Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
| | |
| | Der Kläger begehrt die Gewährung von (höherem) Wohngeld. |
|
| | Auf Antrag des Klägers vom 30.10.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 09.01.2014 für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2014 Wohngeld i.H.v. monatlich 97 EUR. Dabei berücksichtigte die Beklagte entsprechend der Angaben des Klägers eine monatliche Miete in Höhe von 267 EUR, von denen sie entsprechend § 6 Abs. 2 der Wohngeldverordnung in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung (WoGV a.F.) insgesamt 62,52 EUR für Heizkosten, Warmwasser und die Vergütung für die Möbelnutzung abzog. Als monatliches Einkommen legte die Beklagte 460 EUR zugrunde, von welchem sie gemäß § 16 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung (WoGG a.F.) 6 Prozent abzog. Dieser Einkommensberechnung lag die Bestätigung der Schwester des Klägers zugrunde, dass sie ihrem Bruder ein zinsloses Darlehen ab Oktober 2013 gewähre, aufgrund dessen er von ihr einen monatlichen Betrag i.H.v. 460 EUR erhalte. Der Kläger sei verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen, soweit seine finanzielle Lage es zulasse. |
|
| | Mit E-Mail vom 29.05.2014 übermittelte der Kläger der Beklagten eine Bescheinigung über seine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung. Danach hatte der Kläger im Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 monatliche Beiträge i.H.v. 154,51 EUR und ab 1. Januar 2014 monatliche Beiträge i.H.v. 158,53 EUR zu entrichten. Mit Schreiben vom 30.05.2014 informierte die Beklagte den Kläger, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nummer 3 WoGG a.F., wonach für eine Neubewilligung erforderlich sei, dass sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringere und sich dadurch das Wohngeld erhöhe, nicht gegeben seien. |
|
| | Mit Schreiben vom 24.07.2014, eingegangen bei der Beklagten am 04.08.2014, reichte der Kläger eine Bestätigung seiner Schwester ein, wonach er seit April 2014 bis voraussichtlich November 2014 monatlich eine finanzielle Unterstützung i.H.v. 350 EUR erhalte. |
|
| | Nachdem die Beklagte zahlreiche Unterlagen vom Kläger bezüglich seiner Einnahmen und Ausgaben nachgefordert hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 01.10.2014 den Antrag vom 24.07.2014 für die Zeit ab dem 01.08.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen für die Wohngeldgewährung trotz der Mitwirkung des Klägers nicht hätten festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27.10.2014 bei der Beklagten Widerspruch ein. |
|
| | Darüber hinaus beantragte der Kläger – parallel zum laufenden Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 01.10.2014 – die Überprüfung des Bescheides vom 09.01.2014 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach erneuter Überprüfung lehnte die Beklagte eine Neubescheidung mit Bescheid vom 16.02.2015 ab. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 11.03.2015, eingegangen bei der Beklagten am 16.03.2015, ein. |
|
| | Nach erfolgloser Durchführung der Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 01.10.2014 und 16.02.2015 erhob der Kläger jeweils Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht im Einvernehmen mit den Beteiligten die unter den Aktenzeichen 8 K 4881/15 und 8 K 3769/15 geführten Verfahren zu einem Verfahren. Die Beteiligten schlossen zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich, wonach sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten innerhalb von sechs bis acht Wochen einen Darlehensvertrag mit seiner Schwester vorzulegen, in dem Darlehenssumme, Verzinsung, Rückzahlung und Rückzahlungsraten geregelt seien. Durch entsprechende Erklärungen oder Unterlagen sollte insbesondere dargelegt werden, welche Zahlungsbeträge im Zeitraum August 2014 bis Juli 2015 geflossen seien. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, über Wohngeldansprüche des Klägers in Bewilligungszeitraum von August 2014 bis Juli 2015 und ab August 2015 erneut zu entscheiden. |
|
| | Mit Schreiben vom 28.10.2015 legte der Kläger einen zwischen ihm und seiner Schwester geschlossenen Darlehensvertrag vom 30.09.2013 vor, wonach ihm seine Schwester ein unverzinsliches Darlehen i.H.v. 12 000 EUR für die Finanzierung des Studiums gewährte. Für die Auszahlung des Darlehens wurden nach diesem Darlehensvertrag folgende Auszahlungszeiträume und Teilbeträge vereinbart: 4 500 EUR für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Juli 2014, 5 500 EUR für den Zeitraum August 2014 bis Juli 2015 und 2 000 EUR für den Zeitraum von August 2015 bis Dezember 2015. Das Darlehen sei nach dem Ende des Studiums zurückzuzahlen. Die Rückzahlung des Darlehens beginne spätestens drei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses des Darlehensnehmers. Das Darlehen sei innerhalb von höchstens fünf Jahren zurückzuzahlen. Die monatliche Rückzahlungsrate betrage 300 EUR und sei am ersten Tag des Monats fällig. Der Darlehensnehmer sei berechtigt, jederzeit zusätzliche Einmalzahlungen zu leisten, die auf die Hauptforderung verrechnet würden. |
|
| | Im weiteren Verlauf machte der Kläger weitere Angaben zu seiner Einkommens- und Wohnsituation und belegte diese Angaben teilweise durch Unterlagen. Danach zahlte er bereits im Juli 2014 monatlich 168,53 EUR an Kranken- und Pflegeversicherung. Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von August 2015 bis Dezember 2015 erklärte er u.a., dass die Darlehenssumme um 800 EUR erhöht worden sei. Außerdem legte er den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes über die Bewilligung eines Bildungskredits bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie den Rahmenkreditvertrag der KfW vor, wonach er ab Januar 2016 einen monatlichen Betrag i.H.v 300 EUR erhalte. Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich u.a., dass der Kläger Ausgaben für Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer, Mobilfunknutzung und Internetanschluss hatte. |
|
| | Mit Bescheid Nummer 1 vom 14.04.2016 lehnte die Beklagte den Erhöhungsantrag für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 30.09.2014 ab. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen für die Wohngeldgewährung trotz umfangreicher Amtsermittlung und der Mitwirkung des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Mit derselben Begründung lehnte die Beklagte mit zwei weiteren Bescheiden vom 14.04.2016 einen Anspruch auf Wohngeld für die Zeit ab dem 01.10.2014 und ab dem 01.08.2015 ab. |
|
| | Gegen diese Entscheidungen legte der Kläger mit Schreiben vom 08.05.2016, eingegangen bei der Beklagten am 12.05.2016, Widerspruch ein, ohne diesen inhaltlich zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 21.07.2016 zugestellt. |
|
| | Mit Schreiben vom 11.09.2016, bei Gericht am 15.09.2016 eingegangen, hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.07.2016 Klage erhoben. Er habe oben erwähnte Klage am 15.08.2016 per E-Mail und am 16.08.2016 das Original per Post geschickt. Bei einem Telefonat mit der Posteingangsstelle habe er jedoch letzte Woche feststellen müssen, dass seine Klage nicht angekommen sei. Er bitte nochmals, nach seinem Brief zu suchen. Sollte dieser nicht aufzufinden sein, müsse er auf dem Postweg verloren gegangen sein. Mit diesem Schreiben übersende er erneut seine Klage und bitte darum, die Klage zuzustellen, als ob sie fristgerecht eingegangen sei, da er von seiner Seite aus alles gemacht habe, damit die Klage fristgerecht eingehe. Dem Schreiben waren als Anlagen neben dem Widerspruchsbescheid, ein Schreiben des Klägers vom 15.08.2016, das eine handschriftliche Korrektur der Adresse enthielt, sowie der Ausdruck einer E-Mail an das AG Stuttgart beigefügt. Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger die Kontoauszüge für den Zeitraum August 2014 bis August 2016 vollständig vorlegt. |
|
|
|
| | den Bescheid vom 09.01.2014 abzuändern sowie den Bescheid Nummer 1 vom 14.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Wohngeld i.H.v. monatlich insgesamt 250 EUR für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 zu gewähren, sowie |
|
| | die Bescheide Nummern 2 und 3 vom 14.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Wohngeld i.H.v. monatlich insgesamt 250 EUR für den Zeitraum Oktober 2014 bis August 2016 zu gewähren. |
|
|
|
| |
| | Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil die Klageerhebung am 15.09.2016 deutlich verfristet gewesen sei. Hilfsweise werde auf die Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide sowie die Ausführungen im Vorlageschreiben an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 01.07.2016 Bezug genommen. Im Übrigen hat sie ausdrücklich erklärt, nicht in die Klageänderung einzuwilligen, soweit der Antrag über den eigentlichen Streitgegenstand (August 2014 bis August 2016) hinausgehe. |
|
| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen. |
|
| | |
| | Die Klage hat keinen Erfolg. |
|
| | Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Gewährung von (höherem) Wohngeld für den Zeitraum von August 2014 bis einschließlich August 2016. Zwar enthielt die Klageschrift des – zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Klägers – keinen Klageantrag, jedoch bezog sie sich ausdrücklich und ausschließlich auf den Widerspruchsbescheid vom 20.07.2016, mit welchem der Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide Nummer 1 bis 3 der Beklagten vom 14.04.2016 zurückgewiesen wurde. Gegenstand der Bescheide Nummer 1 bis 3 vom 14.04.2016 war der Anspruch des Klägers auf (höheres) Wohngeld für die Monate August 2014 und September 2014, der Zeitraum ab Oktober 2014 sowie der Zeitraum ab August 2015. Damit umfasste der mit der Klageschrift umrissene Streitgegenstand nur den Anspruch des Klägers auf (höheres) Wohngeld im Zeitraum von August 2014 bis August 2016, nicht aber den Zeitraum von Oktober 2013 bis Juli 2014. |
|
| | Soweit der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zusätzlich die Gewährung höheren Wohngeldes für die Zeit von Oktober 2013 bis Juli 2014 begehrt, stellt dies eine unzulässige Klageänderung dar, da damit der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens durch einen weiteren Antrag ergänzt wird. Gemäß § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. |
|
| | Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist gemäß § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Dies ist vorliegend zu verneinen, nachdem die Beklagte der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich entgegengetreten ist. |
|
| | Bei der Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die im Wesentlichen durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit geprägt ist. Die Klageänderung wird nicht für sachdienlich gehalten, wenn die neue Klage unzulässig ist. So ist die Einbeziehung eines weiteren Bescheids in einen anhängigen Rechtsstreit bei Ablauf der Klagefrist grundsätzlich nicht sachdienlich. Entsprechendes gilt, wenn es für den geänderten Sachantrag an dem erforderlichen behördlichen Verfahren fehlt oder es dem Kläger für das neue Begehren am Rechtsschutzbedürfnis mangelt (vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO – Stand: 32. EL Oktober 2016, § 91 Rn. 61 f.). Vorliegend hält das Gericht die Klageänderung nicht für sachdienlich. Nach dem Abschluss des gerichtlichen Vergleiches gibt es für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Juli 2014 nur den ursprünglichen – bestandskräftigen – Bewilligungsbescheid vom 09.01.2014. Vor einer gerichtlichen Überprüfung dieses Bescheides ist zunächst ein behördliches Verfahren durchzuführen. Im Übrigen haben sich die gerichtlichen Ermittlungen auf den Zeitraum August 2014 bis August 2016 beschränkt. |
|
| | Soweit der Kläger mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von (höherem) Wohngeld für den Zeitraum August 2014 bis einschließlich August 2016 begehrt, ist die Klage unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet. |
|
| | 1. Der Zulässigkeit der Klage steht § 74 VwGO entgegen. Danach muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Die Klage ist wirksam erhoben, wenn sie dem Gericht zugeht (vgl. Ortloff/Riese, aaO, § 81 Rn. 4). Vorliegend ist dem Kläger der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 21.07.2016 zugestellt worden, so dass die Klagefrist unter Berücksichtigung von § 173 VwGO, § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) und §§ 187, 188 und 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bis Montag, 22.08.2016, lief. Bis zu diesem Zeitpunkt ist kein Klageeingang beim Verwaltungsgericht Stuttgart nachweisbar. |
|
| | Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Gemäß § 294 ZPO kann sich jemand, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, aller Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. |
|
| | Vorliegend ging der Kläger aufgrund der von ihm versandten E-Mail und des gefertigten Briefes davon aus, die Klage rechtzeitig beim Verwaltungsgericht erhoben zu haben, so dass grundsätzlich ein Hinderungsgrund zu bejahen ist. |
|
| | Der Kläger hat jedoch keine Umstände glaubhaft gemacht, die dazu führen, dass die Verhinderung nicht schuldhaft gewesen ist. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. W.-R. Schenke in. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 60 Rn. 9). Ohne Verschulden handelt der Absender, wenn Schriftstücke ordnungsgemäß zu einem Zeitpunkt abgesandt werden, in dem bei der üblichen normalen Beförderungsdauer mit dem rechtzeitigen Eingang gerechnet werden konnte, insbesondere dann, wenn der Betroffene sich bei einem einfachen, d.h. nicht eingeschriebenen, richtig und ordnungsgemäß adressierten Brief auf die bei der Post angeschlagenen Brieflaufzeiten oder auf eine Auskunft der Post verlassen hat (vgl. W.-R. Schenke, aaO, § 60 Rn. 17). |
|
| | Vorliegend hat der Kläger nach eigenen Angaben versucht, seine Klage auf zweifachem Weg an das Gericht zu übermitteln: Einmal per E-Mail und einmal per Post. |
|
| | Zu seiner Klageerhebung per Post hat der Kläger in seinem Schreiben vom 11.09.2017 gegenüber dem Gericht erklärt, er habe das Original am 16.08.2017 per Post geschickt, während er in der mündlichen Verhandlung erklärte, er habe den Brief selber ausgedruckt, in einen Umschlag gesteckt und eine Briefmarke darauf geklebt, aber nicht selbst in den Briefkasten geworfen. Dies habe seine Freundin gemacht. Daraus ergibt sich, dass die Angaben dazu, wer den Brief tatsächlich losgeschickt hat, bereits widersprüchlich sind. Darüber hinaus fehlt es an einer Aussage dazu, wann seine Freundin den Brief in einen Briefkasten gesteckt hat. Damit fehlt es an einer wesentlichen Angabe, um überprüfen zu können, ob ein rechtzeitiges Absenden erfolgt ist. Aus den Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den Darlehensverträgen mit seiner Schwester und der Unterscheidung zwischen der „offiziellen und der internen Seite“ ergibt sich, dass der Kläger in der Vergangenheit keine Hemmungen hatte, sein Aussageverhalten dem gewünschten Ergebnis anzupassen. Der Kläger hat weder seine Aussage, dass er den Brief selbst abgeschickt hat, noch die Angabe, seine Freundin habe den Brief in den Briefkasten geworfen, und vor allem nicht den Umstand, wann der Brief in einen Briefkasten geworfen wurde, durch ein Beweismittel oder die Abgabe einer Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht. Damit fehlt es an der Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post. Das Gericht ist daher nicht davon überzeugt, dass der Kläger – oder seine Freundin – den Brief mit der Klageschrift rechtzeitig abgeschickt haben. |
|
| | Ein Verschulden ist auch nicht im Hinblick auf die versuchte Klageerhebung per E-Mail zu verneinen. Gemäß § 81 Abs. 1 VwGO ist eine Klage bei Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, worauf der Kläger auch durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2016 hingewiesen wurde. Nicht ausreichend ist eine einfach signierte E-Mail, selbst wenn das Gericht einen Ausdruck zur Papierakte nimmt (vgl. W.-R. Schenke, aaO, § 81 Rn. 9). Auf diesen Umstand wird seit geraumer Zeit auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Stuttgart hingewiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger die E-Mail noch nicht einmal an das Verwaltungsgericht Stuttgart, sondern ausweislich des von ihm vorgelegten Ausdrucks an das Amtsgericht Stuttgart versandt hat. Unabhängig davon, ob es sich bei der der E-Mail als Anhang beigefügten Datei „Klage WG 15.08.16.pdf“ tatsächlich um die Klageschrift handelt, was sich anhand des vorgelegten Ausdrucks nicht überprüfen lässt, lässt eine Klageerhebung per E-Mail unter Missachtung des Hinweises auf der Homepage des Gerichts und unter Einfügung eines Tippfehlers in die E-Mail-Adresse diejenige Sorgfalt außer Acht, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist. |
|
| | Im Ergebnis ist das Gericht daher nicht von einer unverschuldeten Fristversäumnis überzeugt. |
|
| | 2. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide Nummer 1 bis 3 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten. |
|
| | a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Wohngeld für die Monate August 2014 und September 2014. |
|
| | aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 27 Abs. 1 WoGG a.F. |
|
| | Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG a.F. ist Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert und sich dadurch das Wohngeld erhöht. |
|
| | Ausweislich des – bestandskräftigen – Bewilligungsbescheides vom 09.01.2014 hatte die Beklagte der Wohngeldberechnung unter Berücksichtigung der angegebenen monatlichen Zahlungen der Schwester des Klägers in Höhe von 460 EUR ein Jahreseinkommen von 5 520 EUR abzüglich 6 Prozent, d.h. insgesamt 5 188,80 EUR zugrunde gelegt. |
|
| | Unabhängig von der nicht im Rahmen des § 27 Abs. 1 WoGG, sondern im Rahmen des § 44 SGB X zu klärenden Frage, ob die Zahlungen der Schwester als Einkommen anzurechnen sind, lässt sich – auch nach der Beweisaufnahme – keine Einkommensveränderung um 15 Prozent zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Nach den übereinstimmenden Äußerungen des Klägers und der Zeugin erfolgten die Zahlungen der Zeugin – anders als ursprünglich gegenüber der Beklagten angegeben – nicht in regelmäßigen monatlichen Beträgen, sondern bedarfsabhängig in größeren Einzelbeträgen. Diese Aussagen werden auch durch die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge bestätigt. Soweit für die Monate August 2014 und September 2014 Kontoauszüge vorliegen, lässt sich daraus keine Einkommensveränderung in der erforderlichen Höhe von 15 Prozent entnehmen. Die einzige, glaubhaft nachgewiesene Veränderung bestand demnach in den zu zahlenden monatlichen Krankenkassenbeiträgen, die allerdings aufgrund der Regelungen in § 16 WoGG a.F. nicht zu einer Veränderung um 15 Prozent führten. |
|
| | bb) Ein Anspruch auf höheres Wohngeld für die Monate August und September 2014 ergibt sich auch nicht aus § 44 SGB X. |
|
| | Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Es ist bereits fraglich, ob vorliegend nicht § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X eingreift, wonach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. |
|
| | Unabhängig davon lässt sich jedoch eine anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.01.2014 nicht feststellen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf (höheres) Wohngeld hätte. |
|
| | Gemäß § 4 WoGG richtet sich das Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8), der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18) und ist nach § 19 zu berechnen. |
|
| | Das Gesamteinkommen ist gemäß § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Ausgangspunkt der Wohngeldberechnung ist daher stets eine Einkommensprognose, zu der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden können. |
|
| | Nach den Angaben des Klägers hat er im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt ausschließlich mit den Zahlungen seiner Schwester und dem ihm bis September 2014 gewährten Wohngeld in Höhe von monatlich 97 EUR bestritten. |
|
| | Er hat keinen Anspruch auf (höheres) Wohngeld. Zum einen hat er seine Einkommensverhältnisse nicht plausibel dargelegt (dazu unter (2)) und zum anderen stellten die Zahlungen seiner Schwester – wohngeldrechtlich – kein Darlehen, sondern Einkommen dar (dazu unter (1)). |
|
| | (1) Für die Abgrenzung eines Darlehens von einer Schenkung oder einer einkommensgleichen Unterhaltsunterstützung ist im Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten Grundsätze zur Berücksichtigung eines das Vermögen mindernden Darlehens im Ausbildungsförderungsrecht zurückzugreifen. Danach ist allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 BGB zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Betroffenen auch nachgewiesen werden kann. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit der Verträge sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Dafür sind alle Umstände des Einzelfalles zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweiszeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2011, Az.: BVerwG 5 B 28/11, juris Rn. 6). |
|
| | Dabei ist davon auszugehen, dass die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten muss, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hat. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008, Az.: 5 C 30/07, juris Rn. 25 und 27). |
|
| | Von einem Darlehen ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn mit einer Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, Az.: 14 E 495/14, juris Rn. 20). Für die Beantwortung der Frage, ob nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden kann, sind u.a. Gesichtspunkte wie die Dauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe des entstehenden Gesamtdarlehens, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzuzahlen oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu kommen, zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. April 2008, Az.: 2 LB 46/07, juris Rn. 29). |
|
| | Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall nicht von einem Darlehen auszugehen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger – entgegen den im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben – keinen schriftlichen Darlehensvertrag mit seiner Schwester geschlossen hat. Tatsächlich hatten die Geschwister vielmehr nur vereinbart, dass der Kläger von seiner Schwester bedarfsabhängig Geld zum Bestreiten seines Lebensunterhalts für die Dauer seines Studiums erhält und er dieses Geld später einmal, soweit er dazu in der Lage ist, zurückzahlen soll. Die Annahme eines wohngeldrechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Darlehensvertrages scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger mit seiner Schwester keinen schriftlichen Darlehensvertrag geschlossen hat, noch daran, dass für diese Zahlungen keine Zinsen vereinbart oder für die Zahlungen keine Sicherheit vereinbart wurde. Gegen die Annahme eines wohngeldrechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Darlehens spricht aber entscheidend, dass – bis heute – keine verbindliche Regelung zur Darlehenshöhe getroffen wurde. Dabei ist bemerkenswert, dass weder der Kläger noch die Zeugin Aussagen dazu treffen konnten, in welcher Höhe bislang, also in der Vergangenheit, tatsächlich Zahlungen erfolgt sind. Dies bedeutet, dass der Kläger und seine Schwester wegen der fehlenden Vereinbarung zur Darlehenslaufzeit nicht nur keinen Überblick über das insgesamt eventuell einmal zu gewährende „Darlehen“ haben, sondern darüber hinaus auch keine Aussage zu der bereits aufgelaufenen „Darlehenssumme“ machen können. Dies entspricht, insbesondere bei der in Rede stehenden Summe, selbst bei Familienangehörigen nicht dem Bild eines Darlehensvertrages. Zum anderen fehlt es an einer verbindlichen Rückzahlungsvereinbarung. Die vage Vereinbarung, das Geld zurückzuzahlen, sobald der Kläger über ein eigenes Einkommen verfüge, ist insofern nicht ausreichend. Sie steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers – ein Umstand, der einem Darlehensvertrag wesensfremd ist. Nach den verschiedentlich im Verwaltungsverfahren gemachten und den zumindest teilweise durch Kontoauszüge belegten Aussagen hat die Zeugin dem Kläger weit mehr als 12 000 EUR gezahlt. Die Rückzahlung dieser in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers enormen Summe hängt von zu vielen unbekannten Faktoren ab, wie beispielsweise, ob – und gegebenenfalls wann – der Kläger überhaupt eine Beschäftigung findet, und welche anderen – vorrangig – zu befriedigenden Ansprüche, wie beispielsweise die Rückzahlung des KfW-Kredits oder Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter, gegenüber dem Kläger bestehen. |
|
| | (2) Im Übrigen scheitert ein Anspruch auf höheres Wohngeld unabhängig von der Einordnung der Zahlungen der Schwester als Darlehen oder Einkommen daran, dass der Kläger seine Einkommensverhältnisse nicht plausibel dargelegt hat. |
|
| | Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Antrag auf Wohngeld dann abgelehnt werden kann, wenn sich wegen unzureichender Angaben des Antragstellers dessen Einkommen trotz aller Bemühungen der Beteiligten nicht verlässlich ermitteln lässt, da den Antragsteller die materielle Beweislast hinsichtlich aller Bewilligungsvoraussetzungen trifft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.05.2007, Az.: 12 C 05.1898, juris Rn. 3). Wer Wohngeld, eine beitragsunabhängige Sozialleistung aus Steuermitteln, beantragt, ist gehalten, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Wohngeldantrag erheblich sind. Nur wenn die Wohngeldstelle von diesen Umständen Kenntnis hat, ist sie in der Lage, konkret zu prüfen, ob die Angaben des Antragstellers zutreffen. Legt der Antragsteller die maßgeblichen Einkommensverhältnisse nicht plausibel dar, vermag bereits dies die Ablehnung des Wohngeldantrags zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.05.2014, Az.: 12 ZB 14.701, juris Rn. 19). Voraussetzung dafür, dass unter Berufung auf die materielle Beweislast des Antragstellers der Antrag abgelehnt werden kann, ist, dass die Behörde nicht nur alle ihr vom Antragsteller zugänglich gemachten Angaben über seine Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum auswertet, sondern auch, dass sie im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 Abs. 1 SGB X den unkundigen Antragsteller in für ihn verständlicher Weise dazu auffordert, als fehlend erscheinende Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.05.2007, Az.: 12 C 05.1898, juris Rn. 3). |
|
| | Vorliegend lässt sich das Einkommen des Klägers trotz aller Bemühungen nicht verlässlich ermitteln. Nach seiner eigenen Einlassung hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich von den Zahlungen seiner Schwester und dem ihm gewährten Wohngeld in Höhe von 97 EUR gelebt. Die Zahlungen seiner Schwester betrugen unabhängig davon, ob von der ursprünglichen Angabe des Klägers ausgegangen wird, er habe von seiner Schwester 460 EUR monatlich erhalten, oder ob von der späteren Aussage ausgegangen wird, er habe für den Zeitraum von August 2014 bis Juli 2015 insgesamt 5 500 EUR und damit unter Berücksichtigung der Wertung des § 15 Abs. 2 Satz 1 WoGG a.F. ungefähr 458 EUR monatlich erhalten, ungefähr die gleiche Summe. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten gezahlten Wohngeldes verfügte der Kläger damit über monatliche Einnahmen in Höhe von ungefähr 557 EUR. |
|
| | Diesen Einnahmen standen unter Berücksichtigung der sich aus dem im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Ausgaben gegenüber: Miete i.H.v. monatlich 267 EUR bzw. 271 EUR, 168,53 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung, 53,94 EUR GEZ-Gebühren (d.h. monatlich 17,98 EUR) sowie 159,45 EUR Studienbeitrag (d.h. monatlich 26,75 EUR). Dazu kamen nicht im einzelnen bezifferte Ausgaben für Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer sowie für Mobilfunknutzung. Im Ergebnis ist daher von bezifferten Ausgaben in Höhe von 480,26 EUR auszugehen. Damit verblieben dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unter Außerachtlassung der oben genannten, aber nicht näher bezifferten Ausgaben nur knapp 77 EUR monatlich für Lebensmittel, Hygieneartikel, Kleidung u.ä. Selbst wenn die 77 EUR alleine für Lebensmittel aufgewendet worden wären, bedeutet dies angesichts von 61 Tagen im August und September, dass der Kläger pro Tag nur 1,26 EUR zur Verfügung hatte. Angesichts dieses geringen Betrages bestehen erhebliche Zweifel, dass der Kläger seine Einkommensverhältnisse tatsächlich vollständig offengelegt hat. |
|
| | Dieser Verdacht wird auch durch die auf den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs (SGB XII) beruhende Plausibilitätsprüfung erhärtet. Zum Zweck der Plausibilität ist zu prüfen, ob eine Deckungslücke zwischen angegebenen Einnahmen (zuzüglich eines danach zu leistenden Wohngeldes) und dem objektiven Bedarf zum Lebensunterhalt (einschließlich Miete) besteht. Eine rein schematische Anlegung des sozialhilferechtlichen Bedarfs scheidet allerdings aus, weil die Kosten zum Lebensunterhalt durch eine auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkte Lebensführung niedrig gehalten werden können. Deshalb sind bei der Plausibilitätsprüfung 80 Prozent des Bedarfs nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuzüglich Wohnkosten den Einnahmen zuzüglich des (hypothetisch) zu leistenden Wohngelds gegenüberzustellen. Ergibt sich danach eine Einkommensüberschreitung, bestehen keine Bedenken an der Plausibilität der Angaben. Unterschreiten die Einnahmen zuzüglich des (hypothetisch) zu leistenden Wohngeldes den unerlässlichen Lebensunterhalt deutlich, kann der Wohngeldantrag nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt werden (vgl. Klein in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, § 15 Rn. 9). |
|
| | Im Jahr 2014 betrug der monatliche Regelbedarf 391 EUR, d.h. 80 Prozent bedeuteten 312,80 EUR. Diesem Betrag waren 267 EUR bzw. 271 EUR für Miete zuzurechnen. Zusätzlich sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu berücksichtigen (vgl. bejahend: VG Bayreuth, Urteil vom 17.09.2014, Az.: B 4 K 13.826, juris Rn. 33; VG München, Urteil vom 27.05.2011, Az.: M 22 K 09.3810, juris Rn. 38; verneinend: VG Arnsberg, Urteil vom 09.05.2017, Az.: 5 K 1896/16, juris Rn. 39; VG Ansbach, Urteil vom 15.01.2015, Az.: AN 6 K 14.00196, juris Rn. 25). |
|
| | Für die zusätzliche Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung spricht, dass im Regelbedarf grundsätzlich keine Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung enthalten sind. Zwar sind ausweislich § 5 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung in Abteilung 6 grundsätzlich auch Kosten für den Bereich „Gesundheitspflege“ enthalten. Diese betrugen jedoch nur 15,55 EUR. Angesichts dieses Betrages wird bereits deutlich, dass mit diesem Betrag nicht die Kosten für die grundständige, normale Krankenversicherung abgedeckt und diese Kosten daher nicht im Regelbedarf enthalten sein können. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB XII, wonach bei der Ermittlung der Höhe der Regelbedarfe solche Verbrauchsausgaben nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind, die dem Leistungsberechtigten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 SGB II darstellen oder nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten. Dies ist zu bejahen. Die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind gemäß § 5 Abs. 1 Nummer 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge für diese Krankenversicherung werden gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 SGB V grundsätzlich vom Bund erbracht. Dies bedeutet, dass es bei dem Regelbedarf, der nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, kein Bedürfnis gibt, noch zusätzlich einen Bedarf für die „normale“ Krankenversicherung zu berücksichtigen. Da der Regelsatz bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich identisch ist, bedeutet dies grundsätzlich, dass auch im Regelbedarf, der nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, kein Bedarf für „normale“ Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge enthalten ist. Zwar bestehen für die Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine mit § 5 Abs. 1 Nummer 2a und § 251 Abs. 4 Satz 1 SGB V vergleichbaren Vorschriften. Es gibt aber gemäß § 32 SGB XII die Möglichkeit, dass Beiträge zur Krankenversicherung – zusätzlich zum gewährenden Regelbedarf – übernommen werden oder gemäß § 264 SGB V die Möglichkeit einer Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherte gegen Kostenerstattung. |
|
| | Danach betrug der im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zu berücksichtigende monatliche Bedarf des Klägers 312,80 EUR zuzüglich 168,53 EUR zuzüglich 267 EUR bzw. 271 EUR, d.h. insgesamt 748,33 EUR. Diesen Ausgaben standen jedoch – nach den Angaben des Klägers – ausschließlich 460 EUR an Einnahmen gegenüber, zu denen bei Berücksichtigung der Zahlungen der Schwester als Einkommen ein Wohngeld in Höhe von 97 EUR zuzurechnen war. Dies ergibt eine deutliche Bedarfsunterdeckung. Damit war die Ablehnung der Leistung von höherem Wohngeld nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast gerechtfertigt. |
|
| | bb) Entsprechendes gilt für den Zeitraum von Oktober 2014 bis August 2016. |
|
| | Nachdem für diesen Zeitraum überhaupt keine Wohngeldbewilligung erfolgt ist, richtet sich ein Anspruch auf Wohngeld nach §§ 4 und 19 WoGG. Unabhängig von der Änderung des Wohngeldgesetzes zum 01.01.2016, die sich vorliegend jedoch nicht maßgeblich auswirkt, besteht die einzige Veränderung im Vergleich zu dem vorangegangen Zeitraum darin, dass der Kläger ab 01.01.2016 einen KfW-Kredit i.H.v. monatlich 300 EUR erhält, gleichzeitig jedoch sich die Zahlungen seiner Schwester um 260 EUR monatlich verringern. Außerdem stand dem Kläger in diesem Zeitraum keinerlei Wohngeld zur Verfügung, so dass die vom Kläger offengelegten finanziellen Verhältnisse sich eher verschlechtert als verbessert haben, so dass auch bezüglich dieses Zeitraums die Ablehnung der Gewährung von Wohngeld nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast gerechtfertigt ist. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
|
| | |
| | Die Klage hat keinen Erfolg. |
|
| | Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Gewährung von (höherem) Wohngeld für den Zeitraum von August 2014 bis einschließlich August 2016. Zwar enthielt die Klageschrift des – zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Klägers – keinen Klageantrag, jedoch bezog sie sich ausdrücklich und ausschließlich auf den Widerspruchsbescheid vom 20.07.2016, mit welchem der Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide Nummer 1 bis 3 der Beklagten vom 14.04.2016 zurückgewiesen wurde. Gegenstand der Bescheide Nummer 1 bis 3 vom 14.04.2016 war der Anspruch des Klägers auf (höheres) Wohngeld für die Monate August 2014 und September 2014, der Zeitraum ab Oktober 2014 sowie der Zeitraum ab August 2015. Damit umfasste der mit der Klageschrift umrissene Streitgegenstand nur den Anspruch des Klägers auf (höheres) Wohngeld im Zeitraum von August 2014 bis August 2016, nicht aber den Zeitraum von Oktober 2013 bis Juli 2014. |
|
| | Soweit der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zusätzlich die Gewährung höheren Wohngeldes für die Zeit von Oktober 2013 bis Juli 2014 begehrt, stellt dies eine unzulässige Klageänderung dar, da damit der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens durch einen weiteren Antrag ergänzt wird. Gemäß § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. |
|
| | Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist gemäß § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Dies ist vorliegend zu verneinen, nachdem die Beklagte der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich entgegengetreten ist. |
|
| | Bei der Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die im Wesentlichen durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit geprägt ist. Die Klageänderung wird nicht für sachdienlich gehalten, wenn die neue Klage unzulässig ist. So ist die Einbeziehung eines weiteren Bescheids in einen anhängigen Rechtsstreit bei Ablauf der Klagefrist grundsätzlich nicht sachdienlich. Entsprechendes gilt, wenn es für den geänderten Sachantrag an dem erforderlichen behördlichen Verfahren fehlt oder es dem Kläger für das neue Begehren am Rechtsschutzbedürfnis mangelt (vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO – Stand: 32. EL Oktober 2016, § 91 Rn. 61 f.). Vorliegend hält das Gericht die Klageänderung nicht für sachdienlich. Nach dem Abschluss des gerichtlichen Vergleiches gibt es für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Juli 2014 nur den ursprünglichen – bestandskräftigen – Bewilligungsbescheid vom 09.01.2014. Vor einer gerichtlichen Überprüfung dieses Bescheides ist zunächst ein behördliches Verfahren durchzuführen. Im Übrigen haben sich die gerichtlichen Ermittlungen auf den Zeitraum August 2014 bis August 2016 beschränkt. |
|
| | Soweit der Kläger mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von (höherem) Wohngeld für den Zeitraum August 2014 bis einschließlich August 2016 begehrt, ist die Klage unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet. |
|
| | 1. Der Zulässigkeit der Klage steht § 74 VwGO entgegen. Danach muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Die Klage ist wirksam erhoben, wenn sie dem Gericht zugeht (vgl. Ortloff/Riese, aaO, § 81 Rn. 4). Vorliegend ist dem Kläger der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 21.07.2016 zugestellt worden, so dass die Klagefrist unter Berücksichtigung von § 173 VwGO, § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) und §§ 187, 188 und 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bis Montag, 22.08.2016, lief. Bis zu diesem Zeitpunkt ist kein Klageeingang beim Verwaltungsgericht Stuttgart nachweisbar. |
|
| | Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Gemäß § 294 ZPO kann sich jemand, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, aller Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. |
|
| | Vorliegend ging der Kläger aufgrund der von ihm versandten E-Mail und des gefertigten Briefes davon aus, die Klage rechtzeitig beim Verwaltungsgericht erhoben zu haben, so dass grundsätzlich ein Hinderungsgrund zu bejahen ist. |
|
| | Der Kläger hat jedoch keine Umstände glaubhaft gemacht, die dazu führen, dass die Verhinderung nicht schuldhaft gewesen ist. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. W.-R. Schenke in. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 60 Rn. 9). Ohne Verschulden handelt der Absender, wenn Schriftstücke ordnungsgemäß zu einem Zeitpunkt abgesandt werden, in dem bei der üblichen normalen Beförderungsdauer mit dem rechtzeitigen Eingang gerechnet werden konnte, insbesondere dann, wenn der Betroffene sich bei einem einfachen, d.h. nicht eingeschriebenen, richtig und ordnungsgemäß adressierten Brief auf die bei der Post angeschlagenen Brieflaufzeiten oder auf eine Auskunft der Post verlassen hat (vgl. W.-R. Schenke, aaO, § 60 Rn. 17). |
|
| | Vorliegend hat der Kläger nach eigenen Angaben versucht, seine Klage auf zweifachem Weg an das Gericht zu übermitteln: Einmal per E-Mail und einmal per Post. |
|
| | Zu seiner Klageerhebung per Post hat der Kläger in seinem Schreiben vom 11.09.2017 gegenüber dem Gericht erklärt, er habe das Original am 16.08.2017 per Post geschickt, während er in der mündlichen Verhandlung erklärte, er habe den Brief selber ausgedruckt, in einen Umschlag gesteckt und eine Briefmarke darauf geklebt, aber nicht selbst in den Briefkasten geworfen. Dies habe seine Freundin gemacht. Daraus ergibt sich, dass die Angaben dazu, wer den Brief tatsächlich losgeschickt hat, bereits widersprüchlich sind. Darüber hinaus fehlt es an einer Aussage dazu, wann seine Freundin den Brief in einen Briefkasten gesteckt hat. Damit fehlt es an einer wesentlichen Angabe, um überprüfen zu können, ob ein rechtzeitiges Absenden erfolgt ist. Aus den Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den Darlehensverträgen mit seiner Schwester und der Unterscheidung zwischen der „offiziellen und der internen Seite“ ergibt sich, dass der Kläger in der Vergangenheit keine Hemmungen hatte, sein Aussageverhalten dem gewünschten Ergebnis anzupassen. Der Kläger hat weder seine Aussage, dass er den Brief selbst abgeschickt hat, noch die Angabe, seine Freundin habe den Brief in den Briefkasten geworfen, und vor allem nicht den Umstand, wann der Brief in einen Briefkasten geworfen wurde, durch ein Beweismittel oder die Abgabe einer Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht. Damit fehlt es an der Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post. Das Gericht ist daher nicht davon überzeugt, dass der Kläger – oder seine Freundin – den Brief mit der Klageschrift rechtzeitig abgeschickt haben. |
|
| | Ein Verschulden ist auch nicht im Hinblick auf die versuchte Klageerhebung per E-Mail zu verneinen. Gemäß § 81 Abs. 1 VwGO ist eine Klage bei Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, worauf der Kläger auch durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2016 hingewiesen wurde. Nicht ausreichend ist eine einfach signierte E-Mail, selbst wenn das Gericht einen Ausdruck zur Papierakte nimmt (vgl. W.-R. Schenke, aaO, § 81 Rn. 9). Auf diesen Umstand wird seit geraumer Zeit auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Stuttgart hingewiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger die E-Mail noch nicht einmal an das Verwaltungsgericht Stuttgart, sondern ausweislich des von ihm vorgelegten Ausdrucks an das Amtsgericht Stuttgart versandt hat. Unabhängig davon, ob es sich bei der der E-Mail als Anhang beigefügten Datei „Klage WG 15.08.16.pdf“ tatsächlich um die Klageschrift handelt, was sich anhand des vorgelegten Ausdrucks nicht überprüfen lässt, lässt eine Klageerhebung per E-Mail unter Missachtung des Hinweises auf der Homepage des Gerichts und unter Einfügung eines Tippfehlers in die E-Mail-Adresse diejenige Sorgfalt außer Acht, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist. |
|
| | Im Ergebnis ist das Gericht daher nicht von einer unverschuldeten Fristversäumnis überzeugt. |
|
| | 2. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide Nummer 1 bis 3 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten. |
|
| | a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Wohngeld für die Monate August 2014 und September 2014. |
|
| | aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 27 Abs. 1 WoGG a.F. |
|
| | Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG a.F. ist Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert und sich dadurch das Wohngeld erhöht. |
|
| | Ausweislich des – bestandskräftigen – Bewilligungsbescheides vom 09.01.2014 hatte die Beklagte der Wohngeldberechnung unter Berücksichtigung der angegebenen monatlichen Zahlungen der Schwester des Klägers in Höhe von 460 EUR ein Jahreseinkommen von 5 520 EUR abzüglich 6 Prozent, d.h. insgesamt 5 188,80 EUR zugrunde gelegt. |
|
| | Unabhängig von der nicht im Rahmen des § 27 Abs. 1 WoGG, sondern im Rahmen des § 44 SGB X zu klärenden Frage, ob die Zahlungen der Schwester als Einkommen anzurechnen sind, lässt sich – auch nach der Beweisaufnahme – keine Einkommensveränderung um 15 Prozent zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Nach den übereinstimmenden Äußerungen des Klägers und der Zeugin erfolgten die Zahlungen der Zeugin – anders als ursprünglich gegenüber der Beklagten angegeben – nicht in regelmäßigen monatlichen Beträgen, sondern bedarfsabhängig in größeren Einzelbeträgen. Diese Aussagen werden auch durch die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge bestätigt. Soweit für die Monate August 2014 und September 2014 Kontoauszüge vorliegen, lässt sich daraus keine Einkommensveränderung in der erforderlichen Höhe von 15 Prozent entnehmen. Die einzige, glaubhaft nachgewiesene Veränderung bestand demnach in den zu zahlenden monatlichen Krankenkassenbeiträgen, die allerdings aufgrund der Regelungen in § 16 WoGG a.F. nicht zu einer Veränderung um 15 Prozent führten. |
|
| | bb) Ein Anspruch auf höheres Wohngeld für die Monate August und September 2014 ergibt sich auch nicht aus § 44 SGB X. |
|
| | Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Es ist bereits fraglich, ob vorliegend nicht § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X eingreift, wonach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. |
|
| | Unabhängig davon lässt sich jedoch eine anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.01.2014 nicht feststellen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf (höheres) Wohngeld hätte. |
|
| | Gemäß § 4 WoGG richtet sich das Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8), der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18) und ist nach § 19 zu berechnen. |
|
| | Das Gesamteinkommen ist gemäß § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Ausgangspunkt der Wohngeldberechnung ist daher stets eine Einkommensprognose, zu der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden können. |
|
| | Nach den Angaben des Klägers hat er im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt ausschließlich mit den Zahlungen seiner Schwester und dem ihm bis September 2014 gewährten Wohngeld in Höhe von monatlich 97 EUR bestritten. |
|
| | Er hat keinen Anspruch auf (höheres) Wohngeld. Zum einen hat er seine Einkommensverhältnisse nicht plausibel dargelegt (dazu unter (2)) und zum anderen stellten die Zahlungen seiner Schwester – wohngeldrechtlich – kein Darlehen, sondern Einkommen dar (dazu unter (1)). |
|
| | (1) Für die Abgrenzung eines Darlehens von einer Schenkung oder einer einkommensgleichen Unterhaltsunterstützung ist im Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten Grundsätze zur Berücksichtigung eines das Vermögen mindernden Darlehens im Ausbildungsförderungsrecht zurückzugreifen. Danach ist allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 BGB zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Betroffenen auch nachgewiesen werden kann. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit der Verträge sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Dafür sind alle Umstände des Einzelfalles zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweiszeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2011, Az.: BVerwG 5 B 28/11, juris Rn. 6). |
|
| | Dabei ist davon auszugehen, dass die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten muss, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hat. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008, Az.: 5 C 30/07, juris Rn. 25 und 27). |
|
| | Von einem Darlehen ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn mit einer Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, Az.: 14 E 495/14, juris Rn. 20). Für die Beantwortung der Frage, ob nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden kann, sind u.a. Gesichtspunkte wie die Dauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe des entstehenden Gesamtdarlehens, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzuzahlen oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu kommen, zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. April 2008, Az.: 2 LB 46/07, juris Rn. 29). |
|
| | Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall nicht von einem Darlehen auszugehen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger – entgegen den im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben – keinen schriftlichen Darlehensvertrag mit seiner Schwester geschlossen hat. Tatsächlich hatten die Geschwister vielmehr nur vereinbart, dass der Kläger von seiner Schwester bedarfsabhängig Geld zum Bestreiten seines Lebensunterhalts für die Dauer seines Studiums erhält und er dieses Geld später einmal, soweit er dazu in der Lage ist, zurückzahlen soll. Die Annahme eines wohngeldrechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Darlehensvertrages scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger mit seiner Schwester keinen schriftlichen Darlehensvertrag geschlossen hat, noch daran, dass für diese Zahlungen keine Zinsen vereinbart oder für die Zahlungen keine Sicherheit vereinbart wurde. Gegen die Annahme eines wohngeldrechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Darlehens spricht aber entscheidend, dass – bis heute – keine verbindliche Regelung zur Darlehenshöhe getroffen wurde. Dabei ist bemerkenswert, dass weder der Kläger noch die Zeugin Aussagen dazu treffen konnten, in welcher Höhe bislang, also in der Vergangenheit, tatsächlich Zahlungen erfolgt sind. Dies bedeutet, dass der Kläger und seine Schwester wegen der fehlenden Vereinbarung zur Darlehenslaufzeit nicht nur keinen Überblick über das insgesamt eventuell einmal zu gewährende „Darlehen“ haben, sondern darüber hinaus auch keine Aussage zu der bereits aufgelaufenen „Darlehenssumme“ machen können. Dies entspricht, insbesondere bei der in Rede stehenden Summe, selbst bei Familienangehörigen nicht dem Bild eines Darlehensvertrages. Zum anderen fehlt es an einer verbindlichen Rückzahlungsvereinbarung. Die vage Vereinbarung, das Geld zurückzuzahlen, sobald der Kläger über ein eigenes Einkommen verfüge, ist insofern nicht ausreichend. Sie steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers – ein Umstand, der einem Darlehensvertrag wesensfremd ist. Nach den verschiedentlich im Verwaltungsverfahren gemachten und den zumindest teilweise durch Kontoauszüge belegten Aussagen hat die Zeugin dem Kläger weit mehr als 12 000 EUR gezahlt. Die Rückzahlung dieser in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers enormen Summe hängt von zu vielen unbekannten Faktoren ab, wie beispielsweise, ob – und gegebenenfalls wann – der Kläger überhaupt eine Beschäftigung findet, und welche anderen – vorrangig – zu befriedigenden Ansprüche, wie beispielsweise die Rückzahlung des KfW-Kredits oder Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter, gegenüber dem Kläger bestehen. |
|
| | (2) Im Übrigen scheitert ein Anspruch auf höheres Wohngeld unabhängig von der Einordnung der Zahlungen der Schwester als Darlehen oder Einkommen daran, dass der Kläger seine Einkommensverhältnisse nicht plausibel dargelegt hat. |
|
| | Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Antrag auf Wohngeld dann abgelehnt werden kann, wenn sich wegen unzureichender Angaben des Antragstellers dessen Einkommen trotz aller Bemühungen der Beteiligten nicht verlässlich ermitteln lässt, da den Antragsteller die materielle Beweislast hinsichtlich aller Bewilligungsvoraussetzungen trifft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.05.2007, Az.: 12 C 05.1898, juris Rn. 3). Wer Wohngeld, eine beitragsunabhängige Sozialleistung aus Steuermitteln, beantragt, ist gehalten, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Wohngeldantrag erheblich sind. Nur wenn die Wohngeldstelle von diesen Umständen Kenntnis hat, ist sie in der Lage, konkret zu prüfen, ob die Angaben des Antragstellers zutreffen. Legt der Antragsteller die maßgeblichen Einkommensverhältnisse nicht plausibel dar, vermag bereits dies die Ablehnung des Wohngeldantrags zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.05.2014, Az.: 12 ZB 14.701, juris Rn. 19). Voraussetzung dafür, dass unter Berufung auf die materielle Beweislast des Antragstellers der Antrag abgelehnt werden kann, ist, dass die Behörde nicht nur alle ihr vom Antragsteller zugänglich gemachten Angaben über seine Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum auswertet, sondern auch, dass sie im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 Abs. 1 SGB X den unkundigen Antragsteller in für ihn verständlicher Weise dazu auffordert, als fehlend erscheinende Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.05.2007, Az.: 12 C 05.1898, juris Rn. 3). |
|
| | Vorliegend lässt sich das Einkommen des Klägers trotz aller Bemühungen nicht verlässlich ermitteln. Nach seiner eigenen Einlassung hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich von den Zahlungen seiner Schwester und dem ihm gewährten Wohngeld in Höhe von 97 EUR gelebt. Die Zahlungen seiner Schwester betrugen unabhängig davon, ob von der ursprünglichen Angabe des Klägers ausgegangen wird, er habe von seiner Schwester 460 EUR monatlich erhalten, oder ob von der späteren Aussage ausgegangen wird, er habe für den Zeitraum von August 2014 bis Juli 2015 insgesamt 5 500 EUR und damit unter Berücksichtigung der Wertung des § 15 Abs. 2 Satz 1 WoGG a.F. ungefähr 458 EUR monatlich erhalten, ungefähr die gleiche Summe. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten gezahlten Wohngeldes verfügte der Kläger damit über monatliche Einnahmen in Höhe von ungefähr 557 EUR. |
|
| | Diesen Einnahmen standen unter Berücksichtigung der sich aus dem im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Ausgaben gegenüber: Miete i.H.v. monatlich 267 EUR bzw. 271 EUR, 168,53 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung, 53,94 EUR GEZ-Gebühren (d.h. monatlich 17,98 EUR) sowie 159,45 EUR Studienbeitrag (d.h. monatlich 26,75 EUR). Dazu kamen nicht im einzelnen bezifferte Ausgaben für Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer sowie für Mobilfunknutzung. Im Ergebnis ist daher von bezifferten Ausgaben in Höhe von 480,26 EUR auszugehen. Damit verblieben dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unter Außerachtlassung der oben genannten, aber nicht näher bezifferten Ausgaben nur knapp 77 EUR monatlich für Lebensmittel, Hygieneartikel, Kleidung u.ä. Selbst wenn die 77 EUR alleine für Lebensmittel aufgewendet worden wären, bedeutet dies angesichts von 61 Tagen im August und September, dass der Kläger pro Tag nur 1,26 EUR zur Verfügung hatte. Angesichts dieses geringen Betrages bestehen erhebliche Zweifel, dass der Kläger seine Einkommensverhältnisse tatsächlich vollständig offengelegt hat. |
|
| | Dieser Verdacht wird auch durch die auf den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs (SGB XII) beruhende Plausibilitätsprüfung erhärtet. Zum Zweck der Plausibilität ist zu prüfen, ob eine Deckungslücke zwischen angegebenen Einnahmen (zuzüglich eines danach zu leistenden Wohngeldes) und dem objektiven Bedarf zum Lebensunterhalt (einschließlich Miete) besteht. Eine rein schematische Anlegung des sozialhilferechtlichen Bedarfs scheidet allerdings aus, weil die Kosten zum Lebensunterhalt durch eine auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkte Lebensführung niedrig gehalten werden können. Deshalb sind bei der Plausibilitätsprüfung 80 Prozent des Bedarfs nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuzüglich Wohnkosten den Einnahmen zuzüglich des (hypothetisch) zu leistenden Wohngelds gegenüberzustellen. Ergibt sich danach eine Einkommensüberschreitung, bestehen keine Bedenken an der Plausibilität der Angaben. Unterschreiten die Einnahmen zuzüglich des (hypothetisch) zu leistenden Wohngeldes den unerlässlichen Lebensunterhalt deutlich, kann der Wohngeldantrag nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt werden (vgl. Klein in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, § 15 Rn. 9). |
|
| | Im Jahr 2014 betrug der monatliche Regelbedarf 391 EUR, d.h. 80 Prozent bedeuteten 312,80 EUR. Diesem Betrag waren 267 EUR bzw. 271 EUR für Miete zuzurechnen. Zusätzlich sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu berücksichtigen (vgl. bejahend: VG Bayreuth, Urteil vom 17.09.2014, Az.: B 4 K 13.826, juris Rn. 33; VG München, Urteil vom 27.05.2011, Az.: M 22 K 09.3810, juris Rn. 38; verneinend: VG Arnsberg, Urteil vom 09.05.2017, Az.: 5 K 1896/16, juris Rn. 39; VG Ansbach, Urteil vom 15.01.2015, Az.: AN 6 K 14.00196, juris Rn. 25). |
|
| | Für die zusätzliche Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung spricht, dass im Regelbedarf grundsätzlich keine Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung enthalten sind. Zwar sind ausweislich § 5 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung in Abteilung 6 grundsätzlich auch Kosten für den Bereich „Gesundheitspflege“ enthalten. Diese betrugen jedoch nur 15,55 EUR. Angesichts dieses Betrages wird bereits deutlich, dass mit diesem Betrag nicht die Kosten für die grundständige, normale Krankenversicherung abgedeckt und diese Kosten daher nicht im Regelbedarf enthalten sein können. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB XII, wonach bei der Ermittlung der Höhe der Regelbedarfe solche Verbrauchsausgaben nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind, die dem Leistungsberechtigten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 SGB II darstellen oder nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten. Dies ist zu bejahen. Die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind gemäß § 5 Abs. 1 Nummer 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge für diese Krankenversicherung werden gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 SGB V grundsätzlich vom Bund erbracht. Dies bedeutet, dass es bei dem Regelbedarf, der nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, kein Bedürfnis gibt, noch zusätzlich einen Bedarf für die „normale“ Krankenversicherung zu berücksichtigen. Da der Regelsatz bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich identisch ist, bedeutet dies grundsätzlich, dass auch im Regelbedarf, der nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, kein Bedarf für „normale“ Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge enthalten ist. Zwar bestehen für die Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine mit § 5 Abs. 1 Nummer 2a und § 251 Abs. 4 Satz 1 SGB V vergleichbaren Vorschriften. Es gibt aber gemäß § 32 SGB XII die Möglichkeit, dass Beiträge zur Krankenversicherung – zusätzlich zum gewährenden Regelbedarf – übernommen werden oder gemäß § 264 SGB V die Möglichkeit einer Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherte gegen Kostenerstattung. |
|
| | Danach betrug der im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zu berücksichtigende monatliche Bedarf des Klägers 312,80 EUR zuzüglich 168,53 EUR zuzüglich 267 EUR bzw. 271 EUR, d.h. insgesamt 748,33 EUR. Diesen Ausgaben standen jedoch – nach den Angaben des Klägers – ausschließlich 460 EUR an Einnahmen gegenüber, zu denen bei Berücksichtigung der Zahlungen der Schwester als Einkommen ein Wohngeld in Höhe von 97 EUR zuzurechnen war. Dies ergibt eine deutliche Bedarfsunterdeckung. Damit war die Ablehnung der Leistung von höherem Wohngeld nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast gerechtfertigt. |
|
| | bb) Entsprechendes gilt für den Zeitraum von Oktober 2014 bis August 2016. |
|
| | Nachdem für diesen Zeitraum überhaupt keine Wohngeldbewilligung erfolgt ist, richtet sich ein Anspruch auf Wohngeld nach §§ 4 und 19 WoGG. Unabhängig von der Änderung des Wohngeldgesetzes zum 01.01.2016, die sich vorliegend jedoch nicht maßgeblich auswirkt, besteht die einzige Veränderung im Vergleich zu dem vorangegangen Zeitraum darin, dass der Kläger ab 01.01.2016 einen KfW-Kredit i.H.v. monatlich 300 EUR erhält, gleichzeitig jedoch sich die Zahlungen seiner Schwester um 260 EUR monatlich verringern. Außerdem stand dem Kläger in diesem Zeitraum keinerlei Wohngeld zur Verfügung, so dass die vom Kläger offengelegten finanziellen Verhältnisse sich eher verschlechtert als verbessert haben, so dass auch bezüglich dieses Zeitraums die Ablehnung der Gewährung von Wohngeld nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast gerechtfertigt ist. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
|