Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (2. Kammer) - 2 K 1144/11.TR

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die am ... 1983 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie flog eigenen Angaben zufolge am 01. April 2010 legal unter Verwendung ihres eigenen Passes vom Flughafen Imam Khomeini in Teheran nach Istanbul. Dort habe ein Schlepper ihr einen Pass besorgt, mit dem sie am 17. April 2010 von Istanbul nach Frankfurt am Main geflogen sei. Ihren Pass habe der Schlepper in der Türkei zerrissen. Den gefälschten Ausweis, mit dem sie nach Deutschland eigereist sei, habe sie ebenso wie die Flugunterlagen dem Schlepper am Flughafen Frankfurt zurückgeben müssen.

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Am ... Mai 2010 stellte sie in Lebach einen Asylantrag.

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Zur Begründung des Asylantrages gab sie in einer persönlichen Stellungnahme und im Rahmen ihrer Anhörung am ... Juni 2010 im Wesentlichen an, sie stamme aus einer sehr religiösen Familie. Ihr Vater habe eine Heirat mit ihrem Freund nicht zugelassen, sondern einen anderen Mann für sie ausgesucht, der ebenfalls aus einer sehr religiösen Familie stammte und den sie nicht habe heiraten wollen. Sie sei mit diesem Mann verlobt worden und sollte ihn im Sommer 2010 heiraten. Da sie diese Ehe nicht gewollt habe, habe sie einen Selbstmordversuch unternommen. Ihr Bruder habe ihr daraufhin geholfen, mittels eines Schlepper in die Türkei auszureisen und von dort aus zu ihrem Onkel nach Deutschland zu kommen.

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Mit Schreiben vom 02. November 2010 bestellte sich Herr Rechtsanwalt ... aus Frankfurt für die Klägerin. In der vorgelegten Vollmacht ist unter anderem ausgeführt: "Diese Vollmacht erstreckt sich, insbesondere auf folgende Befugnisse: ... 12. Entgegennahme und Bewirkung von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen".

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Mit Bescheid vom 13. Juli 2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihr im Fall der Nichteinhaltung die Abschiebung in den Iran an. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Vortrag der Klägerin nicht glaubhaft sei, da die von ihr angegeben Asylgründe nicht plausibel und nachvollziehbar seien.

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Der Bescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks am 14. Juli 2011 als Einschreiben zur Post gegeben.

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Am 12. August 2011 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten die vorliegende Klage erhoben.

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Sie trägt zur Begründung ihrer Klage vor, dass ihre Klage zulässig sei, da ihr früherer Prozessbevollmächtigter den Bescheid vom 13. Juli 2011 erst in der ersten Augustwoche bei der Post abgeholt habe. Seine Kanzlei sei urlaubsbedingt vom 13. Juli 2011 bis 01. August 2011 geschlossen gewesen. Er habe - wie auch in den vergangenen Jahren - keinen Vertreter für seine Postsachen bestellt gehabt. Im Übrigen werde die Kanzlei ohne weitere Mitarbeiter geführt. Der Lauf der Klagefrist habe daher erst mit Kenntnisnahme des Bescheides Anfang August 2011 begonnen, sodass die am 12. August 2011 erhobene Klage noch rechtzeitig gewesen sei. Die Klage sei auch begründet, da ihr Vorbringen vor dem Bundesamt - entgegen der Auffassung der Beklagten - sowohl schlüssig als auch glaubhaft sei.

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In der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Juli 2011 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und Abschiebungsverbote festzustellen.

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Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte begehrt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da sie verspätet erhoben worden sei. Der Bescheid gelte nach dem 3. Tag der Aufgabe zur Post als zugestellt, sodass die Klagefrist am 18. Juli 2011 zu laufen begonnen habe um am 01. August 2011 abgelaufen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die in der Gerichtsakte aufgelisteten Unterlagen zur Lage im Iran Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht zulässig.

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Dabei ist das Gericht durch das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen, denn die Beklagte wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung nach § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.

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Die Klage ist wegen der Versäumung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung zu erheben.

18

Vorliegend ist der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2011 am 14. Juli 2011 als Einschreiben zur Post gegeben worden. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - gilt ein Dokument, das durch die Post mittels Einschreiben zugestellt wird, am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Nach dieser Regelung würde der Bescheid am 17. Juli 2011 als zugestellt gelten, sodass die Klagefrist am Montag, den 01. August 2011 ablief. Die am 12. August 2011 erhobene Klage wäre damit verspätet. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, an den die Zustellung gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG zu Recht erfolge, hat jedoch angegeben, dass er den Bescheid erst in der ersten Augustwoche 2011 nach seiner Rückkehr aus seinem Urlaub bei der Post abgeholt habe, sodass er ihm auch erst zu diesem Zeitpunkt zugegangen sei. Grundsätzlich ist es zutreffend, dass ein Bescheid, der als sogenanntes Übergabeeinschreiben zur Post gegeben wird, erst mit der Übergabe an den Empfänger als zugestellt gilt. Allerdings kann ein Bescheid oder eine andere empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht oder verspätet in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt, im Falle einer schuldhaften Vereitelung des Zuganges durch den Erklärungsempfänger oder den vom ihm Bevollmächtigten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise als zugegangen angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1990 - 8 C 22/89; Bayrische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2011 - 19 ZB 11.742 beide in juris, Sadler, VwVG, VwZG, Kommentar 7. Auflage VwZG § 2 Rdn. 40 m.w.N.). Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben liegt insbesondere dann vor, wenn der Empfänger der Sendung aufgrund besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Erklärenden verpflichtet ist, sich zum Empfang von Erklärungen oder Entscheidungen bereit zu halten. Vorliegend ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin während der Dauer des Asylverfahrens dafür Vorsorge zu tragen, dass sie Mitteilungen des Bundesamtes stets erreichen können aus § 10 Abs. 1 AsylVfG. Diese Verpflichtung gilt auch für einen von ihr beauftragten Prozessbevollmächtigten. Darüber hinaus muss ein Rechtsanwalt gemäß § 53 BRAO für seine Vertretung sorgen, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Unterlässt ein Rechtsanwalt entgegen dieser gesetzlichen Verpflichtung die Bestellung eines Vertreters und ist über 3 Wochen nicht erreichbar, so ist nach Auffassung der erkennenden Kammer davon auszugehen, dass dem Bevollmächtigten ein Bescheid nicht zugestellt werden kann, da er eine zeitnahe Zustellung treuwidrig vereitelt hat. Legt ein Rechtsanwalt bei dem Bundesamt eine schriftliche Vollmacht vor, durch die er ausdrücklich für die Zustellung von Schriftstücken ermächtigt wird, so durfte die Beklagte davon ausgehen, dass bei einer Zustellung ein Bescheid unter Beachtung des § 53 BRAO spätestens nach einer Woche in den Empfangsbereich des Rechtsanwaltes oder seines Vertreters gelangt und damit zugestellt ist. Hinzu kommt vorliegend, dass der Bescheid nicht - wie sonst üblich -, wenn er nicht innerhalb von 7 Werktagen abgeholt wird, als unzustellbar zurückgesandt wurde, da der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin - wie er in seinem Schreiben vom 10. Januar 2012 mitgeteilt hat - einen Postlagerauftrag eingerichtet hatte, über den ihn die Benachrichtigung, dass ein Einschreiben vorliegt, erst nach seiner 3-wöchigen Abwesenheit erreichte und das Schriftstück nicht als unzustellbar zurückgesandt wurde.

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Bleibt ein Rechtsanwalt jedoch, ohne einen Vertreter bestellt zu haben und ohne dem Bundesamt von seiner Abwesenheit Kenntnis zu geben und zumindest für den Zeitraum seiner Abwesenheit einer persönliche Zustellung an den Asylbewerber zuzustimmen, drei Wochen abwesend, so muss ein solches, sowohl gegen § 53 BRAO als auch gegen § 10 Abs. 1 AsylVfG verstoßendes Verhalten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dazu führen, dass der Asylbewerber und sein Prozessbevollmächtigter sich die Zustellung eines Bescheides nach den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post anrechnen lassen müssen.

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Der Bescheid gilt daher spätestens am 17. Juli 2011 als zugestellt, sodass die am 12. August 2011 erhobene Klage verspätet ist.

21

Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § § 167 VwGO i.V.m. §§ 708,711 ZPO.

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