Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 1349/11.TR

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Versorgungsbezügen in ungekürzter Höhe.

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Der Kläger war Berufssoldat im Dienst der Beklagten und hatte den Rang eines Stabsfeldwebels der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage inne. Seit seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zum 1. April 1995 erhält er von der Beklagten Versorgungsbezüge.

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Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 2. Oktober 1996 wurde die Ehe des Klägers mit A. rechtskräftig geschieden. Zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaften wurde der geschiedenen Ehefrau des Klägers im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 586,34 € (1.146,79 DM) in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf den 30. November 1995 zugesprochen. Ab dem 1. Dezember 2004 bezog sie sodann eine Altersrente unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich begründeten Anwartschaften. Von diesem Zeitpunkt an kürzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 55 c Soldatenversorgungsgesetz, zuletzt um monatlich 704,88 €. Dem Kläger verbleibt aktuell nach Vornahme der Kürzung ein monatlicher Versorgungsbetrag in Höhe von 1.317,22 €.

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A. verstarb am 7. April 2011. Infolge dessen beantragte der Kläger mit Schreiben vom 16. April 2011 bei der Beklagten die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

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Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter Verweis auf § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz mit Bescheid vom 27. Mai 2011 ab. Nach der genannten Bestimmung finde eine Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person nur statt, wenn diese eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe.

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Hiergegen legte der Kläger am 27. Juni 2011 Widerspruch ein, den er nicht näher begründete.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da die geschiedene Frau des Klägers 77 Monate lang ununterbrochen eine Altersrente bezogen habe, sei eine Anpassung nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz ausnahmslos ausgeschlossen.

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Der Kläger hat am 10. Oktober 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da das Gesetz über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 erst am 1. September 2009, mithin weniger als drei Jahre vor dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau, in Kraft getreten sei. Die Kürzung der Versorgungsbezüge müsse außerdem mit dem Tod des Ausgleichsberechtigten enden, da die Versorgungsberechtigungen nach dem scheidungsbedingten Versorgungsausgleich einen eigenständigen Verlauf nähmen. Ferner bedeute es für ihn eine besondere Härte, wenn auch nach dem Tod seiner Exfrau die Kürzung der Versorgungsbezüge aufrecht erhalten werde, da er nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes einen Anspruch auf Fortzahlung der Versorgungsbezüge in voller Höhe gehabt habe. Die finanziellen Einschränkungen seien so groß, dass er sich nun im Rentenalter zusätzliche Erwerbsmöglichkeiten suchen müsse, um seinen ursprünglichen Lebensstandard zu halten. Überdies sei die Regelung des § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz verfassungswidrig, soweit sie eine Frist von drei Jahren bestimme, nach deren Ablauf eine Anpassung an die ursprünglichen Versorgungsbezüge nicht mehr stattfinde. Dies greife in seine Bestandsschutzrechte ein.

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Er beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2011 zu verpflichten, ihm Versorgungsbezüge unter Aufhebung der entgegenstehenden Kürzungsbescheide in ungekürzter Höhe zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nach der Übergangsregelung des § 49 Versorgungsausgleichsgesetz seien die vor dessen Erlass maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - nur auf jene Fälle weiter anwendbar, in denen der Versorgungsempfänger einen Antrag auf rückwirkende Annullierung der Kürzung der Versorgungsbezüge vor dem 1. September 2009 gestellt habe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Die Rechtslage vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes sei im Übrigen strenger gewesen, da nach dem zuvor maßgeblichen § 4 VAHRG die Kürzung der Versorgungsbezüge schon nach zweijähriger Rentenbezugsdauer der ausgleichsberechtigten Person nicht mehr habe rückgängig gemacht werden können. Sowohl die frühere, als auch die heutige Regelung seien verfassungsgemäß.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen in ungekürzter Höhe (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz - SVG. Danach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet wurden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den Betrag der begründeten Anwartschaften gekürzt. Gemäß § 55 c Abs. 1 Satz 2 SVG wird das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, soweit der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Amtsgericht ... sprach der geschiedenen Ehefrau des Klägers zu dessen Lasten mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Oktober 1996 im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften in Höhe von 586,34 € (1.146,79 DM) monatlich, bezogen auf den 30. November 1995, zu. Seit dem 1. Dezember 2004 bezog die Ausgleichsberechtigte eine Altersrente unter Berücksichtigung besagter Anwartschaften. Ab diesem Zeitpunkt war mithin die Versorgung des Klägers entsprechend zu kürzen.

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Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau ein Anspruch auf ungekürzten Versorgungsbezug nicht zu. Als Rechtsgrundlage für die Anpassung, d. h. den teilweisen oder vollständigen Wegfall der aufgrund des Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers, kommt allein § 37 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG - i. d. F. vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in Betracht. Danach wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG gilt dies jedoch nur, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Vorliegend bezog die verstorbene Ehefrau des Klägers 77 Monate lang eine Rente unter Berücksichtigung der ihr im Wege des Versorgungsausgleichs zuerkannten Versorgungsanwartschaften. Eine Anpassung der Versorgung des Klägers nach ihrem Tod ist daher ausgeschlossen.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gesetz über den Versorgungsausgleich erst am 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG findet u. a. § 37 VersAusglG auf alle Fälle Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung der Versorgung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person am oder nach dem 1. September 2009 gestellt wurde. Die in § 37 Abs. 2 VersAusglG normierte Dreijahresfrist bezieht sich somit allein auf die Rentenbezugsdauer des Ausgleichsberechtigten.

20

Hierin liegt weder eine - verbotene - echte Rückwirkung, noch eine grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenkliche tatbestandliche Rückanknüpfung, die auch als unechte Rückwirkung bezeichnet wird. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor jenem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u. a. -, BVerfGE 126, 369 m. w. N.). Von tatbestandlicher Rückanknüpfung oder unechter Rückwirkung hingegen ist die Rede, wenn eine Norm zwar Rechtsfolgen nur für einen nach oder mit ihrer Verkündung beginnenden Zeitraum vorsieht, dabei tatbestandlich aber auch gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen erfasst und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigt (BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 -, DVBl. 2011, 164). Die unechte Rückwirkung kann unzulässig sein, wenn durch sie in ungerechtfertigter Weise in Grundrechte der Betroffenen eingegriffen oder der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt wird. Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 1983 - 2 BvL 27/81 - BVerfGE 63, 312 m. w. N.).

21

§ 37 Abs. 2 VersAusglG greift nicht regelnd in vor seiner Verkündung abgeschlossene Sachverhalte ein und verletzt somit nicht das im Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz, verankerte Rückwirkungsverbot. Zwar knüpft die Norm tatbestandlich an die Rentenbezugsdauer an, auch wenn diese, wie hier, schon vor dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes ihren Ausgang genommen hat. Eine unechte Rückwirkung liegt hierin jedoch nicht, weil sich aufgrund der Neuregelung die zuvor bestehende Rechtslage nicht zum Nachteil des Betroffenen verändert hat. Vielmehr sah die vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes geltende Regelung des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - bereits vor, dass eine Anpassung der Versorgung des ausgleichspflichtigen Versorgungsempfängers nur dann in Betracht kam, wenn der Ausgleichsberechtigte vor seinem Tod Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung nicht überstiegen. Durch das Versorgungsausgleichsgesetz wurde diese Bestimmung sprachlich klarer gefasst und vereinfacht (vgl. BT-Drucks 16/10144, S. 76; RdSchr. d. BMI vom 19.5.2009 - D 4 - 223 324/62 -, Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Erläuterungen zu Artikel 5 und Artikel 6, juris). Der Bezugszeitraum, nach dessen Ablauf eine Anpassung ausgeschlossen ist, wurde aber durch die Gesetzesänderung - jedenfalls in Fällen, in denen der Ausgleichberechtigte, wie hier, eine Vollrente bezog - nicht verkürzt.

22

Dessen ungeachtet hätte auch kein schützenswertes Vertrauen in das Fortbestehen der vorherigen Gesetzeslage bestanden. Die vor dem 1. September 2009 bestehende Rechtslage gab keinen Anlass, Vermögensdispositionen zu treffen, die aufgrund der Gesetzesänderung frustriert wurden. Zum einen hing auch nach dem mit Gesetz vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) eingeführten § 4 VAHRG die Anpassung der Versorgung von einem grundsätzlich ungewissen Ereignis, nämlich dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten ab. Zum anderen änderte die Gesetzesänderung nichts am normativen Kern der bestehenden Regelung, wonach ab Überschreiten einer bestimmten Rentenbezugsdauer durch den Ausgleichsberechtigten eine Anpassung der Versorgung ausgeschlossen ist. Insofern konnte der Kläger zu keiner Zeit damit rechnen, von den Folgen des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Anpassung nach § 37 Abs. 1 VersAusglG oder § 4 Abs. 2 VAHRG verschont zu bleiben. Auf der anderen Seite stand es ihm stets frei, von der in § 55 d SVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn die Kürzung seiner Versorgungsbezüge abzuwenden. Als der Kläger in den Ruhestand trat, war er in einem Alter, das es ihm zumindest theoretisch erlaubt hätte, noch anderweitig für das Alter Vorsorge zu treffen und den aufgrund der Scheidung eingetretenen diesbezüglichen Verlust zu kompensieren.

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Schließlich erweist sich § 37 Abs. 2 VersAusglG auch hinsichtlich seines Regelungsgehalts als verfassungskonform.

24

Zwar stellt der Versorgungsausgleich als solcher einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Recht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG bzw. die berechtigten Alimentationserwartungen der Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG dar. Bei der Anwartschaft der in der Sozialversicherung Versicherten auf Altersversorgung handelt es sich nämlich um von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Vermögenspositionen (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvL 1/65 -, BVerfGE 22, 241). Den gleichen Schutz bietet Art. 33 Abs. 5 GG für Ansprüche auf Beamten- bzw. Soldatenversorgung (BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u. a. -, BVerfGE 80, 297). Der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten hat zur Folge, dass mindestens ein Ehepartner einen Teil seiner Rentenanwartschaften oder Versorgungsansprüche verliert. Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Verlust auch um einen endgültigen, da die Versicherungsverläufe der Ehepartner ab Rechtskraft des Scheidungsurteils wegen des Grundsatzes der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs einen eigenständigen Verlauf nehmen. Angesichts des in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgten Schutzes von Ehe und Familie sowie der durch Art. 3 Abs. 2 GG gewährleisteten Gleichberechtigung von Mann und Frau sah das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zum Versorgungsausgleich (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 -, BVerfGE 53, 257) hierin jedoch eine grundsätzlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. eine mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu vereinbarende Fortentwicklung des Rechts des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Dabei gilt, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs wegen des sozialen Bezugs der Rentenversicherungssysteme und wegen deren Bedeutung für die Solidargemeinschaft ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BVerfG, a. a. O.). Insbesondere steht es ihm frei, Renten- oder Versorgungsansprüche zu beschränken, wenn dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (BSG, Urteil vom 11. Februar 1988 - 4/11a RA 30/87 -, juris).

25

Für unverhältnismäßig erachtete das Bundesverfassungsgericht den Versorgungsausgleich allerdings insofern, als es aufgrund dessen gesetzlicher Ausgestaltung zunächst nicht möglich war, nachträglich eintretenden, grundrechtswidrigen Auswirkungen im Einzelfall zu begegnen (BVerfG, a. a. O.). Daher gab das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit besagter Grundsatzentscheidung auf, die bestehenden Vorschriften über den Versorgungsausgleich durch Regelungen zu ergänzen, die es ermöglichten, einen Ausgleich in besonderen Härtefällen zu schaffen. Ein solcher Härtefall könne beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn die ausgleichspflichtige Person aufgrund des Versorgungsausgleichs eine spürbare Kürzung ihrer Rentenansprüche hinnehmen müsse, ohne dass sich andererseits der Bonus bei der ausgleichsberechtigten Person angemessen auswirke. So sei es möglich, dass im Hinblick auf die Kürze der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Verhältnis zur Höhe der übertragenen Werteinheiten und unter Würdigung der Lage des überlebenden Ausgleichsverpflichteten der Versorgungsausgleich verfassungswidrige Auswirkungen haben könne. (BVerfG, a. a. O.).

26

Der Gesetzgeber kam der Forderung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nach. Als Härtefall wurde u. a. in § 4 VAHRG das Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person anerkannt und im oben dargelegten Sinne geregelt. Mit § 37 VersAusglG wurde diese Fallgestaltung einer geringfügig modifizierten Regelung unterworfen. Beide Bestimmungen halten verfassungsrechtlicher Überprüfung stand (vgl. mit Blick auf die Vorgängerregelung des § 4 VAHRG BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u. a. -, BVerfGE 80, 297).

27

Dabei spielt eine maßgebliche Rolle, dass der Gesetzgeber grundsätzlich dazu befugt ist, typisierende Regelungen zu erlassen, insbesondere wenn, wie hier, eine die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Lösung nicht in Betracht kommt. Vorliegend war die Schaffung einer allgemeinen Billigkeitsregelung zum Ausgleich von Härten des Versorgungsausgleichs, die die Belange des einzelnen Ausgleichsverpflichteten in den Blick genommen hätte, ausgeschlossen, da solche Regelungen dem Versicherungswesen im Allgemeinen und dem System der Sozialversicherung im Besonderen fremd sind (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 1. Februar 2011 - AN 1 K 10.02237 -, juris). Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Versorgungsausgleich der Abwicklung des Privatrechtsverhältnisses Ehe aufgrund einer Scheidung dient und nach seiner Durchführung die Rentenanwartschaften bzw. Versorgungsansprüche der ehemaligen Ehegatten grundsätzlich einen getrennten Verlauf nehmen. Dass in Durchbrechung dieses Prinzips der Tod des einen Leistungsberechtigten zur Übertragung oder zum Rückfall seiner Ansprüche auf "das Konto" des ehemaligen Ehepartners führen kann, stellt für sich genommen schon eine Systemwidrigkeit und ein Sonderrecht für Geschiedene dar. Weitergehende Ungleichbehandlungen innerhalb der Versichertengemeinschaft sind zu vermeiden (BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u. a. -, BVerfGE 80, 297).

28

Auch insofern als mit § 37 Abs. 2 VersAusglG quasi in Form einer "Alles-oder-Nichts-Regel" eine starre Zeitgrenze für die Möglichkeit der Anpassung bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten geschaffen wurde, bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Vorschrift. Der Charakter der in Streit stehenden Norm ähnelt jener von sog. Stichtagsregelungen, da in beiden Fällen erhebliche Härten dadurch entstehen, dass die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung in den Genuss einer Regelung oder Leistung kommen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 1976 - 1 BvR 810/70 u. a. -, BVerfGE 44, 1). Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber jedoch auch solche Regelungen treffen. Sie sind gerichtlich allein daraufhin zu überprüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (BVerfG, a. a. O.). Anhaltspunkte dafür, dass der in § 4 Abs. 2 VAHRG festgesetzte Leistungszeitraum willkürlich war, konnte das Bundesverfassungsgericht, als es über dessen Verfassungsmäßigkeit zu befinden hatte, nicht feststellen (BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u. a. -, BVerfGE 80, 297). Hieran hat sich mit Blick auf die Neuregelung des § 37 Abs. 2 VersAusglG nichts geändert.

29

Der Gesetzgeber ging bei der Bestimmung der in § 4 Abs. 2 VAHRG und später § 37 Abs. 2 VersAusglG festgesetzten Leistungsbezugsgrenze von der statistisch ermittelten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer aus. Auf dieser Grundlage ermittelte er, in welcher Grenze die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der vom Versicherungsträger bereits erbrachten Leistungen noch vertretbar erscheint (BVerfG, a. a. O.). Er hat sich mithin von sachgerechten Erwägungen leiten lassen und keine willkürliche Grenzziehung vorgenommen.

30

Schließlich ist der Gesetzgeber mit der Härtefallregelung auch dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen und hat die Verhältnismäßigkeit des Versorgungsausgleichssystems auch für jene Fälle hergestellt, in denen der ausgleichsberechtigte Ehepartner keine oder nur geringe Versorgungsleistungen vor seinem Tod bezogen hat. Der zur Abgrenzung gewählte Bezugszeitraum von drei Jahren ist angemessen, da das System der Altersversorgung einen ausgeprägten sozialen Bezug aufweist und der vermögensrechtlichen Leistungserwartung des Einzelnen immer auch die Interessen der Solidargemeinschaft der Versicherten und Steuerzahler gegenüber zu stellen sind. Diese dürfen durch die Folgen des - privat-rechtlichen - Versorgungsausgleichs nicht über Gebühr belastet werden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 1. Februar 2011 - AN 1 K 10.02237 -, juris). Bei der Bestimmung der Zeitgrenze hatte der Gesetzgeber daher auch in Rechnung zu stellen, dass das Leistungsrisiko für die Gemeinschaft sich aufgrund des Versorgungsausgleichs und der damit einhergehenden Verteilung eines zuvor einheitlichen Anspruchs auf zwei Personen erhöht.

31

Erweist sich die Klage mithin als unbegründet, sind dem Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

32

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der maßgeblichen Fassung von 2004 [NVwZ 2004, 1327]).

35

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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