Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (2. Kammer) - 2 K 936/00.TR
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Verwaltungsgericht ... ist unbegründet.
Gründe
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Der Befangenheitsantrag, über den die Kammer zu entscheiden hat, der die abgelehnte Richterin angehört (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 1999 - 23 A 58/98.A -, DVBl. 1999 S. 1671), ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
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Gemäß §§ 54 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - ist ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Vielmehr ist ein Richter bereits dann wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis der Befangenheit durch den Antragsteller, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 1975 - VI C 129.74 -, BVerwGE 50, S. 36 /38).
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Der Umstand, dass ein Richter in der Vergangenheit an einer für den jetzigen Antragsteller ungünstigen Entscheidung mitgewirkt hat, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das deutsche Verfahrensrecht wird von der Auffassung getragen, dass ein Richter selbst dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herangeht, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat, denn auch in derartigen Fällen ist eine Befangenheitsablehnung nur gerechtfertigt, wenn sich aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. Oktober 1997 - 11 B 30.97 -, Buchholz 303 § 42 Nr. 2). Von daher ist das Vorbringen des Klägers, die Richterin am Verwaltungsgericht *** sei ihm gegenüber voreingenommen, weil sie den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Beklagten abgelehnt habe, ohne auf die von ihm im Einzelnen gemachten Angaben bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und in der Klageschrift einzugehen, nicht geeignet, dem Befangenheitsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit muss nämlich insbesondere berücksichtigt werden, dass im Rahmen einer Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur eine überschlägige, summarische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage zu erfolgen hat. An dieser Einschätzung vermag auch die Erwiderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die dienstliche Äußerung der Richterin am Verwaltungsgericht *** nichts zu ändern. Im Übrigen stellt eine Befangenheitsrüge keinen geeigneten Rechtsbehelf dar, um letztlich eine kraft Gesetzes unanfechtbare Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Überprüfung zu stellen (vgl. hierzu auch VG Schwerin, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 3 A 460/99 - unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 29. Juli 1998 - VII S 11-98 -, BFH/NV 1999, S. 201).
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Nach alledem muss dem Ablehnungsgesuch des Klägers der Erfolg versagt bleiben.
- 5
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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