Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 6155/17.TR
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 25.04.2017 wird insoweit aufgehoben, als die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden und soweit ihnen aufgrund dessen eine lediglich einwöchige Ausreisefrist gesetzt worden ist (Ziffer 5 des Bescheidtenors).
Darüber hinaus wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheides verpflichtet, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Befristung des ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 80 % und die Beklagte 20 %. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der insoweit jeweils Unterlegene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der insoweit jeweils Obsiegende vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger begehren nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren die Verpflichtung der Beklagten, ihnen internationalen Schutz, hilfsweise ein zielstaatsbezogenes Abschiebeverbot zuzusprechen.
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Die Klägerin zu 1.) ist algerische Staatsangehörige; die Kläger zu 2.) und 3.) besitzen neben der algerischen auch die syrische Staatsangehörigkeit, die sie von ihrem Vater, Herrn *** – einem syrischen Staatsangehörigen –, ableiten, der ihre Mutter, die Klägerin zu 1.), nach dessen Flucht aus Syrien am 23.09.2010 in Algerien heiratete, wo sich die gesamte Familie auch vor Ihrer Weiterreise nach Europa aufgehalten hat, bevor sie eigenen Angaben zufolge am 28.02.2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik einreisten und jeweils einen Asylantrag stellten, der nicht auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkt worden ist.
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Im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin zu 1.) – auch stellvertretend für ihre Kinder, die Kläger zu 2.) und 3.) – an, dass die gesamte Familie aus Algerien ausgereist sei, weil der Ehemann und Vater der Kläger seinen algerischen Aufenthaltstitel nicht habe verlängern können, weswegen auch die Arbeitsaufnahme unmöglich geworden sei. Ohne festes Einkommen habe sich die Familie ein Leben in Algerien schließlich nicht mehr leisten können.
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Das Verfahren des Ehemanns und Vaters der Kläger wurde zwischenzeitlich von demjenigen der übrigen Familie abgetrennt. Ihm wurde daraufhin mit Bescheid der Beklagten vom 29.03.2017 (dortiges Az.: ***) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, da die Beklagte von einer flüchtlingsrelevanten Rückkehrgefährdung im Hinblick auf Syrien ausging.
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Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 25.04.2017, zugestellt am 27.04.2017, lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger indessen als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen, forderte sie unter Androhung der Abschiebung nach Algerien dazu auf, die Bundesrepublik binnen Wochenfrist zu verlassen und setzte für diesen Fall ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von dreißig Monaten, beginnend ab dem Tag der Abschiebung fest.
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Hiergegen richtet sich die am 04.05.2017 erhobene Klage, die durch den Klägerbevollmächtigten im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass die Kläger aufgrund der Flüchtlingsanerkennung ihres Ehemanns und Vaters einen Anspruch auf „Familienasyl“ hätten.
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Die Kläger b e a n t r a g e n (ausgelegt nach Maßgabe der §§ 88; 86 Abs. 3 VwGO),
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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
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h i l f s w e i s e,
- 10
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, sie als subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen,
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weiter h i l f s w e i s e,
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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in den Personen der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Algerien vorliegen sowie
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zuletzt h i l f s w e i s e,
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den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2017 zumindest insoweit aufzuheben, als in den dortigen Ziffern 1 bis 3 die Asylanträge jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden u n d die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu entscheiden.
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Die Beklagte b e a n t r a g t,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich zur Begründung ihres Antrags zunächst vollumfänglich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezogen.
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Auf einen zeitgleich mit Klageerhebung gestellten Antrag wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung durch Beschluss der vormals zuständigen 5. Kammer vom 29.05.2017 (***) hinsichtlich der Kläger zu 2.) und 3.) angeordnet, da ihnen bei der im Eilverfahren gebotenen Prüftiefe aller Voraussicht nach ein Anspruch auf Familienasyl nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 AsylG zugestanden habe. Hinsichtlich der Klägerin zu 1.) sei dies jedoch nicht der Fall gewesen, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihre Ehe zum Stammberechtigten bereits in Syrien i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestanden habe.
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Hierauf hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 20.09.2017 ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin zu 1.) und ihr syrischer Ehemann sehr wohl teilweise auch in Syrien gelebt hätten. So hätten sie sich dort nach der Eheschließung in Algerien für einen Zeitraum von 7 bis 8 Monaten aufgehalten. Später sei die Klägerin zu 1.) mit ihrem Ehemann im Jahres- bzw. Zweijahresrhythmus nach Syrien gereist und habe dort auch mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Zudem läge „offensichtlich auch eine syrische Heiratsurkunde vor“, weswegen die Ehe als in Syrien bestehend anzusehen sei.
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Auf diesen Vortrag hat die Beklagte unter dem 18.10.2017 erwidert, dass nicht unerhebliche Anhaltspunkte dafürsprächen, dass dem Stammberechtigten die mit Bescheid vom 29.03.2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft erneut entzogen werde, was einer Anwendung des § 26 AsylG entgegenstehe. Zudem lägen keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die fragliche Ehe zu irgendeinem Zeitpunkt in Syrien bestanden habe. So sei die Ehe nach den Angaben des Ehemanns der Klägerin zu 1.) in Algerien geschlossen worden und er sei zudem ausweislich seines Reisepasses seit dem 16.06.2007 in Algerien registriert gewesen. Auffällig sei ferner, dass der Reisepass des Stammberechtigten Ehemanns am 14.11.2011 ohne eine syrische Nationalnummer ausgestellt worden sei. Aufgrund dessen habe man seitens der Beklagten ergänzende Ermittlungen eingeleitet.
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In diesem Zusammenhang ist die Klägerin zu 1.) aufgefordert worden, ein algerisches Urteil zur Anerkennung der Eheschließung, auf das in der bereits vorgelegten Ehebescheinigung verwiesen werde, vorzulegen. Dem ist mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 08.02.2018 schließlich entsprochen worden. Das Urteil wurde daraufhin dem Auswärtigen Amt zur Prüfung vorgelegt. Dieses führte in einer Stellungnahme vom 26.02.2018 aus:
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„Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse vor, nach denen Herr *** die algerische Staatsangehörigkeit besitzt. Das in diesem Zusammenhang geprüfte Urteil zur Anerkennung der Eheschließung macht keine Angaben zur Staatsangehörigkeit der Ehepartner.
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Nach Recherchen in den Registern des Amtsgerichtes in Mascara kann bestätigt werden, dass die vorgelegte Eheurkunde authentisch ist und Herr *** und Frau *** die Ehe in Algerien geschlossen haben.
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Laut Sichtvermerk der syrischen Botschaft in Algier im Reisepass des Herrn *** ist dieser seit dem 16.06.2007 in Algerien resident. Es liegen keine Informationen zu etwaigen Unterbrechungen des Aufenthaltes in Algerien vor.
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Es liegen keine Erkenntnisse zum tatsächlichen Aufenthaltsstatus Herrn *** vor. Als Ehepartner einer algerischen Staatsangehörigen kann er jedoch einen Aufenthaltstitel erlangen.“
- 26
Unter dem 01.06.2018 hat die Beklagte noch ergänzt, dass die Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf „Familienasyl“ hätten, weil sie die algerische Staatsbürgerschaft besäßen. Eine Bedrohung entsprechend derjenigen, wie sie der Stammberechtigte in Syrien erfahren würde, könne daher in Algerien nicht angenommen werden.
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Mit Schreiben vom 01.08.2018 hat der Klägerbevollmächtigte schließlich noch einen syrischen „Aufenthaltsnachweis für Nichtsyrer“ vom 12.01.2011 nebst amtlich beglaubigter Übersetzung zur Akte gereicht, aus dem sich ein zeitweiliger Aufenthalt der Klägerin zu 1.) in Syrien ergäbe.
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Die nunmehr zuständige 1. Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23.01.2019 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Mit Beschluss gleichen Datums ist einem gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kläger zu 2.) und 3.) entsprochen worden. Im Zusammenhang mit dieser Beschlussfassung hat der Einzelrichter die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Klage insgesamt abweisungsreif sein dürfte, da die algerische Staatsangehörigkeit der Kläger eine Zuerkennungsentscheidung nach § 26 AsylG ausschließe.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Algerien und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten (auch denjenigen zu den Beklagten – Az.: *** und *** die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Das Gericht legt den Klageantrag in Anwendung der §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO wie aus dem Tatbestand ersichtlich aus, da anzunehmen ist, dass die Kläger zumindest die isolierte Kassation des Offensichtlichkeitsausspruchs der Beklagten begehren, sollte ihre Klage im Übrigen erfolglos bleiben. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des ne ultra petita begründet, da der insoweit als gestellt anzusehende Hilfsantrag bereits als „Minus“ im Haupt- und dem ersten Hilfsantrag enthalten ist, ohne dass ein weiterer Streitgegenstand i.S.d. § 91 VwGO Eingang in das Verfahren finden würde.
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Das Gericht entscheidet über den so bestimmten Streitgegenstand durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte das Gericht zudem gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Verzicht der Beklagten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich hierbei aus der „Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz“ vom 27.06.2017.
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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes, wie sie ihn mit ihrem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag begehren (nachfolgend I.). Auch vermag das Gericht nicht das Bestehen zielstaatsbezogener Abschiebeverbote in den Personen der Kläger zu erkennen (nachfolgend II.). Die Klage hat freilich insoweit Erfolg, als die Beklagte die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet abgelehnt und sie darüber hinaus mit einem ermessensfehlerhaft bestimmten Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt hat (nachfolgend III.).
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I. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Die Klage ist mit ihren diesbezüglichen Anträgen zwar jeweils als Verpflichtungsklage zulässig, ihr bleibt jedoch in der Sache der Erfolg insoweit versagt. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) in den tangierten Punkten als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger können weder einen genuinen (nachfolgen 1.), noch einen abgeleiteten Anspruch (nachfolgend 2.), wirksam in Ansatz bringen.
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1. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr nach Algerien (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AsylG und Art. 4 Abs. 3 lit. e) der Richtlinie 2011/95/EU) durch einen der in § 3c AsylG genannten Akteure in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden oder dass ihnen durch diese Akteure ein nach § 4 Abs. 1 AsylG beachtlicher Schaden drohen würde. Insoweit verweist das Gericht insbesondere auf das Protokoll der asylverfahrensrechtlichen Anhörungen der Klägerin zu 1.) (Bl. 53 ff. d. Asylakte) sowie derjenigen ihres Ehemannes (Bl. 52 ff. d. Asylakte 7075598-1-475) und in Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG ergänzend auch auf die entsprechenden, anschlusswürdigen Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid.
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2. Die Kläger haben darüber hinaus insbesondere keinen Anspruch darauf, dass ihnen nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) i.V.m. Abs. 5 AsylG internationaler Schutz zuerkannt wird. Ungeachtet der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage danach, ob die Ehe zwischen dem Stammberechtigten und der Klägerin zu 1.) im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG (auch) in Syrien bestanden hat und unabhängig davon, ob eine Fallgruppe des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. des Abs. 2 Halbsatz 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 AsylG vorliegt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 – 1 C 8/05 –, juris), muss die Anwendbarkeit des § 26 AsylG bei der Inhaberschaft einer weiteren (bzw. anderen) Staatsangehörigkeit regelmäßig ausscheiden, sofern die Familienmitglieder – wie es hier mit Algerien der Fall ist – in diesem Staat Schutz vor einer fallrelevanten Verfolgung bzw. Gefährdung finden können. Eine entsprechende Einschränkung des § 26 AsylG lässt sich zwar nicht unmittelbar dem Wortlaut oder der Normhistorie (nachfolgend a.) entnehmen, sie ist jedoch letztlich aufgrund gewichtiger systematischer und teleologischer Gründe indiziert (nachfolgend b.).
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a. Eine erste Aufnahme in den nationalen Normbestand fand das „Familienasyl“ mit § 7a Abs. 3 AsylVfG (a.F.), der im Zuge des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990 (BGBl. I 1990, S. 1354) auf eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses geschaffen wurde. Zur Begründung wurde damals ausgeführt:
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„Die Regelung dient zum einen der Entlastung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da sie die Möglichkeit eröffnet, von einer u. U. schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten abzusehen. Zudem ist die Neuregelung sozial gerechtfertigt, weil sie die Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten fördert.“
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(BT-Drs. 11/6960, S. 29/30).
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Damit steht zunächst fest, dass der historische Gesetzgeber ursprünglich primär eine Arbeitsentlastung für Behörden und Gerichte bezweckte. Zudem sah man es als integrationspolitisch begrüßenswert an, wenn alle Familienangehörigen den gleichen Schutzstatus aufweisen. Die damalige Gesetzesbegründung muss jedoch im Zusammenhang mit einer in den 80er Jahren geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung gesehen werden. Zuvor hatte der 9. Senat des BVerwG nämlich unter gleichzeitiger Aufgabe einer früheren, gegenteiligen Rechtsprechung des 1. Senates judiziert, dass eine Regelvermutung für die (politische) Verfolgung von Ehegatten und Kindern bestehe (BVerwG, Urteile vom 27.04.1982 – 9 C 239/80 –, Rn. 27 und vom 02.07.1985 – 9 C 35/84 –, Rn. 7, beide juris). Damit lässt sich auch das gesetzgeberische Motiv der Arbeitsentlastung von Behörden und Gerichten erklären. Wenn das BVerwG nämlich ohnehin von einer entsprechenden Regelvermutung ausging, musste nämlich nicht mehr jedes Verfahren der infrage kommenden Familienangehörigen zeitaufwendig geprüft werden.
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Die Regelung des § 7a Abs. 3 AsylVfG a.F. wurde im Rahmen einer Neufassung des AsylVfG 1992 als § 26 beibehalten. Eine weitere Ergänzung zur Erforderlichkeit der Unanfechtbarkeit der den Stammberechtigten betreffenden Statusentscheidung erfolgte 1997; eine Fortentwicklung 2004.
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Erstmals von einer Richtlinienumsetzung (zur Richtlinie 2004/83/EG) betroffen war § 26 AsylVfG a.F. durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 (BGBl. I 2007, 1970). Die derzeitige Fassung des § 26 AsylG geht abermals auf einen entsprechenden Umsetzungsakt in Gestalt des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.03.2013 (BGBl. I 2013, 3474) zurück. Ziel war es dabei ausweislich der Gesetzesbegründung, den Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU zu entsprechen, wonach Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf „die gleichen Rechte“ haben, wie der Stammberechtigte selbst, sofern sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten. Welche Familienangehörigen hiervon erfasst sind, ergibt sich aus Art. 2 lit. j) der Richtlinie. Der Gesetzgeber führte hierzu weiter aus:
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„Die praktische Umsetzung der Richtlinienvorgaben erfolgt dadurch, dass zusätzlich zu den im nationalen Recht bewährten Schutzformen des Familienasyls und des Familienflüchtlingsschutzes ein gemeinsamer Status bei subsidiär Geschützten und ihren Familienangehörigen eingeführt wird. Dies erleichtert die Rechtsanwendung und trägt auch der Tatsache Rechnung, dass bei Familienangehörigen häufig eine vergleichbare Bedrohungslage wie bei dem Stamm- berechtigten vorliegen wird.“
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(BT-Drs. 17/13063, S. 21).
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b. Aus dieser historischen Betrachtung wird zunächst also deutlich, dass der Gesetzgeber im Wesentlichen zwei Motive bei der Schaffung und Fortentwicklung des Familienasyls verfolgte. Dies waren (1.) die Entlastung des (heutigen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durch eine gesetzliche Reduzierung des Prüfungsumfangs aufgrund der Rechtsprechung des BVerwG, wonach in den entsprechenden Konstellationen regelmäßig von einer Reflexverfolgung auszugehen sei, die zugleich in § 26 AsylG und seiner Vorgängervorschriften kodifiziert werden sollte und (2.) die Anpassung des nationalen Normbestandes an die Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), namentlich an diejenigen der Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU unter gleichzeitiger Beibehaltung der „im nationalen Recht bewährten Schutzform des Familienasyls und des Familienflüchtlingsschutzes“.
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Dies vorweggeschickt kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auch diejenigen Familienmitglieder in den Genuss des „Familienasyls“ gelangen lassen möchte, bei denen in jedem Fall eine anderweitige Sicherheit vor einer relevanten Rückkehrgefährdung besteht (nachfolgend aa.), zumal die sich rund um einen weiteren Aufenthalt der Familienmitglieder in der Bundesrepublik – und damit auch der Beförderung ihrer Integration – stellenden Fragen, die ebenfalls in der Gesetzesbegründung Erwähnung fanden, effektiv und vor allem systemgerechter mit dem Instrumentarium des Ausländerrechts beantworten lassen (nachfolgend bb.).
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aa. Gegen eine vorbehaltlose Zuerkennung des „Familienasyls“ auch an diejenigen Familienangehörigen, die entgegen der dort zum Ausdruck kommenden Regelvermutung einer sie treffenden Reflexverfolgung mit Sicherheit einen wirksamen (staatlichen) Schutz in Anspruch nehmen können, spricht bereits der Umstand, dass eine solche Regelvermutung naturgemäß nicht unwiderleglich ist, wovon bereits das BVerwG in seinen vorzitierten historischen Entscheidungen ausgegangen ist. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber auch weiterhin von einer solchen Regelvermutung ausgeht, kommt insbesondere auch grammatikalisch in der vorzitierten Gesetzesbegründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 28.03.2013 zum Ausdruck („…häufig eine vergleichbare Bedrohungslage wie bei dem Stamm- berechtigten vorliegen wird“). Der Gesetzgeber ging hier – ebenso wie seinerzeit das BVerwG – ersichtlich (nur) von der absoluten Mehrzahl der Fälle aus, in denen die in den Regelungsbereich des § 26 AsylG fallenden Familienmitglieder ausschließlich dieselbe Staatsangehörigkeit des Stammberechtigten besitzen, weswegen sie im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr in diesen Staat regelmäßig auch einer Bedrohungslage analog zu derjenigen des Stammberechtigten ausgesetzt wären. In denjenigen Fällen, die von diesem „Standardfall“ abweichen, bedarf § 26 AsylG jedoch einer teleologischen Restriktion im vorgenannten Sinne, um dem Normtelos zur bestmöglichen Geltung zu verhelfen, zumal auch nicht belastbar angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber eine entsprechende „Fehlerquote“ zugunsten der Verfahrenserleichterung sehenden Auges inkaufnehmen wollte. Eine solche Einschränkung des § 26 AsylG über dessen Wortlaut hinaus ist im Übrigen auch nicht ohne historische Präzedenz:
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Eine entsprechende Einschränkung erfuhr das „Familienasyl“ in der Vergangenheit nämlich bereits in denjenigen Fällen, in denen die Familienangehörigen i.S.d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a AsylG aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind. Die Schutzgewährung in der Bundesrepublik soll also nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in diesen Fällen nur dann erfolgen, wenn die Familienangehörigen in keinem anderen Staat zumutbaren Schutz erreichen können. (BVerwG, Urteil vom 06.05.1997 – 9 C 56/96 –, juris und VG Trier, Urteil vom 29.04.1996 – 6 K 2108/94.TR, n.v.). Auch zur Frage danach, ob die Fortführung der Familieneinheit in der Bundesrepublik dennoch einen Rückgriff auf das Rechtsinstitut des „Familienasyls“ erforderlich machen könnte, antwortete das BVerwG seinerzeit systemgerecht damit, dass dies außerhalb des Asylrechts durch die ausländerrechtlichen Regelungen der §§ 18, 20 AuslG a.F. sichergestellt werden könne. Die hinter dieser Rechtsprechung stehenden Erwägungen sind im Grundsatz auch auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar. Hierzu im Einzelnen:
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Zwar kennen die Tatbestände des internationalen Schutzes (§§ 3 Abs. 4; 4 AsylG) im nationalen Recht keine dem § 26a AsylG vergleichbare Regelung; aus Art. 4 Abs. 3 lit e) der Richtlinie 2011/95/EU ergibt sich jedoch der unionsrechtliche Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes gegenüber der zumutbaren Inanspruchnahme nationalen Schutzes, der – analog zur Regelung des § 26a AsylG – auch auf der Ebene des „Familienasyls“ eine stattgebende Entscheidung sperren muss, wenn die Kläger – wie hier – neben der Staatsangehörigkeit des Stammberechtigten eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, kraft derer sie den wirksamen Schutz dieses Staates vor einer drohenden Reflexverfolgung in Anspruch nehmen können. Auch in diesen Fällen ist die Regelvermutung des § 26 AsylG in Bezug auf eine den Familienangehörigen drohende Reflexverfolgung eindeutig widerlegt. Dieser Subsidiaritätsgrundsatz setzt sich in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU fort, wo die „persönliche Rechtsstellung“ der Familienangehörigen – und damit auch die etwaige Inhaberschaft einer anderen bzw. einer weiteren Staatsbürgerschaft – sogar zum Ausschlusskriterium für die nach den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU grundsätzlich zu gewährenden Leistungen gemacht werden kann. Kongruent hierzu führt auch der UNHCR aus:
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„Wenn ein Familienvorstand die in der Definition genannten Kriterien erfüllt, wird seinen Angehörigen normalerweise die Rechtsstellung als Flüchtling nach dem Grundsatz der Einheit der Familie gewährt. Selbstverständlich sollte einem Angehörigen die formale Rechtsstellung als Flüchtling nicht zuerkannt werden, wenn diese mit seinem persönlichen Rechtsstatus unvereinbar wäre; der Angehörige einer Flüchtlingsfamilie kann unter Umständen nämlich die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in dem er Asyl gefunden hat, oder auch die eines anderen Landes und den Schutz dieses Landes genießen. Unter solchen Umständen gäbe es keine Notwendigkeit, ihm den Flüchtlingsstatus zu gewähren.“
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(UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2011 [Deutsche Version 2013] S. 44, Rn. 184, abrufbar unter: https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf .pdf?reldoc=y&docid=526632914, zuletzt abgerufen am 22.02.2019; Hervorhebungen durch den Einzelrichter).
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Diese Richtlinien des UNHCR entfalten zwar keine genuin-normative Wirkung, sie sind jedoch eine bedeutende Auslegungshilfe, deren Anwendung aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung „erstrebenswert“ ist (so: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.09.2006 – 2 BvR 2368/04 –, juris Rn. 14; vgl. hierzu im Übrigen auch die Vorbemerkung (22) der Richtlinie 2011/95/EU und Art. 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 [GFK]). Würde man hier dennoch internationalen Schutz über § 26 AsylG gewähren, stünde dies im Ergebnis nicht mehr im notwendigen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes, zumal die Möglichkeit der Wahrung des Familienverbandes auf anderem Wege (hierzu unten bb.) sichergestellt ist (vgl. jüngst auch: EuGH, Urteil vom 04.10.2018 – C-652/16 –, juris Rn. 74).
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Zwar steht es dem nationalen Gesetzgeber grundsätzlich offen, einen gegenüber der Richtlinie 2011/95/EU umfassenderen Schutz zu gewähren, erforderlich ist insoweit jedoch, dass diese Regelungen richtlinien- und damit europarechtskonform sind (Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU; Art. 4 EUV; Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG) und dass zudem überhaupt ein erkennbarer Wille des Gesetzgebers angenommen werden kann. Es kann hier im Ergebnis dahinstehen, ob der skizzierte Subsidiaritätsgedanke ein derart elementarer Gedanke des GEAS darstellt, dass ein weitergehender Schutz über § 26 AsylG bereits als europarechtswidrig zu betrachten wäre (vgl. hierzu: EuGH, a.a.O., Rn. 70 ff. wonach ein beachtlicher Verstoß gegen das Unionsrecht jedenfalls in den Fällen des Art. 12 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt), da schon nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber einen derart weitgehenden Schutz überhaupt (jemals) gewähren wollte. Wie bereits gezeigt, geht er ausweislich der Gesetzesbegründung zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2013 selbst von einer widerlegbaren Regelvermutung aus und verschreibt sich im Übrigen einer Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (BT-Drs. 17/13063, S. 21), wodurch er sich selbst den vorstehenden Subsidiaritätsgrundsatz zu eigen macht. Auch aus den sonstigen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU ergibt sich nicht die Pflicht zur Gewährung von Familienasyl. Ihr Art. 23 gibt den Mitgliedsstaaten lediglich auf, ihr nationales Recht so anzupassen, dass die in Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU aufgeführten Familienangehörigen der anerkannten Person, wenn sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht selbst erfüllen, bestimmte Vorteile genießen, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie z. B. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung (vgl. hierzu unten bb.). Anhaltspunkte dafür, dass durch die Formulierung „zusätzlich zu den im nationalen Recht bewährten Schutzformen des Familienasyls und des Familienflüchtlingsschutzes“ ein paralleler, weitergehender Anspruch auf Familienasyl bestehen bleiben soll, verfangen im Ergebnis ebenso wenig, da sich auch aus der Normhistorie im Übrigen nicht ergibt, dass der Gesetzgeber in irgendeinem Zeitpunkt eine derart weitgehende – und systematisch auch überflüssige (s.u.bb.) – Ausdehnung des „Familienasyls“ beabsichtigt hat (s.o.). Ebenso wenig verpflichten Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu einer derart extensiven Normauslegung (vgl. hierzu: BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 19.12.1984 – 2 BvR 1517/84 – und Kammerbeschluss vom 03.06.1991 – 2 BvR 720/91 –, Rn. 3, beide juris).
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bb. Steht bislang also fest, dass den Klägern weder nach dem nationalen Recht, noch nach dem Unionsrecht internationaler Schutz zu gewähren ist, wird dieses Ergebnis in einer streitgegenstandsübergreifenden Betrachtung dadurch abgerundet, dass die Anforderungen des Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU zur Wahrung des Familienverbandes u.a. durch die entsprechenden Regelungen des deutschen Ausländerrechts, namentlich der §§ 27 ff. AufenthG umgesetzt werden. Auch wenn den Klägern aufgrund der (Mit-)Inhaberschaft der algerischen Staatsangehörigkeit die Zuerkennung internationalen Schutzes über § 26 AsylG versperrt bleibt, ist ihr weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik dennoch aufenthaltsrechtlich gesichert. Der nationale Gesetzgeber hat hier die historische Trennung zwischen dem „Asylrecht“ (AsylG bzw. AsylVFG a.F.) als aufenthaltsbegründendes Statusrecht und dem „Ausländerrecht“ (insb. AufenthG) als das eigentlichen Recht des Aufenthaltes in der Bundesrepublik beibehalten und die Vorgaben (u.a.) des Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU systemkonform überwiegend im AufenthG umgesetzt. Dadurch wird einerseits eine nicht indizierte Gewährung internationalen Schutzes unter Beachtung des Subsidiaritätsgedankens vermieden (wie sie in anderen Unionsstaaten unter deren Umsetzungsregime durchaus angezeigt sein könnte, sofern nur so den Vorgaben des Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU entsprochen werden kann, vgl.: EuGH, a.a.O., Rn. 74) und andererseits ein weiterer Verbleib der Kernfamilie des Stammberechtigten im Inland gewährleistet, was die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses besonders greifbar macht.
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II. Bleibt die Klage mit ihrem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag demnach ohne Erfolg, hat das Gericht auch über den zulässigerweise unter der aufschiebenden (§ 158 Abs. 1 BGB analog) innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit dieser Anträge gestellten, auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebeverbotes (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) lautenden, Hilfsantrag zu entscheiden. Die Klage ist auch insoweit zulässig, unterliegt jedoch ebenfalls der Abweisung in der Sache, da weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist, dass die Kläger im Falle ihrer – hypothetischen – Abschiebung nach Algerien in eine Gefahrenlage entlassen würden, wie sie § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erfordert. Das Gericht verweist im Übrigen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid.
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III. Analog zu den prozessualen Ausführungen unter II. hat das Gericht auch über den zuletzt als gestellt anzusehenden Klageantrag zu entscheiden, mit dem die Kläger in zulässiger objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) die isolierte Kassation des Offensichtlichkeitsausspruchs der Beklagten (nachfolgend 1.) und zugleich deren Verpflichtung, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Befristung des ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu entscheiden (nachfolgend 2.), begehren.
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1. Die Klage hat zunächst insoweit Erfolg, als sich die Kläger gegen die Entscheidung der Beklagten wenden, ihre Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Sie ist entgegen einer a.A. auch in dieser Konstellation zulässig (nachfolgend a.) und hat schließlich auch in der Sache Erfolg (nachfolgend b.).
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a. Die Klage ist insoweit zunächst als (isolierte) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, da den Klägern insbesondere kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis an einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichts abgesprochen werden kann. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis wird für jede Verfahrenshandlung nämlich nur deshalb verlangt, um den Missbrauch prozessualer Rechte zu verhindern. Daher sollen nur solche Verfahren an dieser prozessualen Hürde scheitern, in denen der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist (vgl. anstelle vieler: BVerwG, Urteil vom 08.07.2009 – 8 C 4/09 –, Rn. 24, juris m.w.N.). Dieses Ausschlusskriterium ist indessen nicht erfüllt.
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Ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis der Kläger resultiert hier zwar nicht aus den Folgen der „absoluten Titelsperre“ des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da der Asylantrag der Kläger nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 AsylG abgelehnt wurde, ohne dass die Beklagte auf ein Regelbeispiel des § 30 Abs. 3 AsylG abgestellt hätte; es ergibt sich jedoch daraus, dass die Kläger im Falle einer isolierten Kassation der qualifizierten Antragsablehnung letztlich in den Genuss der längeren, dann dreißigtägigen, Ausreisefrist des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG kommen würden, die zudem gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 AsylG erst nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu laufen beginnen würde.
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Soweit eine abweichende Ansicht der Meinung ist, dass in diesen Fällen kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da die verlängerte Ausreisefrist aufgrund der Vorschrift des § 37 Abs. 2 AsylG ausschließlich im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erstritten werden könne (vgl.: Fuerst, Rechtsschutz gegen offensichtlich unbegründete Asylanträge, NVwZ 2012, 213), vermag dies nicht zu überzeugen (Anschluss an: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. November 1997 – A 14 S 412/97 –, Rn. 37, juris; gleicher Ansicht auch: Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Loseblattsammlung, 115. Lieferung März 2018, § 34 Rn. 150). Bereits dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 AsylG ist nämlich zu entnehmen, dass diese Vorschrift ausschließlich im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO Geltung beansprucht. Auch das erkennbare Normtelos, im Falle eines stattgebenden Eilbeschlusses (lediglich) die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nach Ablauf der Wochenfrist des § 36 Abs. 1 AsylG abzuwenden und den „Regelfall“ einer dreißigtägigen Ausreisefrist anzuordnen, spricht gegen eine verdrängende, auch auf die Hauptsache ausstrahlende Ausschlusswirkung.
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Die Vorschrift steht daher bereits nicht in (spezial-)gesetzlicher Konkurrenz zur isolierten Anfechtungsklage und verschließt deswegen auch nicht die Möglichkeit einer Kassation der qualifizierten Antragsablehnung im Hauptsacheverfahren. Eine andere Sichtweise findet im geltenden Recht keine dogmatisch überzeugende Stütze. Überdies wäre es mit Art. 19 Abs. 4 GG schwerlich vereinbar, eine Aufhebung der qualifizierten Antragsablehnung nur über § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 37 Abs. 2 AsylG zu ermöglichen und den diesbezüglichen Rechtsschutz in der Hauptsache von vornherein abzuschneiden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es dem Betroffenen im Falle einer ablehnenden Entscheidung auf seinen Eilantrag möglich wäre, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen, da ein solcher Antrag nur dann zulässig wäre, wenn veränderte (neue) oder im vorausgegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte (alte) Umstände vorgetragen werden. Zwar gelten diese Einschränkungen nicht für das von Amts wegen mögliche Abänderungsverfahren des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO, insoweit hätte der Betroffene jedoch gerade keinen Anspruch auf ein gerichtliches Tätigwerden.
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Dem in diesen Fällen vollziehbar Ausreisepflichtigen kann daher nicht die Möglichkeit genommen werden, durch eine über die bloß eingeschränkte (vgl. § 36 Abs. 4 AsylG), summarische Prüfung im Eilverfahren hinausgehende Prüfung in der Hauptsache in den – mittelbaren – Genuss der längeren Ausreisefrist des § 38 Abs. 1 AsylG zu gelangen, da er dadurch die Möglichkeit erstreiten kann, nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache und nach einer entsprechenden Ergänzungsentscheidung der Beklagten weitere dreißig Tage im Inland zu bleiben, bevor eine Abschiebung zulässig wäre (vgl. § 50 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG). Dadurch würde der Betroffene letztlich diejenige Zeit erhalten, der Ausreiseaufforderung freiwillig nachzukommen und die negativen Folgen einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung zu vermeiden, welche ihm das Gesetz nach § 38 Abs. 1 AsylG in den Fällen des nur einfach unbegründeten Asylantrags zubilligen will. Auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) gebietet es, aufgrund der Vorrangigkeit einer freiwilligen Ausreise vor einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung (vgl. hierzu auch den Erwägungsgrund Nr. (10) der Richtlinie 2008/115/EG), in der Hauptsache den Weg zu einer isolierten Anfechtung der qualifizierten Antragsablehnung nicht von vornherein zu versperren. Auch das Prozessrecht ist insoweit richtlinienkonform auszulegen. Zudem ist es gerade die Aufgabe des formellen Rechts, die möglichst effektive Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten und nicht, dessen Durchsetzung zu vereiteln (vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23. Februar 1990 – 5 B 71.89 –, Rn. 16, juris).
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Das vorstehenden, nach dem Normzweck des § 38 Abs. 1 AsylG und der Richtlinie 2008/115/EG schützenswerte, Interesse gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Betroffene, dessen Eilantrag abgelehnt wurde, jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen musste und ihm insoweit ein rechtliches Interesse an einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet abgesprochen werden könnte (so seinerzeit: BVerwG, Urteil vom 03. April 2001 – 9 C 22/00 –, BVerwGE 114, 122-132, Rn. 20; in der Folgezeit lediglich im Hinblick auf die Fälle des § 30 Abs. 3 AsylG a.A.: BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10/06 –, BVerwGE 127, 161-177), da das Ergebnis andernfalls bereits im offenen Widerspruch zur objektiven Rechtsordnung stünde, was im konkreten Fall auch einen Eingriff in die subjektiven Rechte des Betroffenen (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedeuten kann. Auch der Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 AsylG, das Asylverfahren im Falle offensichtlich unbegründeter Asylanträge – auch auf aufenthaltsrechtlicher Seite – zu beschleunigen, muss im Fall einer sich letztlich doch als falsch erweisenden Entscheidung nach § 30 AsylG hinter die dann allein einschlägige Fristenregelung des § 38 Abs. 1 AsylG zurücktreten.
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b. Die demnach zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Die qualifizierte Ablehnung des Asylantrages der Kläger erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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aa. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur erfolgen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. zu alledem: BVerfG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, vom 21.07.2000 - 2 BvR 1429/98 -, vom 04.10.1994 - 2 BvR 2838/93 -, vom 19.06.1990 - 2 BvR 369/90 - und vom 10.01.1990 - 2 BvR 1434/89 -, alle juris.).
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bb. Diese eng auszulegenden Voraussetzungen liegen in den Personen der Kläger ersichtlich bereits deshalb nicht vor, weil die Frage der Inhaberschaft einer anderen Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen des Stammberechtigten i.R.d. § 26 AsylG umstritten und höchstrichterlich bislang auch ungeklärt ist, was einer qualifizierten Antragsablehnung nach § 30 Abs. 1 AsylG vice versa ebenso offensichtlich entgegensteht.
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2. Auch mit seiner zweiten Komponente hat der zuletzt gestellte und hier als Verpflichtungsklage zulässige Hilfsantrag Erfolg.
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a. Gemäß § 11 Abs. 1 darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen durch die Beklagte zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 2) und ist im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung (Satz 3), sonst mit der Abschiebungsandrohung festzusetzen (Satz 4). Über die Länge der Frist entscheidet die Beklagte gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG nach Ermessen. Sie darf dabei die Dauer von fünf Jahren regelmäßig nicht überschreiten.
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b. Basierend hierauf bestehen an der getroffenen Ermessensentscheidung durchgreifende Bedenken.
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aa. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei einer behördlichen Ermessensentscheidung auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein der gerichtlichen Kontrolle unterfallender Ermessensfehler in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensausübung von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 114 Rn. 12 m. w. N.).
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bb. Die Entscheidung der Beklagten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf dreißig Monate zu befristen, genügt den vorstehenden Kriterien nicht. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von dreißig Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (vgl.: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris), hier hat die Beklagte jedoch völlig verkannt, dass sich mit dem als Flüchtling anerkannten Ehemann der Klägerin zu 1.) – bzw. dem Vater der Kläger zu 2.) und 3.) – ein Mitglied der Kernfamilie in der Bundesrepublik aufhält, was sie zwingend in ihre Ermessenserwägungen hätte einstellen müssen (vgl. S. 7 des streitgegenständlichen Bescheides). Es liegt daher ein Fall des Ermessensausfalls vor, der auch nicht nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG als unbeachtlich angesehen werden kann. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte bei einer neuerlichen Ermessensentscheidung zum Ergebnis gelangt, dass ein (deutlich) kürzeres Einreise- und Aufenthaltsverbot auszusprechen ist.
- 73
IV. Nach den unter III. 1. gemachten Ausführungen steht ferner fest, dass Ziffer 5 des Bescheides ebenfalls der Aufhebung unterliegt, soweit den Klägern gestützt auf § 36 Abs. 1 AsylG, eine nur einwöchige Ausreisefrist gesetzt worden ist. Im Übrigen bestehen gegen die auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung jedoch keine Bedenken. Eine untrennbare Verknüpfung zwischen der Fristsetzung für die Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung besteht im Übrigen grundsätzlich nicht. Wird die zusammen mit einer Abschiebungsandrohung verfügte Ausreisefrist als rechtswidrig aufgehoben, ist die verbleibende Abschiebungsandrohung zwar unvollständig, behält aber gleichwohl ihren eigenen Regelungsgehalt, sodass die Abschiebungsandrohung selbst nicht rechtswidrig ist und dementsprechend auch nicht aufgehoben werden muss, nur, weil die Fristsetzung ihrerseits rechtswidrig ist. Die Abschiebung kann in diesen Fällen lediglich nicht vollzogen werden, bevor die Behörde erneut eine Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist (vgl.: BVerwG, Urteil vom 03.04.2001 – 9 C 22/00 –, juris).
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V. Die Klage ist nach alldem mit der sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Kostenfolge überwiegend abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
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VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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VII. Die Zulassung der Berufung kommt aufgrund der Rechtsmittelsystematik des AsylG nicht in Betracht (§ 78 AsylG).
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