Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 841/10.TR
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin, die ihren Angaben zufolge kamerunische Staatangehörige ist, erstrebt die Feststellung von Abschiebungsverboten.
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Am 30. September 2005 stellte die Klägerin erstmals bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Trier einen Asylantrag und machte im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund politischer Aktivitäten ihres Ehemannes erhebliche Repressionen durch den kamerunischen Staat habe erdulden müssen.
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Der Asylantrag blieb erfolglos; er wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2005 sowohl hinsichtlich der Anerkennung als asylberechtigt als auch hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Außerdem wurde in dem Bescheid festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass das Vorbringen der Klägerin völlig unglaubhaft sei, zumal sie ihr Heimatland legal verlassen habe. Die anschließend von der Klägerin erhobene Klage wurde von der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit seit dem 18. März 2006 rechtskräftigem Urteil vom 13. Februar 2006 - 5 K 1648/05.TR - abgewiesen.
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Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Januar 2007 beantragte die Klägerin im Rahmen eines Asylfolgeantrags gegenüber dem Bundesamt erneut die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und machte geltend, dass anlässlich einer Operation eine HIV-Infektion festgestellt worden sei. Insoweit werde auf einen ärztlichen Kurzbrief vom 14. November 2006 verwiesen, wonach das Stadium der Erkrankung weiter aufgeklärt werden solle. Ausweislich eines weiteren Arztbriefes vom 4. Januar 2007 sei nun festgestellt worden, dass sie im CDC A2 - Stadium erkrankt sei und eine antiretrovirale Therapie erforderlich sei, die ihr in Kamerun nicht gewährt werden könne, weil sie die Behandlung nicht bezahlen könne.
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Der Antrag blieb erfolglos. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. Juni 2010, der am 7. Juli 2010 als Einschreibebrief zur Post gegeben wurde, lehnte die Beklagte eine Abänderung des ergangenen Bescheids bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass die HIV-Erkrankung der Klägerin in Kamerun adäquat behandelt werden könne, wobei die Behandlung nahezu unentgeltlich gewährt werde.
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Am 26. Juli 2010 - einem Montag - hat die Klägerin bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung als zuständiges Gericht genannten Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstr. Klage erhoben, die dieses Gericht mit Beschluss vom 3. August 2010 - 2 K 789/10.NW - zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen hat. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin erneut vor, dass in Kamerun keine hinreichende ärztliche Versorgung im Hinblick auf ihre HIV-Erkrankung im CDC A2 - Stadium gewährleistet sei, weil die erforderlichen Medikamente nicht bezahlbar und außerdem auch nicht vorhanden seien. Von daher sei eine unmittelbare erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu befürchten. Im Übrigen würden Frauen, die an HIV erkrankt seien, in Kamerun diskriminiert.
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Die Klägerin, die sich ebenso wie die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass im Hinblick auf ihre Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Kamerun die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, Abs. 3 bzw. Abs. 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, hilfsweise diejenigen nach Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 der Norm, vorliegen.
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Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin unter Bezugnahme auf die Gründe ihrer Entscheidung schriftsätzlich entgegengetreten und bittet,
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die Klage abzuweisen.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 9.August 2010 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.
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Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 48 ff. der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Kamerun lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
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Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin einen Anspruch auf das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Asylverfahrens hat, denn die Beklagte hat das Verfahren zugunsten der Klägerin jedenfalls im Ermessenswege wieder aufgegriffen, indem sie bei ihrer Entscheidung nicht auf § 51 Abs. 1 bis VwVfG abgestellt hat, sondern in eine inhaltliche Prüfung dahingehend eingetreten ist, ob die Erkrankung der Klägerin in Kamerun behandelt werden kann oder ob ihr dort Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, und hat das Vorliegen des geltend gemachten Abschiebungshindernisses in der Sache verneint. Hierdurch hat die Beklagte den Weg für eine erneute Sachprüfung durch das Gericht frei gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41/99 -, BVerwGE 111, S. 77 ff = NVwZ 2000, S. 940 = InfAuslR 2000, 410).
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Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Kamerun.
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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 bzw. Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheiden von vornherein aus, da ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, wie es von der Klägerin geltend gemacht wird, allenfalls unter § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fallen kann. Nach dieser zuletzt genannten Norm, deren Voraussetzungen allerdings ebenfalls nicht erfüllt sind, soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn - gleich aus welchen Gründen - eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Gefahr kann sich zwar grundsätzlich zum Beispiel daraus ergeben, dass sich infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten eine Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, wobei eine medizinische Behandlungsmöglichkeit oder erforderliche Medikation auch dann fehlt, wenn sie im Zielstaat der Abschiebung zwar grundsätzlich verfügbar ist, von dem betroffenen Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangt werden kann.
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Eine konkrete erhebliche Gefahr liegt allerdings nur vor, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen wird, also eine "Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität", eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, juris). Die Feststellung, ob mit der wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist, hat sich dabei nicht am subjektiven Befinden des Betroffenen zu orientieren, vielmehr muss die Möglichkeit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektiv gegeben sein und zumindest in die Nähe der lebensbedrohlichen Gefährdung reichen oder mit ihr vergleichbar sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2002 - 7 A 11702/01.OVG -).
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Dabei genügt für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne der Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit des Gefahreneintritts. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 - unter Hinweis auf den weiteren Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627/96 -, beide veröffentlicht in juris). Für das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben ist dabei weiter erforderlich, dass eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, die allerdings nicht so extrem sein muss, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, juris).
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Jedoch muss weiterhin gesehen werden, dass bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Gefahren, die dem einzelnen Ausländer nicht nur persönlich, sondern als Teil einer bestimmten Bevölkerungsgruppe drohen und denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, eine Sperrwirkung für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots besteht, da insoweit die Zuerkennung eines Abschiebeverbots einer generellen Entscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG durch die insoweit zuständigen Behörden vorbehalten bleiben muss. Diese Sperrwirkung greift bei allgemeinen Gefahren, wie sie zum Beispiel im Hinblick auf die typischen Folgen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen im Heimatland des Ausländers generell bestehen (mangelhafte Versorgungslage, unzureichendes Gesundheitssystem, Arbeitslosigkeit, Unterernährung). Dabei ist die "Allgemeinheit" der Gefahr nicht davon abhängig, ob sie sich auf die Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen gleichartig auswirkt, wie das bei Hungersnöten, Seuchen, Bürgerkriegswirren oder Naturkatastrophen der Fall sein kann. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kann vielmehr auch bei eher diffusen Gefährdungslagen greifen, etwa dann, wenn Gefahren für Leib und Leben aus den allgemein schlechten Lebensverhältnissen (soziale und wirtschaftliche Missstände) im Zielstaat hergeleitet werden, denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände wie etwa unzureichender Versorgungslage, Lebensmittelknappheit, Obdachlosigkeit oder gesundheitliche Gefährdungen geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung durch die oberste Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - und vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, S. 1).
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Besteht eine allgemeine Gefahr in diesem Sinne, fehlt es aber an einer Leitentscheidung im Sinne des § 60a Abs. 1 AufenthG, so kann die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Eine Schutzlücke besteht allerdings in den Fällen nicht, in denen der Ausländer die Feststellung eines vorrangig zu prüfenden unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -).
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Besteht hingegen eine Schutzlücke, kann der Ausländer bei allgemein drohenden Gefahren Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in das Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen, die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet zwar nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, wobei allerdings gleichwohl für die Gewährung eines verfassungskonform gebotenen Abschiebeverbots in derartigen Fällen zu fordern ist, dass ohne ein Absehen von der Abschiebung die extreme Gefahrenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald eintritt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - mit weiteren Nachweisen).
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Soweit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darauf abstellt, dass im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen von einer Abschiebung abgesehen werden "soll", hat, sofern ein Asylantrag gestellt wurde, das Bundesamt, nicht aber die für den Ausländer zuständige Ausländerbehörde, die insoweit gebotene Ermessensentscheidung über ein Absehen von der Abschiebung zu treffen. Dabei ist aufgrund der Soll-Bestimmung allerdings regelmäßig ein Absehen von einer Abschiebung in den betreffenden Staat geboten. Nur wenn ausnahmsweise Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles bestehen, haben die Gerichte zu prüfen, ob dieser tatsächlich vorliegt und gegebenenfalls das Bundesamt - wenn dessen Ermessen nicht auf Null reduziert ist - nur zur Neubescheidung zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, juris). Derartige Anhaltspunkte für einen atypischen Fall sind indessen vorliegend nicht ersichtlich, so dass die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet ist.
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Ausgehend von diesen allgemeinen Anforderungen ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründet.
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Unter Zugrundelegung der Unterteilung der HIV-Erkrankung nach der anerkannten internationalen CDC-Klassifikation in drei klinische Kategorien - A, B, C - und einer zusätzlichen Einteilung in drei Laborkategorien - 1, 2, 3 -, befindet sich die HIV-Infektion der Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Klinikums der Stadt Ludwigshafen im Stadium CDC A 2 und wird mit den Medikamenten Truvada und Viramune behandelt.
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Die inzwischen weltweit verwendete Klassifikation CDC A 2 entstammt den "Centers for Disease Control and Prevention" (CDC) des US- amerikanischen "Department of Health and Human Services" und differenziert zwischen den Stadien A 1 bis C 3. Die Kategorie A bezeichnet dabei das asymptomatische Stadium der HIV-Infektion und die Kategorie C das Syndrom AIDS, das unter anderem durch starken Gewichtsverlust, erhebliche Einschränkungen der Hirnfunktion (HIV-Enzephalopathie), Krebserkrankungen und opportunistische Infekte gekennzeichnet ist. Opportunistische Infekte können durch Viren, Bakterien, Pilze oder Protozoen hervorgerufen werden. Sie verursachen - je nach Infektionsursache - schwere generalisierte Erkrankungen mit Beteiligung des Gehirns, des Rückenmarks, der Netzhaut, der Lunge und der Leber (durch Viren hervorgerufene opportunistische Infektionen), Abszesse, Lungenentzündungen, Durchfall und Knochenmarksinfektionen (durch Bakterien hervorgerufene opportunistische Infektionen), Entzündungen der Mundhöhle, der Speiseröhre und der Lunge sowie bestimmte Formen der Gehirnhautentzündung (durch Pilze hervorgerufene opportunistische Infektionen) und die vielfach zum Tode führende Pneumocystiscarinii-Pneumonie (durch Protozoen hervorgerufene opportunistische Infektion).
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In die Kategorie B werden Patienten eingeteilt, die sich den Kategorien A und C nicht zuordnen lassen. In diesem Stadium treten als Symptome unter anderem wiederholtes Fieber über 38,5 °C ohne andere Ursache, länger als einen Monat andauernde Durchfälle ohne andere Ursache, Pilzbefälle u. a. des Mund- Rachen- Raums, bakterielle Blutgefäßinfektion und Beckenentzündungen auf. Nach der Zahl der noch vorhandenen T-Helfer- oder auch CD4-Zellen wird der jeweilige Buchstabe durch die Zahl 1, 2 oder 3 ergänzt, so dass sich insgesamt - matrixartig - neun Kategorien unterscheiden lassen. Bei mehr als 500 T- Helferzellen/ ul Blut wird eine 1 hinzugefügt, bei 200 bis 499 Zellen eine 2 und bei weniger als 200 Zellen eine 3. Die (klinische) Kategorie "A" der CDC-Klassifikation erfasst die Fälle einer noch asymptomatischen HIV-Infektion, d. h. die Fälle, in denen der Betroffene zwar infiziert ist, aber Krankheitssymptome oder Erkrankungen, die der HIV-Infektion ursächlich zuzuordnen sind oder auf eine Störung der zellulären Immunabwehr hinweisen (Kategorie "B"), noch nicht aufgetreten sind. Bei "natürlichem" Verlauf einer HIV-Infektion, d. h. ohne Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie, dauert das Stadium "A" in aller Regel mehrere Jahre an (vgl. insoweit: VG Münster, Urteil vom 28. Januar 2008 - 9 K 45/06.A - mit weiteren Nachweisen).
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Unter Zugrundelegung des derart beschriebenen Erkrankungsgrads drohen der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Kamerun keine konkreten Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, zumal ihre Erkrankung in Kamerun medizinisch behandelt werden kann.
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Auf eine Anfrage des Bundesamts an das Auswärtige Amt vom 17. September 2010 - 9206-M 17, 5376959-262; CMR-405 - hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kamerun am 2. November 2010 unter dem Geschäftszeichen RK-1-516.80 Jaunde, 02.11.2010 ausgeführt, dass eine HIV-Erkrankung im Stadium B2 in Kamerun behandelbar sei. In den größeren Städten Kameruns seien HIV-Behandlungszentren eingerichtet, sog. Hôpitals de Jour, die grundsätzlich HIV-Therapeutika kostenfrei abgeben, wobei jeder HIV-Infizierte Kameruner freien Zugang zu diesen Behandlungszentren habe. Die Medikamente Truvada und Viramune oder entsprechende Generika seien Teil des nationalen HIV-Behandlungsplans und für die Patienten kostenfrei erhältlich. Die finanzielle Eigenbeteiligung der Patienten beschränke sich auf 3.000 FCFA (ca. 4,50 €) für die Registrierung als HIV-Patient und maximal 6.000 FCFA an den in 3-6 Monaten stattfindenden Laborkontrollen. Das Aidsprogramm sei in Kamerun für die Patienten kostenlos.
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Zweifel dahingehend, dass diese Stellungnahme der Botschaft unzutreffend sein könnte, hat die Kammer nicht. Auskünfte des Auswärtigen Amts bzw. der deutschen Botschaften im Ausland in Asylsachen stellen, auch wenn ihr Inhalt in einer gutachtlichen Äußerung besteht, wie es regelmäßig der Fall ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässige und selbständige Beweismittel dar, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können. Dabei brauchen sie grundsätzlich die ihnen zugrundeliegenden Informationsquellen nicht zu enthalten; sie sind auch ohne diesbezügliche Angaben verwertbar und vom Gericht frei zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 B 49/09 - und Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 52/83 -, beide veröffentlicht in juris). Dabei beinhalten Auskünfte des Auswärtigen Amtes grundsätzlich eine Gesamtbewertung, die sich auf unterschiedliche Erkenntnisquellen stützt, wobei nur dann ausnahmsweise Anlass zu einer näherer Prüfung hinsichtlich der Art der ihr zugrunde liegenden Erkenntnisquellen besteht, wenn durch ganz bestimmte Anhaltspunkte belegte Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2006 - 1 B 24/06 -, juris).
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Derartige Zweifel vermag das Gericht indessen vorliegend nicht zu erkennen, so dass es zu der Überzeugung gelangt ist, dass bei der Klägerin der im Vergleich zu dem der genannten Auskunft zugrundeliegenden Erkrankungsgrad geringere Erkrankungsgrad medizinisch behandelt werden kann und sie auch Zugang zur Behandlung erhalten kann.
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Der Weiteren kann das Gericht nicht erkennen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung in Kamerun derart diskriminiert würde, dass ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zuzumuten wäre, denn in Kamerun sind bis zu 12 % der Bevölkerung an HIV erkrankt (vgl. Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu Kamerun unter http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KamerunSicherheit_node.html).
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Von daher kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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