Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 1403/04.TR


Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2004 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes verneint und dem Kläger eine Abschiebung nach Nigeria angedroht hat. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass im Hinblick auf die Person des Klägers in Bezug auf eine Abschiebung nach Nigeria die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

2. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostengläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt seine Asylanerkennung, die Feststellung von Abschiebungsverboten und wendet sich gegen eine ihm gegenüber ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.

2

Am 9. September 2004 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Trier einen Asylantrag, nachdem er sich am 31. August 2004 bei der zentralen Ausländerbehörde der Stadt Dortmund als Asylsuchender gemeldet hatte. Bei der Asylbeantragung gab er an, nigerianischer Staatsangehöriger und am 1976 in L. geboren zu sein; er gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei konfessionslos.

3

Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 15. September 2004 trug er vor, dass er zwar katholisch getauft sei, sich aber konfessionslos fühle. Er habe nach Abschluss seiner Hochschulausbildung als Informatiker seit 2000 in Nigeria Import/Exportgeschäfte betrieben und sei bereits dreimal legal in Deutschland gewesen; bei zwei Sprachkursen habe er die deutsche Sprache erlernt. In J. habe er zusammen mit zwei Freunden unter dem Namen "..." ein Geschäft am Marktplatz geführt. Aufgrund der religiösen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems habe er seine Heimat verlassen müssen. Sein Geschäft sei im Juli niedergebrannt worden, zwei Wochen später sei sein Geschäftspartner getötet worden. Die Armee sei dabei ebenso wie die Polizei, bei der er Anzeige erstattet habe, untätig geblieben. Aus Angst habe er J. verlassen und sei nach Ibadan gegangen und von dort aus mit einem Freund nach L. gefahren. Da er sich in L. nicht sicher geführt habe, weil er als Ibo den Christen zugeordnet werde, habe er Nigeria auf dem Luftweg verlassen; er sei mit dem Pass eines Freundes - S O, geb. am 1977 - gereist.

4

Zu dem Anhörungsprotokoll merkte der Kläger sodann schriftsätzlich an, dass seine Angaben dazu, dass er an einer in Nigeria nicht behandelbaren Nierenerkrankung leide, in die Niederschrift nicht aufgenommen worden seien.

5

Der Asylantrag blieb erfolglos; er wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. September 2004, der am 28. September 2004 zur Post gegeben wurde, sowohl hinsichtlich der Anerkennung als asylberechtigt als auch hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt. Außerdem wurde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint. Ferner wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss eines Klageverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in jeden anderen Staat, in den er einreisen darf und der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass die Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems keine staatliche politische Verfolgung darstellten und er jedenfalls im Südwesten Nigerias vor Übergriffen sicher sei.

6

Am 7. Oktober 2004 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Hinweis auf eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. ... vorträgt, dass er lebensgefährlich an einer schweren weit fortgeschrittenen Niereninsuffizienz erkrankt sei und jedenfalls deshalb nicht nach Nigeria zurückkehren könne, weil ihm dort die von ihm benötigte medizinische Versorgung nicht zugänglich sei, da er jedenfalls nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Er habe vor seiner Ausreise aus Nigeria monatlich zwischen 7.000 Naira und 12.000 Naira erhalten, wovon ca. 3.500 Naira auf die Miete entfallen seien. Nach Abzug der sonstigen Kosten hätten ihm monatlich zwischen 1.200 Naira und 1.500 Naira zur freien Verfügung gestanden. Sei Vater führe zwar einen eigenen Handelsbetrieb, sei aber überschuldet und stehe kurz vor der Insolvenz. Insgesamt könne er von seinen Angehörigen keine finanzielle Unterstützung erhalten.

7

Der Kläger, der sich ebenso wie die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt erkennbar,

8

den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass im Hinblick auf seine Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Nigeria die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

9

Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe ihrer Entscheidung schriftsätzlich entgegengetreten und bittet,

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die Klage abzuweisen.

11

Die Kammer hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2004 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 61 ff. der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Nigeria lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, in der Sache jedoch nur insoweit begründet, als dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 - AufenthG - (BGBl. I. S. 1950) zur Seite steht und die ihm gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung insoweit aufzuheben ist, als ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird.

14

Maßgebend für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens sind dabei nicht mehr die der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 - AsylVfG'1993 (BGBl. I. S. 1361) und des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 - AuslG , denn gemäß § 77 Abs. 1 das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 - AsylVfG (BGBl. I. S. 1950, 1989 ff.) ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebende Rechtslage abzustellen.

15

Nach Artikel 16 a Abs. 1 GG in Verbindung mit den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes hat ein Ausländer Anspruch auf Gewährung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland, wenn er "politisch Verfolgter" ist. Politisch verfolgt ist ein Ausländer, dem in seinem Heimatland wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, seiner politischen Überzeugung oder wegen anderer für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein "Anderssein" prägen, Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib, Leben, physische Freiheit oder andere Freiheits- und Schutzgüter drohen, die ihrer Intensität und Schwere nach die Menschenwürde verletzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1988 9 C 37/88 , BVerwGE 80S. 321 ff. und vom 20. November 1990 9 C 72/90 , BVerwGE 87 S. 141/144), und diese von der Staatsgewalt oder einer staatsähnlichen Institution ausgehen. Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob der Verfolgte tatsächlich Träger eines Verfolgung verursachenden Merkmals ist; entscheidend ist vielmehr, ob er einer bestimmten Gruppierung zugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1992 2 BvR 472/91 ). Eine Asylanerkennung ist allerdings gemäß Art. 16 a Abs. 2, Abs. 3 GG, § 27 AsylVfG ausgeschlossen, wenn der Betreffende bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder derartigen Schutz in anderen Teilen seines Heimatstaates hätte finden können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 9 C 17/89 , BVerwGE 85 S. 139).

16

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 - AufenthG - (BGBl. I. S. 1950) liegt dann vor, wenn ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Ferner kommt es bei einer von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung nicht darauf an, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist; entscheidend ist lediglich, dass sowohl der Staat als auch das Staatsgebiet beherrschende Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

17

Ob eine politische Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. März 1990 9 C 14/89 , BVerwGE 85 S. 12/15).

18

Grundlage der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Asylsuchenden. Dabei ist es Aufgabe des Asylsuchenden, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich als wahr unterstellt ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Insoweit muss der Asylbewerber dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Asylsuchende oftmals in Beweisschwierigkeiten befindet. Vielmehr kann bereits allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zur Asylanerkennung führen, wenn er derart "glaubhaft" ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 9 C 109/84 , BVerwGE 71 S. 180). An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals wird es allerdings in aller Regel fehlen, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 9 B 405/89 , Buchholz 310, § 86 Abs. 1 Nr. 212), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1987 11 A 34/87 ).

19

Vorliegend sind die Angaben des Klägers zu den Gründen, die ihn zur Ausreise bewogen haben sollen, nicht geeignet, Rückschlüsse auf eine ihm drohende politische Verfolgung zuzulassen. Dies hat das Bundesamt in seinem Bescheid mit ausführlicher und zutreffender Begründung ausgeführt. Das Gericht macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen und sieht insoweit gemäß § 77 AsylVfG von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab.

20

Von daher steht dem Kläger kein Rechtsanspruch auf Asylanerkennung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne des § § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite.

21

Ferner steht dem Kläger auch kein Rechtsanspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG zu, denn ihm drohen in Nigeria nicht die in dieser Norm genannten Gefahren mit der für die Feststellung von Abschiebungsverboten erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 24. März 1998 9 B 995/97 ).

22

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Absatz 3 der Vorschrift verbietet eine Abschiebung in einen Staat, in dem der Betreffende wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Todesstrafe besteht. Absatz 4 der Norm regelt den Fall, dass ein förmliches Auslieferungsersuchen eines Staates vorliegt. Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Abschiebungshindernisse sind von vornherein nicht ersichtlich. Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 04. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK verbietet die Abschiebung ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Verfolgungsabsicht in diejenigen Staaten, in denen dem Ausländer eine unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, droht. Allerdings greift diese Bestimmung nur ein, wenn konkrete und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, gerade Der Kläger wegen der spezifischen Verhältnisse in dem Staat, in den er ausgeliefert oder abgeschoben werden soll, unmenschlich behandelt; allein die Feststellung, dass in dem entsprechenden Staat generell menschen- und rechtsstaatswidrige Verhältnisse herrschen, vermag noch kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu begründen (vgl. zur vorherigen entsprechenden Regelung des § 53 Abs. 4 AuslG Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht [Stand Juni 2004] § 53 AuslG, Rdnr. 47 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn sich eventuelle Gefahren allein als Folge der Abschiebung ergeben, nicht aber durch die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 9 C 8.99 , NVwZ 2000, S. 206).

23

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Einreise nach Nigeria konkrete Gefahren in dem vorstehend bezeichneten Sinn drohen könnten.

24

Allerdings besteht im Falle des Klägers zur Überzeugung des Gerichts ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Danach soll ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ob dies der Fall ist muss anhand des gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs wie im Asylrecht, nämlich demjenigen der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, S. 324/ 330). Insoweit ist eine umfassende Bewertung der gesamten Gefährdungslage im Einzelfall vorzunehmen, ohne dabei in eine "mathematische" oder "statistische" Betrachtungsweise zu verfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 1 B 273/02 , Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 68). Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z.B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 1 C 1/02 , DVBl 2003, S. 463).

25

Vorliegend ist das Gericht unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Dr. ... der Überzeugung, dass der Kläger an einer schweren weit fortgeschrittenen Niereninsuffizienz leidet, die - um ihm eine Überlebenschance zu geben zwangsläufig eine lebenslange Dialysetherapie oder eine Nierentransplantation erfordert.

26

Dies hat aufenthaltsrechtlich zur Folge, das der Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gravierende und ihm nicht mehr zumutbare Verschlechterung seiner Gesundheitslage zu befürchten hat.

27

Wie die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in L. in einer Stellungnahme vom 22. Februar 2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausgeführt hat, ist eine Dialysebehandlung in L. sowohl in den privaten Kliniken St. Nicholas Hospital und Life Support System als auch in den staatlichen Kliniken L. University Teaching Hospital (LUTH) und NavyClinic zwar grundsätzlich durchführbar, aber auf Grund der Behandlungskosten von 15.000, Naira pro Dialyse (ca. 150,00 €) in den Privatkliniken und 8.000, Naira (ca. 90,00 €) in den staatlichen Kliniken für den durchschnittlich verdienenden Nigerianer nicht finanzierbar. Hinzu kommt, dass die Qualität der Dialyse in Nigeria sehr schlecht ist. Die beiden staatlichen Krankenhäuser LUTH und NavyClinik haben völlig veraltete Geräte, die zudem sehr schlecht gewartet sind und deshalb oft ausfallen. Es existiert jeweils nur eine funktionsfähige Maschine. Zudem benutzen beide staatlichen Kliniken die erforderlichen Filterpatronen zur Dialyse mehrfach, um die Kosten der Behandlung senken zu können, wobei allerdings dadurch sehr häufig Infektionen auftreten, die in einigen Fällen bereits den Tod des Patienten zur Folge hatten.

28

Ausgehend hiervon steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu, da er glaubhaft dargelegt hat, dass ihm ungeachtet der Frage, ob in Nigeria die medizinische Versorgung für Dialysepatenten technisch grundsätzlich ausreichend ist, jedenfalls die für eine medizinische Versorgung notwendigen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen, und Gesichtspunkte, die ein Abweichen von der durch die "Soll"Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG indizierten Ermessensreduzierung dahingehend, dass im Regelfall bei einem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm von einer Abschiebung abzusehen ist, rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Demzufolge ist auch die das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG - der Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 7 AufenthG verneinende Entscheidung der Beklagten durch die Kammer aufzuheben.

29

Soweit die Klage sich gegen die die im Bescheid der Beklagten enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung richtet, kann ihr insoweit der Erfolg nicht versagt bleiben, als die in ihr enthaltene Androhung der Abschiebung nach Nigeria aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ist, in der Abschiebungsandrohung Nigeria als den Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 34 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59 und 60 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Auch bleibt in den Fällen, in denen - wie vorliegend - das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt, nach § 59 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 AufenthG die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt. Allerdings muss nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat, hinsichtlich dessen das Abschiebungsverbot besteht, in der Abschiebungsandrohung ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es, so dass die Abschiebungsandrohung insoweit, als dem Kläger in ihr die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird, rechtswidrig und die Beklagte zur Ergänzung ihrer Entscheidung dahingehend, dass eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist, verpflichtet ist. Im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung aber rechtmäßig. Dies gilt auch insoweit, als dem Kläger nach der teilweisen Aufhebung der Abschiebungsandrohung nur noch die Abschiebung in jeden anderen Staat angedroht wird, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, rechtmäßig. Zwar sieht § 59 Abs. 2 AufenthG als Sollvorschrift die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung für den Regelfall vor. Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Ist indes die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt oder wie vorliegend ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der exakten Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Insbesondere in Asylverfahren ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als androhende Behörde in derartigen Fällen nicht verpflichtet, vor Erlass der Abschiebungsandrohung lediglich zur Ermittlung eines in Betracht kommenden Zielstaates weitere Aufklärung zu betreiben. Vielmehr obliegt die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Abschiebung in einen bestimmten Staat grundsätzlich der abschiebenden Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 9 C 42.99 DVBl. 2001, 209 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2001 11 A 10582/00.OVG ). Soweit § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG bestimmte, dass beim Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG in der Abschiebungsandrohung enumerativ die Staaten genannt werden mussten, in die der Ausländer abgeschoben werden darf, hat diese Bestimmung im Aufenthaltsgesetz keine Nachfolgebestimmung gefunden. Vielmehr regeln nunmehr §§ 59 Abs. 3 Satz 2, 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG umgekehrt, dass in der Abschiebungsandrohung lediglich die Staaten genannt werden müssen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Von daher ist - wie bereits ausgeführt - die Beklagte zu einer entsprechenden Ergänzung der Abschiebungsandrohung zu verpflichten, dass Nigeria als der Staat zu bezeichnen ist, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Da die Abschiebungsandrohung aber im Übrigen rechtmäßig ist, kann die Klage insoweit, als der Kläger ihre vollständige Aufhebung erstrebt, keinen Erfolg haben.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der die streitige Entscheidung betreffenden Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung ZPO .

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