1. Der Klägerbevollmächtigte des Ausgangsverfahrens (W 7 K 16.32553) wendet sich gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Februar 2019.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 wurde der Klägerin zu 1) im Verfahren W 7 K 16.32553 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt, soweit sie das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots beantragt hat, der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu 2) wurde abgelehnt.
Mit Urteil vom 28. Dezember 2018 wurde die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin zu 1) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägerinnen zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 14. Februar 2019 setzte der Urkundsbeamte die im Rahmen der Prozesskostenhilfe zustehende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts auf 27,19 EUR fest. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 8. März 2019, am 11. März 2019 bei Gericht eingegangen, legte der Klägerbevollmächtigte Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 7 Abs. 2 RVG jeder Auftraggeber die Gebühren und Auslagen schulde, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Die festgesetzte Abrechnung aus einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR und deren hälftige Teilung sei falsch. Wäre er lediglich im Auftrag der Klägerin zu 1) allein tätig geworden, würden sich die entstandenen Gebühren und Auslagen aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR berechnen, diesen habe er seine Abrechnung zugrunde gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Erinnerungsschreiben Bezug genommen.
Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
2. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 14. Februar 2019 in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, somit vorliegend durch die Einzelrichterin.
Die vom Klägerbevollmächtigten gegen die erfolgte Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG erhobene, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist nicht begründet, da die dem Klägerbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zustehenden Gebühren und Auslagen zutreffend festgesetzt worden sind.
Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des Urkundsbeamten im angegriffenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss sowie auf dessen Entscheidung, der Erinnerung nicht abzuhelfen, Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe insoweit ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Darin wird zutreffend ausgeführt, dass der Berechnung nach § 30 RVG ein Gegenstandswert von 6.000,00 EUR zugrunde zu legen ist, da es sich um ein Klageverfahren handelt, in dem keine abweichende Wertfestsetzung des Gerichts nach § 30 Abs. 2 RVG erfolgt ist. Auch ist rechtlich zutreffend dargelegt, dass dem beigeordneten Anwalt wegen der nur für die Klägerin zu 1) und dieser auch nur im Hinblick auf ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) bewilligten Prozesskostenhilfe nur 1/6 der im Falle einer uneingeschränkten Bewilligung festzusetzenden Vergütung zusteht. Denn nur so wird angemessen berücksichtigt, dass lediglich für einen Teil des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Bevollmächtigter beigeordnet worden ist.
Die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren aus der Staatskasse sind auch nicht anhand eines besonderen Prozesskostenhilfegegenstandswerts zu ermitteln. Dann wäre bei einer nur teilweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur ein Teil des Gesamtgegenstandswerts heranzuziehen. Eine solche Auffassung ließe jedoch die ausdrückliche Regelung des § 30 RVG außer Acht, nach der von einem gesetzlich festgelegten Gegenstandswert auszugehen ist, der auch für die Vergütungsfestsetzung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten relevant sein muss. Denn die Festsetzung des Gegenstandswerts selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts im Vergütungsfestsetzungsverfahren oder gar im nachfolgenden Erinnerungsverfahren scheidet nach der gesetzlichen Systematik aus (VG Würzburg, B.v. 1.8.2019 - W 1 K 19.31318). Auch die Systematik des § 30 Abs. 1 RVG bietet keinen Anhaltspunkt für getrennte (Teil-)Gegenstandswerte, denn „sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000,00 EUR und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500,00 EUR“. Der Gesetzgeber hat eine Erhöhung des Grundgegenstandswertes angeordnet, nicht die Bildung eines weiteren Gegenstandswerts für jeden weiteren Beteiligten. Erhöhen kann sich ein einziger Wert aber nur zu einem Gesamtgegenstandswert, nicht zu mehreren Teilgegenstandswerten. Daher ergibt sich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG ein Grundgegenstandswert für das Klageverfahren der Klägerin zu 1) in Höhe von 5.000,00 EUR, der sich durch die Beteiligung der Klägerin zu 2) um 1.000,00 EUR auf insgesamt 6.000,00 EUR erhöht. Wie im angegriffenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss ausgeführt, sind die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerinnen gemeinsam aus diesem erhöhten Gegenstandswert zu errechnen, wegen der Beteiligung zweier Personen zu halbieren und daraus ist der auf die Klägerin zu 1) entfallende Teil - soweit sie obsiegt hat -, also zu einem Drittel, erstattungsfähig.
Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).