Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 46/06.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Festsetzung der Geländeoberfläche durch die Beklagte.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks in der Gemarkung ..., Flur 4, Parzelle Nr. ...4/1. Die Geländeoberfläche der im Eigentum der Beigeladenen stehenden benachbarten Flurstücks Nr. ...3/1 und der Parzelle der Klägerin wurde im Jahr 1998 in der noch heute vorhandenen Form angelegt. Im Jahre 2002 errichteten die Kläger an der Grenze zu dem besagten Nachbargrundstück ohne Baugenehmigung eine Garage.
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Mit baurechtlicher Verfügung vom 20.11.2003 gab der Beklagte der Klägerin auf, prüffähige Unterlagen entsprechend der Bestimmungen der Landebauordnung über Bauunterlaugen und bautechnische Prüfung bezüglich der errichteten Garage vorzulegen. Außerdem wurde für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 255,65 € angedroht.
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Der hiergegen seitens der Klägerin eingereichte Widerspruch wurde mit Bescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis Daun vom 23.09.2004 kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Klägerin nahm eine daraufhin beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage, die unter dem Aktenzeichen 5 K 1595/04.TR geführt wurde, zurück.
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Mit Schreiben vom 15.03.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Festlegung der Geländehöhe zwischen dem Nordgiebel ihres Anwesens und der Grenze zum Grundstück Flur 4, Parzelle ...3/1.
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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.07.2005 ab. Zur Begründung führte sie aus, durch die Festsetzung würden nachbarschützende Interessen, insbesondere §§ 2 und 8 LBauO berührt. Daher sei eine Zustimmung des Nachbarn unerlässlich. Durch die Festsetzung könnten sonst die dem Schutz des Nachbarn dienende Höhenbegrenzung für Grenzanlagen unterlaufen werden.
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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und bat darum, den Ablehnungsbescheid vom 14.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Geländehöhe zwischen dem Nordgiebel und der Grenze um Grundstück Flur 4 Parzelle Nr. ...3/1 festzulegen.
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Sie führte zur Begründung aus, sie habe aus dem Eigentumsgrundrecht einen Anspruch auf Festsetzung der Geländeoberfläche, damit sie ihr Grundstück im Rahmen des geltenden Rechts nutzen könne. Eine Entscheidung über die Genehmigungsbedürftigkeit bzw. –freiheit sei nämlich nur mit Hilfe einer festgelegten Geländehöhe möglich. Es bestünde kein unmittelbarer Nachbarschutz, so dass auch eine Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlich sei. Zudem sei das Vorhaben genehmigungsfrei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 wies der Kreisrechtsausschuss beim Landkreis Daun den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens beurteile sich nach der Geländeoberfläche. Es müsse jedoch einen Anlass für eine solche Festlegung geben und im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften dürfe eine Festlegung die schutzwürdigen Belange der Grundstücksnachbarn nicht unangemessen beeinträchtigen. Auf die Einhaltung dieser Voraussetzungen habe der Grundstücksnachbar einen Anspruch, zumal die streitgegenständliche Geländeoberfläche in erheblichem Umfang von der natürlichen Geländeoberfläche abweiche. Alleine aufgrund einer Aufschüttung sei noch keine neue natürliche Geländeoberfläche gegeben. Da die bloße Aufschüttung die Nachbarn auch nicht beinträchtige, sei diesen auch nicht anzulasten, dass sie erst jetzt Bedenken anmeldeten. Durch die Festsetzung der Geländeoberfläche werde die Baugenehmigungspflicht umgangen und die nachbarschützende Vorschrift des § 8 LBauO verletzt.
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Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides hat die Klägerin am 19.01.2006 Klage erhoben.
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Zur Begründung wiederholt sie die im Widerspruchsverfahren angeführten Argumente.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 14.07.05, Az. - 63-2005-02 – und den Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung Daun vom 12.12.2005, zugestellt am 20.12.2005, aufzuheben,
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2. die Beklagte zu verpflichten, die Geländehöhe des bebauten Grundstücks in der Gemarkung ..., Flur 4 Parzelle ...4/1 zwischen dem Nordgiebel und der Grenze zum Flurstück 4, Flurstück-Nr. ...3/1 festzulegen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid und weist zudem noch einmal darauf hin, dass eine Zustimmung der Nachbarn bisher nicht erfolgt ist.
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Die Beigeladenen stellen keinen eigenen Antrag und machen sich die Ausführungen der Beklagten zu Eigen. Sie führen ergänzend aus, die von der Klägerin errichtete Garage führe zu einer erheblichen Einschränkung der Lichtzufuhr in der zum Grundstück der Klägerin gelegenen mittleren Wohnung in ihrem Mehrfamilienhaus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Schriftsätze der Beteiligten und die Gerichtsakte zum Aktenzeichen 5 K 1595/04.TR verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Ablehnung der Festsetzung der Geländeoberfläche ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Festsetzung der Geländeoberfläche hat.
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Als Anspruchsgrundlage für die Festsetzung der Geländeoberfläche kommt vorliegend allein § 2 VI LBauO in Betracht. Die Festsetzung ergeht nach § 2 VI LBauO durch gesonderten Verwaltungsakt, soweit sie sich nicht schon aus dem Bebauungsplan ergibt, und betrifft nicht eine tatsächliche Veränderung auf dem Grundstück z.B. durch Aufschüttung, sondern die Festsetzung eines rechnerischen Höhenmesspunkts. Durch die Festsetzung soll ohne Rücksicht auf den tatsächlich gegebenen Geländeverlauf klargestellt werden, welche Höhenlage bei der Anwendung baurechtlicher Vorschriften zugrunde zulegen ist. Die Geländeoberfläche hat daher sowohl im Bauplanungs- als ferner im Bauordnungsrecht eine besondere Bedeutung, da sie – wie von der Klägerin vorgetragen – unter anderem Bezugspunkt für die Höhe der Außenwände bei der Abstandsflächenberechnung ist. Gerade hierdurch kann die Festsetzung der Geländeoberfläche wegen der bewirkten Höhe etwaiger baulicher Anlagen aber auch eine unmittelbar nachbarschützende Wirkung zukommen (Jeromin, Kommentar zu LBauO, § 2, Rn. 80).
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Die Voraussetzungen für die Festsetzung sind gesetzlich nicht normiert. Die Festsetzung ist aber nur zulässig, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht, wenn es z.B. die Sicherheit oder gestalterische Gesichtspunkte erfordern, die natürliche Geländeoberfläche aufgrund Aufschüttung bzw. großer Unregelmäßigkeiten und Schwankungen nicht mehr feststellbar ist, oder eine Harmonisierung des Geländes aus sonstigen Gründen unerlässlich ist (OVG Saarland, BauR 1980, S. 158 f.). Ein solcher Sonderfall ist zunächst bereits nicht gegeben, wenn - wie hier - der Verlauf der ursprünglichen natürlichen Geländeoberfläche aufgrund von Fotografien, Zeichnungen oder der vorhandenen Grundstückssituation noch nachvollziehbar und feststellbar ist (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 30.09.1997, Az: 2 R 30/96). Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Festsetzung aus Sicherheits- oder sonstigen Gründen erforderlich machen. Überdies liegt kein Fall unbilliger Härte vor, der eine andere Entscheidung notwendig machen würde.
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Ungeachtet dessen hat die Beklagte die Festsetzung zu Recht wegen Verletzung von Nachbarrechten abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, der die Kammer folgt, sind die Auswirkungen einer evtl. Festlegung der Geländeoberfläche im Hinblick auf die Anwendung nachbarschützender Vorschriften (Abstandsflächenregelung) zu beachten und abzuwägen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2003, Az. 8 A 10936/02.OVG, ESOVG). Eine Festlegung der Geländeoberfläche nach der Aufschüttung würde dazu führen, dass die nachbarschützenden Vorschriften umgangen würden. Daher ist die Baugenehmigungsbehörde gehalten, nachbarschützende Vorschriften zu beachten und in ihre Entscheidung mit einzustellen. Die Abstandsflächenregelungen des § 8 LBauO stellen solche nachbarschützende Vorschriften dar. Sie dienen neben dem Brandschutz und der Gestaltung auch der Beleuchtung mit Tageslicht und der Lüftung sowie dem Schutz benachbarter Grundstücke vor Gefahren und unzumutbaren Belästigungen (Amtl. Begründung zum Entwurf der Landesbauordnung, Landtagsdrucksache 10/1344, S. 76).
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Es muss deshalb gewährleistet werden, dass die Festsetzung der Geländeoberfläche und die Errichtung etwaiger baulicher Anlagen mit dem Nachbarinteresse vereinbar sind. Eine abweichende Festlegung der Geländeoberfläche durch die Bauaufsichtsbehörde darf daher gerade nicht dazu führen, dass die in Abhängigkeit von der Höhenlage getroffenen Festsetzungen generell unterlaufen werden. Dies würde ein Missbrauch der Festsetzungsbefugnis darstellen, durch welche Verstöße gegen Bauvorschriften, die an die Höhe von Gebäudeteilen über der Geländeoberfläche anknüpfen, unrechtmäßig ausgeräumt würden. So liegt der Fall hier: Die Festsetzung der Geländehöhe nach den Vorstellungen der Klägerin widerspricht den Interessen der Beigeladenen nach angemessener Belichtung ihrer Wohnungen, was sich deutlich den von der Beigeladenen eingereichten Fotos entnehmen lässt. Die Beklage hat die Festsetzung mithin zu Recht von der Zustimmung der Beigeladenen abhängig gemacht.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 I, III, 162 III VwGO.
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Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie ohne eigene Antragsstellung kein Kostenrisiko (§ 154 III VwGO) eingegangen sind.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 II VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 124 a I S. 1 i.V.m. § 124 II Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
- 31
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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