Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. August 2003 - NC 6 K 394/02 - wird verworfen.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143,98 EUR festgesetzt.
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Die innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausweislich der Beschwerdeschrift vom 11.09.2003, die aufgrund ihres ausdrücklichen Inhalts einer anderen Auslegung nicht zugänglich ist, in eigenem Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unzulässig.
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Zweifelhaft ist bereits, ob die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem nach § 164 VwGO gegen die erstattungspflichtige Klägerin eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren der Beklagten zur Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bzw. hier zur Einlegung der Beschwerde gegen die nach §§ 165, 151 VwGO ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im eigenen Namen befugt sind (verneinend etwa Hess. VGH, Beschluss vom 06.10.1997, JurBüro 1999, 35; bejahend etwa Eyermann/Happ, VwGO, 10. Aufl., § 165 Rdn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 165 Rdn. 4; jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90 -, BVerfGE 96, 251, zur Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren). Eines weiteren Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht, da die Beschwerde - auch wenn sie im Namen der Beklagten erhoben worden wäre - jedenfalls deshalb unzulässig ist, weil die für ihre Statthaftigkeit erforderliche Beschwerdesumme des hier anzuwendenden § 146 Abs. 3 VwGO in Höhe von 200.-- EUR (vgl. Kopp, a.a.O., § 165 Rdn. 3) nicht erreicht ist. Der im Beschwerdeverfahren noch streitige Kostenfestsetzungsbetrag beträgt nur noch 143,98 EUR.
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Keiner Entscheidung bedarf, ob die Beschwerde im übrigen auch unbegründet wäre, zumal vielmehr mit der Beschwerde beachtliche Gründe für eine Erstattungsfähigkeit auch der noch strittigen Rechtsanwaltsgebühren vorgebracht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136 = NVwZ-RR 1989, 672; OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001 - 3 K 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 237; Bay. VGH, Beschluss vom 28.05.1982 - 4 C 81 A. 602 -, NJW 1982, 2394; vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 -, NJW 2004, 73). Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung zu den erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Kostenbeschwerde ist für eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts trotz Unzulässigkeit der Beschwerde auch im Rahmen einer von den Beschwerdeführern angeregten „außerordentlichen Beschwerde“ kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.2002 - 6 B 29/02 -, Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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