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Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht und ordnungsgemäß begründet worden (§ 124 a Abs. 6 Sätze 1 und 2 VwGO).
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Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die der Baugenehmigung beigefügte, von der Klägerin angefochtene Auflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Bauliche Anlagen, sowie andere Anlagen, die überwiegend von kleineren Kindern, behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie Kindergärten u.a. (Nr. 1), Tages- und Begegnungsstätten u.a. (Nr. 2) und Altentagesstätten u.a. (Nr. 3), sind nach § 39 Abs. 1 LBO in der Fassung vom 29.10.2003 (GBl. S. 695 - LBO -) so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für den in § 39 Abs. 2 LBO genannten Katalog von speziellen Anlagen und Einrichtungen, zu denen u.a. auch Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder (§ 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO) gehören. Der Gesetzgeber hat die Regelungen über die Barrierefreiheit bewusst strikt gefasst (Hager, VBlBW 1999, 401 <403>). Er hat eine vorbildliche Regelung schaffen wollen und zu diesem Zweck erhebliche Mehrkosten für die Bauherren in Kauf genommen (Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO für Bad.-Württ., 5. Aufl., 2003, § 39 RdNr. 1). Nach dem Wortlaut der Vorschrift, soll u.a. Behinderten die zweckentsprechende Nutzung bestimmter ausdrücklich aufgeführter baulicher Anlagen ermöglicht werden. Handelt es sich um eine der in Abs. 2 genannten Anlagen, dann muss nach dem Willen des Gesetzgebers Behinderten durch die Herstellung der Barrierefreiheit die zweckentsprechende Nutzung der Anlage ermöglicht werden. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass die Anlage schon bisher oder üblicherweise von behinderten oder alten Menschen oder Kindern genutzt wird. Hierauf wird lediglich in Abs. 1 abgehoben.
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Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift auch der Umstand, dass in § 42 Abs. 2 LBO in der Fassung vom 23.7.1993 (GBl. S. 533 - LBO a.F. -) eine entsprechende Einschränkung vorgesehen war, die in der Neufassung der Vorschrift entfallen ist. Nach § 42 Abs. 2 LBO a.F. gilt „Absatz 1 der Vorschrift für folgende baulichen Anlagen und Einrichtungen, die von Behinderten, alten Menschen und Müttern mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden …“. § 39 LBO enthält eine derartige Einschränkung nicht.
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Bei dem genehmigten Vorhaben der Klägerin handelt es sich um eine Sportanlage im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO. Nach § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs „Sport“ und damit auch des Begriffs „Sportausübung“ existiert nicht. Es ist aber anerkannt, dass sich das Phänomen Sport durch bestimmte Wesensmerkmale definiert. Zu diesen gehören die körperliche Bewegung, das Wettkampf- bzw. Leistungsstreben, das Vorhandensein von Regeln und Organisationsformen und die Betätigung als Selbstzweck ohne produktive Absicht (Kuchler, NuR 2000, 77 <81>). Zur Sportausübung bestimmt ist eine Anlage, wenn sie primär, d.h. von ihrem Hauptzweck her der Durchführung von Wettkampfsport und/oder der körperlichen Ertüchtigung dienen soll (Herr, Sportanlagen in Wohnnachbarschaft, 1998, S. 150). Fitnessstudios dienen in erster Linie der körperlichen Ertüchtigung. Sie sind deshalb Sportanlagen (a.A. Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, Kommentar zur LBO, 5. Aufl., 2003, § 39 RdNr. 26: Freizeitstätte). Dies ergibt sich auch daraus, dass Fitnesscenter bauplanungsrechtlich zu den Anlagen für sportliche Zwecke im Sinne der §§ 2, 3 u.a. BauNVO zählen (Ziegler in Brügelmann, BauGB, Stand April 1997, § 2 RdNr. 70). Der Umstand, dass kein Wettkampf stattfindet, ist für die Annahme einer Sportanlage unerheblich (Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, 1998, S. 54). Dafür, dass in dem Fitness-Studio der Klägerin die physiotherapeutische Betreuung im Vordergrund stünde und es deshalb möglicherweise bauplanungsrechtlich als Anlage für gesundheitliche Zwecke anzusehen wäre (vgl. hierzu Bergemann, Die neue LBO für Bad.-Württ., Band II Teil 5 Stichwort Fitness-Studio), gibt es keinen Anhaltspunkt.
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Der Auffassung der Klägerin, ihr Fitnessstudio sei keine barrierefrei herzustellende Anlage ist nicht zu folgen. Aus § 39 Abs. 1 LBO und dem umfassenden Katalog in Abs. 2 ergibt sich, dass praktisch alle Anlagen insgesamt barrierefrei herzustellen. Ausgenommen sind lediglich Wohnungen und andere, Wohnzwecken dienende Nutzungseinheiten, sonstige Nutzungseinheiten, die in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 bis 17 nicht aufgeführt sind, soweit die Nutzungseinheiten je Geschoss nicht mehr als 500 m² oder insgesamt nicht mehr als 1.000 m² Nutzfläche haben, und Stellplätze und Garagen, soweit es sich nicht um allgemein zugängliche Großgaragen handelt und die Stellplätze und Garagen nicht für barrierefreie Anlagen bestimmt sind (Sauter, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., Stand November 2003, § 39 RdNr. 19).
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Barrierefrei herzustellen sind nicht nur Sportanlagen, die gleichzeitig öffentliche Einrichtungen sind. Vielmehr genügt es, dass die Sportanlage öffentlich zugänglich ist. Dem Wortlaut der Norm ist eine Beschränkung auf öffentliche Einrichtungen nicht zu entnehmen. Zudem zeigt der Katalog der Anlagen und Einrichtungen in § 39 Abs. 2 LBO, dass nicht nur öffentliche Einrichtungen gemeint sind. Denn in diesem Katalog sind Anlagen speziell genannt, bei denen es sich typischerweise nicht um öffentliche Einrichtungen handelt. So sind danach Schalter- und Abfertigungsräume der Post, Banken und Sparkassen (Nr. 2), Camping- und Zeltplätze (Nr. 7) Krankenhäuser (Nr. 10) Bürogebäude (Nr. 13), Beherbergungsbetriebe (Nr. 15), Gaststätten (Nr. 16) und Praxen der Heil- und Heilhilfsberufe (Nr. 17) barrierefrei herzustellen. Auch die Gesetzesbegründung geht von öffentlich zugänglichen Einrichtungen aus. Danach sei zum erweiterten Katalog der öffentlich zugänglichen Gebäude in Nr. 18 ein Auffangtatbestand für weitere Nutzungen geschaffen worden sei. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass etwas Anderes nur für private Räume, wie z.B. Wohnungen, gilt.
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Das Fitnessstudio der Klägerin ist eine öffentlich zugängliche Anlage. Sie steht jedem potenziellen Nutzer offen, der Nutzungszweck ist gerade darauf angelegt, dass eine nicht bestimmbare Gruppe von Menschen die Anlage nutzt. Hieran ändert nichts, dass die Nutzer ein Entgelt zu entrichten haben bzw. Mitglied werden müssen und für die Klägerin wie - sie vorträgt - kein Kontrahierungszwang besteht. Dies ist kein Abgrenzungskriterium, das das Fitness-Studio von den anderen in § 39 Abs. 2 LBO genannten Anlagen unterscheiden würde. Vielmehr gilt dies in gleicher Weise für die meisten der in dieser Vorschrift speziell genannten Anlagen.
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Aus der Änderung der Vorschrift ist ein anderes Ergebnis nicht abzuleiten. In § 42 Abs. 2 Nr. 8 LBO a.F. sind Sportstätten als barrierefrei herzustellende Anlagen genannt, während in § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO von Sportanlagen die Rede ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus der Gegenüberstellung dieser Begriffe nicht abzuleiten, dass nach der Neufassung der LBO nur Sportanlagen barrierefrei herzustellen seien, die eine gewisse Größe und Bedeutung für die Allgemeinheit und den gesellschaftlichen Verkehr haben. Der Begriff „Sportanlage“ knüpft an den Begriff der baulichen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO an und ist gegenüber der „Sportstätte“ der weitere Begriff, wie die Klägerin zutreffend darlegt. Sportanlage im Sinne des § 39 LBO ist jede bauliche Anlage, die der Sportausübung dient, ohne dass weitere Anforderungen an Größe oder Bedeutung für das gesellschaftliche Leben vom Gesetz gestellt würden.
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Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, im Obergeschoss befänden sich nur Geräte, die von Behinderten nicht genutzt werden könnten. Die Forderung nach einer barrierefreien Errichtung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebäude und damit auf alle Geschosse (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.3.2001 - 5 S 1745/01 -; Hager in VBlBW 1999, 401 <403>; Ruf in BWGZ 2003, 953). Dies folgt nicht zuletzt aus der Begründung des Gesetzes, wonach die zweckentsprechende barrierefreie Nutzbarkeit insgesamt gewährleistet werden soll, und bedeutet, dass auch das Gebäude der Klägerin insgesamt barrierefrei hergestellt werden muss, zumal sich im Obergeschoss ein Büroraum befindet und die Art der im Obergeschoss aufgestellten Geräte jederzeit veränderbar ist. Auch wenn in größeren Anlagen möglicherweise nicht alle einzelnen Einrichtungen für sich behindertengerecht ausgestattet werden müssen, es möglicherweise genügt, dass z.B. in Hotels ein Mindestanteil hindernisfrei eingerichteter Zimmer oder in Gaststätten, Sportanlagen und Veranstaltungsräumen ein Mindestanteil an Sitzplätzen oder Toiletten behindertengerecht hergestellt werden (vgl. hierzu Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager a.a.O. § 39 RdNr. 40), kann die Klägerin hieraus nichts für sich ableiten. Um solche Einrichtungen geht es vorliegend nicht.
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Die Annahme, auch Fitness-Studios könnten zu den barrierefreien Anlagen gehören, begegnet auch unter dem Blickwinkel von Art. 14 GG keinen Bedenken. Eine entsprechend einschränkende Auslegung der Vorschrift ist im Hinblick auf das Fitness-Studio der Klägerin nicht geboten.
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Zum Inhalt des durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentums gehört die Befugnis des Eigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen. Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 m.w.N.; vgl. hierzu auch Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, a.a.O. § 39 RdNr. 3).
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Die Auslegung des Begriffs Sportanlage in § 39 Abs. 2 LBO durch den Senat wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Mit dieser Auslegung genügt die Vorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO den Anforderungen an die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der Maßnahme zur Zielerreichung. Bei der Frage der Angemessenheit ist eine Abwägung zwischen den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten öffentlichen Interessen und den (möglicherweise) entgegenstehenden privaten Interessen vorzunehmen.
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Das öffentliche Interesse an der Barrierefreiheit möglichst vieler Gebäude und Anlagen hat erhebliches Gewicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Hinzu kommt, dass § 39 LBO, der den bisherigen § 42 ersetzt, vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund die Lebensverhältnisse behinderter und älterer Menschen dadurch verbessern soll, dass diesem Personenkreis über eine möglichst hindernisfreie Umwelt die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird. Er verfolgt das Ziel weitergehende Erleichterungen für den geschützten Personenkreis zu erreichen und hat deutliche Verschärfungen für die Bauherren gebracht. Zum einen entfällt die bisherige generelle Beschränkung auf die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile baulicher Anlagen, da die über § 39 geschützten Personen grundsätzlich nicht nur als Besucher der genannten Gebäude, sondern auch als potentiell Beschäftigte in diesen Gebäuden in Betracht kommen. Zum anderen ist der Katalog in Abs. 2 ergänzt worden. Der neue Absatz 3 schränkt zudem die Möglichkeiten, von den gesetzlichen Anforderungen an das barrierefreie Bauen Ausnahmen zu erteilen, gegenüber der bisherigen Regelung ein. Damit soll erreicht werden, das Ziel des barrierefreien Bauens bis auf einzelne begründete Ausnahmefälle tatsächlich zu verwirklichen (Begründung in Lt.-Drs. 11/5337 S. 104).
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Das Interesse der Eigentümer ist von vergleichsweise geringem Gewicht. Es wird sich in der Regel auf wirtschaftliche Gründe beschränken. Weder die Privatnützigkeit des Eigentums noch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis werden in Frage gestellt. Es geht vielmehr lediglich um eine zusätzliche, letztlich wirtschaftliche Belastung.
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Die Forderung der Barrierefreiheit ist vorliegend zur Zielerreichung (gleiche Lebensbedingungen für Behinderte) auch geeignet. Ungeeignet wäre sie nur dann, wenn eine zweckentsprechende Nutzung durch Behinderte ohne fremde Hilfe auch als Beschäftigte ungeachtet der Barrieren objektiv (z.B. durch arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen) ausgeschlossen wäre (weitergehend wohl Sauter, a.a.O. § 39 RdNr. 22; Hager in Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, a.a.O. § 39 RdNr. 38).
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Im Übrigen ist es vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht, nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit einer Benutzung einer Anlage durch behinderte oder alte Menschen oder Kinder zu differenzieren. Je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine bauliche Anlage vom geschützten Personenkreis genutzt wird, desto größer ist auch das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Barrierefreiheit. Je unwahrscheinlicher eine Nutzung durch Behinderte ist, desto weniger geeignet ist die Barrierefreiheit zur Durchsetzung ihres Ziels und desto geringer wird das Gewicht des öffentlichen Interesses sein.
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Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht derart unwahrscheinlich, dass behinderte und alte Menschen das Fitnessstudio der Klägerin benutzen, dass dem öffentlichen Interesse an der Integration des geschützten Personenkreises ein gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin geringeres Gewicht zukommen würde. Immerhin erhält der Behindertensport immer größere Bedeutung und ist es nicht ausgeschlossen, dass auch gehbehinderte Personen einen Nutzen von einem Fitnessstudio haben können. Hinzu kommt, dass auch alte Menschen zum geschützten Personenkreis zählen. Es ist denkbar, dass ein alter Mensch (z.B. aus konditionellen Gründen) Schwierigkeiten hat, eine Treppe ins Obergeschoss zu überwinden, gleichwohl mit Erfolg auf einem Laufband oder einem Ergometer trainiert. Hinzu kommt, dass im Obergeschoss ein Büroraum vorgesehen ist, in dem auch ein Arbeitsplatz für einen Behinderten sein kann. Auch wenn dies derzeit nicht vorgesehen sein mag, ist es in der Zukunft nicht ausgeschlossen.
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Eine Ausnahme nach § 39 Abs. 3 LBO kommt ungeachtet der Frage der wirtschaftlichen (Un-)Zumutbarkeit nicht in Betracht. Die genehmigte Anlage (Fitnessstudio) ist nicht durch eine Nutzungsänderung oder bauliche Änderung einer bestehenden Anlage entstanden (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 LBO).
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO liegen nicht vor. Weder erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung von § 39 LBO noch würde die Einhaltung der Vorschrift im vorliegenden Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bei der Frage der offenbar nicht beabsichtigten Härte komme es nur auf die objektive Situation des Grundstücks, namentlich auf Lage, Form, Geländebeschaffenheit und Zuschnitt, nicht dagegen auf die subjektiven Verhältnisse des Bauherrn (persönliche Lage, wirtschaftliche Verhältnisse oder Bedürfnisse) an. Es muss ein in der Grundstückssituation bedingter Sonderfall gegeben sein, der dem Einzelnen ein über die allgemeinen Auswirkungen hinaus gehendes Opfer verlangt (Sauter, a.a.O. § 56 RdNr. 50). Hierfür sind vorliegend Anhaltspunkte weder geltend gemacht noch ersichtlich.
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Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe gegeben ist.
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