Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 7 K 5102/20

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die H. M. GmbH anzuweisen, dem Antragsteller die Nutzung der Veranstaltungsfläche „T.“, soweit diese nicht bereits anderweitig vermietet ist, für den Zeitraum vom ... November 2020 bis zum ... Dezember 2020 zu den üblichen Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt den Zugang zum Festplatz T., die sich im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin befindet.
Der Antragsteller ist der Landesverband Baden-Württemberg der A. Er plant die Durchführung von mehreren Parteitagen, auf denen jeweils Wahlversammlungen zur Aufstellung der Kandidatenlisten für die kommende Landtagswahl in Baden-Württemberg sowie für die Bundestagswahl vorgenommen werden sollen. Zu diesem Zweck soll auf dem Festplatz der T. vom ... November 2020 bis zum ... Dezember 2020 ein Zelt errichtet werden, in welchem die Wahlversammlungen stattfinden können. Hierzu werde eine Fläche von bis zu 6.000 m² benötigt.
Der Festplatz T. steht im Eigentum der Antragsgegnerin und hat eine Gesamtfläche von 30.000 m². Die Antragsgegnerin verpachtete den Platz mit Vertrag vom ... ... 2001 an die H. M. GmbH.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am ... 2008 einen Beschluss hinsichtlich der weiteren Nutzung des Festplatzes T. Dort heißt es unter anderem:
„1. Die Plätze T. und V. werden dahingehend entwidmet, dass ihre Eigenschaft als öffentliche Einrichtung aufgehoben wird.
2. Es wird zugestimmt, dass die H. M: GmbH im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Zuständigkeit und Verfügungsmacht über diese beiden Plätze diese für Veranstaltungen nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten bewirtschaften kann, um daraus Einnahmen zu erzielen.“
An der H. M. GmbH sind neben der Antragsgegnerin auch der Verkehrsverein H. e. V., die Stadtinitiative H. e. V., die Gesellschaft zur Förderung des Gastgewerbes Baden-Württemberg mbH und der Landesverband der Schausteller und Marktkaufleute Baden-Württemberg e. V. beteiligt.
Der Gesellschaftsvertrag der H. M. GmbH enthält unter anderem folgende Regelungen:
㤠2 Zweck der Gesellschaft und Gegenstand des Unternehmens
10 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist im Rahmen der kommunalrechtlichen Aufgabenstellung die Konzeption, die Organisation und die Durchführung eines ganzheitlichen Stadtmarketings für H. (...)
11 
§ 3 Stammkapital und Stammeinlagen
12 
(1) (...)
Die Beteiligung der Gesellschafter ergibt sich aus der jeweils gültigen Liste der Gesellschafter. (...)
13 
§ 11 Aufsichtsrat
14 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 13 Mitgliedern.
(2) Dem Aufsichtsrat gehören an:
15 
a) der Oberbürgermeister der Stadt H. kraft Amtes (...)
b) 6 Mitglieder des Gemeinderats der Stadt H. (...)
16 
§ 12 Sitzungen des Aufsichtsrats
17 
(1) Vorsitzender des Aufsichtsrats ist der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt H. (...).
18 
§ 13 Zuständigkeit des Aufsichtsrats
19 
(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung.
(...)
(4) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist Vorgesetzter der Geschäftsführung.
20 
Aus dem Beteiligungsbericht 2019 der Stadt H. ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zu 61 % an der H. M. GmbH beteiligt ist.
21 
Der Aufsichtsrat der H. M. GmbH beschloss am ... 2018 eine ab dem ... 2020 gültige Benutzungsordnung für den Festplatz T. Darin heißt es unter anderem:
22 
㤠1 Allgemeines
23 
1. Die T. H. ist ein Festplatz zur Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art. (...)
24 
§ 2 Nutzung als Parkplatz
25 
1. Zu Zeiten, an denen keine Veranstaltungen auf dem Festplatz T. stattfinden, steht der Platz als Parkfläche für PKWs zur Verfügung. (...)
26 
§ 3 Zulassungen von Veranstaltungen
27 
1. Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung zugelassen wird, trifft die H. M. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, im Rahmen der Ausübung ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.“
28 
Mit Schreiben vom ... September 2020 beantragte der Antragsteller zur Durchführung mehrerer Parteiveranstaltungen die Überlassung des Festplatzes T. am ... Oktober, ... Oktober und vom ... bis zum ... Oktober 2020. Hierbei sollte das Zelt am ... Oktober 2020 auf- und ab dem ... Oktober 2020 wieder abgebaut werden. Am ... September 2020 teilte der Antragsteller mit, dass die Termine im Oktober zu kurzfristig seien und ob der Festplatz daher im Zeitraum vom ... November 2020 bis zum ... Dezember 2020 an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden zur Verfügung gestellt werden könne.
29 
Die H. M. GmbH wies den Antragsteller mit Schreiben vom ... September 2020 darauf hin, dass ab dem ... September 2020 auf einer Teilfläche der T. eine Corona-Teststation errichtet werden solle und die Zeiträume vom ... November 2020 bis zum ... November 2020 sowie vom ... November 2020 bis zum ... Dezember 2020 grundsätzlich zur Verfügung stünden.
30 
Mit Schreiben vom gleichen Tag reservierte der Antragsteller die Termine vom ... November 2020 bis zum ... November 2020 sowie vom ... Dezember 2020 bis zum ... Dezember 2020 zuzüglich jeweils vier bis fünf Tage für den Auf- und Abbau.
31 
Am ... September 2020 schloss das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin mit der H. M. GmbH einen Mietvertrag über eine Teilfläche des Festplatzes der T. zur Durchführung eines Corona-Testcenters ab dem ... September 2020 vorerst bis zum ... Dezember 2020.
32 
Der Antragsteller reservierte am ... September 2020 zusätzlich den Zeitraum vom ... Dezember 2020 bis zum ... Dezember 2020, ebenfalls zuzüglich vier bis fünf Tagen für den Auf- und Abbau.
33 
Mit Schreiben vom ... September 2020 lehnte die H. M. GmbH nach Rücksprache mit der Antragsgegnerin die Überlassung des Festplatzes T. an den Antragsteller ab. Sie führte hierzu insbesondere aus, dass der Festplatz T. derzeit mit einer Corona-Teststation belegt sei. Diese nehme zwar nicht die gesamte Fläche ein, es könne jedoch jederzeit eine Erweiterung der Fläche notwendig werden. Neben der Teststation sei die Errichtung einer Fieberambulanz geplant. Die verbleibende Restfläche könne nicht zur Verfügung gestellt werden, da diese als Parkfläche benötigt werde. Daneben bestünden vertragliche Verpflichtungen gegenüber einem Flohmarktbetreiber. Dieser habe Anspruch auf zehn weitere Termine bis Ende des Jahres 2020. Allerdings gebe es noch keine Terminsvereinbarung.
34 
Auf eine entsprechende Nachfrage des Antragstellers bei der Antragsgegnerin teilte diese mit Schreiben vom ... September 2020 mit, dass die Abstimmung der verschiedenen Ämter zwar besser hätte laufen können, allerdings seien die Gründe für die Ablehnung der Veranstaltung berechtigt und nicht lediglich vorgeschoben.
35 
Am ... Oktober 2020 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
36 
Zur Begründung führt er aus, er beabsichtige die Veranstaltung von mehreren Parteitagen, auf denen jeweils die Wahlversammlung zur Aufstellung der Kandidatenlisten für die kommende Landtagswahl Baden-Württemberg am 14. März 2020 sowie für die Bundestagswahl 2021 vorgenommen werden solle. Die Versammlungen würden unter Einhaltung aller erforderlichen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf Zugang zum Festplatz T. zu, da es sich um eine öffentliche Einrichtung handele und die geplante Veranstaltung vom Widmungszweck umfasst sei. Die Veranstaltung sei im Sinne der Corona-Verordnung rechtlich privilegiert und könne daher durchgeführt werden.
37 
Er beantragt,
38 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm den Festplatz auf der T. in H. vom ... November 2020 bis zum ... Dezember 2020 zur Verfügung zu stellen.
39 
Die Antragsgegnerin beantragt,
40 
den Antrag abzulehnen.
41 
Sie ist der Auffassung, dass es sich beim Festplatz T. nicht um eine öffentliche Einrichtung handele. Durch den Gemeinderatsbeschluss vom ... 2008 sei diese wirksam entwidmet worden. Selbst wenn es sich um eine öffentliche Einrichtung handele, fehle es bisher an einer Verwaltungspraxis hinsichtlich der Vergabe der Fläche für Parteien. Außerdem werde auf einer Teilfläche des Festplatzes T. derzeit eine Corona-Teststation sowie eine Fieberambulanz betrieben. Die für diese Nutzung überlassene Teilfläche des Festplatzes sei nunmehr aus dem Pachtvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der H. M. GmbH herausgenommen worden. Es sei jederzeit damit zu rechnen, dass die Teststation oder die Fieberambulanz erweitert werden müssten und eine Durchführung der Veranstaltung des Antragsstellers dann nicht mehr möglich sei. Der Antrag sei überdies teilweise unzulässig, da der Antragsteller bisher keinen Antrag auf Zulassung bis einschließlich zum ... Dezember 2020 gestellt habe.
42 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
43 
Der Antrag hat Erfolg.
44 
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
45 
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der sich aus dem Tatsachenvortrag des Antragstellers ergebenden Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.
46 
Danach ist die vorliegende Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche, nichtverfassungsrechtlicher Art, da der Antragsteller einen Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung geltend macht.
47 
Nach der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie ist bei der Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen (gemeindliche Einrichtungen), zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung einerseits, der regelmäßig nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist und darum nach § 40 Abs. 1 VwGO der Erkenntniszuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegt, und den Modalitäten der Benutzung andererseits, die auch privatrechtlich ausgestaltet sein können und über die bei solcher Ausgestaltung gemäß § 13 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - vor den ordentlichen Gerichten gestritten werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990, Az.: 7 B 30.90, Rn. 4, juris). Diese Unterscheidung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Streit über das „Ob“ und dem privatrechtlichen Streit über das „Wie“ der Benutzung der Einrichtung betrifft Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge jeder Art einschließlich solcher Einrichtungen, die die Gemeinde nicht selbst betreibt, sondern von einer von ihr begründeten und/oder beherrschten selbstständigen juristischen Person des Privatrechts betreiben lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990, Az.: 7 B 30.90, Rn. 4, juris). Der Bürger kann daher auch bei einer derartigen Fallgestaltung, wenn ihm der Zugang zu der Einrichtung verweigert wird, zur Durchsetzung seines öffentlich-rechtlichen Benutzungsanspruchs die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht verklagen. Gibt das Verwaltungsgericht der Klage statt, so muss ihm die Gemeinde den Zugang zu der Einrichtung, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990, Az.: 7 B 30.90, Rn. 4, juris).
48 
An dieser Stelle bedarf es noch keiner abschließenden Klärung, ob es sich bei dem Festplatz T. um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 GemO handelt. Begründet wird der Verwaltungsrechtsweg vielmehr allein dadurch, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin als Gebietskörperschaft in Anspruch nimmt, weil er sie für verpflichtet hält, ihm den Festplatz nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfügung zu stellen beziehungsweise ihm Zugang zu verschaffen; ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist keine Frage des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1974, Az.: VII C 25.71, Rn. 7, juris; Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 1979, Az.: I 2400/78, Rn. 17, juris).
49 
2. Der Antrag ist zulässig.
50 
a. Statthafte Antragsart ist eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.
51 
Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Daher kommt eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO nur in Betracht, wenn vorläufiger Rechtsschutz in Form der aufschiebenden Wirkung nicht möglich ist, vor allem also, wenn in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage - auch in der Form der Versagungsgegenklage -, oder eine allgemeine Leistungsklage - auch in der Form der Unterlassungsklage zu erheben wäre (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123, Rn. 29).
52 
Danach ist ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft, da in der Hauptsache eine Leistungsklage auf Zugangsverschaffung zu erheben wäre. Da es sich bei der H. M. GmbH um eine von der Antragsgegnerin beherrschte juristische Person handelt, die Antragsgegnerin hält 61 % der Anteile der Gesellschaft und verfügt über eine Mehrheit im Aufsichtsrat, wäre der Anspruch, wenn er bestünde, durch eine entsprechende Ausübung der Gesellschafterrechte der Antragsgegnerin zu erfüllen.
53 
b. Insbesondere besteht eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Auch im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf der Antragsteller einer Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch Unterlassen der begehrten Handlung in seinen Rechten verletzt zu werden. Nach dem Vorbringen des Antragstellers muss es zumindest möglich erscheinen, dass dieser in eigenen Rechten verletzt ist oder ihm eine solche Verletzung droht (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123, Rn. 69). Dabei muss er die Verletzung einer Norm geltend machen, die nicht nur, aber zumindest auch den Schutz seiner Rechte bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993, Az.: 3 C 3.89, Rn. 35, juris).
54 
Ein Anspruch auf Überlassung der gemieteten Räumlichkeiten ergibt sich zwar nicht aus § 10 Abs. 2 GemO. Diese Vorschrift gewährt nur den Gemeindeeinwohnern und - vermittelt über § 10 Abs. 4 GemO - nur den in der Gemeinde ansässigen juristischen Personen bzw. Personenvereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung. Der Antragsteller hat seinen Sitz aber nicht in H., sondern in S.
55 
Ein Anspruch auf Zugang zu der T. könnte sich jedoch aus § 5 Abs. 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG sowie Art. 21 GG ergeben. Danach ist es geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien kommunale Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellt. Das Recht auf Chancengleichheit ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2007, Az.: 2 BvR 447/07 - BVerfGK 10, 363; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2014, Az.: 1 S 1855/14, Rn. 11, juris). Bei dem Antragsgegner handelt es sich um den Landesverband einer Partei.
56 
c. Als solcher ist der Antragsteller gemäß § 61 Nr. 2 VwGO, § 3 Satz 2 PartG beteiligungsfähig.
57 
Er ist einer der Landesverbände der Partei A. und somit ein Gebietsverband auf höchster Stufe und damit gemäß § 3 Satz 2 PartG beteiligungsfähig (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2019, Az.: 1 K 571.17, Rn. 15, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2019, Az.: 4 K 8787/18. Rn. 18, juris).
58 
d. Schließlich besteht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis.
59 
Ein Rechtschutzbedürfnis besteht, wenn der Antragsteller den begehrten Eilrechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung überhaupt erlangen kann und wenn eine einstweilige Anordnung zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist, insbesondere weil er den Rechtsschutz auf andere Weise nicht leichter und schneller erreichen kann (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123, Rn. 70).
60 
Nach diesen Maßstäben dürfte ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers gegeben sein. Ein einfacherer Weg zur Durchsetzung seines Begehrens dürfte nicht bestehen. Zwar hat der Antragsteller bei der H. M. GmbH ursprünglich nur eine Nutzung des Festplatzes T. bis zum ... Dezember 2020 angefragt (vgl. E-Mail vom ... September 2020, 14:03 Uhr). Allerdings dürfte eine erneute Anfrage hinsichtlich einer Nutzung bis zum ... Dezember 2020 nicht erforderlich gewesen sein, da aus der Ablehnung der H. M. GmbH erkennbar ist, dass diese eine Zulassung des Antragstellers auch insoweit nicht ermöglichen würde. Auch die Antragsgegnerin hat durch ihr Schreiben vom ... September 2020 deutlich gemacht, dass sie die Entscheidung der H. M. GmbH für zutreffend erachtet.
61 
3. Der Antrag ist auch begründet.
62 
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
63 
Mit seinem Begehren erstrebt der Antragsteller der Sache nach allerdings keine vorläufige bzw. einstweilige Regelung, sondern eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die die Hauptsache vorwegnimmt. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2018, Az.: 9 S 1272/18 , juris Rn. 3).
64 
a. Der Antragsteller kann sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Anordnungsanspruch berufen.
65 
Ein Überlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin folgt aus § 5 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG. Nach diesen Vorschriften ist es geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien kommunale Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2014, Az.: 1 S 1855/14, Rn. 11, juris). Der Antrag richtet sich auch gegen den richtigen Antragsgegner gemäß § 78 VwGO. Zwar wird der Festplatz T. durch die H. M. GmbH und somit eine juristische Person des Privatrechts betrieben. Allerdings hält die Antragsgegnerin 61 % der Anteile dieser GmbH und verfügt in deren weisungsberechtigten Aufsichtsrat über eine Mehrheit, sodass sie in der Lage ist die Geschäftsleitung der H. M. GmbH anzuweisen, dem Antragsteller den Zugang zur Einrichtung zu gewähren.
66 
aa. Der Festplatz auf der T. in H. dürfte eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 GemO sein.
67 
Eine öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Gemeinde personelle und/oder sachliche Mittel im öffentlichen Interesse zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohls durch Widmung zur unmittelbaren Benutzung durch die Einwohner zur Verfügung stellt. Die Widmung als öffentliche Einrichtung bedarf grundsätzlich keiner Form (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Januar 1996, Az.: 2 S 2757/95, Rn. 27, juris; Pautsch in Ade/Pautsch, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 2018, § 10, Rn. 4). Sie kann durch eindeutige Willenserklärung im Wege eines Rechtssatzes oder eines Verwaltungsakts, aber auch als rechtlich nicht formalisierter Rechtsakt stillschweigend oder konkludent erfolgen, wenn ein entsprechender Behördenwille nach außen erkennbar ist. Fehlt es auch hieran, so wird vermutet, dass für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtungen „öffentliche Einrichtungen“ sind. Diese Vermutung ist durch die Gemeinde nur widerlegbar, wenn sie den Nachweis führen kann, dass sich aus der eindeutigen Beschränkung der Bereitstellung ergibt, dass die Einrichtung als private Einrichtung betrieben werden soll (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 1975, Az.: III A 1279/75, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 20. August 2007, Az.: 14 K 274/07, Rn. 27, juris).
68 
Nach diesen Maßstäben dürfte eine öffentliche Einrichtung vorliegen.
69 
Denn der Festplatz T. steht den Einwohnern im Interesse der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohls jedenfalls durch konkludente Widmung zur unmittelbaren Benutzung zur Verfügung. Hierfür spricht zunächst die Beschreibung der Antragsgegnerin auf deren Internetseite. Danach ist der Festplatz T. „mit einer Fläche von knapp 30.000 m² der größte Veranstaltungsplatz H´s. Nicht nur Großveranstaltungen wie das H. Volksfest finden hier statt, sondern auch Circus-Gastspiele, Regionalmessen und Ausstellungen sowie Flohmärkte. Außerhalb der Veranstaltungszeiten wird die T. als Parkplatz genutzt (vgl. https://www....tourismus/tagungen-und-incentives/tagungslocations/T..html)“. Darüber hinaus spricht auch die derzeit geltende Benutzungsordnung des Festplatzes T., wonach grundsätzlich Veranstaltungen jeglicher Art zulässig sind, für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung. Der Umstand, dass die T. durch die H. M. GmbH privatrechtlich bewirtschaftet wird, steht der Qualifizierung als öffentliche Einrichtung nicht entgegen. Solche Veranstaltungsflächen zu schaffen oder vorzuhalten ist keine gemeindliche Pflichtaufgabe, sondern eine freiwillige Selbstaufgabe der Antragsgegnerin, die solche Einrichtungen daher privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1964, Az.: 1 C 60.61, DÖV 1964, 710).
70 
Der Festplatz T. dürfte trotz des Gemeinderatsbeschlusses der Antragsgegnerin vom ... 2008 weiterhin als öffentliche Einrichtung gewidmet sein.
71 
Ist die Widmung einer öffentlichen Einrichtung nicht formgebunden, bedarf auch die Entwidmung als "actus contrarius" keiner besonderen Form. Denn für die Schließung einer öffentlichen Einrichtung gelten dieselben Grundsätze wie für ihre Schaffung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2020, Az.: OVG 12 S 30/20, Rn. 16, juris; VG Aachen, Beschluss vom 9. Mai 2017, Az.: 4 L 599/17, Rn. 33, juris). Beschließt eine Gemeinde, eine öffentliche Einrichtung nicht weiter zu betreiben, so ist darin eine Entwidmung zu sehen, es sei denn die tatsächliche Übung der Gemeinde verhält sich widersprüchlich. Bei freiwilligen Aufgaben entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie eine einmal errichtete öffentliche Einrichtung fortführt, schließt oder im Sinne einer materiellen Privatisierung die Trägerschaft der öffentlichen Einrichtung auf einen Privaten überträgt, ohne sich selbst für die Zukunft Einwirkungsbefugnisse vorzubehalten (vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 11. Auflage 2018, § 21, Rn. 72; VG Bayreuth, Beschluss vom 13. Oktober 2016, Az.: B 5 E 16.679, Rn. 19, juris).
72 
Danach dürfte der Festplatz T. nicht wirksam entwidmet worden sein. Zwar hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am ... 2008 beschlossen, dass die Plätze T. und V. dahingehend entwidmet würden, dass ihre Eigenschaft als öffentliche Einrichtung aufgehoben werde. Allerdings fehlt es an der erforderlichen Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses durch Realakt. Die T. wurde und wird auch nach diesem Gemeinderatsbeschluss weiter als Festplatz betrieben und nach wie vor von der H. M. GmbH vermietet. Die Antragsgegnerin besitzt weiterhin eine Einwirkungsbefugnis auf die H. M. GmbH, sodass sie - wie auch im vorliegenden Verfahren -Einfluss darauf nehmen kann, ob der Festplatz vermietet wird. Sowohl vor dem Gemeinderatsbeschluss am ... 2008 als auch danach dürfte sich an den Gesellschafterverhältnissen innerhalb der H. M. GmbH nichts geändert haben, da die Stadt nach wie vor eine Mehrheit im Aufsichtsrat hat und die prozentuale Mehrheit der Geschäftsanteile hält. Hinzu kommt, dass auch die Benutzungsordnung des Festplatzes T. - wie bereits aufgezeigt - dafür spricht, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt. Allein der Umstand, dass der Festplatz T. an eine juristische Person des Privatrechts verpachtet ist, ändert an ihrer Eigenschaft als öffentliche Einrichtung nichts (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 13. Oktober 2016, Az.: B 5 E 16.679, Rn. 19, juris).
73 
Selbst wenn die Entwidmung wirksam erfolgt sein sollte, dürfte die Gemeinde den Festplatz T., trotz ihres am ... 2008 gegenteilig erklärten Willens, erneut konkludent gewidmet haben. Der Festplatz T. wurde und wird auch nach dem Gemeinderatsbeschluss vom ... 2008 als Festplatz weiterbetrieben. Dabei handelt es sich nicht nur um eine vorübergehende Duldung der Weiterführung der Nutzung, sondern um eine bewusste Fortführung der Nutzung durch die H. M. GmbH, die nach wie vor durch die Antragsgegnerin beherrscht wird (vgl. zur nur vorübergehenden Duldung VG Aachen, Beschluss vom 9. Mai 2017, Az.: 4 L 599/17, Rn. 41, juris).
74 
bb. Die vom Antragsteller angestrebte Nutzung des Festplatzes T. zur Durchführung eines Parteitags entspricht dem Zweck dieser Einrichtung.
75 
Der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 21 GG grundsätzliche gegebene Zulassungsanspruch (hier Verschaffungsanspruch) besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr wird er durch den Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er in der Widmung zum Ausdruck kommt, begrenzt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2014, Az.: 1 S 1855/14, Rn. 12, juris). Fehlt es an einer ausdrücklichen Widmung durch Satzung oder Beschluss, kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Vergabepraxis an, aus der sich eine konkludente Widmung für bestimmte Arten von Veranstaltungen ergeben könnte (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2014, Az.: 1 S 1855/14, Rn. 14, juris).
76 
Nach diesen Maßstäben hält sich die geplante Abhaltung von Parteitagen zur Vorbereitung und Durchführung der Aufstellungsversammlungen für die Landtags- und Bundestagswahl im Rahmen des Widmungszwecks, da die tatsächliche Vergabepraxis anhand der Benutzungsordnung der H. M. GmbH für den Festplatz T. H. in der ab dem ... Januar 2020 gültigen Fassung konkretisiert wurde und diese Benutzungsordnung eine solche Veranstaltung erfassen dürfte. Danach steht die T. für die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art und somit auch Parteiveranstaltungen zur Verfügung. § 1 Abs. 1 der Benutzungsordnung spricht insoweit explizit von „Veranstaltungen jeglicher Art“. Da sich in den nachfolgenden Bestimmungen kein Ausschluss hinsichtlich der Veranstaltung von Parteitagen findet, ist davon auszugehen, dass solche vom Widmungszweck umfasst sind. In den §§ 5 - 8 der Benutzungsordnung finden sich weitergehende Anforderungen an Zirkusunternehmen (§ 5), Floh-, Trödel-, und sonstige Marktveranstaltungen (§ 6), die Zulassung von Volksfesten oder volksfestähnlichen Veranstaltungen (§ 7) sowie an die Zulassung von Messen und Ausstellungen (§ 8). Da hier jedoch keine Bestimmungen zur Veranstaltung von Parteitagen getroffen wurden, spricht die Regelungssystematik der Benutzungsordnung dafür, dass diese ohne besondere Einschränkungen zulässig sind. Demnach dürfte es nicht darauf ankommen, dass der Festplatz T. seit dem Beschluss des Gemeinderats vom ... 2008 nach Angaben der Antragsgegnerin bisher nicht zur Durchführung von Parteitagen zur Verfügung gestellt worden sei. Wie sich aus einem Besprechungsprotokoll über eine Dezernentenbesprechung der Antragsgegnerin vom ... Oktober 2020 ergibt, geht sie selbst davon aus, dass die Benutzungsordnung des Festplatzes T. der geplanten Veranstaltung des Antragstellers nicht entgegengehalten werden kann.
77 
cc. Dem Anspruch des Antragsgegners kann auch nicht der Einwand der Kapazitätserschöpfung entgegengehalten werden.
78 
Die Antragsgegnerin hat nicht überzeugend dargelegt, dass die derzeit bestehende Nutzung eines Teils des Festplatzes T. als Corona-Teststation nebst Fieberambulanz dem Verschaffungsanspruch des Antragstellers entgegensteht. Aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vertrag der H. M. GmbH mit dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin über die Vermietung einer Teilfläche des Festplatzes T. ergibt sich nicht, dass die Veranstaltung eines Parteitags auf der verbleibenden Fläche des Festplatzes T. in dem geplanten Umfang ausgeschlossen wäre. Zwar ist aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Mietvertrag der H. M. GmbH mit dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres ersichtlich, welcher Anteil der Flächen des Festplatzes T. bereits beansprucht wird. Das Gericht entnimmt aber den von der Antragsgegnerin vorgelegten Plänen, dass nur eine Fläche vom nördlichen Ende des Festplatzes bis zur Höhe des T.-turms zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Anlage A3, A27 und A 28 der Antragsgegnerin zum Schriftsatz vom ... Oktober 2020). Die übrige Fläche im Süden ist nach dem Verständnis des Gerichts nicht von der derzeitigen vertraglichen Vereinbarung umfasst und dürfte demnach für die geplante Veranstaltung des Antragstellers in einer Größenordnung von bis zu 6.000 m² ausreichen.
79 
Die Erwägungen der Antragsgegnerin, die Corona-Teststation und Fieberambulanz erweitern zu müssen, sind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu unbestimmt, um sie dem Anspruch des Antragstellers entgegenzuhalten. Aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vertrag zwischen ihr und der H. M. GmbH ergibt sich lediglich, dass für den Betrieb der Corona-Teststation eine Fläche an die Stadt vermietet wurde. Hingegen hat die Antragsgegnerin keine Vereinbarung zwischen ihr und der H. M. GmbH getroffen, die eine Möglichkeit zur Ausdehnung der bereits genutzten Fläche für die Teststation enthält.
80 
Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass sie den von ihr gemieteten Teil der Fläche aus dem Pachtvertrag mit der H. M. GmbH herausgenommen habe, um dort die Corona-Teststation sowie die Fieberambulanz zu betreiben, ist dies anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Immerhin hat sie einen Mietvertrag zwischen ihrem Gesundheitsamt und der H. M. GmbH über diese Teilfläche vorgelegt. Selbst wenn die Antragsgegnerin die für die Corona-Teststation und Fieberambulanz genutzte Fläche aus ihrem Pachtvertrag mit der H. M. GmbH jedoch herausgenommen haben sollte, stünde die übrige Fläche nach wie vor für die Veranstaltung des Antragstellers zur Verfügung.
81 
Auch von Seiten der H. M. GmbH wird die Durchführbarkeit der geplanten Veranstaltung neben der bestehenden Teststation sowie der geplanten Fieberambulanz nicht in Frage gestellt. Soweit diese die Ablehnung der Zulassung des Antragstellers damit begründet, dass man die restliche Fläche des Festplatzes T. als Parkplatz benötigen würde, dürfte die Nutzung der Fläche als Parkplatz der Nutzung des Festplatzes T. durch den Antragsteller nicht entgegenstehen. Insoweit ergibt sich aus § 2 der Benutzungsordnung, dass zu Zeiten, an denen keine Veranstaltungen stattfinden, der Platz als Parkfläche für PKWs zur Verfügung steht. Daraus wird deutlich, dass der Nutzung als Parkplatz keine Priorität gegenüber einer etwaigen Vermietung zukommt und einer solchen damit auch nicht entgegengehalten werden kann. Wäre eine dauerhafte teilweise Benutzung des Festplatzes T. als Parkplatz gewollt gewesen, hätte dies in der Benutzungsordnung geregelt werden müssen.
82 
Schließlich dürften etwaige vertragliche Verpflichtungen der H. M. GmbH gegenüber einem Flohmarktbetreiber dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegenstehen. Nach Auskunft der H. M. GmbH stehen derzeit keine verbindlichen Flohmarkttermine fest (vgl. E-Mail der H. M. GmbH vom ... September 2020, 9:53 Uhr). Hinzu kommt, dass nach Angaben der H. M. GmbH die Veranstaltung eines Flohmarkts neben dem Betrieb der Corona-Teststation nicht in Betracht komme.
83 
dd. Der Anspruch des Antragstellers wird auch nicht durch die derzeit geltende Corona-Verordnung (CoronaVO) des Landes Baden-Württemberg vom 23. Juni 2020 in der ab dem 2. November 2020 gültigen Fassung in Frage gestellt.
84 
Nach § 1a Abs. 1 CoronaVO gehen die Regelungen des § 1a Absätze 2 bis 9 CoronaVO den übrigen Regelungen der Verordnung und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Angaben enthalten. Die Beschränkungen des § 1a Abs. 2 und Abs. 3 CoronaVO finden gemäß § 1a Abs. 4 CoronaVO jedoch keine Anwendung auf Versammlungen nach § 11 CoronaVO. Nach § 11 CoronaVO sind abweichend von §§ 9 und 10 CoronaVO Zusammenkünfte zulässig, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zu dienen bestimmt sind. Nach Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Eine Versammlung im Sinne des Art 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, Az.: 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96, BVerfGE 104, 92 (104), Rn. 41, juris; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011, Az.: 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226 (250), Rn. 63, juris; Höfling in Sachs, GG, 8. Auflage 2018, Art. 8, Rn. 17).
85 
Nach diesen Maßstäben dürfte es sich bei der geplanten Veranstaltung des Antragstellers jedenfalls im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der Aufstellungsversammlung zur Wahl der Bewerber für die Landtagswahl um eine schützenswerte Versammlung handeln. Geplant ist eine Zusammenkunft mehrerer Personen, die auf unmittelbare Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Denn nach § 1 Abs. 2 PartG wirken Parteien an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen. Da das Volk an der Ausübung der Staatsgewalt in Gestalt von Wahlen und Abstimmungen teilnimmt (Art. 20 Abs. 2 GG) und die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, ist ihre zentrale Rolle bei Wahlen verfassungskräftig festgelegt (vgl. Ipsen in Sachs, GG, 8. Auflage 2018, Art. 21, Rn. 23).
86 
Soweit der Antragsteller weit über 1.200 Personen bei seinen Veranstaltungen insgesamt erwartet, dürfte auch insoweit die CoronaVO nicht entgegenstehen. Diese gibt für Versammlungen nach Art. 8 GG keine Höchstteilnehmerzahl vor. Gleichwohl dürften bei der Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen des Antragstellers Maßnahmen zum Infektionsschutz zu beachten sein (vgl. § 11 Abs. 2 CoronaVO). Den Ordnungsbehörden bleibt es unbenommen, aus Infektionsschutzgründen im Einzelfall Auflagen zu erlassen oder, wenn der Infektionsschutz unter keinen Umständen eingehalten werden kann, die Aufstellungsversammlung zu verbieten.
87 
ee. Die bereits erfolgte Vermietung des Festplatzes T. an die Antragsgegnerin zur Errichtung einer Corona-Teststation und einer Fieberambulanz dürfte dem Anspruch des Antragstellers zwar nicht entgegenstehen, allerdings kann der Antragsteller die Fläche des Festplatzes T. nur insoweit beanspruchen, als diese nicht bereits an die Antragsgegnerin vermietet ist.
88 
b. Schließlich besteht auch ein Anordnungsgrund.
89 
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn es dem Antragsteller unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dies ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedenfalls dann der Fall, wenn ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123, Rn. 80, 81).
90 
Nach diesen Maßstäben ist es dem Antragsteller nicht zumutbar, den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
91 
Die vom Antragsteller ab dem ... November 2020 geplante Veranstaltung hängt von der Gewährung gerichtlichen Rechtschutzes ab. Es dürfte dem Antragsteller im Hinblick auf die Regelung des § 22 LWO sowie die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage nicht zumutbar sein, die geplante Veranstaltung zu verschieben. Nach § 22 Abs. 1 LWO fordert der Landeswahlleiter durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg zur Einreichung von Wahlvorschlägen in den Wahlkreisen auf und gibt dabei an, bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge spätestens bei den Kreiswahlleitern eingereicht werden müssen. Vorliegend sind die Wahlvorschläge bis spätestens Donnerstag, den ... Januar 2021, 18:00 Uhr, schriftlich beim zuständigen Kreiswahlleiter einzureichen (vgl. https://im.baden-wuerttemberg.de/de/land-kommunen/lebendige-demokratie/wahlen/landtagswahl-2021/). Da der Antragsteller für die Durchführung der geplanten Veranstaltung nach eigenen Angaben drei Wochenenden benötigt, kommt eine Verschiebung nicht in Betracht.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Herabsetzung des Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit des beantragten Rechtsschutzes (Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs) kam im Hinblick darauf, dass der Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist, nicht in Betracht.

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