Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 L 656/09.TR


Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.484,03 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. November 2009 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig.

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Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin stellt einen die Antragstellerin belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Rechtmäßigkeit anhand der Bestimmungen der §§ 43, 48 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG - vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 92), zu beurteilen ist und gemäß § 16 Abs. 1 LVwVG mit den allgemeinen Rechtsbehelfen angefochten werden kann, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - in der Fassung des vorgenannten Änderungsgesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Vorschriften sind gemäß § 3 Abs. 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHK-G - vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S 2418), anwendbar, weil § 3 Abs. 8 IHK-G für die Einziehung und Beitreibung von Kammerbeiträgen auf die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften verweist und § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - insoweit keine Sonderregelungen beinhaltet, so dass sich die Vollstreckung von Kammerbeiträgen der Antragsgegnerin nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes richtet.

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Von daher ist der vorliegende Antrag entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung, auf die allerdings später noch einzugehen sein wird, zulässig.

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Der Antrag ist indessen in der Sache nicht begründet.

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Bei der Entscheidung darüber, ob nunmehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 56, und vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, NVwZ 1985, S. 409; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17, Juli 1996 - 7 B 11556/96.OVG -, vom 17. Oktober 1989 - 12 B 81/89 -, vom 29. November 1988 - 12 B 92/88 - und vom 21. Juni 1983 - 2 B 45/83 -, GewArch 1983, S. 340).

6

Ausgehend hiervon besteht keine Veranlassung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin, denn die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin stellt sich als offensichtlich rechtmäßig dar und Gesichtspunkte, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Pfändungs- und Überweisungsverfügung als sachgerecht erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

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Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass die Antragsgegnerin für den Erlass der Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht zuständig sei, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Zuständig für den Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung zur Vollstreckung einer durch vollziehbaren Bescheid festgesetzten Beitragsforderung der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 43, 48 LVwVG die Vollstreckungsbehörde, wobei § 4 Abs. 2 Satz 1 LVwVG bestimmt, dass, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, Vollstreckungsbehörde die Behörde ist, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat. Vorliegend fehlt es indessen an einer abweichenden Bestimmung, so dass die Antragsgegnerin Vollstreckungsbehörde hinsichtlich von ihr erlassener Beitragsbescheide ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 19 LVwVG, wonach die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde von ihrer Kasse ausgeübt werden. Verfügt eine Behörde nämlich über keine Kasse in diesem Sinne, so hat dies nicht zur Folge, dass sie nicht Vollstreckungsbehörde sein kann. Dies ergibt sich auch aus § 5 LVwVG, der bestimmt, dass in den Fällen, in denen eine Vollstreckungsbehörde über keinen Vollstreckungsbeamten verfügt, andere Behörden Vollstreckungshilfe zu leisten haben, wobei § 5 Abs. 2 LVwVG ausdrücklich vorsieht, dass die Vollstreckungshilfe auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde tätig wird. Von daher ist die Antragsgegnerin zuständige Vollstreckungsbehörde, weil der der Pfändungs- und Überweisungsverfügung zugrunde liegende und nunmehr zu vollstreckende Bescheid von ihr erlassen wurde und für den Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung kein Vollstreckungsbeamter vorhanden sein muss.

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Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

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Gemäß § 43 Abs. 3 VwVG ist in der Pfändungsverfügung für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Schuldgrund ist dabei nicht bereits das Rechtsverhältnis, aus dem heraus eine Zahlungspflicht hergeleitet wird, sondern erst der Leistungsbescheid, der als Verwaltungsakt die Zahlungspflicht verbindlich regelt. Dabei ist es nicht ausreichend, dass sich die Forderung aus Umständen ergibt, die außerhalb des Wortlautes der Pfändungsverfügung liegen. Vielmehr muss die Pfändungsverfügung selbst die zu vollstreckende Forderung bezeichnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 1991 - 1 B 10101/91 -). Entscheidend kommt es darauf an, dass die Identität der Forderung sich ohne Weiteres bereits aus der Angabe in der Pfändungsverfügung ergibt. Dies kann in erster Linie durch die Angabe des datierten Leistungsbescheides geschehen (vgl. VG Trier, Beschluss vom 27. August 1993 - 2 L 1752/93.TR -; VG Koblenz, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 9 L 2349/95.KO -).

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Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan.

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Des Weiteren handelt es sich bei den zu vollstreckenden Beitragsbescheiden um vollstreckbare Verwaltungsakte im Sinne des § 2 LVwVG, nachdem die beschließende Kammer den insoweit gestellten Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, so dass die Kammer keine Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin hegt.

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Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die zu vollstreckenden Beitragsbescheide ihrerseits rechtswidrig seien, kann sie mit diesem Vorbringen im vorliegenden Verfahren von vornherein kein Gehör finden, denn Einwände gegen die Grundverfügung können, worauf die Antragsgegnerin zutreffend verweist, im Vollstreckungsverfahren regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10579/08.OVG -).

13

Der Landesgesetzgeber hat in § 16 Abs. 2 LVwVG eine eigenständige Regelung getroffen, in welcher Form derartige Einwendungen gegen die Grundverfügung geltend zu machen sind. Danach sind Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie sind zudem nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

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Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 LVwVG getroffene Regelung bedeutet, dass Einwendungen gegenüber einem zu vollstreckenden Verwaltungsakt zunächst eines Antrages bei der Behörde bedürfen, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Juli 1997 - 8 B 11726/97.OVG -). Einen derartigen Antrag aber hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin bislang - soweit ersichtlich - nicht gestellt, so dass insoweit ihr bei Gericht angebrachtes Rechtsschutzbegehren schon aus diesem Grunde erfolglos bleiben muss.

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Wie sich des Weiteren aus § 16 Abs. 2 Satz 2 LVwVG ergibt, können Einwendungen gegen einen Verwaltungsakt im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens - wie bereits ausgeführt - nur noch geltend gemacht werden, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten; die in Rede stehende Vorschrift enthält insoweit einen im gesamten Vollstreckungsrecht zu beachtenden Grundsatz der Präklusion (vgl. VG Trier, Beschluss vom 09. Oktober 1991 - 5 L 103/91.TR; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. November 1981 - 1 B 60/81 -, DÖV 1982, 414;Urteil vom 26. Juli 1983 - 8 A 62/83 -, AS 18, 221 = JuS 1985, 1991 = NVwZ 1985, 431; Urteil vom 22. August 1985 - 1 A 54/84 -). Anhaltspunkte, dass die nunmehr vorgebrachten Einwendungen gegen die Beitragserhebung erst nach dem genannten Zeitpunkt entstanden sein könnten, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich, zumal die zu vollstreckenden Bescheide Gegenstand des derzeit noch bei Gericht anhängigen Klageverfahrens 5 K 371/09.TR sind.

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Von daher sieht die Kammer keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. November 2009 anzuordnen, so dass der Antrag mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben kann.

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Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt, dass nach Nr. 1.6.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (DVBl 2004, S. 1525) in selbstständigen Vollstreckungsverfahren der vorliegenden Art der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren 1/4 des Streitwertes der Hauptsachen beträgt, wobei es der Kammer angezeigt erscheint, diesen Betrag im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs nochmals zu halbieren.

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Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, da die Streitwertfestsetzung keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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