| |
|
Der auf den Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
|
|
|
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtliche Entscheidung bestehen, wenn sie aus erheblichen Gründen voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) reicht eine bloße Behauptung oder ein allgemeiner Hinweis auf früheres Vorbringen nicht aus. Der Zulassungsgrund muss unter Durchdringung des Prozessstoffes und Erörterung der rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte erläutert und erklärt und es müssen tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen schlüssig in Frage gestellt werden. Stützt sich die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbstständige Gründe, müssen für jeden Grund ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung - auch bei Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 110, 77 <83>; BVerfG, NVwZ 2004, 90) - nicht.
|
|
|
Der Beklagte rügt zum einen die Richtigkeit der das angefochtene Urteil tragenden Begründung, die Klägerin sei im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG aus persönlichen und familiären Gründen gehindert gewesen, vor dem Wintersemester 2004/2005 ein Studium in der Fachrichtung Sozialpädagogik aufzunehmen. Er stimmt dem Verwaltungsgericht zwar zu, soweit es derartige Hinderungsgründe für eine dreijährige Orientierungsphase nach dem Abitur von 1988 bis 1991 sowie erneut ab der Geburt des ersten Kindes der Klägerin im Oktober 1993 annimmt. Er hält jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend, dass auch von 1991 bis 1993 ein persönlicher Hinderungsgrund bestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, der 1991 wegen einer beruflichen Versetzung ihres früheren Ehemannes nach Sachsen umgezogenen Klägerin sei dort die Aufnahme des angestrebten Studiums im Hinblick auf die berufliche Situation ihres Ehemannes nicht zumutbar gewesen. Denn sie habe jederzeit damit rechnen müssen, dass der Arbeitsplatz ihres Ehemannes wieder verlegt werde und sie den Studienort hätte wechseln müssen, was wegen der unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkte an den jeweiligen Hochschulen generell geeignet gewesen wäre, Verzögerungen herbeizuführen und im besonderen Maße gelte, wenn der Wechsel bereits nach dem ersten Fachsemester vollzogen werde. Da ein Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in einem Lebensalter, das noch deutlich vor der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG liege - wie damals bei der Klägerin -, nicht das bei Herannahen an diese Altersgrenze zu fordernde Gewicht haben müsse, sei der Klägerin die Aufnahme eines Studiums in Dresden, selbst wenn dies objektiv möglich gewesen wäre, daher nicht zumutbar gewesen. Hiergegen wendet der Beklagte ein, die Tatsache, dass die Klägerin jederzeit mit der Verlegung des Arbeitsplatzes ihres Ehemannes und deshalb mit einem Wechsel des Studienorts hätte rechnen müssen, möge zwar aus ihrer Sicht vernünftig und nachvollziehbar gewesen sein, in Sachsen kein Studium aufzunehmen. Objektiv gesehen sei das aber kein Hinderungsgrund, der von der Klägerin unter keinen Umständen zu beseitigen gewesen sei. Es sei unverständlich, einerseits die Aufnahme eines Studiums in Sachsen für objektiv möglich zu halten, der Klägerin jedoch die Wahrnehmung dieser Möglichkeit nicht zuzumuten. Bei der Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG komme es auf das objektive Vorliegen eines Hinderungsgrundes an, nicht aber darauf, ob sich der Auszubildende aus subjektiven Gründen gehindert gesehen habe, das Studium aufzunehmen.
|
|
|
Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt. Wie das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zutreffend ausgeführt hat, ist ein Auszubildender gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert, einen Ausbildungsabschnitt zu beginnen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, nicht wahrnehmen konnte. Zu den persönlichen Lebensverhältnissen in diesem Sinne gehören alle Umstände, die in der Person des Auszubildenden oder in seinen familiären Bindungen begründet sind (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Auflage, 17. Lfg., § 10 Anm. 17.1 m. w. Nachw.) und demzufolge auch subjektiv geprägt sein können. Einen solchen Umstand hat das Verwaltungsgericht darin gesehen, dass die Klägerin wegen der unsicheren beruflichen Situation ihres Ehemannes im maßgebenden Zeitraum (1991-1993) "jederzeit" damit habe rechnen müssen, dass der Arbeitsplatz ihres Ehemannes wieder verlegt werde. Diese Tatsache zieht der Beklagte nicht in Zweifel. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen durch familiäre Bindungen der Klägerin geprägten, zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen gehörenden, jedoch nicht ihrem freien Entschluss- und Verantwortungsbereich unterliegenden und damit auch nicht von ihr zu vertretenden Umstand angenommen, der einen Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG begründet. Die pauschalen Einwände des Beklagten, die Gefahr eines jederzeit möglichen Arbeitsplatzwechsels des Ehemannes der Klägerin und damit eines Studienortwechsels stelle "keinen Hinderungsgrund dar, der von der Klägerin unter keinen Umständen zu beseitigen war", und es sei "nicht recht verständlich", dass das Verwaltungsgericht der Klägerin trotz der objektiv gegebenen Möglichkeit einer Studienaufnahme in Sachsen nicht zumute, diese Möglichkeit wahrzunehmen, sind unsubstantiiert. Die Antragsbegründung legt insbesondere nicht unter Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils dar, inwiefern die Klägerin die potentielle Gefahr eines wegen der beruflich unsicheren Situation ihres Ehemannes "jederzeit" möglichen Studienortswechsels hätte abwenden können.
|
|
|
Der Beklagte rügt in Bezug auf Hinderungsgründe nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ferner, jedenfalls die weitere Voraussetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, dass der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes aufnehme, sei nicht erfüllt. Die 1968 geborene Klägerin habe die Altersgrenze von 30 Jahren (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG) zu Beginn des Wintersemesters 2004/2005 bereits weit überschritten gehabt und wäre verpflichtet gewesen, alles daran zu setzen, ihre Ausbildung bereits zum Wintersemester 2003/04 aufzunehmen und sich auch bei laufendem Scheidungsverfahren innerhalb der Anmeldefrist bis Juli 2003 zur Studienaufnahme anzumelden, was ihr entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts trotz der mit dem damals laufenden Scheidungsverfahren verbundenen psychischen Belastung möglich und zumutbar gewesen wäre.
|
|
|
Auch damit sind, was Hinderungsgründe nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG angeht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt. Das angefochtene Urteil geht davon aus, die Klägerin sei ab Oktober 1993 wegen der Erziehung ihrer am 23.10.1993 und am 08.05.1996 geborenen Kinder aus persönlichen und familiären Gründen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gehindert gewesen, eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen (vgl. Urteilsabdruck Seiten 9/10). Das stellt der Beklagte nicht in Zweifel. Die Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren nennt § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG beispielhaft als persönlichen Hinderungsgrund. Das zweite Kind der Klägerin war im Juli 2003 und zu Beginn des Wintersemesters 2003/2004 sieben Jahre alt. Die Antragsbegründung legt nicht dar, dass und warum der Hinderungsgrund nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG zu diesen Zeitpunkten entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils weggefallen sein sollte. Sie beanstandet vielmehr nur Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG in Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem Eintritt der im angefochtenen Urteil zusätzlich angenommenen Bedürftigkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG und der Aufnahme des Studiums.
|
|
|
Der Beklagte rügt zum anderen, auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 BAföG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob insoweit hinreichend ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt sind. Denn da das Urteil bereits von seiner Begründung zum Vorliegen persönlicher und familiärer Hinderungsgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG selbstständig getragen wird und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen nicht dargelegt sind, kommt es auf die Richtigkeit der Ausführungen zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 BAföG nicht an.
|
|
|
|
|
|