Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2016 (AZ: 5969722 - 237) wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Der Kläger ist gambischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit vom Volk der Mandingo. Er reiste nach eigenen Angaben am 10.03.2015 auf dem Landweg über Italien und die Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25.07.2016 einen Asylantrag. |
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| | In der persönlichen Anhörung durch die Beklagte trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei in seiner Heimat aufgrund seiner unterstellten Homosexualität inhaftiert und misshandelt worden. Er sei Leibwächter bei der Firma T. W. Security gewesen und sei am 28.01.2014 bei einer privaten Veranstaltung eingesetzt gewesen. Um zwei Uhr sei die Miliz des Präsidenten, die sogenannten Junglers, gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass es sich um eine Gay-Party handle. Sie habe ihm unterstellt, selbst homosexuell zu sein und ihn mit einem Messer bedroht. Außerdem hätten die Männer ihn mit einer Waffe in den Mund geschlagen und dabei zwei seiner Zähne zerstört. Weiter habe er einen Schnitt am Halsansatz erlitten. Danach sei er in das Zentralgefängnis gebracht und dort acht Monate lang festgehalten und gefoltert worden sein. Die Namen seiner Peiniger lauteten S. M., R. J., S. C., S. B. und Fa A. D.. Am 12.09.2014 hätten ihn die Gefängnisangestellten in das Royal Victoria Teaching Hospital, RVTH, gebracht. Er habe dort über ein Fenster in der Toilette fliehen können. Auf dem Weg zum Hafen von Banjul habe er seine Gefängniskleidung ausgezogen, bevor ihn Unbekannte aus humanitären Erwägungen in einem Boot mit nach Barra genommen hätten. Er sei dort für einige Zeit bei einem Freund untergekommen. Dieser Freund und dessen Vater hätten ihm 3500 Dalasi gegeben, um in den Senegal zu fliehen. |
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| | Mit Bescheid vom 18.11.2016 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und Asylanerkennung (2.) sowie jenen auf Gewähr subsidiären Schutzes ab (3.). Sie stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG nicht bestehen (4.) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall des Verbleibes drohte sie dem Kläger die Abschiebung nach Gambia an (5.). Schließlich befristete die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (6.). Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger die in seiner Heimat drohende Verfolgung nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die von ihm genannten Gründe für das Verlassen seiner Heimat seien unrealistisch, sodass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen bestünden. Bereits seine Herkunft aus Gambia habe der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen. Der Kläger habe angegeben, selbst die ihm in Italien ausgestellten Papiere dort gelassen zu haben, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich sei. Unglaubwürdig sei schließlich die selbstlose Hilfe Fremder, welche den Kläger in einem Boot nach Barra mitgenommen hätten, sowie jene des Freundes des Klägers und von dessen Vater. Gambia sei eines der ärmsten Länder der Erde, Geldgeschenke in der erwähnten Höhe seien dort nicht zu erwarten. Schließlich spreche es gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, dass er nach den erlittenen Qualen nicht im sicheren Italien geblieben sei, sondern mit den dortigen Verhältnissen nicht zufrieden gewesen und darum nach Deutschland gekommen sei. |
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| | Dagegen hat der Kläger am 28.11.2016 Klage erhoben. |
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| | In der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2017 wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine Angaben aus der Anhörung vor der Beklagten. Er ergänzte, dass er für die Firma T. W. Securities gearbeitet habe. Seine Aufgabe sei es gewesen, ein Anwesen in Banjul, die J. C. Residence, zu bewachen. Er habe jeden Tag 12 Stunden gearbeitet, jeweils von 19 Uhr bis 7 Uhr. Nach der besagten Party am 28.01.2014 sei um 2 Uhr die Militärpolizei mit 5-7 Beamten gekommen und habe an seine Tür geklopft. Beim anschließenden Verhör habe er eine Schnittverletzung in der Brust erlitten und zwei Zähne verloren. Die Umstände seines Gefängnisaufenthaltes schilderte der Kläger so, dass er nur einmal am Tag Nahrung erhalten habe und ihm menschlicher Kontakt verweigert worden sei. Außerdem habe die ganze Zeit das Licht gebrannt und er habe nie gewusst, welcher Tag es sei und wie spät es sei. Einzig die anschwellenden Verkehrsgeräusche auf dem nahegelegenen Highway als Zeichen des Berufsverkehrs hätten ihm eine Ahnung von der ungefähren Zeit gegeben. Weiter habe er sich zeitlich am Freitagsruf des Muezzins orientiert. Die Zelle sei klein gewesen. Er habe in einer Ecke seine Toilettengänge verrichtet, in der anderen geschlafen und gegessen. Verlassen dürfen hätte er die Zelle nur, um seinen Urin zu entleeren. Während der Zeit seiner Gefangenschaft sei er gefoltert worden. Konkret habe man ihn immer wieder mit Fäusten und einem Kabel geschlagen und getreten. Er habe Wunden am ganzen Körper davongetragen. Zudem sei er aus einem Schlauch mit Wasser bespritzt worden und man habe einen Angelhaken in seine Genitalien gestochen. An der Gefängnismauer habe Blut geklebt. Ständig seien Moskitos herumgeflogen. Zu den Umständen seiner Flucht erklärte er, man habe ihn am 12. September gegen 18 Uhr in Sträflingskleidung in das Royal Victoria Teaching Hospital geschafft, um seine Wunden zu versorgen. Er habe im Erdgeschoss auf einer Liege gelegen. Er habe das medizinische Personal dann darum gebeten, auf Toilette gehen zu dürfen. Dabei sei er von einem Militärpolizisten begleitet worden, der vor der Toilettentür gewartet habe. Er habe dann hinter der Toilette ein Fenster entdeckt. Er habe daran rumprobiert und habe dann festgestellt, dass sich das Fenster geräuschlos öffnen lasse. Er sei dann durch das Fenster nach draußen gelangt. Dann sei er durch den angrenzenden Grünstreifen des Krankenhauses gelaufen und habe sich sein Sträflingshemd vom Leib gerissen und es in die Beete geworfen. Befragt, welche Pflanzen dort gestanden hätten, erklärte der Kläger, er erinnere sich an Rosen. Er habe sich dann über den Zaun geschwungen, der das Krankenhausgelände begrenze. Gleich hinter der angrenzenden Straße liege das Meer, wo ihn Leute mit dem Boot mit nach Barra genommen hätten. Von dort aus sei ihm mithilfe eines Freundes und dessen Eltern die Flucht geglückt. Der Kläger erklärte abschließend, er leide noch heute unter den Folgen des Erlebten. Er nehme das starke Schlafmittel Promethazin 25 mg. |
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| | den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; |
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| | hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; |
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| | weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG vorliegt. |
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| | Die Beklagte beruft sich im gerichtlichen Verfahren auf die Begründung des angegriffenen Bescheides. |
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| | Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Anfrage an das Auswärtige Amt. Nach dessen Auskunft ist eine definitive Einschätzung zu den Auswirkungen der Übernahme der Präsidentschaft durch Adama Barrow auf die Strafverfolgungs- und gerichtliche Urteilspraxis gegenüber Homosexuellen derzeit nicht möglich. Unter der neuen Regierung seien bisher keine Homosexuellen verhaftet worden. Die letzten Verhaftungen datierten aus dem Jahr 2015. Die neue Regierung habe den Willen zu gesellschaftlichem Neuanfang, Demokratie und Menschenrechten bekräftigt, allerdings bleibe Homosexualität in Gambia verpönt. Berichte, wonach entflohene ehemalige Häftlinge wegen ihrer Flucht erneut strafrechtlich belangt worden seien, lägen nicht vor. |
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| | Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten, die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| | Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO, ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 entscheiden. Die Beteiligten sind ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. |
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| | Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18.11.2016 ist rechtswidrig und dementsprechend aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. |
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| | Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinn des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten nach § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass einer Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen dem Verfolgungsgrund und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3 a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann nach § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinn des § 3 d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, der Ausländer kann nach § 3 e AsylG auf internen Schutz verwiesen werden. |
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| | Nach Artikel 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: QRL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252). |
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| | Das Gericht geht von einer solchen Vorverfolgung aus. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Aussagen des Klägers wahr sind. Der Kläger hat sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren umfassend, detailliert und nachvollziehbar die in Gambia erlittene Verfolgung geschildert. Glaubhaftigkeitsbedenken ergeben sich insbesondere nicht aus dem Widerspruch zwischen der Anhörung vor dem Bundesamt und der mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger bei seiner Festnahme in den Halsansatz bzw. in die Brust geschnitten worden sei. Zum einen liegen beide Körperregionen in unmittelbarer Nachbarschaft. Zum zweiten sind bei jeder Anhörung die durch die Ungenauigkeiten durch die sprachliche Übertragung, bei Wunden, wie vorliegend, auch durch Handbewegungen und „aufzeigen“ in Rechnung zu stellen. Schließlich ist der Kläger sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht umfassend angehört worden. Er hat über zahlreiche Details seiner Verhaftung, seines Gefängnisaufenthaltes und seiner Flucht berichtet und auch auf Nachfragen jederzeit souverän und korrekt geantwortet, ohne dass trotz des erheblichen Tatsachenmaterials weitere Widersprüche aufgetreten wären. Die stichprobenartige Überprüfung der Aussagen des Klägers, etwa zur Lage des Krankenhauses und seines Gefängnisses (Nähe zum Hafen bzw. zur Autobahn) ergab ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubwürdigkeit. |
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| | Demnach wurde der Kläger in seiner Heimat wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen verfolgt, § 3 Abs. 1 AsylG. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach eigener Aussage nicht homosexuell ist. Es genügt, dass ihm diese Eigenschaft von seinen Verfolgern zugeschrieben wurde, § 3 b Abs. 2 AsylG. Gegen die flüchtlingsrelevante Vorverfolgung des Klägers spricht auch nicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 -, VBlBW 2017, 373), wonach keine allgemeine Rückkehrgefährdung für Homosexuelle nach Gambia besteht. Die dortige Entscheidung bezieht sich auf einen „im Jahr 1992 legal und ersichtlich unverfolgt“ Ausgereisten. Sie spricht solchen Personen aufgrund der Lage der Erkenntnismittel und statistischen Berechnungen die Rückkehrergefährdung allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ab. Daraus folgt nicht, dass einzelne Kläger nicht konkret vorverfolgt worden sein können, was auch die Erkenntnismittel für den vom Kläger angegebenen Zeitraum bestätigen (vgl. etwa die Erkenntnismittel aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 -, VBlBW 2017, 373, Rn. 38 ff.). |
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| | Die aus der Vorverfolgung entstehende Vermutung zugunsten einer anhaltenden flüchtlingsrelevanten Verfolgung des Klägers ist auch nicht durch stichhaltige Gründe entkräftet worden, die dagegen sprechen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht werden wird. Diese Umstände liegen insbesondere nicht im inzwischen erfolgten Wechsel des Präsidentenamtes hin zu Adama Barrow. |
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| | Steht wie vorliegend die Vorverfolgung des Ausländers in Rede, wandelt sich die grundsätzlich einstufige Prüfung der „begründeten Furcht“ in § 3 AsylG in einen Zweischritt aus 1. Vorverfolgung und 2. fehlendem Vorliegen stichhaltiger Gründe. Auf der ersten Stufe dieser Prüfung ändern sich der Zeitpunkt und der Wahrscheinlichkeitsmaßstab der asylrechtlichen Beurteilung. Im „Normalfall“ des § 3 AsylG geht es um die begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung, § 77 Abs. 1 AsylG. Diese liegt vor, wenn dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris), also eine tatsächliche Gefahr, in der Diktion des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein „real risk“, droht (EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06, Saadi, juris). |
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| | Objektive Voraussetzung für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ist somit nicht schon die bloße Möglichkeit, sondern die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Dabei müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen (Zeitler, HTK-AuslR / § 3 AsylG - zu Abs. 1 11/2016 Nr. 3.1.). |
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| | Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht (BVerwG, Urteil v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162) |
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| | Anders als diese Wahrscheinlichkeitsprognose zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geht es bei der Prüfung zur Beweiserleichterung nach § 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie auf der ersten Stufe (Vorverfolgung) um die volle richterliche Überzeugung, § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO, von der Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise. Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung ist nicht, was wahrscheinlich passieren wird, sondern was tatsächlich passiert ist. |
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| | Auf der zweiten Stufe (Nichtvorliegen stichhaltiger Gründe) werden diese Verschiebungen mit dem allgemeinen Maßstab des § 3 AsylG harmonisiert. Demnach liegen stichhaltige Gründe dann vor, wenn sich die Situation zwischen der Vorverfolgung und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung/der Entscheidung, § 77 Abs. 1 AsylG, derart geändert hat, dass dem Ausländer nun nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in seiner Heimat droht. Aus der Natur des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie als Beweiserleichterung (BayVGH, Urteil vom 21.10.2008 - 11 B 06.30084 -, juris Rn. 88 ff.) folgt die widerlegliche Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377 - 388 Leitsatz 1). |
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| | Mit der Vorverfolgung verlagert sich zum einen die Beweislast weg vom Flüchtling auf die Behörde. Zum zweiten besteht auch eine Kongruenz des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zwischen der Vorverfolgung als Vermutungsauslöser und den stichhaltigen Gründen, um diese Vermutung zu erschüttern. So kann eine gesetzliche Vermutung nur durch den Beweis des Gegenteils erschüttert werden, § 173 VwGO i.V.m. § 292 ZPO. Dieser Beweis ist erbracht, wenn keine begründeten Zweifel mehr bestehen (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 108 Rn. 5 - so auch Rechtsprechung und Literatur zum wortgleichen § 286 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 23. 11. 2011 - IV ZR 70/11 -, beck-online, Rn. 16, Greger, in: Zöller, ZPO, § 286 Rn. 19). |
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| | Darum obliegt es tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung, ob stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377-388, juris Rn. 23; Zeitler, HTK-AuslR / § 3 AsylG - zu Abs. 1 11/2016 Nr. 3.3). Stichhaltige Gründe sind dann gegeben, wenn aktuell eine sog. "hinreichende Verfolgungssicherheit“ besteht, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht (OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris). |
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| | Diese Verfolgungssicherheit vermögen die geänderten Umstände zwischen der Flucht des Klägers aus Gambia und dem Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit hinreichender Sicherheit zu generieren. |
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| | Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die politische Initiative zur Verfolgung Homosexueller maßgeblich vom inzwischen geflohenen Präsidenten Jammeh ausging, sodass es mit dem Wechsel der Präsidentschaft hin zu Adama Barrow möglich erscheint, dass sich die Lage (unterstellt) Homosexueller in Gambia verbessern wird. Ob, wann und in welchem Umfang diese Verbesserungen Einzug halten werden, ist indes unklar. Auf den Beweisbeschluss des Gerichts zu den Auswirkungen der Machtübernahme auf die Strafverfolgungs- und Verurteilungspraxis gegenüber vermeintlich Homosexuellen und einer Rückkehrgefährdung entsprechend Verfolgter erklärte das Auswärtige Amt, eine definitive Einschätzung sei nicht möglich. Die neue Regierung habe den Willen zu Demokratie, Rechtstaatlichkeit und gesellschaftlicher Aussöhnung erklärt. Allerdings bleibe Homosexualität in Gambia gesellschaftlich verpönt. |
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| | Hinzu kommt, dass nach Kenntnis des erkennenden Gerichtes die fraglichen Straftatbestände in Gambia noch immer geltendes Recht sind, Artikel 144 des Strafgesetzbuches von Gambia von 1965 in der Abänderung von 2005 (vgl. die Stellungnahme von Accord vom 27.03.2017 - abrufbar unter: http://www.ecoi.net/local _link/338766/481794_de.html - zuletzt abgerufen am 02.11.2017). Entsprechende Verfahren sind noch immer vor gambischen Gerichten anhängig (vgl. einen Bericht von Accord vom 27.03.2017 - abrufbar unter: http://www.ecoi.net/local _link/338766/481794_de.html - zuletzt abgerufen am 02.11.2017, unter Berufung auf einen Bericht des US Außenministeriums vom März 2017 (Berichtszeitraum 2016)). |
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| | Weiter zeichnen die bisher bekannten Aussagen des neuen Präsidenten Barrow zum Thema ein ambivalentes Bild. Laut einer Auskunft der Medienplattform Devex erklärte der neue Präsident auf einer Pressekonferenz, dass Homosexualität in Gambia „kein Thema“ sei. Diese Aussage ist von Seiten seiner Ministerin für Beschäftigung, Dr. Isatou Touray als Rückzug des Staates aus Fragen der sexuellen Selbstbestimmung ausgelegt worden, sodass „die Menschen ein Recht zu welcher Orientierung auch immer hätten“. Die gambische Zeitung The Point zitiert den neuen Präsidenten dagegen so, dass Homosexualität in Gambia nie ein Thema gewesen sei und dass es wirtschaftliche und gesellschaftliche Themen gebe, die Priorität hätten (The Point vom 14.02.2017 - ebenfalls abrufbar über den Bericht von Accord vom 27.03.2017 - abrufbar unter: http://www.ecoi.net/local _link/338766/481794 _de.html - zuletzt abgerufen am 02.11.2017). |
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| | Soweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt, steht dem bereits Art. 16 a Abs. 2 GG entgegen, wonach sich nicht auf das Asylrecht berufen kann, wer wie der Kläger aus einem Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet einreist, in seinem Fall über Italien. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Rechtsfolgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und jener der Anerkennung als Asylberechtigter sind identisch. Tatbestandlich ist der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst. In der Klageabweisung in Bezug auf den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter liegt demnach nur ein Unterliegen zu einem geringen Teil. |
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| | Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. |
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| | Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO, ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 entscheiden. Die Beteiligten sind ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. |
|
| | Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18.11.2016 ist rechtswidrig und dementsprechend aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. |
|
| | Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinn des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten nach § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass einer Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen dem Verfolgungsgrund und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3 a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann nach § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinn des § 3 d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, der Ausländer kann nach § 3 e AsylG auf internen Schutz verwiesen werden. |
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| | Nach Artikel 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: QRL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252). |
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| | Das Gericht geht von einer solchen Vorverfolgung aus. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Aussagen des Klägers wahr sind. Der Kläger hat sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren umfassend, detailliert und nachvollziehbar die in Gambia erlittene Verfolgung geschildert. Glaubhaftigkeitsbedenken ergeben sich insbesondere nicht aus dem Widerspruch zwischen der Anhörung vor dem Bundesamt und der mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger bei seiner Festnahme in den Halsansatz bzw. in die Brust geschnitten worden sei. Zum einen liegen beide Körperregionen in unmittelbarer Nachbarschaft. Zum zweiten sind bei jeder Anhörung die durch die Ungenauigkeiten durch die sprachliche Übertragung, bei Wunden, wie vorliegend, auch durch Handbewegungen und „aufzeigen“ in Rechnung zu stellen. Schließlich ist der Kläger sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht umfassend angehört worden. Er hat über zahlreiche Details seiner Verhaftung, seines Gefängnisaufenthaltes und seiner Flucht berichtet und auch auf Nachfragen jederzeit souverän und korrekt geantwortet, ohne dass trotz des erheblichen Tatsachenmaterials weitere Widersprüche aufgetreten wären. Die stichprobenartige Überprüfung der Aussagen des Klägers, etwa zur Lage des Krankenhauses und seines Gefängnisses (Nähe zum Hafen bzw. zur Autobahn) ergab ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubwürdigkeit. |
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| | Demnach wurde der Kläger in seiner Heimat wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen verfolgt, § 3 Abs. 1 AsylG. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach eigener Aussage nicht homosexuell ist. Es genügt, dass ihm diese Eigenschaft von seinen Verfolgern zugeschrieben wurde, § 3 b Abs. 2 AsylG. Gegen die flüchtlingsrelevante Vorverfolgung des Klägers spricht auch nicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 -, VBlBW 2017, 373), wonach keine allgemeine Rückkehrgefährdung für Homosexuelle nach Gambia besteht. Die dortige Entscheidung bezieht sich auf einen „im Jahr 1992 legal und ersichtlich unverfolgt“ Ausgereisten. Sie spricht solchen Personen aufgrund der Lage der Erkenntnismittel und statistischen Berechnungen die Rückkehrergefährdung allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ab. Daraus folgt nicht, dass einzelne Kläger nicht konkret vorverfolgt worden sein können, was auch die Erkenntnismittel für den vom Kläger angegebenen Zeitraum bestätigen (vgl. etwa die Erkenntnismittel aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 -, VBlBW 2017, 373, Rn. 38 ff.). |
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| | Die aus der Vorverfolgung entstehende Vermutung zugunsten einer anhaltenden flüchtlingsrelevanten Verfolgung des Klägers ist auch nicht durch stichhaltige Gründe entkräftet worden, die dagegen sprechen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht werden wird. Diese Umstände liegen insbesondere nicht im inzwischen erfolgten Wechsel des Präsidentenamtes hin zu Adama Barrow. |
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| | Steht wie vorliegend die Vorverfolgung des Ausländers in Rede, wandelt sich die grundsätzlich einstufige Prüfung der „begründeten Furcht“ in § 3 AsylG in einen Zweischritt aus 1. Vorverfolgung und 2. fehlendem Vorliegen stichhaltiger Gründe. Auf der ersten Stufe dieser Prüfung ändern sich der Zeitpunkt und der Wahrscheinlichkeitsmaßstab der asylrechtlichen Beurteilung. Im „Normalfall“ des § 3 AsylG geht es um die begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung, § 77 Abs. 1 AsylG. Diese liegt vor, wenn dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris), also eine tatsächliche Gefahr, in der Diktion des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein „real risk“, droht (EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06, Saadi, juris). |
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| | Objektive Voraussetzung für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ist somit nicht schon die bloße Möglichkeit, sondern die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Dabei müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen (Zeitler, HTK-AuslR / § 3 AsylG - zu Abs. 1 11/2016 Nr. 3.1.). |
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| | Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht (BVerwG, Urteil v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162) |
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| | Anders als diese Wahrscheinlichkeitsprognose zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geht es bei der Prüfung zur Beweiserleichterung nach § 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie auf der ersten Stufe (Vorverfolgung) um die volle richterliche Überzeugung, § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO, von der Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise. Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung ist nicht, was wahrscheinlich passieren wird, sondern was tatsächlich passiert ist. |
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| | Auf der zweiten Stufe (Nichtvorliegen stichhaltiger Gründe) werden diese Verschiebungen mit dem allgemeinen Maßstab des § 3 AsylG harmonisiert. Demnach liegen stichhaltige Gründe dann vor, wenn sich die Situation zwischen der Vorverfolgung und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung/der Entscheidung, § 77 Abs. 1 AsylG, derart geändert hat, dass dem Ausländer nun nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in seiner Heimat droht. Aus der Natur des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie als Beweiserleichterung (BayVGH, Urteil vom 21.10.2008 - 11 B 06.30084 -, juris Rn. 88 ff.) folgt die widerlegliche Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377 - 388 Leitsatz 1). |
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| | Mit der Vorverfolgung verlagert sich zum einen die Beweislast weg vom Flüchtling auf die Behörde. Zum zweiten besteht auch eine Kongruenz des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zwischen der Vorverfolgung als Vermutungsauslöser und den stichhaltigen Gründen, um diese Vermutung zu erschüttern. So kann eine gesetzliche Vermutung nur durch den Beweis des Gegenteils erschüttert werden, § 173 VwGO i.V.m. § 292 ZPO. Dieser Beweis ist erbracht, wenn keine begründeten Zweifel mehr bestehen (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 108 Rn. 5 - so auch Rechtsprechung und Literatur zum wortgleichen § 286 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 23. 11. 2011 - IV ZR 70/11 -, beck-online, Rn. 16, Greger, in: Zöller, ZPO, § 286 Rn. 19). |
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| | Darum obliegt es tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung, ob stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377-388, juris Rn. 23; Zeitler, HTK-AuslR / § 3 AsylG - zu Abs. 1 11/2016 Nr. 3.3). Stichhaltige Gründe sind dann gegeben, wenn aktuell eine sog. "hinreichende Verfolgungssicherheit“ besteht, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht (OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris). |
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| | Diese Verfolgungssicherheit vermögen die geänderten Umstände zwischen der Flucht des Klägers aus Gambia und dem Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit hinreichender Sicherheit zu generieren. |
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| | Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die politische Initiative zur Verfolgung Homosexueller maßgeblich vom inzwischen geflohenen Präsidenten Jammeh ausging, sodass es mit dem Wechsel der Präsidentschaft hin zu Adama Barrow möglich erscheint, dass sich die Lage (unterstellt) Homosexueller in Gambia verbessern wird. Ob, wann und in welchem Umfang diese Verbesserungen Einzug halten werden, ist indes unklar. Auf den Beweisbeschluss des Gerichts zu den Auswirkungen der Machtübernahme auf die Strafverfolgungs- und Verurteilungspraxis gegenüber vermeintlich Homosexuellen und einer Rückkehrgefährdung entsprechend Verfolgter erklärte das Auswärtige Amt, eine definitive Einschätzung sei nicht möglich. Die neue Regierung habe den Willen zu Demokratie, Rechtstaatlichkeit und gesellschaftlicher Aussöhnung erklärt. Allerdings bleibe Homosexualität in Gambia gesellschaftlich verpönt. |
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| | Hinzu kommt, dass nach Kenntnis des erkennenden Gerichtes die fraglichen Straftatbestände in Gambia noch immer geltendes Recht sind, Artikel 144 des Strafgesetzbuches von Gambia von 1965 in der Abänderung von 2005 (vgl. die Stellungnahme von Accord vom 27.03.2017 - abrufbar unter: http://www.ecoi.net/local _link/338766/481794_de.html - zuletzt abgerufen am 02.11.2017). Entsprechende Verfahren sind noch immer vor gambischen Gerichten anhängig (vgl. einen Bericht von Accord vom 27.03.2017 - abrufbar unter: http://www.ecoi.net/local _link/338766/481794_de.html - zuletzt abgerufen am 02.11.2017, unter Berufung auf einen Bericht des US Außenministeriums vom März 2017 (Berichtszeitraum 2016)). |
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| | Weiter zeichnen die bisher bekannten Aussagen des neuen Präsidenten Barrow zum Thema ein ambivalentes Bild. Laut einer Auskunft der Medienplattform Devex erklärte der neue Präsident auf einer Pressekonferenz, dass Homosexualität in Gambia „kein Thema“ sei. Diese Aussage ist von Seiten seiner Ministerin für Beschäftigung, Dr. Isatou Touray als Rückzug des Staates aus Fragen der sexuellen Selbstbestimmung ausgelegt worden, sodass „die Menschen ein Recht zu welcher Orientierung auch immer hätten“. Die gambische Zeitung The Point zitiert den neuen Präsidenten dagegen so, dass Homosexualität in Gambia nie ein Thema gewesen sei und dass es wirtschaftliche und gesellschaftliche Themen gebe, die Priorität hätten (The Point vom 14.02.2017 - ebenfalls abrufbar über den Bericht von Accord vom 27.03.2017 - abrufbar unter: http://www.ecoi.net/local _link/338766/481794 _de.html - zuletzt abgerufen am 02.11.2017). |
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| | Soweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt, steht dem bereits Art. 16 a Abs. 2 GG entgegen, wonach sich nicht auf das Asylrecht berufen kann, wer wie der Kläger aus einem Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet einreist, in seinem Fall über Italien. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Rechtsfolgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und jener der Anerkennung als Asylberechtigter sind identisch. Tatbestandlich ist der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst. In der Klageabweisung in Bezug auf den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter liegt demnach nur ein Unterliegen zu einem geringen Teil. |
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| | Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. |
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