Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (2. Kammer) - 2 K 1124/02.TR
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, um im Einzelnen bezeichnete Getränke als "aromatisierte weinhaltige Getränke" in Verkehr bringen zu dürfen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
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Dem Kläger wurden in der Vergangenheit seitens der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz für vier Partien Wein, bei denen sich später herausstellte, dass ihnen naturidentische (Pfirsich-)Aromastoffe zugesetzt worden waren, amtliche Prüfungsnummern zugeteilt, die die Landwirtschaftskammer mit Bescheiden vom 19. Juli 2001 zurücknahm. Wegen des nicht erlaubten Zusatzes naturidentischer (Pfirsich-)Aromastoffe wurde der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgericht ... vom 18. September 2001 - 1008 Js 60104/01 (W) - rechtskräftig u.a. wegen Verstoßes gegen § 48 Abs. 1 Nrn. 3 und 3 des Weingesetzes - WeinG - i.V.m. § 1 Nr. 4 und § 2 Nr. 2 EG-Recht-DurchsetzungsVO und Art. 42 Abs. 2 Anhang IV und Art. 45 Abs. 1 EGVO Nr. 1493/1999 zu einer Geldstrafe verurteilt.
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Mit Antrag vom 12. Oktober 2001 begehrte der Kläger alsdann die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, um die vorstehend genannten Getränke als aromatisiertes weinhaltiges Getränk in Verkehr bringen zu dürfen.
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Den Antrag, den der Beklagte dahingehend auslegte, dass eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung der Erzeugnisse zur Herstellung aromatisierter weinhaltiger Getränke begehrt werde, lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ... mit Bescheid vom 17. Oktober 2001, dem Kläger am 19. November 2001 zugestellt, ab und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass die Erzeugnisse vorschriftswidrig im Sinne des § 27 WeinG erstellt worden seien und nach § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung eine Ausnahmegenehmigung bei vorschriftswidrigen Erzeugnissen nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte erteilt werden könne. Daran fehle es, wenn die Umstände, die zu einer Vorschriftswidrigkeit eines Erzeugnisses geführt hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden seien. Dies sei vorliegend der Fall.
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Mit seinem am 19. Dezember 2001 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die begehrte Ausnahmegenehmigung müsse bereits aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden, weil in vergleichbaren Fällen stets entsprechend verfahren worden sei. Im Übrigen sei der Verstoß gegen weinrechtliche Bestimmungen gering, wobei Berücksichtigung finden müsse, dass unzulässigerweise gezuckerter Prädikatswein immer noch als Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete in Verkehr gebracht werden dürfe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2002, der am 25. Juli 2002 zur Post gegeben wurde, wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ... den Widerspruch zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass der Zusatz geringer Mengen eines Aromastoffes dazu führe, dass der Wein nicht verkehrsfähig sei. Vorliegend sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dahingehend, das Erzeugnis zur Herstellung aromatisierter weinhaltiger Getränke in Verkehr zu bringen, zu Recht abgelehnt worden, weil es an einer unbilligen Härte fehle. Auf eine Gleichbehandlung könne sich der Kläger nicht berufen, weil in vergleichbaren Fällen stets die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgelehnt worden sei.
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Am 26. August 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte übersehe, dass es ihm nicht darum gehe, die Erzeugnisse als Wein, sondern als weinhaltiges Getränk in Verkehr zu bringen. Hierfür lägen - wie ihm im Strafverfahren von dem zuständigen Staatsanwalt erklärt worden sei - die Voraussetzungen vor, da die Erzeugnisse gesundheitlich unbedenklich seien. Eine unbillige Härte liege vor, weil ihm bei einer Vernichtung der Erzeugnisse ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehe und er sich in zwar in Bezug auf die Herstellung von Wein, nicht aber in Bezug auf die Herstellung aromatisierter Getränke fehlerhaft verhalten habe.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung dahingehend zu erteilen, dass er berechtigt ist, die vormaligen Weinpartien mit den vormaligen Bezeichnungen
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... 2000er Rivaner, QbA, trocken, AP-Nr. ... in einer Menge von 510 l (680 Flaschen à 0,75 l),
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... 2000er ..., QbA, trocken, AP-Nr. ... in einer Menge von 1020 l (240 Flaschen à 0,75 l und 840 Flaschen à 1 l),
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... 2000 ..., QbA, halbtrocken, AP-Nr. ... in einer Menge von 352 l (470 Flaschen à 0,75 l),
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... 2000 ..., QbA, halbtrocken, AP-Nr. ... in einer Menge von 352 l (470 Flaschen à 0,75 l)
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als Erzeugnisse für die Herstellung aromatisierter weinhaltiger Getränke zu verwenden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass eine Ausnahmegenehmigung für ein unverändertes In-Verkehr-Bringen der in der Vergangenheit beanstandeten Weine bereits deshalb ausscheide, weil es an dem hierfür erforderlichen geringen Abweichen von den geltenden Vorschriften fehle. Voraussetzung für das Vorliegen eines aromatisierten weinhaltigen Getränks sei, dass es andere organoleptische Eigenschaften als Wein aufweise, das heißt, dass es sich geschmacklich von Wein unterscheiden müsse. Daran fehle es vorliegend, nachdem bei der ursprünglichen Erteilung der Prüfungsnummern die sensorischen Eigenschaften der Weine nicht beanstandet worden seien. In Betracht komme grundsätzlich allenfalls eine Ausnahmegenehmigung, um die Erzeugnisse zur Herstellung aromatisierter weinhaltiger Getränke zu verwenden. Die Erteilung einer dahingehenden Ausnahmegenehmigung scheitere jedoch daran, dass es aufgrund des vorsätzlichen Handelns des Klägers bei der Herstellung der Erzeugnisse an einer unbilligen Härte fehle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten sowie die Akten 1008 Js 60104/01 der Staatsanwaltschaft ... Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2003.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet; dem Kläger steht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zur Seite.
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Gemäß § 27 Abs. 1 des Weingesetzes - WeinG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der EG, dem Weingesetz oder den aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden, sofern nicht eine durch Rechtsverordnung im Sinne des § 27 Abs. 2 WeinG zugelassene Ausnahme vorliegt. Vorliegend entsprechen die vom Kläger hergestellten Erzeugnisse nicht den für aromatisierte weinhaltige Getränke geltenden europarechtlichen Bestimmungen.
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Gemäß Art. 2 Abs. 1 b der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails gelten als aromatisierte weinhaltige Getränke - EWGVO 1601/91 - u.a. solche Getränke, die aus Wein im Sinne des Anhangs I Nummern 11 bis 13 und 15 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gewonnen und einer Aromatisierung mit Hilfe natürlicher bzw. naturidentischer Aromastoffe unterzogen wurden. Dies bedeutet, dass zunächst ein verkehrsfähiger Wein vorhanden war, dem alsdann Aromastoffe zugesetzt worden sind. Hieran fehlt es bereits. Des Weiteren wurden die fraglichen Erzeugnisse unter Verstoß gegen § 18 Abs. 4 Nr. 7 der Weinverordnung - WeinVO - 9. Mai 1995 (BGBl I S. 630) in der im Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I. S. 2609) hergestellt, denn nach dieser Bestimmung darf mit der Herstellung aromatisierter weinhaltiger Getränke erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und unter Abgabe dieser Bestimmung in die zu führenden Bücher eingetragen sind. Des Weiteren stellen die Erzeugnisse des Klägers bislang auch deshalb keine aromatisierten weinhaltigen Getränke dar, weil es an der Voraussetzung des Art. 3 Abs. b EWGVO 1601/91 fehlt, derzufolge das Getränk durch den Zusatz von Aromastoffen andere organoleptische - sensorische, schmeckbare - Eigenschaften als Wein aufweisen muss.
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Von daher sind die Erzeugnisse des Klägers bislang nicht verkehrsfähig (vgl. auch Kopp, Weinrecht, Stand Januar 2002, Erläuterungen "Aromatisierte Getränke" Rdnrn. 10 und 11.2.3), so dass sie nur aufgrund einer Ausnahmegenehmigung in Verkehr gebracht und zur Herstellung aromatisierter weinhaltiger Getränke verwendet werden dürften. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 der Wein-Überwachungsverordnung - WeinÜbVO - in der nunmehr geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl I S. 1624) liegen indessen nicht vor.
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Gemäß § 2 WeinÜbVO kann die zuständige Stelle bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass vorschriftwidrige Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden können, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Maßgebliche Kriterien für die Einstufung einer Abweichung als gering sind die Bedeutung des von der jeweiligen Vorschrift geschützten Rechtsguts sowie die Intensität der Gefährdung oder Verletzung dieses Rechtsguts durch die Abweichung, wobei insbesondere gesehen werden muss, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht dazu führen darf, dass die gesetzgeberischen Zielvorstellungen, die nicht zuletzt den Absatzinteressen der gesetzestreuen Erzeuger dienen, vereitelt werden. Darüber hinaus darf sich die Abweichung nur auf eine geringe Menge eines Erzeugnisses beziehen (vgl. zu der vergleichbaren früher geltenden Bestimmung des § 54 WeinG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196): BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 3 C 60.90 -, BVerwGE 90, S. 370, OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. März 1990 - 7 A 76/89 -, ZLR 1990, S. 442, vom 29. August 1989 - 7 A 4/89 -, AS 22, 383 ff. und vom 21. Februar 1989 7 A 58/88 -, AS 22, S. 429).
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Vorliegend kann das Abweichen von den einschlägigen Bestimmungen nicht mehr als gering eingestuft werden, denn die Verwendung eines nicht ordnungsgemäß hergestellten Weins zur Herstellung aromatisierter weinhaltiger Getränke und der Verstoß gegen § 18 Abs. 4 Nr. 7 WeinVO sind als schwerwiegende Verstöße anzusehen. Die vorgenannten Bestimmungen der EWGVO 1601/91 und der WeinVO bezwecken, Missbräuche bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken soweit wie möglich auszuschließen. Diesen Zweck können sie nur erfüllen, wenn sie strikt angewandt werden, denn ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Praxis die gesetzlichen Vorgaben kaum noch ordnungsgemäß einhalten würde, weil ja immer noch die Möglichkeit bestünde, bei einer Aufdeckung eines bei der Weinherstellung unerlaubten Aromazusatzes das Erzeugnis mit Hilfe einer Ausnahmegenehmigung doch noch - wenn auch nicht als Wein, so doch als weinhaltiges Getränk - in Verkehr bringen zu dürfen. Von daher liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vor.
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Selbst wenn aber vorliegend der Verstoß als gering anzusehen wäre, ist die Versagung der Ausnahmegenehmigung durch den Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Vorliegen einer unbilligen Härte ebenfalls zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 WeinÜbVO zählt oder ob dies im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu beurteilen ist (vgl. insoweit zu der früher geltenden Bestimmung des § 54 WeinG a.F.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 1986 - 7 A 18/86 -, DÖV 1987, S. 353), denn die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ... , deren Zuständigkeit sich aus § 1 Nr. 3 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 284) ergibt, hat das ihr eingeräumte Ermessen jedenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
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Ermessensentscheidungen sind lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob die behördliche Ermessensentscheidung den Anforderungen der Rechtsordnung entspricht; sie sind indessen nicht befugt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 VwGO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, ob die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, die zu berücksichtigen gewesen wären. Des weiteren ist zu überprüfen, ob die Behörde einzelnen, an sich einschlägigen Gesichtspunkten ein Gewicht beigemessen hat, das ihnen nach objektiven, am Zweck des Gesetzes und sonstigen einschlägigen Rechtssätzen orientierten Wertungsgrundsätzen nicht zukommt, sachfremde Erwägungen angestellt oder gar davon ausgegangen ist, ihr sei überhaupt kein Ermessen eingeräumt. Dabei sind die Gerichte nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten. Allerdings ist nicht immer erforderlich, dass sich alle von der Behörde ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegten Einzelfeststellungen als zutreffend erweisen. Ergibt sich nämlich der für die Ermessensentscheidung tragende Grund aus der Würdigung einer Vielzahl mosaikartig zusammengestellter Umstände, so ist es ausreichend, wenn diese in einem solchen Maß zutreffend sind, dass sich insgesamt aus ihnen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund für die getroffene Entscheidung nach Art und Gewicht ergibt (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 17. März 1981 - 1 C 6.77 -, Buchholz 402.24, § 10 Nr. 80; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 1991 - 1 A 10212/89.OVG -).
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Vorliegend lässt die Entscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ... keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen, denn es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen vorsätzlichen Handelns das Vorliegen atypischer Umstände und einer besonderen Härte regelmäßig verneint wird. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe in vergleichbaren Fällen Ausnahmegenehmigungen erteilt, so dass auch ihm aus Gründen der Gleichbehandlung eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Terminsvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor Gericht überzeugend dargelegt hat, ist es seit Einrichtung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ... deren gängige Praxis - anders als teilweise zuvor in den Bereichen der verschiedenen rheinland-pfälzischen Bezirksregierungen - in den Fällen vorsätzlichen Handelns stets die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu versagen. Wenn sich daher im Zuge der Neugestaltung der Verwaltungsorganisation eine Verwaltungspraxis gewandelt hat, so kann ein Bürger aus einer früher bestehenden Verwaltungspraxis einer aufgelösten Behörde keine Rechte herleiten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
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