Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 1074/19

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.07.2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.01.2019 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle zu erteilen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle.
Er führt einen landwirtschaftlichen Gemüseanbaubetrieb, der schon seit dem Jahr 1960 besteht, im Vollerwerb seit dem Jahr 1985. Im Jahr 1986 wurde durch Errichtung einer Lagerhalle mit der Aussiedlung der Hofstelle aus dem Ortskern O.s auf die Grundstücke dieses Ortsteils der Beklagten mit den Flst.-Nrn. 1759 - 1763 begonnen und diese Hofstelle sukzessive erweitert. Zum südlich verlaufenden A.-Bach hin befindet sich nach Osten versetzt die Hofstelle eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes, des B.-Hofes. Im Westen, Norden und Osten ist die Hofstelle von Ackerflächen umgeben; nach Süden hin über dem A.-Bach befinden sich Streuobstwiesen.
Die Umgebung beider genannter Hofstellen befindet sich im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Esslingen über das Landschaftsschutzgebiet „Filder“ vom 08.11.1994 in seiner Fassung vom 10.12.1998. Wesentlicher Schutzzweck des durch diese Verordnung unter Schutz gestellten Gebiets ist nach § 3 LSchV die Erhaltung landschaftsprägender Wiesen und Obstbaumwiesen an der Schönbuch- und Filderrandstufe sowie der Bereiche am Ortsrand mit den erhalten gebliebenen ökologisch wertvollen Strukturen wie Obstbaumwiesen und Bachläufen mit ihrer ökologischen Bedeutung für die Biotopvernetzung. Östlich von O. - d.h. im Bereich um das Vorhabengrundstück - sind auch ausgedehnte Ackerbauflächen mit ihrer Funktion als Naherholungsfläche und zur Erhaltung notwendiger Freiräume im Verdichtungsraum Filder in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen. Die Verordnung normiert Verbote, einen Erlaubnisvorbehalt und einen Befreiungstatbestand.
Nach Auslegung des Verordnungsentwurfs im Juni 1994 sprach der Kläger am 13.07.1994 beim Landratsamt vor und machte geltend, man habe ihm eine Verlegung seiner Hofstelle zugesagt. Daher müssten seine Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 1759 - 1762 aus dem Geltungsbereich der künftigen Verordnung ausgenommen werden. Das Landratsamt nahm daraufhin allerdings die nur beiden Grundstücke Flst.-Nrn. 1762 und 1761 aus dem Geltungsbereich heraus.
Von anderen Vertretern der Landwirtschaft kam es häufig zu Kritik daran, dass überhaupt Ackerflächen, nicht nur Streuobstwiesen, in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen werden sollten. Auf eine dahingehende Einwendung eines anderen Landwirts, Herrn F. A., schrieb das Landratsamt diesen am 17.10.2014an und führte aus: „Ein Haupterwerbslandwirt wird in der Regel aufgrund seiner Privilegierung durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht mehr Einschränkungen in seiner Betriebsführung hinnehmen müssen, als dies bisher aufgrund des Außenbereichsbaurechts der Fall ist.“
Im Jahr 2002 beantragte der Kläger bei der Baurechtsbehörde der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine zusätzliche landwirtschaftliche Halle südlich seiner Hofstelle; der Antrag wurde wegen des Standorts im dortigen Überschwemmungsgebiet abgelehnt. Ebenso abgelehnt wurde der Bauantrag des Klägers aus dem Jahr 2010 für eine Überbauung des Grundstücks Flst.-Nr. 1757 mit einer landwirtschaftlichen Halle, da sich dort ökologische Ausgleichsflächen für die Errichtung seiner Hofstelle befänden.
Im Jahr 2013 beantragte der Kläger die Erteilung von drei Bauvorscheiden zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle an unterschiedlichen Standorten südlich, nördlich und östlich seiner Hofstelle. Die Beklagte erteilte ihm am 21.06.2013 einen positiven Bauvorbescheid über die Errichtung einer Mehrzweckhalle mit einer Grundfläche von 65 m x 25 m auf den nördlich der Hofstelle belegenen Grundstücken Flst.-Nrn. 1939-1941. In diesem Verfahren hatte das Sachgebiet Naturschutz des Landratsamts mit Stellungnahme vom 07.06.2013 ausgeführt: „Die Lage direkt am Rande des Fildertisches ist als exponiert einzustufen. Jedoch können die bestehenden landschaftlichen Bedenken an diesem Standort unter gewissen Voraussetzungen zurückgestellt werden. (...) eine landwirtschaftliche Halle, die ausschließlich von der Südseite angedient wird und keine Umfahrt hat, ist denkbar. Das Gebäude wäre an der Nord-, Ost- und Westseite intensiv einzugrünen (...) hätten aus landschaftlicher Sicht den Vorteil, dass durch die Halle und die Begrünung die heute weithin sichtbaren Giebelseiten der bestehenden Halle und des Wohnhauses abgeschirmt würden. Zudem würde durch das nahe Heranrücken an die bestehende Hofstelle weiterhin der Eindruck einer geschlossenen Hofstelle bestehen bleiben“.
Im April 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer „landw. Maschinen- und Gemüselagerhalle“ auf den östlich seiner Hofstelle liegenden Ackergrundstücken mit den Flst.-Nrn. 2002-2004 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Die Halle soll eine Grundfläche von 66 m x 30 m bei einer Firsthöhe von 9,5 m aufweisen.
Die Beklagte beteiligte u.a. die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts. Diese führte mit Schreiben vom 12.06.2014 aus, das Vorhabengrundstück liege am Rande des sogenannten Fildertisches und sei leicht nach Osten geneigt. Deswegen sei die Lage als sehr exponiert zu bezeichnen. Der Abstand der Halle zum nächstgelegenen Gebäude der bisherigen Hofstelle würde rund 45 m betragen. Mit ihrer Größe und ihrer Firsthöhe werde sie von weither - z.T. über mehrere Kilometer hinweg - sichtbar sein und sich grob verunstaltend auf das Landschaftsbild auswirken. Durch das weite Auseinanderziehen der Gesamtheit der Hofstellengebäude würde diese eine „Sichtbreite“ von rund 120 m erhalten. Die damit geschaffenen Eingriffe könnten nicht kompensiert werden.
10 
Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 legte der Kläger das Gutachten eines Landschaftsarchitekturbüros vom 12.01.2015 vor, wonach zwar unbestreitbar sei, dass seine geplante Halle eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirken könne. Diese Beeinträchtigungen seien aber geringer als bei Realisierung der Errichtung der Halle nördlich der Hofstelle, wofür er aber einen Bauvorbescheid besitze.
11 
Die Naturschutzbehörde des Landratsamts erwiderte im Juni 2015, das Gutachten der Klägerseite vom 12.01.2015 sei schon methodisch nicht korrekt. Die aus landschaftlicher Sicht bedeutsamste Blickrichtung aus Nordost, etwa von der rund 3 km entfernt gelegenen Autobahnausfahrt Neuhausen, bearbeite das Gutachten schon nicht. Von dort aus werde die geplante Halle aber besonders negativ in Erscheinung treten.
12 
Mit Bescheid vom 17.07.2015 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben des Klägers bedürfe einer landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis, deren Erteilung die zuständige Behörde, das Landratsamt, nicht zustimme.
13 
Am 13.08.2015 erhob der Kläger Widerspruch. Zu dessen Begründung machte er geltend, er bedürfe schon keiner Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung, da diese unwirksam sei. Im Gegensatz zum südöstlich belegenen B.-Hof durchschneide der Geltungsbereich der Verordnung sogar manche der heutigen Betriebsgebäude seiner Hofstelle. Die 1994 vorgenommene Abgrenzung des Geltungsbereichs verstoße somit gegen sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Selbst wenn man das anders sehen wolle, habe er Anspruch auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis oder Befreiung. Sein Vorhaben führe zwar zu einem Eingriff in das Landschaftsbild, aber nur zu einem geringen durch eine maßvolle Weiterentwicklung seines privilegierten Betriebes. Das Landratsamt habe zudem übersehen, dass auch öffentliche Interessen für die Genehmigung seiner Halle streiten würden, nämlich u.a. das künftige Entfallen der Störung des Landschaftsbildes durch im Freien abgestellte Maschinen sowie die Stärkung einer regionalen Produktion von Grundnahrungsmitteln im Ballungsraum Stuttgart.
14 
Das Widerspruchsverfahren ruhte eine Zeit lang, da der Kläger zwischenzeitlich einen Bauantrag für die Erweiterung einer bereits vorhandenen Mehrzweckhalle um ein Kühllager mit 480 m2 Grundfläche auf den Hofstellen-Grundstücken Flst.-Nrn. 1769 und 1760 verfolgte. Diese Baugenehmigung wurde ihm am 08.06.2017 auch erteilt und die Halle daraufhin erweitert.
15 
Mit Schreiben vom 07.02.2018 bat der Kläger dennoch um Fortführung des Widerspruchsverfahrens. Dazu fand am 26.04.2018 ein Ortstermin statt. Im Protokoll hierüber vermerkte die Widerspruchsbearbeiterin des Regierungspräsidiums Stuttgart, „die Bevorzugung des [Hallen]Standorts nördlich des Hofes gegenüber dem östlich gelegenen Standort auf den Flst.-Nrn. 2002 bis 2004 ist für den Laien schwer nachvollziehbar“. Daher erbat sie von der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts eine Stellungnahme zur Frage, ob für das klägerische Vorhaben nicht doch eine landschaftsschutzrechtliche Befreiung erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 13.06.2018 verneinte das Landratsamt dies. Ein öffentliches Interesse am Vorhaben bestehe nicht. Die Verneinung der Befreiung führe auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung. Landschaftsverträgliche Erweiterungsmöglichkeiten bestünden nur unmittelbar östlich und westlich der bisherigen Hofstelle, nicht aber weiter östlich an der geomorphologisch bedeutsamen Abbruchkante der Filderebene.
16 
Mit Bescheid vom 14.01.2019 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es könne offenbleiben, ob das im Außenbereich geplante Vorhaben des Klägers privilegiert sei. Denn es verstoße gegen ein Verbot der wirksamen Landschaftsschutzverordnung „Filder“, ohne dass dem Kläger eine Erlaubnis oder eine Befreiung erteilt werden könne.
17 
Am 14.02.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Er sei Vollerwerbslandwirt und sein Vorhaben diene seinem Betrieb, da auch ein anderer vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein vergleichbares Vorhaben errichten würde. Bleibe seine Hofstelle so begrenzt wie bislang, müsse er weiterhin „Feldmiete“ für einige Gemüsearten betreiben. Öffentliche Belange stünden seinem privilegierten Vorhaben nicht entgegen, auch nicht Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung sei nicht zu besorgen, weil diese - wie im Widerspruchsverfahren aufgezeigt - unwirksam sei. Selbst wenn dem nicht gefolgt werde, habe er Anspruch auf eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis oder jedenfalls Befreiung. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber den Landwirten Ab. und Al. in O. sowie F. in P., denen Erweiterungen ihrer Betriebsgebäude im Landschaftsschutzgebiet genehmigt worden seien.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.07.2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.01.2019 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle zu erteilen,
20 
sowie
21 
die Kosten des Verfahrens dem Beigeladenen aufzuerlegen und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Zur Erwiderung macht sie geltend, sie habe keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Landschaftsschutzverordnung „Filder“. Jedenfalls deren Verbot der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stünde dem Vorhaben des Klägers entgegen und die sachkundige untere Naturschutzbehörde lege dar, dass weder eine Erlaubnis noch eine Befreiung erteilt werden könne.
25 
Der Beigeladene beantragt,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Er führt u.a. aus, die vom Kläger genannten Berufungsfälle überzeugten nicht, da die dortigen Gebäudeerweiterungen allesamt an landschaftlich weniger exponierten Standorten genehmigt worden seien.
28 
Die Beteiligten haben nach Terminierung einer Verhandlung vor der Kammer (aus Pandemiegründen) der Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt.
29 
Dieser hat vor Ort mündlich verhandelt und einen Augenschein eingenommen. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
30 
Im Anschluss an die Verhandlung haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
31 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie jenen der Akten des Landratsamts (auch zu den Bauvorbescheidverfahren des Klägers sowie die Verfahrensakten zum Landschaftsschutzgebiet) und des Regierungspräsidiums Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und dringt in der Sache durch. Der Kläger bedarf für die Errichtung der von ihm zur Genehmigung gestellten landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle einer Baugenehmigung. Er hat auch Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, diese zu erteilen, da seinem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
A.
33 
Die Beklagte hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung schriftlich bestätigt, dass gegen das klägerische Vorhaben keine bauordnungsrechtlichen Bedenken bestehen, die sich nicht durch die Anfügung von Nebenbestimmungen zur beantragten Baugenehmigung ausräumen ließen.
B.
34 
Entgegen der Ansicht von Beklagter und Beigeladenem bestehen auch keine planungsrechtlichen Hindernisse. Zwischen den Beteiligten unstreitig und bei Einnahme des Augenscheins offensichtlich soll die geplante landwirtschaftliche Mehrzweckhalle des Klägers außerhalb des Bebauungszusammenhangs und somit im Außenbereich (§ 35 BauGB) O.s errichtet werden. Dort ist das Vorhaben des Klägers, dessen Erschließung gesichert ist, privilegiert (dazu I.) und ihm stehen keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen (dazu II.).
I.
35 
Das Vorhaben des Klägers ist privilegiert (§ 35 Abs. 1 BauGB).
36 
Das ist unter anderem bei einem Vorhaben der Fall, das einem landwirtschaftlichen Betrieb (dazu 1.) dient (dazu 2.) und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nimmt (dazu 3.).
37 
1. Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
38 
Von einem „Betrieb“ im Sinne der genannten Vorschrift kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine gewisse Beständigkeit und Dauer der landwirtschaftlichen Erzeugung gewährleistet ist. Damit soll verhindert werden, dass der Außenbereich für eine Nutzung in Anspruch genommen wird, die nur kurzfristig privilegiert ist und danach anderen, nicht privilegierten Zwecken zugeführt wird, etwa weil der Betrieb sich als nicht lebensfähig erweist (BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - BauR 2013, 207 m.w.N.). Der Kläger führt aber seit vielen Jahren ausweislich seines Betriebsspiegels einen Vollerwerbsbetrieb mit 99 ha Ackerland. Seine Söhne sind in den Betrieb integriert und stehen als Hofnachfolger bereit. Die Voraussetzungen für die Annahme eines privilegierten Betriebes liegen somit offensichtlich vor.
39 
2. Die von ihm geplante Mehrzweckhalle „dient“ diesem Betrieb.
40 
Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Vorhaben zu dem konkreten landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es setzt zunächst voraus, dass das Vorhaben eine bestimmte Hilfsfunktion innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es, um diese Hilfsfunktion zu bejahen, mehr als bloße Förderlichkeit, aber weniger als Unentbehrlichkeit. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 03.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138).
41 
a) Daher ist zum einen zu fragen, ob ein „vernünftiger Landwirt“ das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (so BVerwG, Urt. v. 03.11.1972, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2013 - 3 S 241/12 - juris). Das Merkmal des Dienens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist also auch dann zu verneinen, wenn ein Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck grundsätzlich gerechtfertigt, doch nach seiner Größe nicht mehr durch diesen Verwendungszweck geprägt ist (Bay. VGH, Beschl. v. 04.07.2017 - 1 ZB 14.1681 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - juris).
42 
Nach Angaben des Landwirtschaftsamts des Landratsamts (vgl. GAS 186 und 305) besteht trotz der schon vorhandenen und im Jahr 2017 nochmals erweiterten Gebäude auf der bisherigen Hofstelle des Klägers Bedarf für eine Mehrzweckhalle in der vom Kläger geplanten Größe mit einer Grundfläche von rund 1.980 m2.
43 
b) Ungeachtet der Verwendung der Formel von der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs bejaht das Bundesverwaltungsgericht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ auch dann, wenn das Vorhaben im Bebauungszusammenhang errichtet werden könnte (Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 2.89 - BauR 1991, 576). Das erscheint konsequent, da die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anderenfalls leerlaufen könnte. Rechtsprechung und Literatur schließen aus dieser Entscheidung aber weitergehend, selbst vorhandene Alternativstandorte im Außenbereich könnten das „Dienen“ nicht in Frage stellen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 11.07.2016 - 15 ZB 14.400 - NuR 2016, 720; Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2294). Das überzeugt die Kammer nicht (Urt. der Kammer v. 29.09.2017 - 2 K 9283/16 - unveröffentlicht; kritisch auch Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 27). Gibt es Alternativstandorte im Außenbereich, die die öffentlichen Belange weniger stark beeinträchtigen und zu einem noch zumutbaren Mehraufwand des Bauherren führen, dient das Vorhaben am beantragten Standort seinem Betrieb nicht (so auch VG Münster, Urt. v. 05.11.2014 - 10 K 421/14 - juris).
44 
Nach eingehenden Ermittlungen und Darlegungen der Beteiligten hat sich aber gezeigt, dass dem Kläger derzeit (und auf absehbare Zeit) ein solcher Alternativstandort in der Nähe seiner Hofstelle nicht zur Verfügung steht.
45 
aa) Der Eigentümer des unmittelbar östlich zur Hofstelle gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. 1258 war selbst nach Durchführung einer Mediation durch den evangelischen Bauernverband vor etwa fünf Jahren nur bereit, sein Grundstück gegen Ackerfläche des Klägers im Verhältnis 1:3 zu tauschen. Nach einer Telefonnotiz der Beklagten vom 15.05.2020 hat er selbst diese Konditionen inzwischen in Frage gestellt. Zudem ist das Grundstück für sich alleine genommen nicht breit genug für eine vergleichbare Halle.
46 
bb) Derselbe Eigentümer ist auch Eigentümer des unmittelbar westlich der Hofstelle des Klägers gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. 1764, für das Identisches gilt. Es ist ebenso deutlich zu schmal für die Errichtung einer vergleichbaren Halle. Daher bedürfte es des zusätzlichen Erwerbs der beiden weiter westlich angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 1765 und 1766/1. Deren Eigentümer hat im Mai 2020 schriftlich ausgeführt, er wolle diese weder verkaufen noch tauschen.
47 
cc) Die Eigentümerin des über einem Feldweg nördlich der Hofstelle belegenen Grundstücks Flst.-Nr. 1941 ist zwar nach ihren Angaben gegenüber dem Kläger und der Beklagten grundsätzlich zu einem Verkauf bereit, fordert aber mehr als das Fünffache des Bodenrichtwerts. Zudem ist auch ihr Grundstück für die Errichtung einer vergleichbaren Halle zu schmal. Es bedürfte des zusätzlichen Erwerbs der beiden weiter nördlich belegenen Grundstücke Flst.-Nrn. 1940 und 1939, die der Beklagten gehören. Sie ist zu deren Verkauf nicht bereit, weil sie diese langfristig an einen Landwirt, der ökologisch wirtschaftet, verpachtet hat.
48 
3. Die geplante Halle wird mit ihrer Fläche von 1.980 m2 nur einen völlig untergeordneten Teil der Betriebsfläche von 99 ha einnehmen.
III.
49 
Dem somit privilegierten Vorhaben des Klägers steht kein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.
50 
Wie der Gesetzgeber durch die Unterscheidung der Absätze 1 und 2 des § 35 BauGB verdeutlicht hat, reicht es für die Versagung der Genehmigung eines privilegierten Vorhabens wie jenes des Klägers nicht aus, dass es einen der in Absatz 3 genannten oder vergleichbare öffentlichen Belange lediglich beeinträchtigt. Ein derartiger Belang muss dem Vorhaben vielmehr „entgegenstehen“. Das ist nur dann der Fall, wenn eine die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierende nachvollziehende Abwägung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass der öffentliche Belang auch die Privilegierung „überwiegt“, obgleich deren gesteigertem Durchsetzungsvermögen gebührend Rechnung getragen wird (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 - 4 C 2.16 - BVerwGE 156, 148 juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.2017 - 8 S 17/16 - NuR 2018, 62; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 8). Das kann beim Vorhaben des Klägers nicht angenommen werden.
51 
1. Insbesondere stehen ihm nach diesen Maßgaben „Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege“, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB, nicht entgegen.
52 
Das Vorhaben des Klägers muss sich allerdings an der Verordnung des Landratsamts Esslingen über das Landschaftsschutzgebiet „Filder“ vom 08.11.1994 in seiner Fassung vom 10.12.1998 (im Folgenden: LSchV) messen lassen (dazu a) und der Kläger kann sich nicht auf einen darin enthaltenen Ausschlussgrund berufen (dazu b). Sein Vorhaben verstößt gegen mehrere in der Verordnung normierten Verbote (dazu c). Diese würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständige, von der Beklagten als Baurechtsbehörde nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO und § 29 Abs. 2 BauGB zu prüfendende unmittelbare öffentlich-rechtliche Hindernisse für das Vorhaben darstellen, sind aber auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu prüfen (vgl. die insoweit nicht ganz stringent erscheinende Rechtsprechung Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 - BauR 2013, 1828 einerseits und Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - BauR 2002, 761 andererseits). Dem Kläger kann zwar keine Erlaubnis, seine Anlage gleichwohl zu errichten, erteilt werden (dazu d). Er hat aber einen Anspruch auf Gewährung einer Befreiung von den Verboten (dazu e), was der Beigeladene noch nachzuholen hat und in diesem Zusammenhang Auflagen vorsehen kann.
53 
a) Der Kläger muss sein Vorhaben an den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung „Filder“ messen lassen.
54 
Wesentlicher Schutzzweck des durch diese Verordnung unter Schutz gestellten Gebiets ist nach § 3 LSchV die Erhaltung landschaftsprägender Wiesen und Obstbaumwiesen an der Schönbuch- und Filderrandstufe sowie der Bereiche am Ortsrand mit den erhalten gebliebenen ökologisch wertvollen Strukturen wie Obstbaumwiesen und Bachläufen mit ihrer ökologischen Bedeutung für die Biotopvernetzung. Östlich von O. - d.h. im Bereich des Vorhabengrundstücks - sind auch ausgedehnte Ackerbauflächen mit ihrer Funktion als Naherholungsfläche und zur Erhaltung notwendiger Freiräume im Verdichtungsraum Filder in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen worden. Durch die Unterschutzstellung soll im Übrigen der kulturhistorisch und historisch bedeutsame Übergang von der Bebauung über den Streuobstwiesenbereich zur Ackerfläche erhalten werden. Das Landschaftsschutzgebiet wird geprägt von unterschiedlichsten Biotopen und einer hohen Strukturvielfalt, aufgrund derer auch zahlreiche z. T. vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten anzutreffen sind. Die Erhaltung dieser Bereiche als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, als Erholungsraum für den Menschen und als Bereiche mit klimatischer Ausgleichsfunktion ist von allgemeinem Interesse und soll durch die Unterschutzstellung gesichert werden. Ein weiteres wesentliches Ziel der Unterschutzstellung ist die Verhinderung des Fortschreitens der Bebauung mit Kleinbauten und Einfriedigungen und damit die Erhaltung notwendiger Freiräume im Verdichtungsraum.
55 
Nach § 4 LSchV sind im Schutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck nach § 3 LSchV zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert (Nr. 3), das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird (Nr. 4). § 5 Abs. 1 LSchV bestimmt, dass Maßnahmen, die geeignet sind, eine der in § 4 LSchV genannten Wirkungen hervorzurufen, der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Landratsamts bedürfen, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LSchV). Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme Wirkungen der in § 4 LSchV genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen und Bedingungen abgewendet werden können (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LSchV). Sie wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist (§ 5 Abs. 4 LSchV). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nicht vor, so kann die untere Naturschutzbehörde eine Befreiung erteilen (§ 7 LSchV).
56 
aa) Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keine Anhaltspunkte für die anfängliche oder nachträgliche Unwirksamkeit der Verordnung, soweit sie sein Vorhabengrundstück in ihren Schutzbereich einbezieht.
57 
(1) Form- und Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend; solche drängen sich auch, sollten sie heute überhaupt noch gerügt werden können, dem Gericht nicht auf.
58 
(2) Auch materielle Mängel, etwa einen Eingriff in Grundrechte des Klägers durch die Einbeziehung des Vorhabengrundstücks in den Schutzbereich der Verordnung, lassen sich nicht erkennen.
59 
Zu beachten ist dabei, dass dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.12.1997 - 5 S 3310/96 - NuR 1998, 327). Ein Ermessensfehlgebrauch des Landratsamts durch die damalige Einbeziehung des Vorhabengrundstücks in den Schutzbereich der Verordnung lässt sich nicht erkennen. Zwar trifft es zu, dass im Süden der Hofstelle des Klägers erheblich größere Flächen vom Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung ausgenommen worden sind. Dies sind aber nicht etwa Flächen einzelner Hofstellen und deren Umgebung, sondern zusätzlich einbezogene Flächen eines Verkehrsübungsplatzes, eines Kleintierzüchtervereins und einer Baumschule. Die um die Hofstelle des Klägers nicht einbezogene Fläche fällt in etwa so groß aus, wie jene des südöstlich angrenzenden Aussiedlerhofs B.-Hof. Schon insoweit fehlt es an einer Ungleichbehandlung. Zudem verlaufen die übrigen zeichnerischen Herausnahmen von Hofstellen und sonstigen bei Inkrafttreten der Verordnung schon vorhandenen baulichen Anlagen aus deren Schutzbereich entlang von Bachläufen und Feldwegen, also gut erkennbarer Landschaftszäsuren. Dies hätte es aus Gründen der Gleichbehandlung allenfalls geboten, die Grundstücke bis zum östlich der Hofstelle des Klägers verlaufenden Feldweg Flst.-Nr. 1757/1 aus dem Geltungsbereich der Verordnung herauszunehmen, nicht aber die noch weiter östlich belegene Fläche des Vorhabengrundstücks. Eine Ungleichbehandlung durch Einbeziehung des Vorhabengrundstücks in den Schutzbereich der Verordnung liegt also auch insoweit nicht vor. Dem entspricht, das der Kläger im damaligen Unterschutzstellungsverfahren zwar Einwendungen gegen die zunächst noch enger gefasste Abgrenzung des Gebiets um seine Hofstelle vorbrachte. Ein Unterlassen der Einbeziehung des Vorhabengrundstücks hatte damals jedoch noch nicht einmal er gefordert, zumal es ihm seinerzeit noch gar nicht gehörte.
60 
(3) Das Schutzgebiet im Bereich der Hofstelle des Klägers ist durch die Prägung der Filderebene insgesamt auch durch Flughafen, Messe, Bundesautobahn und Bundesstraße nicht funktionslos und damit nachträglich unwirksam geworden.
61 
Ein Verlust der Schutzwürdigkeit eines Schutzgebiets tritt erst dann ein, wenn eine von den Behörden geduldete illegale bzw. durch Genehmigungen geförderte landschaftsfremde Nutzung und Bebauung den konkreten Landschaftsteil prägt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.2017 - 8 S 17/16 - NuR 2018, 62; HessVGH, Urt. v. 30.11.1983 - III OE 47/82 - NuR 1985, 283). Wegen eingetretener Funktionslosigkeit nachträglich ganz oder in Teilbereichen unwirksam wird eine Landschaftsschutzverordnung auch nur dann, wenn und soweit in dem Landschaftsteil sämtliche Zwecke der Unterschutzstellung auf unabsehbare Zeit offenkundig nicht mehr erreicht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2000 - 3 S 687/00 - BWGZ 2001, 71). Das ist im Bereich um die Hofstelle des Klägers gerade nicht der Fall, da dort im Geltungsbereich der Verordnung - abgesehen von bisherigen Abrundungen der Hofstelle des Klägers - gerade keine baulichen Anlagen errichtet sind, was auch der Augenschein bestätigt hat.
62 
b) Der Kläger kann sich für sein Vorhaben nicht auf einen Ausschlussgrund der Verordnung für die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude berufen.
63 
Die Verbote in §§ 4 und 5 LSchV finden zwar nach § 6 Nr. 1 LSchV keine Anwendung auf die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke „mit Ausnahme der Handlungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 7, 15, 16, 17, 18 und 19“. Dieser Wortlaut könnte es so erscheinen lassen, als ob die Verordnung die Errichtung von Gebäuden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LSchV), die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, von vornherein erlaubnisfrei stellte. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn das naturschutzrechtliche Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft (vgl. § 14 Abs. 2 BNatSchG) gilt nicht für solche Veränderungen der Landschaft bzw. der unter Schutz stehenden Flächen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder diese effektiver gestalten sollen. Es soll nur die „tägliche Wirtschaftsweise“ des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen, wie etwa das Pflügen. Dazu gehören weder der Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart, noch die Umwandlung von Natur- in Kulturlandschaft. Auch die Errichtung einer baulichen Anlage durch einen Landwirt stellt keine landwirtschaftliche Bodennutzung in diesem Sinne dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.1988 - 4 B 55.88 - BauR 1988, 587; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.08.1997 - 5 S 3509/95 - juris), auch nicht im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung mit dem - im Landkreis Esslingen in einer bestimmten Periode leider stets missglückten - genannten Text (vgl. dazu insbesondere VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.2017 - 8 S 17/16 - NuR 2018, 62; Urt. der Kammer v. 25.11.2015 - 2 K 3055/13 - unveröffentlicht).
64 
c) Das Vorhaben des Klägers läuft mehreren Schutzzwecken der Landschaftsschutzverordnung zuwider.
65 
Auch wenn sowohl das Landratsamt als auch das Regierungspräsidium die konkret betroffenen Verbote in ihren Bescheiden - unverständlicherweise - nicht bezeichnet haben, lässt sich feststellen:
66 
aa) Das Vorhaben des Klägers verstößt gegen § 4 Nr. 3 LSchV.
67 
Nach dieser Bestimmung sind Handlungen verboten, welche die geschützte Flächennutzung auf Dauer ändern. Geschützte Flächennutzung ist östlich O.s nach der Verordnung „ausgedehnte Ackerbauflächen mit ihrer Funktion als Naherholungsfläche und zur Erhaltung notwendiger Freiräume im Verdichtungsraum“.
68 
Die Flächen um die Hofstelle des Klägers sollen also gerade nicht für den Ackerbau erhalten werden, denn sonst wäre fraglich, ob nicht die Umwandlung einer Ackerbaufläche in eine Halle, die der Lagerung von Ackerfrüchte dient, doch noch dem Schutzzweck entspräche. Die Landschaftsschutzverordnung dient vielmehr ihrem Zweck nach nicht nur dem optischen (vgl. dazu nachfolgend bb), sondern auch dem funktionalen Landschaftsschutz, d.h. dem „Freihalten“ der vorgefundenen „freien“ Landschaft von Nutzungen, selbst wenn sie optisch nicht ins Gewicht fallen (so auch in einem vergleichbaren Fall VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.02.1997 - 5 S 3223/95 - VBlBW 1997, 269). Diesem Zweck kommt im eng besiedelten Ballungsraum der Region Stuttgart besondere Bedeutung zu. Ihn verfolgend will die Verordnung sogar verhindern, dass es in ihrem Geltungsbereich zur Beeinträchtigung der freien Landschaft durch „Kleinbauten und Einfriedigungen“ (§ 3 Satz 3 LSchV), welche die „natürlichen Eigenart der Landschaft“ verändern. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die vom Kläger geplante Halle mit über 60 m Seitenlänge und fast 10 m Höhe – also um ein Vielfaches größer als die genannten Kleinbauten – eine massive Beeinträchtigung in diesem Sinne bewirkt (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.2017 - 8 S 17/16 -NuR 2018, 62 juris Rn. 53).
69 
bb) Zudem und insbesondere verstößt das Vorhaben des Klägers gegen § 4 Nr. 1 Alt. 1 LSchV.
70 
Nach dieser Bestimmung sind Handlungen verboten, die das Landschaftsbild nachteilig verändern. Das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird dabei maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Es wird insbesondere durch Veränderungen der Landschaftsoberfläche berührt. Eine Beeinträchtigung liegt in einer solchen Veränderung dann, wenn diese von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348). § 4 Nr. 1 Alt. 1 LSchV fordert somit - anders als § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 letzte Alternative BauGB - keine Verunstaltung des Landschaftsbildes; dessen Beeinträchtigung reicht aus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.2017 - 8 S 17/16 - NuR 2018, 62 juris Rn. 52). Zutreffend weist das Landratsamt darauf hin, dass dies beim Vorhaben des Klägers der Fall sein wird.
71 
Der Berichterstatter vermag zunächst der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. v. 04.07.2007 - 8 A 10260/07 - juris) nicht zu folgen, wonach ein landwirtschaftlicher Aussiedlerhof in einer von Landwirtschaft geprägten Umgebung vom Betrachter (stets) als zur Landschaft gehörig und damit nicht als störendes Element empfunden werde. Diese Wertung dürfte zu pauschal sein und sich insbesondere nicht auf Standorte in exponierten Lagen übertragen lassen. Dem dahinterstehenden Gedanken kann allerdings im Rahmen der Erteilung einer Befreiung Rechnung getragen werden (vgl. dazu nachfolgend e). Ebenso wenig lässt sich vertreten, dass das Landschaftsbild durch die vorhandene Hofstelle des Klägers bereits erheblich beeinträchtigt wird (was zweifellos zutrifft) und demgegenüber die hinzukommende Beeinträchtigung durch eine weitere Halle zu vernachlässigen sei. Vergleichbar den im Bauplanungsrecht entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - BauR 1994, 81) ist auch naturschutzrechtlich bei der Erweiterung eines Vorhabens nicht auf die Wirkung der Erweiterung als solcher, sondern auf die Wirkung des gesamten erweiterten Vorhabens abzustellen (so auch Urt. d. Kammer v. 16.03.2016 - 2 K 1666/15 - juris). Dessen landschaftsbildstörende Wirkung wird beträchtlich ausfallen, was sich beim Augenschein gezeigt hat, da die Hofstelle auf dem höchsten Punkt der Umgebung angesiedelt worden ist.
72 
[Blick von Norden auf die bisherige Hofstelle; die geplante Halle würde am linken Bildrand über dem Feldweg hinzutreten]
73 
d) Die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis an den Kläger kommt nicht in Betracht.
74 
Eine Erlaubnis ist dem Kläger dann zu erteilen, wenn die von ihm beabsichtigte Maßnahme Wirkungen der in § 4 LSchV genannten Art nicht zur Folge hat - was wie unter c) dargelegt ausscheidet - oder solche Wirkungen durch Auflagen und Bedingungen (vollständig) abgewendet werden können (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LSchV). Das lässt sich hier nicht erkennen.
75 
aa) Soweit der Kläger ausführt, eine zusätzliche Beeinträchtigung des Freiraumschutzes könne dadurch abgewendet werden, dass er seine bislang im Freien abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen künftig in der neuen Halle abstellen werde, übersieht er, dass diese derzeit größtenteils auf ökologischen Ausgleichsflächen abgestellt werden, also auf Flächen, auf denen sie rechtlich ohnehin nicht stehen dürften. Deren - ohnehin geschuldete - Freiräumung kann sicher nicht als (vollständige) Kompensation für die Errichtung einer großen Halle angesehen werden.
76 
bb) Soweit der Kläger eine weitreichende Bepflanzung mit Obstbäumen um die künftige Halle anbietet, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes abzuwenden, erscheint eine vollständige Kompensation hierdurch in seinem Fall nicht möglich. In einer Ackerbaufläche wirken Obstbäume ebenfalls eher landschaftsfremd.
77 
e) Aus den besonderen Umständen des Einzelfalles hat der Kläger aber Anspruch gegen die Beigeladene auf Erteilung einer Befreiung von beiden Verboten.
78 
§ 7 LSchV verweist für die Erteilung einer Befreiung auf den damals geltenden § 63 LNatSchG, der nicht weitergilt. Nach der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes auf Grund konkurrierender Gesetzgebungskompetenz spricht daher alles dafür, dass sich die Befreiungsmaßstäbe seither nach § 67 Abs. 1 BNatschG heutiger Fassung richten (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 34; Urt. d. Kammer v. 16.03.2016 - 2 K 1666/15 - juris; Engel/Ketterer, VBlBW 2010, 293, 299; Sauthoff in: Schlacke, GK-BNatschG, § 67 Rn. 9). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung kann von den Geboten und Verboten in einer Rechtsverordnung nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2).
79 
aa) Ein überwiegendes öffentliches Interesse (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) an der landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle des Klägers besteht allerdings nicht.
80 
Die Erteilung einer Befreiung setzt eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall voraus, bei der zu prüfen ist, ob die Gründe des Allgemeinwohls so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.11.2017 - 8 A 2454/14 - juris). Die Verbesserung der regionalen Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, wozu Gemüse zählt, stellt - insbesondere in Zeiten der Pandemie - ein besonderes öffentliches Interesse dar. Es begründet jedoch keinen generellen Vorrang vor dem Landschaftsschutz. Insbesondere ist es nicht geeignet, Landschaftsschutzgebietsverordnungen und die mit ihnen verfolgten Ziele im Wege der Befreiung stets zu Gunsten von versorgungspolitischen Zwecken zu relativieren. Zudem fehlt es an den Möglichkeiten einer rechtlichen Absicherung dafür, dass der Kläger sein Gemüse dauerhaft und gerade während einer Pandemie tatsächlich nur in der Region Stuttgart absetzt, und nicht etwa im Großraum Frankfurt oder München.
81 
bb) Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatschG.
82 
Dieser Befreiungsgrund knüpft an unzumutbare Belastungen für die jeweiligen Grundeigentümer an (Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 28.12.2015 - 1 ZB 14.2623 - juris). Er bedarf also einer Abwägung der Grundrechte des Grundeigentümers mit dem von Normgeber gewünschten Schutzniveau. Weiter bedarf er des Vorliegens einer atypischen Fallkonstellation (so OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.10.2019 - 4 LA 71/19 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.10.2017 - 8 A 1205/14 - juris; Sauthoff, in Schlacke, GK-BNatschG, § 67 Rn. 13).
83 
Eine solche ist hier aus den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bejahen. Dem Kläger war zugesagt worden, er dürfe (und solle wegen des wachsenden Ruhebedürfnisses der Wohnbevölkerung im Ortskerns O.s) seine gesamte Hofstelle in den Außenbereich verlegen, bevor Überlegungen zur Schaffung des Landschaftsschutzgebiets aufkamen. Der ausgewählte Aussiedlungsstandort lag ausgerechnet an einer der exponiertesten Stellen des späteren Landschaftsschutzgebietes. Mit anderen Worten: Wäre die Aussiedlung des klägerischen Betriebes erst nach Geltung der Landschaftsschutzverordnung geplant worden, wäre niemals ihr heutiger Standort ausgewählt worden. Bereits mit der ersten Aussiedlungsmaßnahme sind somit das Landschaftsbild um die heutige Hofstelle des Klägers und der Freiraumschutz dort empfindlich beeinträchtigt worden.
84 
Dies rechtfertigt zwar Erweiterungen der ausgesiedelten Hofstelle nur dann, wenn sie betrieblich notwendig sind, in angemessenem Umfang erfolgen und keine schonenderen Alternativen zur Verfügung stehen. Diese Bedingungen sind hier aber alle erfüllt:
85 
(1) Dem Kläger droht zwar bei Versagung der Befreiung keine Existenzgefährdung. Er war auch in den vergangenen Jahren in der Lage, seinen Betrieb ohne die Halle weiterzuführen. Allerdings ist er seit Jahren gezwungen, nicht unerhebliche Mengen seines produzierten Gemüses in „Feldmiete“ zu lagern, d.h. in abgedeckten Stapeln auf den jeweiligen Feldern mit allen dazugehörigen Risiken (Frostschäden, Diebstahl, Fraßverlust; vgl. dazu etwa https://www.naturland.de/images/Erzeuger/Fachthemen/Naturland/Nachrichten/2019/Lagerung_in_Feldmieten.pdf).
86 
(2) Die von ihm nun geplante Erweiterung entspricht der vom Landwirtschaftsamt des Beigeladenen ermittelten Flächenbedarf (vgl. dazu oben B.I.2a).
87 
(3) Landschaftsverträglichere Alternativstandorte sind nicht verfügbar (vgl. dazu oben B.I.2b).
88 
Vor diesem Hintergrund dem Kläger dennoch eine Befreiung zu versagen würde überdies der schriftlichen Klarstellung des Normgebers, des Landratsamts, im Unterschutzstellungsverfahren widersprechen, „ein Haupterwerbslandwirt wird in der Regel aufgrund seiner Privilegierung durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht mehr Einschränkungen in seiner Betriebsführung hinnehmen müssen, als dies bisher aufgrund des Außenbereichsbaurechts der Fall ist.“ Einen noch weitergehenden Schutz wollte also auch der Normgeber nicht.
89 
2. Auf das Entgegenstehen sonstiger öffentlicher Belange berufen sich Beklagte und Beigeladener schon nicht; es lässt sich auch nicht erkennen. Insbesondere hat der Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB - die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft - keinen höheren Stellenwert als der zuvor geprüfte Belang.
C.
90 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Hinzuziehung des Klägervertreters durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Umfang und Schwierigkeit der Sache sind nicht so einfach gelagert, dass der Kläger als nicht rechtskundiger Beteiligter bei vernünftiger Betrachtung hätte annehmen müssen, er könne Rechte gegenüber der Beklagten selbst ausreichend wahrnehmen (vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschl. v. 21.08.2018 - 2 A 6/15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2016 - 4 S 1163/14 - juris Rn. 57). Dass sein Bevollmächtigter bereits im Vorverfahren tätig war, ist hinreichend belegt.
91 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
32 
Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und dringt in der Sache durch. Der Kläger bedarf für die Errichtung der von ihm zur Genehmigung gestellten landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle einer Baugenehmigung. Er hat auch Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, diese zu erteilen, da seinem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
A.
33 
Die Beklagte hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung schriftlich bestätigt, dass gegen das klägerische Vorhaben keine bauordnungsrechtlichen Bedenken bestehen, die sich nicht durch die Anfügung von Nebenbestimmungen zur beantragten Baugenehmigung ausräumen ließen.
B.
34 
Entgegen der Ansicht von Beklagter und Beigeladenem bestehen auch keine planungsrechtlichen Hindernisse. Zwischen den Beteiligten unstreitig und bei Einnahme des Augenscheins offensichtlich soll die geplante landwirtschaftliche Mehrzweckhalle des Klägers außerhalb des Bebauungszusammenhangs und somit im Außenbereich (§ 35 BauGB) O.s errichtet werden. Dort ist das Vorhaben des Klägers, dessen Erschließung gesichert ist, privilegiert (dazu I.) und ihm stehen keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen (dazu II.).
I.
35 
Das Vorhaben des Klägers ist privilegiert (§ 35 Abs. 1 BauGB).
36 
Das ist unter anderem bei einem Vorhaben der Fall, das einem landwirtschaftlichen Betrieb (dazu 1.) dient (dazu 2.) und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nimmt (dazu 3.).
37 
1. Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
38 
Von einem „Betrieb“ im Sinne der genannten Vorschrift kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine gewisse Beständigkeit und Dauer der landwirtschaftlichen Erzeugung gewährleistet ist. Damit soll verhindert werden, dass der Außenbereich für eine Nutzung in Anspruch genommen wird, die nur kurzfristig privilegiert ist und danach anderen, nicht privilegierten Zwecken zugeführt wird, etwa weil der Betrieb sich als nicht lebensfähig erweist (BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - BauR 2013, 207 m.w.N.). Der Kläger führt aber seit vielen Jahren ausweislich seines Betriebsspiegels einen Vollerwerbsbetrieb mit 99 ha Ackerland. Seine Söhne sind in den Betrieb integriert und stehen als Hofnachfolger bereit. Die Voraussetzungen für die Annahme eines privilegierten Betriebes liegen somit offensichtlich vor.
39 
2. Die von ihm geplante Mehrzweckhalle „dient“ diesem Betrieb.
40 
Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Vorhaben zu dem konkreten landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es setzt zunächst voraus, dass das Vorhaben eine bestimmte Hilfsfunktion innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es, um diese Hilfsfunktion zu bejahen, mehr als bloße Förderlichkeit, aber weniger als Unentbehrlichkeit. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 03.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138).
41 
a) Daher ist zum einen zu fragen, ob ein „vernünftiger Landwirt“ das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (so BVerwG, Urt. v. 03.11.1972, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2013 - 3 S 241/12 - juris). Das Merkmal des Dienens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist also auch dann zu verneinen, wenn ein Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck grundsätzlich gerechtfertigt, doch nach seiner Größe nicht mehr durch diesen Verwendungszweck geprägt ist (Bay. VGH, Beschl. v. 04.07.2017 - 1 ZB 14.1681 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - juris).
42 
Nach Angaben des Landwirtschaftsamts des Landratsamts (vgl. GAS 186 und 305) besteht trotz der schon vorhandenen und im Jahr 2017 nochmals erweiterten Gebäude auf der bisherigen Hofstelle des Klägers Bedarf für eine Mehrzweckhalle in der vom Kläger geplanten Größe mit einer Grundfläche von rund 1.980 m2.
43 
b) Ungeachtet der Verwendung der Formel von der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs bejaht das Bundesverwaltungsgericht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ auch dann, wenn das Vorhaben im Bebauungszusammenhang errichtet werden könnte (Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 2.89 - BauR 1991, 576). Das erscheint konsequent, da die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anderenfalls leerlaufen könnte. Rechtsprechung und Literatur schließen aus dieser Entscheidung aber weitergehend, selbst vorhandene Alternativstandorte im Außenbereich könnten das „Dienen“ nicht in Frage stellen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 11.07.2016 - 15 ZB 14.400 - NuR 2016, 720; Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2294). Das überzeugt die Kammer nicht (Urt. der Kammer v. 29.09.2017 - 2 K 9283/16 - unveröffentlicht; kritisch auch Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 27). Gibt es Alternativstandorte im Außenbereich, die die öffentlichen Belange weniger stark beeinträchtigen und zu einem noch zumutbaren Mehraufwand des Bauherren führen, dient das Vorhaben am beantragten Standort seinem Betrieb nicht (so auch VG Münster, Urt. v. 05.11.2014 - 10 K 421/14 - juris).
44 
Nach eingehenden Ermittlungen und Darlegungen der Beteiligten hat sich aber gezeigt, dass dem Kläger derzeit (und auf absehbare Zeit) ein solcher Alternativstandort in der Nähe seiner Hofstelle nicht zur Verfügung steht.
45 
aa) Der Eigentümer des unmittelbar östlich zur Hofstelle gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. 1258 war selbst nach Durchführung einer Mediation durch den evangelischen Bauernverband vor etwa fünf Jahren nur bereit, sein Grundstück gegen Ackerfläche des Klägers im Verhältnis 1:3 zu tauschen. Nach einer Telefonnotiz der Beklagten vom 15.05.2020 hat er selbst diese Konditionen inzwischen in Frage gestellt. Zudem ist das Grundstück für sich alleine genommen nicht breit genug für eine vergleichbare Halle.
46 
bb) Derselbe Eigentümer ist auch Eigentümer des unmittelbar westlich der Hofstelle des Klägers gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. 1764, für das Identisches gilt. Es ist ebenso deutlich zu schmal für die Errichtung einer vergleichbaren Halle. Daher bedürfte es des zusätzlichen Erwerbs der beiden weiter westlich angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 1765 und 1766/1. Deren Eigentümer hat im Mai 2020 schriftlich ausgeführt, er wolle diese weder verkaufen noch tauschen.
47 
cc) Die Eigentümerin des über einem Feldweg nördlich der Hofstelle belegenen Grundstücks Flst.-Nr. 1941 ist zwar nach ihren Angaben gegenüber dem Kläger und der Beklagten grundsätzlich zu einem Verkauf bereit, fordert aber mehr als das Fünffache des Bodenrichtwerts. Zudem ist auch ihr Grundstück für die Errichtung einer vergleichbaren Halle zu schmal. Es bedürfte des zusätzlichen Erwerbs der beiden weiter nördlich belegenen Grundstücke Flst.-Nrn. 1940 und 1939, die der Beklagten gehören. Sie ist zu deren Verkauf nicht bereit, weil sie diese langfristig an einen Landwirt, der ökologisch wirtschaftet, verpachtet hat.
48 
3. Die geplante Halle wird mit ihrer Fläche von 1.980 m2 nur einen völlig untergeordneten Teil der Betriebsfläche von 99 ha einnehmen.
III.
49 
Dem somit privilegierten Vorhaben des Klägers steht kein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.
50 
Wie der Gesetzgeber durch die Unterscheidung der Absätze 1 und 2 des § 35 BauGB verdeutlicht hat, reicht es für die Versagung der Genehmigung eines privilegierten Vorhabens wie jenes des Klägers nicht aus, dass es einen der in Absatz 3 genannten oder vergleichbare öffentlichen Belange lediglich beeinträchtigt. Ein derartiger Belang muss dem Vorhaben vielmehr „entgegenstehen“. Das ist nur dann der Fall, wenn eine die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierende nachvollziehende Abwägung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass der öffentliche Belang auch die Privilegierung „überwiegt“, obgleich deren gesteigertem Durchsetzungsvermögen gebührend Rechnung getragen wird (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 - 4 C 2.16 - BVerwGE 156, 148 juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.2017 - 8 S 17/16 - NuR 2018, 62; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 8). Das kann beim Vorhaben des Klägers nicht angenommen werden.
51 
1. Insbesondere stehen ihm nach diesen Maßgaben „Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege“, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB, nicht entgegen.
52 
Das Vorhaben des Klägers muss sich allerdings an der Verordnung des Landratsamts Esslingen über das Landschaftsschutzgebiet „Filder“ vom 08.11.1994 in seiner Fassung vom 10.12.1998 (im Folgenden: LSchV) messen lassen (dazu a) und der Kläger kann sich nicht auf einen darin enthaltenen Ausschlussgrund berufen (dazu b). Sein Vorhaben verstößt gegen mehrere in der Verordnung normierten Verbote (dazu c). Diese würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständige, von der Beklagten als Baurechtsbehörde nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO und § 29 Abs. 2 BauGB zu prüfendende unmittelbare öffentlich-rechtliche Hindernisse für das Vorhaben darstellen, sind aber auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu prüfen (vgl. die insoweit nicht ganz stringent erscheinende Rechtsprechung Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 - BauR 2013, 1828 einerseits und Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - BauR 2002, 761 andererseits). Dem Kläger kann zwar keine Erlaubnis, seine Anlage gleichwohl zu errichten, erteilt werden (dazu d). Er hat aber einen Anspruch auf Gewährung einer Befreiung von den Verboten (dazu e), was der Beigeladene noch nachzuholen hat und in diesem Zusammenhang Auflagen vorsehen kann.
53 
a) Der Kläger muss sein Vorhaben an den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung „Filder“ messen lassen.
54 
Wesentlicher Schutzzweck des durch diese Verordnung unter Schutz gestellten Gebiets ist nach § 3 LSchV die Erhaltung landschaftsprägender Wiesen und Obstbaumwiesen an der Schönbuch- und Filderrandstufe sowie der Bereiche am Ortsrand mit den erhalten gebliebenen ökologisch wertvollen Strukturen wie Obstbaumwiesen und Bachläufen mit ihrer ökologischen Bedeutung für die Biotopvernetzung. Östlich von O. - d.h. im Bereich des Vorhabengrundstücks - sind auch ausgedehnte Ackerbauflächen mit ihrer Funktion als Naherholungsfläche und zur Erhaltung notwendiger Freiräume im Verdichtungsraum Filder in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen worden. Durch die Unterschutzstellung soll im Übrigen der kulturhistorisch und historisch bedeutsame Übergang von der Bebauung über den Streuobstwiesenbereich zur Ackerfläche erhalten werden. Das Landschaftsschutzgebiet wird geprägt von unterschiedlichsten Biotopen und einer hohen Strukturvielfalt, aufgrund derer auch zahlreiche z. T. vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten anzutreffen sind. Die Erhaltung dieser Bereiche als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, als Erholungsraum für den Menschen und als Bereiche mit klimatischer Ausgleichsfunktion ist von allgemeinem Interesse und soll durch die Unterschutzstellung gesichert werden. Ein weiteres wesentliches Ziel der Unterschutzstellung ist die Verhinderung des Fortschreitens der Bebauung mit Kleinbauten und Einfriedigungen und damit die Erhaltung notwendiger Freiräume im Verdichtungsraum.
55 
Nach § 4 LSchV sind im Schutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck nach § 3 LSchV zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert (Nr. 3), das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird (Nr. 4). § 5 Abs. 1 LSchV bestimmt, dass Maßnahmen, die geeignet sind, eine der in § 4 LSchV genannten Wirkungen hervorzurufen, der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Landratsamts bedürfen, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LSchV). Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme Wirkungen der in § 4 LSchV genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen und Bedingungen abgewendet werden können (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LSchV). Sie wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist (§ 5 Abs. 4 LSchV). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nicht vor, so kann die untere Naturschutzbehörde eine Befreiung erteilen (§ 7 LSchV).
56 
aa) Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keine Anhaltspunkte für die anfängliche oder nachträgliche Unwirksamkeit der Verordnung, soweit sie sein Vorhabengrundstück in ihren Schutzbereich einbezieht.
57 
(1) Form- und Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend; solche drängen sich auch, sollten sie heute überhaupt noch gerügt werden können, dem Gericht nicht auf.
58 
(2) Auch materielle Mängel, etwa einen Eingriff in Grundrechte des Klägers durch die Einbeziehung des Vorhabengrundstücks in den Schutzbereich der Verordnung, lassen sich nicht erkennen.
59 
Zu beachten ist dabei, dass dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.12.1997 - 5 S 3310/96 - NuR 1998, 327). Ein Ermessensfehlgebrauch des Landratsamts durch die damalige Einbeziehung des Vorhabengrundstücks in den Schutzbereich der Verordnung lässt sich nicht erkennen. Zwar trifft es zu, dass im Süden der Hofstelle des Klägers erheblich größere Flächen vom Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung ausgenommen worden sind. Dies sind aber nicht etwa Flächen einzelner Hofstellen und deren Umgebung, sondern zusätzlich einbezogene Flächen eines Verkehrsübungsplatzes, eines Kleintierzüchtervereins und einer Baumschule. Die um die Hofstelle des Klägers nicht einbezogene Fläche fällt in etwa so groß aus, wie jene des südöstlich angrenzenden Aussiedlerhofs B.-Hof. Schon insoweit fehlt es an einer Ungleichbehandlung. Zudem verlaufen die übrigen zeichnerischen Herausnahmen von Hofstellen und sonstigen bei Inkrafttreten der Verordnung schon vorhandenen baulichen Anlagen aus deren Schutzbereich entlang von Bachläufen und Feldwegen, also gut erkennbarer Landschaftszäsuren. Dies hätte es aus Gründen der Gleichbehandlung allenfalls geboten, die Grundstücke bis zum östlich der Hofstelle des Klägers verlaufenden Feldweg Flst.-Nr. 1757/1 aus dem Geltungsbereich der Verordnung herauszunehmen, nicht aber die noch weiter östlich belegene Fläche des Vorhabengrundstücks. Eine Ungleichbehandlung durch Einbeziehung des Vorhabengrundstücks in den Schutzbereich der Verordnung liegt also auch insoweit nicht vor. Dem entspricht, das der Kläger im damaligen Unterschutzstellungsverfahren zwar Einwendungen gegen die zunächst noch enger gefasste Abgrenzung des Gebiets um seine Hofstelle vorbrachte. Ein Unterlassen der Einbeziehung des Vorhabengrundstücks hatte damals jedoch noch nicht einmal er gefordert, zumal es ihm seinerzeit noch gar nicht gehörte.
60 
(3) Das Schutzgebiet im Bereich der Hofstelle des Klägers ist durch die Prägung der Filderebene insgesamt auch durch Flughafen, Messe, Bundesautobahn und Bundesstraße nicht funktionslos und damit nachträglich unwirksam geworden.
61 
Ein Verlust der Schutzwürdigkeit eines Schutzgebiets tritt erst dann ein, wenn eine von den Behörden geduldete illegale bzw. durch Genehmigungen geförderte landschaftsfremde Nutzung und Bebauung den konkreten Landschaftsteil prägt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.2017 - 8 S 17/16 - NuR 2018, 62; HessVGH, Urt. v. 30.11.1983 - III OE 47/82 - NuR 1985, 283). Wegen eingetretener Funktionslosigkeit nachträglich ganz oder in Teilbereichen unwirksam wird eine Landschaftsschutzverordnung auch nur dann, wenn und soweit in dem Landschaftsteil sämtliche Zwecke der Unterschutzstellung auf unabsehbare Zeit offenkundig nicht mehr erreicht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2000 - 3 S 687/00 - BWGZ 2001, 71). Das ist im Bereich um die Hofstelle des Klägers gerade nicht der Fall, da dort im Geltungsbereich der Verordnung - abgesehen von bisherigen Abrundungen der Hofstelle des Klägers - gerade keine baulichen Anlagen errichtet sind, was auch der Augenschein bestätigt hat.
62 
b) Der Kläger kann sich für sein Vorhaben nicht auf einen Ausschlussgrund der Verordnung für die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude berufen.
63 
Die Verbote in §§ 4 und 5 LSchV finden zwar nach § 6 Nr. 1 LSchV keine Anwendung auf die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke „mit Ausnahme der Handlungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 7, 15, 16, 17, 18 und 19“. Dieser Wortlaut könnte es so erscheinen lassen, als ob die Verordnung die Errichtung von Gebäuden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LSchV), die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, von vornherein erlaubnisfrei stellte. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn das naturschutzrechtliche Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft (vgl. § 14 Abs. 2 BNatSchG) gilt nicht für solche Veränderungen der Landschaft bzw. der unter Schutz stehenden Flächen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder diese effektiver gestalten sollen. Es soll nur die „tägliche Wirtschaftsweise“ des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen, wie etwa das Pflügen. Dazu gehören weder der Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart, noch die Umwandlung von Natur- in Kulturlandschaft. Auch die Errichtung einer baulichen Anlage durch einen Landwirt stellt keine landwirtschaftliche Bodennutzung in diesem Sinne dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.1988 - 4 B 55.88 - BauR 1988, 587; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.08.1997 - 5 S 3509/95 - juris), auch nicht im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung mit dem - im Landkreis Esslingen in einer bestimmten Periode leider stets missglückten - genannten Text (vgl. dazu insbesondere VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.2017 - 8 S 17/16 - NuR 2018, 62; Urt. der Kammer v. 25.11.2015 - 2 K 3055/13 - unveröffentlicht).
64 
c) Das Vorhaben des Klägers läuft mehreren Schutzzwecken der Landschaftsschutzverordnung zuwider.
65 
Auch wenn sowohl das Landratsamt als auch das Regierungspräsidium die konkret betroffenen Verbote in ihren Bescheiden - unverständlicherweise - nicht bezeichnet haben, lässt sich feststellen:
66 
aa) Das Vorhaben des Klägers verstößt gegen § 4 Nr. 3 LSchV.
67 
Nach dieser Bestimmung sind Handlungen verboten, welche die geschützte Flächennutzung auf Dauer ändern. Geschützte Flächennutzung ist östlich O.s nach der Verordnung „ausgedehnte Ackerbauflächen mit ihrer Funktion als Naherholungsfläche und zur Erhaltung notwendiger Freiräume im Verdichtungsraum“.
68 
Die Flächen um die Hofstelle des Klägers sollen also gerade nicht für den Ackerbau erhalten werden, denn sonst wäre fraglich, ob nicht die Umwandlung einer Ackerbaufläche in eine Halle, die der Lagerung von Ackerfrüchte dient, doch noch dem Schutzzweck entspräche. Die Landschaftsschutzverordnung dient vielmehr ihrem Zweck nach nicht nur dem optischen (vgl. dazu nachfolgend bb), sondern auch dem funktionalen Landschaftsschutz, d.h. dem „Freihalten“ der vorgefundenen „freien“ Landschaft von Nutzungen, selbst wenn sie optisch nicht ins Gewicht fallen (so auch in einem vergleichbaren Fall VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.02.1997 - 5 S 3223/95 - VBlBW 1997, 269). Diesem Zweck kommt im eng besiedelten Ballungsraum der Region Stuttgart besondere Bedeutung zu. Ihn verfolgend will die Verordnung sogar verhindern, dass es in ihrem Geltungsbereich zur Beeinträchtigung der freien Landschaft durch „Kleinbauten und Einfriedigungen“ (§ 3 Satz 3 LSchV), welche die „natürlichen Eigenart der Landschaft“ verändern. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die vom Kläger geplante Halle mit über 60 m Seitenlänge und fast 10 m Höhe – also um ein Vielfaches größer als die genannten Kleinbauten – eine massive Beeinträchtigung in diesem Sinne bewirkt (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.2017 - 8 S 17/16 -NuR 2018, 62 juris Rn. 53).
69 
bb) Zudem und insbesondere verstößt das Vorhaben des Klägers gegen § 4 Nr. 1 Alt. 1 LSchV.
70 
Nach dieser Bestimmung sind Handlungen verboten, die das Landschaftsbild nachteilig verändern. Das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird dabei maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Es wird insbesondere durch Veränderungen der Landschaftsoberfläche berührt. Eine Beeinträchtigung liegt in einer solchen Veränderung dann, wenn diese von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348). § 4 Nr. 1 Alt. 1 LSchV fordert somit - anders als § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 letzte Alternative BauGB - keine Verunstaltung des Landschaftsbildes; dessen Beeinträchtigung reicht aus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.2017 - 8 S 17/16 - NuR 2018, 62 juris Rn. 52). Zutreffend weist das Landratsamt darauf hin, dass dies beim Vorhaben des Klägers der Fall sein wird.
71 
Der Berichterstatter vermag zunächst der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. v. 04.07.2007 - 8 A 10260/07 - juris) nicht zu folgen, wonach ein landwirtschaftlicher Aussiedlerhof in einer von Landwirtschaft geprägten Umgebung vom Betrachter (stets) als zur Landschaft gehörig und damit nicht als störendes Element empfunden werde. Diese Wertung dürfte zu pauschal sein und sich insbesondere nicht auf Standorte in exponierten Lagen übertragen lassen. Dem dahinterstehenden Gedanken kann allerdings im Rahmen der Erteilung einer Befreiung Rechnung getragen werden (vgl. dazu nachfolgend e). Ebenso wenig lässt sich vertreten, dass das Landschaftsbild durch die vorhandene Hofstelle des Klägers bereits erheblich beeinträchtigt wird (was zweifellos zutrifft) und demgegenüber die hinzukommende Beeinträchtigung durch eine weitere Halle zu vernachlässigen sei. Vergleichbar den im Bauplanungsrecht entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - BauR 1994, 81) ist auch naturschutzrechtlich bei der Erweiterung eines Vorhabens nicht auf die Wirkung der Erweiterung als solcher, sondern auf die Wirkung des gesamten erweiterten Vorhabens abzustellen (so auch Urt. d. Kammer v. 16.03.2016 - 2 K 1666/15 - juris). Dessen landschaftsbildstörende Wirkung wird beträchtlich ausfallen, was sich beim Augenschein gezeigt hat, da die Hofstelle auf dem höchsten Punkt der Umgebung angesiedelt worden ist.
72 
[Blick von Norden auf die bisherige Hofstelle; die geplante Halle würde am linken Bildrand über dem Feldweg hinzutreten]
73 
d) Die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis an den Kläger kommt nicht in Betracht.
74 
Eine Erlaubnis ist dem Kläger dann zu erteilen, wenn die von ihm beabsichtigte Maßnahme Wirkungen der in § 4 LSchV genannten Art nicht zur Folge hat - was wie unter c) dargelegt ausscheidet - oder solche Wirkungen durch Auflagen und Bedingungen (vollständig) abgewendet werden können (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LSchV). Das lässt sich hier nicht erkennen.
75 
aa) Soweit der Kläger ausführt, eine zusätzliche Beeinträchtigung des Freiraumschutzes könne dadurch abgewendet werden, dass er seine bislang im Freien abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen künftig in der neuen Halle abstellen werde, übersieht er, dass diese derzeit größtenteils auf ökologischen Ausgleichsflächen abgestellt werden, also auf Flächen, auf denen sie rechtlich ohnehin nicht stehen dürften. Deren - ohnehin geschuldete - Freiräumung kann sicher nicht als (vollständige) Kompensation für die Errichtung einer großen Halle angesehen werden.
76 
bb) Soweit der Kläger eine weitreichende Bepflanzung mit Obstbäumen um die künftige Halle anbietet, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes abzuwenden, erscheint eine vollständige Kompensation hierdurch in seinem Fall nicht möglich. In einer Ackerbaufläche wirken Obstbäume ebenfalls eher landschaftsfremd.
77 
e) Aus den besonderen Umständen des Einzelfalles hat der Kläger aber Anspruch gegen die Beigeladene auf Erteilung einer Befreiung von beiden Verboten.
78 
§ 7 LSchV verweist für die Erteilung einer Befreiung auf den damals geltenden § 63 LNatSchG, der nicht weitergilt. Nach der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes auf Grund konkurrierender Gesetzgebungskompetenz spricht daher alles dafür, dass sich die Befreiungsmaßstäbe seither nach § 67 Abs. 1 BNatschG heutiger Fassung richten (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 34; Urt. d. Kammer v. 16.03.2016 - 2 K 1666/15 - juris; Engel/Ketterer, VBlBW 2010, 293, 299; Sauthoff in: Schlacke, GK-BNatschG, § 67 Rn. 9). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung kann von den Geboten und Verboten in einer Rechtsverordnung nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2).
79 
aa) Ein überwiegendes öffentliches Interesse (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) an der landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle des Klägers besteht allerdings nicht.
80 
Die Erteilung einer Befreiung setzt eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall voraus, bei der zu prüfen ist, ob die Gründe des Allgemeinwohls so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.11.2017 - 8 A 2454/14 - juris). Die Verbesserung der regionalen Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, wozu Gemüse zählt, stellt - insbesondere in Zeiten der Pandemie - ein besonderes öffentliches Interesse dar. Es begründet jedoch keinen generellen Vorrang vor dem Landschaftsschutz. Insbesondere ist es nicht geeignet, Landschaftsschutzgebietsverordnungen und die mit ihnen verfolgten Ziele im Wege der Befreiung stets zu Gunsten von versorgungspolitischen Zwecken zu relativieren. Zudem fehlt es an den Möglichkeiten einer rechtlichen Absicherung dafür, dass der Kläger sein Gemüse dauerhaft und gerade während einer Pandemie tatsächlich nur in der Region Stuttgart absetzt, und nicht etwa im Großraum Frankfurt oder München.
81 
bb) Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatschG.
82 
Dieser Befreiungsgrund knüpft an unzumutbare Belastungen für die jeweiligen Grundeigentümer an (Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 28.12.2015 - 1 ZB 14.2623 - juris). Er bedarf also einer Abwägung der Grundrechte des Grundeigentümers mit dem von Normgeber gewünschten Schutzniveau. Weiter bedarf er des Vorliegens einer atypischen Fallkonstellation (so OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.10.2019 - 4 LA 71/19 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.10.2017 - 8 A 1205/14 - juris; Sauthoff, in Schlacke, GK-BNatschG, § 67 Rn. 13).
83 
Eine solche ist hier aus den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bejahen. Dem Kläger war zugesagt worden, er dürfe (und solle wegen des wachsenden Ruhebedürfnisses der Wohnbevölkerung im Ortskerns O.s) seine gesamte Hofstelle in den Außenbereich verlegen, bevor Überlegungen zur Schaffung des Landschaftsschutzgebiets aufkamen. Der ausgewählte Aussiedlungsstandort lag ausgerechnet an einer der exponiertesten Stellen des späteren Landschaftsschutzgebietes. Mit anderen Worten: Wäre die Aussiedlung des klägerischen Betriebes erst nach Geltung der Landschaftsschutzverordnung geplant worden, wäre niemals ihr heutiger Standort ausgewählt worden. Bereits mit der ersten Aussiedlungsmaßnahme sind somit das Landschaftsbild um die heutige Hofstelle des Klägers und der Freiraumschutz dort empfindlich beeinträchtigt worden.
84 
Dies rechtfertigt zwar Erweiterungen der ausgesiedelten Hofstelle nur dann, wenn sie betrieblich notwendig sind, in angemessenem Umfang erfolgen und keine schonenderen Alternativen zur Verfügung stehen. Diese Bedingungen sind hier aber alle erfüllt:
85 
(1) Dem Kläger droht zwar bei Versagung der Befreiung keine Existenzgefährdung. Er war auch in den vergangenen Jahren in der Lage, seinen Betrieb ohne die Halle weiterzuführen. Allerdings ist er seit Jahren gezwungen, nicht unerhebliche Mengen seines produzierten Gemüses in „Feldmiete“ zu lagern, d.h. in abgedeckten Stapeln auf den jeweiligen Feldern mit allen dazugehörigen Risiken (Frostschäden, Diebstahl, Fraßverlust; vgl. dazu etwa https://www.naturland.de/images/Erzeuger/Fachthemen/Naturland/Nachrichten/2019/Lagerung_in_Feldmieten.pdf).
86 
(2) Die von ihm nun geplante Erweiterung entspricht der vom Landwirtschaftsamt des Beigeladenen ermittelten Flächenbedarf (vgl. dazu oben B.I.2a).
87 
(3) Landschaftsverträglichere Alternativstandorte sind nicht verfügbar (vgl. dazu oben B.I.2b).
88 
Vor diesem Hintergrund dem Kläger dennoch eine Befreiung zu versagen würde überdies der schriftlichen Klarstellung des Normgebers, des Landratsamts, im Unterschutzstellungsverfahren widersprechen, „ein Haupterwerbslandwirt wird in der Regel aufgrund seiner Privilegierung durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht mehr Einschränkungen in seiner Betriebsführung hinnehmen müssen, als dies bisher aufgrund des Außenbereichsbaurechts der Fall ist.“ Einen noch weitergehenden Schutz wollte also auch der Normgeber nicht.
89 
2. Auf das Entgegenstehen sonstiger öffentlicher Belange berufen sich Beklagte und Beigeladener schon nicht; es lässt sich auch nicht erkennen. Insbesondere hat der Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB - die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft - keinen höheren Stellenwert als der zuvor geprüfte Belang.
C.
90 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Hinzuziehung des Klägervertreters durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Umfang und Schwierigkeit der Sache sind nicht so einfach gelagert, dass der Kläger als nicht rechtskundiger Beteiligter bei vernünftiger Betrachtung hätte annehmen müssen, er könne Rechte gegenüber der Beklagten selbst ausreichend wahrnehmen (vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschl. v. 21.08.2018 - 2 A 6/15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2016 - 4 S 1163/14 - juris Rn. 57). Dass sein Bevollmächtigter bereits im Vorverfahren tätig war, ist hinreichend belegt.
91 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

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