Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 337/06.TR
Tenor
1. Die in den Aufenthaltsbefugnissen der Kläger vom 17. September bzw. 2. November 2004 enthaltene Nebenbestimmung "Wohnsitznahme beschränkt auf das Land Rheinland-Pfalz" wird aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags leisten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger, eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten ihren Angaben zufolge im Dezember 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier Asylanträge, die mit Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Mai 2004 hinsichtlich des Asylbegehrens abgelehnt wurden; allerdings wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - festgestellt.
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Am 17. September bzw. 2. November 2004 wurden den Klägern durch den Beklagten auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnisse erteilt, denen jeweils eine Nebenbestimmung dahingehend beigefügt wurde, dass die Wohnsitzaufnahme beschränkt werde auf das Land Rheinland-Pfalz. Hinsichtlich dieser Nebenbestimmung legten die Kläger fristgerecht Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Trier-Saarburg vom 3. März 2006 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass die den Klägern auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes erteilten Aufenthaltsbefugnisse nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG fortgelten. Die wohnsitzbeschränkende Auflage sei wegen des Sozialhilfebezugs der Kläger zu Recht entsprechend Ziffer 34.0 der Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz und dem Rundschreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 5. März 2001 erteilt worden. Durch Rundschreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 27. Mai 2005 sei mitgeteilt worden, dass es bei der bisherigen bundeseinheitlichen Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen verbleibe. Dies gelte auch nach der Zusammenlegung von Arbeits- und Sozialhilfe, weil eine Reihe von Leistungen weiterhin durch kommunale Träger zu erbringen sei. Die Wohnsitzbeschränkung sei im Übrigen für den Ausländer weniger belastend als eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 8. März 2006 haben die Kläger am 10. April 2006, einem Montag, Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die Nebenbestimmung rechtswidrig sei, weil sie gegen die Bestimmungen des Europäischen Fürsorgeankommens verstoße.
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Die Kläger, die sich ebenso wie der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, beantragen,
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die in der ihnen erteilten Aufenthaltsbefugnis enthaltene Auflage "Wohnsitzaufnahme beschränkt auf das Land Rheinland-Pfalz" aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die angefochtenen Bescheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten. Die Verwaltungs- und Widerspruchsaktenakte des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Das OVG Rheinland-Pfalz hat im Verfahren 7 A 10492/06.OVG, das einen ähnlich gelagerten Sachverhalt betraf und an dem außer dem Prozessbevollmächtigten der Kläger des vorliegenden Verfahrens auch der Beklagte dieses Verfahrens beteiligt war, mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 24. August 2006 (zur Veröffentlichung vorgesehen in ESOVGRP) eine mit der vorliegend streitbefangenen Nebenbestimmung wortgleiche Auflage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der erkennenden Kammer vom 22. März 2006 - 5 K 118/06.TR - aufgehoben und ausführlich dargelegt, dass die einem anerkannten Flüchtling erteilte Auflage, seinen Wohnsitz in einem bestimmten Bundesland zu nehmen, gegen Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens und Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention verstößt. In diesem Urteil heißt es u.a.:
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"Allerdings schließen die fürsorgerechtlichen Gewährleistungen des Art. 1 EFA und des Art. 23 GFK grundsätzlich nicht das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes und auf Freizügigkeit ein; dieses Recht ist vielmehr nur nach Maßgabe des Art. 26 GFK gewährt (so BVerwGE 100, 335 [346] zu den inhaltsgleichen Bestimmungen der Art. 23 und 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbk - vom 28. September 1954, BGBl. II 1976, 473; offen gelassen in BVerwGE 111, 200 [207, 209 f.]). Ein Ausländer kann sich daher grundsätzlich nicht gegen Freizügigkeitsbeschränkungen mit der Berufung auf Art. 1 EFA und Art. 23 GFK zur Wehr setzen, sondern muss sich räumliche Beschränkungen seines Fürsorgerechts gefallen lassen, die sich lediglich als Folge einer räumlichen Beschränkung seines Aufenthaltstitels darstellen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 9 LB 1404/01 - und nochmals BVerwGE, 111, 200 [209 f.]).
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Dies kann nach Auffassung des Senats jedoch dann nicht gelten, wenn - wie hier - die Wohnsitzauflage ausschließlich wegen des Bezugs von Fürsorgeleistungen erteilt wird (im Ergebnis ebenso VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 K 1505/02 -, juris, Rn. 34, 37 f.; a.A.: NdsOVG, a.a.O.). Hier stellt sich die Beschränkung des Fürsorgerechts nicht als bloße Folge der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels dar, sondern im Gegenteil als ihr - einziger - Grund. Es wird durch die Wohnsitzauflage gezielt an die Sozialleistungsbedürftigkeit eine Beschränkung der Wahl des Wohnortes geknüpft. Diese Verknüpfung ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Widerspruchbescheids und den oben wiedergegebenen ermessenslenkenden Vorgaben in den Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 21. August 1997 und vom 27. Juli 2005, die wohnsitzbeschränkende Auflagen allein in den Fällen des Sozialhilfebezugs der betroffenen Ausländer vorsehen bzw. "soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen". Erklärtes Ziel dieser Auflagen ist - wie dargelegt -, die Verlagerung von Sozialleistungslasten auf andere Bundesländer durch Binnenwanderung bestimmter Gruppen von Ausländern zu vermeiden. Es soll damit die Gewährung von Fürsorgeleistungen auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt werden, indem die Wohnsitznahme ausländerrechtlich beschränkt wird. Eine solche Regelung greift nicht nur in den Schutzbereich des Rechts auf Freizügigkeit (Art. 26 GFK) ein, sondern auch in den des durch Art. 1 EFA und Art. 23 GFK gewährleisteten Rechts auf fürsorgerechtliche Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen und ist daher auch hieran zu messen.
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Mit diesem Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA und des Art. 23 GFK in dem oben dargelegten Sinn steht die der Klägerin erteilte Wohnsitzauflage nicht in Einklang. Denn entsprechende, an den Bezug von Fürsorgeleistungen anknüpfende Einschränkungen der Wahl des Wohnortes bestehen für deutsche Staatsangehörige nicht. Abgesehen von einer nicht prägenden bereichsspezifischen Sonderregelung für Spätaussiedler (vgl. §§ 2, 3a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler, BGBl. I 1996, 225) gibt es keine "Residenzpflicht" bei Bezug von Fürsorgeleistungen (vgl. BVerwGE 111, 200 [205 f.]).
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Ist die angefochtene Wohnsitzauflage demnach bereits aus den dargelegten Gründen ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, so kann dahinstehen, ob sie auch gegen Art. 26 GFK verstößt, weil die ermessenslenkenden Vorgaben der Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport Wohnsitzauflagen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG lediglich für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes und von Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG vorsehen, das in Art. 26 GFK den Flüchtlingen gewährleistete Recht auf Freizügigkeit jedoch nur unter dem Vorbehalt von Bestimmungen steht, die "allgemein" auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden (verneinend NdsOVG, a.a.O.; vgl. auch BVerwGE 111, 200 [208 f.] und zu der inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 26 StlÜbk BVerwGE 100, 335 [345 f.])."
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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung an, so dass der Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung der Erfolg nicht versagt bleiben kann.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz in dem zitierten Urteil vom 24. August 2006 zur Zulassung der Revision).
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Streitwertbeschluss vom 24. August 2006 im Verfahren 7 A 10491/06.OVG).
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Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung, so dass die Festsetzung des Streitwertes nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG nur dann mit der Beschwerde angefochten werden kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.
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