Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (7. Kammer) - 7 L 2528/18.TR

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses vom 25. April 2018 – 7 L 2528/18.TR – wird die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 7 K 2527/18.TR geführten Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. April 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse, mit denen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden wurde, jederzeit, d. h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren. Es dient nicht dazu, die formelle und materielle Richtigkeit vorangegangener Entscheidungen zu überprüfen, sondern soll dem Gericht die Möglichkeit geben, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab ist deshalb allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. August 2008 - 2 VR 1.08 -, juris Rn. 4 bis 6; SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2009 - 5 B 329/08 -, juris Rn. 5). Das trifft hier zu, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 9. April 2018 angeordnete Abschiebung in die Niederlande anzuordnen ist.

2

Die Abschiebungsanordnung begegnet nunmehr rechtlichen Bedenken, weil nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren Überwiegendes dafürspricht, dass die Klage gegen den Bescheid vom 9. April 2018 Erfolg haben wird, da die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages zwischenzeitlich nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) 604/2013 - Dublin III-Verordnung - auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Entstehen der Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverpflichtung durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Sechsmonatsfrist ist am 25. Oktober 2018 abgelaufen. Sie begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit ablehnendem Eilbeschluss am 25. April 2018 zu laufen.

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Die Überstellungsfrist hat sich auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung verlängert. Nach dieser Vorschrift kann die Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

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Ein Asylbewerber ist dabei nicht erst dann flüchtig im Sinne dieser Norm, wenn er seine Wohnung dauerhaft verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch dem behördlichen Zugriff entzieht. Vielmehr knüpft die Formulierung „flüchtig“ an die geplante Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat an. Kann diese nicht durchgeführt werden, weil sich der Asylbewerber ihr bspw. durch fehlende Anwesenheit entzieht, vereitelt er die Überstellung, wobei es nicht entscheidend ist, ob die gescheiterte Überstellung von dem Asylbewerber verschuldet oder gar beabsichtigt war (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 22. März 2017 – 8 B 151/17 -). Flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III-VO ist der Asylbewerber vielmehr bereits dann, wenn ein ihm zurechenbares Verhalten vorliegt, aufgrund dessen die zuständige Behörde die geplante Rücküberstellung nicht durchführen kann (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 12. November 2015 – 5 B 306/15 -). Entscheidend ist daher allein, ob die Nichtdurchführung der Rücküberstellung durch den Asylbewerber verursacht und nicht durch die Antragsgegnerin zu vertreten ist. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz des Asylbewerbers, sondern begründet die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates, wenn dieser es innerhalb der sechsmonatigen Frist aufgrund organisatorischer und allein in seiner Risikosphäre liegender Mängel nicht schafft, den Asylbewerber in den bis dahin zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen und daher den Fristablauf zu vertreten hat (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 22. März 2017 – 8 B 151/17 -).

5

Hierbei obliegt es der Antragsgegnerin nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungslast, substantiiert darzulegen, dass der Asylbewerber flüchtig war (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 09. Januar 2019 – RN 6 S 18.50495 –, juris). Maßgeblich ist insoweit, dass der Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung grundsätzlich den Übergang der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf die Antragsgegnerin zur Folge hat. Demgegenüber stellt die Regelung in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung eine für die Antragsgegnerin günstige Ausnahmevorschrift dar, die nur eintritt, wenn die Antragsgegnerin das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nachweist (vgl. Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen im Vorlageverfahren vom 25.7.2018 – C-163/17 –, Rn. 62, juris).

6

Dieser Darlegungslast ist die Antragsgegnerin vorliegend nicht nachgekommen, weshalb das Gericht bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen kann, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung vorgelegen haben.

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Ausschlaggebend ist insoweit, dass die Antragsgegnerin nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat, woraus sich ergeben soll, dass die Antragsteller am 6. Juli 2018 bei der Verlängerung der Überstellungsfrist tatsächlich flüchtig waren. Einziger Anhaltspunkt hierfür ist die Mitteilung der Stadtverwaltung Speyer vom 6. Juli 2018, wonach die Antragsteller als untergetaucht gemeldet seien. Dies ist ohne nähere Konkretisierung jedoch nicht nachvollziehbar. Weder ist erkennbar, wann genau die Antragsteller als untergetaucht gemeldet wurden, noch an welchen Umständen ihr Untertauchen festgemacht wurde, wie lange sie sich nicht in der Aufnahmeeinrichtung aufgehalten haben sollen und wer der Stadtverwaltung Speyer hiervon Meldung gemacht hat.

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Die Antragsteller haben demgegenüber vorgetragen, sie hätten sich stets in der Unterkunft in Speyer aufgehalten und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sie diese zwischendurch zum Spazieren, Einkaufen oder Besuchen bei Bekannten verlassen haben. Dem ist die Antragsgegnerin nicht durch substantiierten Vortrag entgegengetreten, weshalb es den Antragstellern nicht möglich war, ihrerseits konkret darzulegen, wo sie sich befanden, als die Ausländerbehörde zu dem Schluss kam, sie seien flüchtig.

9

Soweit die Antragsgegnerin – ohne den Vortrag der Antragsteller zu bestreiten – darauf hingewiesen hat, hierzu könne nur die Ausländerbehörde Stellung nehmen, verkennt sie, dass die Fristverlängerung nicht durch die Ausländerbehörde, sondern die Antragsgegnerin erfolgt, weshalb es dieser bei der Entscheidung über die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung („kann (…) verlängert werden“) obliegt, selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen und die hierzu gegebenenfalls erforderlichen Auskünfte anderer Behörden einzuholen.

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Nach alledem war dem Eilantrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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