Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 S 20.1643

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Anordnung zur Duldung der Veräußerung der schon fortgenommenen Pferde N., P. und G.

1. Der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt Ha., Veterinäramt, führte am 30. Juli 2020 eine Kontrolle der Pferdehaltung der Antragstellerin durch, nachdem bei ihm eine Beschwerde eingegangen war. In der Folgezeit kam es zu weiteren Beschwerden und Beanstandungen, die in einem 15-seitigen amtstierärztlichen Gutachten vom 31. August 2020 im Einzelnen aufgelistet sind. Am 24. August 2020 erfolgte eine weitere Kontrolle. Am 26. August 2020 wurden die drei Pferde fortgenommen und anderweitig untergebracht, nachdem sich die Zustände nicht gebessert hatten.

Mit Bescheid vom 7. September 2020 verpflichtete das Landratsamt Ha., Veterinäramt, die Antragstellerin, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der drei Pferde N., P. und G. zu dulden.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 ordnete das Landratsamt Ha., Veterinäramt, gegenüber der Antragstellerin die Duldung der Veräußerung der am 26. August 2020 durch das Landratsamt Ha. fortgenommenen Pferde (Stute N., Stute P. und Fohlen G.) an (Nr. 1). Weiter bestimmte es, dass die entstandenen Kosten der anderweitigen Unterbringung der Pferde mit dem Erlös der Veräußerung aufgerechnet würden. Hierüber ergehe ein gesonderter Bescheid (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3). Die Antragstellerin wurde zur Kostentragung in Höhe von 66,48 EUR verpflichtet (Nr. 4). In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG könne das Landratsamt die am 26. August 2020 fortgenommenen Tiere veräußern, sofern nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt werden könne. Eine Rückgabe fortgenommener und anderweitig pfleglich untergebrachter Tiere habe erst zu erfolgen, wenn der Halter die Sicherstellung einer mangelfreien (d.h. in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden) Tierhaltung nachgewiesen habe und nicht etwa schon dann, wenn bei einer Rückkehr der Tiere keine unmittelbare Gefahr einer erneuten Vernachlässigung mehr drohe. Nach Nr. 2.2 des Bescheides vom 7. März 2020 sei der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt worden, bis zwei Wochen nach Bekanntgabe eine adäquate Unterbringung der Pferde in einem Pensionsstall nachzuweisen. § 2 Nr. 3 TierSchG verlange unter anderem vom Tierhalter die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 2 TierSchG sei im Falle eines Pensionsstalles nach § 11 TierSchG durch eine entsprechende Sachkunde zu belegen. Der vorgelegte Vertrag in abgeänderter Form genüge nicht. Das Landratsamt habe im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens entschieden, der Antragstellerin die Pferde zu entziehen und die Tiere zu veräußern. Ein weniger einschneidendes Mittel, welches genauso zielführend sei, stehe nicht zur Verfügung. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei Rechnung getragen. Die Maßnahme sei geeignet und erforderlich, um den Tieren die Verbesserung ihrer Situation hin zur artgerechten Haltung und Versorgung zu ermöglichen. Nach Art. 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG könne die zuständige Behörde dem Halter fortgenommene Tiere so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere durch den Halter sichergestellt sei. Der Erlös sei nach Abzug aller Kosten an den Halter herauszugeben. Über die Rechnung erfolge ein gesonderter Bescheid. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Im besonderen Interesse der Allgemeinheit könne durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht verantwortet werden, mit der Vollziehung dieser Anordnung bis zum Abschluss eines möglicherweise Jahre dauernden Verwaltungsprozesses hinzuwarten. Die Unterbringungs- und Pflegekosten der fortgenommenen Pferde würden den Erlös deutlich übersteigen. Die Individualinteressen der Antragstellerin an einem Zuwarten bis zur Unanfechtbar der getroffenen Entscheidung müssten hinter den besonderen Interessen der Allgemeinheit an einer Begrenzung der durch die anderweitige pflegliche Unterbringung der Pferde entstehenden Kosten und dem damit verbundenen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Veräußerung der Tiere zurückstehen.

2. Am 29. Oktober 2020 ließ die Antragstellerin im Verfahren W 8 K 20.1642 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und gleichzeitig im vorliegenden Verfahren b e a n t r a g e n:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Landratsamtes Ha. vom 27. Oktober 2020, Aktenzeichen: FA I 568/1-1/5-20, wird wiederhergestellt.

2. Die Vollziehung des Bescheides des Landratsamtes Ha. vom 27. Oktober 2020, Aktenzeichen: FA I 568/1-1/5-20, wird ausgesetzt, und, soweit er bereits vollzogen wurde, aufgehoben.

Zur Antragsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorwürfe seien unbegründet. Mit Schreiben vom 17. September 2020 sei dem Landratsamt der verlangte schriftliche Vertrag mit einem Pensionsstall übersandt worden. Mit E-Mail vom 29. September 2020 und mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 sei ein nachgebesserter Vertrag übersandt worden. Durch den Vertrag sei sichergestellt, dass der Stallbetreiber die Pflege und Betreuung der Pferde vollständig übernehme. Die erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb des Pensionsstalles lägen vor, was von den Betreibern auch versichert worden sei. Selbst wenn eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG nicht vorliegen sollte, wären mit dem vorgelegten Vertrag die Anforderungen des Bescheides erfüllt, da weder dort noch in den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eine solche Erlaubnis als Voraussetzung genannt worden sei. Die Antragstellerin habe einen Pferdeeinstellungsvertrag mit einem Pferdehof in Schleswig-Holstein geschlossen, mit dem sichergestellt sei, dass die Pflege und Betreuung der Pferde vollständig gewährleistet sei. Es genüge, wenn der Betrieb von einer Pferdewirtschaftsmeisterin mit Sachkundenachweis und jahrelanger Berufserfahrung geleitet werde. Es stehe dem Antragsgegner jederzeit frei, die Einhaltung sämtlicher tierschutzrechtlicher Bestimmungen in Abstimmung mit dem zuständigen Veterinäramt sicherzustellen. Ein Gutachten der Tierärztlichen Klinik R. habe ergeben, dass sich „keinerlei Anzeichen eines tierschutzrelevanten Haltungsproblems“ ergeben hätten. Der gesundheitlich problematische Zustand der Pferde sei ausschließlich auf eine verfehlte Haltung der Vorbesitzerin zurückzuführen. Durch eine kurzfristige Veräußerung der Tiere würden irreparable Nachteile entstehen. Die Beweisaufnahme im Klageverfahren werde ergeben, dass die Antragstellerin, die auch eine hohe emotionale Bindung an die streitgegenständlichen Pferde habe, dauerhaft eine artgerechte Haltung sicherstellen könne. Der nunmehr angeordnete Verkauf sei rechtswidrig und unverhältnismäßig. Er könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, wodurch der Antragstellerin ein immenser wirtschaftlicher und emotionaler Schaden entstehen würde. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei wiederherzustellen, um irreparable Schäden für die Antragstellerin durch die kurz bevorstehende Veräußerung abzuwenden.

3. Der Antragsgegner b e a n t r a g t e mit Schriftsatz vom 4. November 2020:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung der Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Sofortvollzug sei hier im öffentlichen Interesse aus monetären und Tierschutzgründen angeordnet. Der Wert der Pferde werde als gering geschätzt. Demzufolge würden bei einem Zuwarten bis zur Bestandskraft die Unterbringungs- und Pflegekosten den zu erwartenden Erlös deutlich übersteigen. Es liege im öffentlichen Interesse, hier unnötig hohe Kosten zu vermeiden. Gleichzeitig liege es im öffentlichen Interesse, das Tierwohl in tierschutzrechtlicher Hinsicht sicherzustellen, da ein längeres Verbleiben der drei Pferde in den jeweiligen Pflegeställen nicht zuträglich wäre. Insbesondere das Fohlen G. sollte, um eine artgerechte Entwicklung (Pferdekontakte aller Altersstufen, Training, ausreichende Bewegung) zu gewährleisten, dringend auf einen Endplatz (keine Weitervermittlung) in sachkundige Hände vermittelt werden. Hinter diesem öffentlichen Interesse müsse deshalb das Interesse der Antragstellerin an einer Beibehaltung des Status quo zurückstehen. Ohne sofortige und wirksame Maßnahmenergreifung wären diese Ziele gefährdet, weil ohne Sofortvollzug durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs erhebliche Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung entstehen würden und die Unterbringung der Tiere auf einem Endplatz auf längere Zeit verhindert würde. Das öffentliche Interesse überwiege hier.

4. Das Gericht lehnte im Verfahren W 8 S 20.1503 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage W 8 K 20.1502 gegen den Bescheid vom 7. September 2020 betreffend die Duldung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Pferde mit Beschluss vom 4. November 2020 ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 20.1642 sowie der Verfahren W 8 K 20.1502 und W 8 S 20.1503) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheides vom 27. Oktober 2020 ist zulässig. Des Weiteren kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im vorliegenden Fall im ausreichenden Maße schriftlich begründet. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Im Tierschutzrecht ist in Bezug auf eine Veräußerungsanordnung als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichend, wenn bei einem Zuwarten bis zur Bestandskraft die Unterbringungs- und Pflegekosten den zu erwartenden Erlös deutlich übersteigen würden (vgl. Hirth/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 30, 35; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 23 m.w.N.). Der Antragsgegner hat im Bescheid konkret ausgeführt, dass die Kosten der gegenwärtigen pfleglichen Unterbringung der Pferde den Erlös für die fortgenommenen Tiere deutlich übersteigen würden und das Interesse an einer Begrenzung der durch die anderweitige pflegliche Unterbringung der Pferde entstehenden Kosten und das damit verbundene öffentliche Interesse an der sofortigen Veräußerung der Tiere Vorrang vor den Individualinteressen der Antragstellerin habe. Im streitgegenständlichen Bescheid ist weiter darauf hingewiesen, dass die Maßnahme erforderlich sei, um den Tieren eine Verbesserung ihrer Situation hin zur artgerechten Haltung und Versorgung zu ermöglichen. Dabei hat der Antragsgegner auch die individuellen Interessen der Antragstellerin hinreichend in seine Abwägung mit einbezogen. Infolgedessen ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (BayVGH, Be.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; OVG NRW, B.v. 30.3.2020 - 20 B 879/19 - juris; OVG SH, B.v. 5.6.2019 - 4 MB 42/19 - juris; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - RdL 2018, 80; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 - LKV 2018, 80).

Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung der Vorwegnahme der Hauptsache - voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffene Regelung ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.

Dass die Voraussetzungen der auf die Veräußerung der streitgegenständlichen Pferde N., P. und G. bezogenen Duldungsanordnung im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner im Bescheid vom 27. Oktober 2020, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet. Die Duldungsanordnung für die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der drei Pferde war schon Gegenstand des Bescheides des Antragsgegners vom 7. September 2020 und des darauf bezogenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. November 2020 (W 8 S 20.1503). Auf diesen Beschluss kann ergänzend verwiesen werden.

Rechtsgrundlage für die Duldungsverfügung ist § 16a TierSchG. Gemäß § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern.

Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen der der streitgegenständlichen Veräußerung vorausgehenden Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der drei Pferde auf Kosten der Antragstellerin im Bescheid vom 7. September 2020 zutreffend begründet und durch aktenkundige Feststellungen und ein umfangreiches Gutachten der beamteten Tierärztin sowie durch zahlreiche Fotografien die tierschutzwidrigen Zustände dokumentiert. Danach war zusammengefasst die Fütterung zu wenig und nicht auf den Tag verteilt. Ein Selenmangel hatte sich eingestellt. Die zugekaufte Stute P. und das Fohlen G. haben sich in einem schlechten Zustand befunden. Insbesondere das Fohlen hat sich zu wenig bewegt. Beide Tiere sind hochgradig apathisch gewesen. Weder das Sommerekzem noch die schlechten Hufe noch der eitrige Augenausfluss sowie die eingefallenen Flanken sind der Antragstellerin aufgefallen und haben sie veranlasst, einen Tierarzt hinzuzuziehen. Die fehlende Sachkunde durch die Antragstellerin belegt auch, dass sie vier völlig fremde Pferde zusammen auf einem Paddock gestellt hat. In der Folge haben die Stuten die Rangordnung auskämpfen müssen. Weiter ist die Pflege zu bemängeln. Die Pflege bei einer Pferdehaltung ist ein sehr aufwendiger Prozess, der sich nicht mit Füttern und Misten erschöpft. Die Hufe sind in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Weitere Symptome sind Haarausfall und nässende Stellen gewesen. Die Parasiten-Prophylaxe hat nicht stattgefunden. Weiter sind die Sauberhaltung der Gebrauchsgegenstände und das Misten der Koppel und Paddock zu bemängeln. Aufgrund der obengenannten Faktoren wie der Mangel an Versorgung mit Futter, den nötigen Nährstoffen, der tierärztlichen Versorgung und dem schlechten Zustand der Haltung an sich sowie der körperlichen Verfassung der Tiere sind diese erheblich vernachlässigt worden. Das Fehlen bzw. der eklatante Mangel im Schutzverhalten des Muttertieres ist als schwerwiegende Verhaltensstörung zu bewerten. Die Antragstellerin zeigt nicht die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie hat wiederholt gegenüber dem Veterinäramt kundgetan, wie viele anderen Projekte und Arbeiten sie verfolge. Schon der eng getaktete Tagesablauf der Antragstellerin spricht gegen eine sinnvolle Haltung von Pferden in der Selbstversorgung auf einer eigenen Koppel. Im Einzelnen wird auf das ausführliche und plausible 15-seitige Gutachten der Amtstierärztin vom 31. August 2020 (Bl. 157 bis 164 der Behördenakte) verwiesen. Ergänzend kann auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. November 2020 (W 8 S 20.1503) Bezug genommen werden.

Im Rahmen der streitgegenständlichen Duldungsanordnung ist zu prüfen, ob die Halterin bzw. Eigentümerin nachweisen kann, dass sie sowohl willens als auch in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sicherzustellen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 34; vgl. auch schon VG Würzburg, B.v. 4.11.2020 - W 8 S 20.1503; B.v. 1.10.2020 - W 8 S 20.1350 - juris; B.v. 21.7.2020 - W 8 S 20.877 - juris). Nach dem aktuellen Sachstand ist die Antragstellerin dazu nicht in der Lage. Dabei muss die Tierschutzbehörde nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren weitere erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Auch eine Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse des betreffenden Tieres geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 232. EL August 2020, § 16a TierSchG Rn. 18 ff.; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 - 3 B 290/17 - juris; vgl. auch schon VG Würzburg, B.v. 1.10.2020 - W 8 S 20.1350 - juris; B.v. 21.7.2020 - W 8 S 20.877 - juris).

Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Oktober 2020 - ebenso wie im vorhergehenden Bescheid vom 7. September 2020 -im Ergebnis überzeugend dargelegt, dass die Antragstellerin nach dem aktuellen Sachstand nicht in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung des Pferdes sicherzustellen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der auf amtstierärztlichen Annahmen beruhenden Stellungnahme der Antragsgegnerseite sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch in den weiteren aktenkundigen Feststellungen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Unterbringung der Pferde in den von der Antragstellerin vorgeschlagenen Pferdehöfen eine geeignete Alternative wäre (vgl. dazu auch schon ausführlich VG Würzburg, B.v. 4.11.2020 - W 8 S 20.1503). Dem Gericht ist gerade angesichts der Gesamtumstände der bisherigen Pferdehaltung nicht plausibel, wie die Antragstellerin nach ihrer Vorstellung eine dauerhafte artgerechte Unterbringung und Versorgung der Pferde bewerkstelligen und finanzieren könnte, da eine Rückgabe von der Sicherstellung der mangelfreien Tierhaltung abhängig ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 9 CS 16.539 - juris). Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Pferdeeinstellungsvertrag mit dem Hof in Schleswig-Holstein beträgt der Pensionspreis für alle drei Pferde monatlich 1.080,00 EUR (360,00 EUR pro Pferd). Die Antragstellerin hat nicht plausibilisiert, dass und wie sie diesen Betrag über längere Zeit monatlich aufbringen können will. Eine hinreichend verfestigte Stabilisierung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen müsste dauerhaft gewährleistet sein (vgl. OVG NRW, B.v. 19.1.2009 - 20 B 1748/08 - juris). Wäre aber bei einer Herausgabe zu befürchten, dass die Pferde erneut unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden, scheidet eine Herausgabe der Pferde an die antragstellende Eigentümerin aus (vgl. VG Bayreuth, B.v. 11.12.2013 - B 1 E 13.384 - juris; vgl. auch VG Aachen, B.v. 9.3.2009 - 6 L 14/09 - juris sowie VG Würzburg, U. v. 11.2.2019 - W 8 K 18.1040 - juris; B.v. 12.11.2018 - W 8 K 18.1040 - juris; B.v. 26.7.2018 - W 8 E 18.927 - juris). Unter diesen Vorzeichen scheidet auch eine probeweise Herausgabe an die Antragstellerin bzw. an die von ihr benannten Pferdehöfe, insbesondere auch an den letztgenannten Pferdehof in Schleswig-Holstein, aus. Hinzu kommt, dass nach Mitteilung des Antragsgegners das - für den Wohnort der Antragstellerin - zuständige Landratsamt, Veterinäramt, mittlerweile ein Verfahren zur Untersagung der Haltung und Betreuung von Pferden gegenüber der Antragstellerin eingeleitet hat.

Ergänzend ist noch anzumerken, dass der Umstand, dass sich die Klägerin für einen Tierhaltungskurs Pferd vom 16. bis 20. November 2020 in der Landwirtschaftsschule in An. angemeldet hat, keine andere Beurteilung rechtfertigt, weil auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses abzustellen ist und die Tatsache, dass sich die Antragstellerin erst künftig die - bislang offenbar noch nicht vorhandenen - notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Pferdehaltung (vgl. § 2 Nr. 3 TierSchG) aneignen will, insoweit ohne Belang ist, zumal sich zum einen der Erfolg dieses Kurses nicht sicher einschätzen lässt und zum anderen nicht belegt ist, dass dieser fünftägige Kurs auch schon ausreicht, alle notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Pferdehaltung zu erlangen. Im Hinblick auf das - vorstehend erwähnte - laufende Untersagungsverfahren ist weiter darauf hinzuweisen, dass künftige Ereignisse nach Bescheiderlass allenfalls für eine Wiedergestattung relevant wären (vgl. § 16a Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG).

Dass eine Unterbringung in der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Art und Weise, insbesondere aufgrund des Fehlens einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG, nicht ausreicht, haben der Antragsgegner und gerade seine beamteten Tierärzte plausibel dargelegt. Denn nach dem Gutachten der Amtstierärztin verfügt die Antragstellerin nicht über die erforderlichen Sachkenntnisse und Fähigkeiten für eine Pferdehaltung. Deshalb wurde in dem vorauslaufenden Bescheid vom 7. September 2020 ausdrücklich eine anderweitige Unterbringung in einem Pensionsstall unter konkreten Voraussetzungen gefordert, um eine Wiederholung tierschutzwidriger Taten auszuschließen. Denn Pensionsställe benötigen laut der Amtstierärztin grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG. Um diese zu erlangen, müssen dem Veterinäramt für die jeweilige Tierart (Pferde) die Sachkunde sowie entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten ebenso wie die Zuverlässigkeit und entsprechende Räumlichkeiten nachgewiesen werden. Pensionsställe unterliegen danach weiter der regelmäßigen Kontrolle durch die zuständige Behörde. Die vorgenannten Punkte könnten bei Privatpersonen, die dem Veterinäramt nicht bekannt sind, ohne die genannte Erlaubnis nicht vorausgesetzt werden. Aufgrund der vorrangigen Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte ist zu beachten, dass deren fachliche Beurteilung von hohem Gewicht ist und jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstantiierte gegenteilige Behauptungen entkräftet werden kann (Hirth/Maisack/Moritz, TierSchG 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26).

Die Einschätzung der beamteten Tierärzte, denen vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (§ 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugängigen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonderes Gewicht zu. Angesichts der hier von amtstierärztlicher Seite konkret dargelegten Hinderungsgründe genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen der Antragstellerseite nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. An die Äußerungen der Amtstierärzte sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Sie müssen Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf tierschutzwidrige Gegebenheiten tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes bzw. einer beamteten Tierärztin, weil diese(r) hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den amtstierärztlichen Feststellungen wäre - anders als hier - nur dann nicht auszugehen, wenn die Gutachten bzw. Feststellungen Mängel aufwiesen, die diese zur Sachverhaltsfeststellung ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend erscheinen lassen. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Gutachten unvollständig, widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. BayVGH, Be.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; B.v. 31.7.2020 - 23 ZB 20.1254 - juris; B.v. 14.7.2020 - 23 CS 20.1087 - juris; B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris; B.v. 12.3.2020 - 23 CS 19.2486 - juris; SächsOVG, B.v. 11.6.2020 - 3 B 124/20 - AUR 2020, 350 sowie VG Würzburg, B.v. 29.1.2020 - W 8 S 20.160 - juris, jeweils m.w.N.).

Die vorliegend dargestellte vorrangige Beurteilungskompetenz bezieht sich auch auf die Beurteilung einer möglichen Alternative, wie sie von der Antragstellerseite für die Unterbringung der Pferde genannt ist.

Das Vorbringen der Antragstellerin führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die Antragstellerin hat durch ihren Bevollmächtigten nur pauschal vortragen lassen, dass die Vorwürfe nicht begründet seien und dass die Antragstellerin entsprechende Zeugen und weitere Beweismittel benennen könne, ohne dies aber in irgendeiner Weise zu substantiieren. Die kurze vorgelegte tierärztliche Bescheinigung der Tierärztlichen Klinik Reichenberg - laut Antragstellerbevollmächtigten nur ein Auszug aus einem Gutachten -, wonach sich keinerlei Anzeichen eines tierschutzrelevanten Haltungsproblems ergeben hätten, bezieht sich zum einen nur auf das eine Pferd P. und spricht zum anderen selbst von einer parasitären (z.B. Wurmbefall) oder allergischen Erkrankung sowie einer extremen Unterversorgung mit Selen, sodass möglicherweise das auffällig ruhige Verhalten des Fohlens auch seine Ursache in einer Selenunterversorgung habe. Zu diesem Vorbringen stellt sich dem Gericht schon die Frage, warum das Gutachten nicht vollständig vorgelegt worden ist. Weiter ist die pauschale Behauptung der Antragstellerseite, dass der gesundheitlich problematische Zustand der Pferde ausschließlich auf eine verfehlte Haltung der Vorbesitzerin zurückzuführen ist, angesichts der aktenkundigen tierärztlichen Feststellungen, die schon im Verfahren W 8 S 20.1503 thematisiert worden sind, nicht nachvollziehbar und verstärken den Eindruck der Verharmlosung und Uneinsichtigkeit. Angesichts der von der amtlichen Tierärztin umfassend und konkret dargestellten Mängel und unter Berücksichtigung der Vorgeschichte genügt - wie schon ausgeführt - die pauschale gegenteilige Einlassung der Antragstellerin nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Gerade die in der beigezogenen Behördenakte enthaltenen Berichte der Amtstierärztin einschließlich der zahlreichen gefertigten aussagekräftigen Fotos sowie die aktenkundigen Beschwerden sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum. Auch die Maßnahmen und Ansprachen des Veterinäramts haben nicht zu einer nachhaltigen Besserung geführt. Vielmehr war die sofortige Fortnahme und die anderweitige pflegliche Unterbringung der Pferde infolge der eindeutigen amtstierärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen unvermeidlich (vgl. VG Würzburg, B.v. 4.11.2020 - W 8 S 20.1503; B.v. 6.2.2020 - W 8 S 19.1689 und B.v. 7.3.2018 - W 8 S 18.206 jeweils juris und mit m.w.N.).

Wie schon ausgeführt, ist des Weiteren das Verlangen einer alternativen Unterbringung in einem Pensionsstall, der über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG verfügt, nicht zu beanstanden, weil nur so dauerhaft die Gewährleistung einer tierschutzgemäßen Unterbringung gesichert ist und weil nur dadurch, gerade auch für Pferde, die Sachkunde, entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Zuverlässigkeit und geeignete Räumlichkeiten nachgewiesen sind und überprüft werden können, zumal durch das zuständige Veterinäramt mittlerweile die Untersagung der Haltung und Betreuung von Pferden gegenüber der Antragstellerin betrieben wird.

Der weitere Einwand der Antragstellerseite, dass auch eine Unterbringung in den von der Antragstellerin ausgesuchten Pferdehöfen möglich wäre, weil auch dort das jeweilige Landratsamt bzw. das Veterinäramt die Haltung überprüfen könnte, verfängt nicht. Denn zum einen genügt schon nicht ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens. Zum anderen ist die Behörde nicht verpflichtet, den Tierhalter ständig zu überwachen. Dieser ist vielmehr selbst gehalten, von sich aus die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Vorliegend ist zudem ein ordnungsgemäßes und tierschutzgerechtes Verhalten der Antragstellerin als Tierhalterin nicht zu erwarten. Das Veterinäramt hat die Antragstellerin schon in der Vergangenheit auf Missstände hingewiesen, ohne dass sich eine nachhaltige Besserung eingestellt hat. Abgesehen davon ist eine ständige Überwachung und Anleitung durch die zuständige Behörde rechtlich weder vorgesehen noch in der Praxis tatsächlich umsetzbar (vgl. BayVGH, Be.v. 25.9.2020 - 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 - jeweils juris; B.v. 14.7.2020 - 23 CS 20.1087 - juris; OVG Bln-Bbg, B.v. 20.7.2020 - OVG 5 S 31.19 - juris). Hinzu kommt, dass die Pferde in einem anderen Landkreis - nach dem letzten Vorschlag sogar in einem anderen Bundesland, weit weg in Schleswig-Holstein - untergebracht werden sollen, für den das hiesige Veterinäramt nicht zuständig ist und keine direkten Zugriffsmöglichkeiten hat.

Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, weil wie auch schon erwähnt eine probeweise Überlassung der Pferde an die Antragstellerin bzw. an die zur Unterbringung von ihr benannten Pferdehöfe nach den plausiblen Ausführungen des Antragsgegners unter Bezugnahme auf die Aussagen der Amtstierärzte nicht dem Tierwohl gerecht wird, zumal die Antragstellerin auch insofern fälschlich behauptet hat, dass eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG vorliegt. Der Behauptung hat schon das zuständige Veterinäramt des Landratsamtes Er.-Hö. ausdrücklich widersprochen und vielmehr ausgeführt, dass der dortige Pferdehof keine Erlaubnis hat und auch keine bekommen wird (vgl. Aktenvermerk vom 13.10.2020, Bl. 314 der Behördenakte). Das Gleiche gilt hinsichtlich des nachträglich noch benannten Pferdehofes in Schleswig-Holstein, zu dem das dafür zuständige Veterinäramt Dithmarschen ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Inhaberin keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG zur gewerbsmäßigen Haltung von Pferden besitzt (siehe E-Mail v. 2.11.2020, Bl. 365 der Behördenakte). Gegen die Unterbringung der Pferde in einem der Pferdehöfe spricht nach dem Dafürhalten des Gerichts schließlich, dass dadurch - gerade aufgrund der Vorgeschichte und Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalles - auch nicht sichergestellt wäre, dass die Vertragsbeziehung zu einen der benannten Pferdehöfe auf Dauer Bestand hätte und die Antragstellerin die Tiere nicht doch wieder abholen und anderweitig in tierschutzwidriger Weise unterbringen würde.

Der Antragsgegner hat das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Dies könnte vielmehr aufgrund der festgestellten Verstöße auf Null reduziert sein, um die Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern, wenn mildere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 48; Metzer in Erz/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 232. EL August 2020, § 16a Rn. 7 f.).

Der Antragsgegner hat sich mit weniger belastenden Handlungsalternativen auseinandergesetzt und diese wie schon ausgeführt mit zutreffender Begründung abgelehnt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 6; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 23 ff.; Metzer in Erz/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL Oktober 2017, § 16a Rn. 3). Der Antragsgegner hat sich vorliegend ernsthaft mit milderen und weniger schwer in das Eigentum eingreifenden Alternativen befasst und diese ermessensfehlerfrei ausgeschlossen. So bleibt es bei der Feststellung, dass es an überzeugenden konkreten Angaben über eine geeignete und realistischer Weise auch kurzfristig umzusetzende anderweitige Unterbringungsmöglichkeit fehlt, um auf Dauer eine artgerechte Unterbringung und Versorgung der Pferde gewährleisten zu können, nachdem die Antragstellerin die ihr eröffnete Möglichkeit der Unterbringung in einen erlaubten Pensionsstall nicht wahrgenommen hatte und hat. Auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragstellerin, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG, sind keine geeigneteren milderen Mittel ersichtlich. Damit ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgerechter Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten auch grundrechtlich geschützten Interesse der Antragstellerin einzuräumen.

Der vom Antragsgegner gewährte Vorrang des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 1 TierSchG sowie den übrigen Regelungen des TierSchG einfachgesetzlich niedergelegten öffentlichen Interesses des Tierschutzes ist gegenüber den privaten, sich insbesondere aus Art. 14 GG ergebenden grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin nicht als unverhältnismäßig gewichtet anzusehen. Dabei konnten neben dem Erfordernis einer endgültigen artgerechten Unterbringung und Entwicklung, gerade mit Blick auf das Fohlen G., auch die derzeitigen Kosten der Unterbringung sowie die bei einer Fortdauer der Unterbringung bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens noch anfallenden Kosten berücksichtigt werden.

Gesamtbetrachtet erscheint die streitgegenständliche Duldungsanordnung das einzige zweckdienliche und verhältnismäßige Mittel, um dauerhaft und rechtlich einwandfrei eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Pferde sicherzustellen.

Abgesehen von der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Duldung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Ermöglichung der Veräußerung der streitgegenständlichen Pferde geboten. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffene Anordnung der Antragstellerin als Eigentümerin - auch unter Vorwegnahme der Hauptsache - auferlegt, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Die Antragstellerin hat schon nicht substantiiert dargetan, ob und welches Interesse sie an den Pferden hat, welches über die formelle Eigentümerstellung hinausgehen würde. Der materielle wirtschaftliche Wert der Pferde wird vom Veterinäramt eher als gering eingeschätzt. Ideelle Interessen oder auch Emotionen sind zwar behauptet, aber gleichwohl fraglich, nachdem die Antragstellerin die Pferde in der Vergangenheit zu deren Leidwesen über längere Zeit erheblich vernachlässigt hatte. Insoweit ist anzumerken, dass sich die Antragstellerin trotz entsprechender Ansprachen und Hinweise des Veterinäramts nicht Willens und/oder in der Lage gezeigt hatte, eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde gewährleisten zu können und die ihr aufgezeigten Missstände abzustellen. Jedenfalls konnte keine nachhaltige Besserung erreicht werden, obwohl dies in ihrem ureigenen Interesse hätte liegen müssen. Die Antragstellerin hat so kein triftiges vorrangiges Eigeninteresse erkennen lassen, wobei selbst emotionale Bindungen keinen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften rechtfertigen könnten. Unter diesen Vorzeichen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Sicherstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Tierhaltung durch die Antragstellerin ist wie ausgeführt - nach ihrem bisherigen Vorbringen - nicht auf Dauer zu erwarten. Durch die anderweitige pflegliche Unterbringung der Pferde durch das Veterinäramt sind Unterbringungskosten entstanden, die einen zu erwartenden Verkaufserlös zu Lasten der Allgemeinheit übersteigen, erst recht, wenn die Unterbringung noch deutlich länger fortdauert. Nicht zuletzt liegt es im Interesse des Tierwohls der Pferde, möglichst dauerhaft an eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit abgegeben zu werden. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 4. November 2020 dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass es im öffentlichen Interesse liegt, das Tierwohl in tierschutzrechtlicher Hinsicht sicherzustellen, da ein längeres Verbleiben der drei Pferde in den jeweiligen Pferdeställen nicht zuträglich wäre. Insbesondere das Fohlen G. sollte, um eine artgerechte Entwicklung (Pferdekontakte aller Altersstufen, Training, ausreichende Bewegung) zu gewährleisten, dringend auf einen Endplatz (keine Weitervermittlung) in sachkundige Hände vermittelt werden. Für die vom Antragsgegner vorgeschlagene Lösungen sprechen die eindeutigen amtstierärztlichen Feststellungen, nachdem in der Vergangenheit verschiedene mildere Maßnahmen und Ansprachen gegenüber der Antragstellerin nicht gefruchtet haben und denkbare weiter alternative Möglichkeiten - außer der ihr ausdrücklich eröffneten, aber nicht wahrgenommenen Möglichkeit der Unterbringung der Pferde in einem geeigneten Pensionsstall - nicht gegeben sind. Gerade angesichts des mit Verfassungsrang ausgestatteten Tierwohls gemäß Art. 20a GG überwiegt das Interesse an einer dauerhaften tierschutzgerechten Unterbringung ohne weitere deutliche Verzögerungen. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein gewichtiges Gemeinschaftsgut im öffentlichen Interesse. Den Grundrechten der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 und 14 GG steht das Tierwohl, das ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt ist, entgegen.

Nach alledem war auch keine weitere gerichtliche Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu treffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs. Das Gericht hält einen Streitwert in Höhe des Auffangwerts von 5.000,00 EUR für sachgerecht. Zwar ist aktenkundig, dass die Antragstellerin die Pferde G. und P. für 2.600,00 EUR gekauft hat. Jedoch fehlen zum dritten Pferd N. konkrete Anhaltspunkte. Des Weiteren hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren keine weiteren Angaben zu der für sie ergebenden Bedeutung der Sache gemacht, so dass es beim Auffangwert verbleibt (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.7.2020 - 23 CS 20.1087 - juris m.w.N.). Das Gericht legt den Auffangwert von 5.000,00 EUR in voller Höhe zugrunde, weil die Entscheidung in der Sache die Hauptsache vorwegnimmt (Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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