| | |
| | 1. Der Antrag des Antragstellers, eines syrischen Staatsangehörigen, |
|
| | die aufschiebende Wirkung seiner Klage (A 5 K 16618/17) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.09.2017 anzuordnen, |
|
| | ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 34a Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 1 AsylG), jedoch nicht begründet. |
|
| | Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen, wenn bei der vom Gericht zu treffenden Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Belangen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Abschiebung das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. |
|
| | Im vorliegenden Fall erweist sich die vom Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 AsylG verfügte - und gemäß § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbare - Abschiebungsanordnung nach Rumänien bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig, so dass das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet zu verbleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung zurückzustehen hat. |
|
| | Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat (§ 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) [im Folgenden: Dublin III-VO] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. |
|
| | Rumänien ist vorliegend nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig. Denn der Antragsteller ist laut den zwei Eurodac-Treffern Rumänien - Kategorie 1 - am 26.03.2017 in Rumänien erkennungsdienstlich behandelt worden und hat einen Asylantrag gestellt. Zwar hat der Antragsteller angegeben, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft, da er bei seiner Anhörung in Österreich am 19.06.2017 angegeben hat, dass er in Rumänien - gegen seinen Willen - einen Asylantrag gestellt habe. Die anderes lautenden Angaben bei seiner Anhörung in Deutschland sind damit als Schutzbehauptungen einzuordnen. |
|
| | Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin am 08.09.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen rechtzeitig gestellt (Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO) und Rumänien hat mit Schreiben vom 21.09.2017 der Aufnahme des Antragstellers fristgerecht zugestimmt (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO). Auch die durch die Stellung des Eilantrags am 18.10.2017 unterbrochene Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Dublin III-VO) ist eingehalten. |
|
| | Die Erkenntnisse der Antragsgegnerin aus der Eurodac-Abfrage sind auch zulässig und verwertbar (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2018 - 22 L 5913/17.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.12.2017 - 12a L 3499/17.A -; VG Köln, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 L 4378/17.A -, alle juris; Prof. Dr. Uwe Berlit: Nichtverwertbarkeit der Zugriffe auf das EURODAC-System?, in: ZAR 2018, 69). Entgegen der mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21.09.2017 - 6 L 3805/17.WI.A - (beck-online) vertretenen Auffassung des Antragstellers deutet nichts darauf hin, dass die Abfrage dieser Ergebnisse aus dem Eurodac-Datenbestand von einer nicht zugriffsberechtigten Stelle vorgenommen worden wäre. Die nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 2 der „Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 1-30, [im Folgenden: Eurodac-VO] zugriffsberechtigten nationalen Dienststellen werden von den Mitgliedstaaten benannt. Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 Eurodac-VO veröffentlicht die zuständige Agentur die konsolidierte Fassung der Liste der von den Mitgliedstaaten benannten Dienststellen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Falle von Änderungen jedes Jahr online eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste. Ausweislich der letzten von der zuständigen Agentur (European Agency for the operational management of large-scale IT systems in the area of freedom, security and justice, kurz: eu-LISA) veröffentlichten Liste vom April 2017 (abrufbar unter: http://www.eulisa.europa.eu/Publications/p_reports/Pages/default.aspx?RID=51) sind sowohl das Bundesamt als Behörde als auch diverse Untergliederungen des Bundesamtes (z.B. Referate und Außenstellen) sowie kommunale Dienststellen (z. B. Ausländerbehörden, Registrierungsstellen und Erstaufnahmeeinrichtungen) als zugriffsberechtigt benannt. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der deutschen Behörden zur Datenerhebung und weiteren -verarbeitung nach deutschem Recht. Dies gilt auch in Ansehung der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden im oben genannten Beschluss vom 21.09.2017 zur Grundlage rechtlicher Bedenken gemachten Tatsache, dass die auf § 88 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AsylG beruhende „Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung“ vom 02.04.2008 (AsylZBV), auf die „Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens“ [im Folgenden: Eurodac-VO a.F.] Bezug nimmt, die mittlerweile nicht mehr in Kraft ist. Denn mit Art. 45 der Eurodac-VO wird nicht nur die Eurodac-VO a.F. aufgehoben, sondern auch ausdrücklich bestimmt, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf diese Verordnung gelten. Hierdurch ist eine dynamische Bezugnahme auf die nunmehr geltenden Bestimmungen der Eurodac-VO gewährleistet (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2018 - 22 L 5913/17.A -, juris). Dies ist auch unionsrechtlich geboten, um den Pflichten der Bundesrepublik Deutschland im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nachkommen zu können. Doch selbst wenn eine nach nationalem Recht unzuständige Stelle die Eurodac-Abfrage gemacht hätte, würde dies noch nicht zu einem Verwertungsverbot oder einem subjektiv-öffentlichen Recht des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen, da nach einer Abwägung das Interesse des Antragstellers, ihn nicht nach Rumänien abzuschieben, hinter dem öffentlichen (unionsrechtlichen) Interesse der effektiven Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zurückstehen muss. |
|
| | Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sieht vor, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzt, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, jeweils juris; im Anschluss an EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - <Abdullahi>, juris Rn. 60 und 62). Im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt grundsätzlich die Vermutung, dass Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte nach Art. 6 Abs. 1 EUV entsprechend behandelt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C 411/10 und C-493/10 -, juris). |
|
| | Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Rumänien sind für das Gericht nicht erkennbar (wie hier: VG Ansbach, Beschluss vom 14.02.2018 - AN 17 S 18.50128 -; VG Augsburg, Beschluss vom 10.11.2017 - Au 5 S 17.50352 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2016 - 12 L 2625/16.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -, alle juris; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 31.03.2015 - 20 L 211/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 27.03.2015 - 3 B 236/15 As -, alle juris). |
|
| | Das Auswärtige Amt schreibt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 05.12.2017 (GZ: 508-516.80/49833) u.a.: Das rumänische Asylverfahren, auch von im Dublin-Verfahren rücküberstellten Personen, basiert auf den einschlägigen Richtlinien der EU und orientiert sich rechtlich und tatsächlich an den damit verbundenen europäischen Standards. Erkenntnisse über Abweichungen in der Praxis liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Der Antragsteller hat abhängig von der Art des Antrags (Gewährung internationalen Schutzes, Folgeantrag etc.) und von dem durchgeführten Verfahren zur Bearbeitung des Antrags ein Recht auf mindestens einen Rechtsbehelf (Klage/ Klage und Berufung) gegen im Verwaltungsverfahren getroffene ablehnende Entscheidungen. Diese Möglichkeiten des Rechtsschutzes sind im Asylgesetz Nr. 122/2006 geregelt. Informationen über Verfahrensmängel bezüglich des Art. 47 GR-Charta (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) oder Beschwerden Betroffener liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Erkenntnisse über Abweichungen von rechtsstaatlichen Grundsätzen und europäischen Richtlinien im rumänischen Asylsystem, sowohl rechtliche, als auch tatsächliche, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Asylantragsteller haben laut Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich überarbeitet und ergänzt) Anspruch auf medizinische Primärversorgung und notfallbedingte Krankenhausversorgung sowie auf medizinische Versorgung und kostenlose Behandlung bei chronischen und akuten Krankheiten. Ein Asylantragsteller hat demzufolge Zugang zur medizinischen Versorgung und kostenlosen Behandlung gemäß Befund. Für die Fortsetzung einer zum Zeitpunkt der Überstellung in Deutschland begonnenen medizinischen Behandlung muss der Asylantragsteller alle medizinischen Unterlagen über die erfolgten Untersuchungen, den Befund, Beginn sowie die durchgeführte spezifische medizinische Behandlung vorlegen. Asylantragsteller mit besonderen medizinischen Behandlungsbedürfnissen können in Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde mit medizinischem Fachpersonal, das die Durchführung der Behandlung und den weiteren medizinischen Verlauf der Patienten verfolgt, untergebracht werden. Zusätzlich zu den durch den rumänischen Staat über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährten Leistungen werden Projekte mithilfe von NROs zur Unterstützung Asylantragsteller mit besonderen Bedürfnissen durchgefühlt. Die monatlichen staatlichen Ausgaben pro Asylantragsteller in Rumänien betragen 1.150 Lei (entspricht ca. 261 EUR), von denen der Antragsteller 10 Lei pro Tag, also. ca. 68 EUR monatlich bar ausgezahlt erhält. Die nicht ausgezahlten Beträge decken Kosten für Unterbringung und sonstige Versorgung (ärztlich, sozial etc.). Personen und Familien, deren monatliches pro-Kopf-Einkommen bei 200 Lei (ca. 44 EUR) oder darunter liegt, erhalten abhängig von den individuellen Umständen finanzielle Unterstützung und Sozialleistungen (u. a. Befreiung von der Steuerpflicht, kostenlos Strom und Heizung) vom rumänischen Staat. Das Recht auf Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt besteht bereits nach dreimonatigem Aufenthalt, auch wenn das Asylverfahren noch anhängig ist. Erlaubt sind sowohl selbstständige Arbeit als auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Die nach Rumänien rücküberstellten Asylbewerber genießen alle im Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich ergänzt und überarbeitet) festgelegten Rechte, dazu zählt auch die Unterkunft in einer offenen Aufnahmeeinrichtung der Einwanderungsbehörde. Sonder- und Zusatzleistungen in Bezug auf Wohnraum, Sachleistungen, Geldleistungen, medizinische Versorgung und integrative Förderung werden für besonders Schutzbedürftige, darunter auch Familien mit Babys, Kleinkindern oder Minderjährigen oder unbegleitete Minderjährige, tatsächlich gewährt. Die Unterbringung und Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen erfolgt im Familienverband und getrennt von anderen Gruppen. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen erfolgt in geeigneten Wohnungen oder Häusern. Mietzuschüsse, auch im Rahmen EU-geförderter Projekte, werden gewährt. Die Unterbringung von international Schutzsuchenden in gesonderten geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt nur in bestimmten gesetzlichen Situationen, wenn zum Beispiel das Risiko besteht, dass sich der Schutzsuchende dem Verfahren entzieht, oder wenn dieser die nationale Sicherheit gefährdet. Diese Maßnahme findet keine Anwendung im Falle minderjähriger Asylbewerber. Unabhängig von der Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen sorgen die rumänischen Behörden für die Einhaltung des Prinzips der Familieneinheit und des Kindeswohls aufgrund geltendem EU- und nationalem Recht. Die Aufnahmeeinrichtungen sehen gesonderte Unterkunftsbedingungen für Familien mit Minderjährigen vor. In geschlossenen Einrichtungen erfolgt ebenso die getrennte Unterbringung von allein reisenden Männern und Frauen sowie nach unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten und Ethnien, sofern erforderlich. |
|
| | Zwar gibt es eine Veröffentlichung kirchlicher Organisationen und von Pro Asyl aus dem Jahr 2012 u.a. zu Rumänien (Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 22 und 23), wonach ein faires, den EU-Richtlinien entsprechendes Asylverfahren in Rumänien nicht existiere. Flüchtlinge würden sehr schlecht über das Asylverfahren informiert, sie hätten meist weder für die Beratung noch für die Anhörung selbst Zugang zu Dolmetschern, würden bei einer Ablehnung des Asylantrags bis zu ihrer Abschiebung oft monatelang inhaftiert, selbst Flüchtlinge mit Schutzstatus kämen auf unbegrenzte Zeit ins Gefängnis und ein Asylantragsteller müsse in Rumänien von umgerechnet 85 Cent pro Tag leben, was nicht zur Deckung existenzieller Bedürfnisse ausreiche. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkreten Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigender Behandlung droht. Denn Pro Asyl nennt als Quelle lediglich nicht näher bezeichnete „Berichte des UNHCR und anderer Organisationen" sowie „Berichte von Flüchtlingen“. Es ist daher schon nicht ersichtlich, woher Pro Asyl seine Informationen bezieht und ob diese verlässlich die Situation in Rumänien widerspiegeln. Weiter wird als Quelle der Bericht eines in Rumänien abgelehnten Asylbewerbers genannt, der im Anschluss in Deutschland ein Asylverfahren erreichen und dafür die Verletzung seiner Rechte in Rumänien vor Gericht geltend machen wollte. Der Erlebnisbericht eines einzelnen Asylbewerbers ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung systemischer Mängel in Rumänien, zumal die betreffende Person aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens in Deutschland ein Interesse daran gehabt haben könnte, die Zustände in Rumänien schlechter darzustellen, als sie es waren (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2015 - 8 AE 750/15 -, juris). Dass die den Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel defizitär seien, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation schlechter ist als in Deutschland, reicht nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK vorgegeben wird, zu überschreiten. Der Antragsteller muss sich auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -, juris Rn. 28 f.; VG Regensburg, Urteil vom 17.06.2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris Rn. 30). Hinzu kommt, dass es sich bei dem genannten Bericht um eine Veröffentlichung aus dem Jahr 2012 handelt, welche nicht mehr zur Beurteilung der aktuellen Situation geeignet sein dürfte. Dies zeigt sich schon daran, dass nach der aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.12.2017 (s.o.) jedem Asylbewerber pro Monat umgerechnet ca. 68 EUR ausbezahlt werden, also pro Tag etwa 2 EUR zur Verfügung stehen und nicht mehr lediglich 85 Cent. |
|
| | Soweit der Antragsteller angegeben hat, er sei in Rumänien geschlagen, beschimpft und gefoltert worden, ist hieraus nicht ableitbar, dass dies nach einer Überstellung nach Rumänien und Übergabe an die rumänischen Behörden wieder passieren wird. Außerdem hätte sich der Antragsteller hiergegen auch bei den rumänischen Behörden beschweren und den dortigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Soweit er weiter vorgetragen hat, dass in dem Camp unhygienische Zustände geherrscht hätten, wird dies durch die vorhandenen Erkenntnismittel nicht bestätigt. |
|
| | Im Übrigen wird auf die umfangreichen Ausführungen im Bescheid des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2017 (Bundesamtsakte AS 98) und in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich vom 18.07.2017 (Bundesamtsakte AS 128) verwiesen. |
|
| | Es liegen zudem keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor und der Abschiebung stehen auch keine sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG entgegen. |
|
| | Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen hat, dass er wegen seines Gesundheitszustands nicht nach Rumänien könne, liegt kein Abschiebungsverbot aufgrund einer Erkrankung vor, denn es bleibt bei dieser Behauptung, ohne hierzu konkreter vorzutragen. Eine konkrete Erkrankung hat der Antragsteller weder vorgetragen noch nachgewiesen. Soweit er in seiner Anhörung über die Zulässigkeit des Asylantrags am 19.09.2017 beim Bundesamt angegeben hat, er habe Schmerzen in der Brust, ist nicht von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, die sich in Rumänien alsbald verschlechtern könnte. Denn nach Angaben des Antragstellers war er deswegen in Deutschland bei einem Arzt, der jedoch nur gesagt habe, dass er zu viel rauchen würde. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller derzeit gesundheitliche Probleme mit seiner Schulter hat, an welcher er in Rumänien verletzt worden sein soll. |
|
| | Ein Abschiebungsverbot liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsteller angegeben hat, er habe in Rumänien Angst vor dem Schleuser. Denn der Antragsteller könnte hierfür die Hilfe der rumänischen Polizei in Anspruch nehmen. |
|
| | Die Abschiebung ist auch nicht nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen aufgrund der Verlobung des Antragstellers mit Frau XXX unmöglich, da die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG lediglich für bestehende und gelebte Ehen, nicht jedoch für Verlöbnisse gelten. Eine Ausnahme wegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK kann nur in Betracht kommen, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Unmittelbar steht die Eheschließung grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin feststeht oder zumindest verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 19 CE 10.364 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 08.02.2005 - 3 BS 426/04 -, juris). Fehlt es an einem solchen Eheschließungstermin, kann ein unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung ausnahmsweise schon dann bejaht werden, wenn das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist und die Eheschließung sich nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.07.2010 - 8 ME 139/10 -, juris). Im vorliegenden Fall wurde vom Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 09.02.2018 vorgetragen, dass dieser und seine Verlobte sich derzeit um die Beschaffung der Unterlagen, welche für die standesamtliche Hochzeit in Deutschland von Nöten sind, bemühen würden. Damit wurde weder ein zeitnaher Eheschließungstermin genannt noch Nachweise für einen erfolgreichen Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Ehevoraussetzungen erbracht. |
|
| | 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. |
|
| | 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen. Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO besteht ein Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung hatte vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (s.o.). |
|
| | 4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). |
|