Beschluss vom Verwaltungsgericht Weimar (1. Kammer) - 1 S 1321/23 We
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. September 2023 wird dahingehend berichtigt, dass im Rubrum sowie auch im Tenor unter Nr. 1 die Adresse der Antragsgegner von „L…“ in „L…“ geändert wird.
Gründe
- 1
Die Berichtigung des Rubrums und der Nr. 1 des Tenors des Beschlusses vom 18. September 2023 war nach § 118 VwGO erforderlich, da eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 25. September 2023 mit, dass im Antrag vom 23. August 2023 aus Versehen eine falsche Adresse der Antragsgegner angegeben wurde.
- 2
Einer vorherigen Anhörung bedurfte es nicht, da ansonsten der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre. Auf die Ausführungen des ursprünglichen Beschlusses wird verwiesen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 118 1x