Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (2. Kammer) - 2 L 859/05


Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.214,29 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, der bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens dahingehend zu verstehen ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den im Ablösevertrag vom 06. April 2004 vereinbarten einmaligen Entwässerungsbeitrag in Höhe von 4.857,16 € unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland- Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) – KAG – zinslos zu stunden, führt nicht zum Erfolg.

2

Soweit die Antragstellerin die Höhe des zu stundenden Entwässerungsbeitrag in der Antragsschrift mit 4.888,39 € angibt, setzt sich dieser Betrag aus dem o. g. Entwässerungsbeitrag sowie Mahngebühren und Portokosten aus der Mahnung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2005 zusammen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 und 3 KAG kann jedoch nur der eigentliche Entwässerungsbeitrag Gegenstand des Stundungsbegehrens sein.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Erfolg eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist von der Glaubhaftmachung eines Anordnungs- bzw. Regelungsanspruchs sowie eines Anordnungs- bzw. Regelungsgrunds abhängig.

4

Dabei ist zunächst zu sehen, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Vorwegnahme einer - von ihr bisher noch nicht anhängig gemachten - Hauptsacheentscheidung begehrt. Die Antragsgegnerin hat den auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 und 3 KAG gestützten Stundungsantrag der Antragstellerin vom 20. Juni 2005 mit Schreiben vom 23. Juni 2005 abgelehnt, ohne dieser Entscheidung indes eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen. Dies hat zur Folge, dass der von der Antragsstellerin gegen die ablehnende Entscheidung mögliche Widerspruch gemäß § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Schreibens vom 23. Juni 2005 erfolgen kann.

5

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, in dem grundsätzlich keine endgültigen, sondern nur vorläufige Maßnahmen zur Sicherung eines gefährdeten Anspruchs oder zur Regelung eines Zustandes getroffen werden dürfen, kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes unabweisbar geboten ist. Voraussetzung für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache ist, dass ein Erfolg in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, und dass ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung derart schwerwiegende Nachteile drohen, dass dem Antragsteller unter keinen Umständen zugemutet werden kann, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage, § 123 Rdnr. 63 m.w.N.).

6

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Anspruch auf die von der Antragstellerin begehrte Stundung nach § 14 Abs. 2 und 3 KAG besteht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KAG sollen einmalige Beiträge gestundet werden, wenn das unbebaute Grundstück entweder landwirtschaftlich genutzt wird (1. Alternative) oder zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen nicht veräußert werden kann (2. Alternative). Voraussetzung einer Stundung wegen landwirtschaftlicher Nutzung ist entweder, dass Beitragsschuldner und Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs identisch sind, weil die Regelung – wie aus der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 KAG geschlossen werden kann - grundsätzlich nur denjenigen Beitragspflichtigen zugute kommen soll, die das mit dem Beitrag belastete Grundstück für die von ihnen selbst unterhaltene Landwirtschaft benötigen (vgl. zum vergleichbaren Stundungsbegehren eines Erschließungsbeitrags: BVerwG, Urteil vom 01. April 1981 – 8 C 11.81 -). Nur diese Beitragsschuldner sollen davor geschützt werden, zur Tilgung der Beitragsschuld Grundbesitz veräußern zu müssen, den sie zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs benötigen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KAG soll entsprechendes bei Betriebsübergabe an einen Angehörigen gelten. Beide Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin jedoch nicht gegeben. Diese hat das mit dem Beitrag belastete Grundstück vielmehr zur landwirtschaftlichen Nutzung an einen Dritten verpachtet, sodass sie vom Schutzgedanken des § 14 Abs. 2, 1. Alternative und Abs. 3 KAG nicht erfasst ist.

7

Der Stundungstatbestand des § 14 Abs. 2, 2. Alternative KAG, wonach der einmaliger Beitrag gestundet werden soll, wenn das mit ihm belastete Grundstück nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen verkauft werden kann, ist zum derzeitigen Zeitpunkt ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Ob das Grundstück nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen veräußert werden kann, hat der Beitragspflichtige darzulegen und nachzuweisen, wobei das, was wirtschaftlich zumutbar ist, an objektiven Kriterien zu messen ist (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdnr. 1067j). Anknüpfungspunkt kann insoweit nur der Verkehrswert des Grundstücks sein, wie er sich in der betreffenden Region darstellt. Dass das veranlagte Grundstück der Antragstellerin nicht zu einem für die Region üblichen Verkaufswert zu veräußern ist, hat diese indes nicht dargelegt. Für die Kammer sind - insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin, dass in I. eine ständige Veräußerung von Bauparzellen durch Private stattfindet - auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es der Antragstellerin unzumutbar machen könnten, ihr Grundstück zu den üblichen Bedingungen zu veräußern. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass die Antragstellerin, die – wie oben ausgeführt - gegen die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2005 noch Widerspruch einlegen kann, den Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit in diesem Verfahren noch erbringen kann.

8

Das Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen des § 222 der Abgabenordnung – AO – i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG, wonach der Anspruch der Antragsgegnerin gestundet werden kann, wenn die Einziehung des Beitrags bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Antragstellerin darstellt, sind im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich, weil die Antragstellerin ihr Begehren ausdrücklich auf die Möglichkeit einer zinslosen Stundung beschränkt hat, eine Stundung nach § 222 AO jedoch Stundungszinsen gemäß § 234 AO nach sich ziehen würde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin - quasi als Minus zu ihrem zinslosen Stundungsbegehren - auch eine einfache, verzinsliche Stundung begehrt. Ein derartiges Begehren stellt sich nämlich als aliud zu einem zinslosen Stundungsbegehren dar, da es zu einer finanziellen Mehrbelastung kommt (vgl. Urteil der Kammer vom 13. November 2001 – 2 K 893/01.TR). Daher muss eine einfache, verzinsliche Stundung ausdrücklich begehrt werden, was im vorliegenden Verfahren jedoch gerade nicht geschehen ist.

9

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Abgabenrecht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Streitwert regelmäßig auf ein Viertel des zu zahlenden Betrages festzusetzen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 14. August 1991 - 6 E 10270/91.OVG -, NVwZ-RR 1992, S. 110, und vom 24. Januar 1995 - 6 B 12413/94.OVG -).

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