Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2009 - 8 K 987/09 - werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
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| | Die am … 1984 geborene Antragstellerin zu 1, eine russische Staatsangehörige, begehrt mit ihrer Beschwerde weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung. Sie reiste am 15.10.2008 mittels eines am 15.09.2008 beantragten und von 15.10.2008 bis 13.11.2008 gültigen Schengen-Visum zum Besuch ihrer in Calw lebenden Großmutter in das Bundesgebiet ein, heiratete am 23.10.2008 in Dänemark den deutschen Antragsteller zu 2 und beantragte am 12.11.2008 anwaltlich vertreten bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.v.m. § 39 Nr. 3 AufenthV“. Die Antragsgegnerin zog die Visumunterlagen bei, aus denen sich u. a. ergibt, dass die Antragstellerin zu 1 über die Ausweisungsvorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG belehrt worden ist. Im Rahmen der Befragung zum Verdacht einer Scheinehe gab die Antragstellerin zu 1 an, dass sie ihren Mann schon „seit Sommer 2007“ kenne und sich schon „im September 2008“ zur Heirat entschlossen habe. Vor der Einreise seiner Ehefrau hatte sich der Antragsteller zu 2 bei der Antragsgegnerin über ein Visumverfahren zur Familienzusammenführung erkundigt. Mit Bescheid vom 23.03.2009 lehnte die Antragsgegnerin den Aufenthaltserlaubnisantrag ab und drohte der Antragstellerin zu 1 die Abschiebung in die russische Föderation an. Über den Widerspruch der Antragsteller hiergegen vom 27.04.2009 wurde bislang nicht entschieden. Am 15.04.2009 hatte die Antragstellerin zu 1 die Sprachprüfung „Start Deutsch 1 (A 1)“ beim Goethe-Institut in Schwäbisch-Hall bestanden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 14.09.2009 ab. Auf die Beschwerden der Antragsteller vom 01.10.2009 hatte die Antragsgegnerin zunächst im Hinblick auf eine Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1 ein Vergleichsangebot unterbreitet, das sie nach Mitteilung über die zwischenzeitlich erfolgte Fehlgeburt am 15.01.2010 jedoch wieder zurücknahm. Sie tritt den Beschwerden entgegen. |
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| | Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.09.2009 sind zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerden haben jedoch keinen Erfolg. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat den nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Antrag zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der Abschiebung der Antragstellerin zu 1 vor Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids ist von höherem Gewicht als das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragsteller. Denn der angefochtene Bescheid erweist sich bei der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht vollumfänglich zutreffend dargelegt. Da die Antragsteller mit der Beschwerde gegenüber ihrer Argumentation im Antragsverfahren im Wesentlichen keine neuen Argumente vorbringen, weist der Senat dieselbe zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. |
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| | Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens sei nur Folgendes ergänzt: Soweit die Antragsteller die geforderte Nachholung des Visumverfahren unter Verweis auf eine Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums als „leere Förmlichkeit“ und Verstoß insbesondere gegen Art. 6 Abs. 1 GG ablehnen, sei darauf hingewiesen, dass auch das Bundesverfassungsgericht die nationale Visumpflicht als mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar beurteilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - InfAuslR 2008, 239). Im Falle der Antragsteller ist im Übrigen keine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens erkennbar, nachdem insbesondere die behauptete „ernstliche Erkrankung“ der Antragstellerin zu 1 bis heute nicht weiter belegt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die vorgelegten AU-Bescheinigungen, der Überweisungs-/Abrechnungsschein und das Neurexan-Rezept die behauptete gravierende Erkrankung der Antragstellerin zu 1 auch nicht annähernd hinreichend belegen. Infolgedessen ist auch ihr Vortrag zum angeblich krankheitsbedingten „zwingenden Angewiesensein auf den Beistand des Ehemannes“ nicht hinreichend substantiiert. |
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| | Die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von § 39 Nr. 3 AufenthV stellen sich nicht, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen dürften. Bei der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht im konkreten Einzelfall alles dafür, dass die Antragstellerin zu 1, als sie im Visumverfahren ihre offenbar bereits zuvor gefasste Absicht zur Heirat des Antragstellers zu 2 und den angestrebten Daueraufenthalt in Deutschland verschwieg, im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG falsche Angaben zur Erlangung eines Schengen-Visums gemacht und damit einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat. Somit hat sie auch nach der ausländerrechtlich beachtlichen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2007 - 11 S 1640/06 - NJW 2007, 2506) Eheschließung in Dänemark keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben, weil es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlt. Hiervon muss im konkreten Einzelfall voraussichtlich auch nicht im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Auch die Auslegung und konkrete Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu Lasten der Antragsteller ist nicht zu beanstanden. Dies alles hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt. |
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| | Ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1 ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Recht der Europäischen Union. Die Antragstellerin zu 1 kann insbesondere nach der Rückkehr mit ihrem Ehemann aus Dänemark auch als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 18 Abs. 1 EG (i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG) Gebrauch gemacht hat und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrt, kein - von der Einhaltung einer nationalen Aufenthaltsvisumpflicht unabhängiges (vgl. EuGH, Urteil vom 14.04.2005, Rs. C-157/03, Rn. 37 f. - Kommission/Spanien - InfAuslR 2005, 229; Urteil vom 25.07.2002, Rs. C-459/99, Rn. 56 - MRAX - InfAuslR 2002, 417) und auch Sprachkenntnisse nicht voraussetzendes - Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EG bzw. - seit 01.12.2009 - Art. 21 Abs. 1 AEUV ableiten (noch offengelassen im Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 11 S 1041/08 - ZAR 2008, 399). Denn im Gegensatz zur Konstellation im Fall Eind (EuGH, Urteil vom 11.12.2007, Rs. C-291/05) liegt kein „echter Rückkehrer-Fall“ vor, d.h. der Antragsteller zu 2 hatte keinen längerfristigen Aufenthalt in Dänemark oder gar seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt. Er hatte sich vielmehr nur wenige Tage dort aufgehalten, im Wesentlichen um die Antragstellerin zu 1 unter bürokratisch vereinfachten Verhältnissen zu heiraten. Auch wenn Primärrecht grundsätzlich nicht durch sekundärrechtliche Bestimmungen determiniert werden kann, ist insoweit doch - nach den auch im Visumrecht allgemein anerkannten Regeln - ähnlich dem System von Art. 6 und Art. 7 der Unionsbürger-Richtlinie zwischen einem Aufenthalt von bis zu und über drei Monaten zu unterscheiden. Jedenfalls bei einem nur kurzfristigen Aufenthalt des Unionsbürgers von bis zu drei Monaten im EU-Ausland folgt aus Art. 21 Abs. 1 AEUV kein Recht zum längerfristigen Aufenthalt des dort geheirateten Ehegatten im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Freizügigkeitsrecht zum kurzfristigen Aufenthalt im EU-Ausland dadurch ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, dass dem während des Kurzaufenthalts geheirateten Ehegatten hernach kein längerfristiges Aufenthaltsrecht im Herkunftsmitgliedstaat eingeräumt wird. Die aus dem effet-utile-Grundsatz folgende Erwägung des EuGH im Urteil Eind (dort Rn. 35-37), die Verweigerung eines solchen längerfristigen Aufenthaltsrechts könnte bezüglich des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers „abschreckende Wirkung“ entfalten, greift bei Kurzaufenthalten in aller Regel nicht. Niemand wird gerade deshalb auf die Durchführung etwa einer touristischen Reise verzichten, weil ein im EU-Ausland geheirateter Drittstaater später im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers keinen längerfristigen Aufenthalt genehmigt bekommt. Das eine hat mit dem anderen vielmehr nichts zu tun, wie im Übrigen auch der vorliegende Fall exemplarisch illustriert. Die Antragsteller haben sich nicht davon abschrecken lassen, für einen Kurzaufenthalt nach Dänemark zu fahren und dort zu heiraten, obwohl Vieles dafür sprach, dass die Antragstellerin zu 1 hernach ohne Durchführung eines Visumverfahrens kein sofortiges längerfristiges Daueraufenthaltsrecht, das sich im Übrigen auch nicht aus der Inanspruchnahme der (passiven) Dienstleistungsfreiheit in Dänemark ableiten lässt (vgl. EuGH, Urteile vom 07.09.2004, Rs. C-456/02, Rn. 28 - Trojani - und vom 19.10.2004, Rs. C-200/02, Rn. 22 - Zhu und Chen -), eingeräumt bekommen kann. Ob die Antragstellerin zu 1 entsprechend des EuGH-Urteils Eind aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland erworben hätte, wenn ihr Mann über drei Monate in Dänemark gewesen wäre, kann offen bleiben. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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