Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2005 - 10 K 402/05 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.
| |
|
Die statthafte, fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, in dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 28.01.2005 angeordnet hat, mit welchem die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen versagt und dem Antragsteller die Abschiebung angedroht wurde, bleibt ohne Erfolg. Denn dem Antrag des Antragstellers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Anordnung der aufschieben Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO) kann weder das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (dazu 1.) noch ein überwiegendes Aussetzungsinteresse (dazu 2) abgesprochen werden.
|
|
|
1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt VwGO bejaht. Insbesondere steht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch sowohl gegenüber der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. a) als gegenüber der Abschiebungsandrohung (vgl. b) ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
|
|
|
a) Nach der Rechtsprechung des Senats unter Geltung des Ausländergesetzes lies sich das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Versagungsentscheidung zwar nicht mit einem Verweis auf § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG begründen. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war nicht geeignet, eine durch Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erloschene Fiktionswirkung wieder aufleben zu lassen (Beschluss des Senats vom 05.05.1992 - 11 S 3162/91 -, ESVGH 43, 71; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 -, VBlBW 2004, 154). Das Rechtsschutzinteresse folgte jedoch daraus, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers entfiel, was zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher, wohl aber zur Unterbrechung der zusammen mit dieser - als selbstständige Teilregelung - festgesetzten Ausreisefrist und darüber hinaus zur Rechtswidrigkeit der späteren Abschiebung schlechthin führen würde (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG und dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342 sowie Beschluss vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476). An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes fest, da sich der Inhalt der für die dargelegten Erwägungen unter Geltung des Ausländergesetzes maßgeblichen Vorschriften nicht geändert hat (vgl. nunmehr §§ 81 Abs. 3 Satz 1 u. Abs. 4, 59 Abs. 1 u. 50 Abs. 3 AufenthG).
|
|
|
b) Der Senat bejahte unter Geltung des Ausländergesetzes ebenso das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt VwGO gegenüber der mit der Versagungsentscheidung verbundenen Abschiebungsandrohung. Auch insoweit entstand dem Ausländer nämlich ein rechtlicher Vorteil. Das galt zunächst insofern, als bei Aussetzung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahme (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG) ebenfalls die Ausreisefrist unterbrochen wurde (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.2003, a.a.O.). Darüber hinaus führte die Aussetzung des gesetzlich vorgegebenen Sofortvollzugs aber auch dazu, dass die Abschiebungsandrohung schlechthin, insbesondere auch die Festsetzung des Zielstaats, vorläufig keine „innere“ (materielle) Wirksamkeit entfalten konnte und eine nachfolgende Abschiebung daher deswegen rechtswidrig machen würde. Denn § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, der diese Folgen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegenüber der Ausweisung und gegenüber sonstigen aufenthaltsbeendenden Grundverwaltungsakten ausschloss, fand auf Verwaltungsakte im Bereich der Zwangsvollstreckung keine Anwendung (Beschluss des Senats vom 09.04.2004 - 11 S 1518/03 -, VBlBW 2004, 312 < LS >). Auf Grund inhaltlicher Übereinstimmung der nun maßgeblichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§§ 50 Abs. 3 u. 84 Abs. 1 AufenthG) ist auch unter seiner Geltung an dieser Auffassung festzuhalten.
|
|
|
2. Die Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis wie der Androhung der Abschiebung des Antragstellers begegnet bei summarischer Prüfung jedenfalls zu der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage gewichtigen Zweifeln. Deswegen überwiegt gegenwärtig das persönliche Interesse des Antragstellers und seiner deutschen Ehefrau, vorläufig von der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, das entgegenstehende öffentliche Interesse.
|
|
|
a) Das gilt zunächst für die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 - 1 C 20/03 -, InfAuslR 2004, 427 = NVwZ 2005, 90 m.w.N.) ist zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Verlängerungsbegehrens im Rahmen der Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Senats - jedenfalls bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag abzustellen (so Beschlüsse des Senats vom 25.02.2004 - 11 S 237/04 - und vom 29.12.1994 - 11 S 2093/94 -). Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist aber ernstlich zweifelhaft, ob vom Fehlen der allein streitigen Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau, ausgegangen werden kann (§§ 8 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
|
|
|
Zwar sprach im Zeitraum zwischen der Einreise des Antragstellers Anfang 2003 und seinem Wechsel des Arbeitsplatzes im März 2004 einiges gegen das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft, so etwa die rasche Scheidung des Antragstellers in der Türkei, abweichende Angaben der Ehegatten im Visumverfahren, häufige Übernachtungen des Antragstellers in Fxxx und Angaben der Ehefrau anlässlich der Durchsuchung ihrer Wohnung.
|
|
|
Offen bleiben kann, ob der Freispruch des Antragstellers und seiner Ehefrau vom Vorwurf des Erschleichens einer Aufenthaltsgenehmigung durch das Amtsgericht Fxxx im Urteil vom 13.09.2004 geeignet war, Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im genannten Zeitraum zu entkräften, zumal der Antragsgegner darauf verzichtet hat, ein Verfahren zur Rücknahme der dem Antragsteller vom 13.02.2003 bis 11.12.2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis einzuleiten.
|
|
|
Nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bei einem Verwandten in Fxxx im März 2004 fehlen aber handgreifliche Anhaltspunkte dafür, dass er und seine Ehefrau seither nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten und leben. Der Antragsteller hat im Dezember 2004 auf eine Befragung der Nachbarn verwiesen und - ebenfalls im Dezember - eine von fünf Nachbarn unterzeichnete „Bestätigung“ des Lebens in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Ehegattin eingereicht. Im gerichtlichen Verfahren wurden solche „Bestätigungen“ zudem auch von Kolleginnen seiner Ehefrau vorgelegt. Dem ist das Landratsamt nicht weiter nachgegangen. Soweit es dies damit begründet, der Antragsteller habe sich inzwischen auf die prozessuale Situation einstellen können, ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG nicht das Motiv für die Eingehung der Ehe maßgeblich ist, sondern vielmehr allein, ob die Ehegatten (inzwischen) die dem Bild einer Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2004 - 1 S 1883/03 -, VBlBW 2005, 145; Hess. VGH, Beschluss vom 21.03.2000 - 12 TG 2545/99 -, InfAuslR 2000, 385). Somit könnte grundsätzlich selbst das Arrangement einer Ehe durch Dritte, wenn die Ehe anschließend von den Partnern als Lebensgemeinschaft geführt werden soll und auch geführt wird, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehen (so OVG Berlin, Beschluss vom 27.05.2002 - OVG 8 M 24.01 -, AuAS 2003, 4). Daher erscheint vorliegend die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis derzeit ernstlich zweifelhaft und fällt deswegen die Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen zu Gunsten des Antragstellers aus.
|
|
|
b) Da demnach für den weiteren Aufenthalt des Antragstellers eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung deshalb rechtlichen Bedenken begegnet, ist es angezeigt, dem Antragsteller den erstrebten vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auch gegenüber der - als Vollstreckungsmaßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 12 LVwVG) - Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) zu gewähren.
|
|
|
Nach der Rechtsprechung des Senats unter Geltung des Ausländergesetzes begegnete die Abschiebungsandrohung in solchen Fällen zwar nicht allein deswegen rechtlichen Bedenken, weil die aufschiebende Wirkung gegenüber der Versagungsverfügung angeordnet wurde und damit auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfiel (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Denn für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung kam es nur darauf an, dass der Ausländer ausreisepflichtig war (§ 42 Abs. 1 AuslG), nicht aber, dass die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 AuslG vollziehbar war (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2003, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war jedoch deshalb geboten, weil es - jedenfalls mit der für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Wahrscheinlichkeit - offen war, ob dem Ausländer nicht ein rechtmäßiger Aufenthalt ermöglicht werden musste und daher die Ausreisepflicht nach dem damaligen § 42 Abs. 1 AuslG entfallen würde, welche rechtliche Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist (so Beschlüsse des Senats vom 25.02.2004 und vom 06.08.2003, a.a.O.). Daran ist auch unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes festzuhalten, da sich auch insoweit der Inhalt der insoweit maßgeblichen Vorschriften nicht geändert hat (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 u. 59 AufenthG).
|
|
|
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG n.F. Auch unter Geltung der neuen Fassung des Gerichtskostengesetzes hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass bei Entzug oder Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltsrechtes auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutze die Ansetzung des vollen Auffangwertes geboten ist (so auch Beschluss vom 25.07.2005 - 11 S 2408/04 -).
|
|
|
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
|
|