Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 2731/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Der am ...1983 geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17.09.2002 in das Bundesgebiet ein. Am 02.01.2003 erhielt er erstmals zum Zwecke des Studiums eine bis zum 17.09.2003 befristete Aufenthaltsbewilligung, die nochmals verlängert wurde. Am 10.02.2006 wurde dem Kläger eine bis zum 09.12.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG erteilt, die in der Folgezeit mehrmals verlängert wurde. Am 16.08.2012 erhielt der Kläger eine bis zum 13.03.2014 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Seit 17.04.2014 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 18b AufenthG. Ab März 2012 war der Kläger zunächst als Assistenzarzt für Radiologie im Kreiskrankenhaus L beschäftigt, ab Dezember 2013 als Assistenzarzt am Radiologischen Institut der Universität J, ab September 2014 als Assistenzarzt für Radiologie im L-Krankenhaus in S und seit Januar 2018 ist er Assistenzarzt für Radiologie an der M-Klinik in N.
Am 11.10.2012 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am gleichen Tag gab der Kläger gegenüber dem Landratsamt L eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab.
Das Ministerium für Integration Baden-Württemberg teilte mit Schreiben vom 21.03.2013 mit, es bestünden Zweifel, ob das Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ernsthaft sei. Der Kläger sei in der Zeit von Februar 2009 bis März 2012 als regelmäßiger Besucher der Freitagsgebete der Islamischen Gemeinschaft Würzburg e.V. (IGW) bekannt. Diese islamische Gemeinschaft habe durch gelegentliche Auftritte des Funktionärs der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD), Ahmed Lel-Khalifa, sowie Imame des Rats der Imame und Gelehrten Deutschland e.V. (RIG) Verbindungen zur IGD. Der RIG sei auf Initiative der IGD gegründet worden. Die IGD gelte als Zentrale der sunnitisch-extremistischen Muslimbruderschaft (MB) in Deutschland. Das von der MB angestrebte Herrschaftssystem weise deutliche Züge eines diktatorischen bzw. totalitären Herrschaftssystems auf, das die Selbstbestimmung des Volkes sowie die Prinzipien der Freiheit und Gleichheit der Menschen nicht garantiere. Die Grundideologie der MB sei auf die Errichtung islamistischer Gottesstaaten ausgerichtet. Die IGD versuche, durch politisches Engagement in Deutschland die Verwirklichung ihrer Ideologie zu erreichen. Ihr Ziel sei nicht die Integration, sondern die Veränderung der Gesellschaft der eigenen Ideologie entsprechend.
Bei einer Befragung durch das Landratsamt L am 31.07.2013 trug der Kläger u.a. vor, seit 2008 oder 2009 sei er Mitglied der IGW. Er habe auch mehrere Sachen mitgemacht. Die Mitgliedschaft habe er bislang nicht gekündigt. In der Zeit, in der er in Würzburg gelebt habe, habe er auch die Moschee der IGW besucht. Insbesondere sei er bei den Freitagsgebeten gewesen und habe das Fastenbrechenfest besucht.
Bei einer weiteren Befragung durch das Landratsamt L am 07.05.2015 trug der Kläger u.a. vor, aktuell besuche er weder in W noch sonstwo Freitagsgebete. Seit Februar 2009 sei er Mitglied der IGW gewesen. Im Jahr 2013 habe er die Mitgliedschaft gekündigt. Bis 2012 habe er bei Gelegenheit die Freitagsgebete besucht, bis 2012 habe er außerdem jährlich am Fastenbrechen teilgenommen. Während seines Studiums in W habe er die Freitagsgebete besucht.
Mit Erlass vom 28.10.2015 stimmte das Integrationsministerium der Einbürgerung zu und führte aus, der Kläger habe in den Gesprächen mit dem Landratsamt L die Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausräumen können.
Mit Schreiben vom 11.12.2015 teilte das Landratsamt L dem Ministerium für Integration mit, der Kläger habe am 09.12.2015 zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vorgesprochen. Als eine Mitarbeiterin ihm zur Begrüßung die Hand habe geben wollen, habe er dies mit der Begründung verweigert, er habe seiner Ehefrau versprochen, keiner anderen Frau die Hand zu geben. Seine Ehefrau wolle dies nicht. Seine Ehefrau habe ihm erst kürzlich das Versprechen abgenommen, keiner Frau mehr die Hand zu geben.
Mit Schreiben vom 10.12.2015 teilte die Ehefrau des Klägers mit, bisher habe ihr Ehemann bei der Mitarbeiterin des Landratsamts ohne Ausnahme ihren Handschlag erwidert. Sie selbst sei aber eine sehr eifersüchtige Frau und es missfalle ihr, wenn ihr Ehemann andere Frauen berühre. Sie habe ihn deshalb dringlichst darum gebeten, dies zu unterlassen. Die Mitarbeiterin des Landratsamts habe die ganze Situation missinterpretiert. Sie habe ihrem Ehemann unterstellt, dass er die Gleichberechtigung nicht verstanden habe. Sein Handeln habe jedoch nichts mit Diskriminierung zu tun. Ihr Ehemann habe lediglich aus Respekt und Liebe zu ihr den Handschlag verweigert. Als Arzt habe ihr Ehemann selbstverständlich körperlichen Kontakt zu Patientinnen; dies toleriere sie, da es medizinisch notwendig sei. Wenn ihr Ehemann ein unehrlicher Mensch wäre, hätte er einfach die Hand gegeben und sie hätte hiervon nie etwas erfahren.
10 
Mit Schreiben vom 28.01.2016 widerrief das Ministerium für Integration Baden-Württemberg die mit Schreiben vom 28.10.2015 erteilte Zustimmung und führte weiter aus, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. Das Vorbringen des Klägers und seiner Ehefrau sei nicht glaubhaft. Die Weigerung, einer Frau die Hand zu geben, lasse darauf schließen, dass die Grundwerte der Verfassung nicht mitgetragen würden. Das vom Kläger abgegebene Bekenntnis sei als Lippenbekenntnis zu werten.
11 
Mit Bescheid vom 21.09.2016 lehnte das Landratsamt L den Antrag auf Einbürgerung ab (Ziffer 1), nahm den Gebührenbescheid vom 24.11.2015 zurück (Ziffer 2) und setzte für die Ablehnung der Einbürgerung eine Gebühr in Höhe von 191,00 Euro fest (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. Es lägen tatsächliche Umstände vor, die Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung rechtfertigten. Die Weigerung des Klägers, einer Frau die Hand zu geben, lasse darauf schließen, dass die Grundwerte der deutschen Verfassung - Menschenwürde und Gleichheit von Mann und Frau - nicht mitgetragen würden.
12 
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.10.2016 Widerspruch ein, der jedoch nicht begründet wurde.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2018 wies das Regierungspräsidium S den Widerspruch zurück und verwies auf den Inhalt des Ausgangsbescheids.
14 
Am 28.02.2018 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, mit seiner Weigerung, bei der Begrüßung einer Frau die Hand zu geben, habe er niemanden kränken oder respektlos behandeln wollen. Er sei Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus und habe tagtäglich mit Patientinnen und Patienten aller Art zu tun. Dabei würden alle gleich behandelt.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts L vom 21.09.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 24.01.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
20 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, seit 12.12.2012 sei er verheiratet. Seine Ehefrau sei deutsche Staatsangehörige. Er habe keine Kinder. Netto verdiene er gegenwärtig ca. 4800 EUR. Wegen Straftaten sei er nicht verurteilt worden und es gebe auch keine anhängigen Strafverfahren. Deutscher Staatsangehöriger wolle er werden, da er seit 16 Jahren in Deutschland lebe und sich hier zu Hause fühle. Als Ausländer habe er in Deutschland Benachteiligungen erfahren. In Deutschland wolle er auch bei politischen Entscheidungen mitentscheiden.
21 
Auf Frage nach den Werten, die der Kläger mit Deutschland verbinde, brachte er vor, in Deutschland gebe es Gleichheit vor dem Gesetz, hier bestünden Freiheit und Respekt.
22 
Auf Fragen zu Kenntnissen der am 11.10.2012 unterzeichneten Bekenntniserklärung trug der Kläger vor, die deutsche Verfassung heiße Grundgesetz. Unter dem Begriff Demokratie verstehe er, dass die Entscheidung der Mehrheit maßgebend sei. Unter dem Begriff Rechtsstaat verstehe er die Gewalt des Staates, die dafür sorge, dass das Rechtssystem erhalten bleibe; alles habe seine Grundlage im Rechtssystem. Auf Frage, von wem in Deutschland die Staatsgewalt ausgehe, antwortete der Kläger, es gebe die juristische Gewalt, die Exekutive und die Legislative. Die Legislative sei für die Gesetze zuständig. Aufgabe der parlamentarischen Opposition sei es, Kritik auszusprechen und dafür zu sorgen, dass alle Seiten beleuchtet würden. Der Begriff „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“ bedeute, die Entscheidungen müssten sich am Gesetz orientieren. Auf Frage nach Wahlgrundsätzen nannte der Kläger, alle Stimmen seien gleich viel wert und die Abstimmung sei geheim. Auf Frage nach in der Verfassung verankerten Grundrechten nannte der Kläger Freiheit, Gleichheit, Recht auf Selbstbestimmung, Religionsausübung und Demonstrationsrecht.
23 
Auf Frage des Gerichts, ob er aktuell eine Moschee in Deutschland besuche, gab der Kläger an, er besuche die Moschee in N, deren Name sei ihm jedoch nicht bekannt.
24 
Auf Frage des Gerichts, wie er die Rolle der Frau in einer islamischen Gesellschaft sehe, gab der Kläger an, seine Mutter sei Schulrektorin im Libanon gewesen und alle seine drei Schwestern hätten im Libanon studiert. Alle hätten ihre Rolle in der Gesellschaft.
25 
Auf Frage, was der Kläger unter dem Begriff Scharia verstehe, gab er an, hierunter falle die Gesetzgebung in islamischen Staaten. In jedem Land gebe es ein eigenes Rechtssystem. In Deutschland solle die Scharia nicht eingeführt werden, da die Mehrheit nicht muslimisch sei. Das Volk müsse darüber entscheiden, ob in Deutschland die Scharia eingeführt werde.
26 
Auf Vorhalt des Gerichts, dass im Mittelpunkt der Scharia das Ehe- und Familienrecht stehe und nach Vorhalt des Inhalts der Suren 4,34 („Die Männer stehen über den Frauen. Und die rechtschaffenen Frauen sind demütig ergeben und gehorsam“) und 2,228 („Die Männer stehen eine Stufe über den Frauen“) gab der Kläger an, vor Gott seien Mann und Frau gleich.
27 
Auf Frage des Gerichts, wie der Kläger zu Koranversen zum Zeugenrecht (Sure 2,282: „Die Zeugenaussage eines Mannes kann nur von zwei Frauen aufgewogen werden“) stehe, ließ er sich dahin ein, im Allgemeinen gelte, dass die Stimme einer Frau gleich viel wert sei.
28 
Auf Frage des Gerichts, wie der Kläger zu dem Koranvers zum Schlagen der Ehefrau (Sure 4,34: „Und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie“) stehe, gab er an, er würde niemals Frauen schlagen.
29 
Auf Frage des Gerichts, wie der Kläger zum islamischen Eherecht, wonach nach einer Scheidung die gemeinsamen Kinder eines Paares immer dem Mann gehörten, stehe, antwortete er, jedes Kind müsse die Chance haben, zu jedem Elternteil Kontakt zu haben.
30 
Auf Vorhalt, wonach das muslimische Erbrecht der Frau nur die Hälfte dessen zubillige, was ein männliches Familienmitglied erhalte, entgegnete der Kläger, was die Frau bekomme, sei nur für sie allein. Was der Mann erhalte, sei nicht für ihn allein. Wenn eine Schwester Not leide, müsse der Bruder für sie sorgen.
31 
Auf Frage, wie der Kläger zu den Vorgaben der Scharia zum Strafrecht bei Ehebruch und außerehelichem Geschlechtsverkehr, wonach Sure 24,2-3 100 Peitschenhiebe vorsehe, stehe, gab er an, Gott sei erbarmungsvoll. Die Eheleute müssten dies zusammen diskutieren.
32 
Nach Vorhalt der Vorgaben der Scharia bei schwerem Diebstahl, wonach Sure 5,33 und 38 beim ersten Mal die Amputation der rechten Hand und im Wiederholungsfall des linken Fußes vorsehe, entgegnete der Kläger, er lebe in einem Land, wo dies nicht gelte.
33 
Auf Vorhalt des Gerichts, dass das islamische Rechtsverständnis (z.B. im Iran) die Todesstrafe vorsehe, wenn ein Muslim vom Islam abfalle, entgegnete der Kläger, jeder Mensch dürfe die eigene Überzeugung ausleben, es gebe keinen Zwang im Glauben.
34 
Auf Frage des Gerichts, was er unter dem Begriff „Dschihad“ verstehe, antwortete der Kläger, hierunter verstehe er Anstrengung.
35 
Auf Vorhalt des Gerichts, dass die Islamwissenschaft den Dschihad als Heiligen Krieg bezeichne und auf Vorhalt der Sure 9,5 („Tötet die Heiden, wo immer ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie, lauert ihnen überall auf“) sowie der Sure 2,181 („Erschlagt die Ungläubigen, wo immer ihr auf sie stößt“) gab der Kläger an, diese Aussagen bezögen sich auf einen bestimmten Kontext. Die Geschichte zeige, dass es ein Zusammenleben zwischen Christen und Muslimen gebe, z.B. klappe in Andalusien das Zusammenleben.
36 
Auf Frage des Gerichts, wie der Kläger zu der Aussage von Ayatollah Khomeini in seinem Buch „Principes politiques, philosophiques, sociaux et religieux“, wonach „Urin, Kot, Sperma, Blut, Hunde, Schweine, ein Nichtmuslim und eine Nichtmuslimin unrein sind“, stehe, gab der Kläger an, dies sei abwegig.
37 
Auf Frage des Gerichts, wie er zu dem Umstand, dass Mohammed nach islamischer Überlieferung seine dritte Ehefrau namens Aischa geheiratet habe, als diese sechs Jahre alt gewesen sei und er die Ehe mit ihr vollzogen habe, als diese neun Jahre alt gewesen sei, stehe, gab der Kläger an, es gebe in bestimmten Staaten Mädchen, die reifer seien als beispielsweise die Mädchen in Norwegen.
38 
Auf Frage des Gerichts, wie er zu der Praxis in bestimmten islamischen Staaten (z.B. Sudan, Türkei, Libyen, Iran, Irak, Afghanistan, Indonesien, Malaysia) stehe, wonach Christen keine Kirchen bauen und ihren christlichen Glauben nicht öffentlich praktizieren dürften, gab der Kläger an, jeder müsse seine religiöse Überzeugung leben können. Im Libanon dürften Christen Gotteshäuser haben.
39 
Auf Frage des Gerichts, wie der Kläger zu dem Vorfall im Dezember 2017 stehe, wonach in Berlin mehrere tausend Muslime mit der Parole „Hamas, Hamas, Juden ins Gas“ demonstriert hätten, gab der Kläger an, dies sei nicht in Ordnung.
40 
Auf weitere Frage des Gerichts, ob muslimische Kinder am Sexualkundeunterricht in der Schule und am Schwimmunterricht teilnehmen müssten, erwiderte der Kläger, wenn es Pflicht sei, müssten sie teilnehmen.
41 
Auf Frage des Gerichts, ob nach seiner Auffassung in Deutschland Mohammed-Karikaturen gezeigt werden dürften, antwortete der Kläger, eine Beleidigung der anderen Religion soll vermieden werden. Dies störe das Zusammenleben. Das Zeigen von Mohammed-Karikaturen sei nicht angemessen für ein gutes Miteinander.
42 
Auf Fragen des Gerichts zur Mitgliedschaft in der Islamischen Gemeinschaft Würzburg trug der Kläger vor, durch Eintrag in einer Liste, die in der Moschee ausgelegen habe, sei er Mitglied geworden. Er habe sich in die Liste eingetragen, da Wahlen zum Vorstand der Islamischen Gemeinschaft angestanden hätten. Mitgliedsbeiträge habe er nicht gezahlt und seien auch nicht gefordert worden. Aufgrund der Vorhalte im Einbürgerungsverfahren zur Islamischen Gemeinschaft habe er seine Mitgliedschaft mündlich gekündigt, als er eines Tages wieder in Würzburg gewesen sei. Als Mitglied der Islamischen Gemeinschaft Würzburg habe er für die Dauer von ca. einem Jahr ca. alle 2 bis 3 Wochen die Funktion des Vorbeters ausgeübt.
43 
Auf Fragen des Gerichts zum Reichen der Hand Frauen gegenüber trug der Kläger vor, seine Ehefrau sei durch den Umstand, dass er Frauen den Handschlag nicht verweigert habe, verletzt gewesen. Sie habe ihm ein religiöses Gebot („und nährt die Unzucht nicht“) vorgehalten, wonach er dem anderen Geschlecht nicht die Hand reichen dürfe. Er habe sich deshalb entschlossen, niemandem mehr die Hand zu reichen. In der Klinik finde er hierfür Verständnis.
44 
Auf Fragen seines Prozessbevollmächtigten trug der Kläger vor, er habe sich in Deutschland an alle Gesetze gehalten. Er sei mit der Rechtsordnung in Deutschland einverstanden. Er werde nicht akzeptieren, dass die Ehe mit minderjährigen Kindern geschlossen und vollzogen werde. Bei Erwachsenen sei Freiwilligkeit erforderlich. Keine Person dürfe aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden. Er habe nie einen Unterschied zwischen weiblichen und männlichen Patienten gemacht. Er beabsichtige keine dschihadistischen Betätigungen. Seit seinem Studium habe sich seine Einstellung zum Islam nicht geändert. Die Freiheit sei ein absolutes Gut. Sie ende an der Freiheit des anderen. Deshalb habe er auch die Freiheit, keiner anderen Person die Hand zu reichen.
45 
Auf Fragen der Vertreter des Beklagten trug der Kläger vor, nachdem er Frauen die Hand gereicht habe, habe es eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau gegeben. Seine Ehefrau habe ihm einen religiösen Grund genannt; diesen religiösen Grund teile er mittlerweile.
46 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsätze vom 09.01.2019 sowie vom 10.01.2019 und die beigefügten Unterlagen bieten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
48 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
49 
Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268).
50 
Der Kläger erfüllt nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG; es fehlt an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG.
51 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt ein Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
52 
Die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ist gekennzeichnet u.a. durch die religiös weltanschauliche Neutralität des Staates, der die Religionsfreiheit seiner Bürger achtet und schützt, aber auf religiöse Legitimation verzichtet. Der religiös-weltanschaulich neutrale Staat schafft durch Recht den Rahmen, in dem sich gesellschaftliches Leben und auch individuelle Religionsbetätigung entfaltet. Diese Ordnungsfunktion der freiheitlichen demokratischen Ordnung kann nur dann wirksam werden, wenn der Primat staatlich gesetzten Rechts vor religiösen Geboten auch im Falle eines Konflikts uneingeschränkt bejaht wird. Die Achtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfordert, dass der Einbürgerungsbewerber die Befugnisse des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zur Rechtsetzung vorbehaltlos akzeptiert, und zwar auch dann, wenn das staatliche Recht in Widerspruch zu (vermeintlichen oder tatsächlichen) religiösen Geboten steht. Dies erfordert mehr als einen bloßen „Legalgehorsam“ unter Beachtung insbesondere des Strafrechts. Die Achtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gilt auch in Bezug auf solche Regelungen, die der Staat zum Schutz der Freiheitsbetätigung seiner Bürger und ihres gleichen Ranges und Würde, etwa der Gleichberechtigung der Geschlechter oder des Schutzes individuell freier Willensbetätigung, geschaffen hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 15/17 - juris -; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 06.09.2018, Rn. 18 bis 23).
53 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegt darin, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - VBlBW 2008, 277; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O., Rn. 27).
54 
Ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung reicht zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss vielmehr auch inhaltlich zutreffen, d.h. von einer inneren Überzeugung getragen sein; es stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - a.a.O.; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).
55 
Ein vom Einbürgerungsbewerber abgegebenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht, wenn es sich hierbei um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt, das nicht von einer entsprechenden inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers getragen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber sich durch sein Antwortverhalten einer Überprüfung seiner inneren Überzeugungen bewusst entzogen hat oder wenn das Antwortverhalten nur den Schluss erlaubt, dass der Einbürgerungsbewerber einbürgerungsschädliche Äußerungen, die seine Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urt. v. 07.03.2013 - 1 S 617/12 - n.v. -; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon verschaffen, dass das vom Einbürgerungsbewerber abgegebene Bekenntnis inhaltlich zutrifft (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.).
56 
Nach diesen Grundsätzen hat sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen können, dass das vom Kläger abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich inhaltlich zutreffend ist.
57 
Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung sorgsam darauf bedacht, seine innere Einstellung zu verbergen. Er reagierte häufig ausweichend auf Fragen des Gerichts. Dadurch vermied er eindeutige Antworten, die einen Rückschluss auf sein Islamverständnis und auf seine Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erlaubt hätten.
58 
So ließ sich der Kläger auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob in Deutschland die Scharia eingeführt werden solle, dahin ein, dies sei zu verneinen, da die Mehrheit nicht muslimisch sei; das Volk müsse darüber entscheiden, ob in Deutschland die Scharia eingeführt werde. Mit dieser Aussage ließ der Kläger jedoch gerade für sich persönlich offen, ob er einer Einführung der Scharia in Deutschland, die aufgrund ihrer Vorgaben zum Ehe-, Familien- und Strafrecht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, positiv gegenübersteht.
59 
Auf weitere Frage des Gerichts, wie er zu dem Inhalt der Suren 4,34 („Die Männer stehen über den Frauen“) und 2,228 („Die Männer stehen eine Stufe über den Frauen“) stehe, ließ sich der Kläger dahin ein, vor Gott seien Mann und Frau gleich. Aufgrund dieser Aussage ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich ohne Wenn und Aber zum Gleichheitsgebot des Art. 3 GG bekennt. Soweit der Kläger auf spätere Fragen seines Prozessbevollmächtigten erklärte, keine Person dürfe aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden, hält das Gericht dies für ein reines Lippenbekenntnis, da diese Erklärung bewusst unter Ausblendung der Vorgaben der Scharia abgegeben wurde.
60 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Frage des Gerichts zum islamischen Eherecht, wonach nach einer Scheidung die gemeinsamen Kinder eines Paares immer dem Mann gehörten, geantwortet, jedes Kind müsse die Chance haben, zu jedem Elternteil Kontakt zu haben. Mit dieser Antwort ist der Kläger indes der Vorgabe des islamischen Eherechts nicht entgegengetreten, denn das islamische Eherecht schließt Kontakte zu beiden Elternteilen nicht aus. Dass das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder eines Paares nach der Scheidung nach islamischen Eherecht immer beim Mann liegt, ist nach Auffassung des Klägers ersichtlich in Ordnung. Diese Auffassung steht aber in Widerspruch zu Art. 3 GG.
61 
Zum islamischen Erbrecht, wonach der Frau nur die Hälfte dessen zusteht, was ein männliches Familienmitglied erhält, trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, was die Frau bekomme, sei für sie allein; was der Mann erhalte, sei jedoch nicht für ihn allein, denn wenn eine Schwester Not leide, müsse der Bruder für sie sorgen. Mit dieser Aussage vermied der Kläger eine Festlegung, ob das islamische Erbrecht für ihn ein anstrebenswertes Ziel darstellt. Eine Regelung, dass die Frau allein aufgrund ihres Geschlechts weniger erbt als ein Mann, verstößt aber gegen das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG). Außerdem widerspricht die Erbrechtsverkürzung Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach niemand wegen seines Geschlechts oder seines Glaubens und seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.05.2010 - 20 W 3/10, 20 W 4/10 - juris -).
62 
Zu den Vorgaben der Scharia zum Strafrecht bei Ehebruch und außerehelichem Geschlechtsverkehr (100 Peitschenhiebe nach Sure 24, 2-3) trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, Gott sei erbarmungsvoll, die Eheleute müssten dies zusammen diskutieren. Auch mit dieser Aussage ließ der Kläger offen, wie er persönlich zu dieser unmenschlichen und verfassungswidrigen Strafandrohung steht. Gleiches gilt im Hinblick auf die Antwort des Klägers zu den Vorgaben der Scharia bei schwerem Diebstahl (Amputation der rechten Hand beim ersten Mal und im Wiederholungsfall des linken Fußes), wonach er in einem Land lebe, wo dies nicht gelte.
63 
Auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, wie er zu dem Umstand stehe, dass Mohammed nach islamischer Überlieferung seine dritte Ehefrau namens Aischa geheiratet habe, als diese sechs Jahre alt gewesen sei und er die Ehe mit ihr vollzogen habe, als diese neun Jahre alt gewesen sei, gab der Kläger an, es gebe in bestimmten Staaten Mädchen, die reifer seien als beispielsweise die Mädchen in Norwegen. Mit dieser Antwort akzeptiert der Kläger ersichtlich die Verheiratung (und Vergewaltigung) minderjähriger Mädchen. Dies ist mit den universal geltenden Menschenrechten nicht vereinbar.
64 
Der Kläger hat schließlich auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob nach seiner Auffassung in Deutschland Mohammed-Karikaturen gezeigt werden dürften, geantwortet, eine Beleidigung der anderen Religion soll vermieden werden, dies störe das Zusammenleben, das Zeigen von Mohammed-Karikaturen sei nicht angemessen für ein gutes Miteinander. Mit diesem Antwortverhalten hat sich der Kläger einer Überprüfung seiner inneren Überzeugung entzogen. Denn er hat offen gelassen, ob nach seiner Auffassung das Zeigen von Mohammed-Karikaturen mit der Presse-und Meinungsfreiheit vereinbar ist.
65 
Die zum Teil verfassungsfeindlichen Auffassungen des Klägers sind mit dem von ihm abgegebenen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Soweit der Kläger bei der Beantwortung von Fragen des Gerichts sich einer Überprüfung seiner inneren Überzeugung entzogen hat, erlaubt dies nur den Schluss, dass der Kläger einbürgerungsschädliche Äußerungen, die seine Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte. Die Prüfung der Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses scheiterte nicht an zu schwierigen Fragestellungen oder an Sprachschwierigkeiten. Der Kläger lebt seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet. Er absolvierte im Bundesgebiet erfolgreich ein Medizinstudium und er kann sich, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, differenziert auf Deutsch ausdrücken. Aus dem Antwortverhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung kann somit nur der Schluss gezogen werden, dass er sein eigentliches Islamverständnis verbergen wollte. Nach allem hat sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass das vom Kläger abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich inhaltlich zutreffend ist.
66 
Der Kläger kann ebenso wenig auf der Grundlage der §§ 8 und 9 StAG eingebürgert werden.
67 
Das nach § 8 Abs. 1 StAG auszuübende Ermessen ist negativ auf Null reduziert ist, weil begründete Zweifel daran bestehen, dass der Kläger sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1983 - 1 B 73/83 - DVBl 1983, 1013; VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 916/00 - NVwZ 2001, 1434).
68 
Eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 9 StAG setzt die begründete Erwartung voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Hierzu zählt u.a. auch, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt (vgl. Nr. 9.1.2.1 i.V.m. Nr. 8.1.2.5 VwV StAG - Stand 03.03.2017 -; Marx in: GK-StAR, Stand Oktober 2009, IV - 2, § 9 StAG Rn. 127; a.A. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, Stand: 06.09.2018, Rn. 41). Ein derartiges inhaltlich zutreffendes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegt nach den obigen Ausführungen vorliegend nicht vor.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Einbürgerungsbewerber auch bei einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 StAG ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben muss.

Gründe

 
47 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsätze vom 09.01.2019 sowie vom 10.01.2019 und die beigefügten Unterlagen bieten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
48 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
49 
Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268).
50 
Der Kläger erfüllt nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG; es fehlt an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG.
51 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt ein Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
52 
Die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ist gekennzeichnet u.a. durch die religiös weltanschauliche Neutralität des Staates, der die Religionsfreiheit seiner Bürger achtet und schützt, aber auf religiöse Legitimation verzichtet. Der religiös-weltanschaulich neutrale Staat schafft durch Recht den Rahmen, in dem sich gesellschaftliches Leben und auch individuelle Religionsbetätigung entfaltet. Diese Ordnungsfunktion der freiheitlichen demokratischen Ordnung kann nur dann wirksam werden, wenn der Primat staatlich gesetzten Rechts vor religiösen Geboten auch im Falle eines Konflikts uneingeschränkt bejaht wird. Die Achtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfordert, dass der Einbürgerungsbewerber die Befugnisse des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zur Rechtsetzung vorbehaltlos akzeptiert, und zwar auch dann, wenn das staatliche Recht in Widerspruch zu (vermeintlichen oder tatsächlichen) religiösen Geboten steht. Dies erfordert mehr als einen bloßen „Legalgehorsam“ unter Beachtung insbesondere des Strafrechts. Die Achtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gilt auch in Bezug auf solche Regelungen, die der Staat zum Schutz der Freiheitsbetätigung seiner Bürger und ihres gleichen Ranges und Würde, etwa der Gleichberechtigung der Geschlechter oder des Schutzes individuell freier Willensbetätigung, geschaffen hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 15/17 - juris -; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 06.09.2018, Rn. 18 bis 23).
53 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegt darin, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - VBlBW 2008, 277; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O., Rn. 27).
54 
Ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung reicht zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss vielmehr auch inhaltlich zutreffen, d.h. von einer inneren Überzeugung getragen sein; es stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - a.a.O.; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).
55 
Ein vom Einbürgerungsbewerber abgegebenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht, wenn es sich hierbei um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt, das nicht von einer entsprechenden inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers getragen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber sich durch sein Antwortverhalten einer Überprüfung seiner inneren Überzeugungen bewusst entzogen hat oder wenn das Antwortverhalten nur den Schluss erlaubt, dass der Einbürgerungsbewerber einbürgerungsschädliche Äußerungen, die seine Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urt. v. 07.03.2013 - 1 S 617/12 - n.v. -; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon verschaffen, dass das vom Einbürgerungsbewerber abgegebene Bekenntnis inhaltlich zutrifft (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.).
56 
Nach diesen Grundsätzen hat sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen können, dass das vom Kläger abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich inhaltlich zutreffend ist.
57 
Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung sorgsam darauf bedacht, seine innere Einstellung zu verbergen. Er reagierte häufig ausweichend auf Fragen des Gerichts. Dadurch vermied er eindeutige Antworten, die einen Rückschluss auf sein Islamverständnis und auf seine Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erlaubt hätten.
58 
So ließ sich der Kläger auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob in Deutschland die Scharia eingeführt werden solle, dahin ein, dies sei zu verneinen, da die Mehrheit nicht muslimisch sei; das Volk müsse darüber entscheiden, ob in Deutschland die Scharia eingeführt werde. Mit dieser Aussage ließ der Kläger jedoch gerade für sich persönlich offen, ob er einer Einführung der Scharia in Deutschland, die aufgrund ihrer Vorgaben zum Ehe-, Familien- und Strafrecht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, positiv gegenübersteht.
59 
Auf weitere Frage des Gerichts, wie er zu dem Inhalt der Suren 4,34 („Die Männer stehen über den Frauen“) und 2,228 („Die Männer stehen eine Stufe über den Frauen“) stehe, ließ sich der Kläger dahin ein, vor Gott seien Mann und Frau gleich. Aufgrund dieser Aussage ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich ohne Wenn und Aber zum Gleichheitsgebot des Art. 3 GG bekennt. Soweit der Kläger auf spätere Fragen seines Prozessbevollmächtigten erklärte, keine Person dürfe aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden, hält das Gericht dies für ein reines Lippenbekenntnis, da diese Erklärung bewusst unter Ausblendung der Vorgaben der Scharia abgegeben wurde.
60 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Frage des Gerichts zum islamischen Eherecht, wonach nach einer Scheidung die gemeinsamen Kinder eines Paares immer dem Mann gehörten, geantwortet, jedes Kind müsse die Chance haben, zu jedem Elternteil Kontakt zu haben. Mit dieser Antwort ist der Kläger indes der Vorgabe des islamischen Eherechts nicht entgegengetreten, denn das islamische Eherecht schließt Kontakte zu beiden Elternteilen nicht aus. Dass das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder eines Paares nach der Scheidung nach islamischen Eherecht immer beim Mann liegt, ist nach Auffassung des Klägers ersichtlich in Ordnung. Diese Auffassung steht aber in Widerspruch zu Art. 3 GG.
61 
Zum islamischen Erbrecht, wonach der Frau nur die Hälfte dessen zusteht, was ein männliches Familienmitglied erhält, trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, was die Frau bekomme, sei für sie allein; was der Mann erhalte, sei jedoch nicht für ihn allein, denn wenn eine Schwester Not leide, müsse der Bruder für sie sorgen. Mit dieser Aussage vermied der Kläger eine Festlegung, ob das islamische Erbrecht für ihn ein anstrebenswertes Ziel darstellt. Eine Regelung, dass die Frau allein aufgrund ihres Geschlechts weniger erbt als ein Mann, verstößt aber gegen das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG). Außerdem widerspricht die Erbrechtsverkürzung Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach niemand wegen seines Geschlechts oder seines Glaubens und seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.05.2010 - 20 W 3/10, 20 W 4/10 - juris -).
62 
Zu den Vorgaben der Scharia zum Strafrecht bei Ehebruch und außerehelichem Geschlechtsverkehr (100 Peitschenhiebe nach Sure 24, 2-3) trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, Gott sei erbarmungsvoll, die Eheleute müssten dies zusammen diskutieren. Auch mit dieser Aussage ließ der Kläger offen, wie er persönlich zu dieser unmenschlichen und verfassungswidrigen Strafandrohung steht. Gleiches gilt im Hinblick auf die Antwort des Klägers zu den Vorgaben der Scharia bei schwerem Diebstahl (Amputation der rechten Hand beim ersten Mal und im Wiederholungsfall des linken Fußes), wonach er in einem Land lebe, wo dies nicht gelte.
63 
Auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, wie er zu dem Umstand stehe, dass Mohammed nach islamischer Überlieferung seine dritte Ehefrau namens Aischa geheiratet habe, als diese sechs Jahre alt gewesen sei und er die Ehe mit ihr vollzogen habe, als diese neun Jahre alt gewesen sei, gab der Kläger an, es gebe in bestimmten Staaten Mädchen, die reifer seien als beispielsweise die Mädchen in Norwegen. Mit dieser Antwort akzeptiert der Kläger ersichtlich die Verheiratung (und Vergewaltigung) minderjähriger Mädchen. Dies ist mit den universal geltenden Menschenrechten nicht vereinbar.
64 
Der Kläger hat schließlich auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob nach seiner Auffassung in Deutschland Mohammed-Karikaturen gezeigt werden dürften, geantwortet, eine Beleidigung der anderen Religion soll vermieden werden, dies störe das Zusammenleben, das Zeigen von Mohammed-Karikaturen sei nicht angemessen für ein gutes Miteinander. Mit diesem Antwortverhalten hat sich der Kläger einer Überprüfung seiner inneren Überzeugung entzogen. Denn er hat offen gelassen, ob nach seiner Auffassung das Zeigen von Mohammed-Karikaturen mit der Presse-und Meinungsfreiheit vereinbar ist.
65 
Die zum Teil verfassungsfeindlichen Auffassungen des Klägers sind mit dem von ihm abgegebenen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Soweit der Kläger bei der Beantwortung von Fragen des Gerichts sich einer Überprüfung seiner inneren Überzeugung entzogen hat, erlaubt dies nur den Schluss, dass der Kläger einbürgerungsschädliche Äußerungen, die seine Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung offenbaren, bewusst vermeiden wollte. Die Prüfung der Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses scheiterte nicht an zu schwierigen Fragestellungen oder an Sprachschwierigkeiten. Der Kläger lebt seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet. Er absolvierte im Bundesgebiet erfolgreich ein Medizinstudium und er kann sich, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, differenziert auf Deutsch ausdrücken. Aus dem Antwortverhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung kann somit nur der Schluss gezogen werden, dass er sein eigentliches Islamverständnis verbergen wollte. Nach allem hat sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass das vom Kläger abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung tatsächlich inhaltlich zutreffend ist.
66 
Der Kläger kann ebenso wenig auf der Grundlage der §§ 8 und 9 StAG eingebürgert werden.
67 
Das nach § 8 Abs. 1 StAG auszuübende Ermessen ist negativ auf Null reduziert ist, weil begründete Zweifel daran bestehen, dass der Kläger sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1983 - 1 B 73/83 - DVBl 1983, 1013; VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 916/00 - NVwZ 2001, 1434).
68 
Eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 9 StAG setzt die begründete Erwartung voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Hierzu zählt u.a. auch, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt (vgl. Nr. 9.1.2.1 i.V.m. Nr. 8.1.2.5 VwV StAG - Stand 03.03.2017 -; Marx in: GK-StAR, Stand Oktober 2009, IV - 2, § 9 StAG Rn. 127; a.A. HTK-StAR / § 9 StAG / zu Abs. 1, Stand: 06.09.2018, Rn. 41). Ein derartiges inhaltlich zutreffendes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegt nach den obigen Ausführungen vorliegend nicht vor.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Einbürgerungsbewerber auch bei einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 StAG ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben muss.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.