Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (2. Kammer) - 2 K 842/02.TR
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag, wie sie gemäß § 10 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 28. Mai 1997 bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden kann.
- 2
Er ist Eigentümer der in der Gemarkung ..., Flur 3, gelegenen Grundstücke mit den Parzellen-Nrn. 131/18 und 131/27. Die Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans "...", der für sie ein "Allgemeines Wohngebiet" vorsieht. Die Parzelle Nr. 131/27 ist mit einem Wohnhaus bebaut, während die nur wenige qm große Parzelle Nr. 313/18, die als keilförmiges Grundstück an die vorgenannte Parzelle und die R-Straße angrenzt, unbebaut ist. Die bebaute Parzelle grenzt ferner außer an R-Straße auch an die B-Straße an. Diese führt vom Ortskern von ... zunächst hinaus in den Außenbereich, wobei an ihr in dem ortsnahen Bereich seit langem Bebauung vorhanden ist, ehe sie einige hundert Meter weiter nach bogenförmigem Verlauf nach Ober... führt. Von der Ortslage von ... aus verfügte sie bis zur Abzweigung des Wirtschaftswegs Parzelle Nr. 216 in der Vergangenheit über eine geteerte Fahrbahn und eine gepflasterte Entwässerungsrinne. In den 50-er/60-er Jahren des letzten Jahrhunderts wurde sie in dem Bereich von der Ortslage bis jenseits der Grundstücke des Klägers mit einer Teerschicht versehen; im weiteren Verlauf in den Außenbereich hin ist sie mit einer Sandschicht versehen.
- 3
In seiner Sitzung vom 22. März 2001 beschloss der Ortsgemeinderat der Beklagten, die B-Straße von der Kreuzung mit der H-Straße bis zur Abzweigung des Wirtschaftswegs Parzelle Nr. 216 auszubauen und im weiteren Verlauf bis zum nordwestlichen Ende des Bebauungsplangebiets erstmals herzustellen.
- 4
Des Weiteren wurde am 26. Juli 2001 durch den Ortsgemeinderat der Beklagten beschlossen, ab Beginn der auf die endgültige Fertigstellung gerichteten Bauarbeiten für die R-Straße und die B-Straße jeweils Vorausleistungen in Höhe des zu erwartenden Erschließungsbeitrags zu erheben.
- 5
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 zog die Beklagte den Kläger für seine oben genannten Grundstücke zu einer Vorausleistung auf den einmaligen Beitrag für die Herstellung der Erschließungsstraße "B-Straße" in Höhe von 14.415,68 DM heran. In dem Bescheid heißt es, dass sich bei einer Grundstücksfläche von 2.424 qm abzüglich einer 50 %-igen Vergünstigung für mehrfach zu veranlagende Grundstücke eine beitragspflichtige Fläche von 1.212 Maßeinheiten (ME) ergebe. Der Beitragssatz betrage 11,89412 DM/ME.
- 6
Mit seinem am 31. Oktober 2001 eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Baumaßnahme betreffe keine erstmalige Herstellung einer Erschließungsstraße, sondern den Ausbau einer vorhandenen Straße, weil sein Grundstück schon seit Jahrzehnten an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei, und zwar seit einer Zeit, als eine förmliche Widmung einer Straße noch nicht gesetzlich vorgesehen gewesen sei. Im Übrigen habe die Gemeinde eine Ermessensentscheidung zu der Frage treffen müssen, welche Grundstücke in welchen Anteil zu einer Leistung herangezogen würden. Außerdem bestünden Bedenken an der Wirksamkeit des Beschlusses des Ortsgemeinderats.
- 7
Hierzu erwiderte die Beklagte, dass die B-Straße in dem fraglichen Bereich vor dem In-Kraft-Treten des Baugesetzbuchs und des Landesstraßengesetzes ein Wirtschaftsweg, nicht aber eine zum Anbau bestimmte Straße gewesen sei, weil dort nur einzelne Grundstücke bebaut gewesen seien und keine Straßenentwässerungseinrichtung, wie sie innerhalb der Ortslage in der Form von Natursteinpflasterrinnen üblich gewesen sei, vorhanden gewesen sei. Zutreffend sei der Einwand des Klägers über die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des Ortsgemeinderats vom 22. März 2001, weil die Bestimmung des § 22 der Gemeindeordnung - GemO - nicht beachtet worden sei.
- 8
Sodann beschloss der Ortsgemeinderat der Beklagten am 21. März 2002 erneut, die Erschließung und den Ausbau der B-Straße durchzuführen.
- 9
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2002, der am 17. Mai 2002 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, wies der Kreisrechtsausschuss ... den Widerspruch zurück und vertrat u.a. die Auffassung, in der Örtlichkeit hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass es sich bei dem fraglichen Bereich der B-Straße um eine vorhandene Straße handele. Das Grundstück des Klägers sei beitragspflichtig, weil es in einer Breite von mindestens 1 m an die B-Straße angrenze, so dass eine Zugangsmöglichkeit bestehe. Der fehlerhafte Gemeinderatsbeschluss sei inzwischen ordnungsgemäß nachgeholt worden.
- 10
Am 18. Juni 2002 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorträgt, dass seit Langem der Busverkehr über die B-Straße geführt werde.
- 11
Der Kläger beantragt,
- 12
den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses ... vom 15. Mai 2002 aufzuheben.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen,
- 15
und wiederholt im wesentlichen die im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen. Ergänzend trägt sie vor, dass das Grundstück des Klägers in einer Breite von 1,85 m an die Wegeparzelle der B-Straße angrenze. Im nunmehr erstmals herzustellenden Teil der B-Straße stammten lediglich 2 Gebäudekomplexe aus der Zeit vor 1963. Die Bebauung auf dem Grundstück des Klägers sei etwa 1938 hergestellt, diejenige auf der Parzelle Nr. 130/4 Ende der 50-er Jahre errichtet worden Die Bebauung auf den Parzellen Nrn. 136/1 und 137/1 stamme aus der Zeit ausgehendes 19./Anfang 20. Jahrhundert. Ein auf der Parzelle Nr. 136/3 befindliches altes Ökonomiegebäude sei 1977 zu Wohnzwecken umgebaut worden. Der öffentliche Personennahverkehr werde erst seit der Fertigstellung innerörtlicher Straßenbaumaßnahmen vor einigen Jahren über die B-Straße geführt, weil nunmehr in der Ortslage keine Wendemöglichkeit für Busse mehr bestehe.
- 16
Ein vom Kläger gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 03. Juli 2002 - 2 L 843/02.TR - abgelehnt.
- 17
Mit am 14. Oktober 2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begehrte der Kläger die Gewährung von Akteneinsicht in am 19. August 2002 von der Beklagten vorgelegte Unterlagen, wovon er mit gerichtlicher Verfügung vom 19. August 2002 unterrichtet worden war. Auf Veranlassung des Gerichts übermittelte die Beklagte alsdann die als Anlagen 2-4 vorgelegten Unterlagen an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Außerdem wurde dem Terminsbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2002 Einsicht in sämtliche Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge gewährt. Nachdem der Terminsbevollmächtigte des Klägers erklärt hatte, er sei in der Kürze der Zeit nicht im Stande, die Unterlagen durchzuarbeiten, wurde ihm seitens des Gerichts angeboten, die mündliche Verhandlung für ca. 2 1/2 Stunden zu unterbrechen, um ihm weitere Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben. Dies lehnte der Terminsbevollmächtigte ab und stellte den Antrag, den Rechtsstreit zu vertagen, um den Akteninhalt persönlich mit dem Kläger zu besprechen.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Prozessakte 2 L 843/02.TR, die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 19
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
- 20
Dabei ist die Kammer aufgrund des in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägers gestellten Vertagungsantrags nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen. Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine mündliche Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden. Nach Satz 2 Nr. 2 der Norm stellt die mangelnde Vorbereitung einer Partei, sofern die Partei dies nicht genügend entschuldigt, keinen erheblichen Grund für eine Vertagung dar. Die Vertagung soll nach der gesetzlichen Regelung die Ausnahme sein, so dass zur Annahme eines die Vertagung rechtfertigenden Grundes ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ein erheblicher Grund liegt nur dann vor, wenn man es nicht verantworten kann, den bisherigen Termin bestehen zu lassen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Auflage § 227 Rn. 7). Von daher sind als erhebliche Gründe (nur) solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 1999 - 5 B 49/99 -, juris, vom 8. Oktober 1998 - 3 B 94/98 -, juris, und vom 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21, S. 1 f.). Sie ist insbesondere geboten, wenn die Anwesenheit des Beteiligten zur Sachaufklärung oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist und nicht davon auszugehen ist, dass der Beteiligte das Verfahren verschleppen wolle (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2000, 5 B 27/00, juris).
- 21
Vorliegend besteht kein hinreichender Vertagungsgrund. Sofern der Terminsbevollmächtigte des Klägers die Auffassung vertreten hat, er habe nicht hinreichend Gelegenheit gehabt, zu den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 19. August 2002 (Vgl. Blatt 69 R der Prozessakte) darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beklagte am selben Tag - letztmals - Unterlagen zu den Gerichtsakten gereicht hat. Damit stand ihm hinreichend Zeit zur Verfügung, um sich rechtzeitig mit den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zu befassen (vgl. hierzu auch den bereits zitierten Beschluss des BVerwG vom 8. Oktober 1998). Wenn ihm dann auf die am 14. Oktober 2002 begehrte Akteneinsicht mitgeteilt wurde, dass die Beklagte gebeten worden sei, ihm die entsprechenden Unterlagen unmittelbar, gegebenenfalls per e-mail, zukommen zu lassen, und die Beklagte dem insoweit nachgekommen ist, als sie die Unterlagen - mit Ausnahme der bereits seit langem bei den Verwaltungsakten befindlichen Fotos, die lediglich nunmehr einem Lageplan zugeordnet wurden, dem Kläger übersandt hat (vgl. Blatt 79b der Prozessakte), ist kein hinreichender Grund für eine Vertagung ersichtlich, zumal Fotos über die Örtlichkeit keine den Kläger überraschenden neuen Tatsachen darstellen.
- 22
Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, so dass die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - für seine Aufhebung nicht vorliegen.
- 23
Gemäß § 133 Abs. 3 S. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird (Genehmigungsalternative) oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wird und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von 4 Jahren zu erwarten ist (Herstellungsalternative). Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge erhoben werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wobei es erforderlich ist, dass der Gemeinderat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, der sich auch mit der Frage befasst, ob von der Genehmigungs- oder der Herstellungsalternative Gebrauch gemacht wird (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 19. September 1995 - 2 K 99/94.TR -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 06. Oktober 1994 - 6 A 10876/94.OVG - und vom 31. Oktober 1991 - 12 A 11345/91.OVG - sowie Beschluss vom 01. März 1993 - 6 B 10200/93.OVG -). Eine solche ausdrückliche bzw. sich zumindest in den Gründen des Beschlusses niederschlagende Entscheidung ist wegen der teilweise unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen beider Möglichkeiten grundsätzlich notwendig. Sie ist nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn für alle zu Vorausleistungen herangezogenen Grundstücke nur dieselbe oder aber beide Alternativen in Betracht kommen (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 01. März 1993 a.a.O.).
- 24
Vorliegend hat der Ortsgemeinderat der Beklagten am 26. Juli 2001 einen diesen Anforderungen gerecht werden Vorausleistungsbeschluss gefasst und von der so genannten Herstellungsalternative Gebrauch gemacht. Dabei kommt dem Umstand, dass seinerzeit noch kein ordnungsgemäßer Beschluss über die Herstellung der Erschließungsanlage vorlag, vorliegend keine besondere Bedeutung zu. Wenn nämlich ein ordnungsgemäßer Vorausleistungsbeschluss grundsätzlich auch noch nach Erlass eines Vorausleistungsbescheides solange, als die Voraussetzungen für die Erhebung eines endgültigen Beitrags noch nicht vorliegen, nachgeholt werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 16. Juli 1992 - 12 A 11309/91.OVG - und vom 25. Juni 1991 - 25. Juni 1991 - 6 A 12559/90.OVG -, KStZ 1991, S. 216), muss dies auch für die Nachholung eines Ausbaubeschlusses gelten.
- 25
Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass sich die Baumaßnahme nicht als erstmalige Herstellung einer Erschließungsstraße sondern als Ausbau einer vorhandenen Verkehrsanlage darstelle, kann dem nicht gefolgt werden.
- 26
Ob eine Straße eine vorhandene Verkehrsanlage darstellt, beurteilt sich danach, ob sie bereits vor Durchführung der Baumaßnahmen die Eigenschaft einer zum Anbau bestimmten öffentlichen Straße hatte. Öffentliche Straßen in diesem Sinne sind dabei nur solche Straßen, die als öffentlich im Sinne des Landesstraßengesetzes - LStrG - einzustufen sind, das heute in der Fassung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273) gilt und erstmals durch das ab dem 01. April 1963 geltende rheinland-pfälzische Landesstraßengesetz vom 15. Februar 1963 (GVBl. S. 57) in Kraft gesetzt wurde. Nach dessen §§ 1 Abs. 2, 36 wird eine Straße durch öffentlich bekannt zu machende Widmung zu einer öffentlichen Straße. Außerdem sind nach § 54 LStrG alle Straßen, die vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße hatten, öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes und damit auch vorhandene Verkehrsanlagen im Sinne des Kommunalabgabengesetzes.
- 27
Vorliegend ist die B-Straße nach dem Vortrag der Beklagten, der von dem Kläger nicht in Abrede gestellt wird, nach dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Sie ist auch keine öffentliche Straße im Sinne des § 54 LStrG. Die Frage, ob eine Straße vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes die Eigenschaft einer öffentlichen Straße hatte, richtet sich nach dem französischen Wegerecht, das seit Dezember 1796 im Gebiet des heutigen Regierungsbezirks Trier Anwendung fand (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2000 - 6 A 12237/99.OVG - und vom 27. März 1997 - 1 A 10663/96.OVG unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. Januar 1996 - 1 K 1853/94.TR - sowie Beschluss vom 21. Oktober 1993 - 1 B 12225/93.OVG -; Urteile der erkennenden Kammer vom 07. November 2000 - 2 K 1053/99.TR - und vom 04. Februar 1997 - 2 K 792/96.TR -; siehe auch Ecker, Rheinisches Wegerecht, Berlin 1906 S. 13; Germershausen-Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl. 1932 S. 214).
- 28
Das 1796 eingeführte französische Wegerecht unterschied zwischen dem so genannten großen Wegerecht, das " routes impériales " und " routes départementales " als überörtliche H-Straßen betraf, und dem kleinen Wegerecht, zu dem die Vizinalwege gehörten. Die Vizinalwege umfassten alle Wege, die vom Distrikt-Direktorium bzw. der Municipal-Verwaltung als notwendig für den Verkehr der Kirchspiele erachtet wurden, d.h. alle für den örtlichen Verkehr der Gemeinden bestimmten öffentlichen Wege (vgl. Ecker, a.a.O. S. 82, 298).
- 29
Dabei bedurfte es nach französischem Recht eines der heutigen Widmung i.S.d. § 36 LStrG vergleichbaren staatlichen Willensaktes, um eine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung einer Wegefläche zu begründen. Der Staat als Mandatar der ganzen Nation und Vertreter der öffentlichen Interessen, als Wächter und Verwalter des öffentlichen Eigentums, zu dem auch die Vizinalwege gehörten, hatte allein die Grenzen dieses Eigentums, das dem privaten Verkehr entzogen ist, zu bestimmen und zu entscheiden, ob eine Sache dem öffentlichen Dienst gewidmet ist. Diese Entscheidung behielt sich der Staat auch dort vor, wo er seine staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes den Kommunalverbänden überließ. Auch hier wurde die Sache erst dann dem privaten Verkehr entzogen und zum öffentlichen Eigentum, wenn sie durch staatlichen Willensakt für den öffentlichen Dienst bestimmt war.
- 30
Eine wesentliche Rechtsänderung ist nach dem Ende der französischen Zeit im Jahre 1815 und dem Beginn der preußischen Zeit in der Region Trier nicht eingetreten; vielmehr besaß das französische Recht weiterhin Geltung. Insbesondere bestand die dargestellte Klassifizierung der Straßen, was die Vizinalwege angeht, fort und wurde lediglich insoweit abgeändert, als die Verpflichtung der Gemeinden zur Unterhaltung der durch Staatswaldungen führenden Forstwege aufgehoben wurde (vgl. Ecker, a.a.O. S. 84).
- 31
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem preußischen Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 02. Juli 1875. Dieses Gesetz regelte in § 1, dass für die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen unter Zustimmung der Ortspolizeibehörde Straßen- und Baufluchtlinien festzusetzen waren. Des Weiteren ist in § 15 des Gesetzes festgeschrieben, dass durch Ortsstatut festgesetzt werden konnte, dass bei der Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße, wenn eine solche zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der neuen Anlage oder von den angrenzenden Eigentümern die Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße in der dem Bedürfnisse entsprechenden Weise beschafft sowie deren zeitweise Unterhaltung bzw. ein verhältnismäßiger Beitrag oder der Ersatz der zu allen diesen Maßnahmen erforderlichen Kosten geleistet wurden. Diese Bestimmung regelte somit gleichsam eine Beitragserhebung bei Baumaßnahmen an Straßen. Die Zustimmung der Polizeibehörde zur Fluchtlinienfestsetzung bedeutete aber noch nicht die Widmung der Straße für den öffentliche Verkehr, sondern kann allenfalls ein Indiz für eine bereits erfolgte Widmung der Straße sein (vgl. Germershausen-Seydel, a.a.O. S. 17 f.).
- 32
Dies bedeutet, dass auch vor 1963 ein förmlicher Widmungsakt ergehen musste (vgl. zu alledem auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 22. August 2000 - 6 A 12237/99.OVG - und vom 27. März 1997 - 1 A 10663/96.OVG - sowie Beschluss vom 21. Oktober 1993 - 1 B 12225/93.OVG -; Urteile der erkennenden Kammer vom 07. November 2000 - 2 K 1053/99.TR - und vom 04. Februar 1997 - 2 K 792/96.TR - sowie der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. Januar 1996 - 1 K 1853/94.TR -; Ecker, a.a.O. S. 309). Allerdings kann ein derartiger Willensakt auch darin liegen, dass eine Straße in einem staatlich genehmigten Bebauungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2000 - 6 A 12237/99.OVG -). Naturgemäß ist nun zwar bei alten und wenig bedeutenden, heute möglicherweise unbedeutenden Wegen, deren Entstehung sehr lange Zeit zurückliegt, der Nachweis, dass und in welcher Form sie für den öffentlichen Dienst bestimmt sind, nur schwer zu erbringen. Deshalb lässt sich bei diesen Wegen oft nur aus einer Reihe mehr oder weniger untrüglicher Merkmale auf das Vorhandensein eines sie ins Leben rufenden staatlichen Willensaktes schließen. Der Nachweis eines derartigen Willensaktes kann, sofern der Willensakt lange Zeit zurückliegt und deshalb möglicherweise überhaupt keine Unterlagen mehr vorhanden sind, durch Indizien wie Grundbücher, Katasterunterlagen, Aussagen über eine Führung als öffentlicher nicht buchungspflichtiger Weg oder eine ungestörte Benutzung durch jedermann in Verbindung mit der Notwendigkeit des Weges für den allgemeinen Verkehr erbracht werden. Ferner kann es ein Indiz für das Vorhandensein einer öffentlichen Straße darstellen, wenn ein Weg in seinem Ausbauzustand im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Landesstraßen den Anforderungen entsprach, die seinerzeit in der betreffenden Gemeinde üblicherweise an zum Anbau bestimme Innerortsstraßen gestellt wurden, so dass viel für einen "programmgemäßen" Bau einer Anbaustraße spricht (vgl. OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2001 - 3 A 1570/97 -, KStZ 2001, S. 193). Gleiches gilt, wenn vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 1. Juli 1961 an der Straße eine gehäufte Bebauung eingesetzt hat, so dass bei der Anwendung heute geltender Maßstäbe bauplanungsrechtlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen gewesen wäre (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. April 2001 - 6 B 96.2239 -, veröffentlicht in juris). Ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, richtet sich danach, ob ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde vorhanden ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bebauung ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, wie sie auch aufgrund eines Bebauungsplans entstehen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, DÖV 1984, S. 855).
- 33
Die bloße Angabe einer Straße als Adresse in Gebäudesteuerrollen gibt dabei für die Öffentlichkeit einer Straße nichts her. Des Weiteren ist die Benutzung einer Straße durch den Anliegerverkehr der Benutzung durch die Öffentlichkeit nicht gleichzustellen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der betreffende Weg im Urkataster verzeichnet und in der Vergangenheit von der Gemeinde befestigt worden ist (so ausdrücklich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. März 1997 a.a.O.). Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Gemeinderat bei der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen von einem Ausbau oder einer erstmaligen Herstellung ausgegangen ist (vgl. hierzu auch Ecker, a.a.O. S. 309 f., OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. März 1997, a.a.O. und Beschluss vom 21. Oktober 1993 a.a.O.).
- 34
Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass die B-Straße nordwestlich der Wegeparzelle Nr. 216 keine zum Anbau bestimmte vorhandene Verkehrsanlage darstellt, denn die in diesem Bereich vor dem In-Kraft-Treten des LStrG vorhandene Bebauung nordwestlich der Parzelle Nr. 136/3 hat kein derartiges Gewicht besessen, dass von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 BBauG/BauGB hätte gesprochen werden können. Vielmehr lagen die Grundstücke des Klägers seinerzeit im baurechtlichen Außenbereich. Zwischen der damals nicht Wohnzwecken dienenden Bebauung auf der Parzelle Nr. 136/3 und derjenigen auf dem Grundstück des Klägers liegt eine Entfernung von ca. 60 bis 70 m. Weiter nordwestlich des Grundstücks des Klägers befand sich lediglich ein Ende der 50-er Jahre des letzten Jahrhunderts errichteter Gebäudekomplex. Von daher kann der Bereich nordwestlich der Parzelle Nr. 136/3 nicht als im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Landesstraßengesetzes vorhandener im Zusammenhang bebauter Ortsteil angesehen werden.
- 35
Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Ende der vorhandenen Verkehrsanlage mit der südwestlichen Ecke der nordwestlich der Parzelle Nr. 120 von der B-Straße abzweigenden Wegeparzelle Nr. 216 angenommen hat, da dort die früher vorhanden gewesene gepflasterte Oberflächenentwässerungsrinne und damit der ortsübliche Ausbaustandard öffentlicher zum Anbau bestimmter Straßen endete.
- 36
Soweit der Kläger der Auffassung ist, die B-Straße sei deshalb eine öffentliche Straße, weil über sie Linienbusse fahren, kann dem nicht gefolgt werden, denn diese Trassenführung erfolgt erst seit einigen Jahren und kann eine straßenrechtliche Widmung nicht ersetzen.
- 37
Schließlich führt auch der Umstand, dass die B-Straße in Teilbereichen Ende der 50er/Anfang der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts in Teilbereichen erstmals eine Teerschicht erhalten hat, nicht dazu, dass sie hierdurch zu einer öffentlichen Straße geworden wäre, denn auch Wirtschaftswege wurden seinerzeit - wie allgemein bekannt ist - häufig geteert.
- 38
Ausgehend hiervon betrifft die Baumaßnahme der Beklagten die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, nicht aber den beitragsrechtlich nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes abzurechnenden Ausbau einer vorhandenen Verkehrsanlage.
- 39
Dabei sind die Grundstücke des Klägers in Bezug auf die erstmalige Herstellung der B-Straße vorausleistungspflichtig, da sie bei einer plangemäßen Fertigstellung der Erschließungsanlage beitragspflichtig sein werden. Erschließungsbeitragspflichtig sind Grundstücke im Hinblick auf eine Erschließungsanlage dann, wenn sie durch diese erschlossen werden. Dabei ist ein Grundstück in einem Wohngebiet von einer Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bereits dann erschlossen, wenn die Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleistet, dass mit Personenfahrzeugen und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann, so dass es von dort aus betreten werden kann und ihm so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten wird. Sieht hingegen ein Bebauungsplan für ein Grundstück eine gewerbliche Nutzung vor, so ist das Grundstück erst dann straßenmäßig erschlossen, wenn von der Erschließungsstraße aus auf das Grundstück heraufgefahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1994 - 8 C 24/92 -, BVerwGE 96, S. 116 ff., vom 29. November 1991 - C 105/89 -, BVerwGE 89, S. 222 ff. und vom 26. September 1983 - 8 C 86/81 -, BVerwGE 38, S. 41 ff., jeweils m.w.N., Urteil der erkennenden Kammer vom 07. November 2000 - 2 K 738/00.TR -).
- 40
Von daher ist die Parzelle Nr. 131/27 beitragspflichtig, weil sie in einer Breite von 1,85 m an die B-Straße angrenzt.
- 41
Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht die beiden Grundstücke des Klägers erschließungsbeitragsrechtlich als Grundstückseinheit angesehen. Zwar ist im Beitragsrecht grundsätzlich auf den Begriff des Buchgrundstücks im Sinne des Grundbuchrechts abzustellen. Allerdings dürfen mehrere Grundstücke dann zu einem einheitlichen Erschließungsbeitrag herangezogen werden, wenn sie eine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden, weil ein Grundstück für sich genommen mangels hinreichender Größe allein nicht - auch nicht mit einer Garage - bebaubar ist, unter Einbeziehung eines benachbarten Grundstück desselben Eigentümers aber baulich angemessen genutzt werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2000 - 6 A 12237/99.OVG -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Parzelle Nr. 131/18 alleine nicht bebaubar ist, aber zusammen mit der Nachbarparzelle 131/27 als "Umland" der dort befindlichen Bebauung genutzt werden kann.
- 42
Schließlich hat die Beklagte zu Recht die beitragspflichtigen Fläche der Grundstücke, bei grundsätzlich auf die Gesamtgröße der Parzellen abzustellen ist, dergestalt ermittelt, dass sie in Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 EBS lediglich 50 % der danach ermittelten Maßstabsdaten in Ansatz gebracht hat. Die Grundstücke des Klägers grenzen nämlich an zwei Erschließungsanlagen an, weil die R-Straße in ihrem rechtwinklig Verlauf als eine selbständige Erschließungsanlage anzusehen ist.
- 43
Für die Frage, ob eine Straße eine einzige einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Erschließungsanlagen besteht, kommt es regelmäßig nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung oder auf eine gleichartige Erschließungsfunktion an. Vielmehr ist, ausgehend von einer "natürlichen Betrachtungsweise", maßgebend auf das "Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung)" abzustellen, so dass Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, jeden dieser Straßenteile als eine eigene Verkehrsanlage kennzeichnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 1993 - 6 B 10538/93.OVG -; BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 55/76 -, DÖV 1980, S. 833; VG Trier, Beschluss vom 29. März 2001 - 2 L 296/01.TR -).
- 44
Ausgehend hiervon ist die Kammer unter Berücksichtigung der vorliegenden Fotos der Überzeugung, dass es sich bei der R-Straße um eine einheitliche Erschließungsanlage handelt, die nicht durch ihren rechtwinkligen Knick in zwei Erschließungsanlagen aufzuteilen ist.
- 45
Ferner hat die Beklagte zu Recht davon abgesehen, die Vorausleistung für die verschiedenen beitragspflichtigen Grundstücke nach unterschiedlichen Kriterien - wie sie der Kläger fordert - zu ermitteln, denn dies würde gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstoßen.
- 46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
- 48
Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.