Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (10. Kammer) - 10 K 1904/20

Orientierungssatz

Vgl. zu Leits 1: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2021 - 2 S 1307/21 -.(Rn.33)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. >

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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Voranerkennung einer Psychotherapie in Form der Verhaltenstherapie.

2

Die Klägerin ist als Versorgungsempfängerin des Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.

3

Mit Antrag vom 19.05.2015 beantragte die Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Psychotherapie. Ihr Therapeut, der psychologische Psychotherapeut Dipl.-Psych. Dr. rer. nat. B., gab als Erkrankung, welche durch die Psychotherapie behandelt werden soll, F34.1 an, außerdem dass es sich um eine Erstbehandlung in Form der Verhaltenstherapie handele. Die Gutachterin des Beklagten, Dipl.-Psych. W., befürwortete dies am 03.07.2015 in ihrer Stellungnahme. Mit Bescheid vom 08.07.2015 erkannte das Landesamt die Kosten einer Verhaltenstherapie für eine Einzelbehandlung bis zu 45 Sitzungen als beihilfefähig an. Auf einen weiteren Antrag der Klägerin vom 22.03.2016 zur Verlängerung ihrer Psychotherapie bei Dr. B. erkannte das Landesamt nach einer positiven Stellungnahme der Gutachterin Dipl.-Psych. W. mit Bescheid vom 20.05.2016 die Kosten ihrer Verhaltenstherapie für eine Einzelbehandlung bis zu weiteren 15 Sitzungen als beihilfefähig an. Mit Bescheid vom 01.09.2016 erkannte das Landesamt auf einen weiteren Antrag der Klägerin vom 10.08.2016 und nach erneuter positiver Stellungnahme der Gutachterin Dipl.-Psych. W. die Kosten einer Verhaltenstherapie für eine Einzelbehandlung bis zu weiteren 20 Sitzungen als beihilfefähig an. Auf einen weiteren Antrag der Klägerin vom 14.02.2017 zur Verlängerung ihrer Psychotherapie bei Dr. B. um 20 Sitzungen erkannte das Landesamt mit Bescheid vom 10.03.2017 die Kosten ihrer Verhaltenstherapie für eine Einzelbehandlung bis zu weiteren 10 Sitzungen als beihilfefähig an.

4

Auf einen weiteren Antrag der Klägerin vom 03.04.2017 zur Verlängerung ihrer Psychotherapie bei Dr. B. um 20 Sitzungen führte die Gutachterin Dipl.-Psych. W. in ihrer Stellungnahme vom 24.05.2017 aus, bei dem vorliegenden Fall handele es sich um einen besonderen Fall im Sinne der Beihilfeverordnung, daher seien mehr als 60 Sitzungen zur Genehmigung empfohlen worden. Wie bereits in der letzten gutachterlichen Stellungnahme angemerkt, sehe sie keine positive Prognose für die Erreichung der Behandlungsziele. Daher habe sie letztmalig 10 Sitzungen zur Genehmigung empfohlen gehabt, die dem Abschluss der Behandlung und der Überleitung der Klägerin in die psychosomatische Grundversorgung dienen sollten. Auch im jetzt vorliegenden Bericht werde deutlich, dass weiterhin mit den gleichen Mitteln an den gleichen Themen gearbeitet werde, ohne dass in Aussicht stünde, dass die Klägerin in absehbarer Zeit in die Lage versetzt werden könne, ihre Probleme eigenständig zu bewältigen (Zitat: „Ein Therapieende ist noch nicht absehbar.“). Psychotherapie sei aber eine begrenzte Maßnahme, die den Patienten in die Lage versetzen solle, seine Verhaltensprobleme eigenständig zu lösen. Da dies im vorliegenden Fall nicht erfolgsversprechend sei, empfehle sie die Ablehnung des Antrags. Daraufhin lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 01.06.2017 den Antrag der Klägerin ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte die Einholung eines Obergutachtens. In seinem Psychotherapie-Obergutachten vom 04.08.2017 führte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Prof. Dr. med. H. im Wesentlichen aus, dass er die Stellungnahme der Erstgutachterin voll inhaltlich teile. Die Klägerin habe ab 1985 nahezu 2 Jahre durchgehend in der Psychiatrie verbracht und sei zwischen 1987 und 2012 durchgängig in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung gewesen, einschließlich insgesamt ca. 900 Stunden einer Psychoanalyse seit 1994. Nach der umzugsbedingten Psychotherapiepause zwischen 2012 und 2014 habe dann die Verhaltenstherapie bei dem jetzigen Therapeuten begonnen. Dieser zeichne jetzt das Bild einer in absehbarer Zeit nicht abschließbaren Psychotherapie auf Grund noch vorhandener und nur in kleinen Schritten beeinflussbarer Krankheitssymptomatik. Er betone dabei allerdings, dass aus seiner Sicht eine große Leistung der Klägerin darin bestanden habe, mit Hilfe der Psychotherapie seit 1987 keiner stationären psychiatrischen Behandlung mehr bedurft zu haben. Die Darstellung des gesamten bisherigen Krankheitsverlaufs und des Verlaufs der zuletzt durchgeführten Therapie lasse aus Sicht des Therapeuten eine erfolgreiche Beendigung der Therapie in absehbarer Zeit nicht erwarten. Damit lägen Bedingungen vor, die es der Erstgutachterin nicht mehr ermöglicht hätten, eine weitere Fortsetzung der Therapie zu befürworten. Wenn der Therapeut in seinem Bericht vom 20.04.2017 darauf hinweise, dass in den Beihilfevorschriften nicht nur die Heilung psychischer Erkrankungen als Therapieziel vorgesehen sei, sondern explizit auch die Linderung, lasse sich daraus jedoch keine zeitlich unbegrenzte Therapie ableiten. Diese eingeschränkte Zielsetzung gelte grundsätzlich für den vorgesehenen Rahmen von maximal 80 Einzelsitzungen. Dennoch werde der Beihilfestelle empfohlen, die Kosten für definitiv abschließende 20 weitere Einzelsitzungen zu übernehmen. Der Stellungnahme des Therapeuten vom 04.07.2017 sei zu entnehmen, dass eine Reihe von Veränderungsprozessen habe eingeleitet werden können, deren Vervollständigung möglicherweise die mittelfristige Prognose (i.S. weiterer Linderung, nicht Heilung) bei dieser besonders schwer gestörten Patientin noch einmal verbessern könnten. Daraufhin erkannte das Landesamt mit Bescheid vom 08.08.2017 die Kosten der Verhaltenstherapie für eine Einzelbehandlung bis zu weiteren 20 Sitzungen als beihilfefähig an. Das Landesamt wies darauf hin, dass diese Genehmigung von weiteren Behandlungsstunden aufgrund der Besonderheiten des in Rede stehenden Behandlungsfalls geschehen sei. Eine weitere beihilferechtliche Verlängerung der Psychotherapie komme grundsätzlich nicht in Betracht.

5

Mit Antrag vom 01.10.2019 beantragte die Klägerin beim Landesamt erneut die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Psychotherapie. Ihr Therapeut Dipl.-Psych. Dr. B., gab als Erkrankung, welche durch die Psychotherapie behandelt werden soll, Dysthymie F34.1 an, außerdem dass es sich um eine Erstbehandlung in Form der Verhaltenstherapie handele. Es sei bereits früher eine psychotherapeutische Behandlung von 2015 bis 2017 mit 110 Sitzungen durchgeführt worden. Es sei mit 45 Einzelsitzungen zu rechnen.

6

In ihrer Stellungnahme vom 14.11.2019 führte die Gutachterin Dipl.-Psych. W. aus, es werde ein erneuter Erstantrag gestellt, nachdem 2017 eine Behandlung der Klägerin durch den gleichen Behandler mit insgesamt 110 Stunden abgeschlossen worden sei. Jetzt werde eine ganz ähnliche Symptomlage bei der Klägerin beschrieben, die gleiche Diagnose vergeben und eine im Vergleich mit dem damaligen Erstantrag nahezu unveränderte Ziel- und Behandlungsplanung vorgelegt. Da diese Vorgehensweise in 110 Sitzungen offensichtlich nicht zu einem durchgreifenden Erfolg geführt habe, sei auch jetzt nicht damit zu rechnen. Somit könne die Genehmigung des Antrags nicht empfohlen werden.

7

Mit Bescheid vom 20.11.2019 lehnte das Landesamt den Antrag der Klägerin auf Voranerkennung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (Verhaltenstherapie) ab und berief sich zur Begründung auf die Stellungnahme der herangezogenen Gutachterin.

8

Mit Schreiben vom 04.12.2019 legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte die Einholung eines Obergutachtens. Denn wie solle man ohne psychotherapeutische Unterstützung ein Leben sinnvoll leben, das in den ersten sechs Lebensjahren durch fortgesetzten sexuellen Missbrauch vom eigenen Großvater (= eigener Vater = in der NS-Zeit angesehener Richter) und seinen (Richter-)Freunden in seinen Grundlagen zerstört worden sei und die eigene Familie nur damit beschäftigt gewesen sei, die Fassade aufrecht zu erhalten und sie dafür geopfert habe.

9

In dem in Auftrag gegebenen Obergutachten vom 20.02.2020 kam der Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. G. zu dem Ergebnis, dass er die Beihilfefähigkeit der beantragten Langzeittherapie nicht befürworten könne. Die Stellungnahme der Erstgutachterin sei nachvollziehbar und berechtigt. Inhaltlich werde deutlich, dass es sich um eine schwere Störung handele, in der es zu einigen Verbesserungen im Problemverhalten gekommen sei. Natürlich könne bei besonders begründeten Fällen über die in der Psychotherapierichtlinie festgelegte Höchstgrenze hinausgegangen werden. Im vorliegenden Fall sei dies mit 110 Therapieeinheiten schon geschehen. Zudem habe ja noch eine weitere Therapie auf Selbstzahler-Basis zwischen 2017 und 2019 stattgefunden, ohne dass langfristige Stabilisierung habe erreicht werden können. Wenn man berücksichtige, dass die bisherige Therapie schon weit über die Ausschöpfung der Höchstgrenze hinausgehe, es sich um das gleiche Störungssyndrom handele und der Behandlungsplan ähnlich sei wie in der vorausgegangenen Therapie, scheine eine weitere Langzeittherapie nicht gerechtfertigt.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2020 wies das Landesamt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder die herangezogene Gutachterin Dipl.-Psych. W. noch der Obergutachter Dr. med. G. die beabsichtigte Psychotherapie hätten befürworten können. Die Gewährung von Beihilfe habe einen die Eigenvorsorge des Beamten u.a. in Krankheitsfällen ergänzenden Charakter. Das Land habe als Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen einen weiten Ermessensspielraum und sei nicht gehalten, für jeden nur denkbaren Einzelfall die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu wählen mit der Folge, dass auch Härten und Nachteile aufgrund von pauschalierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen sei.

11

Die Klägerin hat am 14.04.2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Schwere ihrer Leiden, die aus ihrem familiären Umfeld stammten und über einen längeren Zeitraum andauerten, einer weiteren Therapie bedürften. Eine auch nur kurzfristige Unterbrechung führe zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dies habe zur Folge, dass ihre Teilhabe am Sozialleben erheblich beeinträchtigt werde. Die bewilligte Therapie sei nicht schon weit über die Ausschöpfung der Höchstgrenze hinausgegangen. Es seien lediglich 110 Therapieeinheiten bewilligt worden. Nach der gesetzlichen Systematik genüge auch eine Notwendigkeit der Therapie, um eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes zu verhindern, worum es vorliegend auch gehe. Die enumerierten Höchstgrenzen schlössen Ausnahmekonstellationen nicht aus. Ihre behandelnden Ärzte würden zu Recht darauf hinweisen, dass die Einschätzungen der Sachverständigen des Beklagten nicht haltbar seien. Es handele sich bei ihr um eine schwersttraumatisierte Person, die auf durchgängige therapeutische Behandlung angewiesen sei.

12

Hierfür legt die Klägerin mehrere ärztliche Stellungnahmen vor:

13

Dipl.-Psych. Dr. B. führt in seiner Stellungnahme für den Obergutachter vom 28.01.2020 im Wesentlichen aus, es handele sich bei der Klägerin aufgrund der Geschehnisse in ihrer Kindheit und ihrer familiären Situation um eine schwersttraumatisierte Frau. Die Klägerin habe im Laufe der Therapie spürbare Fortschritte gemacht. Diese allmählichen, von der Klägerin hart erarbeiteten und auch nach außen erkennbaren Fortschritte seien das Ergebnis der fortgesetzten gemeinsamen therapeutischen Arbeit und gäben der Klägerin den nötigen Halt und die Motivation, ihren Weg zu gehen. Eine Linderung der Erkrankung der Klägerin sei bereits im bisherigen Therapieverlauf erkennbar und eine weitere Linderung bis möglicherweise hin zu einer dauerhaften Stabilisierung sei prognostisch durch die beantragte erneute Langzeittherapie jedenfalls zu erwarten.

14

Frau Dr. phil. K. (Systemische Einzel-/Paar-/Familientherapie, Supervision(Coaching)) führt in ihrer Stellungnahme vom 12.10.2021 aus, dass sie nach einer ausführlichen Familienanamnese von einer massiven Entwicklungs- und Bindungstraumatisierung ausgehe und die Klägerin bis heute depressive Phasen mit Dissoziationen, enormen Schuldgefühlen, Zerrissenheitsgefühlen und latenter Suizidalität erlebe. Die andauernde psychotherapeutische Begleitung der Klägerin sei das, was sie immer wieder in die „Normalität“ hole und ihr ermögliche, sich aktiv gesellschaftlich einzubringen und wichtige Beiträge zu leisten. Das psychotherapeutische Gespräch biete der Klägerin die Möglichkeit, belastende Gedanken, die als Traumafolge zu bewerten seien, auszusprechen und loszuwerden, diese zu sortieren und in einen hilfreichen Prozess eines Perspektivwechsels zu gehen. Die Weiterführung einer eventuell lebenslangen Psychotherapie verschaffe der Klägerin das vom Gesundheitssystem zugestandene Recht auf medizinische Versorgung, ohne die eine Verschlimmerung der Krankheit oder eine Verminderung der Lebenserwartung zu erwarten wäre.

15

Im Befundbericht der Klinik Dr. B. vom 13.06.2022 wird u.a. ausgeführt, der therapeutische Prozess sei nicht beendet. Um eine nachhaltige Stabilisierung der psychischen Verfassung sowie ein tragfähiges Gerüst zur Bewältigung entwickeln zu können, werde die Aufnahme bzw. Fortführung einer ambulanten Psychotherapie empfohlen. Auch könnten immer wieder aufgrund der Komplexität der Traumatisierungen wiederholte stationäre Behandlungen von Nöten sein.

16

Die Klägerin beantragt,

17

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 20.11.2019 sowie des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 10.03.2020 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Kosten für die beantragte Psychotherapie voranzuerkennen.

18

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Er trägt vor, der Klägerin stünde der geltend gemachte weitergehende Anspruch auf 45 weitere Sitzungen wegen Überschreitung der vorgesehenen Höchststundenzahl nach der Beihilfeverordnung nicht zu, und verweist auf die Ausführungen des Obergutachters Dr. G.. Es bestehe auch kein Anspruch aufgrund der Härteregelung des § 5 Abs. 6 BVO, da kein besonderer Härtefall anzunehmen sei. Im vorliegenden Fall ziele das Klagebegehren auf die Voranerkennung einer nahezu unbegrenzten Behandlungsdauer ab und es sei nicht zu erkennen, dass ein die Therapie abschließender Behandlungserfolg in absehbarer Zeit erreichbar sei. Eine Fürsorgepflichtverletzung sei nicht ersichtlich. Die hier streitige Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Psychotherapie halte sich im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens. Im vorliegenden Fall sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit erheblichen Aufwendungen belastet werde, die sie durch eine zumutbare Eigenbelastung nicht decken könnte.

21

Mit Beschluss vom 17.06.2024 hat das Gericht zur Beweiserhebung ein Sachverständigengutachten eingeholt, u.a. zu der Frage, ob die Klägerin aus medizinischer Sicht weiterer Behandlung in Form von Verhaltenstherapie in Einzelsitzungen bedürfe, und Herrn Dr. V., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Sachverständigen bestellt.

22

In seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 25.11.2024 ist Dr. V. zu dem Ergebnis gekommen, dass sich bei der Klägerin aus psychiatrischer Sicht eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit einer mittelgradigen depressiven Symptomatik feststellen lasse. Die Klägerin bedürfe aus medizinischer Sicht keiner weiteren Behandlung in Form von Verhaltenstherapie in Einzelsitzungen. Die Klägerin habe in privat und durch die Beihilfe bezahlten Einzeltherapiesitzungen, die in der Anzahl weit über die in den Beihilferichtlinien festgelegten Sitzungen hinausgehen würden, Fortschritte im Bereich der Selbstfürsorge erlangt und gelernt, wieder Positives zu erleben und wahrzunehmen. Diese erreichten Ziele gelte es zu stabilisieren, dies sei jedoch nicht ausschließlich in Form von Verhaltenstherapie möglich. In der Begutachtung sei festzustellen gewesen, dass die Klägerin die Inhalte, die im Rahmen einer Verhaltenstherapie bei einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung vermittelt würden, wie die Übung „Sicherer Ort“, „Tresorübung“ oder das Anwenden von Skills, zwar in der Therapie gelernt habe, diese aber nicht anwenden könne. Deswegen sei Verhaltenstherapie keine geeignete Methode zur Behandlung der Klägerin. Die Prognose, dass weitere verhaltenstherapeutische Sitzungen zu einer Remission der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung führten, sei negativ. Durch weitergehende verhaltenstherapeutische Einzelsitzungen wäre zwar eine weitere Stabilisierung der Klägerin zu erwarten, jedoch sei dies auch durch andere Formen der Behandlung zu erreichen. Durch die Verhaltenstherapie habe die Klägerin Strategien vermittelt bekommen, die ihr im Umgang mit ihren Schwierigkeiten im Alltag (z.B. Antriebsarmut, dysfunktionales Selbstbild) helfen würden. Die Unterstützung hierin müsse nicht in Form von verhaltenstherapeutischen Einzelsitzungen erfolgen. Die Klägerin profitiere von der therapeutischen Beziehung, die wöchentlichen Termine bei Dr. B. würden ihr Struktur vermitteln. Dies könne jedoch auch auf anderen Ebenen erfolgen. Es gebe niederschwellige Angebote, die die Klägerin nutzen könnte, um eine Stabilisierung zu gewährleisten. Die Klägerin könnte von Ergotherapie oder Kunsttherapie profitieren. Eine weitere Option sei eine Anbindung an die ambulante Sozialpsychiatrie, hierbei erfolge eine Betreuung und Begleitung im alltäglichen Leben. Ebenso könnte die Klägerin von Soziotherapie profitieren. Soziotherapie finde im sozialen Umfeld des Patienten statt, Hausbesuche und Begleitung zu Terminen gehörten dazu. Falls eine Traumatherapie erwogen werden sollte, wäre dies in einer spezialisierten Traumaklinik unter stationären Bedingungen zu empfehlen, um einen ausreichend geschützten Rahmen zu bieten.

23

Hierauf hat die Klägerin eine Stellungnahme ihres Psychiaters Dr. med. F., Arzt für Nervenheilkunde, vom 03.02.2025 vorgelegt. Darin hat dieser ausgeführt, der Feststellung, dass bei der Klägerin kein Bedarf für eine Weiterbehandlung in Form von Verhaltenstherapie in Einzelsitzungen bestehe, werde widersprochen. Die Klägerin habe im Rahmen der Verhaltenstherapie nie Übungen wie „sicherer Ort“ und „Tresorübung“ gelernt. Aufgrund der Schwere der Erkrankung bestehe bei der Klägerin eine Behandlungsnotwendigkeit auf der Grundlage des Konzepts einer palliativen Verhaltenstherapie. Es beziehe sich auf die Anwendung verhaltenstherapeutischer Ansätze im Kontext von Patienten, deren Erkrankung im Prinzip nicht heilbar sei. Im Vordergrund stehe die Linderung von Symptomen, die Unterstützung bei der Krankheitsbewältigung und die Förderung von Ressourcen. Diese umfasse sowohl äußere Verhaltensprozesse als auch innere Prozesse wie Gedanken und Emotionen. Dem gegenüber seien die im Gutachten vorgeschlagenen anderen Formen der Behandlung, die als geeigneter und klar vorzuziehen eingeschätzt würden, in Wirklichkeit nicht geeignet oder sie stünden der Klägerin nicht zur Verfügung. So stehe der Klägerin die ambulante Sozialpsychiatrie im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht zur Verfügung. Sie müsse dafür eigene Mittel einsetzen, die sie nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung habe. Die Soziotherapie sei bei der Klägerin nicht erforderlich, da sie weder eine häusliche Unterstützung brauche noch praktische Übungen für Motivation, Belastbarkeit und Ausdauer. Die Klägerin sei aus eigenem Antrieb sehr aktiv in der Betreuung Geflüchteter, die sie selbst in der oben genannten Weise unterstütze. Zudem unterrichte sie unentgeltlich regelmäßig Geflüchtete im Deutschen mit sehr viel Aufwand und Erfolg. Eine stationäre Traumatherapie wäre dringend empfehlenswert, ersetze aber nicht eine ambulante verhaltenstherapeutische Therapie. Eine palliative Verhaltenstherapie wäre geeignet, den Leidensdruck der Klägerin zu verringern und eine drohende Verschlechterung abzuwehren.

24

Auf Bitte des Gerichts hat der Gutachter Dr. V. am 08.05.2025 hierauf eine Stellungnahme abgegeben. Darin hat er ausgeführt, dass es nicht korrekt sei, dass laut seinem Gutachten kein Bedarf für eine Weiterbehandlung in Form von Verhaltenstherapie bestehe. Bedarf für weitere Unterstützung und Behandlung bestehe durchaus, die Maßnahme der ambulanten Verhaltenstherapie sei jedoch nicht geeignet, um diesen Bedarf zu erfüllen. In der Exploration sei deutlich geworden, dass die Klägerin von einer ambulanten Verhaltenstherapie nicht ausreichend profitiere, da selbst basale Inhalte der Behandlung nicht reproduziert werden könnten. Die Klägerin sei beispielsweise ausdrücklich gefragt worden, ob die basalen Stabilisierungsübungen „sicherer Ort“ und „Tresor“ ihr aus der Therapie geläufig seien, was sie positiv beantwortet habe. Auf Nachfrage habe sie jedoch weder Inhalt noch Funktion dieser Übungen wiedergeben können. Bei diesen Stabilisierungstechniken handele es sich um einfache und basale Übungen, die üblicherweise als Grundlage einer Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung eingeübt würden. Selbst schwerkranke Patienten seien in der Regel in der Lage, diese zumindest rudimentär zu erlernen und einzusetzen. Aus diesem Beispiel werde deutlich, dass die bisher durchgeführte Behandlung nicht zielführend gewesen sei und eine weitere Therapie in diesem Sinne nicht über die reine Zuwendung hinaus therapeutisch wirksam sein könne. Das Konzept einer fortgesetzten und zeitlich nicht limitierten palliativen Verhaltenstherapie sei nicht etabliert. Es existierten keine entsprechenden Publikationen oder Studien, die eine Wirksamkeit belegten. Entsprechende Richtlinien wie die Psychotherapierichtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses hätten dementsprechend ein solches Konzept nicht vorgesehen. Eine fortgesetzte zeitlich nicht limitierte Verhaltenstherapie würde zwar gegebenenfalls das Leiden der Klägerin verringern (durch unspezifische Wirkfaktoren wie Zuwendung), jedoch könne dieses Ziel auch durch andere Maßnahmen erreicht werden. In Abwägung des Ressourceneinsatzes bei fehlender spezifischer Wirksamkeit über den Effekt der reinen Zuwendung hinaus seien andere, weniger ressourcenintensive Maßnahmen geeignet, um das Ziel einer Linderung der Beschwerden zu erreichen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (2 Hefte Akten des Beklagten) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.11.2019 sowie sein Widerspruchsbescheid vom 10.03.2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Klägerin keinen Anspruch auf Voranerkennung einer Psychotherapie in Form der Verhaltenstherapie hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

27

1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, maßgeblich. Dies gilt auch in dem Fall, in dem - wie hier - um die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen gestritten wird. Denn zu diesem Zeitpunkt muss die Beihilfeberechtigung (fort-)bestehen und bei Aufwendungen für einen Angehörigen dieser berücksichtigungsfähig sein (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BVO); erst im Zeitpunkt der sie begründenden Leistung gelten die Aufwendungen als entstanden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BVO). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften, die wirtschaftliche Belastung zu mindern, die dem Bediensteten während der Zeit seiner Beihilfeberechtigung in Form von Zahlungspflichten entstehen. Aufwendungen können daher erst zu dem Zeitpunkt entstanden sein, in dem eine entsprechende Zahlungspflicht begründet worden ist. Demgegenüber entstehen die Aufwendungen weder mit der Aufstellung oder Einreichung eines Heil- und Kostenplans noch mit der Stellung eines Beihilfeantrags (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2019 - 2 S 1352/18 -, juris Rn. 24 m.w.N.; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 17.09.2019 - AN 18 K 18.01473 -, juris Rn. 33 ff.).

28

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob hier auf die Rechtsvorschriften im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, weil die Klägerin sich fortlaufend in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat und ihr damit bereits Aufwendungen entstanden sind, die sie mit ihrem Antrag abdecken wollte, oder auf die aktuelle Fassung der entsprechenden Vorschriften, da die Behandlung der Klägerin erst nach der Voranerkennung durch den Beklagten beihilfefähig ist. Denn die in diesem Fall maßgeblichen Vorschriften der Beihilfeverordnung (BVO) entsprechen sich zu beiden Zeitpunkten und haben sich nicht geändert.

29

2. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVO kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von u.a. psychotherapeutischen Behandlungen ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen. In Ziff. 1.5.3 der Anlage zur BVO ist bereits geregelt, dass Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen ausgeschlossen sind, wenn und soweit sie nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sowie der Anlage 3 zur BBhV des Bundesministeriums des Innern nicht vorher anerkannt sind. Nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BBhV sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, beihilfefähig, wenn u.a. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

30

Diese erforderliche Voranerkennung kann die Klägerin jedoch nicht erhalten, da die von ihr als beihilfefähig anzuerkennend begehrte Psychotherapie in Form der Verhaltenstherapie nicht beihilfefähig ist.

31

3. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Grundsätzlich sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete psychotherapeutische Leistungen beihilfefähig.

32

Im Fall der Klägerin sind die von ihr begehrten psychotherapeutischen Leistungen allerdings nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO medizinisch notwendig.

33

Ob eine Maßnahme medizinisch notwendig ist, bestimmt sich nach objektiv medizinischen Kriterien. Auf die subjektive Sicht des Arztes oder des Patienten kommt es demnach nicht an. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte bzw. der Versicherte selbst tragen (vgl. title="">VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2021 - 2 S 1307/21 -, juris Rn. 31).

34

Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2009 - 10 S 3385/08 -, juris Rn. 20).

35

Behandlungsbedürftig ist der regelwidrige Zustand dann, wenn er mit ärztlicher Kunst und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann bzw. Schmerzen oder sonstige Beschwerden gelindert werden können. Die Behandlung muss also in diesem Sinne wirksam sein. Eine allgemeine, nur mögliche, im Verhältnis von Ursache und Wirkung sowie nach Grad und Dauer nicht einschätzbare Verbesserung der körperlichen und seelischen Verfassung reicht hingegen für die Annahme einer Notwendigkeit i.S.d. itle="">§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht aus. Ob eine Behandlungsbedürftigkeit besteht, richtet sich in aller Regel nach der Einschätzung des behandelnden Arztes, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt. Maßgeblich ist dabei eine ex ante-Betrachtung der anstehenden Behandlung anhand objektiver Kriterien, denn eine „Erfolgsabhängigkeit“ ist dem Beihilferecht fremd. Objektive Kriterien in diesem Sinne meint den allgemein anerkannten Stand der medizinwissenschaftlichen Erkenntnisse. Ausgehend davon, dass der behandelnde Arzt aus seiner ex ante-Perspektive eine Prognose über die Erfolgsaussichten der bevorstehenden Behandlung vorzunehmen hat, ist von der dem Grunde nach bestehenden Notwendigkeit der Beihilfegewährung auszugehen, wenn der Arzt auf Grundlage der ihm im Behandlungszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt der Untersuchung des Patienten zwecks Erstellung eines Heil- und Kostenplans nach den Regeln der ärztlichen Kunst verfügbaren Kenntnisse und Informationen die Heilbehandlung nach objektiven Kriterien für medizinisch zweckmäßig und erfolgversprechend hält. Davon ist auszugehen, wenn die Heilbehandlung eine hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie erwarten lässt. Nach Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO vorgesehenen Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sein müssen, scheiden demnach grundsätzlich solche Behandlungen aus, die nicht hinreichend erfolgversprechend sind oder die auf bloßen Verdacht gleichsam ins Blaue hinein erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2019 - 2 S 1352/18 -, juris Rn. 33 m.w.N.).

36

Nach diesen Maßstäben wäre eine weitere psychotherapeutische Behandlung der Klägerin nicht hinreichend erfolgsversprechend. Dies ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten fachpsychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. V. – Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie – vom 25.11.2024.

37

Nach diesem Gutachten handelt es sich bei der Klägerin – was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird – um eine schwer psychisch kranke Person, die an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit einer mittelgradigen depressiven Symptomatik leidet. Aus der fachlichen Sicht des Gutachters benötigt die Klägerin auch eine weitere Behandlung. Denn die Klägerin habe in den seit 2015 bei Herrn Dipl.-Psych. Dr. B. durchgeführten psychotherapeutischen Einzeltherapiesitzungen Fortschritte im Bereich der Selbstfürsorge erlangt und gelernt, wieder Positives zu erleben und wahrzunehmen. Diese Fortschritte gelte es zu stabilisieren. Der Gutachter kommt jedoch weiter zu dem Ergebnis, dass diese Stabilisierung und weitere Behandlung nicht ausschließlich in Form der hier beantragten Psychotherapie in Form einer Verhaltenstherapie möglich und die Verhaltenstherapie nicht die geeignete Methode zur Behandlung der Klägerin sei, womit die Verhaltenstherapie nicht medizinisch notwendig sei. Denn die Klägerin profitiere nach der fachlichen Meinung des Gutachters nicht von einer weiteren Psychotherapie in Form der Verhaltenstherapie, weil sie selbst einfache, grundlegende Methoden der Verhaltenstherapie zur Verwendung im Alltag nicht anwenden könne. Hierzu führt er in seinem Gutachten als Beispiel an, dass die Klägerin Inhalte, die im Rahmen einer Verhaltenstherapie bei einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung vermittelt würden, wie die Übung „Sicherer Ort“, „Tresorübung“ oder das Anwenden von Skills, zwar in der Therapie gelernt habe, diese aber nicht anwenden könne. In seiner späteren Stellungnahme vom 08.05.2025 wird der Gutachter hierzu noch deutlicher und führt aus, in der Exploration sei deutlich geworden, dass die Klägerin von einer ambulanten Verhaltenstherapie nicht ausreichend profitiere, da selbst basale Inhalte der Behandlung nicht reproduziert werden könnten. Die Klägerin sei beispielsweise ausdrücklich gefragt worden, ob ihr die basalen Stabilisierungsübungen „sicherer Ort“ und „Tresor“ aus der Therapie geläufig seien, was sie positiv beantwortet habe. Auf Nachfrage habe sie jedoch weder Inhalt noch Funktion dieser Übungen wiedergeben können. Bei diesen Stabilisierungstechniken handele es sich um einfache und basale Übungen, die üblicherweise als Grundlage einer Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung eingeübt würden. Selbst schwerkranke Patienten seien in der Regel in der Lage, diese zumindest rudimentär zu erlernen und einzusetzen. Aus diesem Beispiel werde deutlich, dass die bisher durchgeführte Behandlung nicht zielführend gewesen sei und eine weitere Therapie in diesem Sinne nicht über die reine Zuwendung hinaus therapeutisch wirksam sein könne.

38

Der gerichtliche Gutachter Dr. V. ist vielmehr der fachlichen Ansicht, dass durch weitergehende verhaltenstherapeutische Einzelsitzungen zwar eine weitere Stabilisierung der Klägerin zu erwarten wäre, da die Klägerin von der therapeutischen Beziehung profitiere und die wöchentlichen Termine bei Dr. B. ihr Struktur vermitteln würden. Dies sei jedoch auch durch andere Formen der Behandlung zu erreichen. Die Unterstützung bei den durch die Verhaltenstherapie vermittelten Strategien, die der Klägerin im Umgang mit ihren Schwierigkeiten im Alltag (z.B. Antriebsarmut, dysfunktionales Selbstbild) helfen würden, müsse nicht in Form von verhaltenstherapeutischen Einzelsitzungen erfolgen. Der Gutachter nennt hierfür als niederschwellige Angebote, die die Klägerin nutzen könnte, um eine Stabilisierung zu gewährleisten, Ergotherapie, Kunsttherapie, eine Anbindung an die ambulante Sozialpsychiatrie oder Soziotherapie.

39

Folglich handelt es sich nach dem Ergebnis des Gutachtens bei der von der Klägerin schon seit längerer Zeit durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung in Form der Verhaltenstherapie lediglich um eine für die Klägerin aus ihrer Sicht nützliche, aber nicht medizinisch notwendige Behandlung, welche sie selbst zu tragen hat.

40

Das Gutachten ist in sich stimmig, widerspruchsfrei und für das Gericht – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits seit 2015 durchgehend bei Herrn Dipl.-Psych. Dr. B. in Behandlung ist – in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Fachkenntnisse des Gutachters stehen nicht in Zweifel, zumal der Gutachter dem Gericht von der Klägerin vorgeschlagen wurde.

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Das Gutachten fügt sich auch nahtlos in die Reihe der vorherigen Gutachten ein, die vom Beklagten in Auftrag gegeben wurden. Nachdem die Gutachterin Frau Dipl.-Psych. W. anfangs im Jahr 2015 die Verhaltenstherapie der Klägerin befürwortet hatte, konnte sie bei fortschreitender Therapie keine positive Prognose für die Erreichung der Behandlungsziele mehr erkennen. So führte sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 24.05.2017 aus, dass aus dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten deutlich werde, dass weiterhin mit den gleichen Mitteln an den gleichen Themen gearbeitet werde, ohne dass in Aussicht stünde, dass die Klägerin in absehbarer Zeit in die Lage versetzt werden könne, ihre Probleme eigenständig zu bewältigen, was sich an der Aussage des Behandlers zeige, dass ein Therapieende noch nicht absehbar sei. Psychotherapie sei aber eine begrenzte Maßnahme, die den Patienten in die Lage versetzen solle, seine Verhaltensprobleme eigenständig zu lösen. Dem stimmte Herr Prof. Dr. med. H. in seinem Obergutachten vom 04.08.2017 zu, indem er ausführte, dass die Darstellung des gesamten bisherigen Krankheitsverlaufs und des Verlaufs der zuletzt durchgeführten Therapie aus Sicht des Therapeuten eine erfolgreiche Beendigung der Therapie in absehbarer Zeit nicht erwarten lasse. Soweit in den Beihilfevorschriften explizit auch eine Linderung psychischer Erkrankungen als Therapieziel vorgesehen sei, lasse sich daraus jedoch keine zeitlich unbegrenzte Therapie ableiten. Auch in ihrer Stellungnahme zu dem streitgegenständlichen Antrag der Klägerin auf Voranerkennung vom 14.11.2019 führte Frau Dipl.-Psych. W. aus, dass in dem neuen Antrag eine ganz ähnliche Symptomlage bei der Klägerin beschrieben, die gleiche Diagnose vergeben und eine im Vergleich mit dem damaligen Erstantrag nahezu unveränderte Ziel- und Behandlungsplanung vorgelegt werde. Da diese Vorgehensweise in 110 Sitzungen jedoch offensichtlich nicht zu einem durchgreifenden Erfolg geführt habe, sei auch jetzt nicht damit zu rechnen. Dies wurde durch Herrn Dr. med. G. bestätigt, der in seinem Obergutachten vom 20.02.2020 ausführte, dass wenn man berücksichtige, dass die bisherige Therapie schon weit über die Ausschöpfung der Höchstgrenze hinausgehe, es sich um das gleiche Störungssyndrom handele und der Behandlungsplan ähnlich sei wie in der vorausgegangenen Therapie, eine weitere Langzeittherapie nicht gerechtfertigt scheine.

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Das Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. V. wird durch die Klägerin auch nicht substantiiert erschüttert. Ihr behandelnder Psychiater Dr. med. F. stellt dem Gutachten in seiner Stellungnahme vom 03.02.2025 seine eigene Einschätzung entgegen, vermag das Gutachten jedoch nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Er ist der Ansicht, aufgrund der Schwere der Erkrankung der Klägerin bestehe bei ihr eine Behandlungsbedürftigkeit auf der Grundlage des Konzepts einer palliativen Verhaltenstherapie, also einer verhaltenstherapeutischen Behandlung bei Patienten, deren Erkrankung im Prinzip nicht heilbar sei. Hierzu hat der gerichtliche Gutachter Herr Dr. V. in seiner erwidernden Stellungnahme vom 08.05.2025 jedoch ausgeführt, dass das Konzept einer fortgesetzten und zeitlich nicht limitierten palliativen Verhaltenstherapie nicht durch Publikationen oder Studien zur Wirksamkeit etabliert sei. Wenn eine „palliative Verhaltenstherapie“ jedoch wissenschaftlich nicht anerkannt ist, ist sie auch nicht beihilfefähig. Soweit Dr. F. der Ansicht ist, dass eine ambulante Sozialpsychiatrie und eine Soziotherapie für die Klägerin nicht erreichbar oder nicht geeignet seien, setzt er sich jedoch nicht mit den anderen von Dr. V. genannten Möglichkeiten, nämlich der Ergotherapie und der Kunsttherapie, auseinander, so dass davon auszugehen ist, dass diese für die Klägerin auch nach Ansicht von Dr. F. eine alternative Behandlungsmöglichkeit darstellen.

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Die von der Klägerin im Lauf des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Stellungnahmen von Herrn Dipl.-Psych. Dr. B. vom 28.01.2020, von Frau Dr. Phil. K. vom 12.10.2021 sowie der Klinik Dr. B. vom 13.06.2022 vermögen ebenfalls nicht, das gerichtliche Gutachten von Dr. V. substantiiert in Zweifel zu ziehen, da sie vor dem Gutachten erstellt wurden und sich daher nicht mit dem Inhalt des gerichtlichen Gutachtens auseinandersetzen.

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Soweit die Klägerin einwendet, dass für die Bewilligung eine Heilung ihrer Erkrankung nicht notwendig, sondern in den Beihilfevorschriften ebenso eine Linderung ihrer Beschwerden als Behandlungsziel anerkannt sei, stellt sie auch mit diesem Einwand das gerichtliche Gutachten von Dr. V. nicht in Frage. Denn in seiner Stellungnahme vom 08.05.2025 führt Dr. V. nochmals deutlich aus, dass eine fortgesetzte, zeitlich nicht limitierte Verhaltenstherapie zwar gegebenenfalls das Leiden der Klägerin (durch unspezifische Wirkfaktoren wie Zuwendung) verringern würde, jedoch könne dieses Ziel auch durch andere Maßnahmen erreicht werden. In Abwägung des Ressourceneinsatzes bei fehlender spezifischer Wirksamkeit über den Effekt der reinen Zuwendung hinaus seien andere, weniger ressourcenintensive Maßnahmen geeignet, um das Ziel einer Linderung der Beschwerden zu erreichen.

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4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die beantragte Voranerkennung aus der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO.

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Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Nach § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO gilt Satz 1 nicht für Aufwendungen, die ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen oder der Betragshöhe nach begrenzt sind; eine zeitlich oder nach Anzahl begrenzte Beihilfefähigkeit darf mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde um höchstens dieselbe Dauer verlängert oder um höchstens dieselbe Anzahl erhöht werden. Voraussetzung ist nach § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO außerdem, dass die fraglichen Aufwendungen unbedingt notwendig sind und 10 vom Hundert des laufenden in § 2 Abs. 2 genannten Bruttomonatsbezugs, mindestens 360 Euro, übersteigen.

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>Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 - 4 S 2725/06 -, juris Rn. 38).

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Im vorliegenden Fall sind die fraglichen Aufwendungen jedoch nicht unbedingt notwendig im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO, da nach dem Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens von Dr. V. eine Psychotherapie in Form der Verhaltenstherapie nicht medizinisch notwendig ist, sondern vielmehr andere Therapieformen.

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5. Eine Beihilfengewährung ergibt sich schließlich auch nicht vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

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Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2011 - 2 S 2806/10 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

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Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2011 - 2 S 2806/10 -, juris Rn. 26 m.w.N.).

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Ein solcher Fall ist nach diesem Maßstab vorliegend nicht gegeben. Denn weder sind die Aufwendungen der Klägerin für eine Verhaltenstherapie notwendig, wie sich aus dem gerichtlichen Gutachten von Dr. V. ergibt, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin mit erheblichen Aufwendungen belastet wäre, die sie selbst nicht tragen kann, da sie über inzwischen viele Jahre selbst für ihre psychotherapeutische Behandlung aufkommen konnte.

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II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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III. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.


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