Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 3314/08

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger statt zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung verurteilt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden Mehrkosten, die vor dem Landgericht ... entstanden sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Entgelten für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 RDG (Leitstellenentgelte).
Die Klägerin betreibt die Rettungsleitstelle in ..., die die Einsätze im Rettungsdienstbereich (Notfallrettung und Krankentransport) lenkt. Für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhebt die Rettungsleitstelle bei den Leistungserbringern Entgelte, deren Höhe durch den Bereichsausschuss festgelegt wird. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum betrug das Vermittlungsentgelt je Fahrt 15,57 EUR (bis Dezember 2004), 15,63 EUR (bis Dezember 2005) und 17,33 EUR (bis Dezember 2006).
Der Beklagte ist ein privates Krankentransport- und Notfallrettungsunternehmen mit Sitz in .... Mit Bescheiden des Landratsamtes ... vom 03.12.1999 und vom 04.12.2003 wurde ihm befristet bis zum 04.12.2003 bzw. bis zum 05.12.2007 die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten mit Krankenkraftwagen für den Rettungsdienstbereich ... erteilt. In Ziffer 5 der Nebenbestimmungen zu den Genehmigungen heißt es:
„Alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich ... und Stadtkreis ...) dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie durch die Rettungsleitstelle gelenkt und an die Leistungserbringer vermittelt werden. Die Durchführung von Krankentransporten, die nicht von der Rettungsleitstelle vermittelt worden sind, ist ebenso unzulässig wie die Einrichtung von eigenen Rettungsleitstellen durch einzelne Leistungserbringer.“
Im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 vermittelte die Klägerin dem Beklagten 11.745 Einsatzfahrten und errechnete - unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen des Beklagten und etwaig vergüteter Fehlfahrten - offene Forderungen in Höhe von 167.306,24 EUR. Einen Teil dieser Forderungen machte die Klägerin im Mahnverfahren und anschließend im Klageverfahren vor dem Landgericht ... geltend. Mit Beschluss vom 17.12.2004 (5 O 174/04) hat das Landgericht ... den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin - nach Abgabe einer Erledigungserklärung bezüglich eines nachgezahlten Teilbetrags in Höhe von 1.971,64 EUR - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, aufgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, hilfsweise Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 3 RDG. Der Umstand, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg mit dem Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und nicht mit ihr, der Klägerin, als Untergliederung des Landesverbandes am 22.04.1976 eine Vereinbarung über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes gemäß § 5 Abs. 1 RettG vom 10.06.1975 geschlossen habe, stehe ihrer Aktivlegitimation nicht entgegen. Denn nach § 6 Abs. 3 RDG erhebe die Rettungsleitstelle die Leitstellenentgelte. Sie betreibe aber unstreitig eine solche Rettungsleitstelle. Zudem führe nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durch. Die nach § 6 Abs. 3 RDG erforderliche Vermittlung eines Einsatzes liege auch dann vor, wenn der Leistungserbringer von seinen ständigen Patienten Transportaufträge entgegennehme, diese an die Rettungsleitstelle weiterleite, die ihm dann den Auftrag förmlich erteile. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung, die zwischen den Begriffen „Steuerung“ und „Lenkung“ nicht unterscheide, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch die alleinige Zuständigkeit der Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Notfallrettungs- und Krankentransporteinsätzen solle ein Wettlauf um die besten Kunden vermieden werden. Nur so könne der eigenfinanzierte Betrieb der Rettungsleitstelle sichergestellt werden. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG sei unzulässig. Für sie, die Klägerin, als Beliehene seien § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.), § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO anwendbar. Danach könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Beides sei nicht der Fall. Es bestehe zudem keine fällige Gegenforderung, da die Voraussetzungen für einen Kostenausgleich zwischen den Leistungsträgern nicht vorlägen. Das hierfür erforderliche Gesamtbudget sei bislang nicht vereinbart worden, da der Beklagte die gesetzlich geforderten Kostenblätter nicht vorgelegt habe. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung einer Aufrechnung gleichkomme.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen vorgetragen: Es bestünden auf Grund der Vereinbarung vom 22.04.1976 Bedenken an der Aktivlegitimation der Klägerin. Sein Unternehmen habe noch unter der Geltung des vor 1988 bestehenden Rettungsdienstgesetzes Krankentransporte und Notfallrettung durchgeführt. Dies habe zur Folge, dass er als Privatunternehmer weiterhin Notfallrettung betreiben und seine eigene Leitstelle neben der öffentlichen Leitstelle weiter führen dürfe. Dem stehe nicht entgegen, dass er in den Genehmigungen zur Durchführung von Krankentransporten die Geltung des Vermittlungsmonopols der öffentlichen Leitstelle akzeptiert habe. Er dürfe als Altunternehmer die Anforderungen von Patienten entgegennehmen und als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben. Die Rettungsleitstelle dürfe nach § 6 Abs. 3 RDG nur für solche Einsätze ein Entgelt erheben, die sie auch vermittle. Wenn er von seinen ständigen Patienten Transportaufträge erhalte, diese dann der Leitstelle weiterleite und die Leitstelle nur noch eine rein statistische Leitstellennummer vergebe, könne von einer Vermittlung im Rechtssinne nicht die Rede sein. Im Übrigen rechne er hilfsweise mit Ansprüchen gegen die Klägerin aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG auf Durchführung eines Kostenausgleiches auf, höchst hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Mit Urteil vom 15.02.2007 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich eines Teilbetrages von 1.971,64 EUR in der Hauptsache erledigt ist und hat den Beklagten im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klage fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar sei die Geltendmachung des Leitstellenentgeltes hoheitlicher Natur und könne die hoheitlich handelnde Stelle ihren Anspruch möglicherweise durch einen Leistungsbescheid geltend machen. Doch bestehe eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert, weil sie eine Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG betreibe und nach der Vereinbarung vom 22.04.1976 der Landesverband des DRK den Rettungsdienst ausdrücklich „mit seinen Gliederungen“ durchführe. Eine solche Untergliederung sei die Klägerin als GmbH, die die Rettungsleitstelle auf Grund einer Entscheidung des Bereichsausschusses betreibe. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 6 Abs. 3 RDG. Auch in den Fällen, in denen der Beklagte die Fahrten an die Klägerin „herangetragen“ habe, weil sich die zu transportierenden Patienten direkt an den Beklagten gewandt hätten, liege eine Einsatzvermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG vor. Eine solche sei nämlich schon dann gegeben, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungserbringer rechtlich zu einem Einsatz verhelfe, weil sie nach den eindeutigen Regelungen des Rettungsdienstgesetzes alleine für die Vermittlung zuständig sei. Der Beklagte könne auch nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Leitstellenentgelten mit Gegenansprüchen in Ge-stalt eines Budgetausgleichs aufrechnen. Eine Aufrechnung sei bereits dem Grunde nach unzulässig, da auf die Klägerin als Beliehene § 45 KAG anwendbar sei. Nach §§ 45, 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO sei eine Aufrechnung hier nicht zulässig, da die Klägerin die Gegenforderung dem Grunde nach und zumindest bezüglich der Fälligkeit bestreite. Der Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da ein Aufrechnungsverbot bestehe und die Zurückbehaltung sonst einer (unzulässigen) Aufrechnung gleich komme. Im Übrigen bestünden auch Zweifel an der Existenz fälliger Gegenansprüche, da sich der Beklagte an dem in § 28 Abs. 4 RDG vorgesehenen Kostenausgleichsverfahren mit den Leistungs- und Kostenträgern bislang nicht oder nur völlig unzureichend beteiligt habe. Insbesondere habe der Beklagte die gesetzlich vorgesehenen Kostenblätter nicht vorgelegt. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO.
Mit Beschluss vom 15.12.2008 - 6 S 755/07 - hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit auf den Restbetrag der einzelnen Rechnungsbeträge, abgerundet auf einen durch 50 EUR teilbaren Betrag, zu zahlen.
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Mit einem innerhalb der verlängerten Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse für die Klage. Die Klägerin habe ihre Forderungen zunächst in zivilrechtlicher Form mittels schlichter Rechnungen geltend gemacht. Damit könne von einem Wahlrecht zwischen dem Erlass eines Leistungsbescheides und der Erhebung einer Klage keine Rede sein. Seit Januar 2007 erlasse die Klägerin hinsichtlich eines jeden Monats einen Leistungsbescheid. Weiterhin sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Es sei nicht geklärt, ob es sich bei ihr überhaupt um eine Untergliederung des Landesverbandes des DRK im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976 handele. Bei Abschluss dieser Vereinbarung habe es nur die traditionelle Organisation in Landes-, Kreis- und Ortsverbände gegeben. Nur bei dieser Organisationsform sei letztlich die Verantwortlichkeit der Landesverbände sichergestellt. Diese sei nicht mehr gewährleistet, wenn die Gliederungen juristische Personen, wie eine GmbH, gründeten. Die Vereinbarung sei zudem vor grundlegenden Änderungen in den Rettungsdienstgesetzen getroffen worden. Sie sei weiterhin nicht mit dem örtlichen Kreisverband des DRK oder einer von diesem gegründeten GmbH geschlossen worden, sondern mit dem Landesverband Südbaden, der durch die Vereinbarung „Beliehener“ bleibe. Aus ihr lasse sich zudem keine Beleihung hinsichtlich der Geltendmachung von Vermittlungsentgelten herleiten. Weiterhin lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG nicht vor. Für eine Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG sei es erforderlich, dass die Leitstelle einen Auftrag entgegennehme und an einen Leistungserbringer weiterleite, mithin als Makler tätig werde. Dies sei bei den streitgegenständlichen Aufträgen gerade nicht der Fall, da diese unmittelbar bei ihrer Leitstelle eingegangen seien. Die Worte „Lenkung“ und „Vermittlung“ in § 6 RDG könnten nicht synonym verstanden werden. Ihm, dem Beklagten, sei die Vermittlung von Krankentransporten auch nicht untersagt. Er habe unter Geltung des früheren Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle eingerichtet und über diese Krankentransportaufträge entgegengenommen. Diese Tätigkeit verstoße nicht gegen die zwingende Nebenbestimmung auf Grundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG. Jedenfalls müsse aber die Aufrechnung gegen die Klageforderung durchgreifen. Die Klägerin könne sich nicht auf ein Aufrechnungsverbot berufen, da sie keine Abgaben im Sinne des Kommunalabgabengesetzes erheben könne, sondern lediglich Beliehene sei. Die von dem Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel bezüglich der Existenz fälliger Gegenansprüche seien unbegründet. Der Beklagte habe die Höhe der Unterdeckung und damit die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht bestritten. Darüber hinaus sehe § 28 Abs. 4 RDG die Zugrundelegung eines Kostenblattes nur für die Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung vor, nicht jedoch für den Kostenausgleich. Für die Jahre bis 2005 seien die Kosten für die Notfallrettung gemäß einem Kostenblatt festgestellt worden, in das auch das mit ihm, dem Beklagten, vereinbarte Teilbudget eingestellt worden sei. Es sei deswegen unerfindlich, welche weitere Informationen die Klägerin zur Durchführung des Kostenausgleichs noch benötigt hätte. Die Klägerin habe sich über fünf Jahre hartnäckig geweigert, auch nur Verhandlungen über einen Kostenausgleich aufzunehmen. Er könne damit einen Ausgleich in Höhe von 102.345,57 EUR verlangen. Der Klägerin stehe schließlich kein Anspruch auf Säumniszuschläge zu, da sie weder aus eigenem Recht hoheitlich tätig noch Beliehene sei. Zudem könnten Beliehene keine Säumniszuschläge erheben und könnten diese allenfalls für Abgaben anfallen, die durch Bescheid geltend gemacht würden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 - 5 K 43/05 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei gegeben, da eine Wahlfreiheit zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und der Erhebung einer Leistungsklage bestehe. Sie sei auch aktivlegitimiert. Von dem Beklagten gerügte organisatorische Mängel hätten keinen Einfluss auf die Entstehung der Entgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG. Durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 seien dem DRK-Landesverband Südbaden „mit seinen Gliederungen“ die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransports übertragen worden. Die übertragenen Aufgaben umfassten auch den Betrieb der Rettungsleitstellen. Auch wenn das Rettungsdienstgesetz nach Abschluss der Vereinbarungen mehrfach geändert worden sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Der Rettungsleitstelle kämen nach dem Rettungsdienstgesetz 1998 grundsätzlich dieselben Aufgaben zu, wie sie in dem Vertrag von 1976 zu Grunde gelegt worden seien. Es sei auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber durch die Änderungen des Rettungsdienstgesetzes sämtlichen Rettungsleitstellen im Land die Befugnis zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben habe (teilweise) entziehen wollen. Vielmehr sei der Gesetzgeber auch bei den Neufassungen des Rettungsdienstgesetzes davon ausgegangen, dass sich die Organisation des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg weiterhin auf die vorhandene Infrastruktur an bestehenden Rettungsleitstellen stützen könne. Sie, die Klägerin, sei eine Untergliederung des DRK-Landesverbandes Südbaden im Sinne der Vereinbarung vom 22.04.1976. Der Landesverband habe mit Beschluss des Landesausschusses vom 14.05.1977 die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich der Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. Mit Beschlüssen vom 10.05.1998 und vom 08.03.2004 habe das Präsidium des Landesverbandes beschlossen, dass die Kreisverbände mit Zustimmung des Präsidiums die Trägerschaft auch auf weitere Rechtsträger delegieren könnten. Der Kreisverband Freiburg des DRK habe auf Grundlage dieser Beschlüsse die Klägerin gegründet, die nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages eine Einrichtung des DRK, Kreisverband Freiburg e.V. sei. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RDG seien erfüllt. Das Entgelt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG falle nicht nur dann an, wenn die Rettungsleitstelle dem Leistungsträger einen Auftrag für den Einsatz erteile, sondern auch dann, wenn der Leistungsträger im Auftrag eines Patienten einen Einsatz durchführe und dies der Rettungsleitstelle mitteile, damit diese ihm den Einsatz förmlich erteile und diesen bei ihrer weiteren Disposition berücksichtige. Unter „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sei nicht bloß das Vermitteln dergestalt gemeint, dass die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutrete, sondern auch das „rechtliche Verhelfen“, das sich aus dem Umstand ergebe, dass die Rettungsleitstelle als Einzige nach dem RDG für die Vermittlung zuständig sei. Die Gesetzesbegründung unterscheide nicht zwischen „Vermitteln“ und „Lenkung“. Darüber hinaus sei es Sinn der Reform des Rettungsdienstrechtes im Jahr 1998 gewesen, die Finanzierung der Rettungsleitstellen auf eine betriebswirtschaftliche Grundlage zu stellen. Dies könne nur gelingen, wenn die Rettungsleitstelle alle Einsätze im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG mit der Rechtsfolge vermittle, dass sie dafür Entgelte beanspruchen könne. Auf eine „Anregung zur Vermittlung“ durch die Leistungserbringer könne es dabei nicht ankommen. Einen „Wettlauf“ um die besten Kunden solle es nach der Intention des Gesetzgebers gerade nicht mehr geben. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung seien nicht gegeben. Da es sich bei ihr, der Klägerin, um eine Beliehene handele, sei § 45 KAG und der Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG anwendbar, der auf § 226 AO Bezug nehme. Nach dessen Absatz 3 könne mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Es bestünden bereits keine Gegenansprüche. Diese folgten - ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht - nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG. Der Anspruch auf Säumniszuschläge ergebe sich aus § 45 KAG in Verbindung mit § 3 KAG und § 240 AO. § 45 KAG sei auch dann anwendbar, wenn die Abgabe durch einen Beliehenen geltend gemacht werde. Der Beliehene könne nicht schlechter gestellt werden als der beleihende Hoheitsträger, wenn dieser die Abgabe selbst einfordern würde. Jedenfalls schulde der Beklagte Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
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Dem Senat liegen die Akten der Klägerin und des Beklagten sowie die Akten des Landgerichts ... (5 O 174/04) und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
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Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
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Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
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Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
21 
Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
22 
Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
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Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband ... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
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Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
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Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
26 
Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
28 
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
30 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
31 
Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
32 
Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
18 
Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Zahlung von 165.334,63 EUR stattgegeben. Allerdings stehen der Klägerin nicht die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Säumniszuschläge zu. Sie kann aber Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung beanspruchen.
19 
Die Klage ist zulässig. Dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus der rechtskräftigen Verweisung der Streitsache durch das Landgericht ... an das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2004 - 5 O 174/04 - (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (6 S 131/08) in einem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit ausgeführt, dass die hier streitigen Ansprüche der Rettungsleitstelle auf Zahlung für die Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport erhobener Entgelte öffentlich-rechtlicher Natur sind. Weiter ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft; insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, die streitigen Leitstellenentgelte durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).
20 
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs begründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung des geltend gemachten Leitstellenentgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG sind erfüllt, der Entgeltanspruch damit entstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG erhebt die Rettungsleitstelle für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst.
21 
Die Klägerin ist Rettungsleitstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 RDG und damit für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Mit der Vereinbarung vom 22.04.1976 wurden den Landesverbänden Baden-Württemberg und Südbaden des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) „mit seinen Gliederungen“ auf Grundlage des damals geltenden § 5 Abs. 1 RettDG (heute: § 2 Abs. 1 RDG) die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des Krankentransportes entsprechend seiner herkömmlichen Stellung als Sanitätsorganisation in allen Rettungsdienstbereichen des Landes übertragen (§ 1 der Vereinbarung). Zu den übertragenen Aufgaben zählen auch der Betrieb von Einsatzzentralen für alle, die im jeweiligen Rettungsdienstbereich Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Satz 1 der Vereinbarung). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Übertragung der Aufgabe des Betriebs der Rettungsleitstelle durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 nicht infolge späterer Änderungen des Rettungsdienstgesetzes hinfällig geworden. Denn die Aufgabenumschreibungen der Rettungsleitstelle in § 3 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 10.06.1975 und in § 6 Abs. 1 RDG in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.07.1998 unterscheiden sich in der Aufgabenzuweisung für die Rettungsleitstelle nicht, sondern benennen in gleicher Weise die Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich als Aufgabe der Rettungsleitstelle. Auch haben die Parteien der Vereinbarung vom 22.04.1976 auf Grund der nachfolgenden Änderungen der gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienstrecht keinen Anlass gesehen, gemäß bzw. entsprechend der Regelung des § 60 LVwVfG eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen (zur Einordnung der Vereinbarung vom 22.04.1976 als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005, a.a.O.).
22 
Auf Grund dieser Vereinbarung kann der Betrieb der Rettungsleitstelle in Freiburg der Klägerin als gGmbH übertragen werden, so dass nicht weiter der Frage nachzugehen ist, ob die Klägerin auch anderenfalls - wie sie meint - zur Erhebung der Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG bereits deswegen befugt ist, weil sie, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Rettungsleitstelle tatsächlich betreibt. Denn die Beklagte ist „Gliederung“ im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976. Soweit der Beklagte meint, mit dem Begriff der „Gliederungen“ seien lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten „traditionellen Formen des DRK, also eine Organisation in Landesverband, Kreisverband sowie Ortsverband“ gemeint, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vereinbarung eine solche Festschreibung auf diese Organisationsformen zu entnehmen ist. Die Vereinbarung gibt für die Trägerschaft der Rettungsleitstellen keine bestimmte Organisationsform der „Gliederungen“, sondern nur die Ausrichtung an den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 22.04.1976). Vielmehr wählt sie mit der Formulierung „Gliederungen“ einen Begriff, der auch für künftige Entwicklungen der Organisationsformen offen ist. Hätte eine Festschreibung auf zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandene Organisationsformen bezweckt sein sollen, hätte ihre ausdrückliche und abschließende Benennung als „Landes-und Kreisverband, Ortsverein“ nahegelegen.
23 
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz, der, wie der Vertreter der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat erklärte, Rechtsnachfolger des Landesverbandes Südbaden ist, ist der Landesverband die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der in § 1 Satz 2 genannten Kreisverbände und erfüllt nach § 5b seine Aufgaben zusammen mit seinen Gliederungen (Kreisverbände, Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen). Bereits mit Beschluss seines Landesausschusses vom 14.05.1977 hatte der Landesverband Südbaden die Trägerschaft des Rettungsdienstes einschließlich seiner Leitstellen auf die Kreisverbände übertragen. In den Bestimmungen zur Organisation des Rettungsdienstes im Badischen Roten Kreuz, erlassen durch das Präsidium am 10.05.1997 und am 08.03.2007, wird bestimmt, dass die Kreisverbände die Betriebsträgerschaft für den Rettungsdienst einschließlich der Rettungsleitstellen auch auf weitere Rechtsträger delegieren können. Nach § 13 der Satzung des DRK-Kreisverbandes Freiburg vom 27.06.2001 erfüllt der Kreisverband seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Nach § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist diese eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband ... e.V. und durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der DRK Kreisverband ... e.V., der nach der Öffentlichen Urkunde über die Gründung der Klägerin vom 04.12.2002 ... des Notariats ... Alleingesellschafter der Klägerin ist, hat entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Klägerin. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder die Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit seiner Zustimmung möglich. Weitere Ordnungs-, Eil- und Einflussnahmemöglichkeiten sind in §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Nach alldem ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Untergliederung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 22.04.1976 handelt.
24 
Die Klägerin hat die Krankentransporte, für die sie die Entgelte erhebt, auch an den Beklagten vermittelt. Eine Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG liegt auch dann vor, wenn der Leistungserbringer einen Krankentransport durchführt, der nicht durch die Rettungsleitstelle an ihn herangetragen worden ist, sondern für den er von dem Patienten direkt beauftragt wurde, und er dies der Rettungsleitstelle mitgeteilt hat, damit diese ihm den Einsatz unter Mitteilung einer Auftragsnummer (vgl. § 18 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden- Württemberg vom 20.06.1991, die die Rettungsdienstorganisationen als Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und unter Beteiligung des Landesausschusses für den Rettungsdienst erarbeitet haben) den Einsatz förmlich zuweist und ihn bei ihren weiteren Dispositionen berücksichtigt. Denn durch diese förmliche Erteilung des Auftrags hat die Rettungsleitstelle den Einsatz des (privaten) Leistungserbringers erst rechtlich ermöglicht und damit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG vermittelt. Dieses Verständnis des Be-griffs „vermitteln“, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit dessen Wortsinn vereinbar ist, folgt aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG normierten Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle für Einsätze im Krankentransport.
25 
Nach dieser Norm lenkt die Rettungsleitstelle alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Dementsprechend wird gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport privaten Krankentransportunternehmen die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vorgegeben. Der Rettungsleitstelle kommt damit eine zentrale Funktion in der Organisation des Rettungsdienstes zu; sie ist die „Schaltstelle“ für die übrigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, bei der sich die Lenkungs-, Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse bündeln (Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 6 RDG Nr. 1; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 RDG RdNr. 1). Während nach früherem Recht die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder einen Rechtsanspruch auf Anschluss an die Rettungsleitstelle hatten noch verpflichtet waren, ihre Einsätze über die Leitstelle abzuwickeln, regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RDG nunmehr, dass alle Einsätze über die Leistelle gelenkt werden und damit der Leitstelle bei der Vermittlung der Einsätze ein Monopol zukommt. Demgemäß kann nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG ein Krankentransport rechtlich zulässig nicht durchgeführt werden, ohne dass er von der Rettungsleitstelle vermittelt wurde; der Krankentransportunternehmer darf mithin Beförderungsaufträge nur dann entgegennehmen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2002 - 4 S 995/02 -, ESVGH 52, 227). Die gesetzgeberische Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871) zum Ausdruck gekommen ist, spricht für dieses Ergebnis: In der allgemeinen Gesetzesbegründung (S. 16) wird ausgeführt, dass die Rettungsleitstellen als zentrales Führungselement im Rettungsdienst durch die ausschließliche Zuordnung aller Einsatzvermittlungen in der Notfallrettung und im Krankentransport gestärkt würden. In der Begründung zum neugefassten § 6 RDG (S. 24) heißt es, Absatz 1 sehe vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt würden. Die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle sei die Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel. Die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen, zum Beispiel für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer brächte die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung mit sich. Mithin haben die Begriffe des „Lenkens“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG und der „Vermittlung“ in § 6 Abs. 3 RDG - anders als der Beklagte meint - nicht unterschiedliche, sich ausschließende Bedeutungsinhalte, sondern ist der Begriff der Vermittlung als Teilaspekt des Begriffs des Lenkens zu verstehen.
26 
Das dargelegte Verständnis des Begriffs der Vermittlung in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG, nachdem eine Vermittlung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rettungsleitstelle von sich aus auf den Leistungserbringer zutritt, sondern auch dann, wenn sie ihm (lediglich) rechtlich zu einem Krankentransport verhilft, wird durch den Sinn des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG zu erhebenden Leitstellenentgeltes bestätigt. Die Finanzierung der Rettungsleitstelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) neu geregelt (zur zuvor bestehenden Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen durch das Land Baden-Württemberg vgl. Steinmetz, a.a.O., § 6 RDG RdNr. 6) und durch die Einführung der Leitstellenentgelte in § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG auf eine neue, an betriebswirtschaftlichen Prinzipien ausgerichtete Grundlage gestellt. Dafür soll die Rettungsleitstelle über Entgelte für jeden an eine Rettungsdienstorganisation oder einen privaten Unternehmer vermittelten Einsatz finanziert werden; dabei werden in diese Entgelte, die der paritätisch durch Leistungs- und Kostenträger besetzte Bereichsausschuss festlegt, alle Kosten der Leitstelle im investiven und im Bereich der laufenden Kosten einbezogen (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998, a.a.O., S. 16, 25 f.). Da die Kapazitäten der Rettungsleitstelle auch in dem Fall in Anspruch genommen werden, in denen die Leitstelle einen von einem Leistungserbringer an sie mitgeteilten Einsatz eines Krankentransportes dem Leistungserbringer förmlich und unter entsprechender Dokumentation zuweist, ist auch in diesem Fall die Erhebung eines entsprechenden Entgeltes zur Finanzierung der Rettungsleitstelle gerechtfertigt.
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aus dem im Revisionsverfahren 3 C 24.02 vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und dann geschlossenen Vergleich etwas anders ergeben sollte. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat - zur Auslegung landesrechtlicher Vorschriften im Wege einer Revision nicht berufen ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), hat die in jenem Verfahren beklagte Rettungsdienstbehörde in dem Vergleich (Ziffer 1) hinsichtlich der obligatorischen Nebenbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG erklärt, dass der Begriff „vermitteln“ dahin gehend zu verstehen sei, dass der Kläger (ein privates Krankentransportunternehmen) Anforderungen von Patienten entgegennehmen dürfe, die er als Bote an die Rettungsleitstelle weitergeben müsse, wobei die Letztentscheidung des Krankentransportes durch den Kläger bei der Leitstelle verbleibe. Wenn das private Krankentransportunternehmen die Anforderung aber lediglich als „Bote“ übermittelt, ist dies rechtlich einer direkten Anforderung des Patienten bei der Rettungsleitstelle gleichzustellen, die dann den Krankentransport an den Leistungserbringer vermittelt. Denn der Bote überbringt lediglich eine Erklärung, die in keiner Hinsicht die seinige, sondern die seines Auftraggebers ist. Zudem wurde in dem Vergleich die Letztentscheidungsbefugnis und damit der Sache nach das Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle ausdrücklich anerkannt.
28 
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er als „Altunternehmer“ vor der Änderung des Rettungsdienstgesetzes eine eigene Leitstelle betrieben habe und ihm deswegen selbst eine eigene Vermittlung von Krankentransporten im Sinne des § 6 Abs. 3 RDG nicht untersagt sei. Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.). Insoweit verbleibt es auch für den Beklagten bei den gesetzlich vorgeschriebenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) und in den ihm erteilten Genehmigungen zum Krankentransport enthaltenen und nicht angefochtenen Nebenbestimmungen, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechnungen der Klägerin ordnungsgemäß gestellt und insbesondere hinreichend bestimmt sowie prüffähig sind und der noch offene Betrag der von der Klägerin beanspruchten Leitstellenentgelte 165.344,63 EUR beträgt.
30 
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung der Leitstellenentgelte in Höhe von 165.344,63 EUR auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
31 
Zwar kann gemäß §§ 387 ff. BGB gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet werden (vgl. § 395 BGB; BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 775). Auch ist hier die Aufrechnung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG findet unter anderem § 226 Abs. 3 AO sinngemäße Anwendung, nach dem der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Zwar wird der Gegenanspruch des Beklagten von der Klägerin substantiiert bestritten, doch findet das Kommunalabgabengesetz für Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Steuern, Gebühren und Beiträge handelt, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben, vgl. § 1 KAG). Anders als das Verwaltungsgericht meint, beansprucht der Aufrechnungsausschluss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 AO auch nicht gemäß § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) Geltung. Nach § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) gelten die §§ 3, 7 und 8 KAG zwar sinngemäß auch für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Jedoch handelt es sich bei den hier geltend gemachten Leitstellenentgelten bereits nicht um eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe oder Umlage. Unter dem hier nur in Betracht kommenden Begriff der öffentlich-rechtlichen Abgabe fallen alle Geldleistungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Akt zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auferlegt werden, um ihren der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Finanzbedarf zu decken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 45 Nr. 1). Das Leitstellenentgelt wird hier aber weder durch einen einseitigen hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) festgesetzt, noch kann es auf diesem Wege geltend gemacht werden (dazu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -). Darüber hinaus wird das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhoben, sondern von einem mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beliehenen Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Einer entsprechenden Anwendung des § 45 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG, § 226 Abs. 3 AO auf die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beliehene Rettungsleitstelle steht hier bereits entgegen, dass ein Aufrechnungsausschluss zu Gunsten der Rettungsleitstelle für bestrittene Gegenforderungen im Beleihungsakt nicht ausdrücklich eingeräumt wird.
32 
Allerdings besteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn es besteht keine Gegenforderung des Beklagten, die fällig und durchsetzbar wäre. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt hier lediglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf einen Kostenausgleich nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG in Betracht, den er auch grundsätzlich gegenüber der Klägerin beanspruchen kann, da diese, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, nicht nur die Rettungsleitstelle betreibt, sondern auch Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf Kostenausgleich des Beklagten bezüglich der Benutzungsentgelte für die Notfallrettung nicht entstanden.
33 
Mit dem in § 28 Abs. 4 RDG geregelten Benutzungsentgelten für die Notfallrettung im Rahmen des § 3 Abs. 3 RDG werden die Leistungen des Rettungsdienstes, also insbesondere die mit dem Transport des Patienten zusammenhängenden Leistungen, vergütet. Nach der Neuregelung der Benutzungsentgelte durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., ist für die Höhe der Leistungsvergütung nunmehr das Vereinbarungsprinzip maßgeblich, während die Benutzungsentgelte zuvor nach dem Prinzip der Selbstkostenerstattung nach den (retrospektivischen) Gestehungskosten des Leistungserbringers bemessen wurden. Wenn § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG gleichwohl vorschreibt, dass die Beteiligten der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zu Grunde legen, widerspricht dies einem vorausschauenden Entgeltsystem nicht. Insoweit ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen und für die Zukunft hochgerechneten Kosten nicht mehr der Ausgangspunkt, aber einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltfestsetzung (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.2003 - 14 S 1364/02 -; Güntert/Alber, a.a.O., § 28 Anm. 4). Die als Anhaltspunkt für die Entgeltfestsetzung zu berücksichtigenden angefallenen tatsächlichen Kosten werden gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG durch ein von den Beteiligten vorgelegtes Kostenblatt ermittelt, dessen Form und Inhalt vom Landesausschuss vorgegeben wird (abgedruckt bei Steinmetz, a.a.O., Anhang 12a). Damit ist eine Vereinbarung der Benutzungsentgelte nach § 28 Abs. 4 Satz 1 RDG nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte ihre Kosten in der in § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG vorgesehenen Form dargelegt haben. Diesem Erfordernis ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Kostenblätter für den hier fraglichen Zeitraum nicht vorgelegt. Vielmehr wurden insoweit das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte vorläufig nur aus den Kosten errechnet, die die anderen Leistungsträger in ordnungsgemäßer, den Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 RDG entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt hatten. Hat sich der Beklagte aber an der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung nicht durch Vorlage des in § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG vorgesehenen Kostenblatts beteiligt und wurden dadurch die Benutzungsentgelte nur vorläufig und ohne Berücksichtigung des Kostenbudgets des Beklagten ermittelt, kann er einen Anspruch auf Durchführung eines Kostenausgleichs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RDG nicht geltend machen. Eine Aufrechnungslage besteht mithin nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen.
34 
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Zahlung von 165.334,63 EUR für die Vermittlung von Rettungsdienstfahrten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2006. Allerdings stehen ihr die geltend gemachten Säumniszuschläge nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu, da - wie oben ausgeführt - das Leitstellenentgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG weder unter den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes fällt, noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des § 45 KAG (§ 12 KAG a.F.) ist.
35 
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist der Beklagte jedoch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung zu verurteilen. § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.). Der Zinssatz für das Jahr beträgt nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB, nach dem bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz beträgt, findet keine Anwendung. Denn bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Leitstellenentgelte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG stehen Gläubiger und Schuldner nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis gegenüber; für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB gibt es keine ausreichende Analogiebasis (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 2916).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG auf 165.334,63 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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