Beschluss vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (7. Kammer) - 7 L 883/23.WI
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die dem Antragsteller am 14. Juli 2021 erteilte Anwärterbefugnis über den 14. Juli 2023 hinaus bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Klage in dem Verfahren N03 oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens N03 zu verlängern.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verlängerung seiner Anwärterbefugnis im Rahmen seiner Ausbildung zum Fahrlehrer.
Der Antragsteller beantragte unter dem 15. Januar 2020 die Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE nach § 4 FahrlG. Den dazugehörigen Lehrgang an der Fahrlehrerausbildungsstätte begann er am 13. Januar 2020. Der Grundlehrgang wurde ausweislich der Lehrgangsbescheinigung (Bl. 36 der Behördenakte) pandemiebedingt vom 11. September 2020 bis zum 4. November 2020 verlängert.
Bereits im August 2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung sowie zur Fachkundeprüfung. Die fahrpraktische Prüfung absolvierte der Antragsteller im zweiten Versuch im Dezember 2020 erfolgreich. Im Juni 2021 legte der Antragsteller die Fachkundeprüfung erfolgreich ab. Daraufhin wurde dem Antragsteller am 14. Juli 2021 die Anwärterbefugnis erteilt, die bis zum 14. Juli 2023 befristet wurde.
Am 15. Juli 2021 begann der Antragsteller seine Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule. Er beantragte am 19. Januar 2023 die Zulassung zur Lehrprobe und bat um Mitteilung, welche Unterlagen er hierzu noch einzureichen habe. Hierauf teilte der Antragsgegner dem Antragsteller am 26. Januar 2023 schriftlich mit, dass die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis nicht möglich sei, weil die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG nicht mehr zu erfüllen sei, weil der dort festgeschriebene Dreijahreszeitraum am 13. Januar 2023 geendet habe. Der Antragsteller wurde gebeten, seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis zurückzunehmen. Eine Antwort auf seine Frage, welche Unterlagen er noch einzureichen habe, erhielt der Antragsteller nicht. Am 22. März 2023 legte er dem Antragsgegner noch Nachweise über die zweitägige Reflexion und die fünftätige Reflexion vor, die er bereits im Oktober bzw. im Dezember 2022 absolviert hatte. Der Antragsteller nahm seinen Antrag in der Folge nicht zurück, sondern bat um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids.
Mit Bescheid vom 18. April 2023, zugestellt am 20. April 2023, lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Lehrprobe und die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, eine Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG, dass der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (§ 7 FahrlG) zum Fahrlehrer ausgebildet worden sei. Die Ausbildung müsse in dem Zeitraum von drei Jahren vor der Erteilung erfolgen. Die Frist beginne ab Lehrgangsbeginn an der Fahrlehrerausbildungsstätte zu laufen. Die Ausbildung des Antragstellers habe also am 13. Januar 2020 zu laufen begonnen und hätte am 13. Januar 2023 abgeschlossen gewesen sein müssen. Da diese Dreijahresfrist von dem Antragsteller nicht eingehalten worden sei und auch eine Ausnahme hiervon gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 d) i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG nicht in Betracht komme, könne er die Fahrlehrererlaubnis nicht mehr erwerben und habe daher auch kein sachdienliches Interesse daran, die Lehrproben abzulegen.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25. April 2023 hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen N03 geführt.
Am 14. Juni 2023 hat der Antragsteller zudem den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Auslegung des Gesetzes ergebe, gerade auch im Vergleich mit den Vorgängerfassungen, dass sich Dreijahresfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG lediglich auf die praktische Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule beziehe. Zudem sei für den Fristbeginn nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende der Ausbildung abzustellen. Zudem sei aufgrund dessen, dass es auch ohne Verschulden des Betroffenen zu einer Verzögerung der Fahrlehrerausbildung kommen könne, anerkannt, dass Ausnahmen von der Dreijahresfrist möglich sein müssten. Solche Ausnahmen habe der Antragsgegner auch selbst schon zugelassen. Die Erteilung einer solchen Ausnahme liege hier jedenfalls deshalb nahe, weil die im Jahr 2020 durchgeführte Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte aufgrund der damals geltenden Corona-Verordnung um zwei Monate habe verlängert werden müssen. Im öffentlichen Interesse liegende Gründe, die einer Ausnahme entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich, insbesondere stünden einer Ausnahme keine die Verkehrssicherheit betreffenden Gründe entgegen. Durch die Erteilung einer Ausnahme zur Verlängerung der Anwärterbefugnis, die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG möglich sei, solle dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, seine derzeitige Tätigkeit in der Ausbildungsfahrschule weiter auszuüben.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die am 14. Juli 2021 erteilte Anwärterbefugnis des Antragstellers über den 14. Juli 2023 hinaus, zunächst bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung zu den Lehrproben, zu verlängern.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt im Wesentlichen vor, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Antragsteller vor Erhebung des Eilrechtsschutzantrags nicht zuvor bei der zuständigen Behörde die Verlängerung seiner Anwärterbefugnis beantragt habe. Der Antrag sei auch unbegründet, da kein Anordnungsanspruch bestehe. Eine Verlängerung der Gültigkeit der Anwärterbefugnis über die durch § 9 Abs. 1 Satz 4 FahrlG vorgeschriebene Frist von zwei Jahren hinaus könne etwa erforderlich werden, wenn die nach §§ 17 und 18 FahrlPrüfV vorausgesetzten Lehrproben im theoretischen sowie fahrpraktischen Unterricht bis zum Ende der Zweijahresfrist noch nicht erfolgreich abgelegt wurden, ihre Durchführung oder Wiederholung aber noch möglich sei. Denn der Fahrlehreranwärter könne die Lehrproben nur absolvieren, wenn er im Besitz einer Anwärterbefugnis sei, da er ansonsten nicht unterrichten dürfe. Grundsätzlich sei dem Antragsteller die Durchführung der Lehrproben nach §§ 17 und 18 FahrlPrüfV auch noch möglich, weil die Zulassung zu den Lehrproben nur an das Vorliegen einer Anwärterbefugnis geknüpft sei und der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Anwärterbefugnis erfülle. Allerdings könne der Antragsteller mit einer Verlängerung der Anwärterbefugnis, mit einer Zulassung zu den Lehrproben nach ausreichender Ausbildung und mit einem erfolgreichen Abschluss derselben sein Ziel, Fahrlehrer zu werden, nicht mehr erreichen. Denn der Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis stehe bereits zu diesem Zeitpunkt das Erfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG entgegen. Diese Vorschrift könne nur so verstanden werden, dass die komplette Fahrschulausbildung innerhalb des Dreijahreszeitraums absolviert werden müsse. Dies sei dem Antragsteller aber nicht mehr möglich. Auch die Zulassung einer Ausnahme von diesem Erfordernis gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. d) i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 FahrlG komme nicht in Betracht.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens N03, die zum vorliegenden Verfahren beigezogen wurde, sowie den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, der vollumfänglich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden ist.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.
Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, da der Antragsteller den Erlass einer Regelungsanordnung begehrt. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist es bei Anträgen nach § 123 VwGO grundsätzlich erforderlich, das jeweilige Rechtsschutzziel zunächst durch eine vorherige Befassung der Behörde zu verfolgen. Dies gilt jedoch nicht in solchen Fällen, in denen seitens der Behörde bereits hinreichend deutlich eine Ablehnungshaltung zum Ausdruck gebracht wurde, weil die vorherige Antragstellung bei der Behörde in solchen Fällen eine bloße Förmelei darstellen würde. So liegt der Fall hier, denn mit seinem Bescheid vom 18. April 2023, mit dem der Antragsteller zur Ablegung einer Lehrprobe nicht zugelassen wurde, hatte der Antragsgegner deutlich seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller seine Ausbildung zum Fahrlehrer nicht mehr fortsetzen könne. Daher durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass eine Beantragung der Verlängerung seiner Anwärterbefugnis gegenüber dem Antragsgegner keinerlei Erfolgsaussichten hat und unmittelbar um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers bildet § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Ausnahmen vom Erlöschen der Anwärterbefugnis nach § 9 Abs. 1 Satz 5 FahrlG genehmigen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 FahrlG erlischt die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 FahrlG auf zwei Jahre zu befristende Anwärterbefugnis nach Ablauf der Frist.
Dazu, unter welchen Voraussetzungen oder Bedingungen die zuständige Behörde eine Ausnahme vom Erlöschen der Anwärterbefugnis nach zwei Jahren machen kann, enthält das Fahrlehrergesetz keine Regelung. Jedoch überzeugt der diesbezügliche Vortrag des Antragsgegners, dass von dieser Ausnahmeregelung regelmäßig dann Gebrauch zu machen sei, wenn die nach §§ 17 und 18 FahrlPrüfV vorausgesetzten Lehrproben im theoretischen sowie fahrpraktischen Unterricht bis zum Ende der Zweijahresfrist noch nicht erfolgreich abgelegt wurden, ihre Durchführung oder Wiederholung aber noch möglich ist, da der Fahrlehreranwärter die Lehrproben nur absolvieren kann, wenn er im Besitz einer Anwärterbefugnis ist, da er ansonsten nicht unterrichten darf.
Unter Anwendung dieses Maßstabs ist dem Antragsteller die von ihm begehrte ausnahmsweise Verlängerung der Anwärterbefugnis im tenorierten Umfang zu gewähren.
Wie der Antragsgegner selbst zutreffend ausgeführt hat, ist dem Antragsteller die Durchführung der Lehrproben nach § 17 und § 18 FahrlPrüfV noch möglich, weil die Zulassung zu den Lehrproben nur an das Vorliegen einer Anwärterbefugnis geknüpft ist, und der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Anwärterbefugnis erfüllt.
Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Ausnahme sei vorliegend dennoch nicht zu erteilen, da der Antragsteller kein sachdienliches Interesse an der Ablegung der Lehrproben mehr habe, weil er die Fahrlehrererlaubnis wegen des Ablaufs der Dreijahresfrist für die Absolvierung der Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG nicht mehr erlangen könne und damit im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Bescheid vom 18. April 2023 wiederholt und vertieft, folgt das Gericht dem jedenfalls in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht.
Die Frage, ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG so auszulegen ist, dass die gesamte Ausbildung innerhalb des Dreijahreszeitraums zu absolvieren ist und dieser ab Beginn in der Fahrlehrerausbildungsstätte läuft, wie der Antragsgegner meint oder ob er im Sinne der Argumentation des Antragstellers anders zu verstehen ist, ist obergerichtlich oder gar höchstgerichtlich noch nicht geklärt und kann vorliegend auch dahinstehen.
Denn im vorliegenden Einzelfall kommt hinzu, dass der Grundlehrgang des Antragstellers in der Fahrlehrerausbildungsstätte pandemiebedingt um etwa zwei Monate verlängert wurde. Der Antragsteller hatte die Verlängerung seines Grundlehrgangs nicht zu vertreten und die Dreijahresfrist zur Absolvierung der Fahrlehrerausbildung war bei Stellung des Antrags auf Ablegung der Lehrproben (wenn überhaupt) erst wenige Tage abgelaufen. Daher erscheint es als zumindest nicht fernliegend, dass der Antragsgegner gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) FahrlG, der Ausnahmen von der Ausbildung zum Fahrlehrer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG zulässt, verpflichtet gewesen sein könnte, den sich aus dieser Vorschrift ergebenden Zeitraum für die Absolvierung der Fahrlehrerausbildung zumindest um diese zwei Monate zu verlängern und dem Antragsteller somit die Ablegung der Lehrproben noch zu ermöglichen.
Dem dürfte auch § 54 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG nicht entgegenstehen. Zwar spricht der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass nur in dem dort genannten und hier unstreitig nicht einschlägigen Fall des Absolvierens einer anderweitigen Berufsausbildung, die den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann, eine Ausnahme von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG möglich ist. Der Antragsteller hat jedoch zurecht darauf hingewiesen, dass es dennoch andere Ausnahmemöglichkeiten in Fällen geben muss, in denen ein betroffener Anwärter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Einhaltung der Dreijahresfrist gehindert ist. Im Übrigen hat der Antragsteller vorgetragen – und der Antragsgegner ist dem nicht entgegengetreten –, dass der Antragsgegner selbst in anderen Verfahren bereits die Auffassung geäußert hat, dass Ausnahmen von der Dreijahresfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) FahrlG auch in anderen Fällen als denen des § 54 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG möglich seien.
Nach alledem erachtet das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers in der Hauptsache (N03) derzeit als offen. Daher kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller kein sachdienliches Interesse mehr an der Verlängerung seiner Anwärterbefugnis hat. Nur aus diesem Grund käme aber angesichts der zwischen den Beteiligten unstreitigen Tatsache, dass dem Antragsteller die Durchführung der Lehrproben nach § 17 und § 18 FahrlPrüfV noch möglich ist und die – ungeschriebenen, aber von dem Antragsgegner selbst geschilderten – Voraussetzungen für Verlängerung der Anwärterbefugnis im Wege der Ausnahme gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG damit vorliegen, eine Versagung derselben in Betracht.
Mithin sieht das Gericht einen Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall mindestens als Ergebnis einer Folgenabwägung als hinreichend glaubhaft gemacht an. Denn selbst, wenn man die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf ausnahmsweise Verlängerung der der Anwärterbefugnis vor dem Hintergrund, dass hierzu eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null des Antragsgegners erforderlich ist, als lediglich offen ansieht, ist dem Antrag in dem tenorierten Umfang stattzugeben. Denn die in diesem Fall vorzunehmende Interessen- bzw. Folgenabwägung geht hierzu zugunsten des Antragstellers aus, weil ihm nach Ablauf der Anwärterbefugnis eine ausbildende Tätigkeit in der Fahrschule nicht mehr gestattet wäre, wodurch er sich auf eine ihm – je nach Ausgang des Verfahrens N03 – eventuell noch zustehende Gelegenheit zur Ablegung der praktischen Lehrproben nach § 17 und § 18 FahrlPrüfV nicht mehr oder nur deutlich schwieriger vorbereiten könnte. Ihm drohen daher für den Fall des Nichterlasses der Reglungsanordnung nicht unerhebliche Nachteile, die bei einem Erfolg in der Hauptsache (N03) nicht rückwirkend beseitigt werden könnten. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass für den Fall, dass der Antragsgegner in der Hauptsache obsiegen sollte, seine Rechtspositionen durch die vorübergehende Verlängerung der Anwärterbefugnis nachhaltig beeinträchtigt würden.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Eine solcher besteht vorliegend, weil der Ablauf der bis zum 14. Juli 2023 geltenden Anwärterbefugnis des Antragstellers, mit den sich daraus für ihn ergebenden negativen Folgen, unmittelbar bevorsteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist für die von dem Antragsteller begehrte Verlängerung der Anwärterbefugnis der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzusetzen, den das Gericht im Rahmen der Ausübung seines Ermessens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.
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Referenzen
- FahrlG § 4 Fahrlehrerprüfung 1x
- FahrlG § 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis 9x
- FahrlG § 7 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis 1x
- § 54 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG 3x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG 3x (nicht zugeordnet)
- FahrlG § 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis 4x
- FahrlPrüfV § 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht 3x
- FahrlPrüfV § 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht 6x
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 123 4x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)