Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (2. Kammer) - 2 O 427/03.TR
Tenor
1. Auf Antrag des Antragstellers werden die Durchsuchung des Herrn ... und die Durchsuchung der Wohnung des Herrn ... zu dem Zwecke des Auffindens von Gegenständen, die im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Verein ... als Beweismittel von Bedeutung sein können, angeordnet.
2. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer richterlichen Anordnung zur Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, wird abgelehnt.
3. Der Antragsgegner wird beauftragt, den vorliegenden Beschluss dem Antragsgegner zu Beginn der Durchführung der Maßnahme zu 1) zum Zwecke der Zustellung auszuhändigen.
4. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz, die Durchsuchung des Herrn ..., seiner Wohnung ... und die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, anzuordnen, ist zulässig, sachlich jedoch nur teilweise begründet.
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Dabei ist es nicht erforderlich, Herrn ... vor der Entscheidung anzuhören und ihm rechtliches Gehör zu gewähren, da die Gefahr besteht, dass ansonsten der Erfolg der Durchsuchung vereitelt würde. Von daher muss der Anordnungsbeschluss zu seinem Wirksamwerden dem Antragsgegner auch nicht vorab zugestellt werden. Vielmehr genügt die Bekanntgabe anlässlich der Durchführung der Durchsuchung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. April 1994 - Bs VI 5/94 -, NJW 1995, S. 610).
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Der Vorsitzende der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier ist gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG -) i.V.m. III A 2 des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Trier für das Jahr 2003 für die beantragte Entscheidung sachlich und örtlich zuständig.
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Des Weiteren liegen die Voraussetzungen des § 4 VereinsG zum Erlass der begehrten Anordnung zur Durchsuchung vor.
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Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Durchsuchung von Räumen und Sachen eines Mitglieds oder Hintermanns eines Vereins anordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen werde, die als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Bei anderen Personen ist hingegen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG eine Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet.
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Vorliegend liegt ein Antrag der zuständigen Behörde im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 1 S 10/02 -, NVwZ 2003, S. 368 ff.) vor, nachdem das Bundesministerium des Inneren als Verbotsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG mit Schriftsatz vom 25. März 2003 ein Ermittlungsersuchen an das Innenministerium Rheinland-Pfalz als oberste Landesbehörde im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VereinsG gerichtet hat und dieses seinerseits mit Schriftsatz vom 28. März 2003 das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragt hat.
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Des Weiteren hat der Bundesminister des Inneren in seinem Schriftsatz vom 25. März 2003 nachvollziehbar dargelegt, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsgegner zumindest zu den Hintermännern des ausländischen Vereins ... zählt, dem mit Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 10. Januar 2003 jede Betätigung im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes untersagt wurde und gegen den das Bundesministerium des Inneren ein Ermittlungsverfahren nach § 4 VereinsG betreibt, weil der Verdacht besteht, dass sich der Verein in Deutschland gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange befürworten und hervorrufen will sowie über die bloße Betätigung hinaus über Strukturen verfügt, die ein Vereinsverbot auf der Grundlage der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG rechtfertigen können.
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Von daher bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung der Person und der Räume und Sachen des Antragsgegners zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, so dass die Durchsuchungsanordnung auszusprechen ist, ohne dass es erforderlich erscheint, die zu suchenden Beweismittel näher zu bezeichnen. Ein Durchsuchungsbefehl muss zwar den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lassen, um sicherzustellen, dass der mit der Durchsuchung verbundene Eingriff in die Grundrechte aus Art. 2 und 13 des Grundgesetzes - GG - (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, S. 142/150 f.) messbar und kontrollierbar bleibt. Allerdings muss auch gesehen werden, dass häufig eine genaue Bezeichnung des Beweismaterials, auf das die Durchsuchung gerichtet ist, nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976 - 2 BvR 294/76 -, BVerfGE 42, S. 212 ff, insbesondere S. 220, 221).
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So verhält es sich vorliegend, denn eine nähere - auch nur schlagwortartige - Bestimmung und Aufzählung aller in Betracht zu ziehenden Beweismittel über die ohnehin geltende Evidenzgrenze hinaus erscheint nicht möglich, weil bei einer Beschränkung der Durchsuchung auf konkrete Gegenstände der sofortige Zugriff auf andere potenziell geeignete Beweismittel von dem Beschluss nicht mehr gedeckt wäre, was dem Zweck des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuwiderliefe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2002 - 5 E 5/02 -, NVwZ 2003, S. 113). Von daher werden mit der Angabe, dass die Durchsuchung zu dem Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen zu erfolgen hat, die im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Verein ... als Beweismittel von Bedeutung sein können, Zweck und Ausmaß der Durchsuchung für den Betroffenen ausreichend beschrieben (vgl. auch BayerVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 -, veröffentlicht in juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2002, a.a.O.).
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Demzufolge sind die Durchsuchung des Antragsgegners und seiner Wohnung anzuordnen.
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Nicht entsprochen werden kann allerdings dem Begehren des Antragstellers auf Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, da eine derartige Bezeichnung der zu beschlagnahmenden Gegenstände zu unbestimmt ist und eine nähere Präzisierung der Gegenstände derzeit nicht möglich ist.
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Zur Frage der Bestimmtheit einer Beschlagnahmeanordnung hat der BayerVGH in dem vorstehend zitierten Beschluss ausgeführt:
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"Ebenso wie eine Durchsuchung stellt eine Beschlagnahme einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen dar und steht daher unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wegen des Gewichts des Eingriffs ist die Anordnung der Beschlagnahme grundsätzlich dem Richter vorbehalten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG). Lediglich bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde eine Beschlagnahme - mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 StPO - anordnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 VereinsG). In diesem Fall ist grundsätzlich eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme erforderlich; die Einschaltung eines Richters ist nur unter der Voraussetzung entbehrlich, dass der Betroffene oder ein Angehöriger bei der Beschlagnahme anwesend ist und keinen Widerspruch erhebt (§ 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese Regelungen dienen dem Schutz des Betroffenen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer nur dem Gesetz unterworfenen Stellung (Art. 97 GG) die Wahrung der Rechte Betroffener im' Einzelfall am besten und sichersten gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 1/51; 103, 142/151). Ordnet ein Richter - etwa gleichzeitig mit dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung - die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind; eine gewisse, nie ganz zu vermeidende Unbestimmtheit (etwa Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verein u.ä.) ist freilich unschädlich. Im Anwendungsbereich des § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO halten das Bundesverfassungsgericht und die ganz herrschende Meinung in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung eine richterliche Beschlagnahmeanordnung in den Fällen für unwirksam, in denen Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden (vgl. z.B. BVerfG v. 3.9.1991 NJW 1992, 551/ 552; Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO, 45. Auf!. 2001, RdNr. 9 zu § 98; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Landesanwaltschaft uneingeschränkt auch bei einer Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ebenso wie § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt § 4 Abs. 2 VereinsG, dass die richterliche Entscheidung keinen Zweifel über den Umfang der Zwangsmaßnahme aufkommen lässt. Ansonsten liefe der Richtervorbehalt leer; die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, würde nicht dem Richter obliegen, sondern der Verbotsbehörde. Schon deshalb kann - in diesem Zusammenhang und anders als mit Blick auf die Durchsuchungsanordnung (oben a) - der Einwand der Antragstellerin nicht überzeugen, dass im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des "breiten Spektrums" der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG anders als im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenstände vor einer Durchsuchung nicht konkret bezeichnet werden könnten. Es besteht auch kein Anlass zu befürchten, dass Beschlagnahmen übermäßig erschwert oder gar verhindert würden. Werden bei einer Durchsuchung Beweismittel gefunden und vom Betroffenen nicht freiwillig herausgegeben (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO), kann die Verbotsbehörde die Beschlagnahme in eigener Kompetenz anordnen, wenn Gefahr im Verzug besteht (§ 4 Abs. 5 VereinsG), wenn also schon die mit dem Antrag auf richterliche Entscheidung verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Beschlagnahme gefährden würde (vgl. BVerfGE 103, 142/153 ff. zu den Anforderungen an eine nichtrichterliche Durchsuchungsanordnung)."
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Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an, so dass eine Beschlagnahmeanordnung, die sich auf alle bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände erstrecken würde, die im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens von Bedeutung sein können, zu unbestimmt wäre. Da derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, welche im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens von Bedeutung sein könnenden Gegenstände beim Antragsgegner gefunden werden können, muss es dem Antragsteller vorbehalten bleiben, gegebenenfalls in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage des § 4 Abs. 5 VereinsG eine Beschlagnahme anzuordnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
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