Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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| | Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). |
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| | Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. |
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| | Die angefochtene Ziffer 2 des Bescheides vom 25.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
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| | Zur Überzeugung der Berichterstatterin befindet sich der Kläger nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer bei ihm vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens (§ 3 Abs. 1 AsylG). |
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| | 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen und § 3b AsylG die Verfolgungsgründe näher. |
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| | Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 - 10 C 52.07 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 3.11.2016 - A 9 S 303/15 - und vom 27.8.2014 - A 11 S 1128/14 -; jeweils juris). |
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| | Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. |
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| | Eine Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land ein staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. |
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| | Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, InfAuslR 2011, 408). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vorn solcher Verfolgung bedroht ist, Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. VGH BW, U. v. 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris). |
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| | Dem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. |
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| | 2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | a) Der Kläger ist nicht vorverfolgt im oben genannten Sinne ausgereist. Er hat angegeben, dass er wegen der fehlenden Sicherheit aufgrund des ausgebrochenen Bürgerkrieges Syrien verlassen habe. Gezielte Verfolgungshandlungen gegen seine Person hat er dagegen nicht vorgetragen. |
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| | b) Dem Kläger droht auch nicht bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit am Flughafen Damaskus oder an einer anderen Kontrollstelle menschenrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines notstandsfesten grundlegenden Menschenrechts (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2, Art. 3 EMRK) aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund (§§ 3a Abs. 3, 3b AsylG). |
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| | aa) Dem Kläger droht nicht wegen seiner illegalen Ausreise sowie seines Aufenthalts im Ausland und seiner dortigen Asylantragsstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im oben genannten Sinn. |
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| | Insoweit folgt das Gericht nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 09.08.2017 (- A 11 S 710/17 -, juris) und vom 21.08.2017(- A 11 S 513/17 -, juris). Es kommt nicht darauf an, ob dem Kläger bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus mit menschenrechtswidrigen Eingriffen zu rechnen hat, da ihn davor der bereits gewährte subsidiäre Schutz gem. § 4 AsylG schützt. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat jedem, der für längere Zeit ausgereist und im Ausland ein Asylverfahren betrieben hat, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein. Es mangelt daher an der Verknüpfung von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. auch OVG Saarland, U. v. 17.10.2017 - 2 A 365/17 -; OVG Lüneburg, U. v. 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -; BayVGH, U. v. 21.03.2017 - 21 B 16.31013 -; jeweils juris). Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu in seinem Urteil vom 09.08.2017 aus: |
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„Alle vom Senat verwerten Erkenntnisquellen lassen einen solchen hinreichend verlässlichen und fundiert abgesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Namentlich lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat jedem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staat, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17 -, juris; offen gelassen BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30338 -, juris). Allerdings entsprach es für die Zeit vor Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein wohl weitgehend gesicherter Erkenntnis, dass nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte (im weitesten Sinn) bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt Rückkehrer regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, das je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Insbesondere im Falle einer Verbringung der Betreffenden in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung, wobei hiermit regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden sollten. Diese Gefahr wurde etwa vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. Lagebericht vom 27.09.2010, S. 16). Der Senat ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass den staatlichen Maßnahmen auch die erforderliche Gerichtetheit kaum abgesprochen werden konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.06.2013 - A 11 S 927/13 -, juris; vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris; a.A. aber etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.5.2013 - 14 A 1008/13.A -, juris). Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich jedoch in zweierlei Hinsicht Veränderungen und Entwicklungen im Lande ergeben, die im vorliegenden Kontext gegenläufigen Charakter haben. Auf der einen Seite kann namentlich aus verschiedenen Berichten von amnesty international eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen entnommen werden (vgl. ai, „Deadly Detention. Deaths in custody amid popular protest in Syria“, August 2011, S. 9 ff. und nunmehr auch ai, „It breaks the human“, torture, disease and death in Syria’s prisons, 2016, S. 12 ff. und passim bzw. ai „Human Slaughterhouse“ Februar 2017). Es handelt sich um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon immer seit Jahrzehnten systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017 - im Folgenden BFA - S. 19 f.) Je mehr das syrische Regime in Bedrängnis geriet und destabilisiert wurde, desto stärker und rücksichtloser wird jedoch gegenüber wirklichen und vermeintlichen Regimegegner vorgegangen. Auf der anderen Seite ist allgemein bekannt, dass die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft auf knapp 4,9 Millionen gestiegen ist (vgl. BFA v. 05.01.2017, S. 36; hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris) und dürfte mittlerweile noch weiter angestiegen sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der Syrer vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Dies zeigen u.a. die in verschiedenen Berichten angesprochenen beträchtlichen, wenn auch nicht genau quantifizierten Zahlen von syrischen Staatsangehörigen, die nach einem kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalt wieder - endgültig oder auch nur vorübergehend - nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. SFH v. 21.03.2017, S. 4 f.; Immigration and Refugee Board of Canada v. 19.01.2016, S.1; UNHCR, UNHCR Operational Update vom August 2015 jeweils auch zu den Gründen). Bei dieser Ausgangslage kann der Senat insbesondere nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht die Überzeugung gewinnen, dass syrische Sicherheitskräfte unterschiedslos jedem Rückkehrer unterstellen, (vermeintlich) ein Regimegegner zu sein, sofern nicht besondere gefahrerhöhende Merkmale vorliegen, wie etwa die Tatsache, dass der Betreffende sich dem Wehrdienst entzogen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris), was auch für den Fall gilt, in dem eine Einberufung nicht konkret bevorsteht, eine Situation, die nach den verwerteten Erkenntnismitteln im Falle des Klägers altersbedingt offensichtlich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. etwa SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion v. 23.03.2017, S. 4 f.). Dieses gilt auch in Ansehung des vom ihm im vorgenannten Urteil beschriebenen Freund-Feind-Schema, das für das Handeln der Sicherheitsorgane prägend ist. Eine andere Sichtweise wäre unrealistisch und bedürfte besonders aussagekräftiger Anhaltspunkte in zuverlässigen und belastbaren Erkenntnisquellen. Vor diesem Hintergrund ist auch der häufig gezogene Schluss von früheren, vor Beginn des Bürgerkriegs vermutlich stattgefundenen flüchtlingsrelevanten Eingriffen im Kontext der Einreise auf die heutigen Verhältnisse nicht tragfähig und kann die weitgehend fehlenden Erkenntnisse nicht ersetzen, was vornehmlich darauf beruht, dass seit längerer Zeit keine Rückführungen nach Syrien mehr stattfinden, weshalb auch keine weiteren erfolgversprechende Ermittlungsansätze bestehen. Es liegen daher auch nur wenige Dokumente vor, die die hier interessierende Fragestellung erörtern. Ihnen lassen sich aber ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen oder auch nur nahe legen würden. So wird zwar vom Immigration and Refugee Board of Canada unter dem 19. Januar 2016 der Fall eines aus Australien rückkehrenden Asylbewerbers geschildert, der wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht gekommen war, die Revolution finanziell zu unterstützen; auf ein bestimmtes weit verbreitetes Muster deutet dieses Vorgehen aber nicht hin, sondern allenfalls auf ein typische Beispiel vorherrschender Willkür. Weitere dort erwähnte Berichte über Festnahmen bei Einreise (erwähnt werden etwa 35 nach Ägypten geflohene palästinensische Volkszugehörige) erlauben ohne Kenntnis der Einzelumstände keinen Schluss auf den Anlass der Festnahmen. Das Immigration and Refugee Board of Canada zitiert im Weiteren die Meinung eines Oxford-Professors, eines Forschers am Londoner King's College und eines Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation, wonach abgelehnte Asylbewerber wegen ihres Asylantrags verfolgt würden, ohne dass aber dafür irgendwelche näheren Einzelumstände und tatsächlichen Anhaltspunkte aufgezeigt würden. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Staat als Gegner eingeschätzt werden, ergibt sich aus der bereits in einem anderen Zusammenhang erwähnte Stellungnahme des Immigration and Refugee Board of Canada unter Nr. 1, in der durch Bezugnahme auf Berichte Dritter davon gesprochen wird, dass Hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückreisen. Das US Departement of State führt in seinem Country Report on Human Rights Practices for 2015 für Syrien (S. 34 f.) wie auch dem für das Jahr 2016 (dort S. 36), ohne Benennung konkreter Vorfälle aus, dass Personen, die erfolglos Asyl in anderen Ländern beantragt hätten, verfolgt worden seien. Jedoch verweist der Bericht auf ein Gesetz, dass denjenigen mit Verfolgung bedroht, der in einem anderen Land Zuflucht sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Auch ist pauschal davon die Rede, dass die Regierung „routineartig Dissidenten und auch frühere Staatsangehörige ohne bestimmte politische Zugehörigkeit verhaftet habe“; nachvollziehbare Einzelheiten fehlen auch hier. Somit kann auch aus diesen Erkenntnissen kein hinreichend verlässlicher Schluss dahin gehend gezogen werden, dass grundsätzlich zurückkehrende Asylbewerber generell als vermeintliche Oppositioneller vom syrischen Staat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen überzogen werden. Die Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts an das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vom 28. September 2016 befasst sich nicht mit dem Aspekt der Gefährdung unverfolgt ausgereister Asylbewerber bei Rückkehr nach Syrien. Auch UNHCR, der in seinen „Feststellungen zum Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien“ vom Februar 2007 bestimmte weitreichende Risikoprofile formuliert, spart Personen, die nur einen Asylantrag gestellt und sich im Ausland aufgehalten haben, aus (vgl. S. 5 f.), sofern keine risikoerhöhenden Faktoren festgestellt werden kann. Letztlich liegen auch dem Auswärtigen Amt (Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017) keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) des Vereinigten Königreichs hatte am 7. August 2012 allerdings (vgl. https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2012-ukut-426), die Flüchtlingseigenschaft bejaht und ist dabei davon ausgegangen, dass angesichts der seinerzeitigen Situation des verstärkten Bemühens des syrischen Staates, jedes Anzeichen von Widerstand zu brechen, bei jedem rückkehrenden Asylbewerber eine reale Gefahr von Verfolgungshandlungen wegen einer zugeschriebenen politischen Auffassung bestehe. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Entscheidung noch aus einer Zeit stammt, als sich der Bürgerkrieg erst entwickelte. Mittlerweile haben die Verhältnisse sich aber grundlegend gewandelt. Vor dem Hintergrund eines verschärften Bürgerkriegs, der zu der bereits beschriebenen Massenflucht geführt hat, kann heute ohne eindeutige, aber nicht existierende Belege kein Interesse des syrischen Staates erkannt werden, unterschiedslos alle Personen zu bekämpfen, die einen Asylantrag gestellt hatten, weil dieses als Ausdruck einer grundlegenden Regimegegnerschaft gewertet würde. Bei mittlerweile beinahe 5 Millionen Flüchtlingen wäre dieses unrealistisch. Auch die Tatsache, dass der syrische Geheimdienst die Exilszene im westlichen Ausland intensiv beobachtet und unterwandert (vgl. hierzu etwa Verfassungsschutzbericht 2015 des Bundesministeriums des Innern, S. 263 ff.), kann nicht als Beleg dafür dienen, dass nunmehr jedem der im Ausland sich aufhaltenden Syrier seitens des Regimes eine (potentielle) Gegnerschaft unterstellt wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris).“ |
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| | bb) Beim Kläger liegen auch keine gefahrerhöhenden Umstände vor, die zu einer abweichenden Bewertung führen. Dem Kläger droht insbesondere nicht wegen des Umstands, dass er der Wehrpflicht unterliegt und ohne die Genehmigung der zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen hat sowie anschließendem Aufenthalt im Ausland, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. |
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| | Zwar entspricht es der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und anderer Obergerichte, dass Männern im wehrpflichtfähigen Alter bei einer Rückkehr politische Verfolgung durch das syrische Regime droht (vgl. (vgl. Urteile v. 2.5.2017 - A 11 S 562/17 - u. v. 14.6.2017 - A 11 S 511/17 - , ebenso BayVGH, U. v. 14.2.2017 - 21 B 17.30073 -, jeweils juris). Jedoch unterliegt der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erst vierzehnjährige Kläger nicht der Wehrpflicht in Syrien. |
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| | Zunächst ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass das syrische Regime dem Kläger wegen seiner Ausreise unterstellt, er habe sich dadurch dem Wehrdienst entzogen oder entziehen wollen und sei deshalb als Regimegegner einzustufen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise im September 2015 war der Kläger erst zwölf Jahre alt. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln erstreckt sich die Wehrpflicht in Syrien auf Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, v. 23.03.2017; Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH v. 01.02.2017; AA an VG Düsseldorf v. 02.01.2017). Zwar gibt es in den Erkenntnismitteln auch Anhaltspunkte dafür, dass auch Jugendliche unter 18 Jahren zum Teil zwangsrekrutiert wurden. Allerdings war der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise mit zwölf Jahren deutlich unterhalb des wehrpflichtfähigen Alters, so dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass in seiner Ausreise ein Entziehen vom Wehrdienst gesehen würde. |
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| | Auch bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien droht dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner drohenden Rekrutierung flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Der Kläger ist nunmehr 14 Jahre alt und damit weiterhin deutlich unterhalb des wehrpflichtfähigen Alters. Zwar trifft es zu, dass angesichts des fortschreitenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen Verluste die syrische Armee einen immer größeren Personalbedarf hat (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, v. 23.03.2017). Auch entspricht es der Erkenntnislage, dass junge Männer zwischen 16 und 18 Jahren freiwillig der Armee beitreten können (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, v. 23.03.2017; Danish Immigration Service, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG v. September 2015, S. 11). Allerdings ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass systematisch oder zumindest häufig auch Jugendliche unter 16 Jahren zwangsrekrutiert werden. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich nur, dass in Einzelfällen bzw. an einzelnen Checkpoints auch jüngere Jugendliche, ohne dies auf ein bestimmtes Alter festzulegen, festgenommen würden (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, v. 23.03.2017; UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformation, Syrien: Militärdienst, v. 30.11.2016; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Minderjährigen, insbesondere durch kurdische Milizen vom 19.04.2016 spricht von zwölf bekannten Fällen in der Provinz Raqqa). Daneben geht aus den Erkenntnismitteln aber auch hervor, dass es weiterhin möglich ist und auch noch immer - wenn auch strenger als vor Ausbruch des Bürgerkrieges - praktiziert wird, dass sich Männer aus bestimmten Gründen (z. B. Krankheit, Einzelkind) vom Militärdienst freistellen lassen bzw. diesen aufschieben können (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 19; Danish Immigration Service, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG v. September 2015, S. 11 f.). Darüber hinaus lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass der Personalbedarf der syrischen Armee zumindest teilweise dadurch gedeckt wird, dass sie durch bestimmte Milizengruppen wie die „National Defense Forces“ oder ausländische schiitische Milizionäre unterstützt wird (vgl. AA an VG Düsseldorf v. 02.01.2017). Ob diese inoffiziellen Kampfeinheiten auch formale Rekrutierungen durchführen, lasse sich nicht feststellen (vgl. AA an VG Düsseldorf v. 02.01.2017). Auch gibt es Erkenntnisse darüber, dass Jugendliche unterhalb des wehrpflichtfähigen Alters, die zunächst festgenommen worden sind, nach Klärung ihres Alters wieder freigelassen werden (vgl. Finnish Immigration Service, Syria: Military service, National Defense Forces, armed groups supporting Syrian regime and armed opposition v. 23.08.2016, S. 8). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein Jugendlicher, der erst 14 Jahre alt ist, von den syrischen Behörden zwangsrekrutiert würde. |
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| | cc) Auch aus sonstigen Umständen ergibt sich hier keine signifikante Risikoerhöhung, die dazu führen würde, dass dem Kläger abweichend von den bisherigen Ausführungen durch den syrischen Staat Regimefeindlichkeit unterstellt würde und ihm deshalb relevante Verfolgungshandlungen drohen. |
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| | Die Tatsache, dass der Kläger aus Aleppo stammt, reicht nicht aus, dass ihm eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihm damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. VGH BW, U. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris; OVG Lüneburg, U. v. 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris). Gleiches gilt für den Umstand, dass er verwandt mit Personen ist, die womöglich wegen Wehrdienstentzuges vom syrischen Staat gesucht werden. Dies könnte auf den zwanzigjährigen Bruder des Klägers oder seinen Vater, der sich nach seinen Angaben in der Türkei befindet, zutreffen. Es gibt keine belastbaren Informationen darüber, dass eine Reflexverfolgung in dem Sinne stattfindet, dass Angehörigen von Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, allein deshalb eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VGH BW, U. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris). |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. |
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| | Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). |
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| | Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. |
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| | Die angefochtene Ziffer 2 des Bescheides vom 25.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
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| | Zur Überzeugung der Berichterstatterin befindet sich der Kläger nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer bei ihm vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens (§ 3 Abs. 1 AsylG). |
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| | 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen und § 3b AsylG die Verfolgungsgründe näher. |
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| | Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 - 10 C 52.07 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 3.11.2016 - A 9 S 303/15 - und vom 27.8.2014 - A 11 S 1128/14 -; jeweils juris). |
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| | Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. |
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| | Eine Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land ein staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. |
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| | Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, InfAuslR 2011, 408). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vorn solcher Verfolgung bedroht ist, Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. VGH BW, U. v. 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris). |
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| | Dem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. |
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| | 2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | a) Der Kläger ist nicht vorverfolgt im oben genannten Sinne ausgereist. Er hat angegeben, dass er wegen der fehlenden Sicherheit aufgrund des ausgebrochenen Bürgerkrieges Syrien verlassen habe. Gezielte Verfolgungshandlungen gegen seine Person hat er dagegen nicht vorgetragen. |
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| | b) Dem Kläger droht auch nicht bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit am Flughafen Damaskus oder an einer anderen Kontrollstelle menschenrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines notstandsfesten grundlegenden Menschenrechts (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2, Art. 3 EMRK) aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund (§§ 3a Abs. 3, 3b AsylG). |
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| | aa) Dem Kläger droht nicht wegen seiner illegalen Ausreise sowie seines Aufenthalts im Ausland und seiner dortigen Asylantragsstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im oben genannten Sinn. |
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| | Insoweit folgt das Gericht nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 09.08.2017 (- A 11 S 710/17 -, juris) und vom 21.08.2017(- A 11 S 513/17 -, juris). Es kommt nicht darauf an, ob dem Kläger bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus mit menschenrechtswidrigen Eingriffen zu rechnen hat, da ihn davor der bereits gewährte subsidiäre Schutz gem. § 4 AsylG schützt. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat jedem, der für längere Zeit ausgereist und im Ausland ein Asylverfahren betrieben hat, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein. Es mangelt daher an der Verknüpfung von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. auch OVG Saarland, U. v. 17.10.2017 - 2 A 365/17 -; OVG Lüneburg, U. v. 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -; BayVGH, U. v. 21.03.2017 - 21 B 16.31013 -; jeweils juris). Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu in seinem Urteil vom 09.08.2017 aus: |
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„Alle vom Senat verwerten Erkenntnisquellen lassen einen solchen hinreichend verlässlichen und fundiert abgesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Namentlich lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat jedem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staat, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17 -, juris; offen gelassen BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30338 -, juris). Allerdings entsprach es für die Zeit vor Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein wohl weitgehend gesicherter Erkenntnis, dass nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte (im weitesten Sinn) bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt Rückkehrer regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, das je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Insbesondere im Falle einer Verbringung der Betreffenden in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung, wobei hiermit regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden sollten. Diese Gefahr wurde etwa vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. Lagebericht vom 27.09.2010, S. 16). Der Senat ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass den staatlichen Maßnahmen auch die erforderliche Gerichtetheit kaum abgesprochen werden konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.06.2013 - A 11 S 927/13 -, juris; vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris; a.A. aber etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.5.2013 - 14 A 1008/13.A -, juris). Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich jedoch in zweierlei Hinsicht Veränderungen und Entwicklungen im Lande ergeben, die im vorliegenden Kontext gegenläufigen Charakter haben. Auf der einen Seite kann namentlich aus verschiedenen Berichten von amnesty international eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen entnommen werden (vgl. ai, „Deadly Detention. Deaths in custody amid popular protest in Syria“, August 2011, S. 9 ff. und nunmehr auch ai, „It breaks the human“, torture, disease and death in Syria’s prisons, 2016, S. 12 ff. und passim bzw. ai „Human Slaughterhouse“ Februar 2017). Es handelt sich um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon immer seit Jahrzehnten systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017 - im Folgenden BFA - S. 19 f.) Je mehr das syrische Regime in Bedrängnis geriet und destabilisiert wurde, desto stärker und rücksichtloser wird jedoch gegenüber wirklichen und vermeintlichen Regimegegner vorgegangen. Auf der anderen Seite ist allgemein bekannt, dass die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft auf knapp 4,9 Millionen gestiegen ist (vgl. BFA v. 05.01.2017, S. 36; hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris) und dürfte mittlerweile noch weiter angestiegen sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der Syrer vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Dies zeigen u.a. die in verschiedenen Berichten angesprochenen beträchtlichen, wenn auch nicht genau quantifizierten Zahlen von syrischen Staatsangehörigen, die nach einem kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalt wieder - endgültig oder auch nur vorübergehend - nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. SFH v. 21.03.2017, S. 4 f.; Immigration and Refugee Board of Canada v. 19.01.2016, S.1; UNHCR, UNHCR Operational Update vom August 2015 jeweils auch zu den Gründen). Bei dieser Ausgangslage kann der Senat insbesondere nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht die Überzeugung gewinnen, dass syrische Sicherheitskräfte unterschiedslos jedem Rückkehrer unterstellen, (vermeintlich) ein Regimegegner zu sein, sofern nicht besondere gefahrerhöhende Merkmale vorliegen, wie etwa die Tatsache, dass der Betreffende sich dem Wehrdienst entzogen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris), was auch für den Fall gilt, in dem eine Einberufung nicht konkret bevorsteht, eine Situation, die nach den verwerteten Erkenntnismitteln im Falle des Klägers altersbedingt offensichtlich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. etwa SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion v. 23.03.2017, S. 4 f.). Dieses gilt auch in Ansehung des vom ihm im vorgenannten Urteil beschriebenen Freund-Feind-Schema, das für das Handeln der Sicherheitsorgane prägend ist. Eine andere Sichtweise wäre unrealistisch und bedürfte besonders aussagekräftiger Anhaltspunkte in zuverlässigen und belastbaren Erkenntnisquellen. Vor diesem Hintergrund ist auch der häufig gezogene Schluss von früheren, vor Beginn des Bürgerkriegs vermutlich stattgefundenen flüchtlingsrelevanten Eingriffen im Kontext der Einreise auf die heutigen Verhältnisse nicht tragfähig und kann die weitgehend fehlenden Erkenntnisse nicht ersetzen, was vornehmlich darauf beruht, dass seit längerer Zeit keine Rückführungen nach Syrien mehr stattfinden, weshalb auch keine weiteren erfolgversprechende Ermittlungsansätze bestehen. Es liegen daher auch nur wenige Dokumente vor, die die hier interessierende Fragestellung erörtern. Ihnen lassen sich aber ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen oder auch nur nahe legen würden. So wird zwar vom Immigration and Refugee Board of Canada unter dem 19. Januar 2016 der Fall eines aus Australien rückkehrenden Asylbewerbers geschildert, der wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht gekommen war, die Revolution finanziell zu unterstützen; auf ein bestimmtes weit verbreitetes Muster deutet dieses Vorgehen aber nicht hin, sondern allenfalls auf ein typische Beispiel vorherrschender Willkür. Weitere dort erwähnte Berichte über Festnahmen bei Einreise (erwähnt werden etwa 35 nach Ägypten geflohene palästinensische Volkszugehörige) erlauben ohne Kenntnis der Einzelumstände keinen Schluss auf den Anlass der Festnahmen. Das Immigration and Refugee Board of Canada zitiert im Weiteren die Meinung eines Oxford-Professors, eines Forschers am Londoner King's College und eines Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation, wonach abgelehnte Asylbewerber wegen ihres Asylantrags verfolgt würden, ohne dass aber dafür irgendwelche näheren Einzelumstände und tatsächlichen Anhaltspunkte aufgezeigt würden. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Staat als Gegner eingeschätzt werden, ergibt sich aus der bereits in einem anderen Zusammenhang erwähnte Stellungnahme des Immigration and Refugee Board of Canada unter Nr. 1, in der durch Bezugnahme auf Berichte Dritter davon gesprochen wird, dass Hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückreisen. Das US Departement of State führt in seinem Country Report on Human Rights Practices for 2015 für Syrien (S. 34 f.) wie auch dem für das Jahr 2016 (dort S. 36), ohne Benennung konkreter Vorfälle aus, dass Personen, die erfolglos Asyl in anderen Ländern beantragt hätten, verfolgt worden seien. Jedoch verweist der Bericht auf ein Gesetz, dass denjenigen mit Verfolgung bedroht, der in einem anderen Land Zuflucht sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Auch ist pauschal davon die Rede, dass die Regierung „routineartig Dissidenten und auch frühere Staatsangehörige ohne bestimmte politische Zugehörigkeit verhaftet habe“; nachvollziehbare Einzelheiten fehlen auch hier. Somit kann auch aus diesen Erkenntnissen kein hinreichend verlässlicher Schluss dahin gehend gezogen werden, dass grundsätzlich zurückkehrende Asylbewerber generell als vermeintliche Oppositioneller vom syrischen Staat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen überzogen werden. Die Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts an das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vom 28. September 2016 befasst sich nicht mit dem Aspekt der Gefährdung unverfolgt ausgereister Asylbewerber bei Rückkehr nach Syrien. Auch UNHCR, der in seinen „Feststellungen zum Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien“ vom Februar 2007 bestimmte weitreichende Risikoprofile formuliert, spart Personen, die nur einen Asylantrag gestellt und sich im Ausland aufgehalten haben, aus (vgl. S. 5 f.), sofern keine risikoerhöhenden Faktoren festgestellt werden kann. Letztlich liegen auch dem Auswärtigen Amt (Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017) keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) des Vereinigten Königreichs hatte am 7. August 2012 allerdings (vgl. https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2012-ukut-426), die Flüchtlingseigenschaft bejaht und ist dabei davon ausgegangen, dass angesichts der seinerzeitigen Situation des verstärkten Bemühens des syrischen Staates, jedes Anzeichen von Widerstand zu brechen, bei jedem rückkehrenden Asylbewerber eine reale Gefahr von Verfolgungshandlungen wegen einer zugeschriebenen politischen Auffassung bestehe. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Entscheidung noch aus einer Zeit stammt, als sich der Bürgerkrieg erst entwickelte. Mittlerweile haben die Verhältnisse sich aber grundlegend gewandelt. Vor dem Hintergrund eines verschärften Bürgerkriegs, der zu der bereits beschriebenen Massenflucht geführt hat, kann heute ohne eindeutige, aber nicht existierende Belege kein Interesse des syrischen Staates erkannt werden, unterschiedslos alle Personen zu bekämpfen, die einen Asylantrag gestellt hatten, weil dieses als Ausdruck einer grundlegenden Regimegegnerschaft gewertet würde. Bei mittlerweile beinahe 5 Millionen Flüchtlingen wäre dieses unrealistisch. Auch die Tatsache, dass der syrische Geheimdienst die Exilszene im westlichen Ausland intensiv beobachtet und unterwandert (vgl. hierzu etwa Verfassungsschutzbericht 2015 des Bundesministeriums des Innern, S. 263 ff.), kann nicht als Beleg dafür dienen, dass nunmehr jedem der im Ausland sich aufhaltenden Syrier seitens des Regimes eine (potentielle) Gegnerschaft unterstellt wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris).“ |
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| | bb) Beim Kläger liegen auch keine gefahrerhöhenden Umstände vor, die zu einer abweichenden Bewertung führen. Dem Kläger droht insbesondere nicht wegen des Umstands, dass er der Wehrpflicht unterliegt und ohne die Genehmigung der zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen hat sowie anschließendem Aufenthalt im Ausland, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. |
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| | Zwar entspricht es der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und anderer Obergerichte, dass Männern im wehrpflichtfähigen Alter bei einer Rückkehr politische Verfolgung durch das syrische Regime droht (vgl. (vgl. Urteile v. 2.5.2017 - A 11 S 562/17 - u. v. 14.6.2017 - A 11 S 511/17 - , ebenso BayVGH, U. v. 14.2.2017 - 21 B 17.30073 -, jeweils juris). Jedoch unterliegt der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erst vierzehnjährige Kläger nicht der Wehrpflicht in Syrien. |
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| | Zunächst ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass das syrische Regime dem Kläger wegen seiner Ausreise unterstellt, er habe sich dadurch dem Wehrdienst entzogen oder entziehen wollen und sei deshalb als Regimegegner einzustufen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise im September 2015 war der Kläger erst zwölf Jahre alt. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln erstreckt sich die Wehrpflicht in Syrien auf Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, v. 23.03.2017; Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH v. 01.02.2017; AA an VG Düsseldorf v. 02.01.2017). Zwar gibt es in den Erkenntnismitteln auch Anhaltspunkte dafür, dass auch Jugendliche unter 18 Jahren zum Teil zwangsrekrutiert wurden. Allerdings war der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise mit zwölf Jahren deutlich unterhalb des wehrpflichtfähigen Alters, so dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass in seiner Ausreise ein Entziehen vom Wehrdienst gesehen würde. |
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| | Auch bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien droht dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner drohenden Rekrutierung flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Der Kläger ist nunmehr 14 Jahre alt und damit weiterhin deutlich unterhalb des wehrpflichtfähigen Alters. Zwar trifft es zu, dass angesichts des fortschreitenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen Verluste die syrische Armee einen immer größeren Personalbedarf hat (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, v. 23.03.2017). Auch entspricht es der Erkenntnislage, dass junge Männer zwischen 16 und 18 Jahren freiwillig der Armee beitreten können (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, v. 23.03.2017; Danish Immigration Service, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG v. September 2015, S. 11). Allerdings ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass systematisch oder zumindest häufig auch Jugendliche unter 16 Jahren zwangsrekrutiert werden. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich nur, dass in Einzelfällen bzw. an einzelnen Checkpoints auch jüngere Jugendliche, ohne dies auf ein bestimmtes Alter festzulegen, festgenommen würden (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, v. 23.03.2017; UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformation, Syrien: Militärdienst, v. 30.11.2016; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Minderjährigen, insbesondere durch kurdische Milizen vom 19.04.2016 spricht von zwölf bekannten Fällen in der Provinz Raqqa). Daneben geht aus den Erkenntnismitteln aber auch hervor, dass es weiterhin möglich ist und auch noch immer - wenn auch strenger als vor Ausbruch des Bürgerkrieges - praktiziert wird, dass sich Männer aus bestimmten Gründen (z. B. Krankheit, Einzelkind) vom Militärdienst freistellen lassen bzw. diesen aufschieben können (vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 19; Danish Immigration Service, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG v. September 2015, S. 11 f.). Darüber hinaus lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass der Personalbedarf der syrischen Armee zumindest teilweise dadurch gedeckt wird, dass sie durch bestimmte Milizengruppen wie die „National Defense Forces“ oder ausländische schiitische Milizionäre unterstützt wird (vgl. AA an VG Düsseldorf v. 02.01.2017). Ob diese inoffiziellen Kampfeinheiten auch formale Rekrutierungen durchführen, lasse sich nicht feststellen (vgl. AA an VG Düsseldorf v. 02.01.2017). Auch gibt es Erkenntnisse darüber, dass Jugendliche unterhalb des wehrpflichtfähigen Alters, die zunächst festgenommen worden sind, nach Klärung ihres Alters wieder freigelassen werden (vgl. Finnish Immigration Service, Syria: Military service, National Defense Forces, armed groups supporting Syrian regime and armed opposition v. 23.08.2016, S. 8). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein Jugendlicher, der erst 14 Jahre alt ist, von den syrischen Behörden zwangsrekrutiert würde. |
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| | cc) Auch aus sonstigen Umständen ergibt sich hier keine signifikante Risikoerhöhung, die dazu führen würde, dass dem Kläger abweichend von den bisherigen Ausführungen durch den syrischen Staat Regimefeindlichkeit unterstellt würde und ihm deshalb relevante Verfolgungshandlungen drohen. |
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| | Die Tatsache, dass der Kläger aus Aleppo stammt, reicht nicht aus, dass ihm eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihm damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. VGH BW, U. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris; OVG Lüneburg, U. v. 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris). Gleiches gilt für den Umstand, dass er verwandt mit Personen ist, die womöglich wegen Wehrdienstentzuges vom syrischen Staat gesucht werden. Dies könnte auf den zwanzigjährigen Bruder des Klägers oder seinen Vater, der sich nach seinen Angaben in der Türkei befindet, zutreffen. Es gibt keine belastbaren Informationen darüber, dass eine Reflexverfolgung in dem Sinne stattfindet, dass Angehörigen von Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, allein deshalb eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VGH BW, U. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris). |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. |
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