Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis und er wendet sich gegen die ihm angedrohte Abschiebung. |
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| | Der nach eigenen Angaben am ...1974 bzw. ...1985 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 30.01.2012 in Ghana die deutsche Staatsangehörige C U. Am 27.02.2014 reiste der Kläger im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Am 24.03.2014 wurde ihm eine bis zum 23.03.2015 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. |
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| | Am 31.07.2014 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, sie lebe seit dem 27.07.2014 vom Kläger getrennt und habe am 07.08.2014 die Scheidung eingereicht. |
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| | Mit Schreiben vom 18.08.2014 teilte Rechtsanwalt T, der die Ehefrau des Klägers in einer familienrechtlichen Angelegenheit vertritt, der Ausländerbehörde mit, seine Mandantin habe in Erfahrung gebracht, dass der Kläger einen nichtehelichen Sohn habe, der bei seiner Mutter in Ghana wohnhaft sei. Auch andere Angaben des Klägers würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Kläger setze seine Ehefrau und deren Sohn M W psychisch nahezu täglich unter Druck und missachte seine Ehefrau und deren Sohn. Seit dem 27.07.2014 schlafe der Kläger im Wohnzimmer auf der Couch, seine Mandantin koche nicht mehr für den Kläger und mache auch nicht mehr für ihn die Wäsche. Der Kläger sei auch seiner Ehefrau gegenüber am 27.07.2014 gewalttätig geworden. |
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| | Mit weiterem Schriftsatz vom 20.08.2014 teilte Rechtsanwalt T der Beklagten mit, seit dem 07.08.2014 lebe der Kläger nicht mehr in der gemeinsamen Ehewohnung. |
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| | Am 28.08.2014 sprachen der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam bei der Ausländerbehörde vor und teilten mit, dass sie sich versöhnt hätten. Die Ehefrau habe die Scheidung zurückgezogen. Derzeit wohne der Kläger noch in einem angemieteten Zimmer. |
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| | Am 08.09.2014 zog der Kläger wieder in die eheliche Wohnung ein. |
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| | Mit Schreiben vom 14.12.2014 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, sie habe sich am 07.12.2014 endgültig vom Kläger getrennt. Am 12.12.2014 habe er einen polizeilichen Wohnungsverweis erhalten. Seit Mai 2014 habe der Kläger im Internet angefangen, nach Frauen zu suchen. Er habe auch eine Frau kennengelernt. Zu ihr sei er im August 2014 lediglich zurückgekehrt, da diese Frau den Kontakt zu ihm abgebrochen habe und der Kläger keine andere Möglichkeit gesehen habe, um in Deutschland bleiben zu können. Sie habe die Nase voll von den Lügen und Betrügereien des Klägers. |
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| | Am 19.01.2015 sprachen der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam bei der Ausländerbehörde vor und teilten mit, dass sie nicht voneinander getrennt lebten, gemeinsam in einer Wohnung wohnten und Scheidungsabsichten nicht bekannt seien. |
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| | Am 05.03.2015 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner familiären Aufenthaltserlaubnis. |
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| | Mit Schreiben vom 27.07.2015 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, der Kläger sei am 25.07.2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und sie habe sich von ihm wegen unüberwindbarer Differenzen getrennt. |
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| | Am 10.09.2015 zog der Kläger erneut in die eheliche Wohnung ein. |
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| | Mit Schreiben vom 19.02.2017 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, am 06.01.2016 habe sie sich erneut von ihrem Ehemann getrennt. Im Juli 2016 hätten sie einen Neuanfang gestartet. Das Verhalten des Klägers habe sich in der Folgezeit jedoch wieder geändert. Er sei respektlos und frech geworden. Seit November 2016 bis zum Tag der erneuten Trennung am 25.01.2017 habe er auch keinen Sex mehr haben wollen. Am 25.01.2017 habe der Kläger ihr mitgeteilt, dass er sie nicht liebe und dass er auch ohne die Beziehung einen Aufenthaltstitel erhalte, da er sich in einem Arbeitsverhältnis befinde. Sie habe ihre Anwältin gebeten, das Scheidungsverfahren wieder aufzunehmen. |
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| | Mit Bescheid vom 26.04.2017 lehnte das Landratsamt R-M-Kreis den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu sonstigen Aufenthaltszwecken ab (Ziffer 2), drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung nach Ghana an (Ziffer 3 und 4) und befristete das aus einer möglichen Abschiebung entstehende Aufenthaltsverbot auf 10 Monate. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft weggefallen. Der Kläger lebe bereits seit über einem Jahr von seiner Ehefrau getrennt und diese habe das ruhende Scheidungsverfahren wieder aufgenommen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheide somit aus. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe mit Unterbrechungen insgesamt nur ein Jahr und sieben Monate bestanden. Nach der letzten Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft am 10.09.2015 habe diese nur 154 Tage gedauert. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte seien nicht gegeben. Dem Kläger sei eine Eingewöhnung in den bekannten Kulturkreis seines Heimatlandes möglich. Seine Mutter, die Geschwister und sein siebenjähriger Sohn hielten sich in Ghana auf. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 3 AufenthG gewährt werden. Seit dem 03.08.2015 sei er als Staplerfahrer bei der Firma M GmbH & Co. KG in B beschäftigt. Die Bundesagentur für Arbeit habe eine Zustimmung zur Ausübung dieser Beschäftigung versagt. Die Erteilung eines Aufenthaltsrechts nach § 18 Abs. 3 AufenthG sei somit ausgeschlossen. Die Ausreisepflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Bei der nach § 11 AufenthG gebotenen Befristung erscheine eine Frist von 10 Monaten als angemessen. |
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| | Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.05.2017 Widerspruch ein mit der Begründung, er sei mit einer deutschen Frau verheiratet, habe eine Wohnung und arbeite. |
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| | Im Mai 2017 hat die Ehefrau des Klägers ihren Scheidungsantrag zurückgenommen. |
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| | Am 26.10.2017 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, der Kläger sei am 11.08.2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe seine persönlichen Sachen mitgenommen. Er habe keinen Zutritt mehr zur Wohnung, besitze keine Schlüssel mehr. Sie habe auch sein Namensschild vom Briefkasten entfernt. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2017 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts R-M-Kreis vom 26.04.2017 dahin ab, dass der Kläger das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu verlassen hat und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen. |
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| | Am 03.11.2017 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei von seiner Ehefrau aus der ehelichen Wohnung verwiesen worden, habe jedoch aufgrund seines 3 ½ jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. |
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| | Mit Schriftsatz vom 08.07.2018 trug der Kläger weiter vor, die Aufenthaltserlaubnis sei zu verlängern, da er sich auf eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG berufen könne. Er sei ständig körperlichen Übergriffen durch seine Ehefrau ausgesetzt gewesen. Teilweise habe er in Nachtschicht gearbeitet, so dass er tagsüber habe schlafen müssen. Hierauf habe seine Ehefrau regelmäßig keine Rücksicht nehmen wollen und sie habe ihn in seinem Schlaf gestört bzw. verlangt, dass er nicht schlafe. In diesem Zusammenhang habe seine Ehefrau ihn mit einem Eimer kaltem Wasser überschüttet. Seine Ehefrau habe auch vermehrt Aggressionen gezeigt und sich schnell und übermäßig aufgeregt. Ihre Aggressionen habe sie auch gegen ihn gerichtet und ihn geschlagen. Von seiner Ehefrau sei er auch mit einem Messer angegriffen und verletzt worden. Hintergrund für den Auszug aus der ehelichen Wohnung am 11. August 2017 sei gewesen, dass er von seiner Ehefrau angegangen worden sei. Am 8. Juli 2017 sei er morgens nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau aus Angst vor ihren Gewalttätigkeiten aus der Wohnung geflohen. Er habe sich dann auf dem Afrika Festival in S aufgehalten. Dort sei gegen 19:00 Uhr seine Ehefrau aufgetaucht und habe ihn angeschrien, angegangen und habe ein Getränk über seinem Kopf ausgeleert. Dabei habe sie ihn beleidigt, gekratzt und geschlagen. Am nächsten Tag sei er erneut vor seiner Ehefrau geflohen. Auch an diesem Tag sei seine Ehefrau erschienen und habe ihn in aller Öffentlichkeit angeschrien und beschimpft. Seine Ehefrau sei krankhaft jähzornig, eifersüchtig und herrschsüchtig gewesen. Ihm sei deshalb das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zumutbar gewesen. Aufgrund seiner in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit unterhalte er seine Familie in seinem Heimatland. Seine Familie sei auf diese Zahlungen angewiesen. Der Wegfall dieses Einkommens stelle gleichfalls eine besondere Härte dar. Aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet habe er auch ein Aufenthaltsrecht nach § 18 AufenthG. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sei gemäß § 9 Abs. 1 BeschV nicht erforderlich, da er bereits seit dem Jahr 2015 erwerbstätig sei. |
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| | den Bescheid des Landratsamts R-M-Kreis vom 26.04.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.10.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die ihm erteilte familiäre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern; |
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| | hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG zu erteilen; |
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| | höchst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. |
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| | Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. |
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| | In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, seit Oktober 2017 wohne er zusammen mit seiner Freundin in der H-Straße ... in S. Die Mietkosten beliefen sich auf 650 EUR monatlich. Seit August 2015 arbeite er als Gabelstapler im Logistikbereich bei der Firma M in B. Der vom Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 08.07.2018 geltend gemachte Vorfall, wonach seine Ehefrau ihn mit einem Eimer kalten Wassers überschüttet habe, sei am 05.08.2017 gewesen. Schläge seiner Ehefrau habe er am 08.07.2017 erhalten. Auch Anfang Januar 2016 sei er von seiner Ehefrau geschlagen worden. Einen Messerangriff seitens seiner Ehefrau habe es im Januar 2016 gegeben. Trotz der im Schriftsatz vom 08.07.2018 geschilderten Vorfälle vom 8. und 9. Juli 2017 habe er die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt, da sich seine Ehefrau mehrmals entschuldigt und er diese Entschuldigungen angenommen und er ihr geglaubt habe. Er selbst sei gegenüber seiner Ehefrau niemals handgreiflich geworden. Am 11.08.2017 sei er von der Spätschicht nach Hause gekommen. Seine Ehefrau habe zuvor alle die ihm gehörenden Gegenstände in Plastiksäcke verpackt und vor die Wohnung gestellt. Sie habe ihm die Wohnungstür nicht geöffnet, sondern vielmehr mitgeteilt, er solle seine Sachen nehmen und gehen. Am darauffolgenden Samstag sei er wiederum zu seiner Ehefrau gegangen; diese habe ihm jedoch mitgeteilt, sie möchte nicht mehr mit ihm zusammenleben. |
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| | Auf Fragen seines Prozessbevollmächtigten trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, seine Ehefrau habe ihn im Januar 2016 und am 08.07.2017 mit einem Messer angegriffen. Am 01.05.2017 habe seine Ehefrau ihm ein Messer an sein Auge gehalten; dem sei vorausgegangen, dass er und seine Ehefrau unterschiedliche Vorstellungen gehabt hätten, ob der Sohn seiner Ehefrau in sein Zimmer gehen oder sich im Freien aufhalten soll. Eines Tages habe seine Ehefrau einen Topf mit Lebensmitteln, die er auf dem Herd zubereitet habe, weggenommen und Wasser hineingeschüttet, ihn zum Verlassen des Hauses aufgefordert und ihn mit dem Messer bedroht. Seine Ehefrau habe ihm auch vielmals mitgeteilt, dass sie seinen Penis abschneide, wenn er aufwache; denn seine Ehefrau habe Angst gehabt, dass er sich eine andere Frau suche. Seine Ehefrau habe ein mentales Problem. Sie habe Medikamente nehmen müssen, um sich zu beruhigen. Außerdem sei sie vor ihrem Kennenlernen mehr als drei Jahre ohne Unterbrechung im Krankenhaus gewesen. Die Krankheit seiner Ehefrau sei entstanden nach ihrer ersten Trennung im Jahr 2000. Mit einem Eimer Wasser sei er überschüttet worden, als er sich aufgrund einer Nachtschicht habe hinlegen wollen. Er habe zur ehelichen Wohnung auch keinen Schlüssel gehabt; vielmehr habe er immer warten müssen, bis seine Ehefrau nach Hause gekommen sei. Mit dem Messer sei er dreimal von seiner Ehefrau angegriffen worden. Dass sie seinen Penis abschneiden werde, habe sie ihm einmal mitgeteilt. In Ghana lebe ein neun Jahre altes Kind von ihm. Seine Mutter kümmere sich um dieses Kind. Jeden Monat schicke er zwischen 150 EUR und 210 EUR nach Ghana für Lebensmittel und Schulgebühren. Sein Arbeitsvertrag mit der Firma in B sei unbefristet. Er sei mittlerweile verlobt und lebe mit seiner Verlobten zusammen. Leistungen nach SGB II oder SGB XII habe er nie bezogen. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. |
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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der ihm erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis (1.) noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18 AufenthG (2.). Nicht zu beanstanden ist weiter die dem Kläger angedrohte Abschiebung (3.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (4.). |
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| | Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281). Dies gilt auch im Hinblick auf die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 17/17 - juris -) und die Befristungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28/16 - BVerwGE 159, 270). |
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| | Der Beklagte ist auch hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage nach wie vor passiv legitimiert. Da der Kläger während des Widerspruchsverfahrens nach S verzogen ist, ist allerdings nunmehr für ihn die Stadt S zuständig. Diese Körperschaft hat jedoch gegenüber dem Beklagten ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 LVwVfG erklärt, und die weitere Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten dient auch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Die Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten nach der genannten Vorschrift bedeutet, dass sich seine Zuständigkeit für den Kläger bis zur endgültigen, unanfechtbaren Entscheidung verlängert, so dass er auch jetzt noch zu einer den Kläger betreffenden erneuten Sachentscheidung verpflichtet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1995 - 1 C 7/94 - BVerwGE 98, 313). |
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| | 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der ihm am 24.03.2014 erteilten und bis zum 23.03.2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis. |
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| | Eine Verlängerung der dem Kläger erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis kommt allein auf der Grundlage des § 31 AufenthG in Betracht, da eine eheliche Lebensgemeinschaft mit der im Januar 2012 geheirateten deutschen Staatsangehörigen nicht mehr besteht. |
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| | Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Ehegatten Deutscher entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die danach geforderte 3-jährige Ehebestandszeit ist vorliegend nicht gegeben. |
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| | Die Gesamtzeit von drei Jahren Aufenthalt als Eheleute darf nicht aus mehreren Teilzeiten zusammengesetzt sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 24.01.2007 - 19 C 06.2308 - juris -). Trennen sich Ehegatten vor Ablauf der 3-Jahresfrist und wird diese Trennung nach dem ernsten, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehegatten als dauerhaft betrachtet, so ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch dann nicht erfüllt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später aufgrund eines geänderten Willensentschlusses wieder aufgenommen wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.11.2006 - 24 C 06.2584 - juris - und Beschl. v. 06.06.2008 - 10 CS 08.1312 - juris -). Wird die eheliche Lebensgemeinschaft unterbrochen, so führt dies zum Erlöschen der bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; eine spätere Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ist deren Neubegründung, von der an die erforderliche Mindestbestandszeit erneut zu laufen beginnt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.07.2006 - 18 A 1151/06 - juris - und Beschl. v. 29.11.2000 - 18 B 1627/00 - AuAS 2001, 67; VGH München, Beschl. v. 12.12.2008 - 19 CS 08.2842 - juris -; VGH Kassel, Beschl. v. 24.01.2013 - 6 B 27/13 - InfAuslR 2013, 184 und Beschl. v. 21.09.2011 - 3 B 1693/11 - InfAuslR 2011, 441; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2007 - OVG 3 S 87.07 - AuAS 2007, 218). |
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| | Entsprechend diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Ehebestandszeit von drei Jahren nicht gegeben. Die Ehefrau des Klägers teilte der Ausländerbehörde am 31.07.2014 mit, dass sie seit dem 27.07.2014 vom Kläger getrennt lebe und sie nicht beabsichtige, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Mit Schriftsatz vom 20.08.2014 teilte der Rechtsanwalt der Ehefrau der Klägerin der Ausländerbehörde weiter mit, dass der Kläger seit dem 07.08.2014 nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebe. Damit ist die bis zum 27.07.2014 erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erloschen. Mit der Rückkehr des Klägers in die eheliche Wohnung am 08.09.2014 begann die Mindestbestandszeit erneut zu laufen. Mit Schreiben vom 14.12.2014 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, sie habe sich am 07.12.2014 endgültig vom Kläger getrennt. Damit ist die vom 08.09.2014 bis zum 07.12.2014 erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht gleichfalls erloschen. Mit weiterem Schreiben vom 27.07.2015 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, ihr Ehemann sei am 25.07.2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und sie habe sich wegen unüberwindbaren Differenzen getrennt. Mit diesem Schreiben ist die ab Januar 2015 (Rückkehr des Klägers in die eheliche Wohnung) erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht gleichfalls erloschen. Zwar ist der Kläger am 10.09.2015 in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Indessen teilte die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 19.02.2017 der Ausländerbehörde mit, dass sie am 25.01.2017 erneut von ihrem Ehemann getrennt und ihre Anwältin informiert und gebeten habe, das Scheidungsverfahren wieder aufzunehmen. Mit dieser Mitteilung vom 19.02.2017 ist die ab dem 10.09.2015 erneut erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gleichfalls erloschen. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers im Mai 2017 ihren Scheidungsantrag zurück. Am 26.10.2017 teilte sie der Ausländerbehörde aber wiederum mit, der Kläger sei am 11.08.2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe seine persönlichen Sachen mitgenommen; er habe keinen Zutritt mehr zur Wohnung, besitze keine Schlüssel mehr und auch sein Namensschild sei vom Briefkasten entfernt. Mit dieser Mitteilung am 26.10.2017 ist die ab Mai 2017 entstandene Anwartschaft auf ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wiederum erloschen. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau hat folglich nicht mindestens drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet bestanden. |
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| | Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG berufen. |
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| | Von dem Erfordernis des dreijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. |
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| | Der Kläger beruft sich vorliegend auf eine besondere Härte aufgrund Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG) und macht geltend, er sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, seine Ehefrau habe ihn in seinem Schlaf gestört, ihn geschlagen und mit einem Messer angegriffen. |
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| | Dieses Vorbringen ist jedoch oberflächlich und detailarm. Es ist auch nicht glaubhaft, da es Widersprüche enthält. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger auf Fragen seines Prozessbevollmächtigten zunächst geltend, seine Ehefrau habe ihn im Januar 2016 und am 08.07.2017 mit einem Messer angegriffen. Später wusste er jedoch zu berichten, dass seine Ehefrau ihn dreimal mit dem Messer angegriffen habe. Zudem schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ursprünglich, seine Ehefrau habe ihm vielmals mitgeteilt, dass sie seinen Penis abschneide, wenn er aufwache. Auf späteren Vorhalt teilte der Kläger dann aber mit, eine solche Aussage seiner Ehefrau habe es nur einmal gegeben. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers spricht zudem, dass dieses erheblich gesteigert ist. Erst mit Schriftsatz vom 08.07.2018 und damit zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger auf häusliche Gewalt berufen. Hierbei handelt es sich erkennbar um ein prozesstaktisches Verhalten, nachdem sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg hatte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht weiter, dass er keinerlei ärztliche Atteste oder Anzeigen bei der Polizei vorgelegt und auch niemanden benannt hat, der seine Angaben bestätigen könnte. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos sind ohne Beweiskraft, da das Herstellungsdatum auf ihnen nicht ersichtlich und auch eine Person nicht erkennbar ist. |
|
| | Unabhängig hiervon und selbständig tragend ist auch bei unterstellter häuslicher Gewalt vorliegend eine besondere Härte nicht gegeben. |
|
| | Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die endgültige Trennung am 11.08.2017 sei von seiner Ehefrau ausgegangen. Diese habe alle ihm gehörenden Sachen in Plastiksäcke verpackt und vor die Wohnung gestellt. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, sie wolle die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm nicht mehr führen. Bei diesem Vorbringen hat aber nicht der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet, sondern vielmehr seine deutsche Ehefrau. Will aber der stammberechtigte Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen, so liegt hierin ein Indiz, dass dem nachgezogenen Ehepartner das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar ist; von einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG kann dann nicht ausgegangen werden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 10.10.2005 - 9 TG 2403 - DÖV 2006, 177; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 26.01.2007 - 19 A 3125/05 - juris -; VGH München, Beschl. v. 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993 - juris -; Beschl. v. 13.08.2009 - 10 ZB 09.1020 - juris - und Beschl. v. 15.03.2007 - 19 ZB 06.3197 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.03.2013 - 11 S 2255/12 - n.v. - und Beschl. v. 18.08.2008 - 13 S 1606/08 - n.v. -). |
|
| | Dem Vorbringen des Klägers, der Wegfall der gegenwärtig von ihm geleisteten Überweisungen an seine Familie in seinem Heimatland stelle eine besondere Härte dar, kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass Überweisungen an die Familie nicht mehr geleistet werden können, fällt nicht unter einen der in § 31 Abs. 2 AufenthG beispielhaft aufgezeigten Härtefälle. Eine besondere Härte kommt aber auch dann in Betracht, wenn sich der Ausländer in einer vergleichbar schwierigen Lage befindet wie die Personen, die in § 31 Abs. 2 AufenthG unmittelbar angesprochen werden. Erforderlich ist jedoch, dass der nachgezogene Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.1997 - 1 B 118/96 - AuAS 1997, 206). Dies kann bei einem künftigen Wegfall von bisher geleisteten Überweisungen jedoch nicht angenommen werden. |
|
| | Eine Verlängerung der dem Kläger erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG scheidet somit aus. |
|
| | 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG. |
|
| | Der Streitgegenstand eines auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 - BVerwGE 129, 226; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.09.2016 - 11 S 1512/16 - InfAuslR 2016, 417; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.05.2015 - OVG 11 S 29.15 - juris - und Beschl. v. 28.10.2015 - OVG 11 S 37.15 - juris -). Deshalb ist auch die für die einzelne Aufenthaltserlaubnis maßgebliche Rechtsgrundlage bei der Erteilung kenntlich zu machen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.11.2010 - 17 A 2434/07 - juris -). |
|
| | Der Kläger hat seinen Antrag vom 05.03.2015 allein auf familiäre Gründe gestützt und dementsprechend nur die Verlängerung der ihm erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis beantragt. Er ist daher gehalten, zunächst bei der zuständigen Stadt S einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18 AufenthG zu stellen. |
|
| | Unabhängig hiervon und selbständig tragend liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG nicht vor. |
|
| | Da es sich bei der Tätigkeit, der der Kläger nachgeht, um eine Beschäftigung im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG handelt, die keine qualifizierte Berufsausbildung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV) erfordert, darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Dies bedeutet, dass in der Beschäftigungsverordnung im Hinblick auf die von dem Gesetzgeber bezweckte Steuerung einer Migration gering Qualifizierter geregelt sein muss, in welchen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden darf, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. An einer derartigen Regelung fehlt es hier. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 9 BeschV berufen. Denn diese Bestimmung gehört zu Teil 2 der Beschäftigungsverordnung, der allein die Zuwanderung von Fachkräften regelt, wozu der Kläger nicht zählt. Hieraus folgt, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten hat, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. |
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| | 3. Die Abschiebungsandrohung in der Fassung des Widerspruchsbescheids entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 und § 59 AufenthG. |
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| | Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG ist einem Ausländer die Abschiebung anzudrohen, wenn er ausreisepflichtig ist. |
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| | Die Ausreisepflicht des Klägers folgt aus § 50 Abs. 1 AufenthG, da er den nach § 4 AufenthG für seinen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Abschiebungsandrohung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - Inf-AuslR 2003, 341 und Beschl. v. 29.04.2013 - 11 S 581/13 - VBlBW 2014, 384). |
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| | Die Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Abschiebung wurde dem Kläger gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist (ein Monat) zur freiwilligen Ausreise angedroht. In der Abschiebungsandrohung wurde gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Ghana als der Staat bezeichnet, in den der Kläger abgeschoben werden soll, und der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist. Etwaige Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe stehen der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Zwar ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer aufgrund von Abschiebungsverboten nicht abgeschoben werden darf. Die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Ghana ist jedoch nicht zu beanstanden, da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. |
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| | 4. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | Zwar steht ein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) - soweit es, wie vorliegend, an eine Abschiebung anknüpft - nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und ist als solches unwirksam; behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können aber regelmäßig dahin verstanden werden, dass damit ein Einreiseverbot von bestimmter Dauer angeordnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17 - NVwZ 2017, 1531 und Urt. v. 25.07.2017 - 1 C 10/17 - NVwZ-RR 2017, 887). Der Beklagte hat demnach im Bescheid vom 26.04.2017 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und dieses auf zehn Monate nach erfolgter Abschiebung befristet. Anhaltspunkte dafür, dass das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtsfehlerhaft ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die vom Beklagten ausgesprochene Befristung des Verbots auf zehn Monate nach erfolgter Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ermessensfehler im Hinblick auf die festgesetzte Frist bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der ihm erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis (1.) noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18 AufenthG (2.). Nicht zu beanstanden ist weiter die dem Kläger angedrohte Abschiebung (3.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (4.). |
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| | Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281). Dies gilt auch im Hinblick auf die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 17/17 - juris -) und die Befristungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28/16 - BVerwGE 159, 270). |
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| | Der Beklagte ist auch hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage nach wie vor passiv legitimiert. Da der Kläger während des Widerspruchsverfahrens nach S verzogen ist, ist allerdings nunmehr für ihn die Stadt S zuständig. Diese Körperschaft hat jedoch gegenüber dem Beklagten ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 LVwVfG erklärt, und die weitere Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten dient auch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Die Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten nach der genannten Vorschrift bedeutet, dass sich seine Zuständigkeit für den Kläger bis zur endgültigen, unanfechtbaren Entscheidung verlängert, so dass er auch jetzt noch zu einer den Kläger betreffenden erneuten Sachentscheidung verpflichtet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1995 - 1 C 7/94 - BVerwGE 98, 313). |
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| | 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der ihm am 24.03.2014 erteilten und bis zum 23.03.2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis. |
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| | Eine Verlängerung der dem Kläger erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis kommt allein auf der Grundlage des § 31 AufenthG in Betracht, da eine eheliche Lebensgemeinschaft mit der im Januar 2012 geheirateten deutschen Staatsangehörigen nicht mehr besteht. |
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| | Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Ehegatten Deutscher entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die danach geforderte 3-jährige Ehebestandszeit ist vorliegend nicht gegeben. |
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| | Die Gesamtzeit von drei Jahren Aufenthalt als Eheleute darf nicht aus mehreren Teilzeiten zusammengesetzt sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 24.01.2007 - 19 C 06.2308 - juris -). Trennen sich Ehegatten vor Ablauf der 3-Jahresfrist und wird diese Trennung nach dem ernsten, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehegatten als dauerhaft betrachtet, so ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch dann nicht erfüllt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später aufgrund eines geänderten Willensentschlusses wieder aufgenommen wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.11.2006 - 24 C 06.2584 - juris - und Beschl. v. 06.06.2008 - 10 CS 08.1312 - juris -). Wird die eheliche Lebensgemeinschaft unterbrochen, so führt dies zum Erlöschen der bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; eine spätere Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ist deren Neubegründung, von der an die erforderliche Mindestbestandszeit erneut zu laufen beginnt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.07.2006 - 18 A 1151/06 - juris - und Beschl. v. 29.11.2000 - 18 B 1627/00 - AuAS 2001, 67; VGH München, Beschl. v. 12.12.2008 - 19 CS 08.2842 - juris -; VGH Kassel, Beschl. v. 24.01.2013 - 6 B 27/13 - InfAuslR 2013, 184 und Beschl. v. 21.09.2011 - 3 B 1693/11 - InfAuslR 2011, 441; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2007 - OVG 3 S 87.07 - AuAS 2007, 218). |
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| | Entsprechend diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Ehebestandszeit von drei Jahren nicht gegeben. Die Ehefrau des Klägers teilte der Ausländerbehörde am 31.07.2014 mit, dass sie seit dem 27.07.2014 vom Kläger getrennt lebe und sie nicht beabsichtige, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Mit Schriftsatz vom 20.08.2014 teilte der Rechtsanwalt der Ehefrau der Klägerin der Ausländerbehörde weiter mit, dass der Kläger seit dem 07.08.2014 nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebe. Damit ist die bis zum 27.07.2014 erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erloschen. Mit der Rückkehr des Klägers in die eheliche Wohnung am 08.09.2014 begann die Mindestbestandszeit erneut zu laufen. Mit Schreiben vom 14.12.2014 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, sie habe sich am 07.12.2014 endgültig vom Kläger getrennt. Damit ist die vom 08.09.2014 bis zum 07.12.2014 erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht gleichfalls erloschen. Mit weiterem Schreiben vom 27.07.2015 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, ihr Ehemann sei am 25.07.2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und sie habe sich wegen unüberwindbaren Differenzen getrennt. Mit diesem Schreiben ist die ab Januar 2015 (Rückkehr des Klägers in die eheliche Wohnung) erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht gleichfalls erloschen. Zwar ist der Kläger am 10.09.2015 in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Indessen teilte die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 19.02.2017 der Ausländerbehörde mit, dass sie am 25.01.2017 erneut von ihrem Ehemann getrennt und ihre Anwältin informiert und gebeten habe, das Scheidungsverfahren wieder aufzunehmen. Mit dieser Mitteilung vom 19.02.2017 ist die ab dem 10.09.2015 erneut erworbene Anwartschaft auf ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gleichfalls erloschen. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers im Mai 2017 ihren Scheidungsantrag zurück. Am 26.10.2017 teilte sie der Ausländerbehörde aber wiederum mit, der Kläger sei am 11.08.2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe seine persönlichen Sachen mitgenommen; er habe keinen Zutritt mehr zur Wohnung, besitze keine Schlüssel mehr und auch sein Namensschild sei vom Briefkasten entfernt. Mit dieser Mitteilung am 26.10.2017 ist die ab Mai 2017 entstandene Anwartschaft auf ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wiederum erloschen. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau hat folglich nicht mindestens drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet bestanden. |
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| | Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG berufen. |
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| | Von dem Erfordernis des dreijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. |
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| | Der Kläger beruft sich vorliegend auf eine besondere Härte aufgrund Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG) und macht geltend, er sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, seine Ehefrau habe ihn in seinem Schlaf gestört, ihn geschlagen und mit einem Messer angegriffen. |
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| | Dieses Vorbringen ist jedoch oberflächlich und detailarm. Es ist auch nicht glaubhaft, da es Widersprüche enthält. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger auf Fragen seines Prozessbevollmächtigten zunächst geltend, seine Ehefrau habe ihn im Januar 2016 und am 08.07.2017 mit einem Messer angegriffen. Später wusste er jedoch zu berichten, dass seine Ehefrau ihn dreimal mit dem Messer angegriffen habe. Zudem schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ursprünglich, seine Ehefrau habe ihm vielmals mitgeteilt, dass sie seinen Penis abschneide, wenn er aufwache. Auf späteren Vorhalt teilte der Kläger dann aber mit, eine solche Aussage seiner Ehefrau habe es nur einmal gegeben. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers spricht zudem, dass dieses erheblich gesteigert ist. Erst mit Schriftsatz vom 08.07.2018 und damit zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger auf häusliche Gewalt berufen. Hierbei handelt es sich erkennbar um ein prozesstaktisches Verhalten, nachdem sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg hatte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht weiter, dass er keinerlei ärztliche Atteste oder Anzeigen bei der Polizei vorgelegt und auch niemanden benannt hat, der seine Angaben bestätigen könnte. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos sind ohne Beweiskraft, da das Herstellungsdatum auf ihnen nicht ersichtlich und auch eine Person nicht erkennbar ist. |
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| | Unabhängig hiervon und selbständig tragend ist auch bei unterstellter häuslicher Gewalt vorliegend eine besondere Härte nicht gegeben. |
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| | Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die endgültige Trennung am 11.08.2017 sei von seiner Ehefrau ausgegangen. Diese habe alle ihm gehörenden Sachen in Plastiksäcke verpackt und vor die Wohnung gestellt. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, sie wolle die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm nicht mehr führen. Bei diesem Vorbringen hat aber nicht der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet, sondern vielmehr seine deutsche Ehefrau. Will aber der stammberechtigte Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen, so liegt hierin ein Indiz, dass dem nachgezogenen Ehepartner das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar ist; von einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG kann dann nicht ausgegangen werden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 10.10.2005 - 9 TG 2403 - DÖV 2006, 177; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 26.01.2007 - 19 A 3125/05 - juris -; VGH München, Beschl. v. 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993 - juris -; Beschl. v. 13.08.2009 - 10 ZB 09.1020 - juris - und Beschl. v. 15.03.2007 - 19 ZB 06.3197 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.03.2013 - 11 S 2255/12 - n.v. - und Beschl. v. 18.08.2008 - 13 S 1606/08 - n.v. -). |
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| | Dem Vorbringen des Klägers, der Wegfall der gegenwärtig von ihm geleisteten Überweisungen an seine Familie in seinem Heimatland stelle eine besondere Härte dar, kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass Überweisungen an die Familie nicht mehr geleistet werden können, fällt nicht unter einen der in § 31 Abs. 2 AufenthG beispielhaft aufgezeigten Härtefälle. Eine besondere Härte kommt aber auch dann in Betracht, wenn sich der Ausländer in einer vergleichbar schwierigen Lage befindet wie die Personen, die in § 31 Abs. 2 AufenthG unmittelbar angesprochen werden. Erforderlich ist jedoch, dass der nachgezogene Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.1997 - 1 B 118/96 - AuAS 1997, 206). Dies kann bei einem künftigen Wegfall von bisher geleisteten Überweisungen jedoch nicht angenommen werden. |
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| | Eine Verlängerung der dem Kläger erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG scheidet somit aus. |
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| | 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG. |
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| | Der Streitgegenstand eines auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 - BVerwGE 129, 226; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.09.2016 - 11 S 1512/16 - InfAuslR 2016, 417; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.05.2015 - OVG 11 S 29.15 - juris - und Beschl. v. 28.10.2015 - OVG 11 S 37.15 - juris -). Deshalb ist auch die für die einzelne Aufenthaltserlaubnis maßgebliche Rechtsgrundlage bei der Erteilung kenntlich zu machen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.11.2010 - 17 A 2434/07 - juris -). |
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| | Der Kläger hat seinen Antrag vom 05.03.2015 allein auf familiäre Gründe gestützt und dementsprechend nur die Verlängerung der ihm erteilten familiären Aufenthaltserlaubnis beantragt. Er ist daher gehalten, zunächst bei der zuständigen Stadt S einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18 AufenthG zu stellen. |
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| | Unabhängig hiervon und selbständig tragend liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG nicht vor. |
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| | Da es sich bei der Tätigkeit, der der Kläger nachgeht, um eine Beschäftigung im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG handelt, die keine qualifizierte Berufsausbildung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV) erfordert, darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Dies bedeutet, dass in der Beschäftigungsverordnung im Hinblick auf die von dem Gesetzgeber bezweckte Steuerung einer Migration gering Qualifizierter geregelt sein muss, in welchen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden darf, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. An einer derartigen Regelung fehlt es hier. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 9 BeschV berufen. Denn diese Bestimmung gehört zu Teil 2 der Beschäftigungsverordnung, der allein die Zuwanderung von Fachkräften regelt, wozu der Kläger nicht zählt. Hieraus folgt, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten hat, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. |
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| | 3. Die Abschiebungsandrohung in der Fassung des Widerspruchsbescheids entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 und § 59 AufenthG. |
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| | Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG ist einem Ausländer die Abschiebung anzudrohen, wenn er ausreisepflichtig ist. |
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| | Die Ausreisepflicht des Klägers folgt aus § 50 Abs. 1 AufenthG, da er den nach § 4 AufenthG für seinen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Abschiebungsandrohung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - Inf-AuslR 2003, 341 und Beschl. v. 29.04.2013 - 11 S 581/13 - VBlBW 2014, 384). |
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| | Die Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Abschiebung wurde dem Kläger gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist (ein Monat) zur freiwilligen Ausreise angedroht. In der Abschiebungsandrohung wurde gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Ghana als der Staat bezeichnet, in den der Kläger abgeschoben werden soll, und der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist. Etwaige Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe stehen der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Zwar ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer aufgrund von Abschiebungsverboten nicht abgeschoben werden darf. Die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Ghana ist jedoch nicht zu beanstanden, da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. |
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| | 4. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | Zwar steht ein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) - soweit es, wie vorliegend, an eine Abschiebung anknüpft - nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und ist als solches unwirksam; behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können aber regelmäßig dahin verstanden werden, dass damit ein Einreiseverbot von bestimmter Dauer angeordnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17 - NVwZ 2017, 1531 und Urt. v. 25.07.2017 - 1 C 10/17 - NVwZ-RR 2017, 887). Der Beklagte hat demnach im Bescheid vom 26.04.2017 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und dieses auf zehn Monate nach erfolgter Abschiebung befristet. Anhaltspunkte dafür, dass das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtsfehlerhaft ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die vom Beklagten ausgesprochene Befristung des Verbots auf zehn Monate nach erfolgter Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ermessensfehler im Hinblick auf die festgesetzte Frist bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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