Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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| | Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm erteilten Einbürgerungszusicherung. |
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| | Der am ...1975 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 01.11.1995 in das Bundesgebiet ein. Seit dem 14.07.2008 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. |
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| | Am 11.12.2013 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach einem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.03.2015 wurde der Kläger vom Amtsgericht Heilbronn in zwei Entscheidungen zu je einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bzw. vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) verurteilt. Am 08. Juni 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Heilbronn dem Landratsamt Heilbronn mit, dass das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 15.05.2015 gegen den Kläger eine weitere Geldstrafe in Höhe von 60 Tages-sätzen verhängt hat. |
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| | Am 09.06.2015 erteilte das Landratsamt Heilbronn dem Kläger eine bis zum 08.06.2017 gültige Einbürgerungszusicherung. Mit Schreiben vom 26.06.2015 teilte das indische Generalkonsulat in München mit, dass der Kläger im Hinblick auf seine indische Staatsbürgerschaft eine Niederlegungserklärung gemäß Abschnitt 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1955 eingereicht habe und sein indischer Reisepass entwertet worden sei. |
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| | Mit Bescheid vom 10.08.2015 nahm das Landratsamt Heilbronn die dem Kläger erteilte Einbürgerungszusicherung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Den hiergegen mit Schriftsatz vom 14.08.2015 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2016 zurück. Mit Urteil vom 28. Juni 2016 - 11 K 2156/16 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 10.08.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.03.2016 auf. |
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| | Mit Bescheid vom 09.08.2016 nahm das Landratsamt Heilbronn die Einbürgerungszusicherung vom 09.06.2015 mit Wirkung für die Vergangenheit erneut zurück (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Jahresfrist für eine Rücknahme sei nicht verstrichen. Denn diese beginne neu zu laufen, wenn ein Rücknahmebescheid vom Gericht aufgehoben werde. Die Einbürgerungszusicherung sei rechtswidrig erteilt worden. Der Kläger erfülle das Unbescholtenheitserfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht. Nur Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen blieben außer Betracht, wobei bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen diese zusammenzuzählen seien. Der Kläger sei zu Geldstrafen von 140 Tagessätzen verurteilt worden. Diese 140 Tagessätze seien auch nicht geringfügig i.S.d. § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG. Die Rücknahme liege damit im Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung werde berücksichtigt, dass der Kläger Vater eines deutschen Kindes sei und seine Lebensgefährtin Zwillinge erwarte. Der Kläger lebe mit der Mutter des Kindes in familiärer Lebensgemeinschaft. Eine wirksame Eheschließung sei bislang aber nicht nachgewiesen worden; die Heiratsurkunde sei zwar formell echt, hinsichtlich des Familienstandes des Klägers sei sie aber inhaltlich falsch. Weiter werde berücksichtigt, dass der Kläger mittlerweile staatenlos sei. Der Kläger habe aufgrund der Einbürgerungszusicherung darauf vertraut, eingebürgert zu werden und habe sich deshalb entschlossen, auf seine indische Staatsangehörigkeit zu verzichten. Sein indischer Reisepass sei im Rahmen der Verzichtserklärung entwertet worden. Die Staatenlosigkeit bestehe jedoch nur bis zur Klärung, ob eine Wiedereinbürgerung möglich sei. Für diesen Zeitraum könne geprüft werden, ob dem Kläger nach Vorlage entsprechender Unterlagen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden könne. Mit einem solchen Reiseausweis komme der Kläger seiner Passpflicht nach und Reisen seien ihm möglich. Dass eine Wiedererlangung der indischen Staatsangehörigkeit unmöglich sei, sei bislang nicht nachgewiesen. Falls der Kläger nachweisen könne, dass die Ausstellung eines indischen Passes nicht mehr möglich sei, könne ihm ein Reiseausweis für Staatenlose ausgestellt werden. Es sei nicht unverhältnismäßig, den Kläger zur Klärung seiner Staatsangehörigkeit auf die indischen Behörden zu verweisen. Dem Interesse des Klägers am Besitz eines Ausweisdokumentes könne durch die aufgezeigten ausländerrechtlichen Maßnahmen Rechnung getragen werden. Für eine Rücknahme der Einbürgerungszusicherung spreche, dass der Kläger das Unbescholtenheitserfordernis nicht erfülle. Die Verurteilung eines Ausländers wegen rechtswidrig begangener Straftaten werde vom Gesetzgeber als derart schwerwiegend betrachtet, dass dieser sich für ein Einbürgerungshindernis entschieden habe. Der Vertrauensschutz des Klägers trete hinter den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurück. Sein schutzwürdiges Vertrauen werde im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 LVwVfG angemessen berücksichtigt. Bei der zu treffenden Gesamtabwägung werde das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass eine Rücknahme der Einbürgerungszusicherung ausgesprochen werde. Der Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband müsse abgelehnt werden. Denn der Kläger sei wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden, und die Bagatellgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG sei überschritten. Auch eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG scheide aus. Einer Einbürgerung auf dieser Grundlage stehe § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG entgegen. Von dieser Voraussetzung könne nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Es liege weder ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers noch eine besondere Härte vor. |
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| | Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 13.08.2016 Widerspruch ein und verwies auf sein bisheriges Vorbringen. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2017 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe das vorgegebene Verfahren für den Verlust der indischen Staatsangehörigkeit eingehalten. Die Auffassung des Landratsamts Heilbronn, er habe seine Staatenlosigkeit fahrlässig herbeigeführt, werde nicht aufrechterhalten. Der Kläger könne, sofern seine Staatenlosigkeit feststehe, einen Reiseausweis für Staatenlose erhalten, mit dem er die Passpflicht erfülle und Reisen unternehmen könne. Mit einem solchen Reiseausweis könne der Kläger auch nach Indien reisen, um dort die Eheschließung nachzuholen. Der Kläger erleide durch die Staatenlosigkeit keine unzumutbaren Nachteile. Selbst wenn eine Wiedereinbürgerung in den indischen Staatsverband nicht möglich sei, habe es der Kläger in der Hand, die Zeit seiner Staatenlosigkeit in Grenzen zu halten. Seine Verurteilungen seien im Jahr 2020 tilgungsreif, so dass er bei einem künftigen straffreien Verhalten einen neuen Einbürgerungsantrag stellen könne. Dem Kläger sei auch zumutbar, sich an die indische Auslandsvertretung zu wenden, um eine Klärung herbeizuführen, ob eine Einbürgerung in den indischen Staatsverband möglich sei. Das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung überwiege das private Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der ihm erteilten Einbürgerungszusicherung. |
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| | Bereits am 30.06.2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, am 26.06.2015 habe er im Vertrauen auf die Einbürgerungszusicherung die Niederlegung der indischen Staatsbürgerschaft gemäß Abschnitt 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1955 erklärt. Sein indischer Reisepass sei daraufhin entwertet worden. Der Rücknahmebescheid vom 09.08.2016 sei rechtswidrig, da die Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG am 29.07.2016 abgelaufen sei. Außerdem sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Der Beklagte gehe davon aus, dass die von ihm abgegebene Verzichtserklärung nicht nötig gewesen sei, da nach Art. 9 des indischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ein automatischer Verlust der indischen Staatsangehörigkeit eintrete. Mit dieser Auffassung werde das gesamte Einbürgerungsverfahren in Frage gestellt. Die Aufforderung in der Einbürgerungszusicherung vom 09.01.2015, den Verlust der indischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen, mache damit keinen Sinn. Unter Zugrundelegung dieser Ansicht wäre die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht notwendig gewesen. Auch die Annahme des Beklagten, die Staatenlosigkeit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nur von kurzer Dauer, sei unzutreffend. Denn ob ihm bei einem 30-tägigen Aufenthalt in Indien die indische Staatsbürgerschaft erneut zuerkannt werde, liege im Verantwortungsbereich der indischen Behörden. Die Ermessensentscheidung werde somit auf eine außerhalb der deutschen Zuständigkeit liegende Entscheidung einer ausländischen Behörde gestützt. Die Hinweise des Beklagten auf Reisemöglichkeiten durch einen Ausländerpass bzw. Reisepass für Staatenlos ersetze nicht die gebotene Abwägung der relevanten Interessen. Der Beklagte verweise im Rahmen der Ermessensentscheidung auch zu Unrecht auf die Rechtswidrigkeit der Zusicherung. Auch die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Kinder werde bei der Abwägung nicht berücksichtigt. |
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| | den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 09.08.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.03.2017 aufzuheben, soweit die Einbürgerungszusicherung vom 09.06.2015 zurückgenommen wurde. |
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| | Er verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. |
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| | Am 24.07.2017 verlängerte das Landratsamt Heilbronn aufgrund gerichtlicher Verpflichtung (VG Stuttgart, Beschl. v. 8. Juli 2017 - 11 K 8983/17) die Einbürgerungszusicherung, bis über die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung und die Einbürgerung rechtskräftig entschieden ist. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. |
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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. |
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| | Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 09.08.2016 beruht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage (1.). Auch liegen die Rechtsvoraussetzungen für eine Rücknahme der dem Kläger erteilten Einbürgerungszusicherung vor (2.). Der Beklagte hat auch das ihm eingeräumte Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt (3.). |
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| | 1. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung findet ihre Rechtsgrundlage in der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG (§ 38 Abs. 2 LVwVfG). Die im Staatsangehörigkeitsrecht vorhandene punktuelle Regelung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder einer rechtswidrigen Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 35 StAG) stellt kein abgeschlossenes Regelungssystem dar, durch das der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hätte, dass es sich um eine umfassende und abschließende Regelung der Materie mit der Folge handeln soll, dass die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes von vornherein nicht mehr zur Anwendung kommen. Dies wird bestätigt durch die Äußerung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren, wonach die Anwendung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen außerhalb der Spezialregelung des § 35 StAG unberührt bleibt (vgl. BT-Drucks. 16/10528 S. 6, 7). Dementsprechend kann die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung oder einer Feststellung nach § 30 StAG weiterhin auf § 48 LVwVfG gestützt werden (vgl. Schnöckel, HTK-StAR / § 35 StAG / Allgemeines, Stand: 31.10.2016, Rn. 13). |
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| | Die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung ist auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts generell unzulässig. Art. 16 Abs. 1 GG verhält sich nur zum Entzug und zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese geht durch die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung gerade nicht verloren. |
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| | 2. Die Rechtsvoraussetzungen für die Rücknahme der dem Kläger erteilten Einbürgerungszusicherung liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich bei dem Verwaltungsakt - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Rücknahme allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Einschränkungen möglich. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist demnach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen (§ 48 Abs. 4 LVwVfG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. |
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| | Die zurückgenommene Einbürgerungszusicherung vom 09.06.2015 wurde rechtswidrig erteilt. Ob die Einbürgerungszusicherung rechtswidrig ist, bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung. Der Beklagte hätte dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung nicht erteilen dürfen, weil das Unbescholtenheitserfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht erfüllt ist. Der Kläger wurde vor Erteilung der Einbürgerungszusicherung vom Amtsgericht Heilbronn rechtskräftig in mehreren Entscheidungen zu Geldstrafen mit insgesamt 140 Tagessätzen verurteilt. Diese Geldstrafen bleiben nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG außer Betracht und überschreiten die Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht geringfügig im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG (vgl. HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 3 und 4, Stand: 24.02.2017, Rn. 8 m.w.N.). Auch für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 8 Abs. 2 StAG ist nichts ersichtlich. Dass die erteilte Einbürgerungszusicherung rechtswidrig ist, stellt der Kläger mittlerweile nicht (mehr) in Abrede. |
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| | § 48 Abs. 2 LVwVfG findet vorliegend keine Anwendung. Diese Bestimmung gilt seinem klaren Wortlaut nach nur für bestimmte vermögensrelevante Verwaltungsakte - u.a. Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähren - und erfasst daher nicht den Fall der Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24, in juris Rn. 102; BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 - 1 C 24/14 - BVerwGE 152, 164). § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG ist auch nicht analog anwendbar. Zwar war die Rücknahme einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 48 LVwVfG vor Inkrafttreten des § 35 StAG zur Vermeidung einer verbotenen Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 GG) nur zulässig, wenn sie zeitnah erfolgte und die Einbürgerung vom Betroffenen durch arglistige Täuschung oder auf vergleichbar vorwerfbare Weise, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, erwirkt worden ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24; BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19/02 - BVerwGE 118, 216 und Beschl. v. 13.06.2007 - 5 B 132/07 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 17.09.2007 - 13 S 2794/06 - InfAuslR 2008, 173). Das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit steht aber der Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung nicht entgegen; denn der Ausländer hat in diesem Verfahrensstadium die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht erworben, so dass sie durch die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung auch nicht entzogen werden kann. Die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung setzt deshalb nicht voraus, dass diese durch arglistige Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, rechtswidrig erwirkt worden ist (a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.2013 - 1 S 2046/12 - InfAuslR 2013, 343, jedoch ohne Begründung). Auch der Grundsatz in Art. 8 Abs. 2 des für die Bundesrepublik Deutschland mit Vertragsgesetz vom 29. Juli 1977 (BGBl 1977 II S. 597) ratifizierten Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961, wonach ein Vertragsstaat keiner Person seine Staatsangehörigkeit entziehen darf, wenn diese dadurch staatenlos wird, kommt nicht zur Anwendung, da die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung - wie bereits ausgeführt - nicht zum Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit führt. |
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| | Die Rücknahme erfolgte innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG. Die in dieser Bestimmung normierte Jahresfrist beginnt erst zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - 1 u. 2/84 - BVerwGE 70, 356). Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - 1 u. 2/84 - a.a.O.). Wurde ein erster Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben, so läuft die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der aufhebenden Entscheidung; dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung auf tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 - 2 C 13/11 - BVerwGE 143, 230; VGH Mannheim, Urt. v. 17.02.2000 - 8 S 1817/99 - NVwZ-RR 2001, 6). Die Gründe, auf denen die aufhebende Entscheidung beruht, verschaffen der Rücknahmebehörde die Kenntnis, welcher Tatsachen- oder Rechtsirrtum ihr angelastet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.1988 - 7 B 79/88 - NVwZ 1988, 822). Erst dieses Wissen versetzt sie in die Lage, auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage über die Ausübung der Rücknahmebefugnis zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 - 2 C 13/11 - a.a.O.). Dies gilt auch, wenn der erste Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben wird, weil die Behörde nach Auffassung von Widerspruchsbehörde oder Verwaltungsgericht den vollständig aufgeklärten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 - 2 C 13/11 - a.a.O.). |
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| | In Anwendung dieser Grundsätze war die Jahresfrist bei Ergehen des Rücknahmebescheides vom 09.08.2016, also nur drei Tage nach Rechtskraft des Urteils vom 28.06.2016 - 11 K 2156/16 -, noch nicht verstrichen. |
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| | 3. Der Beklagte hat auch das ihm im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das der Behörde in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Ermessen stellt insbesondere sicher, dass dem Vertrauensschutz im Hinblick auf die nichtvermögensrechtlichen Folgen einer Rücknahme Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 - 1 C 24/14 - BVerwGE 152, 164). Im Rahmen der Ermessensausübung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2012 - 5 C 17/11 - BVerwGE 143, 161). Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dabei grundsätzlich gleichwertig, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24; BVerwG, Urt. v. 24.05.2012 - 5 C 17/11 - a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2012 - 5 C 17/11 - a.a.O. und Urt. v. 11.11.2010 - 5 C 12/10 - NVwZ 2011, 760). Diesen rechtlichen Anforderungen wird die - nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare - Entscheidung des Beklagten gerecht. |
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| | Der Beklagte hat das ihm durch § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LVwVfG eingeräumte Ermessen erkannt und das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungsakts mit dem Interesse des Klägers an der Beibehaltung der rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung fehlerfrei abgewogen. Er hat alle für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange berücksichtigt, insbesondere auch die negativen Folgen, die mit der Rücknahme der Einbürgerungszusicherung und einer damit - zumindest vorübergehend - ausgeschlossenen Einbürgerung verbunden sind. Die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde haben weiter berücksichtigt, dass der Kläger gegenwärtig staatenlos ist. Auch wenn eine Wiedererlangung der indischen Staatsbürgerschaft nicht auszuschließen ist, begründet es keinen Ermessensfehler zulasten des Klägers, bei der Rücknahme der Einbürgerungszusicherung von dem für ihn ungünstigsten Fall des Fortbestands der Staatenlosigkeit auszugehen. Die Hinnahme der Staatenlosigkeit ist auch - wie § 35 Abs. 2 StAG zeigt - weder generell noch im vorliegenden Fall wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ermessensfehlerhaft. Die schützenswerten Belange des Klägers wurden gleichfalls in die Entscheidung einbezogen. Eine Fehlgewichtung rechtlicher Schutzpositionen des Klägers seitens des Beklagten ist nicht ersichtlich. Auch hat der Beklagte zutreffend festgestellt, dass keine Vertrauenstatbestände ersichtlich sind, die so stark sind, dass sie einer Rücknahme der Einbürgerungszusicherung entgegenstehen. Der Beklagte durfte gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LVwVfG die Einbürgerungszusicherung mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Dies begegnet im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 Abs. 2 Nr. 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das vorliegende Urteil weicht von der Entscheidung des VGH Mannheim vom 08.05.2013 - 1 S 2046/12 - ab. |
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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. |
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| | Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 09.08.2016 beruht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage (1.). Auch liegen die Rechtsvoraussetzungen für eine Rücknahme der dem Kläger erteilten Einbürgerungszusicherung vor (2.). Der Beklagte hat auch das ihm eingeräumte Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt (3.). |
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| | 1. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung findet ihre Rechtsgrundlage in der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG (§ 38 Abs. 2 LVwVfG). Die im Staatsangehörigkeitsrecht vorhandene punktuelle Regelung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder einer rechtswidrigen Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 35 StAG) stellt kein abgeschlossenes Regelungssystem dar, durch das der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hätte, dass es sich um eine umfassende und abschließende Regelung der Materie mit der Folge handeln soll, dass die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes von vornherein nicht mehr zur Anwendung kommen. Dies wird bestätigt durch die Äußerung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren, wonach die Anwendung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen außerhalb der Spezialregelung des § 35 StAG unberührt bleibt (vgl. BT-Drucks. 16/10528 S. 6, 7). Dementsprechend kann die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung oder einer Feststellung nach § 30 StAG weiterhin auf § 48 LVwVfG gestützt werden (vgl. Schnöckel, HTK-StAR / § 35 StAG / Allgemeines, Stand: 31.10.2016, Rn. 13). |
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| | Die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung ist auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts generell unzulässig. Art. 16 Abs. 1 GG verhält sich nur zum Entzug und zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese geht durch die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung gerade nicht verloren. |
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| | 2. Die Rechtsvoraussetzungen für die Rücknahme der dem Kläger erteilten Einbürgerungszusicherung liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich bei dem Verwaltungsakt - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Rücknahme allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Einschränkungen möglich. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist demnach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen (§ 48 Abs. 4 LVwVfG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. |
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| | Die zurückgenommene Einbürgerungszusicherung vom 09.06.2015 wurde rechtswidrig erteilt. Ob die Einbürgerungszusicherung rechtswidrig ist, bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung. Der Beklagte hätte dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung nicht erteilen dürfen, weil das Unbescholtenheitserfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht erfüllt ist. Der Kläger wurde vor Erteilung der Einbürgerungszusicherung vom Amtsgericht Heilbronn rechtskräftig in mehreren Entscheidungen zu Geldstrafen mit insgesamt 140 Tagessätzen verurteilt. Diese Geldstrafen bleiben nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG außer Betracht und überschreiten die Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht geringfügig im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG (vgl. HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 3 und 4, Stand: 24.02.2017, Rn. 8 m.w.N.). Auch für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 8 Abs. 2 StAG ist nichts ersichtlich. Dass die erteilte Einbürgerungszusicherung rechtswidrig ist, stellt der Kläger mittlerweile nicht (mehr) in Abrede. |
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| | § 48 Abs. 2 LVwVfG findet vorliegend keine Anwendung. Diese Bestimmung gilt seinem klaren Wortlaut nach nur für bestimmte vermögensrelevante Verwaltungsakte - u.a. Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähren - und erfasst daher nicht den Fall der Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24, in juris Rn. 102; BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 - 1 C 24/14 - BVerwGE 152, 164). § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG ist auch nicht analog anwendbar. Zwar war die Rücknahme einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 48 LVwVfG vor Inkrafttreten des § 35 StAG zur Vermeidung einer verbotenen Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 GG) nur zulässig, wenn sie zeitnah erfolgte und die Einbürgerung vom Betroffenen durch arglistige Täuschung oder auf vergleichbar vorwerfbare Weise, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, erwirkt worden ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24; BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19/02 - BVerwGE 118, 216 und Beschl. v. 13.06.2007 - 5 B 132/07 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 17.09.2007 - 13 S 2794/06 - InfAuslR 2008, 173). Das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit steht aber der Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung nicht entgegen; denn der Ausländer hat in diesem Verfahrensstadium die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht erworben, so dass sie durch die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung auch nicht entzogen werden kann. Die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung setzt deshalb nicht voraus, dass diese durch arglistige Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, rechtswidrig erwirkt worden ist (a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.2013 - 1 S 2046/12 - InfAuslR 2013, 343, jedoch ohne Begründung). Auch der Grundsatz in Art. 8 Abs. 2 des für die Bundesrepublik Deutschland mit Vertragsgesetz vom 29. Juli 1977 (BGBl 1977 II S. 597) ratifizierten Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961, wonach ein Vertragsstaat keiner Person seine Staatsangehörigkeit entziehen darf, wenn diese dadurch staatenlos wird, kommt nicht zur Anwendung, da die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung - wie bereits ausgeführt - nicht zum Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit führt. |
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| | Die Rücknahme erfolgte innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG. Die in dieser Bestimmung normierte Jahresfrist beginnt erst zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - 1 u. 2/84 - BVerwGE 70, 356). Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - 1 u. 2/84 - a.a.O.). Wurde ein erster Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben, so läuft die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der aufhebenden Entscheidung; dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung auf tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 - 2 C 13/11 - BVerwGE 143, 230; VGH Mannheim, Urt. v. 17.02.2000 - 8 S 1817/99 - NVwZ-RR 2001, 6). Die Gründe, auf denen die aufhebende Entscheidung beruht, verschaffen der Rücknahmebehörde die Kenntnis, welcher Tatsachen- oder Rechtsirrtum ihr angelastet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.1988 - 7 B 79/88 - NVwZ 1988, 822). Erst dieses Wissen versetzt sie in die Lage, auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage über die Ausübung der Rücknahmebefugnis zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 - 2 C 13/11 - a.a.O.). Dies gilt auch, wenn der erste Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben wird, weil die Behörde nach Auffassung von Widerspruchsbehörde oder Verwaltungsgericht den vollständig aufgeklärten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 - 2 C 13/11 - a.a.O.). |
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| | In Anwendung dieser Grundsätze war die Jahresfrist bei Ergehen des Rücknahmebescheides vom 09.08.2016, also nur drei Tage nach Rechtskraft des Urteils vom 28.06.2016 - 11 K 2156/16 -, noch nicht verstrichen. |
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| | 3. Der Beklagte hat auch das ihm im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das der Behörde in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Ermessen stellt insbesondere sicher, dass dem Vertrauensschutz im Hinblick auf die nichtvermögensrechtlichen Folgen einer Rücknahme Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 - 1 C 24/14 - BVerwGE 152, 164). Im Rahmen der Ermessensausübung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2012 - 5 C 17/11 - BVerwGE 143, 161). Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dabei grundsätzlich gleichwertig, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24; BVerwG, Urt. v. 24.05.2012 - 5 C 17/11 - a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2012 - 5 C 17/11 - a.a.O. und Urt. v. 11.11.2010 - 5 C 12/10 - NVwZ 2011, 760). Diesen rechtlichen Anforderungen wird die - nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare - Entscheidung des Beklagten gerecht. |
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| | Der Beklagte hat das ihm durch § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LVwVfG eingeräumte Ermessen erkannt und das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungsakts mit dem Interesse des Klägers an der Beibehaltung der rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung fehlerfrei abgewogen. Er hat alle für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange berücksichtigt, insbesondere auch die negativen Folgen, die mit der Rücknahme der Einbürgerungszusicherung und einer damit - zumindest vorübergehend - ausgeschlossenen Einbürgerung verbunden sind. Die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde haben weiter berücksichtigt, dass der Kläger gegenwärtig staatenlos ist. Auch wenn eine Wiedererlangung der indischen Staatsbürgerschaft nicht auszuschließen ist, begründet es keinen Ermessensfehler zulasten des Klägers, bei der Rücknahme der Einbürgerungszusicherung von dem für ihn ungünstigsten Fall des Fortbestands der Staatenlosigkeit auszugehen. Die Hinnahme der Staatenlosigkeit ist auch - wie § 35 Abs. 2 StAG zeigt - weder generell noch im vorliegenden Fall wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ermessensfehlerhaft. Die schützenswerten Belange des Klägers wurden gleichfalls in die Entscheidung einbezogen. Eine Fehlgewichtung rechtlicher Schutzpositionen des Klägers seitens des Beklagten ist nicht ersichtlich. Auch hat der Beklagte zutreffend festgestellt, dass keine Vertrauenstatbestände ersichtlich sind, die so stark sind, dass sie einer Rücknahme der Einbürgerungszusicherung entgegenstehen. Der Beklagte durfte gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LVwVfG die Einbürgerungszusicherung mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Dies begegnet im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 Abs. 2 Nr. 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das vorliegende Urteil weicht von der Entscheidung des VGH Mannheim vom 08.05.2013 - 1 S 2046/12 - ab. |
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