Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 4518/19
Gründe
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Der Wert des Streitgegenstandes für diese Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Frage der Zulässigkeit der Überbauung eines Grundstücks in der Ortsrandlage mit einem Zweifamilienhaus ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.2 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf ½ x 700 x 170 EUR =
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59.500 EUR
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festzusetzen (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.08.2013 - 8 S 416/13 - unveröffentlicht; Beschl. v. 19.01.2009 - 3 S 2967/08 - VBlBW 2009, 399). Dies entspricht bei einer Fläche des Vorhabengrundstücks von rund 700 m2 der hälftigen („Bruchteil“) gerundeten Steigerung seines Wertes auf Basis der von der Gemeinde mitgeteilten Bodenrichtwerte für Streuobstwiesen von 0,25 EUR/m2 einerseits und für Wohnbauland von 170 EUR/m2 andererseits.
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Die neuere Tendenz in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung, bei der Bemessung des Streitwerts für Bauvorbescheide in Fällen fraglicher Bebaubarkeit eines Grundstücks die halbe Bodenwertsteigerung durch den vollen Wert für die jeweilige Baugenehmigung zu deckeln (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2019 - 5 S 1704/19 - NVwZ-RR 2020, 615; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2019 - 2 Bf 212/18.Z - juris), vermag im Regelfall nicht zu überzeugen und unterbleibt deswegen auch hier. Diese Deckelungsmethode lässt sich zunächst weder eindeutig dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entnehmen, noch geht sie auf gesicherte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Zwar mag es geboten sein, in Einzelfällen bei großen landwirtschaftlichen Grundstücken an Ortsrändern einer ins Unermessliche gehenden Streitwertbemessung entgegenzuwirken. Doch dürfte sich dieses Ziel durch eine rechnerische Begrenzung der konkret zur Überbauung geplanten Fläche ebenso erreichen lassen (so etwa Beschl. d. Kammer v. 29.11.2019 - 2 K 2701/17 - nicht veröffentlicht).
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Alleine der Befund, dass die Ansetzung der (halben) Bodenwertsteigerung häufig zu einer Überschreitung des für eine Normenkontrolle anzusetzenden Werts von 60.000 EUR führen wird, kann die bisherige Praxis zur Bemessung des Streitwerts nach der hälftigen Bodenwertsteigerung in Fällen fraglicher Bebaubarkeit eines Grundstücks nicht in Frage stellen. Die zweitinstanzliche Rechtsprechung stört sich, soweit ersichtlich, auch nicht daran, dass etwa der Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine große Spielhalle jenen für eine Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan, der Spielhallen ausschließt, deutlich überschreitet (vgl. Nrn. 9.1.2.2 und 9.8 des Streitwertkatalogs). Die Deckelungsmethode dürfte schließlich zwei Aspekte vernachlässigen: Zum einen, dass Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs mit seinen Werten für die Errichtung bestimmter Wohngebäude vermutlich einen Bruchteil des wirtschaftlichen Nutzens durch Bebauung mit anschließender Vermietung oder Ersparung eigener Mietaufwendungen solcher Bauherren abbildet, die bereits über ein bebaubares Grundstück verfügen. Bodenwertsteigerungen sind damit regelmäßig nicht abgebildet. Zum anderen ist die Deckelungsmethode sehr missbrauchsanfällig, weil sie geradezu einlädt, bei Grundstücken fraglicher Bebaubarkeit etwa zunächst einen Bauvorbescheid für ein (großflächiges) Einfamilienhaus einzureichen, um im Erfolgsfall keinen Gebrauch davon zu machen, sondern die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Sechsfamilienhauses (bei gleicher Grundfläche) zu beantragen.