie dort mit Leben zu erfüllen. Dies gilt insbesondere wegen der festgestellten, außergewöhnlich hohen Wiederholungsgefahr. Weiter wesentlich für dieses Abwägungsergebnis dürfte auch sein, dass keine Familienangehörigen auf die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen sind. Es spricht auch nichts dafür, dass sein Leben nach seiner Haftentlassung eine entscheidende Wende zum Besseren nehmen und er von der Begehung von Betäubungsmitteldelikten Abstand nehmen dürfte, nachdem er seine zumindest mitursächliche Drogensucht – trotz vielfacher „Warnschüsse“ (Verurteilung 2006, Untersuchungshaft seit Juli 2010, Bewährungsstrafe vom November 2010, Bewährungsstrafe vom September 2014, Strafantritt im Februar 2015) – bislang nicht erfolgreich bekämpft hat. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Für die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis legt das Gericht im Verfahren der Hauptsache 5.000,- EUR zugrunde (vgl. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Dieser Streitwert ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), da dem Antragsteller keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position genommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.01.2008 - 11 S 2765/07 -, juris Rn. 8). |
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