Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 7864/17.TR

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein bei dem UNRWA registrierter, staatenloser Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon, reiste am 02.11.2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 03.05.2016 einen Asylantrag, der auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden ist.

2

Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er in Beirut gewohnt und dort als Maler gearbeitet habe. Er habe von dem damit erzielten Einkommen leben können. Der Grund für seine Ausreise habe darin gelegen, dass er sowohl von der schiitischen Hisbollah als auch von den sunnitischen Organisationen Fatah, Hamas und der sog. Zukunftsbewegung beschuldigt worden sei, Anhänger der jeweils anderen, verfeindeten Organisation zu sein. So sei es etwa zu Übergriffen des sunnitischen Lagers auf ihn gekommen, falls ein Sunnit getötet worden sei und umgekehrt. Er sei von den Anhängern der sunnitischen Gruppen mehrmals verprügelt worden. Zuletzt sei ihm dies Mitte 2014 widerfahren. Als Palästinenser dürfe er sich im Libanon zudem nicht frei bewegen und nicht arbeiten. Der Kläger sei im Libanon auch Anwerbungsversuchen der Hisbollah und der Zukunftsbewegung ausgesetzt gewesen, denen er jedoch nicht nachgegeben habe. Er habe sich auch im Übrigen nicht politisch betätigt und wolle einfach in Frieden leben. Müsste er erneut in den Libanon zurückkehren, fürchte er, abermals von der Zukunftsbewegung belästigt zu werden.

3

Mit Bescheid vom 24.05.2017, dem Kläger zugestellt mit Schreiben vom 26.05.2017, lehnte die Beklagte den Asylantrag insgesamt als unbegründet ab, stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebeverbote hinsichtlich des Libanon nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach dort oder einen zulässigen Drittstaat dazu auf, die Bundesrepublik binnen Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. – im Fall einer Klageerhebung – unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Zusätzlich wurde ein dreißigmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot, beginnend mit dem Tag der Abschiebung festgesetzt. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, dass der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Registrierung des Klägers bei dem UNRWA entgegenstehe. Auch stehe aktuell nicht zu befürchten, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Libanon einer Gefahrenlage i.S.d. § 4 AsylG, respektive des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ausgesetzt wäre.

4

Hiergegen richtet sich die am 31.05.2017 erhobene Klage, die im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die klägerischen Ausführungen im Asylverfahren begründet worden ist. Im Übrigen liege der Fall so, dass der Kläger aus heteronomen Gründen gehindert sei, sich dem Schutz des UNRWA im Libanon zu unterstellen, weswegen ihm die Flüchtlingseigenschaft in Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG „ipso facto“ zuzuerkennen sei.

5

Der Kläger b e a n t r a g t,

6

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

7

h i l f s w e i s e,

8

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten ihn als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen und zuletzt

9

h i l f s w e i s e,

10

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

11

Die Beklagte b e a n t r a g t schriftsätzlich,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid.

14

In der mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 wurde der Kläger informatorisch angehört. Er nahm in der Terminsstunde vollumfänglich Bezug auf seine bereits im Asylverfahren gemachten Angaben.

15

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2018, sowie aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse im Libanon und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

17

Die Kammer entscheidet gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden zeigten. Das Gericht ist dabei auch durch das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

18

Die Klage hat mit ihrem, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten, Hauptantrag keinen Erfolg (nachfolgend I.). Auch ihren Hilfsanträgen bleibt der Erfolg jeweils versagt (nachfolgend II. und III.).

19

I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Der Bescheid der Beklagten vom 24.05.2017 erweist sich zunächst insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

20

1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 560) unter anderem, wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

21

Ob eine Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, juris Rn. 13, m.w.N.).

22

a. Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 23, unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [Abdulla u.a.] -, NVwZ 2010, 505, juris Rn. 92 ff.). Der Asylsuchende muss danach bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen haben. Aufgabe des Schutzsuchenden ist es insoweit, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung droht.

23

b. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann jedoch gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegen eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. hierzu zusammenfassend: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 118, juris Rn. 37).

24

2. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor. Dessen Vortrag als wahr unterstellt ist bereits nicht ersichtlich, dass er einer Verfolgungshandlung von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt gewesen wäre (nachfolgend a.). Ungeachtet dessen steht auch der im Libanon bestehende und erreichbare Schutz des UNRWA einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen (nachfolgend b.).

25

a. Der Kläger ist nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise vorverfolgt aus dem Libanon ausgereist. So gab er im Rahmen seiner asylverfahrensrechtlichen Anhörung fallmaßgeblich an, dass er in Beirut mehrmals von Anhängern der sunnitischen Zukunftsbewegung sowie auch einmal durch Anhänger der „All-Arabischen-Partei“ „beleidigt“ und „verprügelt“ worden sei, wobei sich der letzte Vorfall bereits „Mitte 2014“ ereignet habe.

26

Darin liegt jedoch bereits keine Handlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 Variante 1 AsylG begründet, welche die Erheblichkeitsschwelle des § 3a Abs. 1 AsylG erreicht hätte. Erforderlich wäre insoweit entweder, dass diese Vorkommnisse für sich genommen auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend gewesen sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist oder aber, dass in der Gesamtschau eine derartige Kumulation an Körperverletzungshandlungen eingetreten wäre, die so schwerwiegend war, dass der Kläger davon in ähnlich gravierender Weise betroffen gewesen ist.

27

Hierfür ist freilich nichts ersichtlich. Die durch den Kläger beschriebenen handgreiflichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Demonstrationen und dergleichen genügen für sich genommen nicht, um von einem Erreichen der erforderlichen Erheblichkeitsschwelle ausgehen zu können, zumal der Kläger weder gegenüber der Beklagten, noch im streitigen Verfahren vorgetragen hat, dass er in fallrelevanter Weise verletzt worden wäre. So gab er auf Nachfrage lediglich pauschal - unsubstantiiert an, dass er „mehrmals behandelt“ worden sei (Bl. 37 d. Asylakte), diesbezüglich könne er jedoch keine Dokumente vorlegen. Auch machte er keine detaillierten Angaben zum Grad der erlittenen Verletzungen.

28

In diesem Kontext muss auch beachtet werden, dass sich der letzte Vorfall nach Angaben des Klägers bereits „Mitte 2014“ und damit über ein Jahr vor dessen Ausreise im Oktober 2015 ereignet hat. Diese nicht unerhebliche zeitliche Zäsur, während der es augenscheinlich zu keinen weiteren Übergriffen auf den Kläger mehr kam, spricht ebenfalls beträchtlich gegen die Annahme eines „real risk“ hinsichtlich einer erneut drohenden Behandlung, die ggf. im Sinne des § 3a AsylG als relevant einzustufen wäre.

29

Hiernach konnte das Gericht bereits nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Gewissheit davon erlangen, dass der Kläger überhaupt in flüchtlingsrelevanter Weise behandelt worden ist, weswegen schließlich auch die im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu beachtende Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 Halbsatz 1 der Richtlinie 2011/95/EU als nicht gegeben angesehen werden muss.

30

b. Ungeachtet des Vorstehenden scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger im Libanon als Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b) AsylG) Zugriff auf einen komplementären Schutz durch das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (engl.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) hatte und auch weiterhin hat. Der Kläger hat aufgrund dessen keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, denn er ist entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht ipso facto Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, da die Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG durch den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG gesperrt bleibt. Im Einzelnen:

31

aa. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) nach Art. 1 D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) genießt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG gilt dieser Ausschluss freilich dann nicht, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Ist dies der Fall, besteht die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“, d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (vgl. im Übrigen Art. 1 D GFK und Art. 12 Abs. 1 a) der Richtlinie 2011/95/EU, mit denen § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG inhaltlich übereinstimmt; sowie u.a. VG Trier, Urteil vom 24.03.2017 – 1 K 3865/16.TR –, juris).

32

bb. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG sind indessen nicht erfüllt. Der Kläger bleibt daher gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen.

33

(1) Der Kläger ist ausweislich des im Asylverfahren zur dortigen Akte gereichten Registrierungsnachweises (Bl. 62 d. Asylakte) bei dem UNRWA im Libanon registriert. Die Registrierung erfolgte im Januar 2000 im südlibanesischen Saida (Sidon). Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger vor seiner Ausreise augenscheinlich keinerlei Leistungen des UNRWA konkret in Anspruch nahm, da er nach seinen eigenen Angaben aufgrund der ausgeübten Malertätigkeit wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen konnte.

34

Bei dem UNRWA handelt es sich u.a. nach der Rechtsprechung des EuGHs um eine Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG und die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, ist bislang auch nicht im Normsinne „endgültig“ geklärt (vgl. hierzu: EuGH, Urteile vom 19.12.2012 – C-364/11 –, Rn. 48, 54 und vom 25.07.2018 – C-585/16 –, Rn. 84, beide juris).

35

(2) Dieser Schutz bzw. Beistand wird dem Kläger auch weiterhin im ausreichenden Umfang gewährt werden, sollte er in den Libanon zurückkehren. Der EuGH hat Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG, dessen Wortlaut Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU entspricht, dahingehend konkretisierend ausgelegt, dass ein Entfallen des gewährten Schutzes oder Beistandes im Sinne der Richtlinie nur dann vorliegt, wenn die betroffene Person aufgrund von Zwängen, die von ihrem Willen unabhängig sind, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution verlässt bzw. verlassen muss. Ein palästinensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Die bloße Abwesenheit aus dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führen vice versa also nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes im Sinne der Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O, Rn. 59, 63 und 65).

36

Zur Beurteilung der fallmaßgeblichen Lage im Libanon hat das Gericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) alle aktuellen Tatsachen und individuellen Fallumstände im Rahmen einer Gesamtschau zu beachten (Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU).

37

Dies vorweggeschickt ergibt sich aus der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittellage nicht, dass die Operationen des UNRWA im Libanon derzeit derart behindert wären, dass die Organisation nicht in der Lage wäre, einen komplementären Flüchtlingsschutz für den Kläger zu gewährleisten. Entsprechendes resultiert weder aus der UNRWA – spezifischen Sicherheitslage im Libanon (nachfolgend (a)), noch aus der dort gegebenen allgemeinen Situation palästinensischer Flüchtlinge oder aber den dortigen humanitären Verhältnissen (nachfolgend (b)).

38

(a) Das Auswärtige Amt führt zur Sicherheitslage in den Einrichtungen des UNRWA zwar aus, dass dort durchaus beachtliche Sicherheitsdefizite vorlägen:

39

Die palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung. Alle Lager sind massiv von Hilfeleistungen der chronisch unterfinanzierten UNRWA abhängig. Immer wieder kommt es speziell in den Lagern Mie-Mie und Ain-el-Hilwe zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen (Jund al-Scham, AbdullahAzzam-Brigaden etc.). Die libanesischen Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen nicht ein.

40

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon [Stand: Dezember 2017], Gz.: 508-516.80/3 LBN vom 01.03.2018, S. 12).

41

Der Bericht enthält freilich keine genauen Angaben zum tatsächlichen Risiko, in einer Einrichtung des UNRWA von der beschriebenen Gefahr betroffen zu sein, sollte man sich als Schutzsuchender Zivilist dorthin begeben. Das Gericht kann seine Entscheidung basierend lediglich hierauf nicht fundiert treffen, da die Auswahl und Evaluation von Quellen einer kritischen Prüfung nicht standhält (vgl. hierzu: UNHCR – Country of Origin Information: Towards Enhanced International Cooperation, February 2014, Abschnitt B – Selection and evaluation of Sources).

42

Ein wesentlich detaillierteres Bild der relevanten Sicherheitslage lässt sich jedoch einem aktuellen Bericht des U.N. Generalsekretärs an den U.N. Sicherheitsrat vom 08.03.2018 über die Durchführung der Resolution (UN) 1701 (2006) im Zeitraum vom 07.11.2017 bis 28.02.2018 entnehmen.

43

Im Berichtszeitraum wurden landesweit nämlich lediglich die folgenden sicherheitsrelevanten Vorfälle beobachtet:

44

- 11.11.2017: Ein libanesischer Soldat wurde bei einer Aktion gegen kriminelle Banden in Baalbek getötet, vier weitere verletzt (U.N., a.a.O., S. 8).

45

- 10.12.2017: Ein libanesischer Soldat wurde in Baalbek von einem Unbekannten angeschossen und verletzt (U.N., a.a.O., S. 8).

46

- 04.02.2018: In Tripoli wurden bei einem Zugriff libanesischer Sicherheitskräfte ein mutmaßlicher IS – Anhänger und ein libanesischer Soldat getötet. Sechs weitere Menschen wurden verletzt (U.N., a.a.O., S. 7).

47

- Im Zeitraum vom 07.11.2017 bis 28.02.2018 kam es bei Unruhen im Flüchtlingslager Ein el Helweh zu vier Todesfällen und 11 Verletzten (U.N., a.a.O., S. 8).

48

- Am 14.01.2018 wurde ein Anhänger der Hamas in Sidon von einer Autobombe verletzt

49

(U.N. Security Council, Implementation of Security Council Resolution 1701 (2006), Report of the Secretary-General, Zeitraum 07.11.2017 - 28.02.2018, S. 13 ff., abrufbar unter: https://digitallibrary.un.org/record/1477500/files/S_2018_210-EN.pdf, zuletzt abgerufen am 04.12.2018)

50

Die Berichte sind als besonders glaubhaft und aussagekräftig einzustufen, da die U.N. mit den dort stationierten UNIFIL – Kräften vor Ort sind und sich so ein unmittelbares und umfassendes Bild von der Sicherheitslage verschaffen können. Somit steht für den jüngsten Zeitraum belastbar fest, dass es unter unbeteiligten Zivilisten lediglich zu einer sehr geringen Anzahl an Verletzten oder gar Getöteten gekommen ist. Im Hinblick auf Einrichtungen des UNRWA kam es überhaupt nur im südlibanesischen Flüchtlingslager Ein el Helweh nahe Sidon zu einem nennenswerten Zwischenfall. Bei insgesamt zwölf unter der Regie des UNRWA im Libanon betriebenen Flüchtlingslagern (vgl.: https://www.unrwa.org/where-we-work/lebanon, zuletzt abgerufen am 04.12.2018), muss das Sicherheitsrisiko als verschwindend gering angesehen werden, weswegen dem Kläger auch im Sinne der EuGH – Rechtsprechung zugemutet werden kann, sich unter den Schutz des UNRWA zu stellen. Zum regelmäßigen Aufenthaltsort des Klägers in einem Flüchtlingslager in Beirut (Shatila) wird überhaupt nichts über entsprechende Vorkommnisse berichtet. Auch die generelle Sicherheitslage im Libanon muss derzeit als stabil betrachtet werden. Insoweit wird aus Gründen der Schwerpunktsetzung auf die unter II. folgenden Ausführungen verwiesen. Selbst wenn die Lage in einzelnen Flüchtlingslagern eine solche wäre, dass die lokale Sicherheitslage im Einzelfall einer Schutzgewährung durch das UNRWA entgegenstünde, wäre der Kläger nicht gehindert, sich in eine andere Einrichtung des UNRWA zu begeben. Hierzu liegen insbesondere keinerlei Erkenntnisse dahingehend vor, dass staatenlose Palästinenser daran gehindert werden, innerhalb des Libanon zu reisen (vgl. u.a.: AA, a.a.O., S. 13).

51

(b) Die Schutzmöglichkeit bei dem UNRWA ist für den Kläger auch nicht deswegen entfallen, weil sich dieser im Falle der Rückkehr aufgrund der für Palästinenser im Libanon geltenden Diskriminierungen oder der humanitären Lage in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation wiederfinden würde.

52

Das Gericht verkennt zunächst nicht, dass die Lage palästinensischer Flüchtlinge im Libanon von Armut und Entbehrung geprägt ist. Hierzu das Auswärtige Amt:

53

„Parallel ist auch die Lage der zum Teil seit 1948 im Libanon lebenden palästinensischen Flüchtlinge prekär. Trotz eines sicheren Aufenthaltsstatus für die bei UNRWA (Hilfswerk der Vereinten Nationen für palästinensische Flüchtlinge, The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierten Palästinenser gelten für sie gravierende wirtschaftliche und politische Einschränkungen, da die libanesische Regierung fürchtet, dass die Integration der (meist sunnitischen) Palästinenser das konfessionelle Gleichgewicht des Landes gefährdet. Etwa 425.000 palästinensische Flüchtlinge sind bei UNRWA zurzeit registriert; es ist davon auszugehen, dass sich davon ca. 270.000 Personen tatsächlich im Land aufhalten.

54

Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt. Den palästinensischen Flüchtlingen werden aber weiterhin politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt, sie dürfen, anders als andere Ausländer, in Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden mehr erwerben. Auch wenn einige Berufe den Palästinensern zugänglich gemacht werden, bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung. So wird von Palästinensern stets eine Arbeitserlaubnis verlangt; freie Berufe (Arzt, Rechtsanwalt etc.) können nicht ausgeübt werden. Der Besuch staatlicher Schulen ist palästinensischen Flüchtlingen untersagt, sie haben Zugang zu den (unterfinanzierten) UNRWA-Schulen. Palästinensische Studenten müssen sich auf die für Ausländer reservierten 10% der Studienplätze bewerben. Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die Lagerbevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfeleistungen anderer NROs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab. Palästinenserinnen können per Gesetz durch Heirat die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder anderem Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann, noch an ihre Kinder weitergeben. Bis zu 200.000-250.000 Menschen der o.g. Personengruppe leben unter zum Teil sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern.“

55

(AA, a.a.O., S. 12)

56

Bei der Evaluation des Rückkehrrisikos – hier der Frage danach, ob der Kläger mit Hilfe des UNRWA in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse hinsichtlich Ernährung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen – sind jedoch neben den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln auch die individuelle Lage des Betroffenen und dessen persönliche Umstände zu beachten (Art. 4 Abs. 3 lit. c) der Richtlinie 2011/95/EU). Unter gebührlicher Mitberücksichtigung dieser Faktoren ist es in der Gesamtschau nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr zu derjenigen Gruppe der palästinensischen Flüchtlinge zählen würde, die sich in besonders – und damit fallrelevanten – prekären Verhältnissen zurechtfinden müssen.

57

So zählt der Kläger nach dessen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens bereits nicht zu derjenigen Personengruppe, die auf die tägliche Unterstützung des UNRWA angewiesen wäre. Er führte hierzu aus, dass er nach einem neunjährigen Schulbesuch eine Anstellung als Maler gefunden habe und dass er von seinem Arbeitseinkommen in Beirut habe leben können (Bl. 36 d. Asylakte). Auch wenn er parallel hierzu angab, dass er in einem relativ heruntergekommenen Gebäude (dem sogenannten Gaza – Gebäude, einem ehemaligen Krankenhaus, vgl. hierzu: https://www.trtworld.com/mea/refugees-live-in-ruins-of-destroyed-hospital-207570, zuletzt abgerufen am 04.12.2018; Bl. 35 d. Asylakte) gelebt habe, war seine Lage im Vergleich dennoch nicht derart prekär, dass von einer unzumutbaren Inanspruchnahme des komplementären UNRWA – Schutzes ausgegangen werden könnte. Im Gegenteil war der Kläger augenscheinlich sogar in der Lage, sich einen bescheidenen Wohlstand zu erarbeiten, der es ihm nach eigenen Angaben auch ermöglicht hat, einen Betrag von 2300 $ für seine Reise nach Europa bereitzustellen (Bl. 35 d. Asylakte).

58

Im Umkehrschluss kann daher belastbar davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch im Falle einer erneuten Rückkehr in den Libanon in der Lage wäre, sich durch die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit einen bescheidenen Wohlstand zu erarbeiten, der es ihm – zusammen mit den durch das UNRWA bereitgestellten Leistungen – ermöglichen würde, seine elementaren Grundbedürfnisse zu decken. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund seiner individuellen Lage sonst einer besonders vulnerablen Personengruppe angehören würde, sind ebenfalls weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

59

II. Bleibt die Klage mit ihrem Hauptantrag demnach ohne Erfolg, hat das Gericht über den zulässigerweise unter der aufschiebenden (§ 158 Abs. 1 BGB analog), innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrages gestellten Hilfsantrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu entscheiden, zumal durch den Bedingungseintritt auch ein Fall der nachträglichen, objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) eingetreten ist.

60

Insoweit teilt die Klage das Schicksal des Hauptantrages. Sie ist auch insoweit zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Der angegriffene Bescheid der Beklagten erweist sich auch insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

61

1. Subsidiär Schutzberechtigter ist ein Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG dann, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Das Tatbestandsmerkmal des „ernsthaften Schadens“ charakterisiert sowohl die Art als auch die Intensität des Eingriffs in die Rechte einer Person. Damit dieser Eingriff als schwer gelten kann, muss er jedoch hinreichend gravierend sein. Der Katalog des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG enthält in Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU drei abschließend typisierte Schadensarten, welche einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründen.

62

Hierunter fallen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1); eine drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten. Auch insoweit hat das Gericht eine Prognoseentscheidung analog zu derjenigen i.R.d. § 3 Abs. 4 AsylG zu treffen. Eine allgemeine Gefahr kann insoweit freilich genügen und somit jede Person aus einem bestimmten Herkunftsgebiet einer relevanten Gefahr ausgesetzt sein. Je weniger individuelle Aspekte zu einer Gefahrerhöhung führen, desto höher sind jedoch die Anforderungen an das Niveau der allgemeinen Gewalt (sog. „sliding scale – Maßstab, vgl.: EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 – [Elgafaji], juris).

63

2. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor. Die beachtliche Gefahr des Eintritts eines ernsthaften Schadens ergibt sich zunächst nicht aus den klägerseitig vorgetragenen Schlägereien und Belästigungen durch die Anhänger sunnitischer Parteien. Analog zu den Ausführungen unter I. 2.a. erreichen die allein infrage kommenden einfachen Körperverletzungen nicht diejenige Schwelle, wie sie vom Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 AsylG; Art. 3 EMRK vorausgesetzt wird.

64

Im Übrigen steht der Eintritt einer entsprechenden Gefahrenlage auch nicht aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Libanon (nachfolgend a.) bzw. den dortigen allgemeinen humanitären Verhältnissen zu befürchten. Letzteres bereits deshalb, weil es an einem tauglichen Akteur fehlt, dem eine entsprechende Gefahrverursachung zugerechnet werden könnte (nachfolgend b.).

65

a. Die allgemeine Sicherheitslage im Libanon erreicht nicht die Schwelle, wie sie für die Annahme des Bestehens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlich wäre. Für die Beurteilung dieser Gefahrenlage hat das Gericht auch hier auf die Herkunftsregion des Klägers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ist für die maßgebliche Region eine individuelle Bedrohung entweder wegen gefahrerhöhender individueller Umstände oder ausnahmsweise wegen eines besonders hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger in anderen Teilen des Libanon, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz finden kann (vgl.: BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 – juris).

66

aa. Der jeweils drohende Grad der Gewalt ist dabei anhand einer wertenden Gesamtschau der regional spezifischen Konfliktdeterminanten einzuschätzen. Hierunter fallen sowohl qualitative als auch quantitative Faktoren: In der europaweiten Rechtsprechung hat sich – auch maßgeblich auf die Judikatur des EGMR gestützt (vgl. insbesondere: EGMR, Urteile vom 05.09.2013 [K.A.B. v. Schweden] – Rs. 886/11 – und vom 28.06.2011 [Sufi and Elmi v. United Kingdom] – Rs. 8319/07 und 11449/07 –) – eine recht umfassende Betrachtungsweise durchgesetzt, die folgende Faktoren mit einbezieht: (1) Die „Sufi und Elmi – Kriterien“ des EGMR (die Konfliktparteien und ihre relative militärische Stärke; die angewandten Methoden und Taktiken der Kriegsführung – hier insbesondere die Gefahr von Opfern in der Zivilbevölkerung –; die Art der eingesetzten Waffen; den geografischen Umfang der Kampfhandlungen und die Zahl der infolge der Kämpfe getöteten, verletzten und vertriebenen Zivilpersonen); (2) die Fähigkeit oder Unfähigkeit des Staates, seine Bürger gegen Gewalt zu schützen bzw. das Ausmaß des Staatsversagens; (3) die sozioökonomischen Bedingungen und (4) die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte.

67

bb. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens im vorgenannten Sinne besteht – hier ungeachtet der Frage nach einer innerstaatlichen Schutzalternative – im gesamten Libanon nicht. Zwar werden die zahlreichen innenpolitischen Konflikte des Landes mitunter auch gewaltsam ausgetragen; die gegenwärtige Situation erreicht jedoch in der anzustellenden Gesamtschau aller aktuellen Erkenntnismittel (Art. 4 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2011/95/EU) nicht einen solchen Schweregrad, der es unter Anwendung des vorgenannten „Sliding Scale“-Maßstabs unter gleichzeitiger Einbeziehung der spezifischen Kriterien zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG rechtfertigen würde, eine beachtliche Rückkehrgefährdung des Klägers aus diesen Gründen anzunehmen. So führt das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 01.03.2018 (Stand: Dezember 2017; GZ: 508-516.80/3 LBN) etwa aus:

68

„Die allgemeine Sicherheitslage gibt vielen Libanesen Anlass zu Besorgnis: Sie fürchten ein Übergreifen des Konflikts in Syrien. Zwar bleibt die Sicherheitslage im Großen und Ganzen stabil. Es kommt jedoch immer wieder zu Sicherheitsvorfällen seit Beginn der Auseinandersetzungen in Syrien. Alle terroristischen Gruppen im Libanon stehen unter einem hohen Verfolgungsdruck der Sicherheitskräfte. Dass dennoch weiter mit Attentaten gerechnet werden muss, zeigen die Erfolge der Sicherheitsbehörden, die regelmäßig Terrorzellen ausheben.“

69

(AA, a.a.O., S. 8).

70

In einer einleitenden Betrachtung ergibt sich so eine zwar fragile, aber dennoch ausreichend stabile Gesamtlage, die denkbar weit von einer Gefahrenlage im vorgenannten Sinne entfernt ist. Wie bereits unter I. 2. b. ausgeführt, geht auch aus einem aktuellen Bericht des U.N. Generalsekretärs an den U.N. Sicherheitsrat vom 08.03.2018 über die Durchführung der Resolution (UN) 1701 (2006) nichts Gegenteiliges hervor.

71

Von lediglich sporadisch auftretenden Zwischenfällen und einer größtenteils sicheren Gesamtlage spricht auch ein Bericht der australischen Regierung zur allgemeinen Lage im Libanon:

72

„Since the conclusion of the civil war from the mid-1970s to late-1980s, violence between non-state actors has continued sporadically. Many non-state actors have their roots in political and paramilitary groups established during the civil war. The majority of non-state actors, with the exception of Hizballah, disarmed as agreed in the 1989 Taef Accord, although weapons remain prevalent and non-state actors retain the ability to re-arm quickly. Hizballah is the most prominent non-state actor and has a rising military strength believed to exceed that of the Lebanese Armed Forces, particularly in the south of Lebanon. The Australian government has listed Hizballah’s External Security Organisation as a terrorist organisation.

73

Since late 2013, incidents of violence influenced by longstanding sectarian tensions have decreased, ostensibly in response to successful interventions by authorities and cooperation between traditionally opposing actors (including Hizballah, which has played a role in safeguarding some areas of Lebanon). Security plans implemented in a number of areas by the Lebanese Armed Forces and dialogue between the Sunni-dominated Future Movement and the Shi’a Hizballah have contributed to a more stable security situation in many areas.

74

Despite this, the conflict in neighbouring Syria continues to challenge Lebanon’s stability. ISIL has a presence in Lebanon, and is intent on perpetrating violence and agitating pre-existing sectarian tensions within Lebanon. Although areas in Syria under ISIL control are diminishing, sporadic attacks by ISIL continue to occur in areas that border Syria. ISIL maintains a presence in and around Arsal and the mountainous region of Baalbek, although at the time of publication, military operations against ISIL were continuing. Incountry contacts suggest that the Lebanese Armed Forces and Hizballah have been successful in subduing ISIL’s further attempts to carry out attacks in Lebanon. Hizballah has also successfully expelled militants from Jabhat Fatah al-Sham from an area near the border.

75

Tensions between Israel and Hizballah have remained high since the 2006 war. Skirmishes on the Lebanon – Israel border (where Hizballah maintains control on the Lebanese side) occur sporadically, including frequent cross border artillery fire, albeit generally into unpopulated areas. While this occasionally flares up due to broader Israeli – Hizballah tensions, it predominantly occurs in an effort to maintain the status quo and to reinforce Israel and Hizballah’s claims to disputed territory along the Lebanon – Israel border.

76

Overall, DFAT assesses that the security situation in Lebanon remains largely stable, but unpredictable. Instability is greatest in areas where ISIL and Jabhat Fatah al-Sham are located, particularly around the north-eastern border, although local authorities largely contain these groups.“

77

„Seit dem Ende des Bürgerkrieges von Mitte der 70er bis Ende der 80er Jahre ging die gewaltsame Auseinandersetzung zwischen nichtstaatlichen Akteuren sporadisch weiter. Viele nichtstaatliche Akteure haben ihren Ursprung in politischen und paramilitärischen Gruppen, die während des Bürgerkrieges entstanden sind. Die Mehrzahl der nichtstaatlichen Akteure – mit Ausnahme der Hisbollah – gaben ihre Waffen gemäß dem Taef – Übereinkommen von 1989 ab; ungeachtet dessen sind Waffen weit verbreitet und nichtstaatliche Akteure behalten die Fähigkeit, sich schnell erneut zu bewaffnen. Die Hisbollah ist der bekannteste nichtstaatliche Akteur und verfügt über eine steigende militärische Stärke, die – insbesondere im Süden des Libanon – vermutlich diejenige der libanesischen Streitkräfte übersteigt. Die australische Regierung führt den militärischen Arm der Hisbollah als terroristische Vereinigung.

78

Seit Ende 2013 haben gewaltsame Zwischenfälle, die von langanhaltenden Spannungen zwischen den Konfessionen beeinflusst wurden, durch erfolgreiche Interventionen von Behörden und einer Kooperation zwischen traditionell gegnerischen Lagern (einschließlich der Hisbollah, die eine Rolle in der Befriedung einiger Gebiete des Libanon gespielt hat), dem Vernehmen nach abgenommen. Sicherheitspläne, die in einer Reihe von Landesteilen durch die libanesischen Streitkräfte implementiert werden und der Dialog zwischen der sunnitisch dominierten Zukunftsbewegung und der schiitischen Hisbollah haben in vielen Gebieten zu einer stabileren Sicherheitslage beigetragen.

79

Ungeachtet dessen fordert der Konflikt im benachbarten Syrien die Stabilität des Libanon weiterhin heraus. Der Islamische Staat ist im Libanon präsent und bestrebt, Gewalt anzuwenden sowie alte konfessionelle Spannungen innerhalb des Libanon wieder aufflammen zu lassen. Obwohl diejenigen Gebiete, die in Syrien unter der Kontrolle des Islamischen Staates stehen, weniger werden, kommt es nach wie vor zu sporadischen Angriffen in den Grenzgebieten zu Syrien. Der Islamische Staat ist weiterhin in und um Arsal und der Gebirgsregion um Baalbek präsent, obwohl die militärischen Operationen gegen den Islamischen Staat während dieser Publikation weiter anhielten. Inländische Kontakte legen nahe, dass die libanesischen Streitkräfte und die Hisbollah erfolgreich weitere Versuche des Islamischen Staates, Angriffe im Libanon auszuführen, eingedämmt haben. Die Hisbollah hat außerdem erfolgreich Kämpfer der Organisation Jabhat Fatah al-Sham aus einem grenznahen Gebiet vertrieben.

80

Insgesamt gelangt das Ministerium für äußere Angelegenheiten und Handel zu der Einschätzung, dass die Sicherheitslage im Libanon größtenteils stabil, aber unvorhersehbar bleibt. Die Instabilität ist in denjenigen Gebieten am größten, in denen der Islamische Staat und Jabhat Fatah al-Sham vertreten sind, insbesondere rund um die nordöstliche Landesgrenze, wobei die lokalen Sicherheitskräfte diese Gruppen zum Großteil in Schach halten.“

81

(Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Lebanon, 23 October 2017, S. 9/10, abzurufen unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/1419306/4792_1512559377_ country- information-report-lebanon.pdf, zuletzt abgerufen am 03.12.2018, freie Übersetzung durch den Einzelrichter).

82

Zuletzt gelang es augenscheinlich auch, beginnende Spannungen zwischen der schiitischen und christlichen Bevölkerung des Landes durch ein Treffen zwischen der Hisbollah und Vertretern des christlichen Lagers aufzufangen, welche durch Äußerungen des libanesischen Außenministers Gebran Bassil in Richtung des Parlamentssprechers Nabih Berri ausgelöst wurden (vgl.: Reuters, Bericht vom 02.02.2018 – Lebanon tensions ease as Shi’ite officials visit Christian area, abzurufen unter: https://www.reuters.com/article/us-lebanon-politics/lebanon-tensions-ease-as-shiite-officials-visit-christian-area-idUSKBN1FM1J0, zuletzt abgerufen am 03.12.2018). Dieser Umstand, zeigt, dass eine friedenserhaltende Kommunikation zwischen den großen religiös – politischen Machtblöcken des Landes erfolgreich stattfindet und grundsätzlich auch als Instrument der Konfliktlösung angenommen wird.

83

b. Dem Kläger droht schließlich auch nicht deshalb eine ernsthafte Gefahr im Normsinne, weil die humanitären Bedingungen im Libanon eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder eine wesensgleiche Gefahr darstellen würden.

84

Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wird weder durch das AsylG, noch durch Art. 15 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU näher definiert. Die Rechtsprechung sowohl des EuGHs als auch des EGMR hatte sich freilich in der Vergangenheit bereits mehrmals mit der Konkretisierung einer entsprechenden Gefahrenschwelle im Kontext des inhaltsgleichen Art. 3 EMRK zu befassen, an den Art. 15 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU anknüpft. Demnach ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen (vgl. hierzu: EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 – [M.S.S./Belgien und Griechenland], sowie vom 11.07.2006 - 54810/00 – [Jalloh/Deutschland] und im Übrigen auch: BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 –, alle juris). Es muss also zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer, einen bestimmten Schweregrad erreichenden, Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist im Übrigen dann gegeben, wenn bei dem Betroffenen Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen.

85

Ungeachtet der Frage nach den derzeitigen humanitären Verhältnissen im Libanon scheidet die Zuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund bereits aufgrund eines nicht ersichtlichen Akteurs aus, auf dessen zurechenbarem Verhalten eine entsprechende Gefahrenlage überhaupt zurückgehen könnte.

86

Trotz der inhaltlichen Kongruenz des Art. 3 EMRK mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, führt das bloße Vorliegen einer entsprechenden Gefahrenlage nicht zwingend dazu, dass sich hieraus die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ableiten ließe. Wie sich § 4 AsylG im Übrigen entnehmen lässt, bedarf es aufgrund eines Verweises des § 4 Abs. 3 AsylG (auch) auf § 3c AsylG zwingend auch eines entsprechenden Akteurs. Dieses Erfordernis ergibt sich spiegelbildlich auch aus der Richtlinie 2011/95/EU. Deren Art. 18 bestimmt insoweit, dass einem Betroffenen der subsidiäre Schutzstatus nur dann zuzuerkennen ist, wenn er neben den Voraussetzungen des Kapitels V der Richtlinie zugleich auch diejenigen des Kapitels II und damit des dortigen Art. 6 (Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann) erfüllt.

87

Zuletzt bedarf es im Lichte des Art. 3 EMRK auch keiner erweiterten Normauslegung, da die Gewährleistung des Schutzbereiches auf anderen Ebenen sichergestellt ist. Insbesondere wird mit der Versagung des subsidiären Schutzes nicht abschließend darüber entschieden, ob eine Abschiebung in den jeweiligen Herkunftsstaat rechtlich zulässig ist oder nicht. Dieser Umstand findet sich im unionsrechtlichen Normengefüge etwa in Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU und in Art. 21 Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) wieder, wonach die Mitgliedsstaaten u.a. den Grundsatz der Nichtzurückweisung (sog. non-refoulement) und damit insb. den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu beachten haben. Die Bundesrepublik kommt diesem Erfordernis mit der Vorhaltung des § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nach (s.u. III).

88

III. Analog zu den unter II. einleitend gemachten Ausführungen, hat das Gericht zuletzt auch über den auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebehindernisse (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) lautenden Hilfsantrag des Klägers zu entscheiden, der ebenfalls zulässig, in der Sache jedoch gleichfalls unbegründet ist, sodass der angegriffene Bescheid der Beklagten sich schließlich insgesamt als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

89

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf der Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zwar nicht von Akteuren im Sinne des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3c AsylG ausgeht, aber dennoch wegen der im Zielstaat herrschenden Zustände tatsächlich droht, sowie im Übrigen dann nicht, wenn sonst eine EMRK – widrige Behandlung zu befürchten steht. Im letztgenannten Fall müssen die von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien jedoch in ihrem Kern bedroht, das heißt nach ihrer Schwere mit dem vergleichbar sein, was wegen einer menschenunwürdigen Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führen würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

90

Entsprechende Anhaltspunkte für einen hier allein infrage kommenden Fall des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind indes nicht ersichtlich. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die unter I. und II. gemachten Ausführungen.

91

IV. Nach alldem bestehen abschließend auch an der Rechtmäßigkeit der beklagtenseitig getroffenen Nebenentscheidungen keine Zweifel. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 AsylG, 59 AufenthG, respektive in den §§ 75 Nr. 12; 11 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG. Insoweit verweist das Gericht abermals gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten, zumal hiergegen klägerseitig nichts erinnert wurde.

92

V. Die Klage ist daher letztlich mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

93

VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

94

VII. Die Zulassung der Berufung kommt aufgrund der Rechtsmittelsystematik des AsylG nicht in Betracht (§ 78 AsylG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen