Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 7156/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer humanitären Aufenthaltserlaubnis.
Die am ...1973 in F in China geborene Klägerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 13.06.2004 in das Bundesgebiet ein. Am 21.06.2004 beantragte sie die Gewährung von Asyl und gab sich als Wen Li, geboren am 24.11.1979 in Jiang Xi aus.
Mit Bescheid vom 19.08.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte der Klägerin mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in die Volksrepublik China an. Die hierauf erhobene Klage blieb ohne Erfolg (VG Karlsruhe, Urt. v. 05.11.2004 - A 1 K 11895/04 -). Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit wegen fehlender Rückreisedokumente geduldet.
Mit Bescheid vom 15.02.2005 wurde die Klägerin vom Regierungspräsidium Karlsruhe aufgefordert, bis zum 01.03.2005 gültige Reisedokumente vorzulegen. Bei der Vorsprache der Klägerin bei der Botschaft der Volksrepublik China am 02.03.2005 gab die Klägerin sich als Frau Li Wen, geboren am 24.11.1979 aus. Anfang des Jahres 2008 teilte das chinesische Generalkonsulat in Frankfurt dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass die Angaben der Klägerin im Fragebogen falsch seien und die Identifizierung in China nicht möglich sei. Mit weiterem Bescheid vom 18.06.2009 ordnete das Regierungspräsidium Karlsruhe die persönliche Vorsprache der Klägerin bei Vertretern ihres Heimatlandes am 17.07.2009 in den Räumen der Regierung von Oberbayern in München an. Aufgrund fortgesetzter Falschangaben durch die Klägerin konnte ein Pass oder Ersatzdokument nicht ausgestellt werden. Mit weiterem Bescheid vom 22.03.2011 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Klägerin auf, bis spätestens 25.04.2011 gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz) vorzulegen. Mit Bescheid vom 08.04.2014 wurde die Klägerin vom Regierungspräsidium Karlsruhe erneut aufgefordert, bis 08.06.2014 gültige Reisedokumente vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 teilte die Klägerin mit, sie habe die deutschen Behörden angelogen; ihr tatsächlicher Name laute M L, geboren am ...1973. Unter diesem Namen und mit diesem Geburtsdatum erhielt die Klägerin am 26.08.2014 von der chinesischen Auslandsvertretung einen bis zum 25.08.2024 gültigen Reisepass.
Am 22.09.2015 heiratete die Klägerin einen deutschen Staatsangehörigen und nahm dessen Nachname als Ehename an.
Mit Urteil vom 14.10.2015 wurde die Klägerin vom Amtsgericht Stuttgart wegen Erschleichens einer Duldung in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
Am 08.12.2015 beantragte die Klägerin wegen ihrer Heirat die Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis. Mit Schriftsatz vom 06.06.2016 trug die Klägerin vor, sie habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 25b AufenthG erfüllt. Bei dem einmaligen Rechtsverstoß liege ein Ausweisungsinteresse nicht vor. Im Falle einer Ausreise nach China zum Zwecke der Nachholung des Visumverfahrens könne sie ihr Heimatland nicht mehr verlassen. Als chinesische Staatsangehörige, die sich über 12 Jahre der kommunistischen Volksrepublik China entzogen habe, werde sie bei Rückkehr den dortigen Sicherheitsbehörden Angaben machen müssen, wo und weshalb sie so lange im westlichen Ausland verblieben sei. Dabei werde mit Sicherheit bekannt, dass sie im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt und damit die Volksrepublik China verunglimpft und verraten habe. Dies sei in China strafbar. Eine Nachholung des Visumverfahrens sei ihr deshalb nicht zumutbar.
Mit Bescheid vom 16.12.2016 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und führte zur Begründung aus, der Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis stehe § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG habe die Klägerin nicht. Zwar seien die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 AufenthG erfüllt. Ein strikter Rechtsanspruch liege jedoch nur dann vor, wenn auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt seien. Bei der Klägerin liege ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, da sie vom Amtsgericht Stuttgart zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt worden sei. Die Klägerin habe 10 Jahre lang falsche Angaben zu ihrer Person gemacht und sich während der gesamten Zeit geweigert, einen gültigen Reisepass vorzulegen. Das Amtsgericht habe festgestellt, dass die Klägerin die Falschangaben bewusst gemacht habe und es sich nicht um ein Versehen bzw. um einen Schreibfehler gehandelt habe. Unerheblich sei, ob die Klägerin aufgrund des Ausweisungsinteresses tatsächlich ausgewiesen werden könne. Die Klägerin sei zudem nicht mit dem erforderlichen Visum i.S.d. § 5 Abs. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist. § 39 Abs. 5 AufenthV finde keine Anwendung, da ein strikter Rechtsanspruch nicht bestehe. Die Nachholung des Visumverfahrens sei nicht unzumutbar. Die Klägerin sei im Besitz eines gültigen Reisepasses und reisefähig. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei nicht möglich, da die Ausreise der Klägerin weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei. Der Klägerin könne auch nicht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden. Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei bislang nicht abgegeben und Nachweise über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse nicht nachgewiesen worden. Integrationsleistungen habe die Klägerin trotz ihres mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet bislang gleichfalls nicht nachgewiesen. Von einer nachhaltigen Integration könne im Falle der Klägerin nicht ausgegangen werden, da nach einem über 12-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nur Sprachkenntnisse nach dem Sprachniveau A 2 vorlägen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei zudem gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Zurückliegende Täuschungshandlungen seien nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei der Prüfung von Belang, ob die Aufenthaltserlaubnis zu versagen sei, weil ein Ausnahmefall von der regelmäßig anzunehmenden Integration vorliege. Über viele Jahre habe die Klägerin ihre Falschangaben aufrechterhalten, um eine Abschiebung zu verhindern.
10 
Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.01.2017 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, sie habe am 16.01.2017 erfolgreich einen Integrationskurs absolviert. Ein Ausweisungsinteresse liege nicht vor. Bei der Asylantragstellung habe sie aus Gewohnheit ihren Kosename Wen als Vorname angegeben und beim Geburtsdatum habe sich ein Fehler eingeschlichen. Bei der Erteilung der jeweiligen Duldungen habe es sich um einen Automatismus gehandelt. Unvollständige Angaben zur Erlangung der Duldungen habe sie nicht gemacht. Sie sei auch nicht immer korrekt auf die Rechtsfolgen unvollständiger Angaben hingewiesen worden. In den zurückliegenden 12 Jahren habe sie sich mit einer Ausnahme immer straffrei verhalten. Hieraus sei eine günstige Sozialprognose abzuleiten.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet falsche Angaben über ihre Identität gemacht, um eine Abschiebung zu verhindern. Das Amtsgericht Stuttgart habe in seinem Urteil festgestellt, dass die Klägerin diese Falschangaben bewusst abgegeben habe. Aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart liege ein Ausweisungsinteresse vor. Zwar könne von dem Ausweisungsinteresse nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen abgesehen werden. Dies bedeute aber, dass ein strikter Rechtsanspruch nicht vorliege. Der Klägerin könne zugemutet werden, das Bundesgebiet zu verlassen, um im Rahmen eines regulären Visumverfahrens erneut einzureisen. Die von der Klägerin geäußerte Befürchtung im Falle einer Rückkehr nach China könne nicht nachvollzogen werden. Denn wenn diese Befürchtung zuträfe, wäre ihr von der Auslandsvertretung kein Reisepass ausgestellt worden. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG könne nicht erteilt werden.
12 
Am 12.05.2017 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Sprachprüfung für das Sprachniveau A 2 habe sie erfolgreich bestanden. Auch einen Integrationskurs habe sie erfolgreich absolviert. Sie sei mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, berufstätig und in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht integriert. Seit der Klarstellung ihrer Identität habe sie die Beseitigung von Ausreisehindernissen weder verhindert noch verzögert. Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 16.12.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte familiäre Aufenthaltserlaubnis zu erteilen;
15 
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis (1.) noch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis (2.).
21 
Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281).
22 
1. Der Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden.
23 
Der Asylantrag der Klägerin wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.08.2004 abgelehnt. Dieser Bescheid ist unanfechtbar, da die hierauf erhobenen Rechtsmittel ohne Erfolg blieben.
24 
Die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 AufenthG findet vorliegend keine Anwendung; denn der Klägerin steht ein gebundener Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne dieser Bestimmung nicht zu.
25 
Unter einem Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 AufenthG ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 1 C 31/14 - BVerwGE 153, 353; Beschl. v. 16.02.2012 - 1 B 22/11 - juris - und Urt. v. 16.12.2008 - 1 C 37/07 - BVerwGE 132, 382). Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 1 C 37/07 - a.a.O.). Ein strikter Rechtsanspruch in diesem Sinne steht der Klägerin nicht zu.
26 
Vorliegend sind nicht alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt.
27 
Die Klägerin erfüllt nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Sie ist vom Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 14.10.2015 wegen Erschleichens einer Duldung in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Damit besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Nach dieser Bestimmung wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 - BVerwGE 102, 63). „Geringfügig“ ist ein Rechtsverstoß dann nicht, wenn er vorsätzlich begangen wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 - a.a.O.), was hier angesichts der rechtskräftigen Verurteilung der Fall ist. Ob die Klägerin rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden könnte, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2002 - 1 C 8/02 - BVerwGE 116, 378 und Urt. v. 28.09.2004 - 1 C 10/03 - BVerwGE 122, 94). Da das Ausweisungsinteresse auf einer abgeurteilten Straftat beruht, ist dieses beachtlich, bis die Straftat im Bundeszentralregister getilgt oder Tilgungsreife eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72 und Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 22/09 - BVerwGE 138, 336). Ob ein Ausnahmefall in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Denn ein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 AufenthG besteht auch dann nicht, wenn im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 15/14 - InfAuslR 2015, 135; a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353 und Urt. v. 15.09.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24).
28 
Die Klägerin ist auch nicht mit dem erforderlichen Visum nach Deutschland eingereist. Die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt deshalb nicht vor. Zwar kann vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen nationalen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden; insoweit ist der Behörde jedoch Ermessen eröffnet. Ein gebundener Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, wie ihn § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG voraussetzt, ergibt sich hieraus gerade nicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.07.2015 - 10 CS 15.859 - juris -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.04.2008 - 2 B 207/08 - juris -). § 5 Abs. 2 AufenthG wird auch nicht von § 10 AufenthG verdrängt (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.09.2016 - 10 C 16.818 - AuAS 2016, 242 -; Beschl. v. 21.07.2015 - 10 CS 15.859 - juris - und Beschl. v. 19.03.2013 - 10 C 13.334 - juris -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.04.2008 - 2 B 207/08 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 08.12.2011 - 18 B 866/11 - juris -; OVG Hamburg, Urt. v. 20.03.2015 - 1 Bf 231/13 - DVBl 2015, 859).
29 
Die Nachholung des Visumverfahrens ist auch nicht gemäß § 39 AufenthV entbehrlich. Die Klägerin kann eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach der - hier allein in Betracht kommenden - Regelungen des § 39 Nr. 5 AufenthV im Bundesgebiet einholen. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Die Klägerin hat während ihres Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben, wie dies § 39 Nr. 5 AufenthV voraussetzt. Denn unter einem Anspruch im Sinne dieser Bestimmung ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen; ein solcher Rechtsanspruch liegt nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 15/14 - InfAuslR 2015, 135 und Beschl. v. 16.02.2012 - 1 B 22/11 - juris -). Die Verurteilung der Klägerin durch das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 14.10.2015 führt dazu, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist mit der Folge, dass ein strikter Rechtsanspruch nicht besteht.
30 
Da die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG mangels Vorliegens der zwingenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht greift, steht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis entgegen.
31 
2. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis zu. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (a) noch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (b).
32 
a) Die Klägerin erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG. Nach dieser Bestimmung soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat (§ 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Dies setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4) und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 5).
33 
Die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Es fehlt an einem Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
34 
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ ist auf das Staatsangehörigkeitsrecht zurückzugreifen, das eine entsprechende Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG enthält (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 - 2 L 18/15 - juris -; Allgemeine Anwendungshinweise - AAH - des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 5; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 28.09.2017, Rn. 53).
35 
Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist keine bloß formelle, sondern eine materielle Erteilungsvoraussetzung; ein rein verbales Bekenntnis des Ausländers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung reicht deshalb zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht aus (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 - 2 L 18/15 - juris -; AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 5; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 56; ebenso zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG: VGH Mannheim, Beschl. v. 12.12.2005 - 13 S 2948/04 - NVwZ 2006, 484; Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - VBlBW 2008, 277; Urt. v. 17.03.2010 - 13 S 1959/09 (n.v.) und Urt. v. 07.03.2013 - 1 S 617/12 (n.v.); VGH München, Urt. v. 19.01.2012 - 5 B 11.732 - BayVBl 2012, 565; OVG Münster, Beschl. v. 15.01.2013 - 19 E 8/12 - juris -; Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 28.09.2017 Rn. 21 m.w.N.).
36 
Hieraus folgt zwingend, dass der Ausländer den Inhalt des von ihm abgegebenen oder noch abzugebenden Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen muss; denn nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 - 2 L 18/15 - juris -; AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 5; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 57, 59; ebenso zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG: BVerwG, Beschl. v. 08.12.2008 - 5 B 58/08 - Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - a.a.O.; VGH München, Urt. v. 19.01.2012 - 5 B 11.732 - a.a.O.; Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
37 
Demzufolge ist im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob ein entsprechendes staatsbürgerliches Grundwissen vorhanden ist (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 - 2 L 18/15 - juris -; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 67; ebenso zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG: BVerwG, Beschl. v. 08.12.2008 - 5 B 58/08 - a.a.O.; Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 28). Der gleichzeitig in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorgeschriebene Nachweis von Grundkenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet macht diese Prüfung nicht entbehrlich; denn dieses staatsbürgerliches Grundwissen ist nicht deckungsgleich mit den erforderlichen Kenntnissen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 67; ebenso zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG: Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 31).
38 
Die Klägerin verfügt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über keinerlei Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung befragt, wie der Name der deutschen Verfassung laute, ob sie in der Verfassung verankerte Grundrechte nennen könne und was der Begriff „Demokratie“ bedeute. Die Klägerin hat auf alle Fragen geantwortet, sie sei aufgeregt und könne die Frage nicht beantworten. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin interveniert und geltend gemacht, auf diese Fragen sei die Klägerin nicht vorbereitet und aktuell könne sie Kenntnisse nicht darlegen. Das Gericht hat daraufhin die Befragung der Klägerin abgebrochen. Aus allem folgt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sind.
39 
Allerdings können besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind (vgl. BT-Drucks. 18/4097 S. 42; AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 3). Dies ist bei einem herausgehobenen sozialen Engagement der Fall, wie es u.a. in Vereinen, sozialen Einrichtungen, Kirchen o.ä. üblicherweise praktiziert wird; das herausgehobene Engagement muss aber über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinausgehen (vgl. AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 3). Anhaltspunkte für ein derartiges herausgehobenes soziales Engagement der Klägerin sind jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
40 
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht noch auf Folgendes hin: Die Täuschung der Klägerin über ihre Identität, die über viele Jahre andauerte, verbunden mit der Weigerung, an der Beseitigung von Ausreisehindernissen mitzuwirken, dürfte dazu führen, dass - im Falle der Erfüllung aller Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG - ein Ausnahmefall vom Sollanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt. In diesem Fall müsste die Beklagte nach Ermessen über einen neuen Antrag der Klägerin entscheiden. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Täuschungshandlungen im Dezember 2014 beendet hat und nunmehr im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, schließt zwar eine Anwendung des Versagungsgrundes des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG aus, rechtfertigt gleichwohl nicht, das in der Vergangenheit liegende Fehlverhalten gänzlich unberücksichtigt zu lassen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 - juris - und Beschl. v. 11.04.2017 - 1 Bs 55/17 - AuAS 2017, 197).
41 
b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Da der Asylantrag der Klägerin rechtskräftig abgelehnt wurde, ist sie vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Es fehlt jedoch an der von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geforderten Unmöglichkeit der Ausreise. Die Ausreise der Klägerin ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich.
42 
Ein tatsächliches Ausreisehindernis liegt vor, wenn der Zielstaat wegen des Fehlens entsprechender Rückreisepapiere nicht aufnahmebereit ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.12.2008 - 13 S 2483/07 - NVwZ-RR 2009, 578). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die Klägerin im Besitz eines gültigen Reisepasses ist.
43 
Die freiwillige Ausreise der Klägerin ist auch nicht rechtlich unmöglich. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). Allgemeine Widrigkeiten oder Überlegungen humanitärer Art, die aber keine Abschiebungsverbote zur Folge haben, können keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14/05 - a.a.O.).
44 
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aus Art. 6 GG i.V.m. Art. 8 EMRK berufen.
45 
Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist vereinbar, einen Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zur Familienzusammenführung zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - InfAuslR 2008, 239 und Beschl. v. 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347; BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 23/09 - BVerwGE 138, 353). Deshalb ist auch einem mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländer zur Nachholung des Visumverfahrens eine vorübergehende Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.10.2011 - 1 ME - 315/11 - InfAuslR 2012, 70 und Beschl. v. 18.09.2014 - 4 ME 201/14 - InfAuslR 2014, 421). Dies gilt erst recht, wenn die Behörde - wie vorliegend - die Erteilung einer Vorabzustimmung angeboten hat.
46 
Die Ausreise ist für die Klägerin auch nicht deshalb unzumutbar, weil - so der klägerische Vortrag - sie bei einer Rückkehr nach China den dortigen Sicherheitsbehörden Angaben machen müsse, wo und weshalb sie solange im westlichen Ausland verblieben sei und weil dabei bekannt werde, dass sie im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt und damit die Volksrepublik China verunglimpft und verraten habe. Bei diesem Vorbringen der Klägern handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung. Insoweit führt das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 zutreffend aus, dass der Klägerin von der Auslandsvertretung kein Reisepass ausgestellt worden wäre, wenn die geltend gemachte Befürchtung zuträfe. Im Übrigen macht die Klägerin mit diesem Vorbringen zielstaatsbezogene Gefahren geltend, über die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.08.2004 entschieden hat. An diese Feststellungen ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - NVwZ-RR 2011, 210).
47 
Das Gericht kann demnach offenlassen, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangtatbestand für diejenigen Fälle ausscheidet, in denen die Voraussetzungen für einen an sich vorrangigen Familiennachzug nach §§ 27 ff. AufenthG nicht erfüllt werden (vgl. einerseits OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.12.2008 - 2 A 317/08 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.03.2009 - 11 S 2990/08 - InfAuslR 2009, 236; VG Freiburg, Beschl. v. 08.09.2009 - 4 K 1284/09 - juris - und andererseits VGH München, Beschl. v. 22.07.2008 - 19 CE 08.781 - InfAuslR 2009, 158; VG Oldenburg, Urt. v. 22.04.2009 - 11 A 389/08 - NVwZ-RR 2009, 739).
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis (1.) noch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis (2.).
21 
Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281).
22 
1. Der Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden.
23 
Der Asylantrag der Klägerin wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.08.2004 abgelehnt. Dieser Bescheid ist unanfechtbar, da die hierauf erhobenen Rechtsmittel ohne Erfolg blieben.
24 
Die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 AufenthG findet vorliegend keine Anwendung; denn der Klägerin steht ein gebundener Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne dieser Bestimmung nicht zu.
25 
Unter einem Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 AufenthG ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 1 C 31/14 - BVerwGE 153, 353; Beschl. v. 16.02.2012 - 1 B 22/11 - juris - und Urt. v. 16.12.2008 - 1 C 37/07 - BVerwGE 132, 382). Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 1 C 37/07 - a.a.O.). Ein strikter Rechtsanspruch in diesem Sinne steht der Klägerin nicht zu.
26 
Vorliegend sind nicht alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt.
27 
Die Klägerin erfüllt nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Sie ist vom Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 14.10.2015 wegen Erschleichens einer Duldung in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Damit besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Nach dieser Bestimmung wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 - BVerwGE 102, 63). „Geringfügig“ ist ein Rechtsverstoß dann nicht, wenn er vorsätzlich begangen wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 - a.a.O.), was hier angesichts der rechtskräftigen Verurteilung der Fall ist. Ob die Klägerin rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden könnte, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2002 - 1 C 8/02 - BVerwGE 116, 378 und Urt. v. 28.09.2004 - 1 C 10/03 - BVerwGE 122, 94). Da das Ausweisungsinteresse auf einer abgeurteilten Straftat beruht, ist dieses beachtlich, bis die Straftat im Bundeszentralregister getilgt oder Tilgungsreife eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72 und Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 22/09 - BVerwGE 138, 336). Ob ein Ausnahmefall in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Denn ein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 AufenthG besteht auch dann nicht, wenn im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 15/14 - InfAuslR 2015, 135; a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353 und Urt. v. 15.09.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24).
28 
Die Klägerin ist auch nicht mit dem erforderlichen Visum nach Deutschland eingereist. Die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt deshalb nicht vor. Zwar kann vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen nationalen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden; insoweit ist der Behörde jedoch Ermessen eröffnet. Ein gebundener Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, wie ihn § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG voraussetzt, ergibt sich hieraus gerade nicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.07.2015 - 10 CS 15.859 - juris -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.04.2008 - 2 B 207/08 - juris -). § 5 Abs. 2 AufenthG wird auch nicht von § 10 AufenthG verdrängt (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.09.2016 - 10 C 16.818 - AuAS 2016, 242 -; Beschl. v. 21.07.2015 - 10 CS 15.859 - juris - und Beschl. v. 19.03.2013 - 10 C 13.334 - juris -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.04.2008 - 2 B 207/08 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 08.12.2011 - 18 B 866/11 - juris -; OVG Hamburg, Urt. v. 20.03.2015 - 1 Bf 231/13 - DVBl 2015, 859).
29 
Die Nachholung des Visumverfahrens ist auch nicht gemäß § 39 AufenthV entbehrlich. Die Klägerin kann eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach der - hier allein in Betracht kommenden - Regelungen des § 39 Nr. 5 AufenthV im Bundesgebiet einholen. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Die Klägerin hat während ihres Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben, wie dies § 39 Nr. 5 AufenthV voraussetzt. Denn unter einem Anspruch im Sinne dieser Bestimmung ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen; ein solcher Rechtsanspruch liegt nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 15/14 - InfAuslR 2015, 135 und Beschl. v. 16.02.2012 - 1 B 22/11 - juris -). Die Verurteilung der Klägerin durch das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 14.10.2015 führt dazu, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist mit der Folge, dass ein strikter Rechtsanspruch nicht besteht.
30 
Da die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG mangels Vorliegens der zwingenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht greift, steht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis entgegen.
31 
2. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis zu. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (a) noch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (b).
32 
a) Die Klägerin erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG. Nach dieser Bestimmung soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat (§ 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Dies setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4) und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 5).
33 
Die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Es fehlt an einem Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
34 
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ ist auf das Staatsangehörigkeitsrecht zurückzugreifen, das eine entsprechende Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG enthält (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 - 2 L 18/15 - juris -; Allgemeine Anwendungshinweise - AAH - des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 5; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 28.09.2017, Rn. 53).
35 
Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist keine bloß formelle, sondern eine materielle Erteilungsvoraussetzung; ein rein verbales Bekenntnis des Ausländers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung reicht deshalb zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht aus (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 - 2 L 18/15 - juris -; AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 5; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 56; ebenso zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG: VGH Mannheim, Beschl. v. 12.12.2005 - 13 S 2948/04 - NVwZ 2006, 484; Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - VBlBW 2008, 277; Urt. v. 17.03.2010 - 13 S 1959/09 (n.v.) und Urt. v. 07.03.2013 - 1 S 617/12 (n.v.); VGH München, Urt. v. 19.01.2012 - 5 B 11.732 - BayVBl 2012, 565; OVG Münster, Beschl. v. 15.01.2013 - 19 E 8/12 - juris -; Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 28.09.2017 Rn. 21 m.w.N.).
36 
Hieraus folgt zwingend, dass der Ausländer den Inhalt des von ihm abgegebenen oder noch abzugebenden Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen muss; denn nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 - 2 L 18/15 - juris -; AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 5; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 57, 59; ebenso zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG: BVerwG, Beschl. v. 08.12.2008 - 5 B 58/08 - Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - a.a.O.; VGH München, Urt. v. 19.01.2012 - 5 B 11.732 - a.a.O.; Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
37 
Demzufolge ist im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob ein entsprechendes staatsbürgerliches Grundwissen vorhanden ist (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 - 2 L 18/15 - juris -; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 67; ebenso zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG: BVerwG, Beschl. v. 08.12.2008 - 5 B 58/08 - a.a.O.; Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 28). Der gleichzeitig in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorgeschriebene Nachweis von Grundkenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet macht diese Prüfung nicht entbehrlich; denn dieses staatsbürgerliches Grundwissen ist nicht deckungsgleich mit den erforderlichen Kenntnissen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 67; ebenso zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG: Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 31).
38 
Die Klägerin verfügt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über keinerlei Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung befragt, wie der Name der deutschen Verfassung laute, ob sie in der Verfassung verankerte Grundrechte nennen könne und was der Begriff „Demokratie“ bedeute. Die Klägerin hat auf alle Fragen geantwortet, sie sei aufgeregt und könne die Frage nicht beantworten. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin interveniert und geltend gemacht, auf diese Fragen sei die Klägerin nicht vorbereitet und aktuell könne sie Kenntnisse nicht darlegen. Das Gericht hat daraufhin die Befragung der Klägerin abgebrochen. Aus allem folgt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sind.
39 
Allerdings können besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind (vgl. BT-Drucks. 18/4097 S. 42; AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 3). Dies ist bei einem herausgehobenen sozialen Engagement der Fall, wie es u.a. in Vereinen, sozialen Einrichtungen, Kirchen o.ä. üblicherweise praktiziert wird; das herausgehobene Engagement muss aber über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinausgehen (vgl. AAH des Bundesministeriums des Innern zu § 25b AufenthG, S. 3). Anhaltspunkte für ein derartiges herausgehobenes soziales Engagement der Klägerin sind jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
40 
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht noch auf Folgendes hin: Die Täuschung der Klägerin über ihre Identität, die über viele Jahre andauerte, verbunden mit der Weigerung, an der Beseitigung von Ausreisehindernissen mitzuwirken, dürfte dazu führen, dass - im Falle der Erfüllung aller Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG - ein Ausnahmefall vom Sollanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt. In diesem Fall müsste die Beklagte nach Ermessen über einen neuen Antrag der Klägerin entscheiden. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Täuschungshandlungen im Dezember 2014 beendet hat und nunmehr im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, schließt zwar eine Anwendung des Versagungsgrundes des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG aus, rechtfertigt gleichwohl nicht, das in der Vergangenheit liegende Fehlverhalten gänzlich unberücksichtigt zu lassen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 - juris - und Beschl. v. 11.04.2017 - 1 Bs 55/17 - AuAS 2017, 197).
41 
b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Da der Asylantrag der Klägerin rechtskräftig abgelehnt wurde, ist sie vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Es fehlt jedoch an der von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geforderten Unmöglichkeit der Ausreise. Die Ausreise der Klägerin ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich.
42 
Ein tatsächliches Ausreisehindernis liegt vor, wenn der Zielstaat wegen des Fehlens entsprechender Rückreisepapiere nicht aufnahmebereit ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.12.2008 - 13 S 2483/07 - NVwZ-RR 2009, 578). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die Klägerin im Besitz eines gültigen Reisepasses ist.
43 
Die freiwillige Ausreise der Klägerin ist auch nicht rechtlich unmöglich. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). Allgemeine Widrigkeiten oder Überlegungen humanitärer Art, die aber keine Abschiebungsverbote zur Folge haben, können keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14/05 - a.a.O.).
44 
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aus Art. 6 GG i.V.m. Art. 8 EMRK berufen.
45 
Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist vereinbar, einen Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zur Familienzusammenführung zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - InfAuslR 2008, 239 und Beschl. v. 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347; BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 23/09 - BVerwGE 138, 353). Deshalb ist auch einem mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländer zur Nachholung des Visumverfahrens eine vorübergehende Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.10.2011 - 1 ME - 315/11 - InfAuslR 2012, 70 und Beschl. v. 18.09.2014 - 4 ME 201/14 - InfAuslR 2014, 421). Dies gilt erst recht, wenn die Behörde - wie vorliegend - die Erteilung einer Vorabzustimmung angeboten hat.
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Die Ausreise ist für die Klägerin auch nicht deshalb unzumutbar, weil - so der klägerische Vortrag - sie bei einer Rückkehr nach China den dortigen Sicherheitsbehörden Angaben machen müsse, wo und weshalb sie solange im westlichen Ausland verblieben sei und weil dabei bekannt werde, dass sie im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt und damit die Volksrepublik China verunglimpft und verraten habe. Bei diesem Vorbringen der Klägern handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung. Insoweit führt das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 zutreffend aus, dass der Klägerin von der Auslandsvertretung kein Reisepass ausgestellt worden wäre, wenn die geltend gemachte Befürchtung zuträfe. Im Übrigen macht die Klägerin mit diesem Vorbringen zielstaatsbezogene Gefahren geltend, über die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.08.2004 entschieden hat. An diese Feststellungen ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 - NVwZ-RR 2011, 210).
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Das Gericht kann demnach offenlassen, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangtatbestand für diejenigen Fälle ausscheidet, in denen die Voraussetzungen für einen an sich vorrangigen Familiennachzug nach §§ 27 ff. AufenthG nicht erfüllt werden (vgl. einerseits OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.12.2008 - 2 A 317/08 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.03.2009 - 11 S 2990/08 - InfAuslR 2009, 236; VG Freiburg, Beschl. v. 08.09.2009 - 4 K 1284/09 - juris - und andererseits VGH München, Beschl. v. 22.07.2008 - 19 CE 08.781 - InfAuslR 2009, 158; VG Oldenburg, Urt. v. 22.04.2009 - 11 A 389/08 - NVwZ-RR 2009, 739).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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