Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (9. Kammer) - 9 K 11867/17.TR

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten.

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Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, pashtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus der Provinz Logar. Sein Heimatland verließ er im Mai 2015. Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 5. September 2015. Am 4. November 2015 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag.

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Im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 30. Juni 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe in Afghanistan bei seinem Onkel gelebt, da seine Mutter verstorben und sein Vater verschwunden sei. Die Taliban hätten ihn eines Tages auf dem Schulweg angehalten und aufgefordert, die Schule nicht mehr zu besuchen, da sie ihn sonst töten würden. Des Weiteren hätten sie ihm einen Brief für seinen Onkel, der Polizist und Kommandant einer Polizeidienststelle sei, mitgegeben. In dem Schreiben sei sein Onkel aufgefordert worden, seine Tätigkeit aufzugeben. Er habe die Männer darauf hingewiesen, dass sein Onkel doch nur für die Polizei tätig sei. Dann sei er geschlagen worden. Er habe Angst bekommen und habe das Schreiben anschließend zerrissen, weggeworfen und sei nach Hause gegangen. Er habe zu Hause seine Tasche gepackt, habe zu niemandem ein Wort gesagt und sei mit einem anderen Jungen ausgereist. Einer seiner Brüder sei nach seiner Ausreise von Taliban ermordet worden. Sein Bruder sei auf dem Schulweg von Taliban gefangen genommen worden. Sein Onkel habe sich daraufhin bei den Taliban melden sollen. Sein Onkel sei jedoch nicht zu dem Treffen gegangen, woraufhin sein Bruder ermordet worden sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von Taliban getötet zu werden.

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Mit Bescheid vom 30. August 2017, zugestellt am 14. September 2017, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG lägen nicht vor, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Mit der am 28. September 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen bei der Anhörung gegenüber dem Bundesamt. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, eine gefährdungsfreie Rückkehr sei ausgeschlossen, da sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten drei Jahren deutlich verschlechtert habe. Zur Prozessakte gelangt ist ein Militärausweis des … .

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

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ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug.

14

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter oder die Berichterstatterin erklärt.

15

Die Beteiligten haben mit jeweiligem Schriftsatz - der Kläger durch Schriftsatz vom 6. Dezember 2018, die Beklagte durch Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 - übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die elektronisch übermittelte Verwaltungsakte der Beklagten, sowie die aktuelle Erkenntnismittelliste zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan - Stand: 23. November 2018 - Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist in der Sache nicht begründet, denn dem Kläger steht weder ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten zur Seite. Ebenso erweist sich sowohl die Ausreiseaufforderung samt Abschiebungsandrohung als auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).

18

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bereits aufgrund seiner Einreise aus sicheren Drittenstaaten (Art. 16a Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 26a Abs. 1 S. 1 und 2 des Asylgesetzes - AsylG -) nicht zu.

19

Der Kläger hat ferner auch keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte. Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1 AsylG durch die Beklagte zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b).

20

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG).

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Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

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Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).

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Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris m.w.N.; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris.

24

Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) geregelten Mitwirkungsobliegenheiten des Asylantragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des jeweiligen Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, jeweils juris).

25

Nach dieser Maßgabe steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 30. August 2017 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG) und schließt sich diesen an. Die Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren - wie auch seine Begründung im Klageverfahren - sind äußerst vage und wenig detailreich. Unklar bleibt insbesondere auch, ob der Onkel des Klägers Angehöriger der afghanischen Polizei oder des Militärs sein soll. In der Anhörung hat der Kläger noch angegeben, sein Onkel sei Angehöriger der afghanischen Polizei und Kommandant einer Polizeidienststelle. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger jedoch eine Kopie eines Militärausweises - „Afghan National Army" - des … vorgelegt. Zudem erachtet die Kammer den Vortrag hinsichtlich der Begegnung mit den Anhängern der Taliban als lebensfremd und konstruiert. Danach sollen Anhänger der Taliban ihm einen Drohbrief für seinen Onkel ausgehändigt haben, er jedoch habe den Brief sofort zerrissen und weggeworfen. Er habe auch niemanden darüber informiert, sondern umgehend seine Tasche gepackt und sei ausgereist. Es erscheint völlig lebensfremd, dass er angesichts einer solchen Bedrohungslage nicht auch seine Familie - insbesondere seinen Onkel - habe warnen wollen. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, dass er die Anhänger der Taliban in einer solchen Bedrohungslage darauf hingewiesen haben soll, dass sein Onkel doch „nur" für die Polizei tätig sei, obwohl die Taliban ihm zuvor gedroht haben sollen, dass sie ihn töten würden.

26

Allein die Rückkehr des Klägers aus einem westlichen Land nach Afghanistan führt nicht zu einer dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gruppenverfolgung durch Taliban. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich Bedrohungen regierungsfeindlicher Kräfte insbesondere auch auf als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen erstrecken können (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 - UNHCR-Richtlinien -, S. 52 f.). Allerdings ergibt sich aus dem vorstehenden Erkenntnismittel keine flächendeckende oder auch nur großflächige Verfolgung dieses Personenkreises; auch die übrigen Erkenntnisse der Kammer lassen den Schluss auf eine solche Gefährdung nicht zu, vielmehr handelt es sich um einzelne Vorfälle (vgl. ebenso vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 13a ZB 17.31374 - und Beschluss vom 25. Juli 2017 - 13a ZB 17.30727 -; VG München, Urteil vom 6. Februar 2018 - M 17 K 17.32952 -; VG Greifswald, Urteil vom 24. Juli 2017 - 3 A 1661/16 As HGW -; VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017 - 3 A 102/16 -, jeweils juris). Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Kläger als Asylrückkehrer erkannt und von regierungsfeindlichen Gruppen deswegen als „verwestlicht“ oder Spion angesehen und verfolgt würde, sind jedoch weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.

27

Darüber hinaus scheidet ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb aus, weil für den Kläger in Afghanistan die Möglichkeit internen Schutzes besteht. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft danach nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2). Die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Fluchtalternative erfordert stets dabei eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 13a ZB 13.30185 -, juris). Es ist jeweils die konkrete Situation des Klägers und der Grad seiner Vorverfolgung in den Blick zu nehmen.

28

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls in Herat keine begründete Furcht vor Verfolgung zu befürchten hat und Herat als innerstaatliche Fluchtalternative geeignet und zumutbar ist, so dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Zu berücksichtigen ist insofern, dass das Interesse der Taliban ausschließlich dem Onkel des Klägers galt, da dieser Angehöriger der afghanischen Polizei sein soll. Es fehlt vor diesem Hintergrund eine begründete Furcht davor, dass Taliban den Kläger auch in einer anderen Provinz aufsuchen könnten und ihre Netzwerke gerade zur Auffindung des Klägers bemühen sollten. Worin das gesteigerte Interesse gerade an ihm gelegen haben soll, vermochte er jedenfalls nicht überzeugend darzulegen.

29

Grundsätzlich ist Herat auch im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. In Herat besteht derzeit jedenfalls kein solcher Grad willkürlicher Gewalt, dass von einer individuellen Bedrohung des Klägers ausgegangen werden kann. Von den bewaffneten Konflikten in der Provinz Herat geht jedenfalls kein so hoher Grad willkürlicher Gewalt aus, dass jeder in die Region Zurückkehrende alleine durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten in der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29. Oktober 2018, S. 121 m.w.N.). Bei einer Bevölkerungszahl der Provinz von über 1.900.000 Einwohnern (vgl. Republik Österreich, a.a.O., S. 120) wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2018 in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert; im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz 495 zivile Opfer gezählt, davon 238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte (vgl. Republik Österreich, a.a.O., S. 122). Die Wahrscheinlichkeit im Jahr 2017 in der Provinz Herat ziviles Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden lag damit im gesamten Jahr 2017 bei 1:3.830 und damit unter 1:800, mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.13 - juris; im Einzelnen: VG Wiesbaden, Urteil vom 24. November 2017 - 7 K 3150/16.WI.A -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 04. September 2018 - W 1 K 18.31101 -, juris).

30

Dem Kläger ist eine Zuflucht in Herat auch wirtschaftlich zumutbar. Ihm droht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Herat. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in Herat sicherstellen kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, die ihm bei der Zuhilfenahme seiner Arbeitskraft im Heimatland im Wege stehen würden und daher selbst dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen existenziellen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn er keine Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige erhält (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10.OVG -, juris; zuletzt: Beschluss vom 13. Juli 2018 - 8 A 10028/18.OVG -, nicht veröffentlicht; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 9 LA 160/17 -, juris). Dies entspricht auch der Auffassung des UNHCR, wonach bei leistungsfähigen Männern, wie dem 19-jährigen Kläger, eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien, a.a.O., S. 125). Der Kläger hat die Schule bis zur achten Klasse besucht und verfügt damit über einen Bildungsstand, mit dem er gegenüber vielen Analphabeten in Afghanistan (vgl. Republik Österreich, a.a.O., S. 274 und 307) im Vorteil ist. Zudem war er in Afghanistan als Verkäufer tätig. Es ist vor diesem Hintergrund nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht auch in seinem Heimatland ausüben könnte. Gerade Rückkehrer aus dem Westen sind zudem in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 13a B 14.30309 -, juris). Insgesamt hat sich das wirtschaftliche Umfeld im Hinblick auf die Möglichkeiten einer Existenzsicherung zwar graduell verschlechtert. Indessen ist keine grundlegende Änderung eingetreten, die zu einer Neubewertung insbesondere der Situation alleinstehender junger Männer in dem Sinne Anlass böte, dass eine Existenzsicherung von vorneherein ausgeschlossen wäre (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. August 2017 a.a.O.). Überdies hat der Kläger noch diverse Verwandte in Afghanistan (vgl. UNHCR-Richtlinien, a.a.O., S. 125). So leben nach seinen Angaben in Afghanistan noch zwei Brüder, zwei Onkel väterlicherseits sowie zwei Onkel mütterlicherseits, die den Kläger zumindest finanziell unterstützen könnten. Im Hinblick auf die kollektivistische Prägung der afghanischen Gesellschaft stellt die Zuhilfenahme des Familienverbandes auch etwas durchaus Übliches dar. Vor diesem Hintergrund wäre dem Kläger ein Aufenthalt in Herat auch wirtschaftlich zumutbar. Eine interne Fluchtalternative liegt damit - selbst bei Unterstellung der begründeten Furcht vor Verfolgung in seiner Heimatprovinz Logar - vor. Die Beklagte hat demnach den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffend abgelehnt.

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Dem Kläger steht auch kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, denn ihm droht im Heimatland kein relevanter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Insbesondere liegt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen und innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Insoweit kann dahinstehen, ob in der Provinz Logar, aus der der Kläger ursprünglich stammt, oder in Kabul - als voraussichtlichen Zielort der Abschiebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris) - derzeit vom Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes auszugehen ist. Denn jedenfalls hat ein solcher Konflikt kein solches Ausmaß angenommen, dass von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers als Zivilperson auszugehen ist. Hierzu bedürfte es der Feststellung, dass die im Heimatland bestehenden allgemeinen Gefahren zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit bzw. des Lebens jedes einzelnen Rückkehrers geführt haben, sofern keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen. In diesem Fall kann auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt genügen. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören persönliche Besonderheiten, die den Rückkehrer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, wie etwa eine berufliche Verpflichtung sich in Gefahrennähe aufzuhalten, sowie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie, aufgrund derer der Betroffene zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - und Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, jeweils juris). Bei der Feststellung, ob eine entsprechende individuelle erhebliche Gefahr gegeben ist, hat jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der in dem Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits zu erfolgen, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben in diesem Gebiet verübt werden. Darüber hinaus bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10.OVG -, juris). Im Hinblick auf die quantitative Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht das Risiko, bei innerstaatlichen Auseinandersetzungen mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:800 verletzt oder getötet zu werden, für die Annahme einer individuellen Gefahr keinesfalls als ausreichend erachtet (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a.a.O.).

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Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seiner bisherigen Entscheidungspraxis für mehrere afghanische Provinzen angenommen, dass der Grad willkürlicher Gewalt durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kein so hohes Niveau erreicht, dass für jede dorthin zurückkehrende Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit besteht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. September 2017 - 8 A 11005/17.OVG - m.w.N.). Auch die jüngst ergangene obergerichtliche Rechtsprechung kommt durchgängig zu dem Ergebnis, dass in Afghanistan jedenfalls keine landesweite individuelle Bedrohung jeder sich im Staatsgebiet aufhaltenden Zivilperson im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts anzunehmen ist. Vielmehr ist jeweils für einzelne Regionen eine entsprechende Gefährdung verneint worden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. August 2013 - A 11 S 688/13 -, juris Rn. 24, Provinz Ghazni; Sächsisches OVG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - A 1 A 474/09 -, juris Rn. 38, Provinzen Kabul und Kunar; HessVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -, juris Rn. 43, Raum Kabul; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juli 2014 - 3 L 53/12 -, juris Rn. 27, Provinz Laghman; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 67, Stadt Kabul; BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 13a ZB 16.30996 -, juris Rn. 9, Provinz Ghazni). Insgesamt lässt sich allerdings feststellen, dass die Bedrohungslage sowohl, was Angriffe gegen administrative Einrichtungen, Sicherheitsorgane sowie auf westliche Staatsangehörige, Einrichtungen und Hilfsorganisationen angeht, als auch was die Bedrohung der einheimischen Zivilbevölkerung betrifft, in den einzelnen Provinzen stark unterschiedlich ist.

33

Von den bewaffneten Konflikten in der Provinz Logar geht jedenfalls kein so hoher Grad willkürlicher Gewalt aus, dass jeder in die Region Zurückkehrende alleine durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Bei einer Bevölkerungszahl von geschätzt 405.109 Einwohnern wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2018 156 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert; im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz 148 zivile Opfer registriert, davon 67 getötete Zivilisten und 81 Verletzte. Dies bedeutet einen Rückgang von 35 % im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (vgl. Republik Österreich, a.a.O., S. 163 ff. m.w.N.). Die Wahrscheinlichkeit im Jahr 2017 in der Provinz Logar ziviles Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden lag damit im gesamten Jahr 2017 bei 1:2.737 und damit unter 1:800, mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt.

34

In Kabul besteht derzeit ebenfalls kein solcher Grad willkürlicher Gewalt, dass von einer individuellen Bedrohung des Klägers ausgegangen werden kann. Die städtische Bevölkerung insbesondere in Kabul wird vor allem durch Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen sowie Entführungen und Bedrohungen betroffen. Zwar weist die Opferzahl in der Provinz Kabul im Jahr 2017 den höchsten absoluten Wert in Afghanistan auf. Gleichzeitig leben in dieser Provinz aber mit über 4,6 Mill. Menschen (vgl. Republik Österreich, a.a.O. S. 65) die meisten Einwohner. Die relative Zahl der zivilen Opfer von vier Toten oder Verletzten auf 10.000 Einwohner bewegte sich damit leicht über dem landesweiten Durchschnitt, war aber dennoch weniger angespannt als in der südlichen oder der östlichen Region (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 19; Republik Österreich, a.a.O., S. 65 ff.). Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (vgl. Republik Österreich, a.a.O., S. 66); im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer erfasst, davon 479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte (vgl. Republik Österreich, a.a.O. S. 67). Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass es in den letzten Jahren zu einem starken Anstieg der Opferzahlen in der Zivilbevölkerung im Rahmen innerstaatlicher bewaffneter Auseinandersetzungen in Afghanistan gekommen ist. Jedoch erreichen die aktuellen Zahlen keine solche Intensität, dass bereits für jeden dorthin zurückkehrenden Asylbewerber eine erhebliche konkrete Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit bzw. seines Lebens besteht (vgl. zuletzt auch: OVG RP, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 8 A 11299/18.OVG - mit Verweis auf Beschluss vom 13. Juli 2018 - 8 A 10036/18.OVG -). Die Anschlagswahrscheinlichkeit lag damit ebenfalls bei deutlich unter 1 : 800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt. Außerdem erfassen die bewaffneten Auseinandersetzungen die Hauptstadt nicht flächenhaft, sondern sind durch spektakuläre Einzelaktionen auf exponierte Ziele beschränkt, oder solche, die stark von Ausländern frequentiert werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 8 A 11119/16.OVG -, Urteil vom 1. Februar 2017 - 8 A 10588/16.OVG -). Es ist unabhängig hiervon auch nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt sein sollte. Die Beklagte hat daher auch den Antrag des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zutreffend abgelehnt.

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Der Kläger kann sich auch nicht auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - berufen.

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Die Voraussetzungen des gegenüber den unionsrechtlichen Abschiebungsverboten nachrangig zu prüfenden Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 AufenthG sind vorliegend nicht gegeben. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, sind im Rahmen des § 60a AufenthG zu berücksichtigen.

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Auch die allgemein ungünstigen Verhältnisse in seinem Heimatland vermögen nicht zu einem entsprechenden Abschiebungsverbot zu führen. Bei diesen der Bevölkerung allgemein drohenden Gefahren gilt der Vorrang einer politischen Leitentscheidung im Wege einer generellen Aussetzung der Abschiebung. Die Sperrwirkung des § 60a AufenthG ist allerdings im Wege der verfassungskonformen Auslegung dann einzuschränken, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine extreme Gefahrenlage dergestalt zu gewärtigen hätte, dass er gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt sein würde und die obersten Landesbehörden von der nach § 60a AufenthG bestehenden Ermächtigung, die Abschiebung auszusetzen, keinen Gebrauch gemacht haben. Die extremen Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris).

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Im Falle des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen an das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage bei Rückkehr nach Afghanistan erfüllt sind. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Afghanistan durch eine äußerst problematische wirtschaftliche Situation geprägt ist, die zu einer schwierigen Versorgungslage führt. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die verbreitete Armut führt landesweit vielfach zu Mangelernährung. Staatliche soziale Sicherungssysteme existieren praktisch nicht. Erwerbsmöglichkeiten sind nur eingeschränkt vorhanden und die Arbeitslosenrate ist hoch (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10. OVG -). Allerdings erkennt das Gericht eine solche Gefahr im konkreten Einzelfall des Klägers nicht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu § 3e AsylG, nach welchen von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er einen solchen in Anspruch nimmt, verwiesen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O.). Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Erwägungen im Bescheid der Beklagten vom 30. August 2017 Bezug und macht sich diese zu Eigen. Vor diesem Hintergrund kann sich das Gericht insgesamt keine Überzeugung davon bilden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zeitnah in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die Beklagte hat demnach auch das Feststellen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG zutreffend abgelehnt.

39

Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für das Einreise- und Aufenthaltsverbot.

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Die Klage war nach alledem abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung - ZPO -.

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