Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (Disziplinarkammer) - 3 K 985/07.TR
Tenor
1. Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeiobermeisters versetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger hat gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst erhoben.
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Der am ... 1959 geborene Kläger wurde 1976 als Polizeiwachtmeister beim Bundesgrenzschutz eingestellt. Im Jahre 1982 wechselte er im Amt eines Polizeimeisters in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Zunächst wurde er bei der Polizeidirektion S. eingesetzt, später verrichtete er seinen Dienst bei der Kreisverwaltung P. mit Einsatzort D. Zuletzt wurde er im Jahre 1994 zum Polizeihauptmeister befördert. Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von über 20 Jahren. In der letzten Anlassbeurteilung im Jahre 2001 wurde er mit der Gesamtbewertung "C" (Normalleistung) beurteilt. Mit dieser Beurteilung war der Beklagte nicht einverstanden. Die vorangegangene dienstliche Beurteilung (1999) war vergleichbar. Im Jahr 1995 hatte der Beklagte eine Beurteilung mit der Gesamtbewertung "B" (Gute Leistung) erhalten. Seit dem 21. August 2000 ist der Beklagte dienstunfähig erkrankt. Seither befand er sich viermal über längere Zeiträume in stationärer Behandlung. Die Diagnosen lauten im Wesentlichen auf eine depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung, Anpassungsstörung, Agoraphobie bei dekompensierter narzisstischer Persönlichkeitsstörung mit begleitenden Panikattacken.
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Im Jahr 1996 hat der Beklagte einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit zur Mitarbeit in dem von seiner Ehefrau geführten Café "E." in D. gestellt. Inhaltlich ging es dabei um das Herstellen und den Verkauf von Speiseeis. Diese Nebentätigkeit wurde dem Beklagten mit der Maßgabe, dass der zeitliche Umfang maximal 5 Stunden pro Woche betragen durfte, jeweils für ein Jahr, zuletzt bis zum 20. Mai 1999, genehmigt. Den für ein weiteres Jahr gestellten Antrag lehnte der Kläger ab.
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Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Beklagte gleichwohl weiterhin in dem Eiscafé tätig sei, leitete der Kläger mit Verfügung vom 22. Juli 2003 ein Disziplinarverfahren ein. Zuvor hatte das Ministerium der Finanzen die erforderliche Einwilligung für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht erteilt. Der Beklagte wurde von der Einleitung des Disziplinarverfahrens zunächst nicht unterrichtet. Am 04., 05., 06., 12. und 13. August 2003 wurde das Café "E." observiert. Nach Eingang des Observationsberichts wurde der Beklagte unter dem 30. September 2003 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt. Es lägen Erkenntnisse vor, dass er trotz Erkrankung und ohne die erforderliche Genehmigung im Lokal "E." in D. in verschiedener Hinsicht tätig sei. Gleichzeitig wurde ein Ermittlungsführer bestellt. Am 15. Oktober wurde der Beklagte auch darüber unterrichtet, dass ihm auch vorgeworfen werde, ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung eine Tätigkeit für den FC D. auszuüben.
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In seiner ersten Stellungnahme trug der Beklagte vor, das Café werde von seiner Ehefrau betrieben. Ihr stünden die beiden Töchter und seine Eltern zur Seite. Es handele sich bei dem Objekt um ein Wohn- und Geschäftshaus. Es sei quasi der Lebensmittelpunkt der Familie. Aus therapeutischen Gründen sei er von den Ärzten angehalten worden, kleinere Arbeiten zu verrichten, so auch von der Obermedizinalrätin B. Gelegentlich habe er auch schon mal Gäste nach ihrer Bestellung gefragt oder für kurze Zeit den Ausschank übernommen. Auch sei er vereinzelt beim Straßenverkauf präsent gewesen. Es habe sich hierbei jedoch nur um kurzzeitige Tätigkeiten gehandelt.
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Im Februar 2005 wurde das Disziplinarverfahren um den Verdacht des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und eines Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht erweitert. Dem lag zugrunde, dass der Kläger mit Verfügung vom 08. Februar 2005 festgestellt hatte, dass der Beklagte unentschuldigt dem Dienst fernbleibe und deshalb keine Bezüge mehr zu zahlen seien. Gestützt auf ein Gutachten von Dr. G. ging der Kläger in der Verfügung von der Polizeidienstfähigkeit des Beklagten aus. Die diesen Vorwurf betreffenden Ermittlungen wurden bis zum Abschluss des betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Nachdem der Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht ... ein weiteres Gutachten vorgelegt hatte, hob der Kläger den Bescheid und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid auf.
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Zwischenzeitlich hatte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens verfügt. Es wurden weitere Ermittlungsführer bestellt. Mit Datum vom 23. Februar 2007 wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf einer unterstützenden Tätigkeit bei einer Faschingsveranstaltung in D. erweitert. Dem Kläger wurde hiervon Mitteilung gemacht.
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Am 13. Dezember 2006 und am 24. Januar 2007 wurden von der erkennenden Kammer im behördlichen Disziplinarverfahren Zeugen gerichtlich vernommen (3 O 760/06.TR). Mit Beschluss vom 05. April 2007 ordnete die erkennende Kammer darüber hinaus auf Antrag des Klägers die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beklagten, die Öffnung der in den durchsuchten Objekten befindlichen Behältnisse sowie die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel an (3 O 262/07.TR). Auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgte am 08. Mai 2007 eine Hausdurchsuchung. Es wurden verschiedene Unterlagen sichergestellt. Die gegen den Durchsuchungsbeschluss der Kammer erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 03. Juli 2007 zurück (3 B 105008/07.OVG).
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Unter dem 15. Oktober 2007 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zugeleitet. Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern. Der Gesamtpersonalrat des Polizeipräsidiums ... hat der Erhebung der Disziplinarklage zugestimmt.
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Am 30. November 2007 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben, mit der dem Beklagten vorgeworfen wird, dadurch gegen das Gebot zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG) und darüber hinaus gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten eines Polizeibeamten (§§ 64 Abs. 1 S. 3, 214 S. 2 LBG) verstoßen zu haben, dass er seit Mai 1999 einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei. Erschwerend komme hinzu, dass er die ungenehmigte Tätigkeit über einen Zeitraum ausgeübt habe, während dessen er dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Dass der Beklagte tatsächlich in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei, ergebe sich aus verschiedenen Umständen. So seien im August 2003 Observationen durchgeführt worden. Der Beklagte sei dabei beobachtet worden, wie er unterschiedliche Arbeiten im Café verrichtet habe. Im behördlichen Disziplinarverfahren hätten verschiedene Zeugen, die in den letzten Jahren die Eisdiele als Kunden aufgesucht hätten, bestätigt, dass sie den Beklagten bei Servicearbeiten beobachtet hätten. Bedienstete des Cafés hätten in ihren jeweiligen Vernehmungen über mehr oder weniger weitgehende Tätigkeiten des Beklagten berichtet. Bei der Wohnungsdurchsuchung seien Unterlagen aufgefunden worden, wie etwa handschriftliche Stundenlisten der Mitarbeiter des Cafés sowie eine handschriftliche Auflistung über das produzierte Eis und ein handschriftlicher Vermerk in einem Kassenbuch. Nach einem Schriftgutachten des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz seien die sichergestellten Schriftstücke überwiegend von dem Beklagten erstellt worden. Der Beklagte habe auch Kontakte zur Allgemeinen Ortskrankenkasse gehabt. Er sei bei der Auswahl der Mitarbeiter für das Café involviert gewesen und habe in verschiedenen Märkten Einkäufe für das Eiscafé durchgeführt. Es lägen auch verschiedene Quittungen vor, auf denen zu erkennen sei, dass der Beklagte die Lieferung von Produkten bestätigt habe. Ein Außendienstmitarbeiter einer Firma habe ausgesagt, dass er bei seinen Besuchen überwiegend mit dem Beklagten persönlich Kontakt gehabt habe. Im Februar 2004 habe der Beklagte gemeinsam mit anderen Personen ein eintägiges Seminar einer Zulieferfirma besucht, das sich an fortgeschrittene Gelatieries gerichtet habe. Darüber hinaus habe der Beklagte bei einem ortsansässigen Schreiner ein Tischgestell für eine Eismaschine telefonisch in Auftrag gegeben. Im Internet sei noch im Februar 2004 eine Werbung für das Eiscafé eingestellt gewesen, in der der Beklagte als Mitinhaber aufgelistet gewesen sei.
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Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass verschiedene Bedienstete eher zurückhaltend von Tätigkeiten des Beklagten berichtet hätten, sei nach alledem von einer Nebentätigkeit in erheblichem Umfang auszugehen. Dem Beklagten wurde ferner vorgeworfen, trotz seiner angezeigten Dienstunfähigkeit in der Öffentlichkeit aufgetreten zu sein. So habe er beim örtlichen Fußballverein eine Funktion als Spielleiter wahrgenommen. Hierüber sei auch in der Presse berichtet worden. Bei einer Faschingsveranstaltung habe er eine unterstützende Tätigkeit übernommen. Ferner habe er an einer zertifizierten Fortbildungsveranstaltung in ... teilgenommen. Insgesamt seien Milderungsgründe für das Verhalten des Beklagten nicht erkennbar.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat ursprünglich vorgetragen, er habe kein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Seine Ehefrau sei die alleinige Inhaberin des Eiscafés. Auch seine Töchter arbeiteten mit. Das Geschäftslokal, das mit dem Wohngebäude verbunden sei, sei zwangsläufig der Ort, an dem sich die Familienmitglieder träfen. Es sei gelegentlich zu Handreichungen gekommen. Um eine Nebentätigkeit habe es sich dabei jedoch nicht gehandelt. Den Bereich einer Gefälligkeit im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft habe er nicht verlassen. Der Observationsbericht könne nicht zugrunde gelegt werden. Er selbst habe auch keine Einkäufe in nennenswertem Umfang getätigt. Wenn er zufällig anwesend gewesen sei, habe er auch schon mal die Anlieferung von Ware quittiert.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dagegen eingeräumt, von 2000 bis Oktober 2003 oft in der Eisdiele gewesen zu sein und ausgeholfen zu haben. Dazu hätten ihm die Ärzte geraten, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern. Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens habe er nur gelegentlich im inneren Betriebsablauf mitgeholfen. Im Jahr 2005 habe er Stundenlisten der Mitarbeiter überprüft, nachdem Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien. Später habe er auch ein Voreinstellungsgespräch mit einer Mitarbeiterin geführt. Dies aber nur, weil seine Ehefrau in der Küche beschäftigt gewesen sei. Auch habe er noch sporadisch Einkäufe im Sparmarkt getätigt. Dort habe er Milch und Zucker für den Betrieb eingekauft. Was die Äußerungen der Kunden des Cafés anbelange, so träfen diese nicht zu. Wenn er schon mal zwei bis drei Eis herausgereicht habe, so sei das jeweils nur sehr kurzzeitig gewesen. Häufig habe es sich auch um die Bedienung eines guten Freundes gehandelt. Man habe sich dann auch zusammengesetzt. Der Freund habe nichts bezahlen müssen. Es könne sein, dass er mal ein Telefonat der AOK D. entgegengenommen habe. Mitarbeiter von Zulieferfirmen seien einige Male im Café gewesen. Die Gespräche seien im Wesentlichen von seiner Ehefrau abgehandelt worden. Der Auftrag für die Verkleidung einer Eismaschine sei von seiner Ehefrau erteilt worden. Was den Vorwurf anbelange, in dem kleinen Nebenraum Büroarbeiten erledigt zu haben, so sei dies wegen des Zuschnitts und der Möblierung des Raumes unmöglich. Er habe dort nie solche Arbeiten ausgeübt. Allerdings habe er sich dort mal mit seiner Ehefrau ungestört unterhalten können. Insgesamt hätten alle Bediensteten des Cafés bekundet, dass er keine nennenswerten Tätigkeiten ausgeübt habe.
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Was die weiteren Vorwürfe anbelange, so sei er früher über Jahre hinweg im Karnevals-, Fußball- und Verkehrsverein sowie im Stadtrat sehr aktiv gewesen. Aus dieser Zeit habe er noch persönliche Kontakte zur Presse. In diesem Zusammenhang sei er im Jahr 2003 als sportlicher Leiter des Fußballclubs benannt worden. Das habe sich jedoch nur auf seine frühere Funktion im Verein bezogen. Zwar sei er sicherlich auch bei manchen Fußballspielen anwesend gewesen. Das sei jedoch nicht zu beanstanden. Was die Faschingsveranstaltung anbelange, so entbehrten die Vorwürfe jeder tatsächlichen Grundlage. Er sei vor Ort gewesen, das sei jedoch zuvor mit dem Leiter des ... Klinikums abgesprochen worden. Für ihn sei es ein Versuch gewesen, sich in einer Menschenmenge aufzuhalten. Er habe sich direkt an einer Zeltwand aufgehalten. Von dort habe er die Möglichkeit gehabt, jederzeit ins Freie zu gelangen. Er habe kein Geld überprüft. Das Seminar in ... habe seiner Altersvorsorge gedient. Der Internet-Eintrag stamme vom Verkehrsverein D. Wer der Urheber sei, wisse er nicht. Ihm und seiner Ehefrau sei nicht einmal bekannt gewesen, dass dort geworben wurde. Die Ermittlungen hätten ihn und seine Familie stark belastet. Man habe keine Mittel ausgelassen, um ihm nachzustellen. Er bedaure sein Verhalten.
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Die Kammer hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis zur Tätigkeit des Beklagten für das Cafe "E." erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die vorgelegten Personal- und Disziplinarakten sowie auf die Gerichtsakten ..., 3 O 262/07.TR, 3 O 364/06.TR und 3 O 760/06.TR Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Beklagte hat schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen. Unter angemessener Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung, der hierdurch eingetretenen Vertrauensbeschädigung und des Persönlichkeitsbildes des Beklagten (§ 11 Landesdisziplinargesetz - LDG -) sowie der besonderen Gesamtumstände ist er deshalb in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 7 LDG). Von der Entfernung aus dem Dienst kann abgesehen werden, weil das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit zwar erheblich beeinträchtigt, nach den besonderen Umständen des Einzelfalles jedoch ein Restvertrauen noch gegeben ist.
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Dem Disziplinarverfahren haften keine formalen Fehler an. Solche wurden auch von dem Beklagten nicht gerügt. Ihm wurde insbesondere das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekanntgegeben und die Gelegenheit eingeräumt, sich abschließend zu äußern.
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In der Sache steht nach Würdigung des gesamten Prozessstoffes fest, dass der Beklagte schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Gemäß § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, wobei ein Verhalten außerhalb des Dienstes dann ein Dienstvergehen darstellt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren beamtenrechtlichen Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 64 Abs. 1 Satz 1 LBG ergebende Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Nach Satz 3 der Vorschrift muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Gemäß § 65 Satz 2 LBG ist der Beamte überdies verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Neben diesen allgemeinen Pflichten eines Beamten hat der Polizeibeamte gemäß § 214 LBG die im Wesen des Polizeidienstes begründeten besonderen Pflichten. Er hat das Ansehen der Polizei zu wahren und Dienstzucht zu halten. Nach § 73 Abs. 1 LBG bedarf der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung des Dienstherrn.
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Gegen diese Pflichten hat der Beklagte in erheblichem Umfang verstoßen. Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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Der Beklagte verfügte ab Mai 1999 nicht mehr über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für Tätigkeiten im Eiscafé seiner Ehefrau. Seit August 2000 ist der Beklagte dienstunfähig erkrankt. Nach seiner geständigen Einlassung im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht fest, dass er gleichwohl über einen längeren Zeitraum, insbesondere in den Jahren 2000 bis Oktober 2003, oft in der Eisdiele war und dort ausgeholfen hat. Der Beklagte hat eingeräumt, dass es sich dabei etwa um solche Tätigkeiten gehandelt hat, wie sie sich bei der Observation im August 2003 herausgestellt haben. Es waren insbesondere auch Tätigkeiten im Servicebereich und im Straßenverkauf. Das stellt insgesamt den bedeutendsten Teil der Pflichtverletzung dar. Der Beklagte hat darüber hinaus eingestanden, ab dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2003 die wesentlichen Einkäufe für das Eiscafé im ...-Markt in D. getätigt zu haben.
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Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens habe er jedoch weder aktiv im Service mitgearbeitet, noch weitere Einkäufe im ...-Markt getätigt. Er habe lediglich im Einzelfall schon einmal ein Produkt für Bekannte hergestellt und dieses sodann gemeinsam mit ihnen verzehrt. Die Einlassung, dass der Beklagte, die Tätigkeiten im Servicebereich mit Einleitung des Disziplinarverfahrens eingestellt hat, ist nicht zu widerlegen. Trotz umfangreicher behördlicher Ermittlungsmaßnahmen wurden dem Beklagten insoweit keine nennenswerten Tätigkeiten im Servicebereich bzw. im Straßenverkauf nachgewiesen. Auch die Zeugenvernehmungen durch das Gericht im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens erbrachten keine nennenswerten Ergebnisse. Gleiches gilt für die Zeugenvernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Zeugin F. hat nicht bestätigt, dass sie nach dem Oktober 2003 Tätigkeiten des Beklagten im Cafe wahrgenommen hat. Sie hat angegeben, dass sie ganz am Anfang in dem Cafe gewesen sei, als es eröffnet wurde. Bei ihrer behördlichen Vernehmung hatte sie dagegen ausgesagt, sie habe den Beklagten bei zwei bis drei Aufenthalten im Cafe auch hinter der Theke gesehen, wobei der letzte Besuch, gerechnet vom Zeitpunkt der Vernehmung (März 2006), etwa zwei bis drei Jahre zurückliege. An dem Wahrheitsgehalt der Angaben in der mündlichen Verhandlung zweifelt die Kammer auch angesichts der divergierenden Aussagen nicht. Die Zeugin hat offen zur Sache bekundet. Entlastungstendenzen waren nicht erkennbar. Eine Beeinflussung durch den Beklagten nimmt die Kammer nicht an. Die Zeugin hat ausgesagt, diesen nach ihrer Aussage im behördlichen Verfahren nicht mehr gesehen zu haben. Bei ihrer ersten Vernehmung handelte es sich insoweit nur um einen kleineren Teil einer umfassenden Aussage weshalb nicht auszuschließen ist, dass sich die Zeugin über den genauen Zeitpunkt ihrer Besuche in dem Lokal keine vertieften Gedanken gemacht hat.
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Was die Aussage der Zeugin W. anbelangt, so hat diese zwar angegeben, kurz vor Ostern 2007 mit zwei Arbeitskolleginnen im Cafe "E." gewesen zu sein und dabei gesehen zu haben, wie der Beklagte dort Cafe zubereitet habe. Der Vorfall wurde sehr zeitnah in das Disziplinarverfahren eingeführt. Er wurde jedoch in den Akten nicht genau datiert. Trotz intensiven Bemühens im Rahmen der mündlichen Verhandlung ließ er sich nicht mehr näher zeitlich fixieren. Der Beklagte ist dem dadurch entgegengetreten, dass er für den betreffenden Zeitraum detaillierte Angaben dazu gemacht hat, weshalb er nicht vor Ort gewesen sei bzw. aus sonstigen Gründen nicht im Service gearbeitet haben könne. Dem genauen Zeitpunkt konnte er deshalb nicht begegnen, weil dieser von der Zeugin nicht benannt werden konnte und auch sonst nicht zu ermitteln war. Angesichts dessen kommt der Aussage kein wesentlicher Beweiswert zu.
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Was die weiteren in der Klageschrift angesprochenen beiden Tätigkeiten des Beklagten im Servicebereich nach dem Jahr 2003 anbelangt, so handelt es sich dabei, ungeachtet inwieweit diese von dem Vortrag des Beklagten umfasst sind, er habe mitunter für Bekannte Produkte hergestellt, diesen selbige zur Verfügung gestellt und meist mit ihnen gemeinsam konsumiert, und ob sie tatsächlich ausgeübt wurden, schon von der Anzahl her um nicht nennenswerte Tätigkeiten. Angesichts dessen, dass der Kläger auch für die Zeit nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens in erheblichem Umfang Ermittlungen angestellt hat, diese jedoch im Hinblick auf Tätigkeiten im Gastronomiebereich keine greifbaren Erkenntnisse gebracht haben, ist nicht erwiesen, dass der Beklagte ab November 2003 noch im vorliegenden Zusammenhang relevante Tätigkeiten im Servicebereich des Cafés ausgeübt hat, was -wie bereits festgestellt wurde- nach der Art der Tätigkeit insgesamt das Schwergewicht der Pflichtverletzung darstellt.
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Der Beklagte hat darüber hinaus, insbesondere vor Einleitung des Disziplinarverfahrens, häufig die Gehälter an Bedienstete des Cafés ausgehändigt und die abendliche Abrechnung vorgenommen. Das hat u.a. die Zeugin K. glaubhaft geschildert. Dem ist auch der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Die Zeugin K. hat ferner ausgesagt, dass der Beklagte in der Zeit als sie dort arbeitete (01. März 2000 bis 30. April 2001) in forderndem Ton Anweisungen erteilt hat. Sie hat das so geschildert, dass der Beklagte "den Chef hat raushängen lassen". Die Zeugenaussage ist glaubhaft. Sie ist frei von Widersprüchen und in sich schlüssig. Die Zeugin hat ohne Belastungstendenz ins Detail gehende Ausführungen gemacht.
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Ferner steht fest, dass der Beklagte mehrfach die ordnungsgemäße Anlieferung von Waren bestätigt hat, dies vor und nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens. Der Beklagte hat den Wahrheitsgehalt der entsprechenden Belege eingeräumt. Er hat auch zugegeben, in den Jahren 2004 und 2005 etwa sechs Mal jährlich in größeren Mengen Milch und Zucker für das Eiscafé im ... Markt in D. eingekauft zu haben. Er hat daneben gelegentlich im inneren Betriebsablauf mitgeholfen. Nach seinen Angaben hat er im Jahr 2005 Stundenlisten von Mitarbeitern überprüft, nachdem Unregelmäßigkeiten aufgetreten waren. Er hat auch einen Anruf der AOK entgegen genommen. Ferner hat er eingeräumt, im Jahr 2006 ein Voreinstellungsgespräch mit der später beschäftigten Zeugin Sc. geführt zu haben, wobei das eigentliche Einstellungsgespräch an einem anderen Tag von seiner Ehefrau im Detail geführt worden sei. Das deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugin Sc. Diese hat nach ihren Angaben im Jahre 2006 im Cafe E. angefangen. Sie habe ein Vorgespräch mit dem Beklagten geführt, so die Zeugin in ihrer gerichtlichen Zeugenvernehmung. Der Beklagte habe ihr gesagt, es gehe zunächst nur um ein paar Stunden. Bei der Besichtigung des Lokals und der Betriebsräume seien sie auch in die Küche gekommen. Da habe der Beklagte seine Frau vorgestellt. Er habe nicht gesagt, dass sie die Inhaberin des Eiscafés sei. Bei den späteren Probearbeiten habe sie dann mit der Ehefrau des Beklagten zu tun gehabt. Frau E. habe ihr dann gesagt, sie sei zufrieden mit ihr, sie könne anfangen. Der Beklagte habe ihr damals gesagt, dass sie zu den Probetagen erscheinen könne. Nach dem ersten Gespräch habe sie den Eindruck gehabt, der Beklagte sei der Chef, danach habe sie sich jedoch gewundert, sie habe den Beklagten nicht mehr gesehen. Sie habe nur noch mit der Ehefrau gesprochen. Nach der Einstellung seien die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Formalitäten mit Frau E. besprochen und abgewickelt worden. Auch die Zeugin Sc. hat schlüssig und widerspruchsfrei ohne jede Belastungstendenz ausgesagt, weshalb der Inhalt der Aussage zugrunde gelegt werden kann.
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Der Beklagte hatte überdies Kontakte zu Außendienstmitarbeitern von Zulieferfirmen. Der Zeuge S. hat angegeben, den Beklagten seit fünf bis sechs Jahren zu kennen. Er sei etwa ein Mal pro Jahr im Cafe gewesen. Er habe neue Produkte vorgestellt. Diese habe er ein- oder zweimal auch dem Beklagten vorgestellt. Er habe die Produkte präsentiert, Kaufentscheidungen habe der Beklagte nicht getroffen. Zuletzt habe er im Jahr 2005 oder 2006 einen Präsentationskontakt mit dem Beklagten gehabt. Das Gericht geht vom Wahrheitsgehalt der Aussage aus. Der Zeuge hat schlüssig und widerspruchsfrei ausgesagt. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Der Zeuge C. hat angegeben, den Beklagten im Jahr 2005 kennengelernt zu haben. Er, der Zeuge, sei ein einziges Mal im Cafe gewesen. Damals habe er mit dem Beklagten, ein bisschen auch mit dessen Ehefrau gesprochen. Dabei habe er beiden die Produkte präsentiert. Die Präsentation habe er mit dem Beklagten begonnen, seine Ehefrau sei später hinzugekommen. Später habe er noch einmal mit dem Beklagten gesprochen. Dieser habe gesagt, dass derzeit kein Bedarf bestehe. Auch am Wahrheitsgehalt dieser Aussage bestehen keine Zweifel. Der Zeuge hat freimütig, schlüssig und widerspruchsfrei zur Sache bekundet. Bei ihm waren ebenfalls keine Belastungstendenzen zu erkennen.
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Dagegen steht auch fest, dass der Beklagte nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens für das Cafe keine Einkäufe im ...-Markt getätigt hat. Der Beklagte hat den entsprechenden Vorwurf bestritten. Soweit die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin He. noch im behördlichen Disziplinarverfahren ausgesagt hat, ihr sei erinnerlich, dass der Beklagte die Einkäufe bis etwa November 2004 getätigt habe, hat sie dies im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vor Gericht nicht bestätigt. Im Rahmen der Zeugenvernehmung vor der Kammer hatte sie keine Anhaltspunkte mehr dafür, warum sie sich damals an den November 2004 erinnert hat. Wenn die Zeugin sich auch im behördlichen Disziplinarverfahren nach ihren Angaben diesbezüglich noch sicher war, ist nicht erwiesen, dass der Beklagte noch über den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens hinaus Einkäufe für das Cafe im ...-Markt getätigt hat. Die Zeugin hat offen zur Sache bekundet. Sie machte nicht den Eindruck, tatsächlich vorhandene Erkenntnisse zu verschweigen. Entlastungstendenzen waren nicht festzustellen. Inhaltlich stimmt die Aussage mit den Angaben der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugin Re. überein. Auch sie hat im ...-Markt in D. gearbeitet. Sie hat angegeben, dass der Beklagte früher regelmäßig Kunde im Markt gewesen sei. Er habe Einkäufe in großen Mengen getätigt. Etwa seit der Umstellung auf den EURO habe er jedoch nicht mehr bzw. nur noch sehr wenig eingekauft.
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Nicht erwiesen hat sich in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf, der Beklagte habe ab dem Jahr 2006 wieder für das Cafe im ...-Markt eingekauft. Die Zeugin K. hatte hierzu im behördlichen Disziplinarverfahren ausgesagt, der Beklagte sei etwa seit Januar/Februar 2006 wieder Kunde im Markt und kaufe Waren ein, die man zur Eisherstellung benötige. In der mündlichen Verhandlung hatte sie jedoch keine Erinnerung mehr hinsichtlich der von dem Beklagten eingekauften Waren. Die Einlassung des Beklagten, er habe tatsächlich keine Einkäufe für das Cafe getätigt, wird durch den unpräzisen Inhalt der Aussage der Zeugin nicht widerlegt. Dabei war eine Entlastungstendenz der Zeugin nicht erkennbar.
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Insbesondere hat sich auch nicht herausgestellt, dass der Beklagte im Jahre 2004 an einem Seminar für fortgeschrittene Gelateries teilgenommen hat. Soweit der Kläger dies aus den Angaben der Firma "Dr." geschlossen hat und der Beklagte dem zunächst nicht substantiiert entgegengetreten ist, hat er in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er zwar selbst mit zum Seminarort gefahren sei, dort sei er jedoch bei einem Verwandten geblieben. An dem Seminar hätten seine Ehefrau und ein weiteres Familienmitglied teilgenommen. Das ist im Verfahren nicht widerlegt worden. Die schriftlichen Auskünfte der Firma "Dr." sind insofern nicht aussagekräftig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge S. glaubhaft bekundet, dass er sich nur noch erinnern könne, dass jemand von der Firma E. an einem Seminar teilgenommen habe. Genauere Angaben vermochte der Zeuge nicht zu machen.
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Nachdem weitere Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten nicht gestellt wurden und sich eine weitere Beweisaufnahme für die Kammer auch nicht aufdrängt, steht als Grundlage für die disziplinarrechtliche Beurteilung fest, dass sich der Beklagte vor der Einleitung des Disziplinarverfahren in erheblichem Umfang für das Cafe E., danach jedoch nur punktuell im beschriebenen Umfang betätigt hat. Dabei hat er sich mitunter wie ein Chef geriert, wobei jedoch nach den Gesamtumständen, insbesondere aber auch nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck, feststeht, dass die Ehefrau des Beklagten tatsächlich die maßgebliche Person in dem Betrieb ist. Sie hat dies mit Nachdruck, detailreich und insgesamt glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Vor diesem Hintergrund kommt den Angaben des Verkehrsvereins im Internet keine Bedeutung zu.
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Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (OVG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2008 -3 A 11261/07.OVG).
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Der Beklagte verfügte nicht über die für die von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung. Selbst im Falle der hier anzunehmenden unentgeltlichen Ausübung der Nebentätigkeit, bedurfte die Übernahme der Tätigkeiten gemäß § 73 Abs. 1 i. V. m. § 74 Abs. 1 Nr. 1 b LBG deshalb einer Genehmigung, weil der Beklagte bei einer gewerblichen Tätigkeit mitgearbeitet hat. Der Beklagte hat eingeräumt, dass er in erheblichem Umfang in dem Cafe E. mitgearbeitet hat. Auch die Tätigkeiten, die er nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens ausgeübt hat, waren genehmigungspflichtig. Der Beklagte hat wesentliche Einkäufe für das Cafe getätigt. Er hat Stundenlisten kontrolliert, er war in die Einstellung einer Beschäftigten für das Cafe involviert und hat darüber hinaus Warenpräsentationen von Vertretern entgegengenommen. All das stellt eine Mitarbeit bei einer gewerblichen Tätigkeit dar, wobei schon nach der Art der Tätigkeit und dem Auftreten des Beklagten die Schwelle einer bloßen Gefälligkeit für die Ehefrau deutlich überschritten war.
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Es liegt auch ein materieller Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht vor. Dem Beklagten hätte eine Nebentätigkeitsgenehmigung nicht erteilt werden können, weil hier dienstliche Interessen im Sinne des § 73 Abs. 2 LBG entgegengestanden hätten. Ein Versagungsgrund liegt nach Nr. 6 der Vorschrift vor, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Das ist bei einem Beamten, der über längere Zeit dienstunfähig erkrankt ist und gleichwohl in einem Eiscafé mit Publikumsverkehr tätig sein will, der Fall. Ob darüber hinaus auch der Versagungsgrund des § 73 Abs. 3 Satz 1 LBG vorlag, wonach eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen ist, wenn sich die Tätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufes darstellt, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
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Soweit der Beklagte vorträgt, sein Verhalten sei schon deshalb - objektiv - nicht pflichtwidrig gewesen, weil ihm die behandelnden Ärzte, insbesondere auch Frau Obermedizinalrätin B., angeraten hätten, der Gefahr eines zunehmenden sozialen Rückzugs dadurch zu begegnen, dass er aktiv am Leben teilnimmt, finden sich in den Akten Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Aussagen getätigt wurden (vgl. hierzu u. a. die Stellungnahme von Frau Obermedizinalrätin B., Kreisverwaltung ..., vom 05. Juni 2007, Blatt 278). Dass jedoch weder die behandelnden Privatärzte noch die Amtsärztin Fragen des Nebentätigkeitsrechts zu klären haben, liegt auf der Hand und war dem Beklagten auch bewusst. Er ist jedoch zu keinem Zeitpunkt an seinen Dienstherrn herangetreten, um diese Problematik zu klären.
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Der Beklagte hat die Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begannen. Er handelte vorsätzlich. Dass die Ausübung von Tätigkeiten der hier in Rede stehenden Art, insbesondere dann wenn sie in Zeiten der Dienstunfähigkeit ausgeübt werden, in einem erheblichen Spannungsfeld zu den Pflichten eines Polizeibeamten stehen und dass sie einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfen, wusste der Beklagte. Dies schon deshalb, weil die Pflicht, solche Tätigkeiten nicht ohne Genehmigung auszuüben, zu den grundlegenden beamtenrechtlichen Pflichten gehört. Im Falle des Beklagten kommt hinzu, dass er über einen längeren Zeitraum eine genehmigte Nebentätigkeit in dem Eiscafé seiner Ehefrau ausgeübt hat. Im Jahre 1999 wurde der Antrag auf Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung abgelehnt. Deutlicher kann einem Beamten ein bestehendes Konfliktpotential und gleichzeitig die Rechtslage nicht vor Augen geführt werden.
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Der Beklagte war auch angesichts seiner Erkrankungen in der Lage zur entsprechenden Einsicht zu gelangen und sein Verhalten zu steuern. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewordenen medizinischen Unterlagen, insbesondere auch nicht aus dem von dem Beklagten im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht ... vorgelegten Privatgutachten von Prof. Di. und dessen Stellungnahme vom 26. Februar 2008. Der Gutachter spricht von einem massiv gesteigerten Bestreben nach äußerer Anerkennung der eigenen Leistung, die sich beim Beklagten zu einer starren, unflexiblen und nahezu ausschließlich zur Anwendung gebrachten Methode zur Selbstwertstabilisierung entwickelt habe, wobei die unter einer solchen Störung leidenden Menschen mit aller Konsequenz an einem solchen Verhaltensmuster festhielten. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte über den langen Zeitraum seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht in der Lage war, ein pflichtgemäßes Verhalten an den Tag zu legen. Die gutachterliche Stellungnahme zeigt lediglich eine mögliche Motivation für das pflichtwidrige Verhalten auf. Dass die gesundheitliche Störung so tief ausgeprägt gewesen wäre, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht mehr oder auch nur eingeschränkt angenommen werden kann, sagt sie gerade nicht aus. Auch hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewonnen, dass an der vollen Verschuldensfähigkeit des Beklagten zu zweifeln ist. Er hat sich sehr engagiert und dezidiert zu den ihm unterbreiteten Vorwürfen verhalten. Auch seine inhaltlichen Schilderungen des länger zurückliegenden Geschehens lassen keinen Zweifel am schuldhaften Verhalten des Beklagten zu.
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Das schwere Dienstvergehen ist mit der Zurückstufung in das Amt eines Polizeiobermeisters zu ahnden. Der Beklagte genießt noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und ein Restansehen der Öffentlichkeit, weshalb von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Im Hinblick auf die Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße kommt für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten grundsätzlich der gesamte Katalog der disziplinarrechtlich vorgesehenen Maßnahmen in Betracht. Es kommt im Einzelfall auf die Dauer, Häufigkeit und den Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiter ist zu berücksichtigen, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten - wie hier - gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, ob also die in Rede stehenden Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und inwieweit sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Ein besonderes Gewicht erhält ein solcher Verstoß, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten ausübt, in denen er dienstunfähig erkrankt ist (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16/05 - m.w.N.; OVG Koblenz, Beschluss vom 30. April 2003 - 3 B 10527/03.OVG -). Ein Beamter, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgeht, obwohl er während dieses Zeitraums wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtet, ist regelmäßig für den öffentlichen Dienst untragbar (OVG Koblenz, Urteil vom 09. Dezember 2005 - 3 A 11300/05.OVG -).
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Vorliegend hat der Beamte ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, wegen der Besonderheiten des Einzelfalles kann jedoch von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden. Zunächst ist festzustellen, dass das Dienstvergehen deshalb schwer wiegt, weil der Beklagte, dem die besonderen Pflichten eines Polizeibeamten obliegen, insbesondere in den Jahren 2000 bis 2003, also über einen längeren Zeitraum, in erheblichem Umfang und in vielfältiger Weise in dem Unternehmen seiner Ehefrau mitgearbeitet hat. Von überragendem Gewicht sind dabei die Tätigkeiten, mit denen der Beklagte in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, namentlich seine Arbeiten im Servicebereich und im Straßenverkauf. Diese Tätigkeiten hat er in einer kleineren Gemeinde ausgeübt. Es dürfte einer Vielzahl von Einwohnern und Kunden bekannt gewesen sein, dass der Beklagte dienstunfähig erkrankter Polizeibeamter ist. Auch hat er Aufgaben wahrgenommen, wie etwa das Auszahlen von Löhnen und ein Vorgespräch zu einer Einstellung einer Mitarbeiterin, die an sich typisch für die Geschäftsführung eines derartigen Betriebes sind. Der Beklagte war während des genannten Zeitraums dienstunfähig erkrankt. Die Nebentätigkeit war nicht genehmigungsfähig und von daher materiell rechtswidrig. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Beklagten gerade für diese Tätigkeit eine Verlängerung der ursprünglich erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung verweigert worden war, weshalb ihm in besonderem Maße bewusst sein musste, dass er in dem Eiscafé nicht tätig werden durfte. Auch nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens ist der Beklagte, wenn auch im Verhältnis zu dem langen Zeitraum der sich anschließenden Ermittlungen nur punktuell, noch in bzw. für den Betrieb tätig geworden. Er hat weiterhin sporadisch im ... Markt Milch und Zucker eingekauft, er hat vereinzelt Vertretern als Ansprechpartner zur Verfügung gestanden und er hat bei der Einstellung einer Mitarbeiterin mitgewirkt. Letzteres mag sich zwar im Innenverhältnis als Gefälligkeit gegenüber seiner Ehefrau dargestellt haben, gleichwohl durfte der Beklagte nicht nach außen quasi wie ein Mitinhaber, der eine unternehmerische Grundentscheidung mit vorzubereiten hat -hierbei handelt es sich insbesondere bei der Einstellung einer neuen Mitarbeiterin- auftreten. Insgesamt hat er sich mitunter wie ein Chef geriert, allerdings -wie oben bereits festgestellt wurde- ohne das tatsächlich zu sein. Angesichts all dessen hat der Beklagte einen ganz erheblichen Vertrauensverlust des Dienstherrn und eine erhebliche Ansehensschädigung in der Öffentlichkeit erfahren.
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Die Kammer sieht gleichwohl noch ein Restvertrauen und ein Restansehen. Hier entfällt wegen der besonderen Umstände die von der Schwere des Dienstvergehens in Richtung einer Entfernung aus dem Dienst gehende Indizwirkung. Der disziplinarisch nicht vorbelastete und über längere Zeit leistungsstarke Beklagte hat sich trotz des lang andauernden, ihn und seine Familie stark belastenden Disziplinarverfahrens in der mündlichen Verhandlung weitestgehend geständig eingelassen. Dabei hat sich der Beklagte reuig gezeigt. Die von dem Beklagten und insbesondere auch von dessen Ehefrau in der mündlichen Verhandlung geschilderten erheblichen Belastungen liegen in der Gesamtwirkung der sich über mehrere Jahre erstreckenden umfangreichen Ermittlungen, insbesondere der Vielzahl von Befragungen und Vernehmungen im privaten, beruflichen und geschäftlichen Umfeld des Beklagten und seiner Ehefrau. Damit ging nachvollziehbar eine erhebliche Stigmatisierung der Familie einher. Die Ehefrau des Beklagten hat geschildert, sie und ihr Ehemann hätten sich zunehmend in der Öffentlichkeit geschämt und ständig beobachtet gefühlt. Auch haben die Durchsuchung und Beschlagnahme der Wohn- und Geschäftsräume erhebliche Belastungen für den Beklagten und seine Familie mit sich gebracht. Diese Folgen, die der Kläger nicht beabsichtigt hat, traten ein, obwohl die der Observation nachfolgenden Ermittlungen im Vergleich zu deren Dauer und Intensität bis zuletzt nicht zu nachhaltigen Ergebnissen geführt haben. Die teilweise auch nur auf Indizien beruhende Beweislage war bis zur mündlichen Verhandlung eher dünn. Obwohl er sich nicht einer erdrückenden Beweislast gegenüber sah, hat der Beklagte, der sich seit dem Jahr 2000 mehrfach über längere Zeiträume in stationärer Behandlung befunden hat und dessen angeordneter Arbeitsversuch am 16. Juli 2004 nach einem Anfall noch am gleichen Tag im Krankenhaus endete, wobei ein Kollege schriftlich fixiert hat, dass man eine solche Situation nicht spielen könne, in der mündlichen Verhandlung "reinen Tisch" gemacht. Hieraus ist, obwohl er sich gegenüber den Gutachtern mitunter negativ über sein berufliches Umfeld geäußert hat, darauf zu schließen, dass er sich nicht aus dem Pflichtenkreis eines Polizeibeamten gelöst hat. Er genießt noch Restvertrauen und -ansehen.
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Darüber hinaus wurde der Beklagte nach seinen Angaben, die von seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung bekräftigt wurden, wegen seiner Erkrankung seitens der behandelnden bzw. begutachtenden Ärzte motiviert, sich nicht zurückzuziehen und möglichst am Leben teilzunehmen. Das findet seine Stütze in verschiedenen medizinischen Berichten, insbesondere in den Stellungnahmen der Obermedizinalrätin B., womit im Übrigen einhergeht, dass der Aspekt der Gefährdung der Genesung durch die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit vorliegend keine Rolle spielt. Der Beklagte hat dargetan, dass ihm von medizinischer Seite gerade dazu geraten worden ist, sich zur Vermeidung eines Rückzugs mit Kontaktverlust, Depression und Abhängigkeit von anderen Menschen aktiv zu zeigen und sich mit Menschen auseinanderzusetzen (Stellungnahmen der Obermedizinalrätin B. vom 28. Oktober 2003 und vom 05. Juni 2007). In gleiche Richtung deuten das Gutachten und die gutachterliche Stellungnahme von Professor D. Sein Verhalten war teilweise erkennbar gerade Ausdruck seines krankhaften Geltungsstrebens.
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Zwar war der Beklagte deshalb weder berechtigt, sich ohne Nebentätigkeitsgenehmigung im Betrieb seiner Ehefrau zu betätigen, noch war es so, dass er in einem Betrieb hätte tätig werden müssen, weil andere therapiefördernde Betätigungen ohne Weiteres möglich waren, gleichwohl bleibt es bei der Feststellung, dass eine Gefährdung des Genesungsprozesses durch die Nebentätigkeit ausgeschlossen werden kann und dass durch die genannten medizinischen Ratschläge zumindest die Hemmschwelle des Beklagten zur Begehung eines Dienstvergehens gesunken war. Zugunsten des Beklagten ist davon auszugehen, dass er an den therapeutischen Ansatz geglaubt und dass er neben greifbaren egoistischen, im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Betrieb des Geschäfts seiner Ehefrau stehenden Motiven im Wesentlichen auch aus diesem Grund im Cafe seiner Ehefrau tätig geworden ist.
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Nachvollziehbar hat die Ehefrau des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschildert, dass der Beklagte insbesondere in den Jahren 2000 bis 2003, aber auch danach, gesundheitlich äußerst stark angegriffen und nur wenig belastbar gewesen ist und dass von daher nur eine Betätigung in stark reduziertem Umfang überhaupt Platz greifen konnte. All das zeichnet nicht das Bild eines völlig pflichtvergessenen Beamten, der sich in hinreichend guter Restverfassung aus rein betriebsökonomischen Gründen mit gewisser Begeisterung im Geschäft seiner Ehefrau betätigt hat.
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Ein Beamter in der Situation des Beklagten, gegen den in erheblichem Umfang über mehrere Jahre Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt werden, die ihn und seine Familie erkennbar stark belasten, die jedoch letztlich in Relation zur langen Ermittlungs- und Verfahrensdauer nur zu wenig greifbaren Ergebnissen führen, kann in dem Fall, dass er gleichwohl in den beamtenrechtlichen Pflichtenkreis zurückfindet, indem er zunächst von der nicht erlaubten Tätigkeit im Wesentlichen absieht und sich geständig und reuig zeigt, noch ein Restvertrauen des Dienstherrn genießen. Angesichts der konkreten Umstände besteht auch noch ein Restansehen in der Öffentlichkeit. Der Beamte hat in der mündlichen Verhandlung ein Geständnis abgelegt, obwohl die Beweislage nicht erdrückend war. Bei allen schwer wiegenden Negativumständen zeigt sich hierdurch, wie auch nach dem von der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, ein Persönlichkeitsbild des Beamten, dass es der Kammer ermöglicht, ihn nicht aus dem Dienst zu entfernen. Dabei erscheint die Zurückstufung um ein Amt noch angemessen. Die Kammer hat auch insoweit die besonderen Belastungen durch das Disziplinarverfahren, in den Blick genommen.
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Da die weiteren Vorwürfe, weil sich die Sachverhalte nicht im gewerblichen sondern nur im privaten Bereich zugetragen haben können und weil sie im Verhältnis zu dem langen Zeitraum nur punktuell aufgetreten sind, neben den hier zugrunde gelegten Umständen auch nach ihrer Art weit in der Schwere zurückbleiben und auch sonst nicht für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme ins Gewicht fallen, werden diese aus dem Verfahren ausgeschieden ( § 66 LDG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG. Die Kosten sind nicht auf der Grundlage des § 99 Abs. 1 Satz 2 LDG verhältnismäßig zu teilen. Zwar sind Handlungen, die Gegenstand der Klageschrift waren, aus dem Verfahren ausgeschieden worden, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung ist (so etwa Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern -Kommentar- § 77 BDG Rz. 5), vorliegend entspricht es jedoch nicht der Billigkeit, den Kläger mit einem Teil der Kosten zu belasten, weil die hier ausgeschiedenen Handlungen wegen ihrer im Verhältnis zu dem der Ahndung zugrunde gelegten Sachverhalt sehr geringen Bedeutung den Streitgegenstand der Klage nur unmaßgeblich bestimmt haben. Im Übrigen entspräche es der Billigkeit, dem Beklagten schon deshalb die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er bis zur mündlichen Verhandlung nahezu alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt und damit den Ermittlungsumfang des Disziplinarverfahrens insgesamt erheblich ausgeweitet hat. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 2.Alt LDG liegen nicht vor. Der Beklagte wurde nicht wesentlich entlastet. Ferner ist auch insofern die Billigkeitserwägung, dass der Beklagte durch sein Bestreiten der Vorwürfe das Verfahren aufwändig hat werden lassen, maßgeblich.
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Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 21 LDG in Verbindung mit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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