Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 6 K 4230/18) gegen die in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2018 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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| Der Antragsteller, nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Ibo und christlicher Religionszugehörigkeit, wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2018 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien. |
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| Der Antragsteller reiste erstmals am 22.12.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.12.2016 einen förmlichen Asylantrag. Mit Bescheid vom 06.04.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG fest (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf dreißig Monate (Ziff. 4). Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Klage und Eilantrag beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Für diese gerichtlichen Verfahren legitimierte sich zunächst ein erster Prozessbevollmächtigter des Antragstellers. Mit Beschluss vom 23.05.2017 (A 4 K 2719/17) lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Eilantrag des Antragstellers ab. Mit Schriftsatz vom 15.03.2018, der beim Bundesamt am 22.03.2018 einging, legitimierte sich die aktuelle Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für die Verfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Die Klage des Antragsstellers (A 4 K 2718/17) gegen den Bescheid vom 06.04.2017 ist derzeit noch beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig. |
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| Am 18.10.2017 wurde der Antragsteller nach einem gescheiterten Überstellungsversuch nach Italien abgeschoben. |
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| Am 23.11.2017 griffen Polizeibeamte den Antragsteller in Heidelberg auf. Hierüber informierte das Regierungspräsidium Karlsruhe das Bundesamt mit E-Mail vom 15.12.2017. |
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| Mit E-Mail vom 23.01.2018 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass der Antragsteller am 22.01.2018 persönlich bei der Außenstelle Karlsruhe zur Stellung eines Asylfolgeantrags vorgesprochen habe. Ein förmlicher Asylantrag des Antragstellers wurde in der Folge nicht aufgenommen. |
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| Mit Schreiben vom 20.02.2018 bat das Bundesamt das Regierungspräsidium Karlsruhe erneut um eine erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers und um einen aktuellen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank. Mit E-Mail vom 23.02.2018 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe das Ergebnis der Eurodac-Recherche mit. Unter anderem enthielt es einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Italien bzgl. eines am 30.07.2014 in Italien gestellten Asylantrags. |
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| Am 04.03.2018 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch unter Angabe der Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung 604/2013/EU an die italienischen Behörden. Hierauf reagierten die italienischen Behörden nicht. |
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| Mit Bescheid vom 20.03.2018, der an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers adressiert war und am 21.03.2018 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet (Ziff. 1) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf dreißig Monate befristet (Ziff. 2). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig sei und keine außergewöhnlichen humanitären Gründe ersichtlich seien, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden. |
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| Hiergegen hat der Antragsteller am 06.04.2018 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. |
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| Er trägt zur Begründung vor, sein Asylverfahren sei in Italien abgeschlossen gewesen. Daher habe er weder eine Unterkunft noch ärztliche Behandlungen in Italien erhalten. Er sei deshalb, nachdem er bereits nach Italien abgeschoben worden sei, erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. |
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| 1. Der Antrag ist zulässig. Es ist davon auszugehen, dass die gem. § 34a Abs. 2 AsylG einwöchige Antragsfrist gewahrt wurde. Zwar wurde der angegriffene Bescheid nach einem Vermerk des Bundesamts am 21.03.2018 als Einschreiben zur Post gegeben, so dass an sich der Bescheid gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gelten würde. Jedoch erfolgte hier die Zustellung ausweislich des in der Bundesamtsakte befindlichen Anschreibens zum Bescheid an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers in den gerichtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Diese Zustellung ist nicht ordnungsgemäß gewesen. Zwar können gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG sind sie an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. In dem dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren war der Antragsteller aber nicht anwaltlich vertreten. Die Zustellung hätte daher an ihn persönlich erfolgen müssen. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, an den die Zustellung erfolgte, hat sich lediglich ausweislich der entsprechenden Schriftsätze für die Verfahren A 4 K 2718/17 und A 4 K 2719/17 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen legitimiert, nicht hingegen für ein Verwaltungsverfahren. Eine Legitimierung gegenüber dem Bundesamt erfolgte nicht. Hinzu kommt, dass der hier streitgegenständliche Bescheid auf Grund eines neuen Verwaltungsverfahrens erging, in dem der ehemalige Prozessbevollmächtigte zu keinem Zeitpunkt aufgetreten ist. Gleiches gilt für die nunmehr Prozessbevollmächtigte des Antragstellers. Sie hat sich lediglich gegenüber dem Verwaltungsgericht Sigmaringen legitimiert. Der entsprechende Schriftsatz der aktuellen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ging beim Bundesamt auch erst am 22.03.2018 ein und damit nachdem der hier streitgegenständliche Bescheid bereits zur Post gegeben wurde. Hingegen erfolgte keine Vertretungsanzeige gegenüber dem Bundesamt, so dass der Bescheid auch nicht an die neue Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers zugestellt werden konnte. |
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| 2. Der Antrag ist auch begründet. |
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| a) Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, vorzunehmen, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu berücksichtigen ist (zur Interessenabwägung auch in den Fällen des § 34a Abs. 2 AsylVfG vgl. VG Göttingen, B. v. 11.10.2013 - 2 B 806/13 -; VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR -; jeweils juris). Es bedarf deshalb des Vorliegens besonderer Umstände, um abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts eine Aussetzung zu rechtfertigen. Solche besonderen Umstände liegen hier vor. |
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| b) Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG). |
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| aa) Zwar dürfte das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen sein, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO. Da der Antragsteller nach einer bereits erfolgten Überstellung nach Italien erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, war es erforderlich ein neues Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen (vgl. EuGH, U. v. 25.01.2018 - C-360/16 -, juris). Dies hat das Bundesamt auch getan. Nach einem Treffer der Kategorie 1 in der Eurodac-Datei, welcher dem Bundesamt am 23.02.2018 übermittelt wurde, hatte der Antragsteller bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt (vgl. Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 603/2013/EU, sog. Eurodac-Verordnung). Auch durfte das Bundesamt davon ausgehen, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Italien noch nicht beendet ist. Der Antragsteller trägt zwar nunmehr vor, dass dieses abgeschlossen sei. Diese Behauptung ist aber in keiner Weise glaubhaft gemacht. Insbesondere wurde kein Bescheid der italienischen Behörden vorgelegt. |
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| bb) Allerdings bestehen hier erhebliche Zweifel daran, ob die Abschiebung des Antragstellers durchgeführt werden kann. Hierfür ist erforderlich, dass die Abschiebung tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 03.12.2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VG Hamburg, B. v. 23.05.2018 - 9 AE 997/18 -, juris; HTK-AusländerR, § 34a AsylG, Stand 07/2017, 5.). Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass das Bundesamt lediglich die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf dreißig Monate befristet hat, jedoch nicht über einen nach seiner Wiedereinreise gestellten Asylantrag und Abschiebungsverbote hinsichtlich Italien entschieden hat. |
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| Zwar hat der Antragsteller keinen förmlichen Asylantrag gestellt. Nach Art. 2 lit. b) Dublin III-VO bezeichnet ein Antrag auf internationalen Schutz einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 2 lit. h) der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie). Nach Art. 2 lit. h) der Qualifikationsrichtlinie ist wiederum ein Antrag auf internationalen Schutz bereits jedes Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht. Ein solches Ersuchen dürfte aber seitens des Antragstellers vorgelegen haben. Aus der in den Bundesamtsakten befindlichen E-Mail des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.01.2018 geht hervor, dass der Antragsteller persönlich bei der Außenstelle Karlsruhe zur Asylfolgeantragstellung vorgesprochen habe und damit um die Gewährung internationalen Schutzes nachgesucht hat. |
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| Eine Abschiebungsanordnung gem. § 34a AsylG dürfte rechtlich nur zulässig sein, wenn über einen zuvor gestellten Antrag auf internationalen Schutz auch entschieden wurde. Im Falle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens ist der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig abzulehnen. Für dieses Erfordernis sprechen zunächst die europarechtlichen Grundlagen für das gemeinsame europäische Asylsystem. Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO regelt, dass im Falle der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung, sie in den zuständigen Mitgliedsaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen, in Kenntnis setzt. Dem lässt sich entnehmen, dass, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der ersuchende Mitgliedstaat eine Entscheidung darüber zu treffen hat, diesen nicht zu prüfen. Dies wird bestätigt durch Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie). Absatz 1 der Vorschrift nimmt explizit auf Asylanträge, für die nach der Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, Bezug und sieht diesen Fall als eine Konstellation an, in der ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist. Dieses Ergebnis wird auch durch das nationale Asylrecht gestützt. Zwar nennt § 34a Abs. 1 AsylG nicht explizit als Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung, dass ein zuvor gestellter Asylantrag als unzulässig abgelehnt werden muss. Jedoch regelt § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG, dass dem Ausländer die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags mit der Abschiebungsanordnung zuzustellen ist. Hinzu kommt, dass im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig, das Bundesamt gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch ausdrücklich festzustellen hat, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Eine derartige Feststellungsentscheidung ist hier ebenfalls unterblieben. |
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| cc) Eine Entscheidung über den nach seiner Wiedereinreise gestellten Asylantrag des Antragstellers dürfte hier auch nicht ausgeschlossen gewesen sein, weil bezüglich seines ersten, vor seiner Überstellung nach Italien gestellten Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland noch ein Gerichtsverfahren anhängig ist. |
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| Weder in der Dublin III-VO, in der Asylverfahrensrichtlinie noch im AsylG findet sich eine Regelung, die die Stellung eines erneuten Asylantrags ausschließt, wenn bzgl. eines ersten Asylantrags noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. In diese Richtung tendiert auch der EuGH. In seinem Urteil vom 25.01.2018 (- C-360/16 -, juris) bringt er zum Ausdruck, dass er das Verwaltungsverfahren bezüglich eines Antrags auf internationalen Schutz bereits dann als abgeschlossen ansieht, wenn einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag keine aufschiebende Wirkung zukommt. Jedenfalls in dieser Konstellation dürfte daher die Stellung eines weiteren Asylantrags nicht ausgeschlossen sein. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, da das Verwaltungsgericht Sigmaringen bereits über den Eilantrag des Antragstellers bezüglich seines ersten Asylantrags in Deutschland negativ entschieden hat. |
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| Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es dem Bundesamt freisteht, während der Überstellungsfrist einen Bescheid zu erlassen, der neben der Abschiebungsanordnung nach Italien auch über den neuen Asylantrag des Antragstellers sowie über die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote entscheidet. |
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| 3. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). |
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