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Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an, dass auf Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG weder § 77 Abs. 2 BSHG noch § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG (entsprechende) Anwendung findet. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten (§ 9 Abs. 1 AsylbLG). Auch eine entsprechende Anwendung scheidet aus, wie sich aus dem Umkehrschluss von § 2 Abs. 1 AsylbLG ergibt. Eine analoge Anwendung der vorgenannten Vorschriften ist ebenfalls nicht geboten, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Gesetzgebungsverfahren des Asylbewerberleistungsgesetzes ein solcher Regelungsbedarf übersehen worden wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen umfassenden Einkommens- und Vermögenseinsatz gefordert, was sich auch daraus ergibt, dass im Gesetzgebungsverfahren einem Antrag der SPD-Fraktion nicht entsprochen wurde, zumindest das Schmerzensgeld sowie Familien- und Erbstücke vom Einsatz als Einkommen bzw. Vermögen freizustellen (BT-Drucks. 12/5008, S. 15). Im Hinblick darauf, dass die Zielsetzungen des Bundessozialhilfegesetzes und die des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht übereinstimmen, gehen die beiden Gesetze von einer jeweils unterschiedlichen Bewertung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes aus, was es wiederum ausschließt, im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG von einer Geltung der Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes auszugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.4.2000, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40). Hiergegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegt noch innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, entsprechende differenzierende gesetzliche Regelungen zu treffen einerseits für diejenigen Personen, die auf Dauer berechtigt sind, in der Bundesrepublik zu leben, und andererseits für solche Personen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik aufhalten. Die Anknüpfung an die voraussichtliche Aufenthaltsdauer und den aufenthaltsrechtlichen Status stellt sich jedenfalls nicht als willkürlich oder völlig unsachlich dar (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.6.1997, NVwZ-Beilage 12/1997, S. 95 <96>). Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil das Vermögen als solches nicht von diesem Grundrecht erfasst wird. Auch aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip oder dem Grundrecht in Art. 1 Abs. 1 GG kann ein verfassungsrechtliches Gebot, verfügbares Vermögen von Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einem dem § 88 BSHG vergleichbaren Schutz zu unterstellen, nicht abgeleitet werden. Art. 20 Abs. 1 GG gebietet als selbstverständliche Pflicht eines Sozialstaates die Fürsorge für Hilfebedürftige. Angesichts der Unbestimmtheit des Sozialstaatsgrundsatzes lässt sich aus diesem jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Erforderlich ist es nur, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.5.1990, BVerfGE 82, 60, 80). Diese Mindestvoraussetzungen werden durch § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ersichtlich nicht beeinträchtigt.
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