Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 L 545/19.TR
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der wörtlich lautende Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entscheidung bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragsgegnerin vom 04.02.2019 wiederherzustellen,
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bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
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Die Kammer legt das geäußerte Rechtsschutzbegehren gemäß den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO unter Einbeziehung der Antragsbegründung dahingehend aus, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 04.02.2019 ausgesprochene und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1) sowie die Rückgabe seines Führerscheins im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) begehrt. Da der Antragsteller seinen Führerschein bereits beim Antragsgegner abgegeben ließ (Bl. 107 d. VA), hat sich die aus Ziff. 2 des Bescheids vom 04.02.2019 ergebende Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins zwischenzeitlich erledigt. Ein anerkennungswürdiges rechtliches Bedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch bezüglich der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen (Ziff. 4 des Bescheids) besteht daher über den als gestellt anzusehenden Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nicht mehr. Da sich gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 VwKostG ein Rechtsbehelf gegen eine fahrerlaubnisrechtliche Sachentscheidung im Zweifel auch auf die Kostenentscheidung erstreckt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2010 - 8 B 1626/10 -, juris), ist das Antragsbegehren zuletzt auch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Kostenfestsetzung in Ziff. 5 des genannten Bescheids auszulegen.
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In dieser Fassung ist der Antrag nur teilweise zulässig (nachfolgend I.) und - soweit er zulässig ist - in der Sache unbegründet (nachfolgend II.), sodass ihm insgesamt der Erfolg versagt bleiben muss.
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I. Der Antrag ist, soweit er sich gegen Ziff. 1 des Bescheids richtet, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Satz 2 VwGO sowie bezüglich Ziff. 5 des Bescheids als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, jedoch nur teilweise zulässig.
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1. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, es sei denn, es liegt einer der gesetzlichen Ausnahmefälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor oder die Behörde ordnet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter Berufung auf das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung des den Antragsteller belastenden Verwaltungsakts an. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das angerufene Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO und des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann der Antrag auch bereits vor der Erhebung einer Anfechtungsklage erhoben werden, wenn - wie hier - die Erhebung des Widerspruchs unter dem 07.02.2019 ersichtlich fristwahrend erfolgt, der streitbefangene Bescheid also noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist.
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2. Der hierzu als Annexantrag gestellte Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. „Vollziehung“ meint hier nicht nur die behördliche Vollziehungsmaßnahme selbst, sondern erfasst nach zutreffender Ansicht auch die freiwillige Befolgung des Verwaltungsakts (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.08.1989 - 23 CS 89.02090 -, juris).
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3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbare Gebührenfestsetzung in Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist jedoch unzulässig, da es ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsakte an einem vorherigen Aussetzungsantrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO fehlt und auch kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vorliegt.
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II. Soweit der Antrag nach dem Vorstehenden zulässig ist, ist er in der Sache jedoch unbegründet. Der Bescheid des Antragsgegners erweist sich nach im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung durch die Kammer als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
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1. Soweit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs - wie hier hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid vom 04.02.2019 ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer durch die Behörde angeordneten sofortigen Vollziehung entfällt (Ziff. 2 des Bescheides), kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherstellen, wenn entweder die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formell rechtswidriger Weise erfolgt ist (nachfolgend a.) oder das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt (nachfolgend b.).
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a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erfolgte formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im gefahrenabwehrrechtlichen Kontext auch ausreichend begründet.
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aa. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diese Begründungspflicht soll einerseits den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen und andererseits der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.08.1998 - 2 B 11694/98.OVG -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2018 - 7 B 10698/18.OVG -).
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Deshalb bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Allerdings sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen zwar nicht. Die Behörde kann sich jedoch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.01.2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 4 f.; BayVGH, Beschluss vom 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 -, juris Rn. 10).
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bb. Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Gerade im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Fahrerlaubnisrecht funktional zuzuordnen ist, können regelmäßig die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte zugleich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.11.2018 - 11 CS 18.1271 - juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 24.04.2017 - 11 CS 17.601 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.01.2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 - juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.1994 - 7 B 12083/94.OVG -), mit anderen Worten das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch sein. Je gewichtiger die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher erscheint es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist die Fallgestaltung wahrscheinlich fehlender Fahreignung exemplarisch für ein Zusammentreffen des öffentlichen Interesses am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch einen mangelnder Fahreignung dringend verdächtigen Fahrerlaubnisinhaber für den beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet werden. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann in diesen Fällen knappgehalten werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.11.2018 - 11 CS 18.1271 - juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - juris Rn. 8; VG Trier, Beschlüsse vom 08.12.2016 - 1 L 8043/16.TR -; vom 26.04.2017 - 1 L 4996/17.TR - und vom 20.06.2018 - 1 L 3254/18.TR -).
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Der Antragsgegner hat - auch optisch hervorgehoben - auf Seite 4 des Bescheids vom 04.02.2019 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziff. 1 des Bescheids verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis noch ausreichend begründet. Er hat hierzu ausgeführt, dass sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und durch die weitere motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr die Gefahr bestünde, dass der Antragsteller dabei hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gefährden oder gar verletzen könne. Angesichts der Gewichtigkeit der potenziell gefährdeten Rechtsgüter genieße der Schutz der Allgemeinheit den Vorrang gegenüber den Individualinteressen des Antragstellers; die Vollziehung der Verfügung dulde in Anbetracht dessen keinen Aufschub. Dies genügt den skizzierten gesetzlichen Anforderungen.
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cc. Der Umstand, dass sich die Eignungszweifel und die daraus resultierende Gefährdung erst aus der übrigen Begründung des Bescheids ergeben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insoweit entspricht es den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Begründung der Vollziehungsanordnung erkennbar auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nimmt, aus der die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend deutlich hervorgeht und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.1990 - 2 B 12027/90.OVG -). Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung zudem nach der ständigen Rechtsprechung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen, um deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.11.2018 - 11 CS 18.1271 - juris Rn. 15); der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.11.2018 - 11 CS 18.1271 - juris Rn. 15; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.01.2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 10.03.2008 - 11 CS 07.3453 -, juris Rn. 16; VG Trier, Beschlüsse vom 08.12.2016 - 1 L 8043/16.TR -, vom 26.04.2017 - 1 L 4996/17.TR - und vom 05.02.2018 - 1 L 14829/17.TR -).
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b. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht deshalb auszusprechen, weil das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegen würde.
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aa. Bei dieser Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin offensichtlich aussichtslos ist. Denn an der alsbaldigen Vollziehung eines vom Betroffenen offensichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes besteht grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse. Andererseits ist ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen, wenn sich schon bei der im Rahmen dieses Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte regelmäßig kein öffentliches Interesse besteht, was sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Betroffenen nicht überwiegt. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist in zeitlicher Hinsicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde auszurichten. In Ermangelung eines abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens ist dies der Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids am 04.02.2019 (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 13).
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bb. Unter Berücksichtigung dieser Rechtssätze ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung nicht wiederherzustellen, da sich diese bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Dementsprechend wird der erhobene Anfechtungswiderspruch - und eine gegebenenfalls darüber hinaus zu erhebende Anfechtungsklage - voraussichtlich erfolglos bleiben. Der streitgegenständliche Bescheid leidet nicht an beachtlichen formellen Fehlern und hält auch einer materiell-rechtlichen Überprüfung im Eilverfahren stand:
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(1.) Gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 bis 6 FeV vorliegen oder aber, wenn der Fahrerlaubnisinhaber erheblich bzw. wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
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Kann die Fahrerlaubnisbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht bereits rechtsfehlerfrei von einer Nichteignung des Betroffenen ausgehen (§ 11 Abs. 7 FeV), stehen ihr grundsätzlich die gemäß § 46 Abs. 3 FeV entsprechend anwendbaren Ermittlungsinstrumente der §§ 11 bis 14 FeV, namentlich das fachärztliche Gutachten und die medizinisch-psychologische Untersuchung, zur Verfügung. Weigert sich der Betroffene, eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, oder legt er ein angefordertes Gutachten nicht fristwahrend vor, kann die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen, soweit - wie hier (vgl. Bl. 78 d. VA) - im Rahmen der Anordnung auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
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Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bzw. eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ihrerseits rechtmäßig gewesen ist, da sich der Betroffene gegen die Anforderung des entsprechenden Gutachtens nicht isoliert zur Wehr setzen kann (§ 44a VwGO). Daher muss er allein auf Grundlage der von der Behörde gestellten Frage entscheiden können, ob er der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung nachkommt, oder ob er dies verweigert und damit den Schluss der Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Fahreignung und daraus folgend die Entziehung seiner Fahrerlaubnis riskiert (vgl. VG Trier, Urteil vom 31.01.2017 - 1 K 6693/16.TR - und Beschluss vom 05.02.2018 - 1 L 14829/17.TR; VG Augsburg, Urteil vom 30.10.2009 - Au 7 K 08.559 -, Rn. 40, juris; Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV, Rn. 125). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss v. 21.02.2019 - 11 CS 18.2277 - juris Rn. 16).
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(2.) Die Kammer vermag im Rahmen der demnach anzustellenden Inzidentprüfung freilich keine rechtlichen Bedenken an der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens anzubringen. Die hieran zu stellenden Anforderungen sind sowohl in formeller - nachfolgend (a.) - als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht - nachfolgend (b.) - erfüllt, sodass die damit ausgelöste Nichteignungsfiktion des § 11 Abs. 8 FeV im Rahmen der §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zur berechtigten Annahme der fahrerlaubnisrechtlichen Ungeeignetheit des Antragstellers führt.
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(a.) Zunächst hat der Antragsgegner die allgemeinen formellen Anforderungen an die Gutachtensanforderung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV erfüllt. Er teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 05.10.2018 (Bl. 76 f. d. VA) insbesondere den maßgeblichen Sachverhalt mit, welcher zur Beibringungsanordnung führte und legte die zu beantwortende Fragestellung entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV beanstandungsfrei wie folgt fest:
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„Ist zu erwarten, dass Herr ... auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“
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Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist im Hinblick auf die aktenkundigen Tatsachen, die die Eignungszweifel begründet haben, inhaltlich angemessen und verhältnismäßig (vgl. VG Trier, Urteil vom 31.01.2017 - 1 K 6693/16.TR -, n.v.). Die Fragestellung knüpfte insbesondere an die dort zuvor genannten Verkehrsverfehlungen des Antragstellers an und verdeutlichte sowohl dem Antragsteller als auch den zu beauftragenden Gutachtern hinreichend, was Gegenstand und Ziel der Begutachtung sein sollte.
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Auch die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV erforderliche Benennung einer angemessenen Beibringungsfrist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte hiergegen maßgeblich ins Felde führt, dass innerhalb der durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 05.10.2018 gesetzten Beibringungsfrist bis einschließlich 18.01.2019 (Bl. 77 d. VA) keine sachgerechte Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Eignungsprüfung möglich gewesen sei, verfängt dieser Einwand nicht. Insoweit muss insbesondere auch die besondere Situation einer im Raum stehenden Fahrerlaubnisentziehung von derjenigen einer Neuerteilung abgegrenzt werden. Im hier gegebenen Fall von beachtlichen Anhaltspunkten für eine fahrerlaubnisrechtliche Nichteignung des Antragstellers ist bereits nach dem gefahrenabwehrrechtlichen Sinn und Zweck der streitentscheidenden Normen kein weiterer Aufschub für wie auch immer geartete Vorbereitungsmaßnahmen indiziert. Die für die Beibringung des Gutachtens einzuräumende Frist ist lediglich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigen wird, nicht etwa danach, welchen Zeitraum der betroffene Fahrerlaubnisinhaber benötigt, um eine positive Eignungsprognose erreichen zu können (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 19.09.2011 - 2 EO 487/11 -, juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009 - 10 B 10508/09.OVG -, juris Rn. 8; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 21.01.2016 - 3 L 1112/15.NW -, juris Rn. 13; VG Trier, Beschluss vom 08.04.2014 - 1 L 406/14.TR -, juris Rn. 13). Dies ergibt sich daraus, dass das einzuholende Gutachten in diesen Konstellationen Auskunft zur aktuellen Fahreignung des Betroffenen geben soll und nicht zu einer solchen, wie sie nach dem Besuch zeitaufwändiger Vorbereitungskurse (eventuell wieder) gegeben wäre.
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Die für die Beibringung des Gutachtens eingeräumte Frist von rund 3 ½ Monaten ist hiernach ausreichend lange bemessen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 15.04.2015 - 3 B 319/14 -, juris Rn. 7). Lediglich in einem - hier nicht gegebenen - Wieder- bzw. Neuerteilungsverfahren, bei dem der Fahrerlaubnisbewerber im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation trotz fortbestehender Eignungszweifel noch nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, ist eine großzügigere, an der Wiedererlangung der Eignung ausgerichtete Frist vertretbar und wäre im Übrigen auch sachgerecht, um eine profunde Auseinandersetzung mit den erkannten Defiziten zu ermöglichen (vgl. Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016 [Stand: 16.01.2019], § 11 FeV, Rn. 104).
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(b.) Auch die materiell-rechtlichen Anforderungen an eine Gutachtenanforderung wurden durch den Antragsgegner beachtet. Er stützte die Anordnung in der vorliegenden Sonderkonstellation zutreffend auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG, worin ein neben den §§ 11 ff. FeV bestehender, eigenständiger Anordnungstatbestand für Fahrerlaubnisinhaber in einer zweiten Probezeit liegt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 FeV; vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.11.2016 - 9 K 4650/16 -, juris Rn. 29).
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Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der maßgeblichen Zuwiderhandlung Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe im Sinne des § 2a StVG. Der auf spezifische Anfängersituationen zugeschnittene Maßnahmenkatalog nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG findet jedoch nur Anwendung auf die erste Probezeit eines Fahranfängers. Ist diese Probezeit durch Entziehung oder Verzicht gemäß § 2a Abs. 1 Satz 6 StVG vorzeitig beendet worden, beginnt mit der späteren Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer der ersten Probezeit (zweite Probezeit). Auf sie findet § 2a Abs. 2 StVG jedenfalls keine Anwendung, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist (§ 2a Abs. 5 Satz 4 StVG). Der Gesetzgeber ist insoweit davon ausgegangen, dass in einer Konstellation, in der die Fahrerlaubnis bereits während der Probezeit entzogen worden ist, der Fahranfänger sich aber nach der Neuerteilung erneut nicht bewährt hat, kein Raum mehr für die nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG vorgesehenen Hilfen ist, sondern sich unmittelbar die Frage nach der allgemeinen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers stellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.10.2011 - 11 CS 11.1192 -, juris Rn. 12; vgl. auch Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016 [Stand: 02.10.2018], § 2a StVG, Rn. 298, m.w.N.).
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Gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der „zweiten“ Probezeit die nach der gesetzgeberischen Wertung des § 2a Abs. 5 Satz 4 FeV eine nochmalige Privilegierung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG nicht zulässt, erneut eine schwerwiegende, oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Die Einordnung der Zuwiderhandlung ergibt sich dabei im Übrigen aus § 34 FeV nebst der Anlage 12 FeV.
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So liegt der Fall hier. Die ursprünglich zweijährige Probezeit des Antragstellers (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVG) wurde erstmals durch die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar vom 15.06.2015 nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 35 FeV gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG bis 09.05.2018 verlängert (Bl. 37-38 d. VA). Die so verlängerte Probezeit endete nach § 2a Abs. 1 Satz 6 StVG indessen vorzeitig durch die Entziehung (§ 69 StGB) der ursprünglich durch den Antragsteller besessenen Fahrerlaubnis mit Urteil des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 16.09.2015 - 8 Ds 8022 Js 15963/15 jug. - (Bl. 13 ff. d. VA) und lief nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 16.12.2015 (Bl. 65 d. VA) gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 FeV im Umfang ihrer Restdauer bis einschließlich 09.08.2018 weiter.
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Noch währenddessen kam es am 12.06.2018 zu einem weiteren Verkehrsverstoß des Antragstellers, als dieser die außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritt (Bl. 69 und 73 d.VA), wodurch zugleich eine nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziff. 2.1 Anlage 12 FeV schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen wurde, da dort u.a. auch die jeweils gemäß § 41 Abs. 2 StVO angeordneten Höchstgeschwindigkeiten in Bezug genommen werden. Die in der Anlage 12 zu § 34 FeV generalisierend getroffene Bewertung der Zuwiderhandlungen ist abschließend und lässt keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der Gewichtigkeit einer Zuwiderhandlung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.02.2007 - 11 ZB 06.2630 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2009 - 10 S 839/09 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2011 - 10 S 1809/10 -, juris Rn. 12).
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Steht dieser Sachverhalt - auch zwischen den Beteiligten unstreitig - fest, eröffnet § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG dem Antragsgegner zwar prima facie einen gewissen Ermessensspielraum, die dort verwendete Fachterminologie („hat (...) in der Regel“) deutet jedoch eindeutig auf eine Fallgruppe des sogenannten intendierten Ermessens hin. Dabei handelt es sich um ein gesetzgeberisches Instrument zur Feinsteuerung des Ermessens in denjenigen Fällen, in denen die Ermessensausübung in der Regel zu einem bestimmten - dem „intendierten“ - Ergebnis führen soll. Damit hat § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG den Charakter einer Sollvorschrift. Diese gesetzliche Ausgestaltung stellt dabei klar, dass die Fahrerlaubnisbehörde in aller Regel die Beibringung des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen hat und nur in atypischen Fällen hiervon abgesehen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.10.2008 - 11 CS 08.2017 - juris Rn. 13). Im Gegensatz zu einer gebundenen Vorschrift bleibt dem Normadressaten so jedenfalls noch die Möglichkeit, auf atypische Ausnahmesituationen zu reagieren. Hierzu das Bundesverwaltungsgericht:
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„Trotz der im Gesetzeswortlaut verwendeten Formulierung (‚sollen‘) handelt es sich bei dieser Regelung nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. ‚Soll‘-Vorschriften sind im öffentlichen Recht für die mit ihrer Durchführung betrauten öffentlichen Stellen rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das ‚Soll‘ ein ‚Muss‘.“ (BVerwG, Urteil vom 04.09.2009 - 2 WD 17/08 -, juris Rn. 14)
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Entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner einen entsprechend atypischen Ausnahmefall ermessensfehlerhaft übergangen haben könnte, sind indessen nicht ersichtlich. Im Gegenteil gebietet die problematische fahrerlaubnisrechtliche Biografie des Antragstellers (vgl. Bl. 59 bis 64 und 70 bis 73 d. VA) in besonderem Maße eine erneute Feststellung der Fahreignung, zumal Anlass der Entziehung der Fahrerlaubnis und damit letztlich Ursache für die Notwendigkeit einer zweiten Probezeit eine vorsätzlich begangene Verkehrsstraftat (§ 316 Abs. 1 StGB) gewesen ist. Insoweit lag in der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zum 16.12.2015 zwar eine gewisse Zäsur dahingehend, dass der Antragsgegner nach der insoweit ungewöhnlich kurzen Neuerteilungssperre von drei Monaten erneut von einer Fahreignung ausging. Allerdings hat die Fahrerlaubnisbehörde die damalige Neuerteilung erkennbar vorgenommen, ohne von der ihr in diesem Fall obliegenden Möglichkeit (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 lit. b) FeV) Gebrauch zu machen, zuvor die Eignung des Antragstellers durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens positiv festzustellen. In dieser Konstellation obliegt der Fahrerlaubnisbehörde jedoch ein besonderer Überwachungsauftrag, den sie im übergeordneten Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs wahrzunehmen hat. Enttäuscht der Fahrerlaubnisinhaber die an ihn gestellte Eignungserwartung während der verbleibenden Probezeit, ist nicht zu beanstanden, dass die Fahrerlaubnisbehörde nunmehr - entsprechend dem gesetzlich gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG vorgesehenen Regelfall - einen gutachterlich positiv beizubringenden Nachweis der bestehenden Fahreignung für erforderlich gehalten hat.
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cc. Erweist sich damit die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, steht dem Antragsteller bereits unter diesem Gesichtspunkt kein schützenswertes Interesse zur Seite, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern.
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Schließlich ergibt sich auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung daraus, dass mit Blick auf die sich aus den dargelegten Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit ergebende Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen die konkrete Gefahr besteht, dass dieser vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, indem er trotz eines wahrscheinlich bestehenden Eignungsmangels am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis dient damit dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter Dritter mit der Folge, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin vorläufig im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben, im Einzelfall zurückzutreten hat.
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Für diese rechtliche Beurteilung ist im Ergebnis auch ohne Belang, dass der Antragsteller in privater und in beruflicher Hinsicht Beeinträchtigungen hinnehmen muss, wenn er auf das Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis zu verzichten hat. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Härten verbunden ist, zumal der Antragsteller für Fahrten zu seiner Arbeitsstelle eigentlich auf die Fahrerlaubnis angewiesen wäre. Negative Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis kommen überdies nicht selten vor und sind vom Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung der hier einschlägigen Regelungen berücksichtigt und als im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härten eingestuft worden. Anders als im Strafverfahren, das ein Vergehen ahndet, ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, den Straßenverkehr dauerhaft vor den Gefahren zu schützen, die von ungeeigneten Fahrern wie dem Antragsteller für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen (vgl. VG Trier, Beschlüsse vom 07.12.2018 - 1 L 5366/18.TR - und vom 08.12.2016 - 1 L 8043/16.TR -, juris Rn. 35).
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2. Der Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat ebenfalls keinen Erfolg. Wegen der nach Maßgabe des Eilverfahrens feststehenden Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Vollziehung. Die Tatbestandsvoraussetzungen eines (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruchs liegen ersichtlich nicht vor.
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III. Bleibt der Antrag demnach vollumfänglich erfolglos, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO.
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IV. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Ziff. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 (LKRZ 2014, 169), wobei die gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV in die Klasse B inkludierten Klassen AM und L bei der Wertberechnung außer Betracht bleiben. Der sich demnach ergebende Streitwert von 5.000.- € ist unter Anwendung von Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs um die Hälfte reduziert worden, da es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt.
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